Urteil
6 K 1902/15
Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2017:1219.6K1902.15.00
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Leitsätze
1. Bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto mittels einer Kapitalrücklage setzt die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO voraus, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage i.S. des § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft ergeben (vgl. FG-Rechtsprechung).(Rn.67)
2. Die Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG nach § 129 AO scheidet aus, wenn aus den vorliegenden Unterlagen, sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen, dem Prüfungsbericht oder den Handakten des Prüfers, die Bildung oder Erhöhung der Kapitalrücklage und ein entsprechender Mittelzufluss bei der Kapitalgesellschaft nicht klar und eindeutig ersichtlich sind.(Rn.67)
(Rn.69)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto mittels einer Kapitalrücklage setzt die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO voraus, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage i.S. des § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft ergeben (vgl. FG-Rechtsprechung).(Rn.67) 2. Die Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG nach § 129 AO scheidet aus, wenn aus den vorliegenden Unterlagen, sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen, dem Prüfungsbericht oder den Handakten des Prüfers, die Bildung oder Erhöhung der Kapitalrücklage und ein entsprechender Mittelzufluss bei der Kapitalgesellschaft nicht klar und eindeutig ersichtlich sind.(Rn.67) (Rn.69) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist gewahrt. Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Klagefrist einen Monat; sie beginnt mit Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Wird die Einspruchsentscheidung durch die Post übermittelt, gilt sie nach § 365 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Für den Beginn der Frist von drei Tagen kommt es danach auf die Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post und nicht auf das aufgedruckte Bescheiddatum an. Das Bescheiddatum hat lediglich die Funktion, die Steuerfestsetzung zeitlich zu fixieren und in diesem Sinne den Bescheid zu kennzeichnen (BFH, Urteil vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365 und vom 20. November 2008 III R 66/07, BStBl II 2009, 185). Aus dem Bescheiddatum lässt sich auch nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 7/82, BStBl II 1985, 485 und vom 22. Mai 2002 VIII R 53/00, BFH/NV 2002, 1417; BFH, Beschluss vom 26. Juni 2006 II B 99/05, BFH/NV 2006, 1860). Der Beweis der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post an einem bestimmten Tag kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung nicht in einem Absendevermerk der Poststelle des Finanzamts festgehalten ist (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824). Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im Wissens- und Verantwortungsbereich des Finanzamts abspielt, hat es insoweit die erforderliche Beweisnähe (BFH, Urteil vom 28. September 2000 III R 43/97, BStBl II 2001, 211). Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post trägt das Finanzamt (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824). Um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können, bedarf es keines Absendevermerks der Poststelle. Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann das Finanzamt vielmehr darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824 m.w.N.). Für den erkennenden Senat steht der Tag der Aufgabe zur Post der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2015, nämlich ihre Abholung durch einen Postdienstleister bei der Poststelle des Finanzamts (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO , § 122 AO Rn. 50; Güroff, in: Beermann/Gosch, AO/FGO , § 122 Rn. 33.1), nicht zur vollen Überzeugung fest. Einen Absendevermerk trägt die in der Rechtsbehelfsakte befindliche Einspruchsentscheidung nicht; auch einen Postausgangsnachweis kann der Beklagte nicht vorlegen. Zum Postausgangsverfahren hat er zum einen vorgetragen, wie durch Vordatierungen bei ihm gewährleistet werde, dass die Ausgangspost mit dem jeweiligen Datum der amtsinternen Postabholung am Arbeitsplatz der Sachbearbeiter versehen sei. Zum anderen hat er diesbezüglich vorgebracht, dass die ... Post J GmbH die Post im Jahr 2015 freitags um 12 Uhr bei ihm abgeholt habe und durch den von der ... Post vorgelegten Sendungsnachweis die Auslieferung der Einspruchsentscheidung durch die ... Post am 6. Juni 2015 belegt sei. Nach den Ausführungen des Beklagten bleibt aber offen, wie der amtsinterne Postausgang organisiert ist und sichergestellt wird, dass Schriftstücke auch tatsächlich unmittelbar nach Abholung beim Sachbearbeiter zur Weiterbeförderung an die ... Post gelangen. Außerdem kann nach Überzeugung des Senats der vom Beklagten vorgelegte Sendungsnachweis der ... Post nicht den Nachweis der Aufgabe zur Post oder der Auslieferung an die Klägerin erbringen. Nach Aussage der Zeugin M. in der mündlichen Verhandlung ist zwar am 5. Juni 2015 eine Postsendung des Beklagten, die an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiert war, von der ... Post beim Beklagten abgeholt worden; mit dem vorgelegten Sendungsnachweis wird belegt, dass das Kuvert mit Adressfeld dieses einen Schriftstücks bei der ... Post am 5. Juni 2015 gescannt worden ist. Nach Aussage der Zeugin gibt der Sendungsnachweis aber keine Auskunft darüber, welchen konkreten Inhalt das gescannte Schreiben hatte. Den Beleg, dass es sich um die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2015 und nicht um ein anderes an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtetes Finanzamtsschreiben handelt, kann der Sendungsnachweis damit nicht erbringen. Nach den vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten Screenshots aus seinen elektronischen Posteingangserfassungssystemen hat seine Kanzlei allein am 8. Juni 2015 elf Schreiben des Beklagten erhalten, die nicht alle den gleichen Mandanten betrafen und auch nicht alle durch den Zentralversand, sondern unmittelbar durch den Beklagten versandt worden sein müssen. Da sich aufgrund dieser Umstände der Tag der Aufgabe der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2015 zur Post nicht zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats feststellen lässt, ist die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO im Streitfall nicht anwendbar (BFH, Urteil vom 22. Mai 2002 VIII 53/00, BFH/NV 2002, 1417). Maßgeblich ist damit der Tag des tatsächlichen Zugangs (vgl. Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 122 Rn. 55), welches nach Auffassung des Senats der 10. Juni 2015 war. Selbst wenn als Tag der Aufgabe zur Post der 5. Juni 2015 feststünde, sieht der Senat den Tatsachenvortrag der Klägerin zum Zugang der Einspruchsentscheidung als hinreichend substantiiert an, um Zweifel an der Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu begründen. Bestreitet der Steuerpflichtige im Falle der Übermittlung eines Verwaltungsakts im Inland nicht den Zugang überhaupt, sondern den Erhalt des Bescheids innerhalb des insoweit maßgeblichen Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und deshalb Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH, Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 37/97, BFHE 190, 292, BStBl II 2000, 175; BFH, Beschluss vom 18. April 2013 X B 47/12, BFH/NV 2013, 1218). Das Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrags darf allerdings nicht dazu führen, dass die Regelung über die objektive Beweislast, die nach dem Gesetz die Finanzverwaltungsbehörde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird (BFH, Urteil vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; BFH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 V B 17/11, BFH/NV 2012, 165; BFH, Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 41/15, BFH/NV 2018, 185). Hat der Steuerpflichtige seinen Vortrag im Rahmen des ihm Möglichen substantiiert, hat das Finanzgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieses Vorbringens aufzuklären und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO gegeneinander abzuwägen (BFH, Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 28/98, BFH/NV 1999, 905; BFH, Urteil vom 27. November 2002 X R 17/01, BFH/NV 2003, 586; BFH, Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 41/15, BFH/NV 2018, 185). