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Urteil

3 K 3077/19

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2019:1023.3K3077.19.00
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Leitsätze
1. Es spricht nicht schon gegen eine Stundung gegen Ratenzahlung, wenn aktuell schlechte Vollstreckungsmöglichkeiten gleichbleibend schlecht bleiben würden, sondern nur, wenn sie sich zu verschlechtern drohen (gegen Dienstanweisung zum Kindergeld) (Rn.44) (Rn.50) (Rn.53) . 2. Es spricht nicht gegen eine Stundung gegen Ratenzahlung, wenn der Steuerpflichtige zwar dauerhaft leistungsunfähig ist bezüglich einer sofortigen Begleichung der Schuld in voller Höhe, die Schuld jedoch in geringen Raten langsam abtragen kann (Rn.54) (Rn.64) . Für die Dauer einer Stundung gegen Ratenzahlung gibt es keine feste zeitliche Obergrenze (Rn.66) . 3. Es spricht nicht schon gegen eine Stundung gegen Ratenzahlung, dass die Forderung durch Stundungszinsen erhöht würde, sondern nur, wenn weitere Steuerforderungen hinzuzutreten drohen (Rn.67) (Rn.69) (Rn.71) . 4. Die Stundungsbedürftigkeit eines Schuldners entfällt nicht schon dadurch, dass sein Einkommen voraussichtlich dauerhaft unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegt und damit sein Existenzminimum vor Zugriffen geschützt ist (Rn.76) (Rn.78) . 5. Die Abgabenordnung kennt kein Rechtsinstrument „Ratenzahlungsvereinbarung“. Von der Finanzbehörde als Ratenzahlungsvereinbarungen bezeichnete Verfügungen und von der Finanzbehörde erklärte Einverständnisse, eine Forderung in Raten zu tilgen, können auch dann als Stundung gegen Ratenzahlung auszulegen sein, wenn darin ausgeführt ist, die Entscheidung stelle keine Stundung dar (Rn.83) (Rn.84) (Rn.87) .
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht nicht schon gegen eine Stundung gegen Ratenzahlung, wenn aktuell schlechte Vollstreckungsmöglichkeiten gleichbleibend schlecht bleiben würden, sondern nur, wenn sie sich zu verschlechtern drohen (gegen Dienstanweisung zum Kindergeld) (Rn.44) (Rn.50) (Rn.53) . 2. Es spricht nicht gegen eine Stundung gegen Ratenzahlung, wenn der Steuerpflichtige zwar dauerhaft leistungsunfähig ist bezüglich einer sofortigen Begleichung der Schuld in voller Höhe, die Schuld jedoch in geringen Raten langsam abtragen kann (Rn.54) (Rn.64) . Für die Dauer einer Stundung gegen Ratenzahlung gibt es keine feste zeitliche Obergrenze (Rn.66) . 3. Es spricht nicht schon gegen eine Stundung gegen Ratenzahlung, dass die Forderung durch Stundungszinsen erhöht würde, sondern nur, wenn weitere Steuerforderungen hinzuzutreten drohen (Rn.67) (Rn.69) (Rn.71) . 4. Die Stundungsbedürftigkeit eines Schuldners entfällt nicht schon dadurch, dass sein Einkommen voraussichtlich dauerhaft unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegt und damit sein Existenzminimum vor Zugriffen geschützt ist (Rn.76) (Rn.78) . 5. Die Abgabenordnung kennt kein Rechtsinstrument „Ratenzahlungsvereinbarung“. Von der Finanzbehörde als Ratenzahlungsvereinbarungen bezeichnete Verfügungen und von der Finanzbehörde erklärte Einverständnisse, eine Forderung in Raten zu tilgen, können auch dann als Stundung gegen Ratenzahlung auszulegen sein, wenn darin ausgeführt ist, die Entscheidung stelle keine Stundung dar (Rn.83) (Rn.84) (Rn.87) . Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. A. Der Ablehnung der beantragten Stundung ist ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Ablehnungsbescheid ist aufzuheben. Die Entscheidung über die Gewährung einer Stundung (§ 222 Abgabenordnung – AO –) ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht auf Ermessensfehler zu prüfen ist (§ 102 FGO). Es liegen mehrere Ermessensfehler vor: I. Ermessensfehlerhaft geht die Familienkasse von einer Gefährdung der Forderung aus. 1. Denn es kommt nicht darauf an, ob aktuell schlechte Vollstreckungsmöglichkeiten bei Stundung gleichbleibend schlecht bleiben würden, sondern ob sie sich zu verschlechtern drohen. Es ist zu fragen, welche Vollstreckungsmöglichkeiten einerseits jetzt bei sofortiger Vollstreckung bestehen und andererseits, falls gestundet, dann aber doch nicht gezahlt und dann letztlich später vollstreckt wird, später. Die Forderung ist gefährdet, wenn der jetzt beitreibbare Betrag unter Würdigung der bekannten Umstände höher ist als der ggf. nach Stundung später beitreibbare Betrag. 