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Gerichtsbescheid

3 K 3006/15

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2015:0423.3K3006.15.0A
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Leitsätze
1. Die einzelnen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind voneinander verschiedene, selbständige Behörden (Rn.23) . 2. Die Zuständigkeit der Ausgangsbehörde für die Einspruchsentscheidung ist eine sachliche, keine örtliche Zuständigkeit (Rn.32) . 3. War die Ausgangsbehörde für den Erlass des Ausgangsbescheids unzuständig, kann nicht die Behörde, die für den Erlass des Ausgangsbescheids zuständig gewesen wäre, die Einspruchsentscheidung erlassen; vielmehr bleibt dafür die Ausgangsbehörde zuständig (Rn.31) . 4. Die besonderen Zuständigkeiten einzelner Familienkasse für Kindergeldfälle mit Bezug zu bestimmten ausländischen Staaten sind sachliche, keine örtlichen Zuständigkeiten (Rn.43) .
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 02.12.2014 wird aufgehoben. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einzelnen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind voneinander verschiedene, selbständige Behörden (Rn.23) . 2. Die Zuständigkeit der Ausgangsbehörde für die Einspruchsentscheidung ist eine sachliche, keine örtliche Zuständigkeit (Rn.32) . 3. War die Ausgangsbehörde für den Erlass des Ausgangsbescheids unzuständig, kann nicht die Behörde, die für den Erlass des Ausgangsbescheids zuständig gewesen wäre, die Einspruchsentscheidung erlassen; vielmehr bleibt dafür die Ausgangsbehörde zuständig (Rn.31) . 4. Die besonderen Zuständigkeiten einzelner Familienkasse für Kindergeldfälle mit Bezug zu bestimmten ausländischen Staaten sind sachliche, keine örtlichen Zuständigkeiten (Rn.43) . Die Einspruchsentscheidung vom 02.12.2014 wird aufgehoben. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Der Hauptantrag ist zulässig. Zwar ist die isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung in der Regel unzulässig, weil ein Kläger dafür kein Rechtsschutzinteresse hat, denn seine Rechtsstellung bessert sich durch Aufhebung der Einspruchsentscheidung unter Fortbestand des Ausgangsbescheids normalerweise nicht. So wird ein Steuerpflichtiger in erster Linie durch den zugrundeliegenden Steuer- oder Haftungsbescheid belastet, nicht zusätzlich oder gar allein durch die Einspruchsentscheidung. Hier hat die Klägerin jedoch ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: 1. Die verschiedenen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind entgegen der Ansicht der Beklagten voneinander verschiedene, selbständige Behörden (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 25.09.2014 III R 25/13, BFH/NV 2015, 99, DStRE 2015, 87, Juris Rn. 21, 23). Wären die verschiedenen Familienkassen keine unterschiedlichen Behörden, wäre eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen ihnen, wie mit Beschluss Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit geschehen, obsolet, weil eine einzige bundesweite, einheitliche Familienkasse auch nur einen einzigen (örtlichen) Zuständigkeitsbereich hätte, nämlich das Bundesgebiet. 2. Die Klägerin hat bei der Behörde „Familienkasse Berlin-Brandenburg“ einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld gestellt, den diese Behörde abgelehnt hat. Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheids (vom 01.07.2014) als Verwaltungsakt ist daher die verbindliche Feststellung, dass die Klägerin gegen die Familienkasse Berlin-Brandenburg kein subjektiv-öffentliches Recht (keinen Anspruch) auf Kindergeld (für ein bestimmtes Kind für einen bestimmten Zeitraum) hat. Über Ansprüche der Klägerin gegen andere Behörden, etwa gegen andere Kindergeldkassen, ist damit keine Aussage getroffen. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung sind an ihre rechtmäßig festgelegte Zuständigkeit gebunden. Verwaltungsbehörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln (Rudolf in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 53 Rn. 45 f.). Dies schließt es aus, dass eine Behörde in einem Bescheid über Ansprüche gegen eine andere Behörde entscheidet. Ob die Familienkasse Berlin-Brandenburg ihre Ablehnung zutreffend begründet hat oder sie statt auf materielle Gründe auf ihre Unzuständigkeit hätte stützen müssen oder zumindest können (zum möglichen Ablehnungsgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der angegangenen Finanzbehörde vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.2014 I B 197/13, BFH/NV 2015, 224, Juris Rn. 4), ist für die Frage des Gehalts der Ablehnungsentscheidung ohne Belang. 3. Der Inhalt des ablehnenden Verwaltungsaktes – kein Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse Berlin-Brandenburg – wurde durch die Einspruchsentscheidung nicht geändert, unabhängig davon, ob die Einspruchsentscheidung von der für die Einspruchsentscheidung zuständigen oder unzuständigen Behörde erlassen wurde. Der Tenor der Einspruchsentscheidung lautet dahingehend, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Damit wird die Ausgangsentscheidung lediglich bestätigt. Eine inhaltliche Änderung des Regelungsgehalts des Ausgangsbescheids kann daher damit nicht verbunden sein. 4. Die Klägerin wird daher wohl bei der Familienkasse Sachsen einen (neuen) Kindergeldantrag stellen (müssen). Die Familienkasse Sachsen hat aber schon zu erkennen gegeben, dass sie einen Anspruch der Klägerin bereits als rechtmäßig und abschließend abgelehnt betrachte. Dies rührt daher, dass die Familienkasse Sachsen die Einspruchsentscheidung erlassen hat; von dieser geht daher der Rechtsschein aus, es sei bereits entschieden, dass gegen die Familienkasse Sachsen kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Für die Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 FGO genügt jedoch die von einem Rechtsschein ausgehende Rechtsbeeinträchtigung (von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 40 Rn. 67 m. w. N.). II. Der Hauptantrag ist auch begründet. Die Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Die Familienkasse war für den Erlass der Einspruchsentscheidung sachlich unzuständig. a) Die Zuständigkeit für den Erlass der Einspruchsentscheidung, die ihrerseits wiederum ein Verwaltungsakt ist (Brockmeyer in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 366 Rn.1), ergibt sich aus § 367 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach entscheidet diejenige Finanzbehörde über den Einspruch, die den (ursprünglichen) Verwaltungsakt (Ausgangsbescheid) erlassen hat. Dabei handelt es sich um eine Regelung über die sachliche, nicht über die örtliche Zuständigkeit. Sachliche Zuständigkeit bedeutet die Berechtigung und Verpflichtung, bestimmte Aufgaben dem Gegenstande nach wahrnehmen zu dürfen. Ihrem Umfang nach kann die sachliche Zuständigkeit durch Aufzählung einzelner Kompetenzen oder engerer oder weiterer Kompetenzkomplexe festgelegt werden. Hingegen nennt man die Bestimmung des Bezirks, in welchem die sachliche Zuständigkeit ausgeübt werden darf, die örtliche Zuständigkeit. Sie ist meist auf den räumlichen Teil eines Gebiets begrenzt (Rudolf in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 53 Rn. 44). Die Bestimmung, dass für den Erlass der Einspruchsentscheidung die Ausgangsbehörde zuständig ist, hat keinerlei räumliche Dimension, sondern legt eine bestimmte Kompetenz fest. b) Die Ausnahme gemäß § 367 Abs. 1 Satz 2 AO liegt nicht vor, da kein Zuständigkeitswechsel nach dem Erlass des Ausgangsbescheids eingetreten ist. c) Da sich die Klägerin nur auf eine fehlende örtliche Zuständigkeit nicht berufen kann (§ 127 AO), führt der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit auf Anfechtung zur Aufhebung. 