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Zugang der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung bei ihm am 10. Juni 2015 auf unterschiedliche Weise dargelegt. Zum einen trägt die von ihm vorgelegte Einspruchsentscheidung den Stempelaufdruck „Eingegangen am 10. Juni 2015“ sowie einen Bearbeitungsstempel, in dem handschriftlich als Eingangsdatum der 10. Juni 2015 und die 23.. als Nummer des Fristenkontrollbuchs eingetragen ist. Der Prozessbevollmächtigte hat weiterhin eine kopierte Seite des Fristenkontrollbuchs vorgelegt, aus der sich eine fortlaufende Eintragungsreihenfolge und die Eintragung der Einspruchsentscheidung unter der Nummer 23.. mit dem Eingangsdatum 10. Juni 2015 ergibt. Zum anderen hat der Prozessbevollmächtigte Screenshots aus der von ihm verwendeten Y-Software „Eigenorganisation pro“ vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Einspruchsentscheidung nicht am Montag und Dienstag, den 8. und 9. Juni 2015, aber am Mittwoch, den 10. Juni 2015, im Posteingang elektronisch erfasst worden ist. Der Prozessbevollmächtigte hat weiterhin einen Screenshot aus der Y-Software „Arbeitsplatz pro V.7.23“, mit der er das Mandat der Klägerin bearbeitet, eingereicht, nach dem in der Rubrik Postein-/Postausgang die Einspruchsentscheidung ebenfalls mit dem Eingangsdatum 10. Juni 2015 erfasst ist. In beiden Y-Systemen wird als die für die Erfassung und Festschreibung Verantwortliche die Zeugin K. ausgewiesen. Die Zeugin K. hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung detailliert die Erfassung des Posteingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten in den elektronischen Systemen sowie die zusätzlichen Maßnahmen bei fristgebundenen Bescheiden geschildert. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie die Einspruchsentscheidung am 10. Juni 2015 aus dem Briefkasten genommen haben müsse, da sie andernfalls schon unter einem früheren Datum in den elektronischen Posteingangssystemen und im Fristenkontrollbuch erfasst oder aber der frühere Eingang anderweitig vermerkt worden wäre. Eingegangene Post werde von ihr, abgesehen von der am Wochenende eingeworfenen, an dem Tag als Posteingang erfasst, an dem sie in den Briefkasten der Kanzlei gelangt sei. Der Inhalt des Briefkastens werde von ihr, der Zeugin, zwei- bis dreimal täglich geprüft, sie sei mit der Posterfassung nie im Rückstand. Der Senat hat keinen Anlass an diesen Ausführungen der Zeugin zu zweifeln. Aufgrund der Würdigung ihrer Aussage und unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten in einem Mehrparteienbürohaus befindet, in dem auch weitere Parteien nach Aussage der Zeugin M. Post von der ... Post übermittelt bekommen, sodass ein Einwurf im richtigen Haus, aber beim falschen Empfänger nicht ausgeschlossen werden kann, und in Anbetracht des Umstands, dass der Dreitageszeitraum im Streitfall auf ein Wochenende fällt, gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2015 erst am 10. Juni 2015 zugegangen ist. II. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Berichtigung des Bescheids zum 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des § 129 AO sind im Streitfall nicht erfüllt. 1. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen, § 129 Satz 2 AO. a) Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 257). § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH, Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004). Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 37/14, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 250, 332, BStBl II 2015, 1040; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257). Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sog. „Übernahmefehler“: ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439 m.w.N.; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257). Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (BFH-Urteile vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257). Eine Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307; vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439). Auf die Erkennbarkeit für den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts kommt es demgegenüber nicht an (BFH, Urteil vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257). Da hierbei eine objektivierte Sicht zugrunde gelegt wird, ist bei dem (fiktiven) unvoreingenommenen Dritten zunächst der Akteninhalt - Steuererklärung, deren Anlagen sowie die Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr - als bekannt vorauszusetzen; dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders nahe liegt (BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257). Ob der zuständige Bearbeiter des Finanzamts diesen Akteninhalt zur Kenntnis genommen hat, ist demgegenüber nicht relevant. Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert mithin, dass in Fällen, in denen das Finanzamt (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen oder einen fehlerhaften Prüfungsbericht übernimmt, der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen - sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen (einschließlich handschriftlichen Berechnungen etc.) oder etwaigen Kontrollmitteilungen, sei es dem Prüfungsbericht, den Handakten des Prüfers oder den ihm vorgelegten Belegen - ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und berichtigt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649 m.w.N.). b) Die Rechtsprechung der Finanzgerichte hat sich in der jüngeren Vergangenheit unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 129 AO mehrfach damit auseinandergesetzt, wann ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG wegen der unterbliebenen Berücksichtigung einer Kapitalrücklage im Sinne des § 272 Abs. 2 HGB offenbar unrichtig sein kann (vgl. etwa Finanzgericht - FG - Münster, Urteile vom 25. Februar 2014 9 K 840/12 K, F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1155; vom 2. April 2014 9 K 2089/13 F, juris; vom 13. Oktober 2017 13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11; vom 13. Oktober 2017 13 K 1204/16 F, EFG 2018, 15; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. August 2012 3 K 325/08, EFG 2013, 996; FG Köln, Urteile vom 6. März 2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417; vom 7. April 2016 13 K 37/15, EFG 2016, 980; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. Oktober 2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231; vom 9. März 2017 10 K 10319/15, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10. November 2016 6 K 85/15, juris; FG München, Urteile vom 14. Dezember 2015 7 K 1250/14, juris und vom 14. Dezember 2015 7 K 2772/14, DStRE 2017, 103; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2014 1 K 1338/12, EFG 2014, 2081; siehe zu dieser Rechtsprechung auch Schmitz-Herscheidt, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 2017, 3196). Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2017 (13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11) nach eingehender Auseinandersetzung mit den finanzgerichtlichen Judikaten die Rechtsprechungsgrundsätze dahingehend zusammengefasst, dass die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto mittels einer Kapitalrücklage voraussetzt, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage im Sinne des § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft ergibt (vgl. auch Schmitz-Herscheidt, NWB 2017, 3196 ; sowie Tiedchen, Anmerkung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231). Der erkennende Senat ist bei seiner Auswertung der Rechtsprechung der Finanzgerichte zum gleichen Ergebnis gelangt und geht gleichfalls davon aus, dass eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Zusammenhang nur dann gegeben sein kann, wenn aus den vorliegenden Unterlagen, sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen, dem Prüfungsbericht oder den Handakten des Prüfers, die Bildung oder Erhöhung der Kapitalrücklage und ein entsprechender Mittelzufluss bei der Kapitalgesellschaft klar und eindeutig ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund war in den Fällen des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 25. Februar 2014 9 K 840/12, EFG 2014, 1155) und des Finanzgerichts München (Urteile vom 14. Dezember 2015 7 K 1250/14, juris und 7 K 2772/14, DStRE 2017, 103) eine Berichtigung gemäß § 129 AO ausgeschlossen, weil dort entweder die Bilanzen keine näheren Erläuterungen zur Kapitalrücklage enthielten (so in den Fällen des Finanzgerichts München) oder nach der Darstellung der Bilanz eine Erhöhung der Kapitalrücklage lediglich einerseits durch Einräumung einer Forderung gegen den Gesellschafter und andererseits durch Umbuchung eines Gesellschafterdarlehens entstanden war, ohne dass die Werthaltigkeit dieses Darlehens erkennbar war (so im Fall des Finanzgerichts Münster). In weiteren Entscheidungen des Finanzgerichts Münster fehlte es in einem Streitfall an einem klar erkennbaren Zugang zur Kapitalrücklage, weil die rechnerische Zusammensetzung der Kapitalrücklage nicht klar erkennbar war, sowie am Nachweis eines tatsächlichen Zuflusses bei der Gesellschaft, so dass eine Berichtigung des Feststellungsbescheids nicht möglich war (FG Münster, Urteil vom 2. April 2014 9 K 2089/13 F, juris); in einem anderen Streitfall schied eine Berichtigung nach § 129 AO unter anderem deshalb aus, weil den Bilanzen nicht zu entnehmen war, ob die Kapitalrücklage nur durch Einräumung einer Forderung gegen den Gesellschafter oder durch einen tatsächlichen Mittelzufluss bei der Gesellschaft entstanden ist, und sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag nicht die erforderlichen Angaben zur Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto ergaben (FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 13 K 1204/16 F, EFG 2018, 15). 2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte sind die Voraussetzungen des § 129 AO für eine Berichtigung des Bescheids der Klägerin zum 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG nicht gegeben. Der erkennende Senat ist der Überzeugung, dass die Klägerin zwar einen fehlerhaften Wert in ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2003 gegenüber dem Beklagten deklariert hat (a). Die unzutreffende Eintragung der Klägerin in ihrer Feststellungserklärung hat sich der Beklagte jedoch nicht beim Erlass der Feststellungsbescheide im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze zu § 129 AO zu eigen gemacht. Die Fehlerhaftigkeit des von der Klägerin erklärten Betrags für das steuerliche Einlagekonto war nicht für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar, sodass der Beklagte damit auch keine offenbare Unrichtigkeit als eigene übernommen hat (b). Das gilt sowohl für den am 29. März 2005 als auch für den am 7. Juli 2006 erlassenen Feststellungsbescheid (c). a) Die am 3. März 2005 von der Klägerin beim Beklagten eingereichte Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2003 weist bei den für das steuerliche Einlagekonto festzustellenden Beträgen eine (gedruckte) Null aus. Demgegenüber ist in dem von der Klägerin am 3. März 2005 miteingereichten Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 bei den bilanziellen Passivposten eine (neu gebildete) Kapitalrücklage in Höhe 400.000 EUR aufgeführt. Aus der mit Schreiben der Klägerin vom 27. Januar 2014 beim Beklagten eingereichten Erlassvereinbarung vom 19. Dezember 2003 und dem eingereichten Kontenblatt mit Buchungen vom 15. Dezember 2003 sowie der im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 15. Dezember 2003 ergibt sich, dass die beiden Gesellschafter D. und F. zuvor an sie abgetretene Forderungen gegen die Klägerin in Höhe von jeweils 200.000 EUR der Klägerin erlassen haben und zwischen den beiden Gesellschaftern und der Klägerin vereinbart war, den Betrag in Höhe von insgesamt 400.000 EUR der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gutzuschreiben. Im finanzgerichtlichen Erörterungstermin hat die Klägerin angegeben, sie könne sich nicht erklären, warum in der Feststellungserklärung als festzustellender Betrag Null und nicht 400.000 EUR eingetragen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin tatsächlich einen Betrag von Null EUR (anstatt der 400.000 EUR), also keinen Zugang im steuerlichen Einlagekonto erfassen wollte, sind für den Senat nicht erkennbar. b) Die Fehlerhaftigkeit des von der Klägerin in ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2003 angegebenen Werts war nach Überzeugung des Senats nicht für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar. Weder ergibt sich die Unrichtigkeit unmittelbar aus der Feststellungserklärung noch klar und eindeutig aus den mit der Feststellungserklärung eingereichten Unterlagen. Eine weitere, damit aber die Anwendung des § 129 AO ausschließende Sachverhaltsermittlung wäre nach Auffassung des Senats zur Auflösung der Unstimmigkeiten zwischen den in der Feststellungserklärung gemachten Angaben und den mit der Feststellungserklärung vorgelegten Unterlagen sowie zur Beantwortung der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Fragen unumgänglich gewesen. Die Klägerin hat am 3. März 2005 die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2003 zusammen mit ihrer Körperschaftsteuererklärung 2003 nebst Anlagen und dem 53 Seiten und elf Anlagen umfassenden Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 beim Beklagten eingereicht. Aus dem Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 folgt, dass in der Bilanz der Klägerin für ihre Hauptniederlassung in A und in der konsolidierten Bilanz, in der die getrennt entwickelten Jahresabschlüsse für die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassungen der Klägerin in der Schweiz zusammengefasst sind, bei den Passiva eine Kapitalrücklage in Höhe von 400.000 EUR ausgewiesen ist. In der im Bericht enthaltenen Bilanzanalyse heißt es, infolge der Bildung einer Kapitalrücklage in Höhe von 400.000 EUR habe sich das Eigenkapital um 435.900 EUR verbessert und betrage zum Bilanzstichtag noch ./. 145.100 EUR. Ausdrückliche Angaben dazu, aus welchen Mitteln oder durch welche Maßnahmen die Kapitalrücklage gebildet worden ist, enthält der Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 jedoch nicht. Ebenso wenig sind dem Bericht Ausführungen zum steuerlichen Einlagekonto der Klägerin zu entnehmen. In den Erläuterungen zur Bilanz der Hauptniederlassung A findet sich beim Passivposten „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ die Einzelposition „Grundstücksgesellschaft nach § 705 ff. BGB D., F. und Angehörige“, bei der ein Wegfall von Verbindlichkeiten in Höhe von 400.000 EUR dargestellt ist. Einen Zusammenhang zwischen den in der Kapitalrücklage ausgewiesenen 400.000 EUR und den beim Passivposten „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ weggefallenen 400.000 EUR zeigt der Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 an keiner Stelle auf. Außerdem lassen sich die Umstände des Wegfalls von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in Höhe der 400.000 EUR nicht anhand des Berichts über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 nachvollziehen. Der Wegfall der Verbindlichkeiten in Höhe von 400.000 EUR wird durch den Vermerk erläutert „Übergabe Schuld an D. und F. von jeweils EUR 200.000 gemäß Erlassvereinbarung vom 19. Dezember 2003“. Nach diesem Erläuterungstext stellt sich schon die Frage, auf welchen konkreten Forderungsinhaber (Grundstücksgesellschaft oder D. und F.) sich die weggefallenen Verbindlichkeiten in Höhe von 400.000 EUR beziehen. Unklar bleibt auch, von wem eine „Schuld übergeben“ worden ist; die Verwendung des Begriffes „Schuld“ stellt auf die Position des Schuldners, also die Klägerin, ab. Weiterhin erschließt sich nicht, wie die „Übergabe einer Schuld“ mit der konkret genannten Erlassvereinbarung in Verbindung stehen soll. Ohne Vorlage der entsprechenden Verträge und Buchführungsunterlagen bleibt der hinter dem bilanziell ausgewiesenen Wegfall von Verbindlichkeiten in Höhe von 400.000 EUR stehende Sachverhalt im Dunkeln. Erst aus der im Jahr 2014 von der Klägerin beim Beklagten eingereichten Erlassvereinbarung vom 19. Dezember 2003, dem miteingereichten Kontenblatt mit