2. Wie die Familienkasse zutreffend bemerkt hat, hat der Kläger kein pfändbares Einkommen. Eine sofortige Vollstreckung wäre aller Voraussicht nach ergebnislos. Eine Verschlechterung durch Zuwarten ist daher nach der Überzeugung des Senats nicht zu befürchten. 3. Anzumerken ist, dass die Verwaltungsvorschriften divergieren: a) Für den Bereich der Steuerverwaltung ist beispielsweise in der Verwaltungsvorschrift der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 01.04.2002 (S 0453, FMNR252070002, Juris) „Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis“ unter 4.5 vermerkt (Unterstreichung durch den Senat): „Die Gewährung einer Stundung scheidet aus, wenn nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Stundungsbegehren anzunehmen ist, dass die Einziehung des Anspruchs zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nur erschwert möglich ist.“ Diese Formulierung verweist auf einen vorzunehmenden Vergleich der gegenwärtigen und der mutmaßlich zukünftigen Situation. Zu einem späteren Zeitpunkt erschwert bedeutet: gegenüber der jetzigen Situation. „erschwert“ ist ein Komparativ zu „schwer“, sinngleich zu „schwerer“. b) Hingegen heißt es in der „Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG), Stand 2019“ des Bundeszentralamts für Steuern für die Familienkassen unter V 25 „Stundung“ V 25.2 „Voraussetzungen“ in Absatz 4 Satz 1 (Unterstreichung durch den Senat): „Eine Gefährdung des Anspruchs durch die Stundung ist gegeben, wenn der Anspruch zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur mit Schwierigkeiten realisiert werden kann.“ Diese Formulierung verweist nur auf spätere Schwierigkeiten, ohne diese in Bezug auf ggf. aktuell schon bestehende Schwierigkeiten zu setzen. Diese Formulierung stützt die Ermessenserwägung der Familienkasse. 4. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass im Rahmen des Ermessens bei der Entscheidung über die Gewährung einer Stundung nur eine Vergrößerung des Ausfallrisikos, nicht aber ein gleichbleibend hohes, aber aktuell bereits bestehendes Ausfallrisiko relevant ist. Die gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und widerspräche dem Zweck der gesetzlichen Regelung. II. Ermessensfehlerhaft ist weiter die Erwägung, die Stundung scheide aus, weil der Kläger dauerhaft nicht leistungsfähig sei. 1.a) Diese Erwägung beruht unmittelbar auf der „Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG), Stand 2019“, V 25.2, Absatz 4 Satz 3. In der unter I.3.a) genannten Verwaltungsvorschrift der OFD Karlsruhe hat sie keine Entsprechung. b) Mittelbar beruht sie auf dem Beschluss des BFH vom 27.04.2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362, Juris Rn. 9. Es handelte sich dabei um eine Entscheidung im Rahmen einer (seinerzeit noch möglichen) Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe – PKH – durch das Finanzgericht – FG –, mithin um ein summarisches Verfahren. Das FG hatte die Ablehnung von PKH bezüglich des Klageantrages auf Stundung damit begründet, Ermessensfehler des FA lägen deswegen nicht vor, weil die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers unklar seien, sein Antrag auf Sozialhilfe sei abgelehnt worden. Der Antragsteller hätte daher seine Zahlungsschwierigkeiten konkreter belegen müssen (a. a. O. Rn. 6). Auf die die PKH ablehnende Entscheidung des FG hatte der dortige Antragsteller beim BFH PKH beantragt für die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG. Der BFH hat den Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt und in den Gründen (a. a. O. Rn. 9) ausgeführt: „Nach § 222 AO 1977 ist eine Stundung nur zulässig, wenn die Einziehung der Steuer für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Anders als beim Erlass darf bei einer Stundung nicht die generelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gemindert sein, sondern nur die Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung (vgl. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 222 AO 1977 Tz. 23). Zu beachten bleibt dabei auch, dass bei einer Stundung nach § 234 AO 1977 von Gesetzes wegen Stundungszinsen zu zahlen sind und sich auf diese Weise die schlechte wirtschaftliche und aussichtslose Situation eines Steuerpflichtigen noch verschärft. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers konnte danach das FA den Gewerbesteueranspruch nicht stunden.