Beschluss
2 K 1836/18
Hessisches Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0708.2K1836.18.00
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Tenor
Der Streitwert wird auf 9.432,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert wird auf 9.432,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt eine Streitwertfestsetzung. Die Beteiligten stritten in der Hauptsache um Kindergeld für die Kinder A und B des Klägers. Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder ab Januar 2018 abgelehnt. Der Einspruch wurde bzgl. beider Kinder mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 ab Januar 2018 zurückgewiesen. Mit am 21.12.2018 beim hiesigen Gericht eingegangenen Schriftsatz (Blatt 1 ff. Gerichtsakte) erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 17.10.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018. Antragstellung und Begründung sollten einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 04.01.2019 (Blatt 24 Gerichtsakte) wurde der Kläger u.a. aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und zahlenmäßig bestimmt anzugeben, was er mit der Klage begehre. Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 (Blatt 37 ff. Gerichtsakte) beantragte der Kläger sodann, die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 – Kindergeldnummer: – aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder A und B ab Januar 2018 in angemessener Höhe zu gewähren. Der vorläufige Streitwert wurde klägerseits mit 9.312,00 € angegeben. Dieser wurde berechnet aus 12 x 194,00 € Kindergeld für zwei Kinder für 2018 sowie dem anschließenden Jahresbetrag des Kindergeldes. Mit Beschluss vom 17.08.2020 (Blatt 83 ff. Gerichtsakte) wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Beschluss wurde ausgeführt, dass die Klage auf Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2019 bis einschließlich August 2020 keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Eine Klage auf Festsetzung von Kindergeld könne nämlich lediglich bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018, also bis einschließlich Dezember 2018, Aussicht auf Erfolg haben, was weiter ausgeführt wurde. Mit gerichtlicher Verfügung vom 27.08.2020 (Blatt 92 Gerichtsakte) wurde nochmals um Konkretisierung des Klageantrags bzgl. der beantragten Höhe des Kindergeldes gebeten. Für den Zeitraum der Festsetzung von Kindergeld von Januar 2019 bis einschließlich August 2020 werde unter Hinweis auf den PKH-Beschluss um Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gebeten. Der Kläger beantragte daraufhin (Blatt 100 f. Gerichtsakte), die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 – Kindergeldnummer: – aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für das Kind A in Höhe von 2.328,00 € für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018 sowie für das Kind B Kindergeld in Höhe von 2.328,00 € für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018 zu gewähren. Nachdem die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden war (Sitzungsprotokoll Blatt 271 ff. Gerichtsakte), wurde das Verfahren eingestellt (Blatt 277 Gerichtsakte). Mit Verfügung der Geschäftsstelle vom 12.07.2021 (Blatt 284 Gerichtsakte) wurde der Streitwert auf 9.432,00 € ermittelt. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Kindergeld für 2018 von insgesamt 4.656,00 €, berechnet in Höhe von monatlich 194,00 € für zwei Kinder für 12 Monate, sowie für das Kindergeld für 2019 von insgesamt 4.776,00 €, das sich zusammensetzt aus Kindergeld für zwei Kinder für 6 Monate in Höhe von monatlich 194,00 € und – nach Erhöhung des Kindergeldes - für 6 Monate von monatlich jeweils 204,00 €. Mit Datum vom 26.07.2021 (Blatt II Gerichtsakte) wurde daraufhin eine Kostenrechnung erstellt, die auf der Grundlage eines Streitwertes von 9.432,00 € Gerichtsgebühren von 482,00 € und einen Rechnungsendbetrag von 709,97 € ausweist. Gegen die Kostenrechnung legte der Kläger Erinnerung ein (Blatt 286 Gerichtsakte), über die verwaltungsseitig noch nicht abschließend entschieden wurde, und beantragte eine Streitwertfestsetzung (Blatt 289 Gerichtsakte). Bzgl. der Streitwertfestsetzung trägt der Kläger vor, dass es zutreffend sei, dass Kindergeld zunächst ab Januar 2018 beantragt worden sei. In der Klage vom 19.03.2019 sei zudem der Streitwert vorläufig mit 9.312,00 € angegeben worden. Der Klageantrag sei jedoch auf den Hinweis des Gerichts vom 27.08.2020 dahin konkretisiert worden, dass für die beiden Kinder jeweils für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018 