Urteil
13 K 163/04
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist, ob Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. 2 Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2001 Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen von 15.773 DM als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) geltend. Auf die Aufforderung des Finanzamts, ein vor der Ausführung der Schutzmaßnahmen erstelltes amtsärztliches Attest über deren Notwendigkeit vorzulegen (Schreiben vom 13. Januar 2003), erwiderte die Klägerin, ein solches Attest sei weder sinnvoll noch erforderlich, da sich die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen aus der vorhandenen Immissionssituation und dem Stand der wissenschaftlichen Forschung ableiten lasse. Weltweit gebe es bereits genügend wissenschaftliche Hinweise und Untersuchungsergebnisse, die belegten, dass die für den Mobilfunk verwendete Mikrowellenstrahlung gesundheitsschädlich sein könne. Auf Wunsch könne sie nachweisen, in welchem Umfang die Strahlenbelastung nach Inbetriebnahme der Mobilfunkstation angestiegen sei und in welchem Umfang diese durch die ergriffenen Maßnahmen im Haus habe gesenkt werden können. Ein Amtsarzt dürfte vermutlich zur Beurteilung dieses Sachverhalts überhaupt nicht die erforderliche Qualifikation besitzen (Schreiben vom 1. Februar 2003). Auf weitere Aufforderung des Finanzamts (Schreiben vom 1. April 2003) ergänzte sie ihre Ausführungen unter Vorlage von Messprotokollen in ihrem Haus und Äußerungen im wissenschaftlichen Schrifttum über die Auswirkungen von Mobilfunksendeanlagen (Schreiben vom 29. April 2003). Nach den vorgelegten Rechnungen der Raumausstattungsfirma ……….. vom 8. November und 20. Dezember 2001 bestehen die vorgenommenen Schutzmaßnahmen aus der Anbringung von Deko-Abschirmgewebe (1.070,94 DM) und Vorhängen (8.629,91 DM) sowie Tapezierarbeiten zum Schutz gegen Mobilfunkwellen (3.740,57 DM). Weitere Kosten sind durch die baubiologische Beratung entstanden (2.320 DM lt. Rechnung des …… vom 19. November 2001). 3 In dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. Juni 2003 wurden die Aufwendungen nicht berücksichtigt, da die vorgelegten Messergebnisse der baubiologischen Untersuchung und die darin ausgesprochenen Empfehlungen für die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichten. Die Möglichkeit konkreter Gesundheitsschäden und die Notwendigkeit genau bestimmter Maßnahmen aus ärztlicher Sicht sei nicht nachgewiesen. Der am 8. Juli 2003 eingelegte Einspruch wurde durch Entscheidung vom 13. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen 4 Zur Begründung der am 21. Mai 2004 erhobenen Klage lässt die Klägerin folgendes vortragen: Zu Unrecht habe das Finanzamt die Aufwendungen nach § 33 EStG nicht 5 steuermindernd berücksichtigt. Die geltend gemachten Maßnahmen seien erforderlich gewesen, da die Telekom auf einem nahe gelegenen Gebäude eine Mobilfunkbasisstation errichtet habe und deshalb eine erhebliche Strahlenbelastung in der Nachbarschaft eingetreten sei. Dazu solle die Akte des Verwaltungsgerichts beigezogen werden. Ihre Wohnung befinde sich in einem reinen Wohngebiet, in dem gewerbliche Unternehmen nach der Baunutzungsverordnung grundsätzlich unzulässig seien. Trotzdem habe die Stadt im Wege der Befreiung die Errichtung von Mobilfunkantennen erlaubt. Seit deren Errichtung leide sie unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie durch ärztliches Attest bewiesen werde. Um diese zu minimieren, habe sie einen Baubiologen beauftragt, der entsprechende Hochfrequenzmessungen vorgenommen habe. Um ihre nach Art. 2 Grundgesetz (GG) geschützte Gesundheit nicht weiter zu beeinträchtigen, habe sie die entsprechenden Maßnahmen ergriffen. Es komme nicht darauf an, ob bereits die Gesundheit beeinträchtigt sei, sondern es genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits eine Gefährdung. Diese liege hier vor. Im Gegensatz zu den benachbarten Staaten Österreich, Schweiz und Italien seien die Grenzwerte für Hochfrequenzwerte in Deutschland nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Verordnung über elektromagnetische Felder - vom 16. Dezember 1996 -26. BImSchV-) wesentlich höher. Diese Werte reichten nicht aus, zumal sie nur thermische, aber nicht athermische Wirkungen berücksichtigten, die zwischenzeitlich in der judikativen und medizinischen Lehre anerkannt seien. Es könne als wissenschaftlich nachgewiesen gelten, dass die beim Mobilfunk eingesetzte Strahlung gentoxisch wirke (REFLEX-Studie). Zum Beweis solle ein Sachverständigengutachten erhoben werden. 