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Beschluss

1 BS 377/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei Einhaltung der Grenzwerte 26. BImSchV vom 16.12.1996 können keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunkt festgestellt werden. Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte, der zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestehen derzeit nicht.
Entscheidungsgründe
Bei Einhaltung der Grenzwerte 26. BImSchV vom 16.12.1996 können keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunkt festgestellt werden. Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte, der zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestehen derzeit nicht.