Beschluss
1 KO 1079/24
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2025:1121.1KO1079.24.00
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Leitsätze
Die für die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 52 Abs. 1 GKG sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache lag im Klageverfahren betreffend die Aufhebung der Sicherstellung in der Erlangung des wirtschaftlichen Wertes der sichergestellten Ware, in der Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr. Diesen Wert repräsentiert der Kaufpreis laut Handelsrechnung hinreichend konkret. In der besonderen Konstellation des im Klageverfahren streitgegenständlichen Einfuhrverbotes aufgrund der Russland-Sanktionen war keine Verwertung durch Verkauf denkbar, da die EU-Sanktionen gerade den Verkauf der von den Embargoregeln erfassten Waren zugunsten der russischen Verkäufer verbieten. Es wäre damit nur die Vernichtung der Ware geblieben, so dass es für den Kläger um alles oder nichts ging.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren 1 K 1180/22 vom 26.07.2024 wird mit der Maßgabe geändert,
- dass der Berechnung der der Erinnerungsführerin zu erstattenden Aufwendungen für das Vorverfahren und das Klageverfahren jeweils ein Streitwert i. H. v. 60.137,76 € zugrunde gelegt wird,
weiterhin, dass
- zu erstattende Reisekosten des Geschäftsführers B... für die Anreise zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 für eine Bahnfahrt 1. Klasse von C... nach D... und zurück i. H. v. 200,00 € und
- ein Tage- und Abwesenheitsgeld für die Bevollmächtigte i. H. v. 50,00 € je Termin, insgesamt i. H. v. 100,00 €,
festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Der Erinnerungsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten und etwaige Auslagen des Gerichts für das im Übrigen gerichtsgebührenfreie Erinnerungsverfahren zu 9/10, die Erinnerungsführerin zu 1/10.
Die Sache wird zur eigenverantwortlichen Berechnung und Neufestsetzung der der Erinnerungsführerin zu erstattenden Aufwendungen nach Maßgabe dieses Beschlusses an die Urkundsbeamtin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 52 Abs. 1 GKG sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache lag im Klageverfahren betreffend die Aufhebung der Sicherstellung in der Erlangung des wirtschaftlichen Wertes der sichergestellten Ware, in der Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr. Diesen Wert repräsentiert der Kaufpreis laut Handelsrechnung hinreichend konkret. In der besonderen Konstellation des im Klageverfahren streitgegenständlichen Einfuhrverbotes aufgrund der Russland-Sanktionen war keine Verwertung durch Verkauf denkbar, da die EU-Sanktionen gerade den Verkauf der von den Embargoregeln erfassten Waren zugunsten der russischen Verkäufer verbieten. Es wäre damit nur die Vernichtung der Ware geblieben, so dass es für den Kläger um alles oder nichts ging. Der Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren 1 K 1180/22 vom 26.07.2024 wird mit der Maßgabe geändert, - dass der Berechnung der der Erinnerungsführerin zu erstattenden Aufwendungen für das Vorverfahren und das Klageverfahren jeweils ein Streitwert i. H. v. 60.137,76 € zugrunde gelegt wird, weiterhin, dass - zu erstattende Reisekosten des Geschäftsführers B... für die Anreise zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 für eine Bahnfahrt 1. Klasse von C... nach D... und zurück i. H. v. 200,00 € und - ein Tage- und Abwesenheitsgeld für die Bevollmächtigte i. H. v. 50,00 € je Termin, insgesamt i. H. v. 100,00 €, festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Der Erinnerungsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten und etwaige Auslagen des Gerichts für das im Übrigen gerichtsgebührenfreie Erinnerungsverfahren zu 9/10, die Erinnerungsführerin zu 1/10. Die Sache wird zur eigenverantwortlichen Berechnung und Neufestsetzung der der Erinnerungsführerin zu erstattenden Aufwendungen nach Maßgabe dieses Beschlusses an die Urkundsbeamtin zurückverwiesen. II. Die Erinnerung ist zulässig und überwiegend begründet. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat zuständig (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2023, 8 KO 8028/23, DStRE 2024, 1085, juris, Rn. 22; Stapperfend in Gräber, FGO Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 149, Rn. 18). 1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO zulässig. Insbesondere kann mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der zugrunde gelegte Streitwert angefochten werden. Die Erinnerung ist durch die Erinnerungsführerin fristgemäß innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe laut elektronischem Empfangsbekenntnis erhoben worden. 2. Die Erinnerung ist hinsichtlich des Streitwertes in vollem Umfang begründet, hinsichtlich der Reisekosten des Geschäftsführers nur teilweise. Zudem sind die Tagegelder im Einvernehmen mit der Erinnerungsführerin saldierend zu korrigieren. a) Der der Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen der Erinnerungsführerin zugrunde zulegende Streitwert für das Vorverfahren und das finanzgerichtliche Verfahren bestimmt sich gemäß § 139 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 3, 40, 52 Abs. 1 GKG. aa) Der für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert i. S. d. § 3 GKG ist der „Wert des Streitgegenstands“. Betrifft der Antrag des Klägers unmittelbar eine bezifferte Geldleistung oder einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, so ist Streitwert grundsätzlich die Höhe dieser Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Ist dies nicht der Fall, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die „Bedeutung“ ist insbesondere das finanzielle, objektiv zu verstehende Interesse des Klägers an seinem Antrag und dem damit unmittelbar angestrebten Prozesserfolg (vgl. Böwing-Schmalenbrock in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Online Kommentar, juris, 174. Ergänzungslieferung, April 2023, § 139 FGO, Rn. 71; Ratschow, in: Gräber, FGO Kommentar, 9. Aufl. 2019, Vor § 135, Rn. 137). Kann der Streitwert nicht auf diesem Weg bestimmt werden, z. B. weil keine Schätzungsgrundlage besteht oder sich der Gegenstand einer Quantifizierung entzieht, greift der Auffangstreitwert i. H. v. 5 000 € (§ 52 Abs. 2 GKG) ein. Maßgebend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung (vgl. § 40 GKG). bb) Hiervon ausgehend bestimmt sich der Streitwert für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren jeweils nach § 52 Abs. 1 GKG nach dem Wert der sichergestellten Lieferung […]. Der um die Aufhebung der Sicherstellung der Lieferung […] geführte Rechtsstreit betraf nicht unmittelbar eine Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 GKG. Insofern führt der Erinnerungsgegner zutreffend aus, dass die Sicherstellung als solche nicht bezifferbar ist. § 52 Abs. 3 GKG ist daher im Streitfall nicht anwendbar. Der Streitwert lässt sich aber gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Klageantrag der Erinnerungsführerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmen. Hierbei entspricht die Bedeutung der Sache für die Klägerin ihrem Interesse an der erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist nicht die subjektive Bedeutung, die ein Kläger der Sache beimisst, sondern derjenige Wert, den die Sache bei einer objektiven Beurteilung für den Kläger hat. In dieser Weise bewertbar sind demnach die rechtliche Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Nicht von Bedeutung sind hingegen die Auswirkungen der Entscheidung für den Beklagten oder Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen (vgl. Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 52 GKG 2004, Rn. 8a, 11, juris, m.w.N.). Dementsprechend hat z. B. das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Streitwert für ein wegen der Sicherstellung eines Motorrads geführtes Verfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Höhe des Wertes des sichergestellten Motorrads bemessen (vgl. Beschluss vom 11.12.2023, 5 E 581/23, juris, Rn. 1). Die Sicherstellung diente in dem zugrunde liegenden Verfahren der Umsetzung einer in einer Vereinsverbotsverfügung angeordneten Einziehung des Vereinsvermögens. In einem anderen Fall, in dem mit der angefochtenen Sicherstellung das Fahrzeug nach den erkennbaren Umständen nicht dauerhaft, sondern nur zeitlich begrenzt entzogen werden sollte, sei der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen, befand das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 29.08.2023, 7 B 10593/23.OVG, juris, Rn. 18). Es entspreche in Fällen wie diesem nicht der Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller, als Streitwert den Verkehrswert des Fahrzeugs zugrunde zu legen, so das OVG. In einem Verfahren wegen der Sicherstellung von Branntwein hat der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 24.01.1978, VII R 118/74, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1978, 228-229, juris, Rn. 9 - 10) die Auffassung vertreten, dass Ansatzpunkt für die Bemessung des Streitwertes der materielle Wert des Branntweins sei, wie er sich aus dem dafür bezahlten Kaufpreis einschließlich der Mehrwertsteuer ergebe. Allerdings hielt es der Bundesfinanzhof nicht für gerechtfertigt, den vollen Wert des sichergestellten Branntweins mit der Höhe des Streitgegenstandes gleichzustellen, weil die Sicherstellung im Aufsichtswege nicht eo ipso die rechtliche Folge habe, dass der Betroffene damit das Eigentum an den sichergestellten Gegenständen verliere. Diese Folge trete vielmehr erst ein, wenn das Hauptzollamt durch eine weitere schriftliche Verfügung den Übergang der sichergestellten Gegenstände in das Eigentum des Bundes anordne. Das finanzielle Interesse der Klägerin im Verfahren, in dem nur über die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung gestritten werde, könne daher nicht mit dem vollen materiellen Wert der sichergestellten Gegenstände bemessen werden. Der Bundesfinanzhof hielt es, ähnlich wie bei der Anordnung des Arrestes, für angemessen, den Streitwert auf 50 % des Wertes der sichergestellten Gegenstände festzusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 24.01.1978, VII R 118/74, BStBl II 1978, 228). Im Vergleich zu den vorstehend zitierten Sicherstellungsfällen beruhte die Sicherstellung im Streitfall auf Art. 198 UZK i. V. m. § 13 ZollVG, der bestimmt: „(1) Soweit im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dass Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können, können sie durch Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sichergestellt werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß. Die Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen. Die veräußerten Waren werden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. (2) Im Rahmen des Artikels 197 des Zollkodex der Union können vorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden veräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet oder unverhältnismäßig schwierig ist. Absatz 1 ist anzuwenden. (3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht veräußert werden können, können vernichtet werden.“ Hieraus folgend bestand im Streitfall die Bedeutung der auf Aufhebung der Sicherstellung gerichteten Klage aus objektiver Klägerinnensicht in dem im Kaufpreis zum Ausdruck kommenden Verkehrswert der sichergestellten […]. Anders als in den Fällen zeitlich begrenzter Entziehung der Verfügungsgewalt durch Sicherstellung, ging es im hier geführten Klageverfahren um eine Sicherstellung aufgrund eines Einfuhrverbotes der Europäischen Union, die im Fall ihrer Rechtmäßigkeit endgültig einer Überlassung der Ware entgegengestanden hätte. Anders als in dem oben zitierten Fall des Bundesfinanzhofs wäre in der besonderen Konstellation des im Klageverfahren