Beschluss
2 V 440/25
Finanzgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2025:0718.2V440.25.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes setzt grundsätzlich voraus, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.38)
Der Senat folgt diverser FG-Rechtsprechung (insbesondere FG Düsseldorf, Beschluss v. 10.5.024, 11 V 533/24 A (BG), EFG 2024, 1283), nach welcher auch bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist.(Rn.43)
2. Die Aussetzung der Vollziehung eines nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz - GrStG BW) auf den 1.1.2022 erlassenen Grundsteuerwertbescheids scheidet unabhängig von dem Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aus, weil kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, welches Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes hat. Es überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Kommunen.(Rn.48)
(Rn.50)
(Rn.51)
3. Teilweise Parallelentscheidung: Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 23.07.2023 - 2 V 442/25, vollständig dokumentiert).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes setzt grundsätzlich voraus, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.38) Der Senat folgt diverser FG-Rechtsprechung (insbesondere FG Düsseldorf, Beschluss v. 10.5.024, 11 V 533/24 A (BG), EFG 2024, 1283), nach welcher auch bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist.(Rn.43) 2. Die Aussetzung der Vollziehung eines nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz - GrStG BW) auf den 1.1.2022 erlassenen Grundsteuerwertbescheids scheidet unabhängig von dem Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aus, weil kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, welches Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes hat. Es überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Kommunen.(Rn.48) (Rn.50) (Rn.51) 3. Teilweise Parallelentscheidung: Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 23.07.2023 - 2 V 442/25, vollständig dokumentiert). 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg. 1. Der Senat versteht den gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung „des mit Bescheid vom 20.01.2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrags“ rechtsschutzgewährend dahingehend, dass der Antragsteller für alle Grundstücke nicht nur die (explizit beantragte) Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbescheids begehrt, sondern auch die des jeweiligen Grundsteuerwertbescheids. Der nicht rechtskundig vertretene Antragsteller hat im Betreff seines Antragsschreibens als Streitgegenstand neben dem Grundsteuermessbetrag auch den Grundsteuerwert angegeben. Zudem richten sich die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel vorrangig gegen die Wertermittlung nach § 38 LGrStG und betreffen damit den jeweiligen Grundsteuerwertbescheid. 2. Das Grundstück in der Straße 1 in der Stadt A (Flurstück Nr. X1) ist nach Lage der Akten dem Antragsteller als wirtschaftlicher Eigentümer nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO zuzurechnen. Der Antragsteller ist zwar mangels Grundbucheintragung noch nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks. Gemäß dem vorliegenden Erbschein und der Erklärung des Antragstellers zur Feststellung des Bedarfswerts ist er Alleinerbe des verstorbenen B und damit zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des geerbten Grundstücks gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO. Aus dem Vortrag des Antragstellers im Einspruchs- und Klageverfahren ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid, jeweils vom 12.08.2024, für das Grundstück Straße 1 in der Stadt A (Flurstück Nr. X1) ist unzulässig, da nach Lage der Akten kein fristgerechter Einspruch gegen den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Jedoch kommt eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt „angefochten“ ist. In diesem Falle ist eine Aussetzung oder Aufhebung solange möglich, wie das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist, d.h. solange ein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 19.08.1969 VI B 51/69, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1969, 685). Hier liegt ein solcher Rechtsbehelf nicht vor. 3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuermessbescheide, jeweils vom 17.01.2024, für die Grundstücke Straße 2 in der Stadt A (Flurstück Nr. X2) und Straße 3 in der Stadt A (Flurstück Nr. X3) ist mangels eines schutzwürdigen Interesses ebenfalls unzulässig, denn der Antragsteller hat nur Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Grundsteuerwertbescheide erhoben. Trotz mehrfacher expliziter Nachfragen im Erörterungstermin hat der Antragsteller keinen Antrag auf Anwendung der ermäßigten Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 i.V.m. Abs. 8 LGrStG gestellt und auch keine Angaben dazu gemacht, ob die Grundstücke überwiegend Wohnzwecken dienen. Der Grundsteuerwertbescheid ist als Grundlagenbescheid (§ 2 LGrStG i.V.m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für den Grundsteuermessbescheid als sogenannter Folgebescheid gemäß § 2 LGrStG i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bindend. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (hier: Grundsteuerwertbescheid) können gemäß § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids (hier: Grundsteuermessbescheid) angegriffen werden. Demgemäß kann die hier vom Antragsteller gerügte Verfassungswidrigkeit des LGrStG nur mit einem Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerwertbescheid geltend gemacht werden (vgl. BFH, Beschluss vom 15.04.2014 II B 71/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2015, 7, zum Verhältnis von Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid nach der früheren Rechtslage). Mit Rücksicht darauf sieht § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO bei Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids (hier: Grundsteuerwertbescheid) die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids (hier: Grundsteuermessbescheid) vor (BFH, Urteil vom 29.10.1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240). 4. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide jeweils vom 17.01.2024 für die Grundstücke Straße 2 in der Stadt A (Flurstück Nr. X2) und Straße 3 in der Stadt A (Flurstück Nr. X3) hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg, weil bei summarischer Prüfung anhand des Akteninhalts und aufgrund des Vortrags des Antragstellers im Erörterungstermin keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen bzw. im Hinblick auf die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel kein besonderes Aussetzungsinteresse glaubhaft gemacht wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. a. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. aa. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 27.05.2024 II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546 m.w.N.). bb. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (BFH, Beschluss vom 24.10.2024 VI B 35/24 (AdV), BStBl II 2025, 70). (1) Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren folgt, setzt die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich voraus, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 14.02.2023 IX B 42/22 (AdV), juris, vom 21.07.2016 V B 37/16, BStBl II 2017, 28, vom 15.04.2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7, und vom 09.03.2012 VII B 171/11, BStBl II 2012, 418). Bei der Interessenabwägung kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH, Beschluss vom 09.03.2012 VII B 171/11, BStBl II 2012, 418). Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH, Beschlüsse vom 09.03.2012 VII B 171/11, BStBl II 2012, 418, und vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558). Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar (1.) wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, (2.) wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, (3.) wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, (4.) wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, (5.) wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder (6.) wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 18.01.2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, und vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558). (2) Ein Festhalten an dieser Rechtsprechung wird inzwischen von mehreren Senaten des BFH offengelassen (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 07.06.2024 VIII B 113/23 (AdV), BStBl II 2024, 637 m.w.N.). In Einzelfällen lehnte der BFH -unter anderem der II. Senat des BFH- gleichfalls weiterhin eine Aussetzung der Vollziehung mangels besonderem berechtigten Aussetzungsinteresse ab (BFH, Beschluss vom 18.01.2023 II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382). Der Senat folgt der insbesondere vom FG Düsseldorf (Beschluss vom 10.05.024 11 V 533/24 A (BG), Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1283) ausführlich dargelegten Ansicht, wonach ein besonderes Aussetzungsinteresse bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung erforderlich ist (so auch die Rechtsprechung weiterer FG, z.B. FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25, juris, und vom 20.11.2024 8 V 1469/24, juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.03.2025 16 V 16040/25, juris, vom 21.02.2025 3 V 3178/24, juris, vom 14.02.2025 3 V 3006/25, juris und vom 01.09.2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642; Sächsisches FG, Beschlüsse vom 25.02.2025 2 V 127/25 und 2 V 130/25, beide juris; Hessisches FG, Beschluss vom 14.01.2025 3 V 1389/24, juris; FG Münster, Beschluss vom 29.10.2024 3 V 1270/24 Ew,F, EFG 2025, 156; FG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1405). cc. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von einer unbilligen Härte i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 FGO nur auszugehen, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung nicht oder nur schwer wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile drohen oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (ständige Rechtsprechung, BFH, Beschluss vom 15.06.2022 X B 87/21 (AdV), BFH/NV 2022, 1162; vgl. auch Beschluss vom 21.02.1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510). Zusätzlich sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erforderlich (BFH, Beschluss vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m.w.N.). b. Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt im Streitfall eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide vom 17.01.2024 für die Grundstücke Straße 2 in der Stadt A (Flurstück Nr. X2) und Straße 3 in der Stadt A (Flurstück Nr. X3) nicht in Betracht. aa. Die angefochtenen Bescheide sind in einfachrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es sind nach Lage der Akten keine Fehler bei der Anwendung des LGrStG ersichtlich. Die Wertermittlung erfolgte jeweils entsprechend § 38 Abs. 1 LGrStG unter Zugrundelegung der Fläche des Grundstücks sowie des Bodenrichtwerts des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das streitgegenständliche Grundstück befindet. Inwiefern „Einfachrechtliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit vorliegen, wurde vom Antragsteller nicht weiter ausgeführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachterausschuss bei der Feststellung der maßgebenden Bodenrichtwerte gerichtlich überprüfbare Beurteilungsfehler unterlaufen sind, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie sonst nach Aktenlage ersichtlich. Der Antragsteller hat zudem nach Lage der Akten für keines der beiden Grundstücke den Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Werts des Grund und Bodens durch Vorlage eines Gutachtens nach § 38 Abs. 4 LGrStG angetreten. bb. Ob nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertbescheide wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage zur Feststellung des Grundsteuerwerts bestehen, welche ggf. eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide zur Folge hätten, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der streitgegenständlichen Grundsteuerwertbescheide und dem individuellen Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Interesse des Antragstellers in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht darin, die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 zumindest vorübergehend bis zur Klärung der Frage, ob das LGrStG verfassungsgemäß ist, nicht unter Zugrundelegung des in den jeweils angefochtenen Grundsteuerwertbescheiden festgestellten Grundsteuerwerts entrichten zu müssen, welcher jeweils nach der Regelungen des LGrStG ermittelt wurde. Nach Vortrag des Antragstellers beträgt die Grundsteuer 2025 für das Grundstück Straße 2 in der Stadt A (Flurstück Nr. X2) XXX € und für das Grundstück Straße 3 in der Stadt A (Flurstück Nr. X3) XXX €, wobei sich die Grundsteuer für das Grundstück Straße 3 in der Stadt A (Flurstück Nr. X3) um 199,95 € von XXX € (Grundsteuerbescheid 2019) auf XXX € (Grundsteuerbescheid 2025) erhöht hat. Dabei ist jedoch weder dem Vorbringen des Antragstellers noch dem sonstigen Akteninhalt ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (Aussetzungsinteresse) zu entnehmen, welches Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des LGrStG hat. Insbesondere liegt keine der vorgenannten Fallgruppen vor, in welchen der BFH dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers -ungeachtet des Ergebnisses einer ansonsten erforderlichen Einzelabwägung- den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt hat. Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die zu zahlende Grundsteuer zu einer derart schwerwiegenden Belastung führt, dass ihm irreparable Nachteile drohen oder seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz durch die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ab dem 01.01.2025 bedroht wird. Entsprechendes ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die übrigen von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen zur Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel sind ersichtlich nicht einschlägig. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug des LGrStG zwecks Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der Kommunen besteht, welches das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt. Zwar wirkt die Entscheidung über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung unmittelbar nur zwischen den Verfahrensbeteiligten. Praktisch bestünde bei der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide allein aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel am LGrStG jedoch die Gefahr, dass die Grundsteuer B in Baden-Württemberg in einer Vielzahl von Fällen für einen nicht absehbaren Zeitraum nicht erhoben werden könnte. Denn eine sehr große Zahl von Grundstückseigentümern in Baden-Württemberg hat Einspruch gegen die jeweiligen Grundsteuerwertbescheide eingelegt, die derzeit aufgrund der zwischenzeitlich beim BFH anhängigen Musterverfahren wegen Verfassungswidrigkeit des LGrStG (II R 26/24 und II R 27/24) bei den Finanzämtern ruhen (vgl. beispielsweise den Pressebericht des SWR vom 29.05.2025, abrufbar unter: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/einsprueche-gegen-grundsteuer-in-bw-100.html). Der Senat geht insofern davon aus, dass bei der Häufung stattgebender Aussetzungsbeschlüsse auch eine Vielzahl der Steuerpflichtigen den Weg der gerichtlichen Antragstellung unter Zuhilfenahme von Musteranträgen beschreiten würde. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung allein aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel in einer Vielzahl von Fällen würde den hebeberechtigten Kommunen jedoch eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abschneiden, und es käme zu erheblichen Einnahmeausfällen (so auch FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25, und vom 20.11.2024 8 V 1469/24, beide juris). Nach der kommunalen Kassenstatistik der Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg beliefen sich die Einnahmen der Gemeinden in Baden-Württemberg aus der Grundsteuer B im Jahr 2024 auf 1,9 Mrd. € und machten damit ca. 9,3 % der gesamten (netto) Steuereinnahmen (ca. 21,1 Mrd. €) der Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg aus (vgl. Pressemitteilung 83/2025 vom 01.04.2025 des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg mit der Tabelle „Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden“, Letztere abrufbar unter: https://www.statistik-bw.de/FinSteuern/FinKomm/GV_ED_EA.jsp). Auch bei der vorliegenden hebeberechtigten Kommune (Stadt A) macht die Grundsteuer B für 2025 voraussichtlich XXX € und damit planbar und konjunkturunabhängig ca. 9,... % der gesamten erwarteten Steuereinnahmen (XXX €) und ca. 5,... % der gesamten erwarteten ordentlichen Erträge (XXX €) aus (siehe Haushaltsplan 2025 der Stadt A, abrufbar unter (…)). Die Grundsteuer B ist damit für die Gemeinden in Baden-Württemberg und auch die Stadt A von erheblicher Bedeutung. Dabei können Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung des Steuerausfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung auf sich beruhen (BFH, Beschlüsse vom 15.06.2016 II B 91/15, BStBl II 2016, 846, und vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl II 2015, 207). Entscheidend ist, dass durch eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide in der praktischen Folge das LGrStG --wie dargelegt- faktisch mit der Folge drohender hoher Einnahmeausfälle für die Kommunen außer Kraft gesetzt werden würde. cc. Die Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen Härte zu gewähren. Anhaltspunkte hierfür sind weder vom Antragsteller substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 6. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Beschwerdegründe im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. I. Der Antragsteller begehrt für die Grundstücke - Straße 1 in der Stadt A (Flurstück Nr. X1), - Straße 2 in der Stadt A (Flurstück Nr. X2) und - Straße 3 in der Stadt A (Flurstück Nr. X3) jeweils die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids sowie des Grundsteuermessbescheids mit der Begründung, dass das den Bescheiden zugrundeliegende Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) verfassungswidrig sei. Der Antrag betrifft zunächst das bebaute Grundstück in der Straße 1 in der Stadt A, Gemarkung Stadt A, Flurstück Nr. X1 (Aktenzeichen des Antragsgegners: XYZ1). Die Gesamtgröße des Grundstücks beträgt XXX m². Es befindet sich in einer Bodenrichtwertzone, in welcher der Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 i.H.v. XXX €/m2 (Wohnbaufläche) festgesetzt wurde. Der Antragsteller erbte das Grundstück von Herrn B, verstorben am XX.XX.XXXX, als Alleinerbe (vgl. Erbschein des Nachlassgerichts vom XX.XX.XXXX). In der vom Antragsteller am 28.04.2015 handschriftlich unterschriebenen Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts ist der Antragsteller entsprechend als Erwerber ausgewiesen. Eine Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt. Gemäß Grundbuchauszug vom 09.07.2025 ist weiterhin Herr B als Eigentümer eingetragen. Der Antragsteller reichte für das Grundstück keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Antragsgegner ein. Mit Bescheid vom 12.08.2024 stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022) mit XXX € fest und rechnete diesen dem Antragsteller in voller Höhe zu. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass die „Zurechnungsfortschreibung“ vorgenommen worden sei, weil sich die Eigentumsverhältnisse an der wirtschaftlichen Einheit geändert hätten (§ 16 Abs. 2 LGrStG). Die Berechnung des Grundsteuerwerts erfolgte durch Multiplikation der Grundstücksfläche von XXX m² mit dem Bodenrichtwert von XXX €/m². Den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) stellte der Antragsgegner mit Bescheid gleichen Datums i.H.v. XXX € fest. Der Grundsteuermessbetrag wurde durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der ermäßigten Steuermesszahl von 0,91 v.T. nach § 40 Abs. 3 LGrStG ermittelt. Nach Lage der Akten wurde kein Einspruch gegen die Bescheide eingelegt. Mit Schreiben vom 05.02.2025 beantragte der Antragsteller bezüglich des Grundstücks in der Straße 1 in der Stadt A die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 12.08.2024 über den Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag sowie stillschweigende Stundung bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung. Er machte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des LGrStG sowie das Vorliegen der Voraussetzung einer unbilligen Härte geltend, weil ihm durch die sofortige Vollziehung der „angefochtenen“ Bescheide Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts hinausgehen würden. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 19.02.2025 darauf hin, dass eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil kein Einspruch gegen den Grundsteuerwert- und den Grundsteuermessbescheid eingelegt worden sei. Ein Einspruch sei auch nicht mehr möglich, da die Einspruchsfrist abgelaufen sei. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei unzulässig. Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 07.04.2025 ergibt sich, dass die Grundsteuer für das streitgegenständliche Grundstück nunmehr „voraussichtlich“ XXX € betrage. Der Antragsteller ist Eigentümer des in einem Gewerbegebiet gelegenen bebauten Grundstücks in der Straße 2 in der Stadt A, Gemarkung Stadt A, Flurstück Nr. X2 (Aktenzeichen des Antragsgegners: XYZ2). Die Gesamtgröße des Grundstücks beträgt XXX m². Es befindet sich in einer Bodenrichtwertzone, in welcher der Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 i.H.v. XXX €/m2 (gewerbliche Baufläche) festgesetzt wurde. Der Antragsteller reichte für das Grundstück keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Antragsgegner ein. Mit Bescheid vom 17.01.2024 stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022) mit XXX € fest und rechnete diesen dem Antragsteller in voller Höhe zu. Die Berechnung des Grundsteuerwerts erfolgte durch Multiplikation der Grundstücksfläche von XXX m² mit dem Bodenrichtwert von XXX €/m². Den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) stellte der Antragsgegner mit Bescheid gleichen Datums i.H.v. XXX € fest. Der Grundsteuermessbetrag wurde durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl von 1,3 v.T. nach § 40 Abs. 2 LGrStG ermittelt. Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 07.04.2025 ergibt sich, dass die Grundsteuer für das streitgegenständliche Grundstück nunmehr „voraussichtlich“ XXX € betrage. Der Antragsteller ist außerdem Eigentümer des bebauten Grundstücks in der Straße 3 in der Stadt A, Gemarkung Stadt A, Flurstück Nr. X3 (Aktenzeichen des Antragsgegners: XYZ3). Die Gesamtgröße des Grundstücks beträgt XXX m². Es befindet sich in einer Bodenrichtwertzone, in welcher der Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 i.H.v. XXX €/m2 (gemischte Baufläche) festgesetzt wurde. Der Antragsteller reichte für das Grundstück keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Antragsgegner ein. Mit Bescheid vom 17.01.2024 stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022) mit XXX € fest und rechnete diesen dem Antragsteller in voller Höhe zu. Die Berechnung des Grundsteuerwerts erfolgte durch Multiplikation der Grundstücksfläche von XXX m² mit dem Bodenrichtwert von XXX €/m². Den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) stellte der Antragsgegner mit Bescheid gleichen Datums i.H.v. XXX € fest. Der Grundsteuermessbetrag wurde durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl von 1,3 v.T. nach § 40 Abs. 2 LGrStG ermittelt. Gemäß dem Grundsteuerbescheid 2019 vom 10.01.2019 betrug Grundsteuer für das streitgegenständliche Grundstück XXX €. Gemäß dem Grundsteuerbescheid 2025 vom 20.01.2025 beträgt die Grundsteuer nunmehr XXX €. Gegen die vorgenannten Bescheide über den Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag jeweils vom 17.01.2024 für die Grundstücke Straße 2 in der Stadt A (Flurstück Nr. X2) und Straße 3 in der Stadt A (Flurstück Nr. X3) legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.01.2024 (Eingang: 30.01.2024) Einspruch beim Antragsgegner ein und begründete diesen damit, dass die zugrundeliegenden Regelungen des LGrStG verfassungswidrig seien. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe lägen vor. Mit Schreiben jeweils vom 05.02.2025 beantragte der Antragsteller für die Grundstücke Straße 2 in der Stadt A (Flurstück Nr. X2) und Straße 3 in der Stadt A (Flurstück Nr. X3) zudem die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide sowie stillschweigende Stundung bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung. Er machte ebenfalls Zweifel am LGrStG sowie das Vorliegen der Voraussetzung einer unbilligen Härte geltend, weil ihm durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts hinausgehen würden. Der Antragsgegner lehnte jeweils mit Schreiben vom 13.02.2025 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da bei Abwägung des individuellen Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes Letzteres überwiege. Am 26.02.2025 ging ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung „des mit Bescheid vom 20.01.2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrags“ für die Grundstücke Straße 1 in der Stadt A (Flurstück Nr. X1) und Straße 2 in der Stadt A (Flurstück Nr. X2) beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ein. Der Betreff des Antragsschreibens lautet „Wegen: Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert“. Mit Schreiben vom 31.03.2025 (Eingang 03.04.2025) beantragte der Antragsteller zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung der im Hinblick auf das Grundstück Straße 3 in der Stadt A (Flurstück Nr. X3) ergangenen Bescheide. Er begründet seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entsprechend dem außergerichtlichen Verfahren im Wesentlichen mit den verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich des LGrStG sowie dem Vorliegen einer unbilligen Härte. Zudem lägen „Einfachrechtliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit vor, die insgesamt das angewendete Verfahren zu Recht in Frage stellen würden. Für das Grundstück Straße 3 in der Stadt A (Flurstück Nr. X3) habe sich die Grundsteuer um mehr als das XXX-fache erhöht.Es gehe ihm nicht darum, grundsätzlich keine Grundsteuer zu bezahlen, sondern nur darum, den Vollzug bis zur rechtlichen Klärung der anhängigen Verfahren auszusetzen. Zu Fragen zu seiner finanziellen Situation könne der Antragsgegner detaillierte Auskünfte erteilen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Bescheide über den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022) sowie die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) zum Aktenzeichen XYZ1, jeweils vom 12.08.2024, und zu den Aktenzeichen XYZ2 und XYZ3, jeweils vom 17.01.2024, von der Vollziehung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich aller Grundstücke abzulehnen. Hinsichtlich des Grundstücks Straße 1 in der Stadt A sei der gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits unzulässig, da gegen den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid kein Einspruch eingelegt worden sei. Hinsichtlich der Grundstücke Straße 2 in der Stadt A und Straße 3 in der Stadt A bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte, und es läge auch kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor, das Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Berichterstatterin erläuterte dem Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.2025 sowie 18.03.2025 die Rechtslage und bat um Ergänzung des bisherigen Vortrags. Auf die Berichterstatterschreiben wird verwiesen. Am 02.05.2025 fand ein Erörterungstermin statt. Auf das Protokoll wird verwiesen. Auf die Nachfragen der Berichterstatterin, inwieweit die (erhöhte) Grundsteuer eine finanzielle Belastung darstelle bzw. ob durch die erhöhte Grundsteuer irreparable Schäden oder sonstige gravierende wirtschaftliche Nachteile (wie z.B. Zahlungsunfähigkeit, Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz) drohen könnten, erklärte der Antragsteller, dass er hierzu keine Angaben machen möchte. Nachfragen zu den Grundstücken und deren Beschaffenheit wurden vom Antragsteller ebenfalls nicht beantwortet. Auf die Frage der Berichterstatterin, ob die Grundstücke Straße 2 bzw. Straße 3 überwiegend zu Wohnzwecken genutzt würden, machte der Antragsteller trotz Hinweis auf die Regelung des § 40 Abs. 3 LGrStG keine Angaben. Die Berichterstatterin wies darauf hin, dass die Angaben auch noch schriftlich im Nachgang zum Erörterungstermin nachgeholt werden könnten. Der Antragsteller machte im weiteren Verlauf keine Angaben.