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Beschluss

5 A 433/21.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0110.5A433.21.00
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Leitsätze
Nr. 5.9.1 des Anhangs 9 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen; BGBl 1956 II S. 411) steht der verschuldensunabhängigen Haftung des Beförderungsunternehmens gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht entgegen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2021 - 2 K 2982/19.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.143,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2021 - 2 K 2982/19.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.143,51 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin - einer Fluggesellschaft - auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2021 - 2 K 2982/19.F - bleibt ohne Erfolg. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin gerügten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Wird der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gerügt, so ist es erforderlich, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies ist dem Bevollmächtigten der Klägerin nicht gelungen. Mit Leistungsbescheid vom 12. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2019 zog die Beklagte die Klägerin zur Kostenerstattung aus Anlass der Zurückweisung einer Ghanaerin in Höhe von 3.143,51 € heran. Die gegen die Festsetzung in dieser Höhe erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzung der Kosten in dieser Höhe gegenüber der Klägerin sei rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Bevollmächtigten der Klägerin rechtfertigen die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Sie wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Des Prozessbevollmächtigten der Klägerin trägt vor, die Festsetzung der geforderten Kosten verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Ausländerin augenscheinlich über gültige Reisedokumente verfügt habe, die sich erst bei einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung herausgestellt hätten. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig „für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen“; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = juris). In der Literatur werden neben den geschriebenen Haftungsbeschränkungen zusätzliche Beschränkungen der verschuldensunabhängigen Haftung vertreten, die aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet werden. Als unverhältnismäßig wird die Heranziehung des Beförderungsunternehmens zu Kosten betrachtet, die durch ungewöhnliche Umstände oder durch besonders rechtsfeindliches Verhalten des beförderten Ausländers entstanden sind (Westphal/Stoppa, Ausländerrecht, S. 658; noch weitergehend, wonach eine Kostentragungspflicht des Beförderungsunternehmens dann ausscheide, wenn der Beförderer alles ihm rechtlich und tatsächlich Zumutbare an Sicherungen und Kontrollen getan habe, um eine fehlende Einreiseberechtigung zu erkennen: Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 64 AufenthG Rn. 7; Ott, in GK-AufenthG, § 64 Rn. 88 ff.). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage nach einer Haftungsbeschränkung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (stRspr des erkennenden Senats; vgl. Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris). Im Übrigen handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um solche Kosten, die durch atypische Umstände des Einzelfalls entstanden sind, was die Klägerin auch nicht geltend macht. Desweiteren trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, die Haftung der Klägerin sei durch Nr. 5.9.1 des Anhangs 9 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen; BGBl 1956 II S. 411) ausgeschlossen. Die Bestimmung lautet: „The State shall be responsible for the cost of custody and care of all other categories of inadmissible persons, including persons not admitted due to document problems beyond the expertise of the aircraft operator or for reasons other than improper documents, from the moment these persons are found inadmissible until they are returned to the aircraft operator for removal from the State.“ (etwa: Der Staat trägt die Kosten der Verwahrung und Betreuung aller anderen nicht zulassungsfähigen Personen, einschließlich nicht zulassungsfähigen Personen aufgrund von Problemen mit Dokumenten, die über das Fachwissen des Luftfahrzeugbetreibers hinausgehen, oder aus anderen Gründen als unzureichenden Dokumenten, von dem Moment an, in dem diese Personen für nicht zulassungsfähig befunden werden, bis sie an den Luftfahrzeugbetreiber zur Entfernung aus dem Staat zurückgegeben werden.). Ernstliche Zweifel wecken auch diese Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht. Die Anhänge zum Chicagoer Abkommen haben nicht dieselbe Rechtsverbindlichkeit wie die Vorschriften des Abkommens selbst (Kaienburg/Wysk in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: Januar 2021, Einleitung III, Rn. 295). Das ergibt sich auch aus Art. 54 lit. l des Abkommens. Vielmehr handelt es sich bei den Anhängen um Standards und Empfehlungen, die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (Art. 43 und 90 des Chicagoer Abkommens) beschlossen werden. Dieser Rat hat als lediglich internationale Organisation keine eigenen Hoheitsbefugnisse, so dass durch ihn keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Rechtsvorschriften erlassen werden können (Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 5. Aufl. 2019, Kapitel 2, Rn. 4). Für die von den Standards und Empfehlungen umfassten Gegenstände verbleibt es daher grundsätzlich bei der Regelung in Art. 13 des Chicagoer Abkommens, wonach „die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaates über den Einflug oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet, wie Einflug, Abfertigungs-, Einreise-, Pass-, Zoll- und Quarantänevorschriften, (...) von den Fluggästen oder der Besatzung oder in deren Namen und hinsichtlich der Fracht beim Einflug oder Ausflug sowie innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates zu befolgen“ sind. Zu diesen auch von der Klägerin zu beachtenden Gesetzen zählt die Haftungsvorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, aus der sich eine verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmens ergibt. Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25/99 -, BVerwGE 111, 284) zur Haftung für Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen nach den außer Kraft getretenen Vorschriften der §§ 82 f. Ausländergesetz - AuslG -: Internationale Verträge, namentlich das bereits genannte Chicagoer Abkommen (...), stehen der Haftung der Klägerin nicht entgegen. Beide Abkommen gehen davon aus, dass der Beförderungsunternehmer - über die Rückbeförderungspflicht hinaus - die Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern einzuhalten hat (Art. 13, 38 des Chicagoer Abkommens) (...). Das gilt auch für die Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Kostentragung in Fällen der Zurückweisung eingeflogener Ausländer. Es mag zwar zutreffen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Zusammenhang ausgeführt hat, dass die Anhänge des Chicagoer Abkommens bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts herangezogen werden können (Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1/15 -, BVerwGE 154, 377). Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, aus der sich eine verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmens ergibt, bedarf aber einer solchen Auslegung nicht, sondern ihr Inhalt ist eindeutig und höchstrichterlich geklärt. Zur Höhe der geltend gemachten Kosten im Einzelnen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung im Übrigen nichts vorgetragen. Auch der vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt nicht zur Zulassung der Berufung. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung schon keine klärungsbedürftige Frage aufgeworfen, sondern lediglich konstatiert, sowohl beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als auch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof seien zahlreiche Parallelverfahren anhängig, was zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).