2. Etwas anderes gilt hier nicht etwa ausnahmsweise deshalb, weil die Ausgangsbehörde unzuständig war und die Behörde, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, für die Ausgangsentscheidung zuständig gewesen wäre (vgl. BFH, Urteil vom 18.03.1971 V R 101/67, BStBl II 1971, 518, Juris Rn. 19 f. und Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rn. 4). Das Hessische Finanzgericht hat einmal vertreten, dass die Heilung eines von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsaktes eintrete, wenn jedenfalls die Einspruchsentscheidung von der zuständigen Behörde erlassen werde (Hessisches FG, Urteil vom 15.12.1999 1 K 4359/97, EFG 2000, 766, Juris), und dazu ausgeführt, beim Einspruchsverfahren handele es sich um ein verlängertes Verwaltungsverfahren. Abgesehen davon, dass dies nur die örtliche, nicht die sachliche Unzuständigkeit betraf, hat der BFH dieses Urteil auch aufgehoben (BFH, Urteil vom 13.12.2001 III R 13/00, BStBl II 2002, 406, Juris). Das Einspruchsverfahren ist im Übrigen ein eigenständiges Verfahren, das nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens angesehen werden kann (Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 26 AO Rn. 29). c) Der in der Literatur vereinzelt vertretenen Gegenansicht, wonach bei gebundenen Entscheidungen die Ausgangsbehörde auf Einspruch bei erkannter eigener Unzuständigkeit zwar die eigene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die wirklich zuständige Behörde angeben könne, jedoch auch berechtigt sei, nicht abzuhelfen und die Entscheidung über den Einspruch der für die Ausgangsentscheidung wirklich zuständigen Behörde zu überlassen (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 367 AO Rn. 62), folgt der Senat in Anbetracht des klaren Wortlauts von § 367 Abs. 1 Satz 1 AO und der Systematik von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 FGO (Ausnahme in Abs. 2 nur bei nachträglicher, nicht bei anfänglicher Unzuständigkeit) nicht. 3. Dies gilt nach Auffassung des Senats gleichermaßen bei sachlicher wie örtlicher anfänglicher Unzuständigkeit. Selbst wenn hiervon eine Ausnahme zu machen sein sollte im Falle anfänglicher örtlicher Unzuständigkeit, läge dieser Fall hier nicht vor, weil die Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde, der Familienkasse Berlin-Brandenburg, entgegen der Auffassung der Beklagten eine sachliche, keine örtliche war. a) Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II.1.a), geht es bei der sachlichen Zuständigkeit um bestimmte Gegenstände (einzelne Kompetenzen oder engere oder weitere Kompetenzkomplexe), bei der örtlichen Zuständigkeit um ein bestimmtes räumliches Gebiet. b) Die Umschreibung der besonderen Zuständigkeiten gemäß Anlage 2 Nr. 2.2 des Beschlusses Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit verlangt kumulativ die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsvorschriften und entweder Wohnsitz in einem bestimmten ausländischen Staat oder Anwendbarkeit ausländischen Sozialrechts oder ausländischen Rentenbezug. Zwar mag der Wohnsitz in einem bestimmten ausländischen Staat für sich allein ein räumliches Kriterium sein. Abgesehen davon, dass er alternativ zur Anwendbarkeit ausländischen Sozialrechts steht, stehen diese beiden Kriterien unter dem weiteren Vorbehalt der Anwendbarkeit über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften. Insgesamt ist damit keine räumliche Abgrenzung, sondern eine Abgrenzung nach einem Kompetenzkomplex gegeben. Umschrieben sind letztlich Fälle, in denen ausländisches Recht, EU-Recht oder internationale Abkommen geprüft werden müssen. Dies ist keine Abgrenzung nach einem räumlichen Gebiet. Es geht letztlich um Fälle mit Auslandsbezug, die als rechtlich besonders schwierig angesehen werden. Ausgeschlossen sein sollen allerdings Fälle, in denen die Familienmitglieder zwar eine ausländische Staatsangehörigkeit, aber alle allein in Deutschland ihren Wohnsitz haben und auch sonst keinen sozialrechtlichen Bezug zum Ausland, eingeschlossen aber wieder die Fälle, in denen bei allein inländischen Wohnsitzen durch Arbeit oder Rentenbezug der Auslandsbezug hergestellt wird. c) Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG nicht entgegen. Dort wird der Vorstand der Bundesagentur ausdrücklich ermächtigt, bestimmten Familienkassen „abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden“ die Zuständigkeit für „bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten“ zu übertragen. In der ersten Alternative (bestimmte Bezirke) geht es um die örtliche, in der zweiten (bestimmte Gruppen) um die sachliche Zuständigkeit; dies folgt schon daraus, dass eine nach Gruppenzugehörigkeit bestimmte Zuständigkeit keine räumliche Abgrenzung darstellen kann, sondern eine gegenständliche sein muss. Der Einleitungssatz, der auf die Abweichung von allgemeinen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit abstellt, besagt daher lediglich, dass die mangels abweichender Bestimmung des Vorstands anzuwendenden allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, beim Kindergeld namentlich § 19 Abs. 1 Satz 1 AO, solche über die örtliche Zuständigkeit sind. Die resultierenden besonderen Zuständigkeitsvorschriften können gleichwohl solche der sachlichen Zuständigkeit sein. Dies ergibt sich auch aus § 16 AO, wonach sich die sachliche Zuständigkeit aus dem FVG ergibt, so dass im FVG auch und gerade Ermächtigungen zu speziellen sachlichen Zuständigkeitsvorschriften enthalten sein können. Die Formulierung im Einleitungssatz von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG ist insoweit irreführend bzw. missverständlich. 4. In diesem Zusammenhang sei dahingestellt, ob die Bestimmungen in Anlage 2 Nr. 2.2 des Beschlusses Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit möglicherweise unwirksam sind, weil sie unklar und uneindeutig sind. Soweit nämlich die Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsausnahme dann vorliegen sollen, wenn auf den Anspruchsberechtigten oder einen anderen Elternteil über- bzw. zwischenstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, bleibt unklar, ob diese schon angewendet werden, wenn sie, weil einschlägig, geprüft, ihre Anwendbarkeit oder Auswirkung aber im Ergebnis verneint werden, oder nur dann, wenn die Prüfung zur Anwendbarkeit führt. Nach Sinn und Zweck wäre die Regelung (Konzentration schwieriger Fälle mit Auslandsbezug) wohl schon dann anzuwenden, wenn eine der genannten Regelungen einschlägig ist, unabhängig vom Ergebnis der Prüfung. Jedenfalls sind die Bestimmungen höchst unzweckmäßig. Zuständigkeitsvorschriften sollten aus verwaltungspraktischen Gründen so gefasst sein, dass schon bei nur summarischer Kenntnis des Sachverhalts jedenfalls für die große Mehrzahl der Fälle sofort offenkundig wird, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist. Die jetzige Regelung, wonach die Zuständigkeit vom Ergebnis einer ggf. intensiven und schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung abhängt, so dass eine Behörde zunächst den Fall aufklären und rechtlich erwägen muss, um dann erst unmittelbar vor dem Erlass der Entscheidung die Zuständigkeitsfrage beantworten und den Fall ggf. abgeben zu können, verwundert. III. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. IV. 1. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Indem die Klägerin den ursprünglich gestellten Antrag nur noch als Hilfsantrag weiterverfolgt, hat sie die Klage teilweise zurückgenommen. Ursprünglich begehrte sie eine begünstigende Sachentscheidung, jetzt nur noch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, was im Ergebnis lediglich eine erneute Sachentscheidung eröffnet, aber nicht schon eine begünstigende erzwingt. Ein Verbescheidungsausspruch ist jedoch ein Weniger gegenüber einem Gestaltungsausspruch. Dies ist mit einem Obsiegen lediglich zur Hälfte des ursprünglich Verlangten zu bewerten. b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. 2. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Nach Kenntnis des Senats kommen Fälle mit solcher Zuständigkeitsproblematik inzwischen gehäuft vor. Es ist dabei höchstrichterlich noch ungeklärt, ob bei ursprünglicher Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde entgegen dem Wortlaut von § 367 Abs. 1 Satz 1 AO die Behörde, die für die Ausgangsentscheidung zuständig gewesen wäre, die Einspruchsentscheidung erlassen kann, ggf. ob diese Ausnahme nur für Fälle der örtlichen oder auch der sachlichen Unzuständigkeit gilt, ggf. weiter ob die Vorschriften in der Anlage 2 Punkt 2.2 des Beschlusses Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit solche der sachlichen oder der örtlichen Zuständigkeit sind. 3. Der Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten um Kindergeld mit Auslandsbezug, wobei es zunächst um die Zuständigkeit der Familienkasse, insbesondere für das Einspruchsverfahren, geht. I. In den amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit (ANBA) Mai 2013, erschienen am 06.06.2013, wurde der Beschluss Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Zuständigkeiten der Familienkassen ab 01.05.2013 veröffentlicht. Gemäß Anlage 2 Nr. 1 (Regelzuständigkeit) ist für Antragsteller, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirken der Agentur für Arbeit (u. a.) Berlin Mitte, Berlin Nord und Berlin Süd haben, die Familienkasse Berlin-Brandenburg in Potsdam zuständig. Gemäß Anlage 2 Nr. 2 (Besondere Zuständigkeiten) Punkt 2.2 ist die Familienkasse Sachsen in Chemnitz zuständig, wenn auf den Anspruchsberechtigten oder einen anderen Elternteil über- bzw. zwischenstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind und der Anspruchsberechtigte oder der andere Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in (u. a.) Polen haben oder aus sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften unterliegen oder von dort Rente beziehen. II. Die Klägerin ist ausschließlich in C… wohnhaft und seit 01.10.2013 dort versicherungspflichtig beschäftigt (KG-A Bl. 5; die angegebenen Blattzahlen sind die maschinenschriftlichen Mitte unten, nicht die handschriftlichen rechts oben); ihren früheren Wohnsitz in Polen hat sie aufgegeben (KG-A Bl. 24). Von ihrem Ehemann wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichts ... (Polen) vom 16.01.2013, rechtskräftig seit 07.02.2013 (KG-A Bl. 10), geschieden. Ihr geschiedener Ehemann wohnt in H… (Polen). Der 1989 geborene Sohn wohnt in C… unter anderer Anschrift (KG-A Bl. 2, 56) und studierte im Studienjahr 2013/2014 im ersten Semester ... an der I… Universität (Polen); er hält sich dann dort in einem Studentenwohnheim auf (KG-A Bl. 39). Die 1991 geborene Tochter, bezüglich derer der Kindergeldanspruch Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens ist, lebt bei dem geschiedenen Ehemann (KG-A Bl. 2, 30) und studierte im Studienjahr 2013/2014 im fünften Semester Recht ebenfalls an der I… Universität (Polen) (KG-A Bl. 35). Die Klägerin bezieht in Polen keine Familienleistungen (KG-A Bl. 14). III. Mit dem Formular „Antrag auf deutsches Kindergeld – Ausland“ beantragte die Klägerin am 09.01.2014 bei der Familienkasse Berlin-Brandenburg Kindergeld für beide Kinder unter Beifügung von Unterlagen. Am 14.01.2014 erforderte die Familienkasse weitere Unterlagen und Angaben. Am 06.03.2014 übersandte die Klägerin weitere Unterlagen und machte weitere Angaben. Am 18.03.2014 teilte die Familienkasse Berlin-Brandenburg mit, dass wegen der Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen durch die beteiligten Bundesministerien eine Entscheidung über den Antrag „zurzeit nicht möglich“ sei, nach Klärung der Rechtsfragen erhalte die Klägerin weitere Nachricht. Am 05.06.2014 meldete sich der Klägervertreter für die Klägerin und führte aus, jedenfalls für den Sohn, der in C… gemeldet sei, sei der Antrag entscheidungsreif, da eine vorrangige Berechtigung des Vaters nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Tochter machte er Ausführungen, warum der Kindergeldanspruch nicht mit dem Argument verweigert werden könne, dass dem in Polen lebenden Elternteil ein vorrangiger Anspruch zustehe. Mit Bescheid vom 01.07.2014 wies die Familienkasse Berlin-Brandenburg den Antrag auf Kindergeld für die Tochter ab dem Monat Oktober 2013 ab (KG-A Bl. 42). Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 werde das Kindergeld nur dem Vater gewährt, weil dieser die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen habe. Der Kindesvater könne Kindergeld bei der Familienkasse Sachsen in Bautzen beantragen (KG-A Bl. 44). Das weitere Schicksal des Antrages betreffend den Sohn ergibt sich aus dem vom Beklagten übersandten, offensichtlich auszugsweisen Ausdruck der elektronisch geführten Kindergeldakte nicht. Am 17.07.2014 legte die Klägerin bei der Familienkasse Berlin-Brandenburg Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, machte Ausführungen zur Sache und führte aus, es bestünden Bedenken gegen die Zuständigkeit der Familienkasse Berlin-Brandenburg für den Erlass des angefochtenen Bescheides, so dass er schon allein deswegen auf Kosten der Familienkasse aufzuheben sei. Unter dem 01.08.2014 vermerkte die Familienkasse Berlin-Brandenburg in einem Vermerk „Vorprüfung Einspruch“, dass Abhilfe nicht erfolgen solle, weil die Entscheidung entsprechend Weisung korrekt ergangen sei (KG-A Bl. 57). Unter dem 03.03.2014 (vermutlich Schreibfehler, richtig wohl 03.08.2014) vermerkte die Rechtsbehelfsstelle der Familienkasse Berlin-Brandenburg, dass eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen werden solle (KG-A Bl. 58). Am 17.09.2014 schrieb die beklagte Familienkasse Sachsen an den Klägervertreter, dass sie beabsichtige, den Kindesvater in Polen hinzuzuziehen. Mit Bescheid vom 16.10.2014 an den Kindesvater, der auch dem Klägervertreter bekanntgegeben wurde, zog die Familienkasse Sachsen den Kindesvater hinzu (KG-A Bl. 62, 61). Mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2014 wies die Familienkasse Sachsen den Einspruch vom 17.07.2014 gegen den Bescheid vom 01.07.2014 als unbegründet zurück. Der Anspruch des Kindesvaters, der die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen habe, sei vorrangig. IV. Der weiteren Bearbeitung durch die Familienkasse Sachsen lag, was sich aus dem übersandten Ausdruck der elektronisch geführten Kindergeldakte nicht ergibt, sondern erst auf ausdrücklich Nachfrage des Gerichts im Klageverfahren von der Beklagten mitgeteilt wurde, zugrunde, dass eine bestimmte Mitarbeiterin der Rechtsbehelfsstelle der Familienkasse Berlin-Brandenburg im Zeitraum August 2014 bis Dezember 2014 zeitgleich zusätzlich für die Familienkasse Sachsen tätig war. Nach damaliger Weisungslage mussten die „ursprünglichen“ Familienkassen den Sachverhalt im Rechtsbehelfsverfahren aufklären. Erst nach Aufklärung des Sachverhalts waren die Rechtsbehelfsverfahren mit einem entsprechenden Entscheidungsvorschlag an die Familienkasse Sachsen abzugeben. Dementsprechend hat die Familienkasse Berlin-Brandenburg am 03.03.2014 (richtig vermutlich 03.08.2014) festgestellt, dass dem Einspruch nicht abgeholfen werden könne. Die dazu erforderliche Einspruchsentscheidung habe durch die Familienkasse Sachsen erfolgen müssen. Die Mitarbeiterin der Familienkasse Berlin-Brandenburg hat im Rahmen der Unterstützung für die Familienkasse Sachsen das Einspruchsverfahren weiter bearbeitet. Da es keine physische Akte mehr gibt, ist ein Aktenversand nicht aktenkundig. Aus dem EDV-Programm zur Verwaltung der Rechtsbehelfe ergibt sich aber, dass die Familienkasse Berlin-Brandenburg am 15.09.2014 das Rechtsbehelfsverfahren mit der Begründung ausgetragen hat, dass das Verfahren an die Familienkasse Sachsen abgegeben worden sei. Am 17.09.2014 ist das Verfahren von der vorgenannten Mitarbeiterin der Familienkasse Berlin-Brandenburg unter der Zuständigkeit der Familienkasse Sachsen neu erfasst worden (FG-A Bl. 46, 48, 49). V. Am 05.01.2015 erhob die Klägerin Klage gegen die Familienkasse Sachsen, zunächst mit dem Antrag, diese unter Aufhebung des Bescheids vom 01.07.