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Urteil

3 K 3067/23

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2023:1213.3K3067.23.00
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Leitsätze
1. In den Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, die ein Rechtsanwalt für die Vertretung eines Mandanten in einem Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung beanspruchen kann, ist in den Grenzen von § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG der Betrag der nach dem Monat der Entscheidung über den Einspruch anfallenden Kindergeldzahlungen einzubeziehen, wenn und soweit das Einspruchsbegehren offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf diese zukünftigen Kindergeldzahlungen für den Einspruchsführer hat (im Streitfall: Berechnung der Gebühren insgesamt nach dem "Jahreswert" des Kindergeldes - 5 Monate als Regelungsgegenstand der Einspruchsentscheidung und 7 Monate als "offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen", da das Kindergeld intern bis zu diesem Zeitraum befristet worden war und erst anschließend daran eine Überprüfung über die Änderung der Verhältnisse erfolgte).(Rn.38) (Rn.39) (Rn.43) 2. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Gegenstandswerts - insbesondere bezüglich der Feststellung von offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG - kommt es nicht darauf an, ob das Kind im Inland oder Ausland wohnt. (Rn.47) 3. Bei der elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsaktes ist auf die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2a AO die Regelung des § 108 Abs. 3 AO anwendbar.(Rn.25) (Rn.27) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 3/24). Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 23.02.2024 Az. III R 3/24, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kostenfestsetzungsbescheid vom 06.01.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2023 dahingehend zu ändern, dass die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers i. H. v. 334,75 € zu erstatten sind. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, die ein Rechtsanwalt für die Vertretung eines Mandanten in einem Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung beanspruchen kann, ist in den Grenzen von § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG der Betrag der nach dem Monat der Entscheidung über den Einspruch anfallenden Kindergeldzahlungen einzubeziehen, wenn und soweit das Einspruchsbegehren offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf diese zukünftigen Kindergeldzahlungen für den Einspruchsführer hat (im Streitfall: Berechnung der Gebühren insgesamt nach dem "Jahreswert" des Kindergeldes - 5 Monate als Regelungsgegenstand der Einspruchsentscheidung und 7 Monate als "offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen", da das Kindergeld intern bis zu diesem Zeitraum befristet worden war und erst anschließend daran eine Überprüfung über die Änderung der Verhältnisse erfolgte).(Rn.38) (Rn.39) (Rn.43) 2. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Gegenstandswerts - insbesondere bezüglich der Feststellung von offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG - kommt es nicht darauf an, ob das Kind im Inland oder Ausland wohnt. (Rn.47) 3. Bei der elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsaktes ist auf die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2a AO die Regelung des § 108 Abs. 3 AO anwendbar.(Rn.25) (Rn.27) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 3/24). Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 23.02.2024 Az. III R 3/24, nicht dokumentiert). Die Beklagte wird verpflichtet, den Kostenfestsetzungsbescheid vom 06.01.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2023 dahingehend zu ändern, dass die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers i. H. v. 334,75 € zu erstatten sind. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (nach § 40 Abs. 1, 2. Alt. Finanzgerichtsordnung -FGO-; a. A. FG Hamburg, Urteil vom 06.06.2017 5 K 148/16, juris, und FG Köln, Urteil vom 17.07.2018 1 K 1443/17, juris, die insoweit ohne nähere Begründung von einer Anfechtungsklage ausgehen). Der Kläger hat die Festsetzung eines höheren an ihn zu leistenden Betrages beantragt, als die Beklagte tatsächlich festgesetzt hat. Somit enthält der Bescheid vom 06.01.2023 neben der Festsetzung auch die Ablehnung einer höheren Festsetzung. Dass in einer solchen Situation wie der hier vorliegenden, wo es um die Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs des Bürgers durch Verwaltungsakt geht, eine Höherfestsetzung im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist, entspricht auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Verwaltungsgerichtshof -VGH- München, Urteil vom 12.08.1982 22 B 81 A.1930, BayVGHE 35, 142) und herrschenden Literaturauffassung (Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Dokumentenstand Juli 2020, § 80 VwVfG, Rn. 98 m. w. N.) zu der § 77 EStG weitgehend entsprechenden Bestimmung des § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH, wonach ein Kläger, der eine Erhöhung einer festgesetzten Umsatzsteuervergütung begehrt hat, keine Verpflichtungsklage, sondern eine Anfechtungsklage erhebt (BFH, Urteil vom 25.11.2004 V R 4/04, BStBl II 2005, 415, II. B. 2. a) der Gründe m. w. N.). Denn diese BFH-Rechtsprechung beruht wesentlich auf dem Umstand, dass eine Umsatzsteuerfestsetzung sowohl mit einem Saldo aus Umsatzsteuer und Vorsteuer zugunsten der Finanzverwaltung als auch mit einem Saldo zugunsten des Unternehmers abschließen kann und nur der saldierte Betrag Gegenstand der einheitlichen Steuer- oder Vergütungsfestsetzung ist, bei der die Umsatzsteuer und die Vorsteuer nur unselbständige Besteuerungsgrundlagen darstellen (BFH, Urteil vom 30.09.1976 V R 109/73, BStBl II 1977, 227, 1. der Gründe). Der Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG steht aber immer dem Einspruchsführer zu. Z. B. bei der Mineralölsteuervergütung geht der BFH dagegen auch dann von einer Verpflichtungsklage aus, wenn das Hauptzollamt bereits eine Vergütung festgesetzt hat, der Vergütungsgläubiger aber eine weitergehende Vergütung begehrt (BFH, Urteil vom 12.12.2006 VII R 42/05, BFH/NV 2007, 1051). II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Klagefrist erhoben worden. 1. a) Der Kläger begehrt eine erhöhte Kostenfestsetzung nach § 77 Abs. 3 EStG. Bei einer solchen handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2006 18 K 1795/05 Kg, juris, Rn. 10). Die Frist für die Erhebung der Verpflichtungsklage beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 FGO einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. b) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, gem. § 54 Abs. 1 FGO mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. Nach § 54 Abs. 2 FGO, 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO- gelten für die Berechnung von Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt gem. § 188 Abs. 2 BGB im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist gem. §§ 54 Abs. 2 FGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages. c) Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Eine Einspruchsentscheidung ist ein Verwaltungsakt (Rätke in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 366 AO, Rn. 3). Fällt das Ende des Drei-Tages-Zeitraums nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (BFH, Beschluss vom 05.05.2014 III B 85/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 1186, II. 1. a) bb) der Gründe m. w. N.). d) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt nach § 122 Abs. 2a AO am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ob auch auf den Drei-Tages-Zeitraum nach § 122 Abs. 2a AO die Regelung zum Fristende nach § 108 Abs. 3 AO anwendbar ist, sodass es zu einer Verschiebung des Bekanntgabedatums von einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend auf den nächstfolgenden Werktag kommt, ist in der Literatur umstritten (dafür: Güroff in Gosch, AO/FGO, Dokumentenstand 150. EL 11/2019, § 122 AO, Rn. 40; Niewerth in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Dokumentenstand 138. Lfg. 6/2023, § 122 AO, Rn. 31; wohl auch Ratschow in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 122 AO, Rn. 71, 56; dagegen: Vorbeck in Koenig, AO, 4. Aufl. 2022, § 122 AO, Rn. 88; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 168. Lfg, 11/2021, § 122 AO, Rn. 63a). Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frage existiert, soweit ersichtlich, nicht. Der Senat schließt sich der Auffassung an, welche die Anwendbarkeit von § 108 Abs. 3 AO auf den Drei-Tages-Zeitraum nach § 122 Abs. 2a AO bejaht. Der Gegenauffassung ist zwar zuzugeben, dass es bei einer elektronischen Übermittlung keinerlei durch Wochenenden oder Feiertage bedingte Verzögerungen geben kann (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 168. Lieferung, 11/2021, § 122 AO, Rn. 63a). Als solches zutreffend ist auch der Hinweis von Vorbeck, wonach in der Begründung für die Einführung von § 122 Abs. 2a AO im Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 14/9000, S. 34, 37) darauf abgestellt wird, dass der Übertragungsweg im Internet nicht vorhersagbar ist und daher nicht von einer Übermittlung am gleichen Tage ausgegangen werden könne. Daraus folgert Vorbeck, für eine (weitere) Verlängerung der Frist durch Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen sei jedoch kein Raum, vielmehr habe der Gesetzgeber die Verzögerungen bereits mit den drei Tagen abgelten wollen (Vorbeck in Koenig, AO, 4. Aufl. 2022, § 122 AO, Rn. 88). Vollständig heißt es in der BT-Drs.- 14/9000 (S. 34, worauf auf S. 37 verwiesen wird) allerdings: „Zwar erfolgt eine elektronische Übermittlung in der Regel unmittelbar, so dass grundsätzlich bei ihr der Zugang spätestens am Tage nach der Übermittlung vermutet werden könnte; im Hinblick darauf, dass z. B. im Internet der Übertragungsweg nicht vorhersagbar ist und daher nicht von einer Übermittlung am gleichen Tage ausgegangen werden kann, wird hier aber wie bei der postalischen Versendung ein Zeitraum von drei Tagen vorgesehen. Um Unterschiede bei der Übermittlung zu unterschiedlichen Tageszeiten auszugleichen, wird der Zugang erst am dritten Tag nach der Absendung vermutet. Mit der Bezugnahme auf die Absendung des Dokuments wird gleichzeitig ein der Aufgabe zur Post vergleichbarer Anknüpfungspunkt gewählt.