streitgegenständlichen Einfuhrverbotes aufgrund der Russland-Sanktionen auch keine Verwertung durch Verkauf denkbar gewesen, da die EU-Sanktionen gerade den Verkauf der von den Embargoregeln erfassten Waren zugunsten der russischen Verkäufer verbieten. Es wäre damit nur die Vernichtung der Ware geblieben, so dass es für die Klägerin um „alles oder nichts“ ging. Die Bedeutung der Aufhebung der Sicherstellung lag mithin in der Erlangung des wirtschaftlichen Wertes der sichergestellten […], in der Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr. Diesen Wert repräsentiert der Kaufpreis laut Handelsrechnung i. H. v. 60.137,76 € hinreichend konkret. Eine andere Beurteilung ist auch nicht nach den von dem Erinnerungsgegner zitierten Gerichtsentscheidungen geboten. So hat z.B. der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.08.2016, Az. 5 A 687/16.Z, übereinstimmend mit den oben vorangestellten Rechtsgrundsätzen ausgeführt, dass sich die Bedeutung der Sache regelmäßig aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert, den der Kläger im Fall seines Obsiegens erzielt, ergebe (vgl. Beschluss vom 10.08.2016, 5 A 687/16.Z, Zeitschrift für Wasserrecht -ZfW- 2017, 50-52, juris, unter Rn. 18). Die hier vorgesehene Streitwertbemessung nach dem Kaufpreis der Ware führt auch nicht zu der von dem Erinnerungsgegner befürchteten Ungleichbehandlung von Kläger- und Beklagteninteresse, denn die o.g. Rechtsgrundsätze gelten genauso im umgekehrten Fall eines Obsiegens des Beklagten. Auch in einem solchen Fall der gerichtlichen Bestätigung einer Sicherstellung würde sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für die Klägerseite richten. Der Rechnungsbetrag beträgt allerdings nicht, wie im Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin angegeben, 67.200 €, sondern laut Rechnung vom 09.06.2022 60.137,76 €, was die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 04.07.2025, ihren Antrag insoweit einschränkend, auch bestätigt hat. b) Reisekosten des Geschäftsführers B… für seine An- und Rückreise zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 sind nur teilweise erstattungsfähig. Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beteiligten werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigerweise in Form von Geld oder Sachwerten aufgewendeten Mittel nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung über die Kosten erstattet (§ 139 Abs. 1 FGO). Die durch die Wahrnehmung von Gerichtsterminen vor dem Gericht entstandenen Kosten, einschließlich der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind im Allgemeinen als notwendig anzusehen, weil der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs zu den wesentlichen Verfahrensprinzipien gehört (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wenn ein Verhandlungs- oder Beweistermin von einem Beteiligten und von dem von ihm bestellten Prozessbevollmächtigten wahrgenommen wird, sollten sowohl die Kosten des Bevollmächtigten als auch die eigenen Kosten des Beteiligten anerkannt werden, weil angesichts des das finanzgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsatzes der Mündlichkeit jedem Beteiligten das Recht zusteht, selbst an den Verhandlungen des Gerichts teilzunehmen, bei Verhandlungsterminen auch dann, wenn der Sachverhalt unstreitig ist oder wenn nur Rechtsfragen zu entscheiden sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das persönliche Erscheinen des Beteiligten gemäß § 80 FGO angeordnet war oder nicht (vgl. Morsch in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO Online Kommentar, 283. Lieferung, 11/2024, § 139 FGO, Rn. 196, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.12.2008, 6 W 163/08, juris, Rn. 16). Dies gilt auch für den Streitfall. Insbesondere hat der Geschäftsführer der Erinnerungsführerin im ersten Termin der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Auf dieser Grundlage sind die Reisekosten des Geschäftsführers der Erinnerungsführerin erstattungsfähig, soweit diese notwendig und angemessen waren. Es kann allerdings nur die Erstattung solcher Aufwendungen verlangt werden, die bei dem Beteiligten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren angefallen sind. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Kostenrecht mit der Ausprägung, dass jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessführung, die ihm ggf. vom Gegner zu erstatten sind, so niedrig zu halten hat, wie dies mit der Wahrung seiner prozessualen Belange vereinbar ist („Kostenschonungsgebot“). Dabei ist nicht allein auf die Bedürfnisse des Beteiligten Rücksicht zu nehmen, sondern auch in Betracht zu ziehen, ob die Erstattung dem Streitgegner zuzumuten ist. Ob die Auslagen notwendig waren, richtet sich deshalb nach allgemeinen Anschauungen des prozessualen Rechtsverkehrs unter verständiger Würdigung des Einzelfalls. Es soll hierbei einerseits nicht engherzig verfahren werden; der Beteiligte muss aber andererseits darauf bedacht sein, die Kosten in Grenzen zu halten (vgl. Morsch in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, Online Kommentar, juris, 283. Lieferung, 11/2024, § 139 FGO, Rn. 191). Ausgehend von diesen Grundsätzen waren die ursprünglich geltend gemachten Kosten für einen Flug von E… nach F…, für den Mietwagen für zwei Tage, für zwei Hotelübernachtungen und Kraftstoffgebühren unabhängig von ihrer Höhe dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Sitz der Erinnerungsführerin und Klägerin im Hauptsacheverfahren ist C…. Das Gericht hatte weder Kenntnis vom Auslandsaufenthalt des Geschäftsführers noch hat es dessen Erscheinen zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Auch rechtfertigten die zeitliche Lage (Termin 10:45 Uhr) und Dauer der Sitzung am 15.02.2023 von weniger als drei Stunden nicht die Kosten für Hotelübernachtungen, da eine Hin- und Rückfahrt zum Geschäftssitz der Klägerin am Sitzungstag mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich war (vgl. auch: Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2016, 11 KO 840/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 600, juris). Die Erinnerungsführerin hat auf den dementsprechenden Hinweis der Berichterstatterin ihren Kostenantrag auf Erstattung der fiktiven Kosten einer Bahnreise 1. Klasse von C… nach D… und zurück an demselben Tag beschränkt und begehrt anstelle der ursprünglich geltend gemachten Reise- und Übernachtungskosten die Erstattung eines fiktiven Fahrpreises von 482,50 €. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, dass eine Bahnreise mit guter Verbindung in der 1. Klasse gewählt wird, um zu einem Gerichtstermin anzureisen. Allerdings ist nach dem Kostenschonungsgebot, aber auch aus Perspektive einer vernünftigen wirtschaftlichen Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass nur mit dem teuersten Flexticket für 482,50 € eine angemessene An- und Abreise möglich gewesen wäre, zumal auch der Preis für ein Flexticket je nach zeitlichem Vorlauf der Buchung erheblich variiert. Nach dem Prinzip der Kostenschonung wäre ein Bahnticket zeitnah nach Erhalt der Ladung gebucht worden und zwar im mittleren Preissegment eines 1. Klasse-Tickets mit guter Verbindung. Hiervon ausgehend legt der Senat die erstattungsfähigen Bahnfahrkosten im Rahmen des ihm bei der Kostenfestsetzung zustehenden Ermessens in Anlehnung an die aus dem von der Erinnerungsführerin übersandten Ticketangebot ersichtliche Preisspanne und unter Berücksichtigung, dass bei zeitlichem Vorlauf von zwei bis drei Wochen vergleichbare Bahntickets deutlich günstiger als bei der der beispielhaften Preisabfrage der Erinnerungsführerin zugrunde gelegten kurzfristigen Buchung zu erhalten sind, auf 200 € fest. c) Das Tagegeld für die Bevollmächtigte beträgt für eine Abwesenheit des die Termine wahrnehmenden Rechtsanwalts zwischen vier und acht Stunden 50 € (Nr. 7005 VV RVG). Im