6 Für die Behauptung des Finanzamts, sie hätte bezüglich der konkreten Gesundheitsgefährdung vor Durchführung der Schutzmaßnahmen eine amtliche Stelle beauftragen müssen, gebe es keine gesetzliche Grundlage. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 2001 III R 6/01 (BStBl II 2002, 240) könne sich das Finanzamt nicht berufen, da es sich dort um die Freisetzung von Asbestfasern handle, während es hier um die permanente Strahlung durch die benachbarte Mobilfunkantenne gehe, die anders als Asbestfasern auch durch Mauern und Fensterscheiben in das Gebäude gelange und damit eine Gesundheitsgefährdung und Schädigung eintrete, was durch Sachverständigengutachten bewiesen werde. Im Gegenteil werde in der Entscheidung anerkannt, dass Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen seien, wenn von einem Gegenstand eine aktuelle Gesundheitsgefährdung ausgehe. Auch in dem weiteren BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 52/99 (BStBl II 2002, 592) gehe es nicht um eine Beeinträchtigung durch Mobilfunkstrahlungen, sondern um Formaldehydemissionen. Sie habe klar dokumentiert, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und den Strahlenimmissionen gegeben sei. Insbesondere sei es auch notwendig, zur Beseitigung der bei ihr vorhandenen konkreten Gesundheitsgefährdung entsprechende Sanierungsarbeiten durchzuführen. Der gewünschte Nachweis durch eine amtliche Stelle sei im konkreten Fall erheblich anders zu beurteilen. Die Steuergerichte und Finanzbehörden könnten anhand entsprechender Kriterien über die Notwendigkeit und damit über die Zwangsläufigkeit einer Sanierungsmaßnahme entscheiden. Hinzu komme, dass es sich um einen Musterprozess handle und das Finanzgericht aufgrund des vorgelegten ärztlichen Gutachtens sehr wohl in der Lage sein dürfte, wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu entscheiden. Soweit das Gericht ein nachträglich erstelltes Gutachten benötige, werde um einen richterlichen Hinweis gebeten. Die Tatsache, dass bezüglich der zu hohen Grenzwerte in der 26. BImSchV bei den Verwaltungsgerichten, beim BVerfG und dem MRK - Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg - zahlreiche Rechtsstreitigkeiten anhängig seien und das Bundesamt für Strahlenschutz im vergangenen Jahr eine weitere Untersuchung über die Auswirkungen von Mobilfunkstrahlungen in Auftrag gegeben habe, zeige die Problematik der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das BVerfG habe sich zwar vor einiger Zeit mit der Grenzwertdiskussion beschäftigt, dabei aber die Problematik des Art. 20a GG bzw. Art. 174 EGV nicht berücksichtigt. 7 Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. Juni 2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2004 zu ändern und Aufwendungen von 15.773 DM (8.064,61 EUR) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. 8 Das Finanzamt beantragt, die Klage zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. 9 Er erwidert auf das Klagevorbringen, die Aufwendungen der Klägerin könnten nicht als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt werden, da nach den Gesamtumständen nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerden der Klägerin tatsächlich von den Mobilfunkwellen der in ihrer Nachbarschaft errichteten Basisstation verursacht seien. Die Klägerin hätte die behauptete konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor Durchführung der Schutzmaßnahmen von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten nachweisen müssen. Da es den Finanzbehörden nicht möglich sei, ohne sachkundige und Unvoreingenommenheit verbürgende Unterstützung anhand objektiver Kriterien über die Notwendigkeit und Zwangsläufigkeit einer Schutzmaßnahme zu entscheiden, sei ein vor der Durchführung der Maßnahme erstelltes technisches Gutachten der zuständigen amtlichen Stellen unentbehrlich, aus dem sich ergebe, dass eine Maßnahme zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch die Mobilfunkanlage unverzüglich erforderlich sei. Ein solches Gutachten, das zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sei (BFH-Urteile in BStBl II 240 und 592), habe die Klägerin nicht eingeholt. Das vorgelegte fachärztliche Attest vom 30. September 2004 genüge diesen Anforderungen nicht, zumal die Klägerin sich bei dem ausstellenden Arzt erst seit dem 8. Januar 2004 in Behandlung befinde, die streitigen Aufwendungen für Schutzmaßnahmen jedoch in den Jahren 2001/2002 getätigt worden seien. 