“ Damit verweist der BFH für die Begründung seiner – lediglich in einem Satz mitgeteilten – Rechtsansicht auf die Kommentierung bei Tipke/Kruse. c) Loose schreibt in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 222 AO Rn. 22-23 Stand Februar 2019 unter „2. Verhältnis zum Erlass“: „Die Begriffe „erhebliche Härte“ (§ 222) und „Unbilligkeit der Einziehung“ (§ 227) stimmen nicht überein (Hensel, StuW 1928, 403; Fritsch in Koenig3, § 222 Rz. 21). Die Stundung setzt voraus, dass die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis für den Stpfl. eine momentane besondere Härte bedeutet. Es kommt auf die konkrete Situation zum Zeitpunkt der Einziehung an. Im Augenblick der Einziehung muss die Besteuerung als solche gerecht, die sofortige Einziehung aber ungerecht sein. Darum ist Stundung stets dann geboten, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis an sich in seiner wirtschaftlichen Auswirkung den Schuldner ebenso trifft wie jeden anderen, der Schuldner indes aus Gründen, die außerhalb des speziellen Falls liegen und in seiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, zur Leistung zeitweilig nicht in der Lage ist (OVG NW v. 19.5.2009 - 15 A 4164/06, KStZ 2009, 152; von Groll in HHSp., § 222 Rz. 131; Hensel, StuW 1928, 403). Anders beim Erlass nach § 227 muss die Einziehung des Anspruchs im Einzelfall ungerecht sein, im Gegensatz zur Stundung jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Einziehung. Die Besteuerung muss ungerecht sein. „Bei der Stundung darf folglich nicht die generelle Leistungsfähigkeit des Stpfl. gemindert sein (dann Erlass), sondern nur die Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung.“ 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, auf die sich der BFH bezogen hat, ist festzustellen, dass es für den Kläger nicht ungerecht ist, dass er für seinen Sohn, wenn dieser nicht ausbildungssuchend war, keinen Anspruch auf Kindergeld hatte, und auch nicht ungerecht, dass er zu Unrecht erhaltenes Kindergeld zurückzahlen muss. Die „Besteuerung“ (§ 31 Satz 3 EStG, Kindergeld ist eine Steuervergütung) als solche ist daher im Moment der Einziehung gegenüber dem Kläger nicht ungerecht. Ungerecht ist jedoch die sofortige Einziehung in voller Höhe. Denn ein Steuerpflichtiger, der über die dafür notwendigen Mittel verfügt, kann die Rückzahlung leisten, während eine sofortige Einziehung in voller Höhe für den Kläger aufgrund seiner sehr beschränkten Mittel die Insolvenz bedeutet. Soweit, wie hier, durch Ratenzahlung eine Tilgung, wenn auch nur langfristig, möglich ist, ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen eine Stundung (verbunden mit einer Ratenzahlungsanordnung, also einem Widerrufsvorbehalt, sofern die Raten ausbleiben), nicht von vornherein ausgeschlossen. Sollte sich aus der Entscheidung des BFH etwas anderes ergeben, folgt der Senat dem nicht. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass es für die Dauer einer Stundung gegen Ratenzahlung keine feste zeitliche Obergrenze gibt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144, Juris Rn. 52). III. Soweit die Familienkasse auf die Akkumulation von Säumniszuschlägen hingewiesen hat und damit Bezug nimmt auf die vorzitierte Entscheidung des BFH, der darauf verwiesen hat, dass Stundungszinsen zu zahlen seien und auf diese Weise die schlechte wirtschaftliche und aussichtslose Situation eines Steuerpflichtigen noch verschärft würde, ist auch dies ermessensfehlerhaft. 1. Der Senat stimmt zwar Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 222 AO Rn. 24 Stand Februar 2019 zu, wonach nicht nur die konkrete Forderung, sondern auch sich abzeichnende weitere Steuerforderungen zu berücksichtigen sind. Durch die Stundung darf keine spätere Kulmination von Forderungen entstehen. 2. Hier sind jedoch hinzutretende weitere Steuerforderungen bzw. Kindergeldrückforderungen nicht zu besorgen. 3. Bezüglich der Stundungszinsen (falls die Stundung ausgesprochen wird, 6 % p.a.) bzw. der Säumniszuschläge (falls die Stundung nicht ausgesprochen wird, 12 % p. a.), ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass solche nur auf den Rückzahlungsanspruch selbst anfallen (§ 233 Satz 2 AO für die Stundungszinsen bzw. § 240 Abs. 2 AO für die Säumniszuschläge), es gibt, praktisch gesprochen, keine „Zinseszinsen“. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass gemäß § 225 Abs. 2 Satz 1 AO zunächst die „Steuern“ (hier also die Kindergeldrückforderung) und danach Zinsen bzw. Säumniszuschläge getilgt werden. Selbst wenn zu Beginn der Ratenzahlung die jährliche Gesamttilgung geringer sein sollte als die anfallenden Zinsen bzw. Säumniszuschläge, so wird der ausstehende Restbetrag der Kindergeldrückforderung jedoch immer geringer und damit auch die hinzukommenden Stundungszinsen bzw. Säumniszuschläge. Ist die Kindergeldforderung vollständig getilgt, beginnt die Tilgung der Stundungszinsen bzw. Säumniszuschläge. Im Ergebnis kommt es daher nicht zu einer Kulmination, sondern zu einer endgültigen Tilgung, die freilich durch die Stundungszinsen bzw. Säumniszuschläge insgesamt länger dauert, als es ohne diese der Fall wäre. 4. Hier gilt: Der Kläger tilgt jährlich 12 x 20 € = 240 €. a) Zwar wären (Erstattungsbetrag ursprünglich 5.282 €) im ersten Jahr (bei Stundung) rund 300 € Stundungszinsen bzw. sind (ohne Stundung) rund 600 € Säumniszuschläge angefallen. Damit hat sich die Gesamtschuld vorübergehend erhöht. b) Zuletzt betrug die Kindergeldrückforderung selbst (ohne Säumniszuschläge) jedoch nur noch 3.312 €, so dass bei Stundung rund 190 € im Jahr an Stundungszinsen anfallen würden. Damit würde sich schon jetzt die Gesamtforderung bei Stundung vermindern (240 € Tilgung, rund 190 € Zinsen), nicht erhöhen (und bei weiterer Ratenzahlung aufgrund zunehmender Tilgung der Hauptforderung und damit immer geringer werdender Zinsen immer schneller). Von einer drohenden Kulmination im Falle der Gewährung einer Stundung kann daher jedenfalls jetzt keine Rede sein. c) Von diesem mathematischen Zusammenhang abgesehen hat die Familienkasse selbst bereits darauf hingewiesen, dass nach vollständiger Tilgung der Hauptforderung ein Erlass bzw. Teilerlass der Zinsen bzw. Säumniszuschläge beantragt werden kann und dann geprüft werden würde. IV. Ermessensfehlerhaft ist ferner die Erwägung der Familienkasse, die wirtschaftliche Existenz des Klägers sei nicht gefährdet, denn bei seinem geringen Einkommen sei er durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO geschützt, die sein Existenzminimum sicherten und vor Vollstreckungseingriffen schützten. 1. Zwar trifft die Feststellung der Familienkasse zu, dass das ALG II des Klägers nicht gepfändet werden kann, weil es unterhalb der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO i. V. m. § 319 AO) liegt, die auch für das ALG II gelten. Zu ergänzen ist, dass er sich sein Bankkonto als Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO i. V. m. § 319 AO) einrichten lassen kann. 2. Die Erwägungen der Familienkasse lassen jedoch außer Acht, dass auch weitere Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind, die für den Kläger mit erheblichen Härten verbunden wären. So könnte die Familienkasse vom Kläger die Vermögensauskunft gemäß § 284 AO verlangen und die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis anordnen gemäß § 284 Abs. 9 AO. Damit könnte der Kläger praktisch keine Post-paid-Telekommunikations- und Internetverträge mehr schließen, was in der heutigen Zeit dem bürgerlichen Tod nahekommt. Er könnte auch keine Ratenzahlungskäufe mehr tätigen u. ä., hätte bei einem notwendigen Wohnungswechsel keine Aussicht auf einen vertragsabschlusswilligen Vermieter usw. Die Familienkasse könnte auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, was voraussichtlich mangels Masse abgelehnt würde, mit denselben Konsequenzen. Die Familienkasse hat selbst, auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung vom 07.08.2019, darauf hingewiesen, dass mangels Stundung die weitere Einziehung des vollen rückständigen Betrages nicht unterbrochen ist und vollstreckt werden kann, selbst wenn der Kläger weiterhin seine Ratenzahlung fortsetzt. Daher liegt ohne Stundung in der jederzeitigen Möglichkeit der Einziehung des vollen offenen Betrages eine erhebliche Härte für den Kläger gemäß § 222 AO. Dass die Familienkasse den Betrag bisher nicht nachhaltig vollstreckt hat, weil sie sich davon nichts versprochen hat, vermag daran nichts zu ändern. Der Kläger hat ohne Stundung keine Sicherheit, dass die Familienkasse ihre Praxis nicht plötzlich ändert. 