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Urteil

2 K 2982/19

Finanzgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2021:1112.2K2982.19.00
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Leitsätze
1. Zur Wahrung der Grundrechte kann bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen ein Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte geboten sein, wenn die Regelungen nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, weil im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen die Möglichkeit besteht, auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen.(Rn.65) (Rn.65) 2. Die sich aus § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. ergebende zeitliche Streckung des Verlustausgleichs ist sachlich nicht unbillig und führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt auch dann, wenn sie bei einem Steuerpflichtigen zum Eintritt sogenannter Definitivverluste führt. (Rn.71) (Rn.72) (Rn.73) Die durch die Regelung bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkunftsarten beruht auf einem sachlichen Rechtfertigungsgrund und ist verhältnismäßig.(Rn.80) 3. Eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen wegen der zunächst vorübergehenden Nichtberücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG a. F. würde dem Gesetzeszweck widersprechen.(Rn.76) (Rn.78) 4. Die Frage, ob und ggf. unter welchen (weiteren) Voraussetzungen Billigkeitsmaßnahmen im Veranlagungsjahr des Definitivwerdens von Verlusten gerechtfertigt sein könnten, kann im Streitfall offen bleiben.(Rn.78) 5. Die Erhebung einer durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen entstandenen Einkommensteuerschuld, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liegt, verstößt gegen das Übermaßverbot und gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.(Rn.92) 6. Im Hinblick auf das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums darf sich die neben der steuerlichen Einkünfteermittlung zur Ermittlung des Existenzminimums erforderliche Liquiditätsrechnung nicht nur auf die steuerliche Einkünfteermittlung des Streitjahres beschränken, sondern muss alle Zu- und Abflüsse des Streitjahres in den Blick nehmen. Außerdem ist die Ermittlung unter Einbeziehung sozialhilferechtlicher und nicht allein nach steuerrechtlichen Kriterien durchzuführen.(Rn.95) 7. Ein Steuerpflichtiger kann den Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht verlangen, wenn er sich selbst in vorwerfbarer Weise in eine Lage gebracht hat, aus der ihm auf Kosten des Fiskus herauszuhelfen er billigerweise nicht erwarten kann (hier: durchgeführte Anlagegeschäfte am risikoreichen Kapitalmarkt, bei denen ein Verlust entstanden ist, der nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. nicht verrechnet werden kann und der Steuerpflichtige die Besteuerungsfolgen hätte kennen müssen).(Rn.106) (Rn.109) 8. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 33/22). 9. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (BFH-Beschluss vom 18.04.2023 - IX B 33/22, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf abweichende Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2007 vom 20. August 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2020 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500 Euro oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wahrung der Grundrechte kann bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen ein Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte geboten sein, wenn die Regelungen nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, weil im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen die Möglichkeit besteht, auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen.(Rn.65) (Rn.65) 2. Die sich aus § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. ergebende zeitliche Streckung des Verlustausgleichs ist sachlich nicht unbillig und führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt auch dann, wenn sie bei einem Steuerpflichtigen zum Eintritt sogenannter Definitivverluste führt. (Rn.71) (Rn.72) (Rn.73) Die durch die Regelung bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkunftsarten beruht auf einem sachlichen Rechtfertigungsgrund und ist verhältnismäßig.(Rn.80) 3. Eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen wegen der zunächst vorübergehenden Nichtberücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG a. F. würde dem Gesetzeszweck widersprechen.(Rn.76) (Rn.78) 4. Die Frage, ob und ggf. unter welchen (weiteren) Voraussetzungen Billigkeitsmaßnahmen im Veranlagungsjahr des Definitivwerdens von Verlusten gerechtfertigt sein könnten, kann im Streitfall offen bleiben.(Rn.78) 5. Die Erhebung einer durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen entstandenen Einkommensteuerschuld, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liegt, verstößt gegen das Übermaßverbot und gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.(Rn.92) 6. Im Hinblick auf das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums darf sich die neben der steuerlichen Einkünfteermittlung zur Ermittlung des Existenzminimums erforderliche Liquiditätsrechnung nicht nur auf die steuerliche Einkünfteermittlung des Streitjahres beschränken, sondern muss alle Zu- und Abflüsse des Streitjahres in den Blick nehmen. Außerdem ist die Ermittlung unter Einbeziehung sozialhilferechtlicher und nicht allein nach steuerrechtlichen Kriterien durchzuführen.(Rn.95) 7. Ein Steuerpflichtiger kann den Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht verlangen, wenn er sich selbst in vorwerfbarer Weise in eine Lage gebracht hat, aus der ihm auf Kosten des Fiskus herauszuhelfen er billigerweise nicht erwarten kann (hier: durchgeführte Anlagegeschäfte am risikoreichen Kapitalmarkt, bei denen ein Verlust entstanden ist, der nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. nicht verrechnet werden kann und der Steuerpflichtige die Besteuerungsfolgen hätte kennen müssen).(Rn.106) (Rn.109) 8. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 33/22). 9. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (BFH-Beschluss vom 18.04.2023 - IX B 33/22, nicht dokumentiert). 1. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf abweichende Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2007 vom 20. August 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2020 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500 Euro oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist lediglich teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass das FA die Einkommensteuer für 2006 aus sachlichen Billigkeitsgründen um 215.805 Euro und für 2007 um 739.618 Euro niedriger festsetzt (Ermessensreduktion auf Null). Der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2020 sind jedoch insoweit ermessensfehlerhaft ergangen, als das FA in Bezug auf die Einkommensteuerfestsetzung für 2007 eine mögliche Verletzung des subjektiven Nettoprinzips sowie die sich aus der Anlagetaktik des Klägers ergebenden Besonderheiten des Einzelfalls bei der Ausübung seines Ermessens nicht in seine Ermessensentscheidung einbezogen hat. Deshalb war das FA zu verpflichten, das Klagebegehren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts neu zu bescheiden und waren die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen verletzten die angefochtenen Bescheide die Kläger nicht in ihren Rechten und war die Klage demzufolge abzuweisen. Aufgrund der Klarstellung im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2020 (Gerichtsakten, Bl. 130) erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, welche Billigkeitsmaßnahmen mit der Klage angestrebt werden. Klagegenstand ist alleine eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO. 1. Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung i. S. v. § 5 AO (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603), die durch die Gerichte nur nach Maßgabe des § 102 FGO auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden kann. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um ein voraussetzungsloses Ermessen. Vielmehr setzt die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO voraus, dass die Erhebung bzw. Einziehung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Der Begriff „unbillig“ ragt in den Ermessensbereich hinein und bestimmt damit zugleich Inhalt und Grenzen der Ermessensausübung. Da das in § 163 Abs. 1 Satz 1 AO verwendete Merkmal „unbillig“ danach ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff ist, kommt ein dieses Merkmal einschließendes behördliches Ermessen nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2018 XI R 33/16, BStBl II 2019, 258). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Ermessensfehler vorliegt, sind grundsätzlich die Verhältnisse bei Erlass der Einspruchsentscheidung. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn eine Ermessensreduktion auf Null geltend gemacht oder nach der gesetzlichen Regelung vorgegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477). In diesem Fall kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2021 an. Das FA kann fehlende Ermessenserwägungen im Gerichtsverfahren nicht nachholen, sondern gemäß § 102 Satz 2 FGO nur bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines Verfahrens ergänzen. Stellt das Gericht eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehler fest, ist es grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt. Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall soweit eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (BFH-Urteile vom20. September 2012IV R 29/10, BStBl II 2013, 505; vom 6. September 2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269, und vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297). Gemessen daran hat das FA zu Recht entschieden, dass hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Jahr 2006 kein Anspruch auf einen Billigkeitserlass nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen (a.) und hinsichtlich der Steuerfestsetzungen für die Jahre 2006 und 2007 aus persönlichen Billigkeitsgründen besteht (b.). Lediglich hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Jahr 2007 hat es in Bezug auf sachliche Billigkeitsgründe von seinem Ermessen nicht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht, so dass es zu verpflichten war, über den Antrag der Kläger auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (a. ff.). a. Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 15/14, BStBl II 2017, 553). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, und vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663, jeweils m. w. N.). Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generalisierenden und typisierenden Normen des Steuerrechts fällt allerdings die Möglichkeit des Steuererlasses zur Milderung unbilliger Härten besonders ins Gewicht (BVerfG-Beschluss vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 1141; BFH-Urteile vom 27. Mai 2004 IV R 55/02, BFH/NV 2004, 1555; vom 23. März 1998 II R 41/96, BStBl II 1998, 396, und vom 6. Februar 1976 III R 24/71, juris). Deshalb ist im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, ob die vom Gesetzgeber gewählte Typisierung gerade deshalb für zulässig erachtet wird, weil im Zusammenhang mit der Anwendung des typisierenden Gesetzes auftretende Härten durch Billigkeitsmaßnahmen beseitigt werden können. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Gesetzgeber Zahl und Intensität der von der typisierenden Regelung nachteilig betroffenen Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht ermitteln kann. Die Billigkeitsmaßnahme erweist sich in diesem Zusammenhang als eine flankierende Maßnahme zur Typisierung (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 36/10, BStBl II 2013, 498). Mit Urteilen vom 25. Januar 1996 IV R 91/94 (BStBl II 1996, 289) und vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 (BStBl II 1995, 297) hat der Bundesfinanzhof - im Billigkeitsverfahren - ausdrücklich auf Billigkeitsmaßnahmen bei der formellen Erfüllung eines Besteuerungstatbestands ohne Zuwachs an Leistungskraft erkannt. Soweit die Kläger die für den Streitfall maßgeblichen Regelungen für verfassungswidrig erachten, müssen sie dies im dafür vorgesehenen Verfahren geltend machen. Allein die Verfassungswidrigkeit einer Norm rechtfertigt keinen Billigkeitserlass (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1994 X R 124/92, BStBl II 1995, 824). Zur Wahrung der Grundrechte kann jedoch bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen ein Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte geboten sein, wenn die Regelungen nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, weil im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen die Möglichkeit besteht, auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen (so BVerfG-Beschluss vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441, m. w. N.). Das aus Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmende Gebot, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Steuerleistung herangezogen zu werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 1977 1 BvR 343/73, 1 BvR 83/74, 1 BvR 183/75, 1 BvR 428/75, BStBl II 1978, 174, und BVerfG-Urteil vom 14. Dezember 1965 1 BvR 413/60, 1 BvR 416/60, BStBl I 1966, 187), enthält das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot, das dahingeht, dass der Steuerpflichtige nicht zu einer unverhältnismäßigen Einkommensteuer herangezogen wird. Dieses zwingt dazu, Befreiung von einer schematisierenden Belastung zu erteilen, wenn die Folgen extrem über das normale Maß hinausschießen, das der Schematisierung zugrunde liegt, oder anders ausgedrückt: wenn die Erhebung der Steuer im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind (BVerfG-Beschluss vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441). Billigkeitsmaßnahmen dürfen jedoch nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen. Daraus folgt, dass - anders als die Kläger dies wohl meinen - mit verfassungsrechtlich gebotenen Billigkeitsmaßnahmen nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden kann. Wenn Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen müssten, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig. Das FA darf seine Billigkeitsprüfung nicht auf Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen und muss sie je nach Fallgestaltung nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen erstrecken. Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 29/10, BStBl II 2013, 505). In eine solche Würdigung müssen nicht nur die Vorschriften einbezogen werden, aus denen der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach hergeleitet wird, sondern auch die Regelungen, die im zu entscheidenden Fall für die Konkretisierung des materiellen Rechts und seine verfahrensrechtliche Durchsetzung sorgen. Nur auf diese Weise lassen sich Wertungswidersprüche aufdecken und im Billigkeitswege beseitigen, die bei isolierter Betrachtungsweise als typischer Nebeneffekt der Anwendung einzelner steuerrechtlicher Normen hinnehmbar erscheinen, insgesamt aber in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen Einzelfall eine Rechtslage herbeiführen, welche die Durchsetzung des Steueranspruchs als sachlich unbillig erscheinen lässt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297). Nach diesen Grundsätzen ist das FA in Bezug auf die Steuerfestsetzung für 2006 ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Streitfall nicht in Betracht kommt. Dagegen erweist sich die Entscheidung des FA hinsichtlich der Steuerfestsetzung für 2007 als ermessensfehlerhaft, weil es einen möglichen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip bzw. gegen das Übermaßverbot nicht in seine Betrachtungen einbezogen und insoweit von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Das Ergebnis folgt aus den folgenden Überlegungen: Die sich aus § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. ergebende zeitliche Streckung des Verlustausgleichs ist sachlich nicht unbillig (aa.). Dies gilt auch dann, wenn sie bei den Klägern zum Eintritt sogenannter Definitivverluste führen sollte (bb.). An diesem Ergebnis kann der Hinweis der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 VIII R 11/18 (BStBl II 2021, 562) nichts ändern (cc.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) war das FA nicht gehalten, einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen auszusprechen (dd.). Des Weiteren ist bei den Klägern im Jahr 2006 keine Besteuerung ohne einen Zuwachs an Leistungskraft festzustellen (ee.). Dagegen hat das FA für die Steuerfestsetzung 2007 ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass das subjektive Nettoprinzip bzw. das Übermaßverbot berührt sein könnte. In diesem Zusammenhang ist es ermessensfehlerhaft nicht der Frage nachgegangen, ob aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls in Bezug auf die Steuerfestsetzung für das Jahr 2007 eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO geboten war (ff.). aa. Ein Verlustausgleich zwischen den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG a. F. mit den positiven Einkünften aus Stillhalterprämien nach § 22 Nr. 3 EStG a. F. war aufgrund der Einschränkungen beim Verlustausgleich bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. im Streitfall nicht möglich. Die sich aus dem Gesetz ergebende zeitliche Streckung des Verlustausgleichs ist sachlich nicht unbillig. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu Einschränkungen des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung geäußert. Danach ist ein uneingeschränkter Verlustvortrag verfassungsrechtlich nicht garantiert. Die Beschränkung des Verlustvortrags auf bestimmte Einkunftsarten und damit der Ausschluss anderer Einkunftsarten von jeglichem Verlustvortrag ist ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden (BVerfG-Beschluss vom 8. März 1978 1 BvR 117/78, HFR 1978, 293) wie die Beschränkung des Verlustvortrags auf bestimmte, durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Betriebsverluste (BVerfG-Beschluss vom 8. März 1978 1 BvR 117/78, HFR 1978, 293; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 30. Oktober 1980 1 BvR 785/80, HFR 1981, 181). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen ferner unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Bedenken gegen eine Beschränkung des Verlustabzugs auf einen einjährigen Verlustrücktrag und einen fünfjährigen Verlustvortrag (BVerfG-Kammerbeschluss vom 22. Juli 1991 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht den völligen Ausschluss der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (vgl. § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG 1983) für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BGBl I 1998, 2430). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2012 I R 9/11, BStBl II 2013, 512) bestehen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich insoweit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Verlustausgleichsbeschränkung, als der Verlustausgleich nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Eine Verlagerung des Verlustausgleichs auf spätere Veranlagungszeiträume ist im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend entfaltet. Es genügt, wenn die Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden. Insbesondere erstarkt die bei ihrer Entstehung gegebene bloße Möglichkeit, die Verluste später ausgleichen zu können, nicht zu einer grundrechtlich geschützten Vermögensposition (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG-Kammerbeschluss vom 22. Juli 1991 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423; dies relativierend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608). Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29. April 2005 XI B 127/04 (BStBl II 2005, 609) eine Beschränkung des Verlustvortrags grundsätzlich gebilligt, wenn der Vortrag zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt wird (BFH-Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BStBl II 2014, 1016). Im Streitfall schließt der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. einen sogenannten vertikalen Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG a. F. und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus. Danach sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, auszugleichen, nicht aber nach § 10d EStG abzuziehen. Sie mindern lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG a. F.). Mit diesen Regelungen zu einem besonderen Verlustkreislauf wollte der Gesetzgeber Spekulationen zu Lasten der Allgemeinheit und missbräuchliche Gestaltungen verhindern (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387). Er hat die Regelung im Zuge des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999, 402) im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91 (BGBl I 1998, 3430), mit dem es den vollständigen Ausschluss jeder Verlustverrechnungsmöglichkeit bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG a. F. als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gewertet hatte, lediglich abgemildert (vgl. BT-Drucks. 