Kindergeld in Höhe von jeweils 2.328,00 € beantragt worden sei. Der Streitwert sei daher mit 4.656,00 € anzusetzen. Auch die Richterin sei von einem geringeren Streitwert ausgegangen, indem sie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, dass es um einen Streitwert von über 2.000,00 € gehe und daher bei Rücknahme der Klage Gerichtskosten von 216,00 €, bei einer Entscheidung durch Urteil von 432,00 € entstünden. Der Rechnung vom 26.07.2021 sei jedoch ein Streitwert von 9.432,00 € zugrunde gelegt und daraus seien Gerichtskosten von 482,00 € berechnet worden. Die Gerichtskosten seien jedoch richtigerweise mit 292,00 € anzusetzen. II. 1. Der Streitwert ist auf 9.432,00 € festzusetzen. a) Der Streitwert ist durch das Gericht festzusetzen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Streitwertfestsetzung besteht. Gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Für eine solche Festsetzung muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Es fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (BFH, Beschluss vom 07.03.2003, IV S 15/01, BFH/NV 2003, 1190). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Streitwertfestsetzung ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Frage, wie der Streitwert in Kindergeldsachen zu bemessen ist, zwischen den Finanzgerichten umstritten ist (s.u.). b) Der Streitwert ist gem. §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 3 i.V.m. 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG in analoger Anwendung auf den Betrag von 9.432,00 € festzusetzen. aa) Für den vorliegenden Fall sind nachstehende Vorschriften maßgeblich: § 52 GKG: (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen. (3) 1Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. 2Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. 3In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag. (4) In Verfahren 1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, […] angenommen werden. […] § 42 GKG trifft bezogen auf wiederkehrende Leistungen folgende Regelung: (1) 1Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. 2Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen. […] (3) 1Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. […] bb) Der Streitwert berechnet sich aus der Summe von Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2018 bis einschließlich des Monats der Klageerhebung im Dezember 2018 sowie zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes in Höhe von 9.432,00 €. Für die Berechnung des Streitwerts ist in analoger Anwendung der §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 3 i.V.m. 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG der Zeitraum des ersten streitigen Monas der Festsetzung von Kindergeld bis zur Klageerhebung unter Anhebung um den Jahresbetrag des Kindergeldes zugrundezulegen, weil zunächst eine auf die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2018 ohne zeitliche Einschränkung in die Zukunft gerichtete Verpflichtungsklage erhoben wurde. Maßgebend für die Berechnung des Streitwerts ist insoweit der weitestgehende Antrag des Klägers; nachträgliche Einschränkungen wirken sich kostenrechtlich nicht mehr aus (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 08.10.1964, IV 160/94, HFR 1965, 556). Der weitestgehende Antrag wurde mit Schriftsatz vom 19.03.2019 (Blatt 37 ff. Gerichtsakte) gestellt, mit dem beantragt wurde, die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder ab Januar 2018 in angemessener Höhe zu gewähren. Nicht abzustellen ist entgegen der Auffassung des Klägers auf den nach Ergehen des richterlichen Hinweises gestellten Antrag, der sich lediglich noch darauf richtete, die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018 zu gewähren, weil es sich hierbei nicht um den weitestgehenden Antrag handelt. (1) Wie die Vorschriften der §§ 52 i.V.m. 42 GKG für die Ermittlung des Streitwerts bezogen auf die Festsetzung von Kindergeld verstehen sind, ist zwischen den Finanzgerichten umstritten. (a) Nach einer Auffassung soll sich ab der Änderung des § 52 Abs. 3 GKG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 und nachfolgend durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08. Juli 2014 der Streitwert stets in direkter Anwendung der Vorschriften aus dem einfachen Jahresbetrag zuzüglich der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge berechnen, wenn gegen eine zeitlich unbegrenzte Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung oder auf eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zur Festsetzung von Kindergeld geklagt wird (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 27.11.2014, 13 K 231/14, EFG 2015, 1858). Nur eine solche Auslegung werde dem gesetzgeberischen Willen der Neuregelungen der §§ 52 Abs. 3 Satz 2, 3 i.V.m. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG gerecht. Sehe man Anfechtungsklagen gegen Aufhebungsbescheide und Verpflichtungsklagen bzgl. der Festsetzung von Kindergeld nämlich nicht als „Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen“ an, so ginge § 52 Abs. 3 Satz 3 mit seiner Verweisung auf § 42 GKG ins Leere. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Norm ohne Anwendungsbereich habe schaffen wollen. Zudem habe der BFH im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften am 08. Juli 2014 noch die Auffassung vertreten, dass sich der Streitwert aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge ergebe. Erst mit Beschluss vom 02.10.2014 (Az: III S 2/14, BStBl II 2015, 37) habe der BFH dann - korrespondierend zur neueren Rechtsprechung zum Regelungsumfang eines Kindergeld festsetzenden Bescheides vom ersten streitigen Kindergeldmonat bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung - entschieden, dass dieser Zeitraum auch für die Bestimmung des Streitwertes zugrunde zu legen sei. Es spreche viel dafür, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der neueren Rspr. des BFH zum begrenzten Regelungsumfang der die Festsetzung von Kindergeld betreffenden Bescheide abweichend hiervon die bisherige Berechnung des Streitwerts durch den BFH habe aufrechterhalten wollen. Die Anfügung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG habe demnach verhindern sollen, dass der BFH seine Streitwertrechtsprechung seiner neueren Rspr. zum eingeschränkten Regelungsumfang der Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide anpasse, den Streitwert mithin auf den Regelungsumfang der Kindergelbescheide beschränke. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 18/823, 26), in denen darauf verwiesen werde, dass „in Kindergeldangelegenheiten … für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden [solle]“. (b) Demgegenüber verstehen andere Gerichte (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2014, 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991) die Regelung zur Anhebung des Streitwertes als Ausnahmevorschrift, die auf die Festsetzung von Kindergeld ohne Benennung einer zeitlichen Begrenzung gerichtete Anträge nicht grundsätzlich, sondern nur dann anwendbar sei, wenn „offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen“ i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vorlägen. Von der Streitwertanhebung erfasst werden könnten demnach nur Konstellationen, in denen die Kontinuität des Vorliegens oder Nichtvorliegens von streitigen Tatbestandsmerkmalen für die Festsetzung von Kindergeld „offensichtlich“ sei. Dies sei z.B. der Fall, wenn um das Vorliegen einer Behinderung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gestritten werde (vgl. z.B. Reuß, Anm. zu Niedersächsisches FG, Beschluss vom 22.04.2015, 13 K 231/14, a.a.O.). (c) Nach der engsten Auffassung werden die Vorschriften zur Streitwertanhebung ebenfalls - wie die unter (b) dargestellte Auffassung - als eng auszulegende Ausnahmevorschriften verstanden. Für die Streitwertbestimmung sollen jedoch auch in den Fällen, in denen die Festsetzung von Kindergeld ab einem bestimmten Monat ohne zeitliche Begrenzung beantragt oder die Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld ohne zeitliche Einschränkung angefochten wird, in der Regel nur die Monate der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen sein, für die in zulässiger Weise Klage erhoben werden kann. Mit dem Zeitraum der zulässigen Klageerhebung gemeint ist hierbei jeweils der Zeitraum ab dem ersten streitigen Kindergeldmonat bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Alle anderen Monate bleiben nach dieser Auffassung für die Streitwertberechnung außer Betracht. Ihre Grundlage hat diese Auffassung in der neueren Rspr. des BFH zur begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen im Kindergeldrecht, die auf die Monate des ersten streitigen Monats bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begrenzt sei. Nur in diesem Umfang sei eine Klage zulässig (s.u.). Daher sei davon auszugehen, dass sich auch ein klägerischer Antrag nur hierauf richte. Dies soll für die Fälle gelten, in denen der gestellte Antrag ausdrücklich