3. Im Übrigen schützen die Pfändungsfreigrenzen und die Möglichkeit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos alle Steuerschuldner gleichermaßen. Wäre schon mit der Erwägung, dadurch sei das Existenzminimum vor dem Zugriff der Vollstreckungsorgane geschützt, eine erhebliche Härte für den Schuldner zu verneinen, könnten die Voraussetzungen des § 222 Satz 1 AO nie vorliegen und die Vorschrift über die Stundung liefe leer. V. Ermessensfehlerhaft hat die Familienkasse ihre bisherige Praxis rechtlich unzutreffend eingeordnet. 1. Die Familienkasse hat zutreffend ausgeführt, die Abgabenordnung kenne keine Ratenzahlungsvereinbarung. Es gebe nur die Möglichkeit einer Stundung, die mit der Erwartung einer Ratenzahlung verknüpft und mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des Ausbleibens einer Rate verbunden werden könne. Der Senat schließt sich dem ausdrücklich an. 2. Dann waren aber die Verfügung der Familienkasse vom 15.05.2008 (IA Bl. 76) und die mit „Ratenzahlungsvereinbarung“ überschriebenen Schreiben der Familienkasse vom 28.03.2012 (IA Bl. 103) und vom 26.04.2016 (IA Bl. 110) nichts anderes als Stundungen mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichtzahlung angeordneter Raten. a) Willenserklärungen von Steuerbehörden sind entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Das jeweils erklärte „Einverständnis“, die Forderung in monatlichen Raten von 20 € zu tilgen, kann unter Würdigung aller Umstände daher nur als Stundung gegen Ratenzahlung verstanden werden, da andere Rechtsinstrumente, die in Frage kommen, nicht ersichtlich sind. b) Soweit es in den „Ratenzahlungsvereinbarungen“ jeweils heißt, die Entscheidung stelle keine Stundung dar, handelt es sich um eine „protestatio facto contraria“, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen eigenen Verhalten faktisch im Widerspruch steht. Das tatsächliche Handeln (die Gewährung von Ratenzahlung) hat einen stärkeren Erklärungswert als der verbale Vorbehalt, keine Stundung zu wollen. 3. Da die Familienkasse somit bereits (mindestens) dreimal Stundung gegen Ratenzahlung gewährt hat und der Kläger sein Ratenversprechen stets eingehalten hat, hätte die Familienkasse erwägen müssen, warum jetzt, nachdem die Kindergeldrückforderung bereits teilweise getilgt ist, eine erneute Stundung gegen Ratenzahlung nicht mehr möglich sein soll, obwohl die äußeren Bedingungen, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seine Ratenzahlungswilligkeit, unverändert sind. B.1. Das Gericht ist allerdings nicht berechtigt, seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle der unzutreffenden Ermessenserwägungen der Familienkasse zu setzen. Der Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf Null, in dem nur die Gewährung der Stundung ermessensgemäß und damit vom Gericht auszusprechen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Gericht hat daher gemäß § 101 Satz 2 FGO die Familienkasse (nur) zur Neubescheidung unter Beachtung der sich aus A. ergebenden Rechtsauffassung zu verpflichten. Da eine Verpflichtung zur Stundung beantragt war, war die darüber hinausgehende Klage abzuweisen. 2. Der Verpflichtung zur Neubescheidung gerade der beklagten Familienkasse steht nicht deren örtliche Unzuständigkeit entgegen. a) Zwar haben verschiedene Finanzgerichte mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die örtliche Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren nicht abweichend von der örtlichen Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes regeln konnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH), und da es sich bei der Entscheidung über eine Stundung um eine Ermessensentscheidung handelt, wäre die örtliche Unzuständigkeit auch beachtlich. b) Allerdings hält der Senat eine Auslegung der Konzentrationsermächtigung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG dahingehend, dass diese auch eine bundesweite Zentralisierung des Erhebungsverfahrens ermöglicht, noch für vertretbar. 3. Eine sachliche Unzuständigkeit steht jedenfalls nach der Rechtsprechung des BFH nicht entgegen, denn danach sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - außer in den Fällen des § 72 EStG - für den Familienleistungsausgleich sachlich zuständig, also gelten alle Familienkassen in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit nach Auffassung des BFH als eine einzige Behörde (BFH, Urteil vom 19.01.2017 III R 31/15, DStRE 2017, 810, Juris Rn. 13-15). C.I.