14/23, Seite 180, und BT-Drucks. 14/265, Seite 181). Aus diesem Vorgehen folgt, dass der Gesetzgeber die zunächst vorübergehende Nichtberücksichtigung von Verlusten bewusst in Kauf genommen hat. Erfolgte in einem solchen Falle eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen, so würde die gesetzliche Regelung letztlich ins Leere laufen und der Gesetzeszweck verfehlt werden. bb. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger führt die Gefahr, dass die Verluste auch in Folgejahren nicht mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können, also die Gefahr des Definitivwerdens von Verlusten (Definitivverluste), nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kläger weisen zwar sachlich zutreffend darauf hin, dass hierdurch der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit berührt wird, weil die aus einer steuerbaren Einkunftsquelle stammenden Verluste nicht zum Ausgleich mit anderen Einkünften genutzt werden können. Wenngleich der Eintritt von Definitivverlusten nicht die vom Gesetzgeber primär beabsichtigte Rechtsfolge der Einschränkung der Verlustverrechnung war, so ist und war dessen Möglichkeit jedoch vorherzusehen und auch tatsächlich im Blick des Gesetzgebungsverfahrens gewesen, ohne zum Anlass für eine Ausnahmeregelung genommen zu werden. Damit muss eine Billigkeitsentscheidung, die allein darauf gestützt wird, dass ein solcher Definitivverlust zukünftig eintreten kann, grundsätzlich ausscheiden. Denn die Gewährung eines Billigkeitserlasses käme bei dieser Sachlage einer strukturellen Gesetzeskorrektur außerhalb der gesetzgeberischen Planvorstellung gleich, die gerade nicht Sinn einer Härtefallregelung im Einzelfall ist. Über die Frage, ob und ggf. unter welchen (weiteren) Voraussetzungen Billigkeitsmaßnahmen im Veranlagungsjahr des Definitivwerdens von Verlusten gerechtfertigt sein könnten, hat der Senat nicht zu befinden. Die von den Klägern insoweit aufgeworfenen Fragen sind somit nicht im hier zu beurteilenden Billigkeitsverfahren klärungsfähig. cc. An diesem Ergebnis kann auch der Hinweis der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 VIII R 11/18 (BStBl II 2021, 562) nichts ändern, denn diese Entscheidung ist zu § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) und nicht zu § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. ergangen. Die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs ist nicht auf den Streitfall übertragbar. Denn § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 regelt innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen einen besonderen Verlustkreislauf für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese werden anders behandelt, als Verluste, die aus der Veräußerung sonstiger Kapitalanlagen entstehen. Insoweit beanstandet der Bundesfinanzhof auch lediglich die untersagte Verrechenbarkeit mit anderen Einkünften aus derselben Einkunftsart (Kapitalvermögen) und gerade nicht das Verrechnungsverbot mit anderen Einkunftsarten. Eine vergleichbare „Binnendifferenzierung“ innerhalb der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sieht § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. nicht vor. Zudem ergeben sich die Risiken, die der Gesetzgeber bei dem Erlass des Gesetzes im Blick hatte, nicht primär aus einem Börsencrash, sondern daraus, dass (echte) Spekulationen deutlich riskanter sind, als andere, konservative Kapitalanlagen und dass dies demjenigen, der, wie die Kläger, derartige Geschäfte tätigt, auch erkennbar ist. Er soll daher nicht „sehenden Auges“ Verluste auf die Allgemeinheit verlagern können, indem er sie mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet. Die durch die Regelung bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkunftsarten beruht daher auf einem sachlichen Rechtfertigungsgrund und ist auch verhältnismäßig. Eine sachliche Unbilligkeit lässt sich somit mit dem Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 VIII R 11/18 (BStBl II 2021, 562) nicht begründen. Im Übrigen haben Kläger auch nicht dargelegt, dass und ggf. in welcher Weise der Streitfall von den Lebenssachverhalten abweichen soll, die der Gesetzgeber bei dem Erlass des Gesetzes in den Blick genommen hatte. Es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass im Streitfall in Bezug auf das Jahr 2006 die Folgen extrem über das normale Maß hinausschießen, das der gesetzgeberischen Planvorstellung zugrunde lag. dd. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Finanzverwaltung von ihrem Ermessen in den von dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2016 IX R 11/14, BFH/NV 2016, 1691; vom 10. Februar 2015 IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830; vom 11. Februar 2014 IX R 10/12, BFH/NV 2014, 1020, und vom 11. Februar 2014 IX R 46/12, BFH/NV 2014, 1025), oder in vergleichbaren Fällen anderer Steuerpflichtiger in einer Weise Gebrauch gemacht hätte, die sie unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) dazu verpflichten könnte, auch im Fall der Kläger einen Billigkeitserlass auszusprechen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen 1 erfolgte nur im Verfahren IX R 46/12 ein Billigkeitserlass im Hinblick auf das besondere Geschäftsmodell (gleichzeitiger Abschluss gegenläufiger Optionsgeschäfte, die jeweils durch Glattstellung endeten). Die Verhältnisse sind auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar. ee. Bei den Klägern ist im Jahr 2006 keine Besteuerung ohne einen Zuwachs an Leistungskraft festzustellen. Denn zu einem Zuwachs an Leistungskraft ist es durch die Einkünfte aus Leistungen gekommen. Das subjektive Nettoprinzip ist nicht tangiert, denn den Klägern verblieben nach Abzug der festgesetzten Steuer ca. 43.000 Euro, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung: Zu- und Abflüsse in 2006 a.) steuerlich berücksichtigt: Einkünfte aus X-tätigkeit 231.185 Euro Einkünfte aus Gutachtertätigkeit 2.024 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen (Halbeinkünfteverfahren) lt. ESt-Bescheid 6.582 Euro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 24.987 Euro Einkünfte aus Leistungen 575.220 Euro Summe aller Einkünfte 790.024 Euro Abzugsbeträge innerhalb des ESt-Bescheids - 13.196 Euro Zu versteuerndes Einkommen lt. ESt-Bescheid 776.828 Euro Festgesetzte Einkommensteuer lt. ESt-Bescheid - 301.588 Euro Den Klägern verbleiben 475.240 Euro b. steuerlich unberücksichtigt: Kapitalerträge (beim Halbeinkünfteverfahren nicht berücksichtigte und ausländische Kapitalerträge) 28.561 Euro Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Halbeinkünfteverfahren) - 300.172 Euro Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Rest) - 160.489 Euro Summe - 432.100 Euro Den Klägern verbleiben 43.140 Euro Da dieser Betrag über dem steuerlichen Existenzminimum für Ehepaare im Streitjahr liegt, ist das subjektive Nettoprinzip im Jahr 2006 nicht verletzt. Daher erübrigen sich insoweit weitere Überlegungen. Das FA hat somit in Bezug auf die Einkommensteuerfestsetzung für 2006 eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO zu Recht abgelehnt. Deshalb war die Klage insoweit abzuweisen. ff. Dagegen hat das FA in Bezug auf die Steuerfestsetzung für 2007 ermessensfehlerhaft nicht geprüft, ob eine Billigkeitsentscheidung im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des subjektiven Nettoprinzips bzw. des steuerlichen Existenzminimums der Kläger oder des Übermaßverbots im Zusammenhang mit sich aus der Anlagetaktik des Klägers ergebenden Besonderheiten des Einzelfalls in Betracht kam. Für die Steuerfestsetzung für 2007 gelten die vorstehenden Ausführungen unter aa. bis dd. zunächst sinngemäß. Insoweit ist die Ermessensentscheidung des FA auch hinsichtlich der Steuerfestsetzung für 2007 ermessensfehlerfrei. Etwas Anderes gilt jedoch im Hinblick auf die unter ee. gemachten Ausführungen. Denn anders als im Jahr 2006 konnten die Kläger die festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2007 nicht aus laufenden Einkünften bzw. aus steuerlich nicht zu berücksichtigenden Zuflüssen begleichen. Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung: Zu- und Abflüsse in 2007 a.) steuerlich berücksichtigt: Einkünfte aus X-tätigkeit 300.143 Euro Einkünfte aus Gutachtertätigkeit 2.790 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen (Halbeinkünfteverfahren) lt. ESt-Bescheid 50.817 Euro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 7.802 Euro Einkünfte aus Leistungen 1.792.791 Euro Summe aller Einkünfte 2.138.739 Euro Abzugsbeträge innerhalb des ESt-Bescheids - 33.415 Euro Zu versteuerndes Einkommen lt. ESt-Bescheid 2.105.324 Euro Festgesetzte Einkommensteuer lt. ESt-Bescheid - 909.999 Euro Den Klägern verbleiben 1.195.325 Euro b. steuerlich unberücksichtigt: Kapitalerträge (beim Halbeinkünfte-Verfahren nicht berücksichtigte und ausländische Kapitalerträge) 52.503 Euro Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Halbeinkünfteverfahren) - 847.065 Euro Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Rest) - 802.853 Euro Den Klägern verbleiben - 402.090 Euro Das FA hat diesen Umstand nicht festgestellt und nicht in seine Entscheidung einbezogen. Insoweit erweist sich diese als ermessensfehlerhaft. Die Erhebung einer durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen entstandenen Einkommensteuerschuld, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liegt, verstößt gegen das für das gesamte Steuerrecht geltende Übermaßverbot und gegen das besonders das Einkommensteuerrecht beherrschende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91, BStBl II 1993, 413; vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BStBl II 1984, 357; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297). Das FA hat sich bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage beschäftigt, ob im Streitfall das Übermaßverbot verletzt ist. Dies gilt auch für die weitere Frage, ob im Streitfall das steuerliche Existenzminimum der Kläger verletzt ist oder nicht. Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG leitet sich das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums ab. Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als es dieser zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, DStR 2008, 789). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums nur bei Vorliegen sogenannter „echter“, die positiven Einkünfte übersteigender Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279, und vom 6. März 2003 XI B 7/02, BStBl II 2003, 516). Die nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs neben der steuerlichen Einkünfteermittlung zur Ermittlung des Existenzminimums erforderliche Liquiditätsrechnung kann sich nach der Überzeugung des Senats keineswegs auf die steuerliche Einkünfteermittlung des Streitjahres beschränken, sondern muss - da der Bundesfinanzhof in dem Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02 (BFH/NV 2005, 1279) zutreffend auf den tatsächlichen Mittelabfluss abstellt - alle Zu- und Abflüsse des Streitjahres in den Blick nehmen. Denn solange das Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den tatsächlich vorhandenen Zufluss von Geldmitteln im Streitjahr gesichert ist, kann das verfassungsrechtliche Fundament des individuellen Nettoprinzips nicht verletzt sein (Palm, DStR 2002, 152, 157). Das Existenzminimum orientiert sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - realitätsgerecht - an dem tatsächlichen Bedarf des Steuerpflichtigen (Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 sowie vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174) und kann deshalb nur unter Einbeziehung sozialhilferechtlicher und nicht allein nach steuerrechtlichen Kriterien ermittelt werden. Sozialhilferechtlich kommt es darauf an, ob präsente Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen oder nicht. So erfasst der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff (vgl. § 11 SGB II sowie § 82 SGB XII) grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des EStG steuerpflichtig sind oder nicht und stellt damit allein auf den tatsächlichen Mittelzufluss ab. So hat auch der Bundesfinanzhof in summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) geäußert, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen bei Vorliegen sogenannter „echter“ Verluste nicht einmal das Existenzminimum verbleibt (z. B. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279, und vom 6. März 2003 XI B 76/02, BStBl II 2003, 523). Im Streitfall lagen den negativen Einkünften aus Veräußerungsgeschäften unstreitig tatsächliche Mittelabflüsse zugrunde. Die im Jahr 2007 abgeflossenen Mittel standen den Klägern zur Deckung ihres Existenzminimums somit nicht zur Verfügung. Steuerlich sind die Aufwendungen nicht etwa der Vermögensebene zuzurechnen, sondern lediglich einem besonderen Verlustkreislauf zuzuführen. Damit weichen die steuerliche Betrachtung, die der Gesetzgeber seiner Typisierung zugrunde gelegt hat, und die oben dargestellte Liquiditätsberechnung voneinander ab. Das FA wird sich daher bei seiner erneuten Entscheidung mit der Frage zu befassen haben, ob und ggf. auf welche Weise die negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in die Liquiditätsberechnung einzustellen sind und hierbei der Frage nachzugehen haben, ob den Klägern im Jahr 2007 präsente Mittel zur Deckung ihres Existenzminimums zur Verfügung standen oder nicht. Soweit erforderlich, wird es ferner zu untersuchen haben, ob eine Durchbrechung des subjektiven Nettoprinzips oder des Übermaßverbots im Streitfall gerechtfertigt ist. Das FA hat in diesem Zusammenhang auch keine Überlegungen dazu angestellt, dass der Kläger Stillhaltergeschäfte nur in der Weise ausgeübt hat, dass er Verkaufsoptionen veräußert hat. Auf der Einnahmenseite konnte er deshalb lediglich Stillhalterprämien in von vornherein vertraglich festgelegter und damit beschränkter Höhe erzielen, während er gleichzeitig das Risiko eingegangen ist, durch die ggf. erforderlich werdende Abwicklung des Basisgeschäfts Verluste in unbegrenzter Höhe zu erleiden. Überschüsse aus dem Verkauf von Aktien, mit denen diese Verluste steuerlich hätten kompensiert werden können, sah das Geschäftsmodell des Klägers nicht vor. Entsprechende Geschäfte wurden von ihm nicht getätigt. Der Kläger war der Auffassung, das dem „Short-Gehen“ immanente Risiko eingehen zu können, da er dieses durch Gegengeschäfte kompensieren bzw. zumindest verkleinern konnte. Aufgrund von bereits in den Jahren 2006 und 2007 eingetretenen Verlusten sowie von weiteren Verlusten im Jahr 2008 hat die Bank I auf einer Erhöhung der Sicherheitsleitung (Margin) durch den Kläger bestanden, die dieser nicht leisten konnte. Die Bank I hat nach den glaubhaften Angaben der Kläger sodann in laufende Stillhaltergeschäfte eingegriffen und diese vor Ablauf der Optionsfrist glattgestellt bzw. auf andere Weise beendet. Das Ergebnis der Spekulationsgeschäfte des Klägers wurde somit im Jahr 2008 maßgeblich durch einen Dritten beeinflusst, der normalerweise bei diesen Geschäften nur als Abwickler tätig ist. Die Erwartung des Klägers, das dem „Short-Gehen“ immanente Risiko durch Gegengeschäfte kompensieren zu können, ließ sich daher nicht (mehr) realisieren. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Eingreifen der Bank I bei den Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt werden, da diese sich auf das Jahr 2007 zu beziehen haben. Das FA hat nicht untersucht, ob die vorgenannten Umstände - jeweils für sich genommen oder zumindest im Zusammenhang - von den Fällen, die der Gesetzeskonzeption zugrunde liegen, so erheblich abwichen oder etwa in ihren Auswirkungen so erheblich waren, dass sie den Vorstellungen, die der Gesetzgeber bei dem Erlass des Gesetzes im Blick hatte, nicht mehr entsprachen (BVerfG-Beschluss vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441). Das Ergebnis dieser Untersuchung steht nach Auffassung des Senats nicht von vornherein fest, sodass keine Ermessensreduktion auf Null und keine Spruchreife vorliegt. Daher war das FA zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf abweichende Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2007 vom 20. August 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2020 waren aufzuheben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. b. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 AO kommt hinsichtlich der Steuerfestsetzungen für die Jahre 2006 und 2007 nicht in Betracht. Der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt nach der Rechtsprechung Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Nur die Erfüllung beider Voraussetzungen lässt die Einziehung der Steuer als unbillig erscheinen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552, m. w. N.). Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (dazu näher BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBl II 1987, 612). Für die Frage, ob die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet ist, spielt außer seinen Einkommensverhältnissen auch seine Vermögenslage eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige gehalten, zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren Mittel einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Das gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen die Verwertung der Vermögenssubstanz den Ruin des Steuerpflichtigen bedeuten würde (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBl II 1987, 612). Der Steuerpflichtige kann den Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht verlangen, wenn er sich selbst in vorwerfbarer Weise in eine Lage gebracht hat, aus der ihm auf Kosten des Fiskus herauszuhelfen er billigerweise nicht erwarten kann. Bei der Prüfung der Erlasswürdigkeit ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich. Trotz fehlender Erlasswürdigkeit kann ein Erlass ausnahmsweise geboten sein, wenn die Durchsetzung der Steuerforderung existenzvernichtend sein kann. Gemessen daran hat das FA in der Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2020 zu Recht auf die fehlende Mitwirkung der Kläger hingewiesen, die die am 26. April 2019 vorgelegte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nur unvollständig ausgefüllt hatten. Diese Verletzung der Mitwirkungspflichten der Kläger ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar, da es - wie oben ausgeführt - grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt dieser letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BFH-Urteil vom 23. November 2000 III R 52/98, BFH/NV 2001, 882). Soweit die Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren ihre Angaben ergänzt haben, liegt keine Ermessensreduktion auf Null vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Kläger ohne Billigkeitsmaßnahmen ernstlich gefährdet wäre. Die nunmehr vollständig ausgefüllte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ zeigt auf, dass die Kläger sowohl über hohe laufende Einkünfte verfügen als auch ausreichend Vermögensgegenstände zur Tilgung der Steuerschuld vorhanden sind. Im Übrigen hat das FA zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Lage und die Lage seiner Ehefrau durch die von ihm durchgeführten Anlagegeschäfte selbst herbeigeführt hat. Denn die Kläger haben sich selbst dazu entschieden, sich durch die von dem Kläger durchgeführten Anlagegeschäfte am risikoreichen Kapitalmarkt zu betätigen, also durch ihre eigene Initiative dazu beigetragen, dass ihnen ein Verlust entstanden ist, der nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. nicht verrechnet werden konnte. Die Kläger selbst haben damit eine maßgebliche Ursache für das Eintreten ihrer Verluste und der damit greifenden Verlustausgleichsbeschränkung gesetzt, obwohl sie die Besteuerungsfolgen hätten kennen müssen (vgl. FG Köln, Urteil vom 5. September 2018 5 K 3009/15, EFG 2019, 323). Somit war die Klage auch insoweit abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kläger haben mit ihrem Verpflichtungsbegehren i. S. d. § 101 Satz 1 FGO keinen Erfolg. Im Übrigen ist nur hinsichtlich des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich der Steuerfestsetzung für 2007 ein Bescheidungsurteil gemäß § 101 Satz 2 FGO ergangen, das der Senat in Bezug auf dieses Streitjahr als hälftiges Obsiegen wertet. Ausgehend von den jeweiligen Streitwerten folgt die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote. 3. Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). 4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Bei der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. handelt es sich ausgelaufenes Recht. Ausgelaufenes Recht betreffende Fragen haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2020 IV B 27/20, BFH/NV 2021, 538; vom 28. April 2016 IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173; vom 20. Oktober 2015 IV B 80/14, BFH/NV 2016, 168, und vom 3. Juli 2012 IX B 185/11, BFH/NV 2012, 1764, jeweils m. w. N.). Im Übrigen hängen Ermessensentscheidungen i. d. R. von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie sind deshalb verallgemeinernden Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich. Etwas Anderes kann dann gelten, wenn zum einen auf Grund bestimmter Umstände eine Ermessensreduktion auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände nicht nur solche des Einzelfalls sind (BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2015 III B 124/14, BFH/NV 2015, 837, und vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen (gemäß § 163 AO) vorliegen. Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Nach den Angaben in ihren Steuererklärungen für 2006 und 2007 erzielte der Kläger aufgrund der von ihm erworbenen Börsentermingeschäftsfähigkeit in den Jahren 2006 und 2007 aus der Gewährung von Kauf- und Verkaufsoptionen auf Aktien Stillhalterprämien, die nach Auffassung der Finanzverwaltung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung - a. F. - der Besteuerung zu unterwerfen waren. Im Laufe des Klageverfahrens hat sich allerdings herausgestellt, dass der Kläger die Aktiengeschäfte über Konten abgewickelt hat, die auf seinen und auf den Namen seiner Ehefrau lauteten. Steuerlich sind die Einkünfte daher den Klägern jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Da der Kläger die maßgeblichen Entscheidungen alleine getroffen hat, folgt der Senat der bisherigen Diktion der Beteiligten und spricht in Bezug auf die Durchführung der Optionsgeschäfte nachfolgend von „dem Kläger“. Nach seinen Angaben habe er lediglich mit „nackten“ Aktienoptionen gehandelt, die nicht mit Anleihen o. ä. verbunden waren. Ein Handel mit emittierten Optionsscheinen und Index-Futures habe nicht stattgefunden. Bei der Ausübung der Option durch den Optionskäufer habe der Kläger die Aktien zu den vereinbarten Kosten entsprechend dem Optionsrecht liefern müssen (Basisgeschäft). Da er Leergeschäfte getätigt habe, habe er die Wertpapiere bei Optionsausübung zunächst selbst erwerben müssen (sogenanntes Deckungsgeschäft) und daraus Verluste erzielt. Bei den Verlusten handelt es sich in den Streitjahren nach Auffassung der Finanzverwaltung um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG a. F. Seine Einkünfte aus den Optionsgeschäften gab der Kläger in den gemeinsamen Steuererklärungen der Kläger mit 67.195 Euro in 2006 und 130.267 Euro in 2007 an. Hierbei hatte er die Einkünfte aus Stillhaltergeschäften mit den Einkünften aus Termin- und Aktiengeschäften verrechnet. Ein Verlustausgleich zwischen den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG a. F. mit den positiven Einkünften aus Stillhalterprämien nach § 22 Nr. 3 EStG a. F. war in den Streitjahren aufgrund der Einschränkungen beim Verlustausgleich bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. nach Auffassung des Beklagten (des Finanzamts - FA) jedoch nicht möglich. Die von den Klägern eingelegten Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2006 und 2007 blieben erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 16. September 2016). Hierauf erhoben die Kläger am 23. September 2016 beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 2 K 2831/16 Klage. Während des Klageverfahrens legten die Beteiligten ihren Streit bezüglich der Höhe der erzielten Einkünfte bei. Ausweislich der zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2006 vom 11. Dezember 2017 und für 2007 vom 11. Oktober 2013 haben die Kläger unstreitig der Höhe nach folgende Einkünfte erzielt: Einkünfte 2006 aus Kläger Klägerin freiberuflicher Arbeit 231.185 Euro anderer selbst. Arbeit 2.024 Euro Kapitalvermögen 3.285 Euro 3.297 Euro Vermietung und Verpachtung (VuV) - 12.494 Euro - 12.493 Euro Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG a. F.) 575.220 Euro priv. Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 EStG a. F.) - 300.172 Euro Zwischensumme 499.048 Euro - 9.196 Euro zuzüglich nicht verrechenbare Verluste aus priv. Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F.) 300.172 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte 799.220 Euro - 9.196 Euro Zusammen (beide Kläger) 790.024 Euro Einkünfte 2007 aus Kläger Klägerin freiberuflicher Arbeit 300.143 Euro anderer selbst. Arbeit 2.790 Euro Kapitalvermögen 25.259 Euro 25.558 Euro VuV - 3.900 Euro - 3.902 Euro priv. Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 EStG a. F.) - 847.065 Euro Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG a. F. 1.792.791 Euro Zwischensumme 1.270.018 Euro 21.656 Euro zuzüglich nicht verrechenbare Verlusten aus priv. Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F.) 847.065 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte 2.117.083 Euro 21.656 Euro Zusammen (beide Kläger) 2.138.739 Euro Die Einkommensteuer für 2006 wurde mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 auf 301.588 Euro und für 2007 mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 auf 909.999 Euro festgesetzt. Die Kläger wurden im Verfahren 2 K 2831/16 durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 29. März 2018 auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hingewiesen, wonach - unter Anwendung der Trennungstheorie, nach der beim Stillhalter mit dem Optionsgeschäft und dem Basisgeschäft zwei getrennte Geschäfte vorlägen - ein Verlustausgleich in den Streitjahren wohl nicht möglich sei und diese Beschränkung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß sei. Die Kläger haben die Stillhaltergeschäfte hierauf wie folgt näher erläutert: Der Kläger hätte, vertreten durch die A als Vermögensverwalterin, mit der Bank I als Kommissionärin Aufträge zur Ausführung von Finanztermingeschäften abgewickelt. Durch die jeweilige Order sei ein individueller Einzelvertragsschluss zustande gekommen, in dem die Einzelheiten des Optionsvertrags festgelegt wurden. Hierzu hätten insbesondere die streitgegenständlichen Aktienoptionsgeschäfte in vier Ausgestaltungen gehört (Kauf und Verkauf einer Kaufoption sowie Kauf und Verkauf einer Verkaufsoption mit Kombinationen und Butterfly-Absicherungen). Allen Aufträgen habe eine von der Bank I formularmäßig verwendete „Rahmenvereinbarung für Termingeschäfte“ zugrunde gelegen, die ihrerseits auf die „Sonderbedingungen für Termingeschäfte“ und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank I verwiesen hätten. Daraus habe sich ergeben, dass die Terminbörsen bzw. deren Clearing-Stellen von den einzelnen Börsenteilnehmern Sicherheitsleistungen verlangt hätten, die auf einem Sonderdepot verbucht und während der Laufzeit der Kontrakte der Verfügungsbefugnis der Auftraggeber entzogen seien. Auf der Grundlage dieser Regelwerke habe der Kläger bei der Bank I sogenannte ungedeckte Stillhaltergeschäfte über Optionen auf Erwerb (Kauf) oder Abnahme (Verkauf) noch nicht in seinem Besitz befindlicher Aktien getätigt. Hierbei hätten die beteiligten Finanzinstitute für jedes Stillhaltergeschäft an der LIFFE-Terminbörse in London eine Sicherheit hinterlegt, deren Höhe die jeweilige Börsenordnung im Einzelnen verbindlich vorgeschrieben habe. Sie habe auf der Grundlage computergestützter Risikomanagementsysteme sowohl den tagesaktuellen Rückkaufwert sowie einen Zuschlag von 50 % auf das in den folgenden 24 Stunden maximal erwartete Verlustrisiko umfasst. Bei den im Streitfall zu beurteilenden Stillhaltergeschäften des Klägers handele es sich nicht um Indexoptionen mit Barausgleich, die vielfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen geworden seien, sondern um Aktienoptionen mit physischer Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtung. Befanden sich die optierten Aktien nicht im Besitz des Stillhalters, sei er zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zivilrechtlich verpflichtet gewesen, den Deckungskauf vorzunehmen und dem Optionsinhaber im Rahmen des Basisgeschäfts die auf diese Weise nachträglich erworbenen Aktien zu übertragen. Der strukturbedingt verlustbehaftete Deckungskauf diene der Optionserfüllung und stehe somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zuvor erzielten Erlös aus dem Optionsgeschäft, nämlich der Stillhalterprämie für die Einräumung der Kaufoption, auf der die Lieferverpflichtung beruhe. Der Kläger habe keinen eigenständigen, von den Optionsgeschäften unabhängigen Aktienhandel betrieben. Alle in den Streitjahren durchgeführten Aktientransaktionen seien ausschließlich und nur dann erfolgt, wenn der Inhaber der Option sein Recht zur Ausübung derselben wahrgenommen habe. Weil die Deckungskäufe nicht von ihm initiiert, sondern stets die notwendige Folge der Ausübung der Option gewesen seien, seien die (höheren) Anschaffungskosten des Optionspapiers, vermindert um den (niedrigeren) Basispreis für die Lieferung der optierten Aktien an den Optionsinhaber, als Kosten mit dem aus dem ursprünglichen Verkauf der Option erzielten Erlös in Gestalt der Stillhalterprämien verrechnet worden. Nach Auffassung der Kläger sei die steuerliche Behandlung der Optionsgeschäfte durch das FA, nämlich Trennung in Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG a. F. und in Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 EStG a. F., rechtswidrig. Zwar trenne der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung zwischen dem sogenannten Eröffnungsgeschäft und dem sogenannten Basisgeschäft und weise die dadurch entstehenden Einkünfte verschiedenen Einkunftsarten (Optionsprämie als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG a. F., Aktiengeschäft als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 EStG a. F.) zu, doch könne dem aus einfachrechtlichen und aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken richteten sich gegen die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkungen der §§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a. F. und 23 Abs. 3 Satz 8 (bzw. Satz 7) EStG a. F. und stützten sich insbesondere auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Die sogenannte Trennungstheorie widerspreche im Fall der Ausübung der Option den Grundsätzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit. Das Nettoprinzip, das der Gesetzgeber verwirklichen wolle, gebiete auch im Fall der Optionsausübung, eine Verlustverrechnung zu ermöglichen. Es könne daher nicht angehen, dass Erwerbseinnahmen in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung unterliegen, ohne dass die korrespondierenden Erwerbsaufwendungen Berücksichtigung finden. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2010 2 BvR 1710/10 (DStR 2010, 2296) festgestellt habe, seien ernstliche Zweifel an der vom Bundesfinanzhof entwickelten Trennungstheorie nicht ausgeschlossen. Die auch in der Fachliteratur aufgekommene Kritik richte sich vor allem darauf, dass ein einheitlich zu beurteilendes Spekulationsgeschäft künstlich in zwei Teilbereiche aufgespalten werde, obwohl der Anleger durch das Eingehen der Stillhalterposition und die Lieferung des Basiswerts lediglich ein einziges Termingeschäft ausführe, das wirtschaftlich gesehen nur ein positives oder ein negatives Gesamtergebnis haben könne. Ebenso wie sich beim Verfall der Option im Nachhinein herausstelle, dass mit den Prämien lediglich die Einräumung der Option abgegolten worden sei, der Prämienaufwand aber als Werbungskosten abziehbar sei, stelle sich auch bei späterer Ausübung der Option im Nachhinein heraus, dass die Stillhalterprämie eben nicht nur für eine Lieferbereitschaft, sondern zusätzlich zum späteren Basispreis für die tatsächlich zu erbringende Leistung vereinnahmt worden sei. Es handele sich damit insgesamt um sachlich nicht zu rechtfertigende Wertungswidersprüche bei der Besteuerung von Stillhaltergeschäften. Eine Gleichheit der Besteuerung bestehe nicht. Die gesetzgeberische Besteuerungsabsicht nach der Leistungsfähigkeit werde nicht folgerichtig umgesetzt. Vielmehr werde der Steuerpflichtige im Umfang seiner positiven Einkünfte (aus § 22 Nr. 3 EStG a. F.) als leistungsfähig angesehen, ohne dass die Verluste (aus § 23 Abs. 1 EStG a. F.) als Ausdruck verminderter Leistungsfähigkeit Berücksichtigung fänden. Eine Besteuerung, die nur positive Erträge ohne Berücksichtigung früherer Verluste erfasse, sei konfiskatorisch und verletze damit neben Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 20 Abs. 3 auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtswidrig und im angefochtenen Umfang aufzuheben. Mit Schreiben vom 20. August 2018 beantragten die Kläger den Erlass der festgesetzten Steuern bzw. die abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen, wobei die Einkommensteuer in der Höhe festzusetzen sei, als wäre ein Verlustausgleich möglich. Hierbei nahmen sie Bezug auf ihre bereits am 20. September 2012 und am 14. November 2013 gestellten Erlassanträge. Zur Begründung ihres Antrags verwiesen sie im Wesentlichen auf die verfassungsrechtlichen Erwägungen, die bereits im Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az: 2 K 2831/16) vorgetragen worden seien, sowie auf die diesbezüglich bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In den ihrer Rechtsauffassung nach gleich gelagerten Fällen des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830, und vom 11. Februar 2014 IX R 10/12, BFH/NV 2014, 1020) wären die Beteiligten jeweils auf einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 23. Januar 2019 (Gerichtsakten, Bl. 21) lehnte das FA den beantragten Billigkeitserlass ab. Zur Begründung wies es sinngemäß darauf hin, dass der Gesetzgeber die Trennungstheorie durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nicht aufgegeben habe. Sie liege daher in seinem Interesse. Dass der Bundesfinanzhof in den von den Klägern angeführten Urteilen auf die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses hingewiesen habe, sei nicht maßgebend, da diese Frage jeweils nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei und er hierzu keine Entscheidung zu treffen gehabt habe. Zwar sei die steuerliche Auswirkung im vorliegenden Fall erheblich. Allerdings lägen keine Gründe vor, die eine abweichende Steuerfestsetzung rechtfertigten. Gegen die ablehnende Entscheidung des FA richtete sich der Einspruch der Kläger vom 26. Februar 2019. Dessen ausführliche Begründung wurde mit Schreiben vom 23. März 2019 nachgereicht, auf das - zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug genommen wird. Die Kläger erweiterten im Rechtsbehelfsverfahren ihren bisherigen Erlassantrag aus sachlichen Billigkeitsgründen hilfsweise um einen Erlassantrag aus persönlichen Billigkeitsgründen. Die Kläger legten am 26. April 2019 eine vom FA angeforderte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ (siehe Anlage 3 zur Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2020) vor und wiesen darauf hin, dass „vorrangig“ ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen beantragt werde. Der Antrag auf Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen sei lediglich „hilfsweise“ gestellt worden, da durch das ihnen aufgezwungene Gerichtsverfahren ihre gesamte Existenzgrundlage einschließlich ihrer Altersversorgung gefährdet sei. In ihrer „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ verwiesen sie überwiegend auf ihre Angaben in der Einkommensteuererklärung 2018 (Eingang beim FA: 18. April 2019). Darüber hinaus wurde eine Aufstellung der Kontostände bei verschiedenen Banken zum 31. Dezember 2018 vorgelegt. Diese betragen in Summe 230.487 Euro. Hinsichtlich der im Besitz der Kläger befindlichen Grundstücke wurde auf die vom FA geforderten Sicherheiten und gewährten Grundschuldbestellungen im Zusammenhang mit der am 16. April 2014 gewährten Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 2006 und 2007) verwiesen. Das FA ist im Besitz von vier Grundschuldbriefen der Kläger. Diese belaufen sich insgesamt auf 649.946 Euro. Mit der am 2. Dezember 2019 erhobenen Untätigkeitsklage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung stellen sie zunächst die Optionsgeschäfte des Klägers, die er, vertreten durch die A als Vermögensverwalterin und mit der Bank I als Kommissionärin, durchgeführt habe, grundsätzlich und hinsichtlich der Abwicklung der insgesamt 813 Einzeltransaktionen anhand von drei Beispielen dar. Sodann tragen sie folgendes vor: Der Bundesfinanzhof, der nicht gewillt sei, seine bisherige Rechtsprechung zum Trennungsprinzip aufzugeben oder gar das Verrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. als verfassungswidrig anzusehen und die Streitfrage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, habe zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen auf die verfassungsrechtliche Problematik hingewiesen, der durch einen Billigkeitserlass begegnet werden könne. Auch bei ihnen bewirke das Ineinandergreifen der verschiedenen, den Gedanken der konkreten steuerlichen Auswirkung vernachlässigenden einzelnen Regelungen des EStG, dass sie sich einer Steuer gegenübersähen, die in ihrem Zustandekommen und ihrer Höhe nach mit grundlegenden Gerechtigkeitsprinzipien - die auch den Begriff der sachlichen Billigkeit konkretisieren - unvereinbar sei. Die Steuerlast der Jahre 2006 und 2007, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liege, verstoße gegen das im ganzen Steuerrecht geltende Übermaßverbot sowie gegen das besonders das Einkommensteuerrecht beherrschende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das Ermessen des FA sei daher im Streitfall auf Null reduziert. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 trat das FA der Klage entgegen und legte die Einspruchsentscheidung vom gleichen Tage vor, mit der es den Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen hat. Zur Begründung führte es aus, dass der Gesetzgeber bewusst einen separaten Verlustverrechnungskreis allein für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften geschaffen habe. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Erforderlichkeit eines Billigkeitserlasses bestehe nur bei einem im Einzelfall „ungewollten Überhang“ bei der Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt. Der Bundesfinanzhof habe die Trennungstheorie - auch in Fällen eines wirtschaftlich zusammenhängenden - Options- und Basisgeschäfts in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Die in den von den Klägern genannten Urteilen enthaltenen Hinweise des Bundesfinanzhofs stellten keine Handlungsanweisung für die Finanzverwaltung dar. Die Urteile seien von dem Bundesministerium der Finanzen nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Die Finanzverwaltung sei somit nicht an deren Inhalt gebunden. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen komme daher im Streitfall nicht in Betracht. Dass die persönliche und wirtschaftliche Existenz der Kläger gefährdet sei, habe aufgrund der unvollständig ausgefüllten „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nicht festgestellt werden können. Es sei jedoch erkennbar, dass sie sowohl über hohe laufende Einkünfte verfügten als auch ausreichend Vermögensgegenstände zur Tilgung der Steuerschuld vorhanden seien. Sie hätten im Jahr 2018 Renteneinnahmen i. H. v. zusammen 59.064 Euro. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass ihre Altersversorgung gesichert sei. Im Übrigen sei keine Erlasswürdigkeit gegeben, weil der Kläger komplexe Anlagegeschäfte durchgeführt habe. Unter Berücksichtigung seiner Intelligenz könne von keinem unverschuldeten, entschuldbaren und leicht fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden. Mit Schreiben vom 16. April 2020 (Gerichtsakten, Bl. 130) stellten die Kläger klar, dass sich ihre Klage allein gegen die Ablehnung des klägerischen Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO richte. Sie machten Ausführungen insbesondere zu dem Gesetzeszweck, auf die Bezug genommen wird, und kamen zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber die umfassende vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Veräußerungsgeschäften nicht auf Gewinne aus Stillhaltergeschäften erstreckt habe, die für die erlittenen Verluste aus nachfolgenden Erfüllungsgeschäften ursächlich gewesen seien. Bei den von dem Kläger getätigten Optionsgeschäften handele es sich nicht um eine ausgleichsbedürftige steuersparende Gestaltung, die vom Zweck der spezifischen Verlustausgleichsbeschränkung hätte erfasst sein sollen. Sie rügen ausdrücklich die fehlerhafte Ausübung des Ermessens und machen einen Fall des Ermessensnichtgebrauchs geltend, weil sich das FA auf eine Darlegung der materiellen Gesetzeslage und Teile der hierzu ergangenen Rechtsprechung beschränkt habe, ohne auf der Billigkeitsebene eine Abwägung mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Aspekten der Billigkeitsprüfung vorzunehmen. Im Übrigen sei es ihm angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls voraussichtlich unmöglich, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können. Seien im Einzelfall aber keine horizontal verrechenbaren Gewinne in der Zukunft zu erwarten, führe das Verbot des vertikalen Verlustausgleichs zur endgültigen Nichtberücksichtigung der Verluste. Unter diesen Umständen stelle die Besteuerung der Gewinne ohne Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Verluste eine sachliche Unbilligkeit dar. Auf das Schreiben vom 16. April 2020 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 (Gerichtsakten, Bl. 148) entgegnete das FA, dass im Streitfall kein ungewollter Steuerüberhang vorliege. Die eingetretenen steuerrechtlichen Folgen beruhten nicht auf einem unvermeidbaren Zufall der Ereignisse, sondern auf einer bewusst ausgeübten Tätigkeit des Klägers. Die Optionsgeschäfte und deren Folgen stellten für den Kläger ersichtlich ein hohes finanzielles Risiko dar. Insoweit habe die Entscheidung über die Ausführung solcher Geschäfte in der Entscheidungsgewalt des Klägers gelegen. Folgerichtig müsse der Kläger auch die steuerlichen Rechtsfolgen tragen. Im Übrigen sei die wirtschaftliche Existenz der Kläger durch die in den Jahren 2006 und 2007 verursachte hohe Steuerlast, entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten, nicht ernstlich gefährdet. Die Kläger bezögen jährlich circa 60.000 Euro („brutto“) Renteneinkünfte. Bereits dadurch sei die Altersvorsorge gesichert. Eine Teilliquidation des vorhandenen Vermögens sei zumutbar. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 legten die Kläger eine nunmehr vollständig ausgefüllte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vor, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das FA sah keine Veranlassung für eine abweichende Entscheidung. Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 12. März 2021 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen wird Bezug genommen (vgl. Gerichtsakten, Bl. 215 ff.). In dem Erörterungstermin vertrat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Auffassung, dass Klagegegenstand auch ein Erlass gemäß § 227 AO sei. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger nahm mit Schreiben vom 28. April 2021 (Gerichtsakten, Bl. 228) nochmals umfassend zur Sach- und Rechtslage Stellung und legte umfangreiche Unterlagen vor. Auf den Inhalt dieses Schreibens nebst Anlagen wird Bezug genommen. Hierbei vertrat er erneut die Auffassung, dass Aufwand und Ertrag im Streitfall auf ein und demselben Rechtsgrund beruhten, weil zwischen den Teilakten ein innerer Sachzusammenhang und zwischen Verlust und Gewinn Ursachenidentität (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des BFH vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BStBl II 2014, 1016) bestanden habe. Ferner habe das FA nicht berücksichtigt, dass den Klägern im Streitfall ein sogenannter Definitivverlust drohe. Diese hätten in den Folgejahren, insbesondere in den Jahren 2008 bis 2013, keine Aktiengeschäfte getätigt, und es sei ihnen bis heute aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, Aktiengeschäfte in einem Umfang zu tätigen, der auch nur annähernd zu Veräußerungsgewinnen in Höhe der entstandenen Verluste hätte führen können. Aus den vorstehenden Ausführungen folge, dass die Verlustabzugsbeschränkung in Fällen wie dem Streitfall verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werde (Belastungsgleichheit, Folgerichtigkeit, Leistungsfähigkeit, Übermaßverbot). Dieser Befund zwinge das Finanzgericht nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, sondern könne durch eine verfassungskonforme Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen gelöst werden. Ungeachtet dessen sei im Streitfall das Ermessen des FA auf Null reduziert. Danach sei keine andere Entscheidung als der vollständige Billigkeitserlass geboten. Der Bundesfinanzhof sei in den im Erörterungstermin besprochenen Urteilen vom 12. Juli 2016 IX R 11/14 (BFH/NV 2016, 1691), vom 10. Februar 2015 IX R 8/14 (BFH/NV 2015, 830), vom 11. Februar 2014 IX R 10/12 (BFH/NV 2014, 1020) und vom 11. Februar 2014 IX R 46/12 (BFH/NV 2014, 1025) offenbar von einem zweckbezogenen Gesetzesüberhang ausgegangen, der eine Anwendung des Gesetzes auf den betroffenen Streitfall - völlig unabhängig von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen - wegen überschießender Rechtsfolgen des Gesetzeswortlauts verhindere. Hieraus würde eigentlich zwingend die Nichtanwendung der verfassungswidrigen Rechtsnormen bzw. zumindest deren verfassungskonforme Auslegung resultieren. Der Bundesfinanzhof habe jedoch die Rechtmäßigkeit der dortigen Steuerbescheide bestätigt und stattdessen - und zwar ohne erkennbaren Bezug zu einzelnen Sachverhaltskomponenten des jeweiligen Streitfalls - in allen vier Entscheidungen den abschließenden und uneingeschränkten Hinweis angebracht, dass einem solchen Verfassungsverstoß, der hier offenbar vorzuliegen schien, „durch einen in diesem Verfahren nicht gegenständlichen und daher nicht zu entscheidenden Billigkeitserlass begegnet werden könne“. Die Geltungsanordnung des Gesetzes sei damit nicht generell eingeschränkt, sondern nur bezogen auf die jeweils streitgegenständliche Fallkonstellation. Dem FA verbleibe daher auch im Streitfall kein Ermessenspielraum. Dies gelte umso mehr, als die Kläger in ihrem Existenzminimum beeinträchtigt seien. Die das Steuerfestsetzungsverfahren der Kläger betreffende Aufstellung enthalte als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich die der Besteuerung zu Grunde gelegten Verluste in Höhe von 300.172 Euro bzw. 847.065 Euro. Tatsächlich seien den Klägern aber wegen des damals geltenden sogenannten Halbeinkünfteverfahrens für Aktienveräußerungen wesentlich höhere Verluste entstanden. Die Beträge erhöhten sich deshalb für 2006 um 160.490 Euro und für 2007 um 802.853 Euro. Bei einer zusammenfassenden Betrachtung beider Streitjahre sei den Klägern die Zahlung der festgesetzten Steuern aus den laufenden Einkünften der Streitjahre nicht möglich gewesen. Das FA entgegnete nach Rücksprache mit der Oberfinanzdirektion mit Schreiben vom 31. Mai 2021 (Gerichtsakten, Bl. 300), dass aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens auch positive Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen nur zur Hälfte berücksichtigt worden seien. Außerdem hätten die Kläger auch ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Bei einer Berechnung unter Berücksichtigung aller Einkünfte zu 100 % sowie der Berücksichtigung ausländischer Kapitaleinkünfte für das Streitjahr 2007 lägen die verbleibenden Einkünfte bei ca. - 360.000 Euro. Doch auch trotz dieses Verlustes wäre ein Erlass nicht die sofortige Schlussfolgerung. Denn den Klägern stünden Vermögenswerte zur Tilgung zur Verfügung. Eine einmalige Unterschreitung des Existenzminimums (i. S. d. subjektiven Nettoprinzips) könne nicht zwangsläufig zu einem Erlass führen. Vielmehr komme bei einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit vorrangig eine Stundung des Steueranspruchs in Betracht. Die Kläger seien mit den Stillhaltergeschäften bewusst die Verpflichtung und damit zusammenhängend auch das Risiko eingegangen, die Aktien ggf. auch zu einem schlechteren Betrag ankaufen und liefern zu müssen. Die Optionsprämie bekomme der Optionsgeber gerade für das Eingehen des Risikos aufgrund seiner rechtlichen Bindung trotz unwägbarer Marktentwicklung. Genau dies sei also der Standardfall, den der Gesetzgeber demnach mitgeregelt und der Bundesfinanzhof wiederholt bestätigt habe. Die bisherige Rechtsprechung berücksichtige somit auch die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation der Kläger. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Prüfung eines Erlasses bzw. einer abweichenden Steuerfestsetzung durchaus auf den Einzelfall bezogen werden müsse und nicht alleine aufgrund eines Hinweis des Bundesfinanzhofs in einem anderen Fall ohne konkrete Einzelfallprüfung (subjektives und objektives Nettoprinzip, persönliche Unbilligkeit, Erlassbedürftigkeit, Existenzminimum) ausgesprochen werden könne. Das FA legte eine Berechnung der den Klägern verbleibenden Einkünfte (Gerichtsakten, Bl. 304) vor, auf die Bezug genommen wird. Auf ein Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 25. Mai 2021 u. a. zum Klagegegenstand (Gerichtsakten, Bl. 287) führten die Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (Gerichtsakten, Bl. 308) aus, dass es den Gerichten obliege, zu klären, ob die Anwendung des einfachen Rechts einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektur bedürfe oder nicht. Der Bundesfinanzhof habe in seinen Urteilen vom 12. Juli 2016 IX R 11/14 (BFH/NV 2016, 1691), vom 10. Februar 2015 IX R 8/14 (BFH/NV 2015, 830), vom 11. Februar 2014 IX R 10/12 (BFH/NV 2014, 1020) und vom 11. Februar 2014 IX R 46/12 (BFH/NV 2014, 1025) den Billigkeitsweg für einen sachgerechten Weg erachtet, Verletzungen des subjektiven Nettoprinzips zu begegnen, allerdings ausdrücklich erklärt, dass über den Billigkeitserlass im Festsetzungsverfahren nicht zu entscheiden sei. Der Bundesfinanzhof habe die mögliche Billigkeitsmaßnahme somit als Rechtfertigung herangezogen, ein anderweitig möglicherweise verfassungswidriges Gesetz noch anwenden zu können. Hierdurch werde erneut eindrucksvoll bestätigt, dass die klägerische Auslegung der genannten Urteile des Bundesfinanzhofs zutreffend sei. Zum Klagebegehren wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO das mit dem Klagebegehren verfolgte Ziel erschöpfe. Die Kläger beantragen, 1. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2020 wird aufgehoben; 2. das FA wird verurteilt, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11. Dezember 2017 und insoweit die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2016 sowie den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 11. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2016 zu ändern und die Einkommensteuer 2006 um 215.805 Euro sowie die Einkommensteuer 2007 um 739.618 Euro aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen (unter gleichzeitiger Anpassung der Zinsen, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuern); 3. hilfsweise, das FA zu verpflichten, ihren Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; 4. höchsthilfsweise, die Revision wird zugelassen; 5. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2020 und trägt ergänzend vor, dass der Steuergesetzgeber dem Steuerpflichtigen von seinen Erwerbsbezügen zumindest das belassen müsse, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt. Die Maßgröße für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum sei demnach der im Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf, der allgemein durch Hilfen zum notwendigen Lebensunterhalt an jeden Bedürftigen befriedigt wird. Dabei sei das steuerlich zu verschonende Existenzminimum im Rahmen einer Typisierung grundsätzlich so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werde, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken (BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, BGBl I 1992, 1851, sowie Hey in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Auflage 2021, Objekt und Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Rz. 870 f.). Demzufolge berücksichtige das subjektive Nettoprinzip lediglich die unvermeidbaren Privataufwendungen in Höhe des existenznotwendigen Lebensbedarfs, und ein darüberhinausgehender Abzug - insbesondere für Aufwendungen der gehobenen Lebensführung - sei nicht geboten (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 2003 X B 124/02, BFH/NV 2004, 754). Mit Schreiben vom 6. September 2021 (Gerichtsakten, Bl. 413) rügten die Kläger die Unvollständigkeit der Behördenakten. Den vorgelegten Akten lasse sich nicht entnehmen, ob das FA dem Ermittlungsersuchen des Gerichts im Erörterungstermin vom 16. März 2021 (wie die Finanzverwaltung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Billigkeitserlass wegen Verletzung des subjektiven Nettoprinzips bei der Besteuerung von Optionsgeschäften umgegangen ist) nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 (Gerichtsakten, Bl. 473) wies der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hin, dass das FA verwaltungsintern (Schreiben an die Oberfinanzdirektion vom 11. September 2018, Rotes Heft, Bl. 36, und Aktenvermerk vom 3. Dezember 2018, Rotes Heft, Bl. 39) zutreffend zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die streitgegenständlichen Veräußerungsverluste aus dem Verkauf von Aktien sämtlich auf die zuvor getätigten Stillhaltergeschäfte zurückzuführen und durch diese veranlasst worden seien. Seien die Verluste aber durch die Stillhaltergeschäfte verursacht worden, weil hierin - zivilrechtlich - bereits ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag gemäß § 158 Abs. 1 BGB mit Lieferverpflichtung zu sehen sei, liege nicht einfach ein Leerverkauf ohne weitergehende rechtliche Bindung an den Käufer vor, sondern eine Vorabveräußerung vor dem eigenen Erwerb der erst bei Eintritt der Bedingung der Optionsausübung an den Optionsinhaber zu liefernden Aktien. Bei derartigen Veräußerungsgeschäften i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. seien die Erwerbsaufwendungen mit den Stillhalteprämien und dem Verkaufserlös zu verrechnen. Der Klage der Kläger wegen Einkommensteuer 2006 und 2007 sei daher aus Rechtsgründen stattzugeben. Auf die Frage der Verfassungswidrigkeit des Verlustabzugsverbots komme es dann nicht mehr an. Das FA habe in diesem Zusammenhang diverse entscheidungserhebliche Sachverhaltsaspekte bisher nicht im finanzgerichtlichen Verfahren unstreitig gestellt. Diese wären durch Beweisantritte in der mündlichen Verhandlung aufzugreifen und ggf. durch Beweiserhebung gesondert festzustellen. Dies gelte beispielsweise für die einzelnen Wertpapiertransaktionen. Zu den aus klägerischer Sicht zu treffenden Feststellungen wird auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 4. Oktober 2021 Bezug genommen. Außerdem habe das FA sich bisher nicht zu den von den Klägern geltend gemachten sogenannten Definitivverlusten geäußert, die von verfassungsrechtlicher Bedeutung seien. Insoweit kündigte die Klägerseite nicht näher konkretisierte Beweisantritte an. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 (Gerichtsakten, Bl. 477) hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger kritisiert, dass der von dem Berichterstatter mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 erteilte Hinweis zu dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom ... Dezember 2020 II R 22/18 (DStR 2021, 1359) in vielerlei Hinsicht „falsch“ sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird vollinhaltlich auf dieses Schreiben Bezug genommen. Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, dass ihrer Klage unter Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in vollem Umfang stattzugeben sei. Mit Schreiben vom 9. November 2011 (Gerichtsakten, Bl. 559) trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Rechtsaufassung der Kläger nochmals zusammenfassend vor und verwies ergänzend auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 VIII R 11/18, BStBl II 2021, 562. Er führte aus, dass der Umstand, dass dann, wenn eine derartige Verrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte neuen Rechts auch diejenige mit Stillhaltergewinnen des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ermögliche, Art. 3 Abs. 1 GG schon bisher die nämliche Verrechnungsmöglichkeit zwischen den im Streitfall sachlich betroffenen gleichartigen Einkunftsarten der privaten Veräußerungsgeschäfte und der Einkünfte aus Leistungen des alten Rechts erfordere. Das Verbot des vertikalen Verlustausgleichs sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein periodenübergreifender horizontaler Verlustabzug gesetzlich nicht ausgeschlossen werde. Denn wenn es dem Steuerpflichtigen - wie hier - aus wirtschaftlichen Gründen nachweislich nicht möglich gewesen sei, erzielte Verluste durch Gewinne der gleichen Art bis zum endgültigen gesetzlichen Verlustausschluss am 31. Dezember 2013 zu kompensieren und dies nachweislich auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht habe tun können, führe ein derartiger feststehender Ausschluss der Verlustverrechnung zu Definitivverlusten, die verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen und bereits im Verlustentstehungsjahr steuerlich zu berücksichtigen seien. Offenbar halte auch der Bundesfinanzhof den Eintritt derartiger Definitivverluste für verfassungswidrig, insbesondere wenn - wie hier - Aufwand und Ertrag auf demselben Rechtsgrund beruhten, zwischen den Teilakten ein innerer Sachzusammenhang und zwischen Verlust und Gewinn eine Ursachenidentität bestanden (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 26. April 2014 I R 59/12,BStBl II 2014, 1016). Die angegriffene Steuerfestsetzung könne daher keinen Bestand haben. Für das Billigkeitsverfahren komme ein Bescheidungsurteil nicht in Betracht, weil den Klägern aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen ein Rechtsanspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen zustehe, bei der die in den Streitjahren erlittenen Verluste vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden. Dies sei geboten, um eine sonst anzunehmende Verfassungswidrigkeit, die bei der strikten Anwendung des Gesetzes auftreten würde, zu vermeiden. Nach der vielfach zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesfinanzhofs und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes sei davon auszugehen, dass übergeordnete Grundsätze der Steuergerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine abweichende individuelle Billigkeitsfestsetzung auch im Streitfall gebieten, die der Einzelfallgerechtigkeit Geltung verschaffe. Eine lediglich am Existenzminimum orientierte Beachtung des subjektiven Nettoprinzips finde weder in den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch insgesamt in der Rechtsprechung des Bundefinanzhofs durchgreifend Niederschlag. Vielmehr trage nur das objektive Nettoprinzip der verfassungsrechtlich verankerten Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Die Wirkkraft dieser grundrechtlichen Wertungen sei auch bei der hier zu treffenden ermessensreduzierten Billigkeitsentscheidung zu beachten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. Mai 2015 1 BvR 741/14, DStR 2015, 2237; BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 25/03, BFH/NV 2004, 1212). Der Senat hat am 12. November 2021 mit den Beteiligten eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme (Vernehmung von 2 Zeugen) durchgeführt und die Kläger informatorisch zur Sache befragt. Auf die Sitzungsniederschrift und die elektronischen Aufzeichnungen der Beweisaufnahme und der informatorischen Befragung der Kläger wird Bezug genommen. Der Kläger erläuterte, dass sein Geschäftsmodell darauf abgezielt habe, die durch den Verkauf einer Aktienoption entstehende Optionsprämie zu vereinnahmen. Er habe also nur Stillhaltergeschäfte getätigt. Zur Absicherung habe er Gegen- bzw. Glattstellungsgeschäfte getätigt, um nach Möglichkeit die Ausübung der Option durch den Optionskäufer zu verhindern. Sein Ziel sei es gewesen, Aktientransaktionen soweit möglich zu vermeiden. Dass es gleichwohl in großem Umfang zu Aktientransaktionen gekommen sei, sei für ihn noch heute nicht nachvollziehbar. Die Verluste seien daraus entstanden, dass die Optionskäufer die Option ausgeübt hätten und er die entsprechenden Aktien an der Börse zu höheren Preisen habe erwerben müssen, um sie den Optionskäufern liefern zu können (Deckungsgeschäft). Der Zeuge 1 sagte aus, dass es nach seiner Kenntnis nur in einem der in dem Beweisbeschluss genannten Fälle zu einer Billigkeitsentscheidung gekommen sei. Es habe sich um den Fall des Bundesfinanzhofs mit dem Aktenzeichen IX R 46/12 gehandelt, wo es um den zeitgleichen Abschluss gegenläufiger Optionsgeschäfte mit unterschiedlichen Basispreisen gegangen sei. Die Maßnahme sei im Wesentlichen deshalb getroffen worden, weil der Steuerpflichtige von seiner Bank ein „Kombinationsmodell“ erworben habe, um von Vornherein die Verlustrisiken in einer bestimmten Bandbreite zu halten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe es sich um eine Art „vorweggenommene Glattstellung“ gehandelt. Das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt. Eine Verletzung des subjektiven Nettoprinzips komme wegen des Trennungsprinzips nicht in Betracht. Gerate der Steuerpflichtige durch die Steuerforderung in eine existenzielle Notlage, sei ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen zu prüfen. Der Gesetzgeber habe sich wiederholt mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien beschäftigt und diese stets einem besonderen Verlustkreislauf zugeordnet. Der Gesetzgeber habe auch gesehen, dass es zu nicht mehr verrechenbaren Verlusten kommen könne und deswegen bei der Abgeltungsteuer eine Übergangsregelung geschaffen. Der Zeuge 2 erklärte, dass er keine Kenntnis von Billigkeitsentscheidungen der Finanzverwaltung zur Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitaleinkünften habe. Ihm seien auch keine Billigkeitsentscheidungen infolge einer Verletzung des subjektiven Nettoprinzips oder des Übermaßverbots bekannt. Soweit es um derart gewichtige Grundprinzipien gehe, sei die Einordnung bzw. die Entscheidung des Gesetzgebers zu akzeptieren. Ermessensentscheidungen würden nicht an Grundgesetzgrundsätzen, sondern an der Systematik des Gesetzes ausgerichtet. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft X Az.: xxx (1 Band) nebst den Akten des Finanzamts Y - Steuerfahndung (3 Bände) und 1 Band Einkommensteuerakten 2001 bis 2004 beigezogen. Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten des FA (1 Band ESt-Akten, 1 Band BP-Akten, 2 Bände BP-Handakten, 1 Band Rechtsbehelfsakten, 1 Band AdV-Akten, 1 Band Erlassantrag, 1 Band Schriftverkehr FA/OFD/FM/BMF und 1 Rotes Heft (Schriftwechsel mit OFD) Bezug genommen.