Rahmen der Saldierung mit den höher anzusetzenden Kostenpositionen ist daher auf Grundlage des insoweit eingeschränkten Antrags der Erinnerungsführerin das Tagegeld für beide Sitzungstage auf insgesamt 100 € festzusetzen (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO Online Kommentar, 184. Lieferung, 1/2025, § 149 FGO, Rn. 20, juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO und dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Erinnerungsführerin von 9/10 zu 1/10. Streitwert 67.200,00 € Reisekosten 544,75 € Tagesgeld 160,00 € Summe 67.904,75 € Obsiegen: Streitwert 60.137,76 € Reisekosten 200,00 € Tagegeld 100,00 € Summe 60.437,76 € 89,00 % Unterliegen: 7.466,99 € 11,00 % Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Gebühr ist nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) zum Gerichtskostengesetz nicht vorgesehen. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2008, 9 KO 3/07, EFG 2008, 1490-1491, juris, Rn. 35;Stapperfend in Gräber, FGO Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 149 FGO, Rz. 18). 4. Die Sache wird an die Urkundsbeamtin zur eigenverantwortlichen Berechnung und (Neu-)Festsetzung der zu erstattenden Kosten zurückverwiesen (siehe auch: FG Bremen, Beschluss vom 31.01.1992, II 234/91 Ko, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1992, 289; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Online Kommentar, 184. Lieferung, 1/2025, § 149 FGO, Rn. 21, juris). I. Die Beteiligten streiten über die Kostenfestsetzung für das unter dem Az. 1 K 1180/22 geführte Klageverfahren und das Vorverfahren. Im Klageverfahren 1 K 1180/22 war zwischen den Beteiligten streitig, ob eine von der Erinnerungsführerin aus Russland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Lieferung […] zu Recht von dem Erinnerungsgegner wegen eines Einfuhrverbotes sichergestellt worden war. Der Rechnungsbetrag für die Warenlieferung betrug ausweislich des Urteilstatbestandes unter Bezugnahme auf die Zollanmeldung und die Handelsrechnung Nr. … vom 09.06.2022 60.137,76 €. Die mündliche Verhandlung erstreckte sich über zwei Termine, am 15.02.2023 und am 18.10.2023. Die Klage hatte Erfolg. Dem in der Hauptsache unterlegenen Beklagten, hier dem Erinnerungsgegner, wurden durch Urteil am 18.10.2023 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Anschluss daran beantragte die Erinnerungsführerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16.05.2024 auf Grundlage eines Streitwertes von 67.200 € die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und des Vorverfahrens auf 5.458,29 €. Mit den Kosten des Klageverfahrens begehrte die Erinnerungsführerin unter anderem die Erstattung von Tagegeld für die Bevollmächtigte sowie Reisekosten ihres Geschäftsführers B… für die Anreise zum Termin am 15.02.2023 aus E… per Flugzeug und Mietwagen sowie Hotelkosten für zwei Nächte. Der Erinnerungsgegner erhob mit Schriftsatz vom 13.06.2024 Einwände gegen den der Kostenberechnung zugrunde gelegten Streitwert, die von dem Bevollmächtigten für die beiden Gerichtstermine angesetzten Tagegelder für eine jeweils mehr als achtstündige Abwesenheit i. H. v. je 80 € und gegen die geltend gemachten Reisekosten für den Geschäftsführer der Erinnerungsführerin, Herrn B…, bestehend aus Flug-, Mietwagen-, Kraftstoff- und Hotelkosten, dem Grunde und der Höhe nach. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts teilte der Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 20.06.2024 mit, dass bei dem Verfahrensgegenstand „Aufhebung der Sicherstellung“ grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000 € auszugehen sei. Das finanzielle Interesse sei nicht zu beziffern. Ziel der Klage sei die Herausgabe der sichergestellten Ware gewesen. Weiterhin seien die Reisekosten des Herrn B… nicht erstattungsfähig, da er nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Die Erinnerungsführerin äußerte sich hierzu nicht. Daraufhin