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. a) Die Verpflichtung zur Neubescheidung ist gegenüber der beantragten Verpflichtung zur Stundung nur ein Teilerfolg (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 136 Rn. 2 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH), denn sie eröffnet dem Kläger die Chance auf ein für ihn günstiges Ergebnis, gewährt jedoch noch keine Sicherheit hierauf. b) aa) Wäre es völlig vage und ungewiss, ob bei erneuter Ermessensausübung der Familienkasse die Stundung gewährt wird, wäre dieser Teilerfolg mit einem Obsiegen zur Hälfte zu schätzen (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2012 V R 1/12, BFH/NV 2013, 906, Juris Rn. 18). bb) Hier allerdings sprechen nach Auffassung des Senats viele erkennbare Umstände dafür, dass die Familienkasse, wenn sie den Sachverhalt umfassend und zutreffend würdigt und sich vom Zweck der Ermessensregelung leiten lässt, bei erneuter Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stundung gewähren wird. Daher ist hier ein überwiegender Erfolg der Klage festzustellen, so dass die Familienkasse dementsprechend einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. II. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. 1. Sie erfolgt zum einen zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO). Es erscheint klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob es bei Ermessensentscheidungen über eine Stundung gegen Ratenzahlung schon gegen die Gewährung spricht, wenn aktuell schlechte Vollstreckungsmöglichkeiten bei Stundung gleichbleibend schlecht bleiben würden, oder nur, wenn sie sich zu verschlechtern drohen, dies auch vor dem Hintergrund sich widersprechender allgemeiner Verwaltungsvorschriften der Steuerverwaltung und der Kindergeldverwaltung; ferner, ob eine Stundung stets ausscheidet, wenn der Steuerschuldner dauerhaft leistungsunfähig ist bezüglich einer sofortigen Begleichung der Schuld in voller Höhe, die Schuld jedoch in geringen Raten langsam abtragen kann. 2. Die Revisionszulassung erfolgt zum anderen zur Sicherung einen einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). a) Der Senat weicht vom Beschluss des BFH vom 27.04.2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362, Juris Rn. 9, ab. b) Der Senat weicht ferner von den Urteilen des Sächsischen FG vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und des FG Düsseldorf vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH, ab. III. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung aufgrund des Verzichts der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Stundung gegen Ratenzahlung für den Restbetrag einer alten Kindergeldrückforderung. I.1.a) Der 1957 geborene Kläger bezog für seinen im Mai 1983 geborenen Sohn Kindergeld. Der Sohn war im Januar 2004 bei der Berufsberatung als Bewerber um einen betrieblichen Ausbildungsplatz gemeldet. Anlässlich einer rückwirkenden Prüfung wurde festgestellt, dass der Sohn bereits im Juli 2004 nicht mehr als Bewerber bei der Berufsberatung geführt worden war. Nachweise über Bewerbungsbemühungen des Sohnes wurden nachfolgend nicht vorgelegt, so dass mit Bescheid der seinerzeitigen Familienkasse C… vom 26.11.2007 die Bewilligung von Kindergeld ab August 2004 aufgehoben und Erstattung für die Zeit von August 2004 bis September 2007 verlangt wurde. Der Einspruch war erfolglos. Der Kläger erhob am 04.06.2008 Klage (10 K 10219/08), mit der er Kopien von Bewerbungsschreiben des Sohnes vorlegte. Diese waren nach Auffassung der Familienkasse jedoch nachträglich erstellt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 06.03.2009 nahm er die Klage zurück. b) Der Erstattungsbetrag belief sich auf 5.282 €, fällig 18.12.2007, zuzüglich Säumniszuschläge von 1 % je angefangenen Monat ab 19.12.2007 (Ausdruck der elektronischen Inkassoakte – IA – Bl. 3). 