Buchungen vom 15. Dezember 2003 sowie der im Klageverfahren im Dezember 2017 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 15. Dezember 2003 ist der zu den weggefallenen Verbindlichkeiten gehörende wirtschaftliche Sachverhalt zu erkennen. Nämlich, dass die Klägerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts D., G., F., E. und H. aus der zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Kontokorrentbeziehung einen Betrag von mindestens 433.000 EUR geschuldet, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Forderungen in Höhe von jeweils 200.000 EUR an die Gesellschafter D. und F. abgetreten hat und anschließend D. und F. die abgetretenen Forderungen der Klägerin erlassen haben. Die Verbindung zwischen den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 bei den „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ weggefallenen 400.000 EUR, der im Jahresabschluss ausgewiesenen Kapitalrücklage in Höhe von 400.000 EUR und einem Zugang beim steuerlichen Einlagekonto in Höhe von 400.000 EUR ist nach Überzeugung des Senats für einen unvoreingenommenen Dritten nicht klar und eindeutig. Schon nicht zwangsläufig führt das Erlöschen von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern zur Bildung einer oder Erhöhung der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Zwar kann der Erlass von Forderungen durch Gesellschafter zu den „anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten“ im Sinne dieser Vorschrift gehören; maßgeblich ist aber, was zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft gewollt war (vgl. im Einzelnen Winkeljohnan/K.Hoffmann, in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 272 HGB Rn. 195 m.w.N; Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, § 272 HGB Rn. 20; Merkt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 37. Aufl. 2016, § 272 HGB Rn. 9; Hüttemann/Meyer in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2014, § 272 Rn. 46; siehe auch FG Hamburg, Beschluss vom 30. August 2001 VII 105/01, EFG 2002, 94: „Eine Kapitalzuführung im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB erfordert zusätzlich zum Vorliegen der verdeckten Einlage, dass die Einlage in das Eigenkapital gewollt sein muss.“). Klar und eindeutig nachvollziehbar ist der Schluss von einem Forderungsverzicht eines Gesellschafters auf einen Ausweis in der Kapitalrücklage der Gesellschaft demgemäß nur, wenn entsprechende Willensbekundungen der Beteiligten vorliegen. Der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2003 und ihren Anlagen lässt sich aber - wie bereits ausgeführt - schon nicht entnehmen, welcher konkrete Gesellschafter aufgrund welcher konkreten Umstände auf Forderungen in Höhe von 400.000 EUR verzichtet hat. Dies ergibt sich erst aus der im Jahr 2014 dem Beklagten vorgelegten Erlassvereinbarung vom 19. Dezember 2003 und der im Klageverfahren eingereichten Abtretungsvereinbarung vom 15. Dezember 2003. In der Erlassvereinbarung haben die Klägerin und die Gesellschafter D. und F. auch ausdrücklich vereinbart, dass der erlassene Betrag in Höhe von 400.000 EUR der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gutzuschreiben ist. Daneben ist anhand der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Berichts über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 nebst seinen Anlagen, für einen objektiven Dritten nicht klar und eindeutig zu erkennen, ob die Bildung der Kapitalrücklage in der Bilanz auch einen Zugang im steuerlichen Einlagekonto zur Folge hat. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG hat die Klägerin als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in ihr Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen. Dieses steuerliche Einlagekonto ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortzuschreiben. Nach § 27 Abs. 2 KStG wird der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festgestellt. Handelsrechtlich gehören alle Einlagen, die weder gezeichnetes Kapital noch Einlagen oder Kapitalanteile von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern sind, zur Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB (Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 272 Rn. 13). Der handelsbilanzielle Ausweis einer nicht in das Nennkapital geleisteten Einlage führt allerdings nicht automatisch zu einem Zugang beim steuerlichen Einlagekonto; das steuerliche Einlagekonto muss nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB übereinstimmen (vgl. etwa FG Münster, Urteile vom 25. Februar 2014 9 K 840/12, EFG 2014, 1155; vom 13. Oktober 2017 13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11; FG München, Urteil vom 14. Dezember 2015 7 K 1250/14, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231). Entscheidend für den Zugang zum steuerlichen Einlagekonto ist vielmehr, ob eine Gesellschafterleistung nach den Wertungen des Steuerrechts als Einlage zu qualifizieren ist (BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 I B 99/13 BFH/NV 2015, 350; Stimpel, in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 27 Rn. 52; Bauschatz, in: Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 27 Rn. 35; Berninghaus, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 27 Rn. 26 ). Nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung führt ein im Gesellschaftsverhältnis veranlasster Forderungsverzicht eines Gesellschafters zu einer Einlage in Höhe (nur) des Teilwerts der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436). Damit führen Einlagen der Gesellschafter aufgrund von Forderungsverzichten im Umfang der Werthaltigkeit der Forderung zu Zugängen im steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 1 KStG (Bauschatz, in: Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 27 Rn. 38; Stimpel, in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 27 Rn. 53). Aus der - bei der Prüfung des § 129 AO allein maßgeblichen - Beurteilungssicht eines objektiven Dritten müsste anhand der vorliegenden Unterlagen für die Annahme einer Einlage durch Forderungsverzicht klar und eindeutig erkennbar sein, wer konkret nach welchen Maßgaben auf welche Forderungen verzichtet hat. Hieran mangelt es jedoch im Streitfall. Zur Bestimmung der Umstände des Einlagevorgangs kann ein objektiver Dritter nur den Vermerk „Übergabe Schuld an D. und F. von jeweils EUR 200.000 gemäß Erlassvereinbarung vom 19. Dezember 2003“ heranziehen. Aus diesem Vermerk lassen sich aber weder klar und eindeutig die Forderungsinhaberschaft noch die Umstände des Wegfalls der Verbindlichkeit bestimmen. Im Übrigen fehlt es auch an der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit hinsichtlich der Werthaltigkeit der weggefallenen Verbindlichkeiten. Die Klägerin begründet zwar ausführlich, warum sich aus dem Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 ergeben soll, dass der Teilwert der Forderungen, auf die verzichtet wurde, ihrem Nennwert entspräche. In Anlage X/2 dieses Berichts wird die positive Fortführungsprognose, die bei der Bewertung eines Forderungsverzichts gegenüber einer Gesellschaft mit negativem Eigenkapital eine entscheidende Rolle spielt (vgl. Lang, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Rn. 65 ), damit begründet, dass die bilanzielle Überschuldung von 145.100 EUR durch Rangrücktritte der Gesellschafter und durch „positive Ergebnisse in neuer Rechnung“ beseitigt werde. Mit den „positiven Ergebnissen in neuer Rechnung“ werden allerdings Umstände angeführt, die sich nicht aus den vorliegenden Unterlagen ergeben, sondern Anlass für weitere Ermittlungen bieten. Um einen solchen, nicht aus den vorliegenden Akten nachvollziehbaren Umstand handelt es sich auch, soweit die Klägerin mit ihrer Klage vorbringt, die erlassenen Forderungen seien wegen eines bestehenden Vermieterpfandrechts vollwertig gewesen. Im Übrigen wurde im Klageverfahren zwar eine Rangrücktrittsvereinbarung zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern D. und F. vom 25. September 2002 vorgelegt, in den das Streitjahr betreffenden, von der Klägerin beim Beklagten eingereichten Steuerunterlagen hat sich diese jedoch nicht befunden. c) Nach Überzeugung des Senats hat es nicht nur beim Erlass des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheids vom 29. März 2005 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31. Dezember 2003, sondern auch beim Erlass des Feststellungsbescheids vom 7. Juli 2006, in dem das steuerliche Einlagekonto wiederum mit Null EUR festgestellt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist, an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO gefehlt. Weder im März 2005 noch im Juli 2006 war der von der Klägerin fehlerhaft erklärte Bestand ihres steuerlichen Einlagekontos aus den vorliegenden Unterlagen für einen objektiven Dritten ohne Weiteres als Fehler zu identifizieren. Im März 2005 lagen die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2003, die Körperschaftsteuererklärung 2003 nebst Anlagen und der Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 vor. Anhand dieser Unterlagen ist - wie bereits ausgeführt - für einen objektiven Dritten nicht klar und eindeutig zu erkennen, dass der von der Klägerin für das steuerliche Einlagekonto erklärte Wert unzutreffend sein soll. Soweit beim Erlass des Feststellungsbescheids vom 7. Juli 2006 außerdem noch ein Betriebsprüfungsbericht und Handakten des Betriebsprüfers für das Streitjahr 2003 vorgelegen haben, weil die Körperschaftsteuer dieses Jahres einschließlich gesonderter Feststellungen Gegenstand einer Betriebsprüfung im Jahr 2005 gewesen ist, lässt sich auch diesen Unterlagen die Unrichtigkeit der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2003 mit einem Wert von Null EUR nicht als offenbar entnehmen. In der Betriebsprüfungsakte und den dazugehörigen Handakten finden sich keine Aufzeichnungen, Notizen oder Dokumente, denen sich entnehmen ließe, dass sich der Betriebsprüfer mit der Bildung der Kapitalrücklage oder dem Forderungserlass der Gesellschafter im Jahr 2003 befasst hätte. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrer Klage und im Erörterungstermin vom 5. Oktober 2017 vorgetragen, dass Feststellungen zum steuerlichen Einlagekonto kein Thema bei der Betriebsprüfung im Jahr 2005 gewesen seien und das Einlagekonto ohne Prüfung übernommen worden sei. Auch wenn also in der Anlage zum Betriebsprüfungsbericht für das steuerliche Einlagekonto zum 31. Dezember 2003 ein Betrag von Null EUR festgestellt ist, fehlt es an einem Fehler, der bereits im Rahmen des Prüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. IV. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestehen im vorliegenden Fall nicht. Der erkennende Senat ist bei seiner Entscheidungsfindung von den in ständiger Rechtsprechung verwandten Grundsätzen des Bundesfinanzhofs für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit ausgegangen. Diese Grundsätze hat der Senat lediglich auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls angewandt. Streitig ist, ob eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt werden kann. Die [ ___ ] Klägerin ist auf dem Gebiet des Vertriebs- und Handels von Waren jeder Art sowie Dienstleistungen tätig. Die Klägerin hat ihren Sitz in A und unterhielt im Streitjahr 2003 unselbständige Zweigstellen in B (Schweiz) und C (Schweiz). Am 3. März 2005 reichte die Klägerin ihre, mit einem Programm der Y erstellte Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG zum 31. Dezember 2003 beim Beklagten ein und gab als festzustellenden Betrag für das steuerliche Einlagekonto Null EUR an. Am 3. März 2005 reichte die Klägerin auch ihre Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 ein; in einer beigefügten Anlage heißt es unter dem Punkt „Abstimmung des verwendbaren Eigenkapitals“ unter anderem: „Lt. Handelsbilanz: Kapitalrücklage 400.000 EUR“. Mit den körperschaftsteuerlichen Erklärungen legte die Klägerin dem Beklagten auch den 53 Seiten und 11 Anlagen umfassenden Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 vor. Auf Seite 11 heißt es dort: „Infolge der Bildung einer Kapitalrücklage in Höhe von TEUR 400,0 hat sich das Eigenkapital um TEUR 435,9 verbessert und beträgt zum Bilanzstichtag noch TEUR -145,1. Dieser Fehlbetrag ist gesellschaftsrechtlich gedeckt durch ausreichende Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter bezüglich ihrer Forderungen an die Gesellschaft.“ Auf Seite 12 des Berichts wird in der Finanzbewegungsrechnung dargestellt, dass 400.000 EUR in die Kapitalrücklage eingestellt worden seien. Die Bilanz zum 31. Dezember 2003 der Hauptniederlassung A sowie die konsolidierte Bilanz zum 31. Dezember 2003, in der die getrennt entwickelten Jahresabschlüsse für die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassungen in der Schweiz zusammengefasst sind, weisen unter den Passivposten jeweils eine Kapitalrücklage in Höhe von 400.000 EUR aus; für das Vorjahr ist diesbezüglich jeweils ein Betrag von Null ausgewiesen. In den Erläuterungen zum Jahresabschluss der Hauptniederlassung wird bei der Position Kapitalrücklage auf die Ausführungen in der Bilanzanalyse verwiesen (Seite 39 des Berichts über den Jahresabschluss). Ferner ist in den Erläuterungen zum Jahresabschluss der Hauptniederlassung auf Seite 43 des Berichts unter dem Passivposten „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ als dritte Einzelposition angeführt, „c) Grundstücksgesellschaft nach § 705 ff. BGB D., F. und Angehörige Stand am 01.01.2003 388.224,23 Verrechnungsvorgänge 2003 allgemein 60.119,84 Übergabe Schuld an D. und F. von jeweils EUR 200.000,00 gemäß Erlassvereinbarung vom 19.12.2003 - 400.000,00“. Im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss heißt es in der Anlage X/2 unter 1.2.1.2, bei der Bewertung werde von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Die buchmäßige Überschuldung zum Bilanzstichtag betrage TEUR 145,1. Es könne dennoch von einer Unternehmensfortführung ausgegangen werden, da die bilanzielle Überschuldung zum einen durch Rangrücktritte der Gesellschafter und zum anderen durch positive Ergebnisse in neuer Rechnung beseitigt sei. Mit Bescheid vom 29. März 2005 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2003 stellte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung das steuerliche Einlagekonto der Klägerin mit einem Betrag von Null EUR fest. In der Zeit vom 4. Oktober bis zum 5. Dezember 2005 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die die Körperschaftsteuer einschließlich gesonderter Feststellungen der Jahre 2000 bis 2003 zum Gegenstand hatte. Aus der Betriebsprüfungsakte ergibt sich aus der Anlage 3 die Erfassung einer Kapitalrücklage in Höhe von 400.000 EUR unter den Passiva der Prüferbilanz zum 31. Dezember 2003. In der Anlage 6/2 betreffend die Körperschaftsteuer 2003 ist bei den festzustellenden Beträgen hinsichtlich des steuerlichen Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG ein Betrag von Null ausgewiesen. In den Handakten des Betriebsprüfers finden sich keine Aufzeichnungen oder Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalrücklage stünden. Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 übersandte der Betriebsprüfer seine Prüfungsfeststellungen an die Veranlagungsstelle. Am 7. Juli 2006 erging ein erneuter Bescheid zum 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG, in dem das steuerliche Einlagekonto wiederum mit Null EUR festgestellt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Am 10. Januar 2013 stellte der Beklagte für die Klägerin im Bescheid zum 31. Dezember 2011 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG einen Bestand des steuerlichen Einlagekontos in Höhe von 700.000 EUR fest. In ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2012 hatte die Klägerin zunächst als festzustellenden Betrag Null EUR angegeben. Aus mit den Körperschaftsteuererklärungen eingereichten Unterlagen ergab sich jedoch, dass die Klägerin von einem Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres von 1.370.000 EUR ausgegangen war; ein Betrag in dieser Höhe sollte an den alleinigen Gesellschafter der Klägerin aus der Kapitalrücklage als Dividende ausgeschüttet werden. Auf Rückfrage des Beklagten bezüglich der Einordnung des Differenzbetrags in Höhe von 670.000 EUR teilte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Januar 2014 mit, bei Durchsicht der Unterlagen zu der Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos der Jahre 2003 bis 2012 sei aufgefallen, dass im Jahr 2003 ein Forderungsverzicht der Gesellschafter in Höhe von 400.000 EUR, der gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) in die Kapitalrücklage eingestellt, in der Feststellungserklärung zum 31. Dezember 2003 nicht korrekt erfasst worden sei. Ein weiterer Forderungsverzicht in Höhe von 270.000 EUR sei am 31. Dezember 2010 in die Kapitalrücklage eingestellt worden; auch dieser sei versehentlich in der Feststellungserklärung zum 31. Dezember 2010 nicht korrekt erfasst worden. Lediglich die Einzahlung vom 19. Juni 2009 in Höhe von 700.000 EUR sei als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto deklariert worden. Die Klägerin legte zum Nachweis der Forderungsverzichte in den Jahren 2003 und 2010 unter anderem die Bilanz zum 31. Dezember 2003 der Hauptniederlassung A mit der unter dem Eigenkapital ausgewiesenen Kapitalrücklage in Höhe von 400.000 EUR vor. Weiterhin das Kontenblatt „Konto 11.. 