“, was eher in die Richtung deutet, dass die Regelungen, welche für den Versand per Post nach § 122 Abs. 2 AO gelten, in gleicher Weise auch für die elektronische Übermittlung nach § 122 Abs. 2a AO gelten sollen. Auch der Wortlaut von § 108 Abs. 3 AO bietet keinen Anhaltspunkt für eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung je nachdem, durch welches Ereignis der Beginn einer Frist ausgelöst worden ist. Zudem spricht auch der Zweck des § 108 Abs. 3 FGO, die Sonn- und Feiertagsruhe zu wahren und die in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung übliche Fünftagewoche zu berücksichtigen, für eine Anwendung auch in den Fällen einer Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2a AO. Der Steuerpflichtige soll eine Rechtsbehelfsfrist als Überlegungs- und Bearbeitungsfrist grundsätzlich voll nutzen können (BFH, Urteil vom 14.10.2003 IX R 68/98, BStBl II 2003, 898, II. 1. b) aa) der Gründe m. w. N.). Zu einer Verkürzung der Frist zur Bearbeitung eines Verwaltungsakts und Überlegung der Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs könnte es aber auch in Fällen des § 122 Abs. 2a AO kommen, wenn § 108 Abs. 3 AO nicht angewendet würde. Denkbar wären solche Fälle insbesondere z. B. bei einer elektronischen Bekanntgabe mit Absendung am Donnerstag vor Ostern kurz vor Dienstschluss, wo die Bekanntgabe ohne Anwendung von § 108 Abs. 3 AO am Ostersonntag als bewirkt gelten würde, während sich die Bekanntgabe bei Anwendung von § 108 Abs. 3 AO auf den folgenden Dienstag verschieben würde, wo auch erst mit einer tatsächlichen Kenntnisnahme in einer Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei zu rechnen wäre. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 darauf hingewiesen hat, dass der Absender im Falle der elektronischen Übermittlung automatisch eine Eingangsbestätigung erhalte, könnte sich daraus zwar möglicherweise ein Nachweis des Zugangs ergeben, wenn der Adressat den Zugang innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nach § 122 Abs. 2a AO bestreitet. Für die Frage der Anwendbarkeit von § 108 Abs. 3 AO auf den Drei-Tages-Zeitraum nach § 122 Abs. 2a AO ist der Hinweis der Beklagten auf die automatische Eingangsbestätigung nach Auffassung des Senats aber nicht ergiebig. 2. Von daher gilt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2023 erst am 13.03.2023 (Montag) als bewirkt, sodass die Klagefrist erst mit Ablauf des 13.04.2023 endete. An diesem Tag ist die Klage auch erhoben worden. III. Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Festsetzung einer Kostenfestsetzung in der beantragten Höhe ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Der festgesetzte Betrag ist – wie beantragt - auf 334,75 € zu erhöhen. 1. a) Das Verfahren wegen Kostenerstattung im Vorverfahren gemäß § 77 EStG vollzieht sich in zwei Stufen: zunächst hat die Familienkasse eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Hierin entscheidet die Behörde darüber, ob dem Einspruchsführer die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden (§ 77 Abs. 1 EStG) und ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes erforderlich war, mit der Folge, dass dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind (§ 77 Abs. 2 EStG). Hat die Familienkasse eine (zumindest teilweise) Kostenerstattung gewährt, hat sie auf Antrag mit einem weiteren Verwaltungsakt, der Kostenfestsetzung, die zu erstattenden Aufwendungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 EStG betragsmäßig festzusetzen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann die Behörde auch ohne ausdrückliche Tenorierung konkludent nach § 77 Abs. 2 EStG für notwendig erklären, indem sie im Rahmen der Kostenfestsetzung die Rechtsanwaltsgebühren dem Grunde nach als erstattungsfähig behandelt (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2006 18 K 1795/05 Kg, juris, Rn. 10, 11). b) Die Kostengrundentscheidung i. S. d. § 77 Abs. 1 EStG zur Erstattungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach ist ausdrücklich im Abhilfebescheid vom 15.01.2019 getroffen worden, die Grundentscheidung nach § 77 Abs. 2 EStG zur Notwendigkeit der Zuziehung des Klägerbevollmächtigten konkludent im Kostenfestsetzungsbescheid vom 06.01.2023. Da der Kläger gegen diese beiden Verwaltungsakte keinen Einspruch eingelegt hat, sind sie bestandskräftig geworden, sodass der Senat sich allein mit der Frage der Höhe der festzusetzenden Gebühren und Auslagen des Klägerbevollmächtigten zu befassen hat. Da der Gebührensatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr, die Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG und die Entstehung eines Erstattungsanspruchs im Hinblick auf die Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG i. H. v. 19% der Summe aus der Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale dem Grunde nach zu Recht unstreitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. Streitig ist allein der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr. 2. Der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr beläuft sich auf mindestens 2.328,00 € (Kindergeld für den Zeitraum von September 2018 bis August 2019, also 12 Monate). a) Da die vom Klägerbevollmächtigten, einem Rechtsanwalt, formulierte Klageschrift eindeutig nur auf eine Kostenerstattung i. H. v. insgesamt 334,75 € gerichtet ist, kann nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO dahinstehen, ob eventuell der Gegenstandswert noch höher liegt, wobei sich eine weitere Gebührenerhöhung nach Anlage 2 RVG auch erst bei einem Gegenstandswert über 3.000,00 € ergeben würde (mindestens vier weitere Kindergeldmonate über August 2019 hinaus). b) Die Höhe der auf Antrag nach § 77 Abs. 3 Satz 1 EStG für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts festzusetzenden Kosten richtet sich nach den Vorschriften des RVG. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind für die Bestimmung des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren die Vorschriften des GKG maßgeblich. Diese Wertvorschriften gelten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Hiervon ist bei einem außergerichtlichen Vorverfahren in Kindergeldangelegenheiten auszugehen (FG Köln, Urteil vom 17.07.2018 1 K 1443/17, juris, Rn. 19, 20; FG Münster, Beschluss vom 19.02.2015 4 K 4115/14 Kg PKH, juris, Rn. 14, 15). c) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG gem. § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag. Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Zwar ist entgegen der Auffassung des Klägers § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht als eine die Regelung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Ganzen verdrängende Spezialregelung zu verstehen. Vielmehr konkretisiert und begrenzt § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG lediglich die Höhe des Betrages der zukünftigen Auswirkungen für den Kläger, der nur unter den Voraussetzungen von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in den Streitwert einfließt, also wenn die zukünftigen Auswirkungen dem Grunde nach offensichtlich absehbar sind (aa). Allerdings sind im vorliegenden Fall zukünftige Auswirkungen i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG offensichtlich absehbar (bb). aa) § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG wurde durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 890) angefügt und ist anwendbar in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 16.07.2014 anhängig geworden sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Zuvor richtete sich der Streitwert in Kindergeldsachen allein nach § 52 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 GKG. Allerdings wurde auch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erst durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586) angefügt und ist anwendbar in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.08.2013 anhängig geworden sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). (1) Nach der (von der Einfügung von § 52 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GKG unberührten) Rechtsprechung des BFH erstreckt sich der Regelungsinhalt eines Bescheids, durch den die Festsetzung von Kindergeld ab einem bestimmten Monat aufgehoben wird, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Monat der Bekanntgabe des Bescheids, oder, falls sich ein Rechtsbehelfsverfahren anschließt, bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH, Beschluss vom 06.05.2019 III S 16/18, BFH/NV 2019, 1133, II. 2. b) der Gründe m. w. N.). Der sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebende Streitwert entspricht der Summe der Kindergeldbeträge für den Zeitraum, auf den sich nach diesen Maßstäben der Regelungsinhalt des Bescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung erstreckt (BFH, Beschluss vom 18.11.2014 V S 30/14, BFH/NV 2015, 346, II. 3. der Gründe). Für Verfahren, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG fielen, hatte der BFH seine ältere Rechtsprechung, die eine Berücksichtigung auch zukünftiger Kindergeldbeträge in Gestalt eines Jahresbetrages zuließ (zuletzt Beschluss vom 28.10.2011 III S 25/11, juris, m. w. N.) mit Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, BStBl II 2015, 37) aufgegeben. Wohl auf die zitierte frühere Rechtsprechung (BFH, Beschluss vom 28.10.2011 III S 25/11, juris, m. w. N.) wollte der Gesetzgeber mit der Einführung von § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG Bezug nehmen, denn in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 17.03.2014 (BT-Drs. 18/823) heißt es insoweit (S. 26): „In Kindergeldangelegenheiten soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden.“ (2) Für Verfahren, die in den zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, aber nicht in den zeitlichen oder nicht in den sachlichen (nur Kindergeldangelegenheiten) Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG fallen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass "offensichtlich absehbare Auswirkungen" i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG dann anzunehmen sind, wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst. Demgegenüber ist es nicht ausreichend, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in künftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist. Es muss zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung eindeutig bestimmbar sein, ob solche zukünftigen Auswirkungen bestehen. Ist anhand der dem FG vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Zeiträume haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (BFH, Beschluss vom 26.03.2020 X E 8/19, BFH/NV 2020, 1092, II. 2. a) der Gründe m. w. N.). Nach diesen Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die nochmalige Verwirklichung des im Streitjahr zu beurteilenden Sachverhalts nicht etwa absolut sicher, sondern lediglich "hinreichend sicher absehbar sein". Dies erfordert eine wertende und sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealitäten orientierende Betrachtung, wobei ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung des Sachverhalts ("offensichtlich absehbar") ausreichend sein kann (BFH, Beschluss vom 26.03.2020 X E 8/19, BFH/NV 2020, 1092, II. 2. c) der Gründe). (3) Eine Entscheidung, in der es auf die Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG ankam, hat der BFH zwar noch nicht getroffen. Er hat aber in einem Beschluss vom 06.05.2019 (III S 16/18, BFH/NV 2019, 1133, II. 1. b) der Gründe) - insoweit nicht tragend - ausgeführt: „Hat der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf darauf gerichtete noch zu erlassende Verwaltungsakte, so sind die künftigen Auswirkungen nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu berücksichtigen. In Kindergeldsachen sind diese Auswirkungen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG mit dem einfachen Jahresbetrag des Kindergeldanspruchs zu bewerten.“ Dies ist nach Auffassung des Senats so zu verstehen, dass der BFH das hiesige Verständnis teilt, wonach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG lediglich die Höhe des Betrages der zukünftigen Auswirkungen für den Kläger konkretisiert und begrenzt, der nur unter den Voraussetzungen von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in den Streitwert einfließt, also wenn die zukünftigen Auswirkungen dem Grunde nach offensichtlich absehbar sind. Diese Auffassung wird auch vom FG Düsseldorf (FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2021 7 K 1179/20 Kg, juris) und vom FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.03.2017 11 KO 3702/16, juris) sowie von einem Teil der Literatur (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Dokumentenstand 248. Lfg. 6/2018, Rn. 299) geteilt. Auch der 1. Senat des FG Köln scheint die hiesige Auffassung zu teilen, da er zunächst die Voraussetzungen von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG prüft und dann § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG als Spezialvorschrift erst bei der Berechnung des konkret zu berücksichtigenden Betrags der zukünftigen Auswirkungen heranzieht (FG Köln, Urteil vom 17.07.2018 1 K 1443/17, juris). Allerdings wird dies in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise auch anders gesehen. So meint der 2. Senat des Hessischen FG (Beschluss vom 08.07.2022 2 K 1836/18, juris) - ohne eine Prüfung der offensichtlichen Absehbarkeit künftiger Auswirkungen vorzunehmen -, eine Streitwertberechnung des Kindergeldes bis zum Monat der Klageerhebung zuzüglich eines Jahresbetrages habe immer dann zu erfolgen, wenn kein auf bestimmte Monate begrenzter Klageantrag gestellt wird und sich eine solche Antragstellung auch nicht im Wege der Auslegung ergibt. Auch das FG Münster (FG Münster, Beschluss vom 19.02.2015 4 K 4115/14 Kg (PKH), juris) setzt einen Jahresbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG an, ohne die Voraussetzungen von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu prüfen. Für diese Auffassung fehlt es nach Auffassung des Senats aber an überzeugenden Argumenten. Insbesondere spricht die systematische Stellung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG hinter Satz 2 sowie das Fehlen einer Formulierung wie z. B. „abweichend von Satz 2...