Urteil
13 K 1250/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO liegt vor, wenn sich der Fehler ohne weitere Prüfung aus den Akten und der Steuererklärung für einen unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich ergibt.
• Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO) macht den daraus folgenden Feststellungsbescheid (hier 6.3.2009) zum berichtigungsfähigen Verwaltungsakt.
• Übernimmt die Veranlagungsstelle eine fehlerhafte Aussage eines Prüfungsberichts oder einer Absetzungsverfügung, macht sie sich diesen Fehler zu eigen; dies kann eine Berichtigung nach § 129 AO rechtfertigen.
• Eine Berichtigung nach § 129 AO ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn theoretisch eine andere rechtliche Würdigung möglich wäre; entscheidend ist, ob eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung besteht.
Entscheidungsgründe
Berichtigung eines Feststellungsbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit des Einlagekontos • Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO liegt vor, wenn sich der Fehler ohne weitere Prüfung aus den Akten und der Steuererklärung für einen unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich ergibt. • Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO) macht den daraus folgenden Feststellungsbescheid (hier 6.3.2009) zum berichtigungsfähigen Verwaltungsakt. • Übernimmt die Veranlagungsstelle eine fehlerhafte Aussage eines Prüfungsberichts oder einer Absetzungsverfügung, macht sie sich diesen Fehler zu eigen; dies kann eine Berichtigung nach § 129 AO rechtfertigen. • Eine Berichtigung nach § 129 AO ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn theoretisch eine andere rechtliche Würdigung möglich wäre; entscheidend ist, ob eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung besteht. Die Klägerin, eine GmbH, erhielt im Rahmen eines Asset Deals 2006 Einlagen in Höhe von 5.625.000 Euro (Barzahlung und Verrechnung), die handelsrechtlich als Kapitalrücklage ausgewiesen wurden. In der gesonderten Feststellung zum 31.12.2006 erklärte die Klägerin das steuerliche Einlagekonto mit null; der Prüfungsbericht 2006 dokumentierte jedoch einen Cashflow aus Finanzierungstätigkeit in Höhe von 5.625.000 Euro. Das Finanzamt stellte zunächst erklärungsgemäß null fest, hob später den Vorbehalt der Nachprüfung auf und erließ am 6.3.2009 den maßgeblichen Feststellungsbescheid. Die Klägerin beantragte am 23.9.2009 die Korrektur des Einlagekontos auf 5.625.000 Euro; das Finanzamt lehnte mit dem Hinweis auf fehlende Änderungsmöglichkeiten nach Aufhebung des Vorbehalts ab. Die Klägerin erhob Klage mit der Begründung, es liege eine offenbare Übernahmefehler/Unrichtigkeit vor, die nach § 129 AO zu berichtigen sei. • Rechtliche Grundlage für Berichtigung: § 129 AO ermöglicht jederzeit die Korrektur von Schreib-, Rechen- und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten; bei berechtigtem Interesse ist zu berichtigen (§ 129 Satz 2 AO). • Als berichtigungsfähiger Verwaltungsakt gilt hier der Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vom 6.3.2009 (vgl. § 164 Abs. 3 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 AO), nicht der ursprüngliche Bescheid vom 22.1.2008. • Tatbestand der offenbaren Unrichtigkeit: Der Betrag von 5.625.000 Euro war durch Einzahlung und Verrechnung im Wirtschaftsjahr 2006 zugeflossen und damit i.S. des § 27 Abs. 1 KStG als nicht ins Nennkapital geleistete Einlage zu erfassen; dies war unstreitig und aktenkundig. • Offenbarkeit: Der Prüfungsbericht 2006, der dem Finanzamt und der Veranlagungsstelle vorlag, wies ausdrücklich die Einzahlung in die Kapitalrücklage und den entsprechenden Cashflow aus; damit war die Unrichtigkeit ohne weitere Ermittlungen für einen unvoreingenommenen Dritten erkennbar. • Ausschluss gegenteiliger Argumente: Es lag keine mehr als theoretische Möglichkeit einer anderen Rechtswürdigung, kein unbehebbare Unsicherheit über den Sachverhalt und kein gerechtfertigter Zweifel an der Aktenlage vor; auch Verschulden des Sachbearbeiters ist unerheblich. • Übernahmefehler: Selbst wenn der Fehler aus dem Prüfungsbericht stammte oder dieser abgesetzt wurde, machte sich die Veranlagungsstelle den Fehler zu eigen; eine Übernahme verhindert die Berichtigung nicht. • Verjährung: Die Berichtigung wurde vor Ablauf der Festsetzungsfrist beantragt, sodass Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 3 AO der Korrektur nicht entgegenstand. Die Klage ist begründet. Das Finanzgericht verpflichtet das Finanzamt, den Feststellungsbescheid zum 31.12.2006 dahin zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto mit 5.625.000 Euro festgestellt wird. Die Ablehnung der Berichtigung durch das Finanzamt war rechtswidrig, weil die Nichterfassung des Betrags eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO darstellte, die sich ohne weitere Prüfung aus den Akten und dem Prüfungsbericht ergab. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.