in diesem Sinne verstanden wird (FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015, 10 Ko 890/15, EFG 2015, 2106) bzw. nach einer weitergehenden Auffassung auch für diejenigen Fälle, in denen der Antrag vom Gericht im Sinne rechtsschutzgewährender Auslegung dahingehend ausgelegt werden könne (Reuß, Anm. zu Niedersächsisches FG, Beschluss vom 22.04.2015, 13 K 231/14, a.a.O.). Noch weiter geht die Auffassung des BFH, der vertritt, dass für die Streitwertberechnung der Zeitraum der zulässigen Klageerhebung immer dann zugrunde zu legen sei, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt werde (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.: zu einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer). (2) Das Gericht hält die Vorschriften des GKG vorliegend für analog anwendbar und folgt somit nicht der unter (a) dargestellten Ansicht und den unter (b) und (c) dargestellten Auffassungen nur insoweit, als die Vorschriften des § 52 Abs. 3 Satz 2, 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG eng auszulegende Ausnahmevorschriften darstellen, die nicht auf jegliche nicht auf bestimmte Monate eingegrenzte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Zusammenhang mit Kindergeld anwendbar sind. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. (a) Für das Verständnis der Vorschriften der §§ 52, 42 GKG ist deren Gesetzgebungshistorie bedeutsam (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2017, 5 K 51/16, NJ 2017, 251: mit einer den nachstehenden Ausführungen im Wesentlichen zugrunde liegenden ausführlichen Darstellung der Gesetzgebungsgeschichte). Als Streitwert in Kindergeldangelegenheiten war bei Ansprüchen von unbestimmter Dauer nach der ursprünglichen Rechtsprechung des BFH der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen und diesem Betrag die bis zur Einreichung der Klage angefallenen Kindergeldbeträge hinzuzurechnen. Dieser Rechtsprechung lag die Annahme zugrunde, dass § 13 Abs. 2 GKG a.F. – der dem heutigen § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG entspricht – nicht anwendbar sei, weil sich der Anspruch auf eine unbestimmte Dauer beziehe und die Geldleistung deshalb gerade nicht konkret beziffert sei bzw. werden könne. Die gerichtliche Aufhebung eines Aufhebungsbescheides lasse nämlich die ursprüngliche Festsetzung des Kindergeldes wieder aufleben und als Dauerverwaltungsakt in die Zukunft wirken. Der Streitwert sei deshalb nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. – der dem heutigen § 52 Abs. 1 GKG entspricht – zu bemessen, d.h. nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Die Bedeutung der Sache sei – da das Kindergeld nach der Überschrift des § 31 EStG als Familienleistungsausgleich letztlich auf die Sicherung des Kindesunterhalts ausgerichtet sei – analog der Regelung über den Streitwert bei Unterhaltsansprüchen zu bemessen, die sich in § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. fand. Nach § 17 Abs. 1 GKG a.F. war bei Ansprüchen auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für den Streitwert der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag maßgebend (höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung). Diesem Betrag waren nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F., die bis zur Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzusetzen, was dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 2 GKG a.F. entspreche. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG, BGBl I 2004, 718) ist das Gerichtskostengesetz mit Wirkung zum 01.07.2004 vollständig neu gefasst worden. An die Stelle der §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. sind die §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG getreten. Die neuen Vorschriften stimmen fast wörtlich mit den alten Regelungen überein. In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass mit den neuen Vorschriften die Regelungen der bisherigen §§ 13, 17 GKG übernommen werden sollten (vgl. die Einzelbegründungen zu den §§ 42 und 52 GKG im Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-DrS 830/03, 182, 184). Im Ergebnis hat sich damit durch das KostRModG nichts geändert. Als Streitwert war mithin weiterhin der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen und diesem Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen (vgl. BFH, Beschluss vom 28.10.2011, III S 25/11, ZSteu 2011, R1274). Mit der Einführung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586, 2710) hat der Gesetzgeber die bislang auch für