10 Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob die Klägerin ein solches Gutachten hätte erlangen können. Nach der gegenwärtigen Rechtsauffassung des für das private Immissionsschutzrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) sei der Wissenschaft und Forschung bislang nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, insbesondere unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen könnten (Urteile vom 13. Februar 2004 V ZR 217 und 218/03 (iuris; V ZR 217/03 in NJW 2004, 1317). Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG berücksichtigt. 12 Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Stpfl. gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Stpfl. sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen derart auf die Entschließung des Stpfl. einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag. Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen sind, für den Stpfl. zwangsläufig war (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774). 13 1. Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten, von einem Gegenstand des notwendigen Bedarfs ausgehenden Gesundheitsgefährdung können aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und deshalb als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sein. Die konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, a.a.O.; vom 23. März 2002 III R 52/99, a.a.O.). Diesen Nachweis hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. 14 2. Bei den von der Klägerin im Veranlagungsverfahren vorgelegten Messprotokollen des Dipl.-Ing. (FH) handelt es sich, wie der Verfasser im Schreiben an die Antragstellerin vom 12. Oktober 2002 betont, um ein "erweitertes Protokoll", das "für eine juristische Verwendung nicht geeignet" ist. Dementsprechend enthalten seine Zusammenstellungen über die baubiologische Untersuchung (Hochfrequenzmessung) des Wohnhauses der Klägerin vom 19. November 2001 und vom 12. Oktober 2002 keine technisch- und/oder medizinisch-wissenschaftlich belegten Angaben über eine konkrete Gesundheitsgefährdung, die durch die von der Mobilfunkbasisstation in der Nähe des Hauses der Klägerin ausgehenden elektromagnetischen Felder verursacht wird. Solche Angaben sind nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Untersuchung auch nicht möglich. Der BGH hat aus diesem Grund den gegen den Betreiber einer Mobilfunkanlage gerichteten Unterlassungsanspruch als unbegründet beurteilt (vgl. Urteil V ZR 217/03 in NJW 2004, 1317unter Abschn. II, Nr. 3 der Entscheidungsgründe). Das Gericht weist dort auf den eigenen Vortrag der Klägerin hin, "dass es in Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können". Der BGH nimmt dabei Bezug auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. Februar 2002 -1 BvR 1676/01- (NJW 2002, 1638), mit dem eine gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Das BVerfG führt u.a. aus (Abschn. III, Buchst. c der Entscheidungsgründe): 15 "Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber (der 26. BImSchV) ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (Rechtsprechungshinweise). Das Oberverwaltungsgericht trägt dieser eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsbefugnis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass es eine eigenständige Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweiserhebung von der konkreten Darlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht abhängig macht, die anerkannte Stellen über eine unzureichende Schutzeignung der geltenden Grenzwerte gewonnen haben." 16 Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertritt im Beschluss vom 9. November 2004 1 Bs 377/04 (NJW 2005, 1143) die Auffassung, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunk festgestellt werden können. Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte, die zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestünden derzeit nicht (vgl. auch BGH-Urteil vom 15.03.2006 VIII ZR 74/05, juris). 