“ für das hiesige Verständnis einer bloßen betraglichen Konkretisierung. (4) Nicht überzeugend erscheint dem Senat im Übrigen die Auffassung eines Teils der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, eine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für Kindergeldbeträge über den Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinaus scheide in Fällen, in denen auch der Klageantrag nicht als über diesen Monat hinausgehend ausgelegt werden kann, generell aus (So der 9. Senat des Hessischen FG, Beschluss vom 29.11.2021 9 K 689/21, juris; FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 10 Ko 890/15, juris; Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 135 FGO, Rn. 160 „Kindergeld“; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, Dokumentenstand 174. EL 8/2023, § 139 FGO, Rn. 111 „Kindergeld“). Nach Auffassung des Senats trägt zunächst das in den genannten Gerichtentscheidungen und einem Teil der Literaturfundstellen erfolgte Zitat des BFH-Beschlusses vom 02.10.2014 (III S 2/14, BStBl II 2015, 37) nicht, denn diese BFH-Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 52 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GKG und verhält sich dem entsprechend zu der hier maßgeblichen Frage nicht. Ein solches Verständnis würde der Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG praktisch keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr lassen, sondern eine Berücksichtigung künftiger Auswirkungen nur noch ermöglichen, soweit ein Kläger sie in unzulässiger Weise zum Gegenstand seines Klageantrags macht. Der Gegenauffassung ist zwar zuzugeben, dass die hier vertretene Auffassung dazu führt, dass der Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens höher sein kann als der Betrag, der sich aus dem bezifferten Antrag des Klägers, wie er Gegenstand des Klageverfahrens war und deshalb auch nur Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein konnte, ergibt. Dies ist aber nach Auffassung des Senats eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die den Grundsatz des § 52 Abs. 1 GKG, wonach die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache beim Streitwert berücksichtigt werden soll, durch § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für das Kindergeldrecht konkretisiert. In Verfahren wie dem vorliegenden, wo es dem Kläger ersichtlich darum geht, eine zeitlich nur durch mögliche künftige Veränderungen der maßgeblichen tatsächlichen Umstände begrenzte Kindergeldfestsetzung zu erstreiten, ist es zur Abgrenzung der Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt von denjenigen der Exekutive zwar sinnvoll, die gerichtliche Überprüfung und damit den Gegenstand einer zulässigen Klage auf den Zeitraum zu begrenzen, den zuvor auch die Behörde prüfen konnte. Wenn aber der Gesetzgeber (nur) für den Streitwert eine Berücksichtigung auch der voraussichtlichen zukünftigen wirtschaftlichen Auswirkungen anordnet, ist dem zu folgen. Zudem dürfte diese Auffassung, selbst wenn man ihr für die Feststellung des Streitwerts eines gerichtlichen Verfahren folgen wollte, für den Gegenstandswert einer Vertretung im Einspruchsverfahren im Rahmen von § 77 EStG nicht zu einem Ausschluss des Ansatzes des Betrages zukünftiger Auswirkungen führen. Denn anders als bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist der Gegenstand des Vorverfahrens nicht von vornherein, also bereits bei Einspruchseinlegung, auf abgeschlossene Zeiträume begrenzt, sondern die Begrenzung des Prüfungsgegenstandes der Behörde ergibt sich erst aus der Einspruchsentscheidung (gleicher Auffassung: Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 135 FGO, Rn. 160 „Kindergeld“). (5) Demnach ist in den Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für die Vertretung eines Mandanten in einem Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung beanspruchen kann, in den Grenzen von § 52 Abs. 2 Satz 3 GKG der Betrag der nach dem Monat der Entscheidung über den Einspruch anfallenden Kindergeldzahlungen einzubeziehen, wenn und soweit das Einspruchsbegehren offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen auf diese zukünftigen Kindergeldzahlungen für den Einspruchsführer hat. bb) Offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG liegen mindestens für die Kindergeldzahlungen bis einschließlich August 2019 vor. Die Feststellung offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen kann auch darauf gestützt werden, dass die Behörde ihr Handeln im Verwaltungsverfahren bezüglich zukünftiger Regelungszeiträume an der Entscheidung im Verwaltungsverfahren betreffend den zu betrachtenden gegenwärtigen Regelungszeitraum ausrichtet. So hat der BFH (Beschluss vom 17.08.2015 XI S 1/15, BStBl II 2015, 906, II. 4. b) der Gründe) das Ruhen eines Einspruchsverfahrens betreffend die Folgejahre bis zum Abschluss eines Klageverfahrens betreffend die Umsatzsteuer zweier Jahre zum Anlass genommen, offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen zu bejahen. Dass das Einspruchsbegehren des Klägers offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen über die Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung (im Januar 2019) hinaus hatte, ergibt sich vor diesem Hintergrund schon daraus, dass die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes mit interner Befristung bis August 2019 verfügt hat und eine Überprüfung einer möglichen zukünftigen Veränderung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Umstände auch erst im September 2019 eingeleitet hat. Anhaltspunkte, dass die Beklagte