Beschluss
2 V 442/25
Finanzgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2025:0723.2V442.25.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes setzt grundsätzlich voraus, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.30)
Der Senat folgt diverser FG-Rechtsprechung (insbesondere FG Düsseldorf, Beschluss v. 10.5.024, 11 V 533/24 A (BG), EFG 2024, 1283), nach welcher auch bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist.(Rn.35)
2. Die Aussetzung der Vollziehung eines nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz - GrStG BW) auf den 1.1.2022 erlassenen Grundsteuerwertbescheids scheidet unabhängig von dem Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aus, weil kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, welches Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes hat. Es überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Kommunen.(Rn.40)
(Rn.42)
(Rn.43)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes setzt grundsätzlich voraus, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.30) Der Senat folgt diverser FG-Rechtsprechung (insbesondere FG Düsseldorf, Beschluss v. 10.5.024, 11 V 533/24 A (BG), EFG 2024, 1283), nach welcher auch bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist.(Rn.35) 2. Die Aussetzung der Vollziehung eines nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz - GrStG BW) auf den 1.1.2022 erlassenen Grundsteuerwertbescheids scheidet unabhängig von dem Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aus, weil kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, welches Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes hat. Es überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Kommunen.(Rn.40) (Rn.42) (Rn.43) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg. 1. Der Senat versteht den gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung „des mit Bescheid vom 20.01.2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrags“ rechtsschutzgewährend dahingehend, dass die Antragstellerin für beide streitgegenständlichen Grundstücke nicht nur die (explizit beantragte) Aussetzung der Vollziehung des jeweiligen Grundsteuermessbescheids begehrt, sondern auch die des jeweiligen Grundsteuerwertbescheids. Die nicht rechtskundig vertretene Antragstellerin hat im Betreff ihres Antragsschreibens als Streitgegenstand neben dem Grundsteuermessbetrag auch den Grundsteuerwert angegeben. Zudem richten sich die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel vorrangig gegen die Wertermittlung nach § 38 LGrStG und betreffen damit den jeweiligen Grundsteuerwertbescheid. 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der jeweiligen Grundsteuermessbescheide in der Gestalt der jeweiligen Änderungsbescheide vom 28.05.2025 ist mangels eines schutzwürdigen Interesses unzulässig, denn die verbleibenden Einwendungen der Antragstellerin (Verfassungswidrigkeit des LGrStG) betreffen nur die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertbescheide. Im Nachgang zum Erörterungstermin hat der Antragsgegner für beide Grundstücke auf Antrag der Antragstellerin die ermäßigte Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 i.V.m. Abs. 8 LGrStG angewandt. Die geänderten Grundsteuermessbescheide vom 28.05.2025 sind nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. Darüber hinaus wurden keine Einwendungen gegen die Grundsteuermessbescheide geltend gemacht. Ein Grundsteuerwertbescheid ist als Grundlagenbescheid (§ 2 LGrStG i.V.m. § 171 Abs. 10 Satz 1 Abgabenordnung (AO)) für den Grundsteuermessbescheid als sogenannter Folgebescheid gemäß § 2 LGrStG i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bindend. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (hier: Grundsteuerwertbescheid) können gemäß § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids (hier: Grundsteuermessbescheid) angegriffen werden. Demgemäß kann die hier von der Antragstellerin gerügte Verfassungswidrigkeit des LGrStG nur mit einem Rechtsbehelf gegen den jeweiligen Grundsteuerwertbescheid geltend gemacht werden (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 15.04.2014 II B 71/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2015, 7, zum Verhältnis von Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid nach der früheren Rechtslage). Mit Rücksicht darauf sieht § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids (hier: Grundsteuerwertbescheid) die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids (hier: Grundsteuermessbescheid) vor (BFH, Urteil vom 29.10.1987 VIII R 413/83, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1988, 240). 