2.a) Der Kläger war arbeitslos und bezog für sich und seine Familie Arbeitslosengeld II. So ergab sich beispielsweise für Oktober 2006 (IA Bl. 24) für die Bedarfsgemeinschaft (damals bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und dem 1983 geborenen Sohn) ein monatlicher Gesamtbedarf von 1.430,95 €, von der eine Rente der Ehefrau wegen Erwerbsminderung in Höhe von 460,29 €, das damals noch gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 € und Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe von 40 € (150 € abzüglich 110 € Freibetrag) in Abzug gebracht wurden, so dass der Bedarfsgemeinschaft monatlich 806,66 € bewilligt wurde (unter Berücksichtigung einer Einkommensbereinigung bei der Ehefrau in Höhe von 30 €). b) Die gegenüber der Beklagten am 29.07.2018 abgegebene Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (IA Bl. 128) weist als monatliche Einnahmen einen Nettolohn der Ehefrau von 300 €, Rentenbezüge der Ehefrau von 616,07 € und Arbeitslosengeld II in Höhe von 605,44 €, mithin Einnahmen von 1.521,51 €, als Ausgaben Miete in Höhe von 750,52 €, Heizung 69,68 €, Strom und Gas 62 € und 11 €, mithin regelmäßige Ausgaben von 823,52 € und damit einen verbleibenden Betrag von monatlich 697,99 € aus. Über Vermögen verfügte der Kläger nicht, Schulden bestanden in Gestalt eines Dispokredits von 950 € und Kreditkartenverbindlichkeiten in Höhe von 2.400 €. c) Zwischen Oktober 2006 und Juli 2018 änderte sich die Einkommenssituation der Familie (Bedarfsgemeinschaft) kaum. Sie lebte im Wesentlichen von der geringen Rente der Ehefrau und dem ALG II (vgl. die verschiedenen ALG-II-Bescheide in der IA). Zwischenzeitlich war noch ein weiterer, 1988 geborener Sohn Teil der Bedarfsgemeinschaft, zuletzt bestand diese nur noch aus dem Kläger und seiner Ehefrau. d) Für April 2019 bis November 2019 erhält der Kläger für sich und seine Ehefrau monatlich 574 € (FG-A Bl. 4). Die Absenkung des ALG II folgt aus einer Rentenerhöhung für die Ehefrau. 3.a) Aus einem Screenshot vom 15.05.2008 (IA Bl. 76) ergibt sich anscheinend, dass dem Kläger Ratenzahlung bewilligt worden war, nämlich aufgrund eines Antrages vom 15.05.2008 ab 05.06.2008 monatlich 20 € und ab dem 05.06.2009 monatlich 156 €. Es heißt dort: „EP hat persönlich vorgesprochen. Zinsen entfallen wegen Alg II. Auf die Raten-erhöhung nach 12 Monaten wurde ausdrücklich hingewiesen.“ Die näheren Hintergründe, insbesondere zur Ratenerhöhung, sind nicht bekannt. b) Vom Juni 2008 bis Dezember 2010 zahlte der Kläger monatlich 20 €. c) Aus einem Kontoauszug vom 30.12.2010 ergibt sich eine Restforderung Kindergeld in Höhe von 5.212 € sowie angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von 292,50 € (zusammen 5.504,50 €). d) Aus einer Nachricht des Hauptzollamts C… als Vollstreckungsstelle vom 23.09.2009 (IA Bl. 152) ergibt sich, dass die Vollstreckung am 26.07.2009 eingeleitet worden war, jedoch nach Vorlage des aktuellen Bescheids über den Leistungsbezug wegen Aussichtslosigkeit nicht weiter durchgeführt wurde. Im Rahmen der Vollstreckung gab der Kläger am 21.09.2009 eine Erklärung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (IA Bl. 152). e) Dies wiederholte sich aufgrund eines Vollstreckungsersuchens vom 27.12.1010 am 22.01.2011. f) Am 28.03.2012 übersandte die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, dem Kläger ein mit „Ratenzahlungsvereinbarung“ im Betreff überschriebenes Schreiben (IA Bl. 103), in dem sich die Familienkasse damit einverstanden erklärte, dass der Kläger die Forderung von 5.204,50 € (gemäß Anlage bestehend aus 4.912 € Kindergeld und 292,50 € Säumniszuschlägen bis zum 30.09.2007) in monatlichen Raten von 20 € begleicht. Die Vereinbarung war bis zum 10.04.2016 befristet. Die Schlusszahlung könne daher von den monatlichen Raten abweichen. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass diese Entscheidung keine Stundung im Sinne des § 222 AO sei, so dass weiter Säumniszuschläge anfielen. g) Am 19.04.2016 mahnte die Familienkasse, Agentur für Arbeit B…, Inkasso-Service, beim Kläger die am 10.04.2016 fällige Rate von 4.224,50 € an, die bis dahin nicht vollständig eingegangen sei. h) Mit Schreiben vom 26.04.2016 (IA Bl. 110) teilte der vorgenannte Inkasso-Service dem Kläger mit, er sei damit einverstanden, dass die Forderung in Höhe von 4.224,50 € (bestehend aus Kindergeld in Höhe von 3.932 € und Säumniszuschlägen bis 30.09.2007 von 292,50 €) in monatlichen Raten von 10 € geleistet werde, und dass die Vereinbarung bis 10.06.2018 befristet sei. Im Übrigen ist das Schreiben textgleich mit dem vom 28.03.2012. i) Mit Schreiben vom 23.05.2018 teilte der Inkasso-Service mit, die am 10.11.2010 fällige Forderung sei nicht