0 VERR. F. D.“, welches Buchungen im Dezember 2003 von zweimal 200.000 EUR mit den Buchungstexten „Überg. Schuld a. D. + Schulderl“ und „Überg. Schuld a. F. + Schulderl“ ausweist. Außerdem legte die Klägerin eine Kopie der Erlassvereinbarung zwischen ihr und ihren Gesellschaftern D. und F. vom 19. Dezember 2003 vor. Unter 1. ist in der Erlassvereinbarung festgehalten, dass die Klägerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts D., G., F., E. und H. aus der zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Kontokorrentbeziehung einen Betrag in Höhe von mindestens 433.000 EUR schulde. Die Forderung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei in Höhe von jeweils 200.000 EUR an die Gesellschafter D. und F. abgetreten worden. Unter 2. erklären die beiden Gesellschafter, dass sie die Forderung gegen die Klägerin in Höhe von jeweils 200.000 EUR erlassen und die Klägerin den Erlass annehme. Unter 3. heißt es, dass die Parteien sich darüber einig seien, dass der Betrag in Höhe von 400.000 EUR der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gutzuschreiben sei. Die Klägerin reichte im Januar 2014 auch korrigierte Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die noch nicht bestandskräftigen Jahre 2008 bis 2012 ein und beantragte den Erlass entsprechend geänderter Feststellungsbescheide. Mit Bescheiden vom 19. März 2014 lehnte der Beklagte die Änderung der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2008 und zum 31. Dezember 2009 ab. Die Feststellungsbescheide zum 31. Dezember 2010 und zum 31. Dezember 2011 änderte der Beklagte am 28. März 2014 dahingehend, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos von 700.000 EUR auf 970.000 EUR erhöht festgestellt wurde. Am 26. März 2014 erhob die Klägerin Einspruch gegen die Bescheide vom 19. März 2014 wegen gesonderter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2008 und zum 31. Dezember 2009 mit dem Antrag der rückwirkenden Korrektur der Feststellungsbescheide bis ins Jahr 2003. Am 28. April 2014 legte sie Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide zum 31. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2012 ein. Am 12. Mai 2014 beantragte die Klägerin, die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2003 gemäß § 129 AO von Amts wegen zu berichtigen. Der Veranlagungsstelle und dem Betriebsprüfer habe der Jahresabschluss 2003 vorgelegen, in dem die Kapitalrücklage in der Bilanz neu ausgewiesen und dies zusätzlich auf den Seiten 11 und 43 erläutert worden sei. Der Beklagte habe deshalb gewusst, dass eine Einlage in die Kapitalrücklage geleistet worden sei. Damit führe die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in dem Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 zu einer offenbaren Unrichtigkeit, die der Beklagte aus dem Betriebsprüfungsbericht übernommen habe. Mit Bescheid vom 24. April 2015 lehnte der Beklagte den Berichtigungsantrag der Klägerin ab. Hiergegen legte sie am 13. Mai 2015 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2015, die mittels einfachen Briefes durch die ... Post J GmbH versandt und zu der vom Beklagten kein Absendevermerk gefertigt wurde, wies der Beklagte sowohl die Einsprüche wegen Ablehnung der Anträge auf Änderung der gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG zum 31. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2012 als auch den Einspruch wegen Ablehnung der Berichtigung nach § 129 AO der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG zum 31. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Eine Berichtigung nach § 129 AO der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG auf den 31. Dezember 2003 komme im Streitfall nicht in Betracht. Bei der Tatsache, dass die Klägerin in ihrer Feststellungserklärung zum 31. Dezember 2003 den Zugang auf dem Einlagekonto nicht angegeben habe, handele es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, die von ihm, dem Beklagten, übernommen worden sei. Die zuständige Sachbearbeiterin habe die Unrichtigkeit nicht ohne weitere Prüfung erkennen können. Die dem Einlagevorgang zugrundeliegenden Verträge hätten ihr nicht vorgelegen. Die für die Besteuerung relevanten Tatsachen seien nicht allein aus der Bilanz und den daneben vorliegenden Unterlagen erkennbar gewesen seien. Ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto sei grundsätzlich nur in der Höhe möglich, in der Forderungen, auf die verzichtet werde, werthaltig seien. Der Verzicht auf eine Kapitalforderung sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein eindeutiger Vorgang, sodass immer eine Prüfung durch die Finanzverwaltung notwendig sei. Im Streitfall habe die mehr als theoretische Möglichkeit bestanden, dass das steuerliche Einlagekonto nicht um 400.000 EUR zu erhöhen gewesen sei, sondern mangels Werthaltigkeit der Forderung um einen geringeren Betrag. Mit ihrer am 10. Juli 2015 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, zur Deckung eines Fehlbetrags seien zwischen ihr und den Gesellschaftern D. und F. am 25. September 2002 hinsichtlich Forderungen der Gesellschafter gegen sie, die Klägerin, Rangrücktritte von insgesamt 410.000 EUR vereinbart worden. Am 15. Dezember 2003 hätten die fünf Eigentümer D. mit 200 Stimmen, F. mit 250 Stimmen, G. mit 300 Stimmen, K. mit 125 Stimmen und H. mit 125 Stimmen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit von den Gesamtforderungen ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegenüber der Klägerin von über 400.000 EUR, die aus Mietzinsen resultiert hätten und durch Vermieterpfandrechte in Höhe von 1.870.919,72 EUR gesichert gewesen seien, zwei Teilforderungen in Höhe von jeweils 200.000 EUR an D. und F. veräußert. Diese beiden Forderungen seien jeweils von den beiden Gesellschaftern in die Kapitalrücklage eingebracht worden. Da die Forderungen wegen des Vermieterpfandrechts vollwertig gewesen seien, sei auch kein Ertrag bei der Klägerin ausgewiesen worden. Sowohl die Bearbeiterin der Feststellungserklärung als auch der Betriebsprüfer als auch der Auswertende des Betriebsprüfungsberichts hätten den in der Feststellungserklärung enthaltenen Fehler übernommen und den Bestand des Einlagekontos mit Null EUR festgestellt, obwohl im Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 eine Kapitalrücklage in Höhe von 400.000 EUR ausgewiesen sei, die auf den Seiten 11 und 39 des Berichts erläutert werde. Auf Seite 11 des Berichts sei dargestellt, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern und ihnen nahestehenden Personen von 479.300 EUR als längerfristig verfügbar eingestuft werden könnten und die Gesellschafter Rangrücktrittserklärungen abgegeben hätten. Insolvenzrechtlich sei mithin von einem Kapital von ./. 