17 Dieser in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung schließt sich das Gericht bei der Beurteilung des Streitfalles an. Das Vorbringen der Klägerin, die Werte der 26. BImSchV reichten als Vorsorgemaßnahmen nicht aus, ist in keiner Weise durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt, sondern stellt letztlich nur die Wiedergabe ihrer eigenen Einschätzung dar (vgl. eingehend ihre persönliche Stellungnahme im Veranlagungsverfahren vom 29. April 2003). Die persönliche Ansicht der Klägerin verpflichtet das Gericht jedoch nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BVerfG nicht, ihren Beweisanträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung einer konkreten Gefährdungslage zu entsprechen. Vielmehr geht das Gericht ohne wissenschaftlich gesicherte aktuelle Erkenntnisse über die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder von Mobilfunkanlagen davon aus, dass die in der 26. BImSchV verfügten Grenzwerte, deren Nichteinhaltung die Klägerin in ihrem Fall nicht geltend macht, derzeit eine ausreichende Vorsorgemaßnahme gegen mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen darstellen. Die Kritik des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Rechtsprechung des BVerfG ("Problematisches Zusammenwirken beim Grundrechtsschutz zwischen BVerfG und Fachgerichten", ZMR 2003, 169) hält das Gericht nicht für geeignet, diese Rechtsprechung zu widerlegen. Der Prozessbevollmächtigte muss selbst einräumen, dass bei der Beurteilung der Gefährdung durch Mobilfunkanlagen die Rechtsprechung aller damit befassten Gerichte "bislang gegenläufig" ist ("Mobilfunk und Steuerfragen", WM 2004, 55). Gewichtige Gründe für eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung kann das Gericht derzeit nicht feststellen. 18 3. Weiterhin hat die Klägerin vor der Durchführung der streitigen Schutzmaßnahmen auch kein amtsärztliches Gutachten eingeholt, aus dem ein Kausalzusammenhang zwischen den Einflüssen der Mobilfunkanlage und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung entnommen werden könnte. Bei dem vorgelegten fachärztlichen Attest handelt es sich zum einen um ein privatärztliches Zeugnis. Zum anderen datiert es vom 30. September 2004 und bescheinigt eine fachärztliche Behandlung seit 8. Januar 2004 wegen massiver Schlafstörungen und Unruhezuständen, Muskelverspannungen, die zu Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen führten. Abgesehen davon, dass diese Behandlung nicht die Verhältnisse des Jahres 2001 betrifft, ist das Gutachten überdies inhaltlich widersprüchlich und unklar. Der behandelnde Arzt berichtet im weiteren Text des Attestes: "Durch das Anbringen von Abschirmungsmaßnahmen kam es zu einer deutlichen Besserung, die seit Anbringung der Abschirmung anhält. Insbesondere haben sich Schlafstörungen und Schwindel gebessert, auch Hauterscheinungen und Appetitlosigkeit haben sich verbessert." Nachdem die Abschirmungsmaßnahmen bereits im Jahr 2001 vorgenommen worden sind, fragt es sich, wie der Arzt zu der Feststellung gelangt, dass die deutliche Besserung der am 8. Januar 2004 diagnostizierten Beschwerden auf die Abschirmungsmaßnahmen zurückzuführen sein soll. Auch für die weitere Behauptung, bei der Klägerin sei klinisch eindeutig nachweisbar, dass ein Zusammenhang zwischen Elektrosmog und somatoformen Störungen bestehe, bleibt das Attest jede nachvollziehbare Erläuterung schuldig. 19 4. Soweit die Klägerin im Schreiben vom 04.08.2004 (Seite 3) vorbringt, im benachbarten Ausland bestünden geringere Grenzwerte und das Bundesamt für Strahlenschutz habe "entsprechende Forschungsvorhaben" in Auftrag gegeben, deren Ergebnis noch nicht vorliege, und zum Beweis ein Sachverständigengutachten beantragt, so ist eine solche Beweiserhebung für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich und ungeeignet (vgl. BGH NJW 2004, 1317, 1319). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 21 Die Revision wird nicht zugelassen, da die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht gegeben ist. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen zur Vorsorge gegen gesundheitsgefährdende Emissionen oder Immissionen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, ist durch die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 240 und 592 geklärt. Die Anwendung der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Einzelfallentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2004 III B 159/03, juris). Gründe für eine abweichende Beurteilung bei von Mobilfunkanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen sind im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Gefährdung durch Mobilfunkanlagen nicht gegeben. Gründe 11 Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG berücksichtigt. 12 Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Stpfl. gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Stpfl. sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen derart auf die Entschließung des Stpfl. einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag. Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen sind, für den Stpfl. zwangsläufig war (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774). 13 1. Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten, von einem Gegenstand des notwendigen Bedarfs ausgehenden Gesundheitsgefährdung können aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und deshalb als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sein. Die konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, a.a.O.; vom 23. März 2002 III R 52/99, a.a.O.). Diesen Nachweis hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. 14 2. Bei den von der Klägerin im Veranlagungsverfahren vorgelegten Messprotokollen des Dipl.-Ing. (FH) handelt es sich, wie der Verfasser im Schreiben an die Antragstellerin vom 12. Oktober 2002 betont, um ein "erweitertes Protokoll", das "für eine juristische Verwendung nicht geeignet" ist. Dementsprechend enthalten seine Zusammenstellungen über die baubiologische Untersuchung (Hochfrequenzmessung) des Wohnhauses der Klägerin vom 19. November 2001 und vom 12. Oktober 2002 keine technisch- und/oder medizinisch-wissenschaftlich belegten Angaben über eine konkrete Gesundheitsgefährdung, die durch die von der Mobilfunkbasisstation in der Nähe des Hauses der Klägerin ausgehenden elektromagnetischen Felder verursacht wird. Solche Angaben sind nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Untersuchung auch nicht möglich. Der BGH hat aus diesem Grund den gegen den Betreiber einer Mobilfunkanlage gerichteten Unterlassungsanspruch als unbegründet beurteilt (vgl. Urteil V ZR 217/03 in NJW 2004, 1317unter Abschn. II, Nr. 3 der Entscheidungsgründe). Das Gericht weist dort auf den eigenen Vortrag der Klägerin hin, "dass es in Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können". Der BGH nimmt dabei Bezug auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. Februar 2002 -1 BvR 1676/01- (NJW 2002, 1638), mit dem eine gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Das BVerfG führt u.a. aus (Abschn. III, Buchst. c der Entscheidungsgründe): 15 "Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber (der 26. BImSchV) ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (Rechtsprechungshinweise). Das Oberverwaltungsgericht trägt dieser eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsbefugnis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass es eine eigenständige Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweiserhebung von der konkreten Darlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht abhängig macht, die anerkannte Stellen über eine unzureichende Schutzeignung der geltenden Grenzwerte gewonnen haben." 16 Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertritt im Beschluss vom 9. November 2004 1 Bs 377/04 (NJW 2005, 1143) die Auffassung, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunk festgestellt werden können. Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte, die zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestünden derzeit nicht (vgl. auch BGH-Urteil vom 15.03.2006 VIII ZR 74/05, juris). 