vollständig eingegangen. Die Restzahlung von 3.758,50 € (bestehend aus Kindergeld 3.432 €, Säumniszuschlägen für die Zeit vom 01.08.2004 bis 30.09.2007 in Höhe von 292,50 € und Säumniszuschlägen für die Zeit vom 19.05.2018 bis 22.05.2018 in Höhe von 34 €) werde nunmehr bis 07.06.2018 erwartet. j) Mit Email vom 21.06.2018 (IA Bl. 152) teilte der Kläger dem Inkasso-Service mit, er wolle die Forderung weiterhin in Raten zahlen. Er sei erwerbslos und bekomme weiterhin „Hartz IV“. Er habe die bisherige Ratenvereinbarung über 20 € immer pünktlich eingehalten und wolle dies beibehalten. k) Daraufhin übersandte der Inkasso-Service dem Kläger am 19.07.2018 den Fragebogen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, welchen der Kläger am 29.07.2018 ausgefüllt zurücksandte (vgl. oben I.2.b). II.1. Mit Schreiben vom 15.11.2018 lehnte der Inkasso-Service „den Antrag auf Stundung der Forderungen“ in Höhe von 3.638,50 € (3.312 € Kindergeld und 326,50 € Säumniszuschläge berechnet bis 22.05.2018) ab. Er führte aus: Der Lebensunterhalt des Klägers werde von unpfändbarem Einkommen bestritten. Daher sei davon auszugehen, dass er nicht nur vorübergehend in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemindert sei. Aufgrund dessen sei die Forderung gefährdet. Eine Stundung komme daher nach pflichtgemäßem Ermessen nicht in Betracht. 2. Am 28.11.2018 legte der Kläger Einspruch ein (IA Bl. 152). Er verwies auf seinen Bezug von ALG II. 3. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019 wies die Familienkasse D… den Einspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus: Stundungsbedürftigkeit liege vor, wenn durch die Rückforderung zum Fälligkeitstag die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährdet würde. Dies sei nicht der Fall, weil der Kläger aufgrund seines geringen Einkommens durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO geschützt werde, die sein Existenzminimum sicherten und vor Vollstreckungseingriffen schützten. Außerdem dürfe durch eine Stundung die Forderung nicht gefährdet werden. Von einer Gefährdung der Forderung sei auszugehen, wenn die Forderung nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht oder nur mit zusätzlichen Schwierigkeiten erfüllt werden könne. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners müsse vorübergehender Natur sein. Dies sei nicht der Fall. Es lägen keine vorübergehenden geschäftlichen Verluste, saisonalen Verlustgeschäfte oder eine plötzliche Erkrankung vor. Eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sei nicht zu erwarten. Die Forderung sei daher in absehbarer Zeit nicht zu realisieren. Daher sei die Forderung gefährdet. Nach Abwägung der Interessen des Klägers und der öffentlichen Hand komme daher eine Stundung nicht in Betracht. Eine Ratenzahlungsvereinbarung, wie vom Kläger gewünscht, sei im Steuerrecht gesetzlich nicht vorgesehen, sondern nur eine Stundung, die hier aber nicht gewährt werden könne. III. Am 09.04.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt Stundung der Forderung unter Fortdauer der seit Jahren erfolgten Ratenzahlung. Er könne die Forderung von 3.638,50 € nicht in einem Stück zahlen, er lebe, wie bekannt, von Hartz IV und seine Frau beziehe eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ihm bleibe nur die Tilgung durch monatliche Ratenzahlung. Auch am 01.03.2019 hat der Kläger 20 € gezahlt (FG-A Bl. 2). Der Kläger hat keinen Antrag formuliert. Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019 zu verpflichten, die Forderung in Höhe von 3.638,50 € zu stunden gegen Ratenzahlung. Die Beklagte beantragt (FG-A Bl. 30), die Klage abzuweisen. Die Familienkasse verweist auf ihre Einspruchsentscheidung und führt aus: Der Kläger sei nicht nur vorübergehend zahlungsunfähig, sondern generell leistungsunfähig. Dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – einer Stundung entgegen. Ratenzahlungsvereinbarungen seien in der Abgabenordnung nicht vorgesehen. Es stehe dem Kläger frei, die Schuld durch freiwillige Zahlungen abzutragen. Säumniszuschläge fielen jedoch weiter an. Auch könne vollstreckt werden. IV.1. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (Kläger: FG-A Bl. 33; Familienkasse: FG-A Bl. 31). 2. Der Ausdruck der elektronisch geführten Inkassoakte (bis Bl. 152 nebst zwei Seiten unfoliierter Notizen) lag vor.