145.116,25 zuzüglich der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und ihnen nahestehenden Personen von 479.300 EUR, also einem Betrag von insgesamt 334.183,75 EUR auszugehen. Im Übrigen seien Steuerrückstellungen für latente Steuern in Höhe von 176.681,51 EUR für vorgenommene Abzüge von ausländischen Verlusten gemäß § 2a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gebildet worden, die steuerlich ebenso wenig wie der immaterielle Geschäftswert anzusetzen gewesen seien. Damit sei die Einlage in die Kapitalrücklage durch Forderungsverzicht unter steuerlichen Gesichtspunkten voll werthaltig, was sich auch aus der Anlage X/2 des Berichts über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 ergebe. Sowohl die für die Veranlagung 2003 zuständige Körperschaftsteuersachbearbeiterin als auch der Betriebsprüfer hätten die Bewertung der steuerlichen Einlage nicht in Zweifel gezogen. Weiterer Nachfragen habe es nicht bedurft. Die Klägerin habe per 31. Dezember 2003 ein steuerliches Eigenkapital von 895.075,23 EUR besessen, wie sich aus dem Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 ergebe. Sie habe zwei Arten von Geschäften betrieben, nämlich den ...Handel und die Vermittlung von ... Leistungen. Der Handel mit ... sei lediglich in Deutschland betrieben worden, demgegenüber habe die Klägerin neben dem ... Büro in Deutschland auch zwei ... Büros in B (Schweiz) und C (Schweiz) unterhalten. Aus der Geschäftstätigkeit in der Schweiz habe die Gesellschaft Verluste verzeichnet, die zum 31. Dezember 2002 in der Summe 964.297,22 EUR betragen hätten. Das sei handelsrechtlich mit der Hauptniederlassung in Deutschland aufgefangen worden, welche bis zum 31. Dezember 2002 einen Gewinnvortrag von 332.189,58 EUR und ein steuerliches Eigenkapital von 383.318,77 EUR ausgewiesen habe. Im Jahr 2003 hätten die Zweigniederlassungen in B (Schweiz) und C (Schweiz) einen Verlust von 75.894,26 EUR und die Hauptniederlassung in Deutschland einen Gewinn von 111.756,46 EUR erzielt, sodass sich ein konsolidierter Jahresüberschuss von 35.862,20 EUR ergeben habe. Die Darlehensforderungen in Höhe von 400.000 EUR, die erlassen worden seien, seien der deutschen Betriebsstätte zuzurechnen, da es sich um stehengelassene Mietforderungen bezüglich der deutschen Niederlassung gehandelt habe. Dementsprechend sei die Einlage dort erfasst worden. Im Hinblick darauf, dass eine Sanierung der Klägerin durch die Einstellung des Geschäftsbereichs ...tätigkeit möglich gewesen sei, habe sich auch eine positive Fortbestehensprognose ergeben, sodass der Teilwert der Darlehensforderung, auf die verzichtet worden sei, dem Nennwert entsprochen habe. All dies ergebe sich aus dem Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 und seinen Anlagen. Alle im Bericht über den Jahresabschluss 2003 gemachten Angaben hätten die Sachbearbeiterin, der Betriebsprüfer und der Auswertende des Betriebsprüfungsberichts zur Kenntnis genommen, sodass es ihnen hätte auffallen müssen, dass die in der Feststellungserklärung gemachte Angabe zum steuerlichen Einlagekonto unzutreffend sei. Sowohl der Sachbearbeiter als auch der Betriebsprüfer als auch der Auswertende des Betriebsprüfungsberichts hätten sich den offenbaren Fehler in der Feststellungserklärung zu eigen gemacht. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt in der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 25. Februar 2014 (9 K 840/12, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1155) habe der Auswertende des Betriebsprüfungsberichts im Streitfall keine rechtlichen Überlegungen hinsichtlich der Umsetzung der Kapitalrücklage in den festzustellenden Bestand des Einlagekontos anstellen müssen, weil der Bericht über den Jahresabschluss 2003 ausreichende Erläuterungen enthalten habe und eine Betriebsprüfung durchgeführt worden sei. Die Körperschaftsteuersachbearbeiterin des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Erstellung des Feststellungsbescheids zum 31. Dezember 2003 unter Zeitdruck gestanden, um den Bescheid rechtzeitig vor der Betriebsprüfung bekanntzugeben. Schon aus diesem Grund habe sie keine weiteren Prüfungen hinsichtlich der Angaben der am 3. März 2005 bei ihr eingegangenen Feststellungserklärung angestellt. Die Sachbearbeiterin habe gewusst, dass wegen der Größe der Klägerin eine Folgeprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 noch im Jahr 2005 zu erwarten sei. Sie habe deshalb die Werte aus der Feststellungserklärung übernommen, ohne sich Rechtsgedanken zu machen. Aus den Akten ergebe sich, dass die Sachbearbeiterin die Steuererklärungen mittels Bleistift durch Abhaken der Werte bearbeitet habe. Bei der Abstimmung des verwendbaren Eigenkapitals befinde sich allerdings an der ausgewiesenen Kapitalrücklage kein Bearbeitungszeichen. In ihrem Schreiben an die Klägerin vom 22. März 2005 habe die Sachbearbeiterin auch keine Frage zur Kapitalrücklage gestellt. Der in der Erklärung zum 31. Dezember 2003 zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos deklarierte Betrag von Null EUR trage auch kein Bearbeitungszeichen. Dem Feststellungsbescheid vom 29. März 2005 sei keine Anlage zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos beigefügt. Auch die Auswertung des Betriebsprüfungsberichts sei nicht mit Bearbeitungszeichen versehen. Ebenso sei dem Feststellungsbescheid vom 7. Juli 2006, mit dem der Bestand des steuerlichen Einlagekontos erneut mit Null EUR festgestellt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden sei, keine Anlage zum steuerlichen Einlagekonto beigefügt worden. Auch im Betriebsprüfungsbericht sei das steuerliche Einlagekonto mit Null EUR festgestellt worden. Im Bericht fänden sich dazu aber keine Ausführungen. In den Bilanzakten 2003 seien die Beträge der Stammanteile und der Gewinnvortrag mit Bleistift abgehakt. Der Jahresüberschuss in Höhe von 34.256,46 EUR sei umrahmt. Dies zeige, dass die zuständige Körperschaftsteuersachbearbeiterin den Bilanzbericht gelesen habe. Ein zweiter Bearbeiter habe später in dem Bilanzbericht Unterstreichungen mit grün bei „Bildung einer Kapitalrücklage“ auf den Seiten 11, 39 und 43 hinterlassen. Das sei jedoch nicht die Sachbearbeiterin gewesen, denn diese habe im Bilanzbericht alle Werte zum 1. Januar 2003 mit Bleistift abgehakt. In der Anlage I zum Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 finde sich kein Vermerk bei der Kapitalrücklage. Ebenso wenig finde sich ein solcher bei der konsolidierten Bilanz. Bei der Fortführungsprognose in Anlage X/2 finde sich ebenfalls kein Vermerk; die Fortführungsprognose sei tatsächlich keine Prognose mehr gewesen, da der hohe Jahresüberschuss 2004 zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz schon bekannt gewesen sei. Die Sachbearbeiterin sei deshalb keinem Rechtsirrtum unterlegen, da sie sich überhaupt keine Gedanken zur Höhe des Einlagekontos gemacht habe. Hätte die Sachbearbeiterin bei der deklarierten Null ein Fragezeichen gemacht oder den Gewinn wegen Wertlosigkeit der Einlage um 400.000 EUR erhöht, hätte sie sich Rechtsgedanken gemacht. Das sei aber nicht geschehen. Die Feststellungen zum Einlagekonto seien kein Thema bei der Betriebsprüfung im Jahr 2005 gewesen. Das Einlagekonto sei ohne Prüfung übernommen worden. Zur Zulässigkeit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Klage sei am 10. Juli 2015 fristgerecht erhoben worden; die Einspruchsentscheidung sei ihr erst am 10. Juni 2015 zugegangen. In der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten werde der Briefkasten von Montag bis Freitag jeweils morgens und mittags durch die Rechtsanwaltsfachangestellte K. geleert. K. sei im zeitgerechten Erfassen der Post und in der Fristenberechnung geschult. K. nehme nach der Briefkastenleerung die gesamte Post an ihren Arbeitsplatz und öffne sie. Alle Postsendungen mit Ausnahme von Werbung und Zeitschriften würden mit fortlaufender Nummer über die Y-Software „Eigenorganisation Pro“ mit Eingangsdatum, Name, Absender und kurzer Inhaltsangabe unter Angabe des Namens des Eingebenden erfasst; eingetragen werde daneben auch, welcher Mitarbeiter für den Posteingang zuständig sei. Sodann werde die Post elektronisch erfasst, d.h. eingescannt und in der Mandantenakte abgelegt. In einem weiteren Schritt werde der Posteingang manuell festgeschrieben. Alle Bescheide und Rechtsbehelfsentscheidungen, die anschließend nach Posteingang geprüft würden, würden darüber hinaus kopiert. Daneben würden alle Fristsachen im Fristenkontrollbuch erfasst, nämlich mit fortlaufender Nummer, Eingangsdatum, der Firma oder dem Namen des Bescheidadressaten, einer Kurzbeschreibung der Art des Bescheids oder des Schriftstücks, des Datums des Bescheids, dem Kürzel des Namens des Sachbearbeiters und der Fälligkeit oder der Bestandskraft. Hierbei existiere die Anweisung, dass