kindergeldrechtliche Verfahren herangezogene Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, nach der bei Unterhaltsansprüchen der Jahresbetrag als Streitwert anzunehmen ist, zum 01.09.2009 ersatzlos aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte unter der Annahme, dass die Regelung im GKG überflüssig geworden sei, weil Verfahren über gesetzliche Unterhaltsansprüche gem. § 231 FamFG künftig Familiensachen seien, so dass kostenrechtlich ausschließlich das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) maßgebend sei (Gesetzentwurf der Bundesregierung bzgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG), BT-DrS 16/6308, 129, 333: zur Gesetzesbegründung). Dementsprechend ist zum 01.09.2009 mit § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG eine vergleichbare Bestimmung in Kraft getreten, die jedoch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist. Das Gerichtskostengesetz enthielt in der Folge seit dem 01.09.2009 keine Vorschrift mehr, die die Bestimmung des Streitwertes bei (Unterhalts- oder Kindergeld-) Ansprüchen von unbestimmter Dauer regelte. Durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2013, 2586) wurde § 52 Abs. 3 GKG neu gefasst, d.h. die auch derzeit gültigen Sätze 1 und 2 eingefügt. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG wurde dahin neu gefasst, dass für finanzgerichtliche Verfahren ein Mindeststreitwert von 1.500,00 € festgesetzt wurde; Kindergeldangelegenheiten wurden vom Mindeststreitwert jedoch ausgenommen. Begründet wurde die Gesetzesänderung damit, dass der Streitwert in der Finanzgerichtsbarkeit auch im Hinblick auf die Kostendeckungsquote finanzgerichtlicher Verfahren zu niedrig sei. Da die finanzgerichtliche Rechtsprechung bei der Bestimmung des Streitwerts nur das berücksichtige, was klägerseits unmittelbar erstrebt werde, blieben Folgewirkungen der Entscheidungen außer Betracht. Die Streitwerte würden so im Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sachen systematisch unterbewertet. Die Neuregelung in § 52 Abs. 3 GKG erlaube, dass in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interessen des Klägers auch bei einem bezifferten Geldbetrag oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt zu berücksichtigen seien. Ein Mindeststreitwert solle aus sozialpolitischen Gründen für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten nicht mehr gelten (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG), BR-Drs 517/12, 373 f.: zur Gesetzesbegründung). Vorgeschlagen wurde im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zunächst folgende Ergänzung von § 52 Abs. 3 GKG, also eine Anfügung von Satz 2 und 3: „Ergibt sich aus Absatz 1 wegen der Bedeutung für die Zukunft ein höherer Wert, ist dieser maßgebend. Dabei darf das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht überschritten werden (BT-DrS 517/12, 119).“ Auf der Grundlage der Empfehlung der Ausschüsse vom 02.10.2012 (BR-DrS 517/1/12, 52) erhielt § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG dann seine endgültige und nunmehr geltende Form. Begründet wurde dies damit, dass die zunächst vorgeschlagene Fassung aus Sicht der Finanzgerichtsbarkeit nicht geeignet sei, diese von der personal- und kostenintensiven Kostenrechtsprechung zu entlasten. Die bei der Streitwertfestsetzung vorgesehene Berücksichtigung der Folgewirkungen für die Zukunft berge „zusätzliches Konfliktpotential“ und werde zu „entsprechendem Mehraufwand“ führen. Mit der Umformulierung werde sichergestellt, dass im Fall von Streitigkeiten mit bezifferbaren Geldleistungen grundsätzlich die Geldleistung als Wert anzusetzen sei. „Nur in Fällen, in denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich“ sei, solle die Streitwertanhebung eine Rolle spielen, wobei das Dreifache der Geldleistung nicht überschritten werden dürfe (BT-Ds 17/11471 (neu), 311 f.: zur Gesetzesbegründung). Mit dem am 10.01.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08. Juli 2014 (BGBl I 2014, 890) wurde § 52 Abs. 3 GKG um folgenden Satz 3 ergänzt: „In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.“ Begründet wurde die Änderung damit, dass durch das 2. KostRMoG u.a. die Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus der Regelung über einen Mindeststreitwert herausgenommen worden seien. Grundsätzlich würden die Gebühren in der Finanzgerichtsbarkeit bei Fälligkeit vorläufig nach dem Mindeststreitwert erhoben. U.a. für die Verfahren in Kindergeldangelegenheiten sollten die Gebühren nach dem endgültigen Streitwert erhoben werden. In Kindergeldangelegenheiten solle „für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften zur Gesetzesbegründung, BT-DrS 18, 823, 11, 26: zur Gesetzesbegründung).