setzte die Urkundsbeamtin durch Kostenfestsetzungsbeschluss am 26.07.2024 die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 1.630,34 € fest. Ihrer Kostenfestsetzung legte die Urkundsbeamtin abweichend von dem Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin den Auffangstreitwert von 5.000 € zugrunde. Reisekosten des Geschäftsführers der Erinnerungsführerin wurden als nicht erstattungsfähig behandelt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde jeweils als elektronisches Dokument am 30.07.2024 der Erinnerungsführerin über das besondere Anwaltspostfach ihrer Bevollmächtigten und dem Erinnerungsgegner über das besondere Behördenpostfach gegen Empfangsbekenntnis elektronisch übermittelt. Der Erinnerungsgegner bestätigte den Empfang am 30.07.2024. Die Erinnerungsgegnerin bestätigte den Empfang des Beschlusses durch Empfangsbekenntnis am 07.08.2024. Am 21.08.2024 hat die Erinnerungsführerin Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, mit der sie sich gegen den angesetzten Streitwert und die Nichtberücksichtigung der Reisekosten ihres Geschäftsführers wendet. Zur Begründung argumentiert sie, dass der Streitwert des Verfahrens mit dem Warenwert der sichergestellten Ware gleichzusetzen sei, der sich aus den in der Gerichtsakte befindlichen Verkaufsdokumenten ergebe. Das klägerische Interesse habe in der Freigabe der sichergestellten Ware bestanden. Wenn sie mit ihrem Anliegen unterlegen gewesen wäre, würde die Ware der Vernichtung zugeführt worden sein und hätte nicht mehr verkauft werden können. Zusätzlich würden erhebliche Vernichtungskosten zu ihren Lasten angefallen sein. Darüber hinaus seien auch die Reisekosten ihres Geschäftsführers zu erstatten. Bei diesen handele es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 139 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). In Zivilgerichtsverfahren sei anerkannt, dass die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei grundsätzlich erstattungsfähig seien, gleichgültig ob sie anwaltlich vertreten sei oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden sei, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handele. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung finde und die Anwesenheit des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung zur Sachverhaltsaufklärung hilfreich gewesen sei, seien der Partei die angefallenen Reisekosten zu erstatten. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Auf die Stellungnahme von 22.08.2024 wird Bezug genommen. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Erinnerungsführerin ihr Begehren dahingehend konkretisiert, dass sie mit einer Streitwertfestsetzung gemäß der Handelsrechnung (60.137,76 €), also mit einem Streitwert von bis zu 65.000 € einverstanden sei. Maßgeblich sei die Bedeutung der Sache für sie. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 48 Gerichtskostengesetz (GKG) sei daher auch für die Bewertung nach § 52 GKG das „Angreiferinteresse“ wertbestimmend (vgl. Begr. KostÄndG 1975, BT-Drs. 7/2016, 71; BeckOK KostR/Toussaint, 49. Ed. 1.6.2025, GKG § 52 Rn. 9, beck-online). Die vom Erinnerungsgegner zitierten Entscheidungen stützten das mit der Erinnerung geltend gemachte Antragsbegehren: „Gemäß § 52 I GKG bemisst sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach dem Ermessen des Gerichts. Regelmäßig ergibt sich die Bedeutung der Sache aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert, den der Kl. im Fall seines Obsiegens erzielt.