3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide vom 08.01.2024 (Straße 2 in der Stadt A) und 17.01.2024 (Straße 1 in der Stadt A) hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg, weil bei summarischer Prüfung anhand des Akteninhalts und aufgrund des Vortrags der Antragstellerin im Erörterungstermin keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen bzw. im Hinblick auf die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel kein besonderes Aussetzungsinteresse glaubhaft gemacht wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. a. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. aa. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 27.05.2024 II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546 m.w.N.). bb. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (BFH, Beschluss vom 24.10.2024 VI B 35/24 (AdV), BStBl II 2025, 70). (1) Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren folgt, setzt die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich voraus, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 14.02.2023 IX B 42/22 (AdV), juris, vom 21.07.2016 V B 37/16, BStBl II 2017, 28, vom 15.04.2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7, und vom 09.03.2012 VII B 171/11, BStBl II 2012, 418). Bei der Interessenabwägung kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH, Beschluss vom 09.03.2012 VII B 171/11, BStBl II 2012, 418). Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH, Beschlüsse vom 09.03.2012 VII B 171/11, BStBl II 2012, 418, und vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558). Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar (1.) wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, (2.) wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, (3.) wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, (4.) wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, (5.) wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder (6.) wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 18.01.2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, und vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558). (2) Ein Festhalten an dieser Rechtsprechung wird inzwischen von mehreren Senaten des BFH offengelassen (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 07.06.2024 VIII B 113/23 (AdV), BStBl II 2024, 637 m.w.N.). In Einzelfällen lehnte der BFH -unter anderem der II. Senat des BFH- gleichfalls weiterhin eine Aussetzung der Vollziehung mangels besonderem berechtigten Aussetzungsinteresse ab (BFH, Beschluss vom 18.01.2023 II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382). Der Senat folgt der insbesondere vom FG Düsseldorf (Beschluss vom 10.05.024 11 V 533/24 A (BG), Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1283) ausführlich dargelegten Ansicht, wonach ein besonderes Aussetzungsinteresse bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung erforderlich ist (so auch die Rechtsprechung weiterer FG, z.B. FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25, juris, und vom 20.11.2024 8 V 1469/24, juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.03.2025 16 V 16040/25, juris, vom 21.02.2025 3 V 3178/24, juris, vom 14.02.2025 3 V 3006/25, juris und vom 01.09.2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642; Sächsisches FG, Beschlüsse vom 25.02.2025 2 V 127/25 und 2 V 130/25, beide juris; Hessisches FG, Beschluss vom 14.01.2025 3 V 1389/24, juris; FG Münster, Beschluss vom 29.10.2024 3 V 1270/24 Ew,F, EFG 2025, 156; FG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1405). cc. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von einer unbilligen Härte i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 FGO nur auszugehen, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung nicht oder nur schwer wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile drohen oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (ständige Rechtsprechung, BFH, Beschluss vom 15.06.2022 X B 87/21 (AdV), BFH/NV 2022, 1162; vgl. auch Beschluss vom 21.02.1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510). Zusätzlich sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erforderlich (BFH, Beschluss vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m.w.N.). b. Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt im Streitfall eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grundsteuerwertbescheids vom 08.01.2024 für das Grundstück in der Straße 2 in der Stadt A und des angefochtenen Grundsteuerwertbescheids vom 17.01.2024 für das Grundstück in der Straße 1 in der Stadt A nicht in Betracht. aa. Die angefochtenen Bescheide sind in einfachrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es sind nach Lage der Akten keine Fehler bei der Anwendung des LGrStG ersichtlich. Die Wertermittlung erfolgte jeweils entsprechend § 38 Abs. 1 LGrStG unter Zugrundelegung der Fläche des Grundstücks sowie des Bodenrichtwerts des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das streitgegenständliche Grundstück befindet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachterausschuss bei der Feststellung der maßgebenden Bodenrichtwerte gerichtlich überprüfbare Beurteilungsfehler unterlaufen sind, hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch sind sie sonst nach Aktenlage ersichtlich. Die Antragstellerin hat zudem nach Lage der Akten den Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Werts des Grund und Bodens durch Vorlage eines Gutachtens nach § 38 Abs. 4 LGrStG nicht angetreten. bb. Ob nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertbescheide wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage zur Feststellung des Grundsteuerwerts bestehen, welche ggf. eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide zur Folge hätten, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der streitgegenständlichen Grundsteuerwertbescheide und dem individuellen Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Interesse der Antragstellerin in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht darin, die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 zumindest vorübergehend bis zur Klärung der Frage, ob das LGrStG verfassungsgemäß ist, nicht unter Zugrundelegung der in den angefochtenen Grundsteuerwertbescheiden festgestellten Grundsteuerwerte entrichten zu müssen, welche nach den Regelungen des LGrStG ermittelt wurden. Unter Zugrundelegung des (geänderten) Steuermessbetrags i.H.v. XXX € für das Grundstück in der Straße 2 in der Stadt A ergibt sich für das Jahr 2025 unter Anwendung des gemeindlichen Hebesatzes von XXX % eine Grundsteuer von XXX €. Die Grundsteuer 2025 ist damit um 189,13 € höher als die nach Angaben der Antragstellerin vor der Grundsteuerreform festgesetzte Grundsteuer i.H.v. XXX €. Für das Grundstück Straße 1 in der Stadt A ergibt sich aufgrund des (geänderten) Steuermessbetrags von XXX € bei Anwendung eines gemeindlichen Hebesatzes von XXX % eine Grundsteuer von XXX €. Die Grundsteuer 2025 ist für das gesamte Grundstück damit um 334,78 € niedriger als die nach Angaben der Antragstellerin vor der Grundsteuerreform festgesetzte Grundsteuer i.H.v. XXX €. Dabei ist jedoch weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch dem sonstigen Akteninhalt ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (Aussetzungsinteresse) zu entnehmen, welches Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des LGrStG hat. Insbesondere liegt keine der vorgenannten Fallgruppen vor, in welchen der BFH dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin -ungeachtet des Ergebnisses einer ansonsten erforderlichen Einzelabwägung- den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt hat. Die Antragstellerin hat trotz Nachfragen des Gerichts weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die zu zahlende Grundsteuer zu einer derart schwerwiegenden Belastung führt, dass ihr irreparable Nachteile drohen oder ihre wirtschaftliche oder persönliche Existenz durch die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ab dem 01.01.2025 bedroht wird. Entsprechendes ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die übrigen von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen zur Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel sind ersichtlich nicht einschlägig. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug des LGrStG zwecks Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der Kommunen besteht, welches das Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt. Zwar wirkt die Entscheidung über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung unmittelbar nur zwischen den Verfahrensbeteiligten. Praktisch bestünde bei der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide allein aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel am LGrStG jedoch die Gefahr, dass die Grundsteuer B in Baden-Württemberg in einer Vielzahl von Fällen für einen nicht absehbaren Zeitraum nicht erhoben werden könnte. Denn eine sehr große Zahl von Grundstückseigentümern in Baden-Württemberg hat Einspruch gegen die jeweiligen Grundsteuerwertbescheide eingelegt, die derzeit aufgrund der zwischenzeitlich beim BFH anhängigen Musterverfahren wegen Verfassungswidrigkeit des LGrStG (II R 26/24 und II R 27/24) bei den Finanzämtern ruhen (vgl. beispielsweise den Pressebericht des SWR vom 29.05.2025, abrufbar unter: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/einsprueche-gegen-grundsteuer-in-bw-100.html). Der Senat geht insofern davon aus, dass bei der Häufung stattgebender Aussetzungsbeschlüsse auch eine Vielzahl der Steuerpflichtigen den Weg der gerichtlichen Antragstellung unter Zuhilfenahme von Musteranträgen beschreiten würde. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung allein aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel in einer Vielzahl von Fällen würde den hebeberechtigten Kommunen jedoch eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abschneiden, und es käme zu erheblichen Einnahmeausfällen (so auch FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25, und vom 20.11.2024 8 V 1469/24, beide juris). Nach der kommunalen Kassenstatistik der Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg beliefen sich die Einnahmen der Gemeinden in Baden-Württemberg aus der Grundsteuer B im Jahr 2024 auf 1,9 Mrd. € und machten damit ca. 9,3 % der gesamten (netto) Steuereinnahmen (ca. 21,1 Mrd. €) der Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg aus (vgl. Pressemitteilung 83/2025 vom 01.04.2025 des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg mit der Tabelle „Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden“, Letztere abrufbar unter: https://www.statistik-bw.de/FinSteuern/FinKomm/GV_ED_EA.jsp). Auch bei der vorliegenden hebeberechtigten Kommune (Stadt A) macht die Grundsteuer B für 2025 voraussichtlich XXX € und damit planbar und konjunkturunabhängig ca. 9,... % der gesamten erwarteten Steuereinnahmen (XXX €) und ca. 5,... % der gesamten erwarteten ordentlichen Erträge (XXX €) aus (siehe Haushaltsplan 2025 der Stadt A, abrufbar unter (…)). Die Grundsteuer B ist damit für die Gemeinden in Baden-Württemberg und auch die Stadt A von erheblicher Bedeutung. Dabei können Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung des Steuerausfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung auf sich beruhen (BFH, Beschlüsse vom 15.06.2016 II B 91/15, BStBl II 2016, 846, und vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl II 2015, 207). Entscheidend ist, dass durch eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide in der praktischen Folge das LGrStG --wie dargelegt- faktisch mit der Folge drohender hoher Einnahmeausfälle für die Kommunen außer Kraft gesetzt werden würde. cc. Die Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen Härte zu gewähren. Anhaltspunkte hierfür sind weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Beschwerdegründe im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. I. Die Antragstellerin begehrt für die Grundstücke ● Straße 1 in der Stadt A, Gemarkung Stadt A, Flurstück X1 und ● Straße 2 in der Stadt A, Gemarkung Stadt A, Flurstück X2 jeweils die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids sowie des Grundsteuermessbescheids mit der Begründung, dass das den Bescheiden zugrundeliegende Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) verfassungswidrig sei. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks in der Straße 1 in der Stadt A, Gemarkung Stadt A, Flurstück X1 (Aktenzeichen des Antragsgegners: XYZ1). Die Gesamtgröße des Grundstücks beträgt XXX m². Es befindet sich in einer Bodenrichtwertzone, in welcher der Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 i.H.v. XXX €/m2 (Wohnbaufläche) festgesetzt wurde. Die Antragstellerin reichte für das Grundstück keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Antragsgegner ein. Mit Bescheid vom 17.01.2024 stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022) mit XXX € fest und rechnete diesen der Antragstellerin in voller Höhe zu. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass es sich um einen Schätzbescheid handle. Die Berechnung des Grundsteuerwerts erfolgte durch Multiplikation der Grundstücksfläche von XXX m² mit dem Bodenrichtwert von XXX €/m². Den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) stellte der Antragsgegner mit Bescheid gleichen Datums i.H.v. XXX € fest. Der Grundsteuermessbetrag wurde durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der ermäßigten Steuermesszahl von 1,3 v.T. nach § 40 Abs. 2 LGrStG ermittelt. Die Antragstellerin ist zudem Eigentümerin des bebauten Grundstücks in der Straße 2 in der Stadt A, Gemarkung Stadt A, Flurstück X2 (Aktenzeichen des Antragsgegners: XYZ2). Die Gesamtgröße des Grundstücks beträgt XXX m². Es befindet sich in einer Bodenrichtwertzone, in welcher der Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 i.H.v. XXX €/m2 (Wohnbaufläche) festgesetzt wurde. Die Antragstellerin reichte für das Grundstück keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Antragsgegner ein. Mit Bescheid vom 08.01.2024 stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022) mit XXX € fest und rechnete diesen der Antragstellerin in voller Höhe zu. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass es sich um einen Schätzbescheid handle. Die Berechnung des Grundsteuerwerts erfolgte durch Multiplikation der Grundstücksfläche von XXX m² mit dem Bodenrichtwert von XXX €/m². Den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) stellte der Antragsgegner mit Bescheid gleichen Datums i.H.v. XXX € fest. Der Grundsteuermessbetrag wurde durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der ermäßigten Steuermesszahl von 1,3 v.T. nach § 40 Abs. 2 LGrStG ermittelt. Gegen die vorgenannten Bescheide über den Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag für das Grundstück Straße 1 in der Stadt A (jeweils vom 17.01.2024) und für das Grundstück in der Straße 2 in der Stadt A (jeweils vom 08.01.2024) legte die Antragstellerin jeweils mit Schreiben vom 26.01.2024 (Eingang am gleichen Tag) Einspruch beim Antragsgegner ein und begründete die Einsprüche damit, dass die zugrundeliegenden Regelungen des LGrStG verfassungswidrig seien. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe lägen vor. Mit Schreiben jeweils vom 05.02.2025 (Eingang: 06.02.2025) beantragte die Antragstellerin zudem die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide für beide streitgegenständlichen Grundstücke sowie stillschweigende Stundung bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung. Sie machte ebenfalls Zweifel am LGrStG sowie das Vorliegen der Voraussetzung einer unbilligen Härte geltend, weil ihr durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts hinausgehen würden. Der Antragsgegner lehnte mit Schreiben jeweils vom 13.02.2025 die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab, da bei Abwägung des individuellen Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes Letzteres überwiege. Am 27.02.2025 ging ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung „des mit Bescheid vom 20.01.2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrags“ für die beiden streitgegenständlichen Grundstücke beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ein. Der Betreff des Antragsschreibens lautet „Wegen: Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert“. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entsprechend dem außergerichtlichen Verfahren im Wesentlichen mit den verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich des LGrStG sowie dem Vorliegen einer unbilligen Härte. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Bescheide über den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022) zum Aktenzeichen XYZ1 vom 17.01.2024 und zum Aktenzeichen XYZ2 vom 08.01.2024 sowie die geänderten Bescheide über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) zu den Aktenzeichen XYZ1 und XYZ2, jeweils vom 28.05.2025, von der Vollziehung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte, und es läge auch kein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor, das Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Berichterstatterin erläuterte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.02.2025 sowie 18.03.2025 die Rechtslage und bat um Ergänzung des bisherigen Vortrags. Auf die Berichterstatterschreiben wird verwiesen. Am 02.05.2025 fand ein Erörterungstermin statt. Auf das Protokoll wird verwiesen. (...) Die Antragstellerin erläuterte, dass die Grundsteuer für das Grundstück in der Straße 2 in der Stadt A vorher XXX € betragen habe. Nunmehr betrage die Grundsteuer XXX € (vgl. auch Schreiben der Antragstellerin vom 07.04.2025). Die Grundsteuer für das Grundstück Straße 1 in der Stadt A habe vorher XXX € betragen. Nunmehr betrage die Grundsteuer XXX € (vgl. auch Schreiben der Antragstellerin vom 07.04.2025). Auf die Nachfrage der Berichterstatterin, inwieweit die Grundsteuer eine finanzielle Belastung darstelle, erklärte der Antragstellerin, dass eine Rechnung immer eine finanzielle Belastung darstelle. Die Nachfrage, ob durch die Grundsteuer irreparable Schäden oder sonstige gravierende wirtschaftliche Nachteile (wie z.B. Zahlungsunfähigkeit, Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz) drohen könnten, verneinte die Antragstellerin. Nachfragen zu den Grundstücken und deren Beschaffenheit ergaben keine Besonderheiten. Ein Gutachten wurde für keines der streitgegenständlichen Grundstücke in Auftrag gegeben. Die Frage der Berichterstatterin, ob die streitgegenständlichen Grundstücke überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bejahte die Antragstellerin. Der Antragsgegner erließ am 28.05.2025 geänderte Grundsteuermessbescheide (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) für die beiden streitgegenständlichen Grundstücke unter Anwendung der ermäßigten Steuermesszahl von 0,91 v.T. nach § 40 Abs. 3 LGrStG. Es ergab sich für das Grundstück in der Straße 2 in der Stadt A ein Steuermessbetrag von XXX € und für das Grundstück Straße 1 in der Stadt A ein Steuermessbetrag von XXX €. Die Antragstellerin wurde mit Berichterstatterschreiben vom 02.07.2025 darauf hingewiesen, dass das Gericht das Verfahren durch Beschluss entscheiden werde, sollte die Antragstellerin den Antrag nicht zurücknehmen. Es erfolgte keine weitere Rückmeldung durch die Antragstellerin.