ursprünglich bei Erlass der Abhilfeentscheidung eine frühere Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen beabsichtigt hatte, sind nicht ersichtlich. Angesichts des Umstandes, dass die im Einspruchsverfahren eingereichte Schulbescheinigung sich auf das Schuljahr 2018/2019 bezog, war ein Fortfall der ausbildungsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG auch nicht zu erwarten (auch wenn ein Schulabbruch natürlich nie ganz ausgeschlossen werden kann). Und die Erwerbstätigkeit des Klägers, welche im Rahmen von Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit -Soziale Sicherungssysteme-Koordinierungs-VO- (ABl. L 166 S. 1, ber. ABl. L 2004 S. 1 und ABl. 2007 L 204 S. 30) für den Kindergeldanspruch erheblich sein kann, war erkennbar nicht Gegenstand der Prüfung der Beklagten im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 ausgeführt hat, es könnte im hiesigen Kontext einen Unterschied machen, ob das Kind im Inland oder im Ausland wohnt, sieht der Senat für eine solche Unterscheidung keine gesetzliche Grundlage. d) Demnach ist mindestens der Jahreswert des festgesetzten Kindergeldes als Gegenstandswert anzusetzen, also 12 Monate * 194,00 €/Monat = 2.328,00 €. Dies setzt sich aus den Monaten September 2018 bis Januar 2019, welche Regelungsgegenstand der Einspruchsentscheidung waren, und den Monaten Februar 2019 bis August 2019, in denen die Beklagte eine Fortzahlung ohne weitere Sachprüfung plante und auch vornahm, zusammen. Die darauf beruhende Berechnung des geforderten Erstattungsbetrages in der Rechnung vom 31.12.2022 (334,75 €) ist zutreffend. e) Dahinstehen kann, ob nach § 52 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 GKG unter Umständen auch weniger als ein Jahresbetrag der zukünftigen Kindergeldzahlungen in den Streitwert bzw. Gegenstandswert einzubeziehen sein könnte, wenn offensichtlich absehbare Auswirkungen zwar über den Monat der Entscheidung über den Einspruch hinaus, aber nur für weniger als 12 Monate festzustellen sind. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger nur eine Bemessung des Streitwerts/Gegenstandswerts anhand der Höhe des Kindergeldanspruchs für insgesamt 12 Monate beantragt. Unstreitig beinhaltete der Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens aber die Monate September 2018 bis Januar 2019, und die Umstände, auf die der Senat die offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen stützt (s. o.: interne Befristung bis August 2019, Überprüfung erst im September 2019 eingeleitet), betreffen jedenfalls den Zeitraum bis einschließlich August 2019. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich das Ende des Drei-Tages-Zeitraums des § 122 Abs. 2a AO nach § 108 Abs. 3 AO von einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend auf den nächstfolgenden Werktag verschiebt. Außerdem ist die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geboten, weil der Senat in der Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 GKG über den Gegenstand des Klageverfahrens hinaus zukünftige Kindergeldansprüche beim Streitwert berücksichtigt werden können, von einem Teil der finanzgerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Streitig ist, ob im Rahmen der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 77 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- beim Gegenstandswert für die Vertretung in einem erfolgreichen Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach § 52 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 Gerichtskostengesetz -GKG- zukünftige Auswirkungen über den Monat der Einspruchsentscheidung hinaus zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist der Vater der am 07.06.1999 geborenen B…. Der Kläger, B… und die (nach dem hier relevanten Zeitraum verstorbenen) Ehefrau des Klägers (Mutter von B…) hatten einen gemeinsamen Wohnsitz in Polen. Zudem hatte der Kläger einen Wohnsitz in Deutschland. Der Kläger erzielte in Deutschland bis April 2019 Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit und seit Mai 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kindesmutter erzielte in Polen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 24.09.2018 hob die Beklagte die zugunsten des Klägers bestehende Kindergeldfestsetzung für B… ab dem Monat September 2018 auf und führte zur Begründung aus, nach den ihr vorliegenden Unterlagen habe B… im August 2018 ihre Schulausbildung beendet. Am 19.10.2018 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Einspruch ein und gab an, B… setze ihre schulische Ausbildung fort. Die Beklagte forderte den Kläger auf, das Formular „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“ und eine Bescheinigung über den Schul- oder Hochschulbesuch einzureichen (Schreiben vom 25.10.2018). Daraufhin reichte der Kläger eine polnischsprachige Schulbescheinigung des C… D… (Öffentliche weiterführende Schule für Erwachsene in D…) vom 20.10.2018 ein, wonach B… dort im Schuljahr 2018/2019 Schülerin sei. In der „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“ vom 17.12.2018 gab er an, die Ausbildung werde voraussichtlich bis ca. Ende 2019 dauern. Daraufhin half die Beklagte dem Einspruch mit Bescheid vom 15.01.2019 ab, indem sie das Kindergeld ab September 2018 i. H. v. monatlich 194,00 € festsetzte. Für die Monate September 2018 bis Januar 2019 ergab sich entsprechend eine Nachzahlung i. H. v. 5 Monate * 194,00 €/Monat = 970,00 €. Zudem hieß es in dem Bescheid vom 15.01.2019: „Kostenerstattung: Die Ihnen im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen werden auf Antrag bei der vorbezeichneten Familienkasse erstattet, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden.“ Der Beklagte vermerkte in der Kindergeldverfügung/Kassenanordnung vom 15.01.2019 eine interne Befristung bis August 2019 und den Befristungsgrund „S: Ende des Studiums“. Ab September 2019 stellte die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes vorläufig ein und forderte den Kläger mit Schreiben vom 09.09.2019 auf, Angaben und Nachweise zur Schulausbildung ab August 2019 einzureichen. Nachdem der Kläger dem nachgekommen war, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.12.2019 Angaben und Nachweise zur Erwerbstätigkeit des Klägers in Deutschland. Nachdem der Kläger auch diesem Verlangen nachgekommen war, nahm die Beklagte die Kindergeldzahlung mit Kindergeldverfügung/Kassenanordnung vom 31.01.2020 rückwirkend ab September 2019 wieder auf und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2020 mit, der Bescheid vom 15.01.2019 habe weiterhin bestand. Mit Schreiben vom 31.12.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten i. H. v. 334,75 €. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Rechnung des Prozessbevollmächtigten setzt sich dieser Betrag aus einer Geschäftsgebühr mit einem 1,3-fachen Satz nach Ziff. 2300 des Vergütungsverzeichnisses -VV- zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG- i. H. v. 261,30 €, einer Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG i. H. v. 20,00 € und Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG i. H. v. 53,45 € zusammen. Der Geschäftsgebühr lag ein Streitwert i. H. v. 2.328,00 € zugrunde, was einem Jahresbetrag des festgesetzten Kindergeldes (12 Monate * 194,00 €/Monat) entspricht. Mit Bescheid vom 06.01.2023 (elektronisch übermittelt, Absendung am selben Tag) setzte die Beklagte die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf lediglich 147,56 € fest. Dabei setzte sie als Gegenstandswert lediglich 970,00 € entsprechend der Summe des Kindergeldes für die Monate September 2018 bis Januar 2019 an (auch wenn es im Bescheid – wohl versehentlich – heißt, der Gegenstandswert belaufe sich auf 920,00 €). Entsprechend berücksichtigte sie eine 1,3-fache Geschäftsgebühr i. H. v. 104,00 €, eine Auslagenpauschale i. H. v. 20,00 € und Umsatzsteuer i. H. v. 23,56 €. Dagegen legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 09.02.2023 Einspruch ein. Den Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.03.2023 (Mittwoch) als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten über das besondere elektronische Anwaltspostfach -beA- elektronisch übermittelt (keine Zustellung i. S. d. § 122 Abs. 5 Abgabenordnung -AO-), das Absendedatum war der 08.03.2023. Am 13.04.2023 (Donnerstag) hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Der Kläger meint, nach § 52 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG sei der Jahresbetrag des Kindergeldes anzusetzen, ohne dass es darauf ankomme, ob zukünftige Auswirkungen für den Kläger i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG offensichtlich absehbar seien. Im Übrigen seien solche offensichtlich absehbaren Auswirkungen im vorliegenden Fall auch gegeben, da der Kläger seit geraumer Zeit in E… wohne und zudem auch die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Der Kläger verweist auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 17.07.2018 (1 K 1443/17, juris) sowie auf den Beschluss des FG Münster vom 19.02.2015 (4 K 4115/14 Kg (PKH), juris). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Kostenfestsetzungsbescheid vom 06.01.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2023 dahingehend zu ändern, dass die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers i. H. v. 334,75 € zu erstatten sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, auch nach Einfügung des Satzes 3 in § 52 Abs. 3 GKG komme es weiterhin darauf an, ob der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte habe. Daran fehle es hier. Denn die Anspruchsvoraussetzungen seien monatsweise zu prüfen, und es sei im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung am 15.01.2019 ungewiss gewesen, ob B… über den Monat Januar 2019 hinaus ihre Ausbildung fortsetzen und ob die Erwerbstätigkeit des Klägers im Inland von Dauer sein würde. Der Beklagte verweist auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17.08.2015 (XI S 1/15, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2015, 906). Dem Gericht hat ein Ausdruck der elektronischen Kindergeldakte zur KG-Nr. … vorgelegen.