“ (VGH Kassel, Beschluss vom 10.08.2016, 5 A 687/16.Z, NVwZ-RR 2016, 949, Rn. 18, beck-online). Sie habe sich mit ihrem Klageantrag um die Aufhebung der Sicherstellung ihrer Waren bemüht, dabei sei es ihr ersichtlich um die Ware selbst gegangen und nicht um die Erfüllung von Einfuhrformalitäten. Es sei insoweit sachgemäß auf den betroffenen Warenwert abzustellen, der sich – für alle Beteiligten ersichtlich – aus den Einfuhrdokumenten ergebe. Die Tagespauschalen für die Abwesenheitszeiten ihrer Bevollmächtigten an den Terminstagen würden nur noch für eine Abwesenheit von 4 bis 8h, mithin i. H. v. 50 € pro Tag, insgesamt 100 €, geltend gemacht. Weiterhin sei sie einverstanden, die Fahrt- und Reisekosten für den Geschäftsführer für dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 auf die hypothetischen Kosten für eine Zugreise mit der Deutschen Bahn, 1. Klasse, Flextarif mit Hin- und Rückreise am selben Tag, zu begrenzen. Ausweislich der beigefügten Preisauskunft der Deutschen Bahn lägen die Kosten hierfür bei 482,50 €. Zur Glaubhaftmachung vergleichbarer Kosten einer geeigneten Bahnverbindung hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 04.07.2025 einen Ausdruck aus einem Ticket-Angebot der Deutschen Bahn für eine Hin- und Rückfahrt in der 1. Klasse von C… nach D… zum Super Sparpreis für 181,98 €, alternativ zum Sparpreis von 205,98 € oder zum Flexpreis von 482,50 € vorgelegt. Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2024 im Verfahren 1 K 1180/22 dahingehend zu ändern, dass der Kostenfestsetzung ein Streitwert für das Vorverfahren und das Klageverfahren von jeweils 60.137,76 € zugrunde gelegt wird und dass Fahrt- und Reisekosten für ihren Geschäftsführer für dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 in Höhe der hypothetischen Kosten für eine Zugreise mit der Deutschen Bahn, 1. Klasse, Flextarif mit Hin- und Rückreise am selben Tag i. H. v. 482,50 € festgesetzt werden. Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß, die Erinnerung des Erinnerungsführers betreffend den Streitwert zurückzuweisen. Maßgeblich sei allein die sich aus dem Antrag der Erinnerungsführerin/Klägerin bei einer objektiven Beurteilung und nicht nach ihrer subjektiven Vorstellung in Wahrheit für sie ergebenden Bedeutung der Sache (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 16, 951; VGH München NVwZRR 14, 447; OVG Münster NVwZ-RR 15, 960). Dabei komme es nur auf die objektive Bedeutung für die Klägerin oder sonstige Antragstellerin an (vgl. Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 52 GKG 2004, Rn. 8a). Für die Sicherstellung der Ware sei der Warenwert irrelevant. Die Einfuhrformalitäten seien zu erfüllen, unabhängig davon, ob die Ware einen Wert von 10 € oder 1.000.000 € aufweise. Vorliegend habe die Erinnerungsführerin stets die Freigabe der Ware erreichen wollen. Sicher sei für sie auch ein finanzielles Interesse an der Freigabe der Ware gegeben. Vorrangig sei jedoch das Interesse der Erinnerungsführerin in der Freigabe der Ware zu sehen, wie es bei ihm, dem Erinnerungsgegner, die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gewesen sei. Der Wert der Ware habe keine Auswirkungen auf die (Nicht-)Erfüllung der Einfuhrformalitäten. Die Waren unterlägen unabhängig ihres Wertes denselben zu erfüllenden Einfuhrformalitäten. Daher sei eine Sicherstellung von Ware wertmäßig nicht bezifferbar. Bei einem weit geringen Warenwert hätte die Erinnerungsführerin aus wirtschaftlichen Gründen eventuell von einer Klage und damit verbundenen weiteren Kosten abgesehen. Dies unterstreiche, dass das finanzielle Interesse nicht vorrangig sein könne. Außerdem könne die Erinnerungsführerin die Ware nach Freigabe wieder verkaufen. Eine andere Entscheidung würde zudem zu einer Ungleichbehandlung von Kläger- und Beklagteninteresse führen. Im Falle des Obsiegens des Beklagten in solchen Fällen würde dessen Interesse weiterhin nur in der Aufrechterhaltung der Sicherstellung bestehen und die Kostenfestsetzung würde entsprechend mit dem nach § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Streitwert von 5.000 € erfolgen. Zu den Ausführungen der Erinnerungsführerin im Schreiben vom 04.07.2025 unter 2. bestünden keine Bedenken. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Bahnkosten unter 3. bestünden keine Bedenken, soweit ein Anspruch auf eine Fahrt 1. Klasse bestehe.