17 Dieser in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung schließt sich das Gericht bei der Beurteilung des Streitfalles an. Das Vorbringen der Klägerin, die Werte der 26. BImSchV reichten als Vorsorgemaßnahmen nicht aus, ist in keiner Weise durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt, sondern stellt letztlich nur die Wiedergabe ihrer eigenen Einschätzung dar (vgl. eingehend ihre persönliche Stellungnahme im Veranlagungsverfahren vom 29. April 2003). Die persönliche Ansicht der Klägerin verpflichtet das Gericht jedoch nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BVerfG nicht, ihren Beweisanträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung einer konkreten Gefährdungslage zu entsprechen. Vielmehr geht das Gericht ohne wissenschaftlich gesicherte aktuelle Erkenntnisse über die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder von Mobilfunkanlagen davon aus, dass die in der 26. BImSchV verfügten Grenzwerte, deren Nichteinhaltung die Klägerin in ihrem Fall nicht geltend macht, derzeit eine ausreichende Vorsorgemaßnahme gegen mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen darstellen. Die Kritik des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Rechtsprechung des BVerfG ("Problematisches Zusammenwirken beim Grundrechtsschutz zwischen BVerfG und Fachgerichten", ZMR 2003, 169) hält das Gericht nicht für geeignet, diese Rechtsprechung zu widerlegen. Der Prozessbevollmächtigte muss selbst einräumen, dass bei der Beurteilung der Gefährdung durch Mobilfunkanlagen die Rechtsprechung aller damit befassten Gerichte "bislang gegenläufig" ist ("Mobilfunk und Steuerfragen", WM 2004, 55). Gewichtige Gründe für eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung kann das Gericht derzeit nicht feststellen. 18 3. Weiterhin hat die Klägerin vor der Durchführung der streitigen Schutzmaßnahmen auch kein amtsärztliches Gutachten eingeholt, aus dem ein Kausalzusammenhang zwischen den Einflüssen der Mobilfunkanlage und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung entnommen werden könnte. Bei dem vorgelegten fachärztlichen Attest handelt es sich zum einen um ein privatärztliches Zeugnis. Zum anderen datiert es vom 30. September 2004 und bescheinigt eine fachärztliche Behandlung seit 8. Januar 2004 wegen massiver Schlafstörungen und Unruhezuständen, Muskelverspannungen, die zu Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen führten. Abgesehen davon, dass diese Behandlung nicht die Verhältnisse des Jahres 2001 betrifft, ist das Gutachten überdies inhaltlich widersprüchlich und unklar. Der behandelnde Arzt berichtet im weiteren Text des Attestes: "Durch das Anbringen von Abschirmungsmaßnahmen kam es zu einer deutlichen Besserung, die seit Anbringung der Abschirmung anhält. Insbesondere haben sich Schlafstörungen und Schwindel gebessert, auch Hauterscheinungen und Appetitlosigkeit haben sich verbessert." Nachdem die Abschirmungsmaßnahmen bereits im Jahr 2001 vorgenommen worden sind, fragt es sich, wie der Arzt zu der Feststellung gelangt, dass die deutliche Besserung der am 8. Januar 2004 diagnostizierten Beschwerden auf die Abschirmungsmaßnahmen zurückzuführen sein soll. Auch für die weitere Behauptung, bei der Klägerin sei klinisch eindeutig nachweisbar, dass ein Zusammenhang zwischen Elektrosmog und somatoformen Störungen bestehe, bleibt das Attest jede nachvollziehbare Erläuterung schuldig. 19 4. Soweit die Klägerin im Schreiben vom 04.08.2004 (Seite 3) vorbringt, im benachbarten Ausland bestünden geringere Grenzwerte und das Bundesamt für Strahlenschutz habe "entsprechende Forschungsvorhaben" in Auftrag gegeben, deren Ergebnis noch nicht vorliege, und zum Beweis ein Sachverständigengutachten beantragt, so ist eine solche Beweiserhebung für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich und ungeeignet (vgl. BGH NJW 2004, 1317, 1319). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 21 Die Revision wird nicht zugelassen, da die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht gegeben ist. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen zur Vorsorge gegen gesundheitsgefährdende Emissionen oder Immissionen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, ist durch die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 240 und 592 geklärt. Die Anwendung der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Einzelfallentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2004 III B 159/03, juris). Gründe für eine abweichende Beurteilung bei von Mobilfunkanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen sind im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Gefährdung durch Mobilfunkanlagen nicht gegeben.