zur Vermeidung von Fehlern bei der Fristberechnung vermerkt werden solle, dass die Bestandskraft einen Monat nach Datum des Bescheides eintrete, unabhängig von der 3-Tages-Frist bei Zustellung durch einfachen Brief. Der Bescheid und seine Fotokopie erhielten außerdem jeweils einen Stempel, in dessen Abdruck wiederum die laufende Nummer des Fristenbuchs, das Datum des Eingangs und später vom Bearbeiter das Ergebnis der Prüfung, der Tag der Prüfung und der Name des Prüfenden eingetragen werde. K. habe sich bei allen Prüfungen ihrer Tätigkeit als zuverlässig und fehlerfrei arbeitend erwiesen. Die Abläufe in der Kanzlei führten zu keinen Fehlern, weil die Fristen nach Verteilung der Bescheide doppelt überwacht würden. Zum einen habe der Bearbeiter auf Grund der Eintragung des Eingangs in den Stempelaufdruck den Überblick über die Frist, zum anderen könne K. über das Fristenkontrollbuch prüfen, ob eine Frist ohne Erledigung abzulaufen drohe. Der geschilderte Prozess des rechtzeitigen Erfassens des Schriftstücks am Tag seines Einwurfs sei im Streitfall auch eingehalten worden. Der Kanzleibriefkasten sei am 8., 9. und 10. Juni 2015 geleert und der Posteingang im System „Eigenorganisation Pro“ erfasst und in der Rubrik „Postein-/ausgang“ auf dem Mandantenkonto der Klägerin festgeschrieben worden. Aus dem vorgelegten Screenshot werde ersichtlich, dass die Festschreibung des Posteingangs am 10. Juni 2015 durch K. erfolgt sei. Überdies finde sich auf der Rechtsbehelfsentscheidung die von K. handschriftlich vermerkte Angabe über das Eingangsdatum. Ausgesprochen fraglich sei hingegen die Angabe des Absendetags durch den Beklagten. So trage die Einspruchsentscheidung die Unterschrift von B., welche mit Kugelschreiber getätigt worden sei. Das vorgesehene Datum der Rechtsbehelfsentscheidung sei jedoch bei der Monatsangabe handschriftlich verändert worden, was nicht durch B. geschehen sei, da das Blau nicht mit dem Blau der handschriftlichen „6“ übereinstimme. Es sei also anzunehmen, dass die Einspruchsentscheidung nach Unterzeichnung zur Korrektur zurück zur zuständigen Sachbearbeiterin gegangen sei, die aber nur von Montag bis Donnerstag tätig sei, also am Freitag, den 5. Juni 2015, überhaupt nicht im Amt gewesen sei. Dies könnte die Übergabe an die Post auf die nächste Woche verzögert haben. Aus dem Sendungsnachweis der ... Post J GmbH vom 14. Oktober 2015, der eine firmeninterne Mitteilung zu sein scheine, gehe nicht hervor, um welches Schriftstück es sich handeln soll, das am 5. Juni 2015 aufgegeben worden sei. Der nichtssagende Text laute: „1. 05.06.2015 Ausgeliefert, Ausliefertag: 06.06.2015“. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine größere Steuerkanzlei sei und laufend Briefe vom Beklagten erhalte, könne nicht unterstellt werden, dass es sich um die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung handele. Aus dem Sendungsnachweis sei auch nicht ersichtlich, ob diese Sendung überhaupt in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten geworfen worden sei. Außerdem habe die ... Post nicht die Qualifikation eines Postuniversaldienstes. Damit könne auch nicht unterstellt werden, dass ein Schreiben des Beklagten drei Tage nach Aufgabe zur Post zugegangen sei. Sie, die Klägerin, habe bereits mit der ... Post gearbeitet, sei davon aber wegen mangelnder Verlässlichkeit und überlangen Postlaufzeiten wieder abgekommen. Beim Prozessbevollmächtigten seien in letzter Zeit Schreiben des Beklagten mit bis zu fünf Tagen Postlaufzeit eingegangen, die mit der ... Post versandt worden seien. Am 6. Juni 2015, einem Samstag, habe der Prozessbevollmächtigte keinen Posteingang gehabt, da an diesem Tag nicht gearbeitet worden sei. Lediglich dann, wenn Zustellungen erfolgt wären, wären für den 6. Juni 2015 Posteingänge verzeichnet worden. Am 6. Juni 2015 seien aber keine Zustellungen erfolgt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG auf den 31. Dezember 2003 gemäß § 129 AO zu ändern und einen Bestand des steuerlichen Einlagekontos in Höhe von 400.000 EUR auszuweisen und, im Falle des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 47 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden. Im Streitfall sei die Einspruchsentscheidung am 5. Juni 2015 zur Post gegangen; sie gelte am Montag, 8. Juni 2015, als zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Klage habe somit am 8. Juli 2015 geendet. Beim Finanzgericht eingegangen sei die Klage jedoch per Fax am 10. Juli 2015 und damit verspätet. Der Sendungsnachweis der ... Post J GmbH zeige, dass die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2015 am 6. Juni 2015 ausgeliefert worden sei. Das Vorbringen der Klägerin genüge nicht, um Zweifel an diesem Zugang zu begründen. Um Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO hervorzurufen, die es erforderlich machten, dass das Finanzamt den rechtzeitigen Zugang nachweise, müsse der Empfänger entsprechende Tatsachen substantiiert vortragen. Die vorgelegten Unterlagen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Bei fristbehaftetem Posteingang habe neben der Posterfassung auch die Fristerfassung und die Fristberechnung im Posteingangsbuch zu erfolgen. Die Klägerin habe zwar Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass der Eingang der Einspruchsentscheidung am 10. Juni 2015 erfasst und festgeschrieben worden sei. Die gesetzliche Zugangsvermutung werde damit aber nicht erschüttert. Das Erfassen des Eingangs bedeute nicht zwangsläufig die tagesgleiche Bekanntgabe. So könne durchaus auch ein zugestelltes Schriftstück versehentlich liegen geblieben und zu einem späteren Zeitpunkt in der irrigen Annahme, im aktuellen Posteingang gelegen zu haben, als eingegangen erfasst worden sein. Diese Annahme eines Organisationsfehlers sei im vorliegenden Fall auch nicht rein hypothetisch, weil er, der Beklagte, im Zusammenhang mit anderen Verfahren mit dem Prozessbevollmächtigten in der gleichen Frage schon einschlägige Erfahrungen gemacht habe. Im Übrigen werde die Auslieferung am 6. Juni 2015 durch den Sendungsnachweis der ... Post vom 14. Oktober 2015 nachgewiesen. Auf der Rückseite des Sendungsnachweises sei als Adressat der Prozessbevollmächtigte genannt und als Absender der Beklagte. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb das Schriftstück in den falschen Briefkasten geworfen worden sein sollte. Die Mitarbeiter des Beklagten seien angewiesen, Schreiben stets einen Tag vorzudatieren; dies gerade deshalb, damit sie mit dem angegebenen Datum auch tatsächlich in den morgendlichen Postauslauf gelangten. Da die Sachbearbeiterin L. freitags nicht arbeite, habe sie das Schreiben bereits zuvor gefertigt, der Sachgebietsleiterin B. zur Unterschrift vorgelegt und dann am 4. Juni 2015 in den Postausgang für den 5. Juni 2015 gelegt. Die handschriftliche Korrektur des Monats sei irrelevant. Eine Verzögerung in der Übergabe an die Post sei ausgeschlossen. Im Jahr 2015 sei die Post beim Beklagten um 14 Uhr von der ... Post abgeholt worden, freitags bereits um 12 Uhr. Schriftliche Vereinbarungen hierzu gebe es nicht. Die ... Post J GmbH habe schriftlich mitgeteilt, dass die Auslieferung zur Zustellung von am Freitagnachmittag abgeholter Post bei korrekter Datenerfassung samstags erfolge. Im Streitfall ergebe sich aus den vorliegenden Daten auch der Samstag als Ausliefertag. Am 5. Oktober 2017 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. In der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017 wurde aufgrund des Beweisbeschlusses vom 6. Dezember 2017 durch Vernehmung der beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten Frau K. und aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. Dezember 2017 durch Vernehmung der bei der ... Post J GmbH beschäftigten Frau M. Beweis erhoben. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (fünf Hefte Körperschaftsteuerakte, fünf Hefte Bilanzakte, zwei Hefte gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, ein Heft Rechtsbehelfsakte, ein Heft Allgemeine Akte, ein Heft Betriebsprüfungsakte, zwei Hefte Prüferhandakte), das Protokoll zum Erörterungstermin und zur mündlichen Verhandlung sowie die Tonträgeraufzeichnungen über die Vernehmungen der Zeuginnen K. und M. Bezug genommen.