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2014 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind B… ab Oktober 2013 zu gewähren. Sie führte aus, die angefochtene Entscheidung sei sowohl formell als auch materiell fehlerhaft. Der Ausgangsbescheid sei von der unzuständigen Behörde erlassen worden. Da es hierbei um die sachliche, nicht um die örtliche Zuständigkeit gehe, sei der Ausgangsbescheid möglicherweise nichtig, in jedem Fall auf Anfechtungsklage hin aufzuheben. Der Mangel könne auch nicht dadurch geheilt werden, dass die sachlich zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung zu einem von der sachlich unzuständigen Behörde erlassenen Ausgangsbescheid erlasse. Die Klägerin machte weiter Ausführungen zur materiellen Rechtslage. Auf Hinweis des Berichterstatters vom 13.01.2015, dass bei einer Verpflichtungsklage, wie hier, die Situation eine andere sei als bei einer Anfechtungsklage und dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden, weil an die beklagte Behörde nie ein Antrag gestellt worden, von dieser daher auch kein Antrag abgelehnt worden sei und es somit an einem durchgeführten Vorverfahren fehle, ferner § 63 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – nicht beachtet und § 63 Abs. 2 FGO nicht einschlägig sei, führte die Klägerin aus, die Familienkasse Berlin-Brandenburg hätte den Antrag vor Entscheidung an die Familienkasse Sachsen weiterleiten müssen. Wenn sie dies erst im Einspruchsverfahren nachgeholt habe, dürfe dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Es sei zwar durchaus nachvollziehbar, wenn die Klägerin vom Gericht darauf verwiesen werde, einen neuen Antrag bei der Familienkasse Sachsen zu stellen. Allerdings könne ihr nicht zugemutet werden, die Ablehnungsentscheidung bestandskräftig werden zu lassen, da ihr dann drohe, dass die Familienkasse Sachsen die Ablehnung als endgültig betrachte; die spätere Einschätzung durch die Gerichte sei ungewiss. Es müsse daher zumindest isoliert die Einspruchsentscheidung aufgehoben werden wegen der Unsicherheiten über die Reichweite von deren Bestandskraft. Auf Anregung des Gerichts beantragt die Klägerin daher nunmehr (FG-A Bl. 34,45), die Einspruchsentscheidung vom 02.12.2014 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.07.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2014 zu verpflichten, der Klägerin für das Kind B… Kindergeld ab Oktober 2013 bis Dezember 2014 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sowohl der Ausgangsbescheid als auch die Einspruchsentscheidung seien von der sachlich zuständigen Behörde erlassen worden. Die Bundesagentur für Arbeit stelle dem K…-Amt ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Daher sei die Familienkasse für Kindergeldangelegenheiten sachlich zuständig. Zwar sei die Familienkasse Berlin-Brandenburg örtlich nicht zuständig gewesen. Die örtliche Unzuständigkeit führe jedoch gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – nicht zur Nichtigkeit, daher könne wegen § 127 AO der Ausgangsbescheid auch nicht aufgehoben werden. Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich zwingend aus dem Gesetz (§§ 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz – FVG –). Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit könne gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG abweichend von den Vorschriften der AO (hier: § 19 Abs. 1 Satz 1 AO, Wohnsitz) nur die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit bestimmen. Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit könne und dürfe er nicht treffen. Die Familienkasse Sachsen sei zuständig für Sachverhalte, in denen Familienangehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz (u. a.) in Polen haben oder aus sonstigen Gründen den dortigen Rechtsvorschriften unterliegen. Der Familienleistungsausgleich sei einer Bundesbehörde zugeordnet. Die 14 „Familienkassenverbünde“ seien daher keine eigenständigen und voneinander unabhängigen Behörden, sondern nur Zweigstellen der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse. Daher könne auch die Einspruchsentscheidung nicht aufgehoben werden. Im Übrigen würde die Familienkasse Berlin-Brandenburg den bei ihr gestellten Kindergeldantrag dann nicht unter Verweis auf ihre örtliche Unzuständigkeit ablehnen, sondern den Vorgang nur weiterleiten. VI. Der „Aktenauszug Bl. 1-70 gem. § 71 Abs. 2 FGO“ (Ausdruck der elektronisch geführten Kindergeldakte) mit der Nummer … und dem Hinweis „ggf. fehlende Seiten betreffen nicht den Streitfall“ lag vor.