“ (b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Streitwertberechnung des Kindergeldes bis zum Monat der Klageerhebung zuzüglich eines Jahresbetrages immer dann zu erfolgen hat, wenn - wie vorliegend - kein auf bestimmte Monate begrenzter Klageantrag gestellt wird und sich eine solche Antragstellung auch nicht im Wege der Auslegung ergibt. Nicht zu folgen ist hingegen der Auffassung, dass eine Streitwertanhebung in jedem Falle der Anfechtung der Aufhebung einer Festsetzung oder der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld zu erfolgen hat. Ebenfalls nicht zu folgen ist der Auffassung, dass der Streitwert in jedem Falle lediglich nur nach dem Regelungsumfang der Festsetzung des Kindergeldes, also nach dem in zulässiger Weise einklagbaren Kindergeld zu bestimmen ist. (aa) Entgegen der Auffassung des Niedersächsischen FG (Beschluss vom 27.11.2014, 13 K 231/14, a.a.O.) sind die Vorschriften des GKG nicht dahin zu verstehen, dass eine Streitwertanhebung für alle Fälle von Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld zu erfolgen hätte. Gegen eine Anhebung des Streitwerts gem. § 52 Abs. 3 Satz 2,3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG spricht die Gesetzgebungsgeschichte. Die vorgeschlagene Änderung des § 52 GKG wurde nämlich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 2. KostRModG gerade dahin eingeschränkt, dass eine Streitwertanhebung nicht immer erfolgen sollte, wenn eine Sache auch absehbare Auswirkungen nicht nur für das Streitjahr, sondern auch Folgejahre habe, sondern nur dann, wenn diese zukünftigen Auswirkungen „offensichtlich absehbar“ seien. Daraus lässt sich schließen, dass § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vom Gesetzgeber als Ausnahmevorschrift konzipiert wurde und somit eng auszulegen ist. Diese Auffassung vertritt wohl auch der BFH unter Hinweis darauf, dass die Gesetzesänderung zwar einer systematischen Unterbewertung des Streitwertes habe entgegenwirken sollen, aus sozialpolitischen Gründen jedoch gerade kein Mindeststreitwert für Kindergeldsachen mehr festgesetzt worden sei (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.: obiter dictum zur Neuregelung des § 52 GKG). Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung des Niedersächsischen FG zum Gesetzeszweck der Neuregelung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG. Dieses geht davon aus, dass der Gesetzgeber die Neuregelung in Kenntnis der neuen Rspr. des BFH zum begrenzten Regelungsumfang eines Kindergeldbescheides gerade mit dem Ziel der Vermeidung der Anpassung der Streitwertrechtsprechung des BFH an diesen begrenzten Regelungsumfang, also im Ergebnis zur Vermeidung einer starken Verminderung der Streitwerte in Kindergeldsachen, erlassen habe. Diese Auffassung erscheint dem Gericht als nicht überzeugend. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass dem Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08. Juli 2014 und somit der Neuregelung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG mit seiner Bezugnahme auf § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG die Änderung der Rspr. des BFH zum Regelungsumfang von Kindergeldbescheiden entweder nicht bewusst war oder die Neuregelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahren von der Änderung der Rspr. des BFH jedenfalls inhaltlich überholt wurde. Für eine solch unzutreffende Bezugnahme des Gesetzgebers auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Rspr. des BFH spricht bereits die Gesetzesbegründung zu dem vorgenannten Gesetz (BT-DrS 18/823, 26). Dort wird nämlich bzgl. der Anfügung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG ausdrücklich auf die „derzeitige Rechtsprechung“ Bezug genommen, die in Kindergeldfällen „für zukünftige wiederkehrende Leistungen“ „auf einen Jahresbezug“ abstelle. Dass der Gesetzgeber mit dieser Bezugnahme die Berechnung des Streitwertes gerade in Abgrenzung zum nunmehr durch die Rspr. des BFH enger verstandenen Regelungsumfang eines Kindergeldbescheides gemeint haben sollte, erscheint als eher fernliegend. Sollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 52 Abs. 3 Satz 3 und der Verweisung auf § 42 GKG nämlich die Absicht gehabt haben, in Kindergeldsachen die Bestimmung des Streitwerts vom Regelungsumfang von Kindergeldbescheiden, der den Umfang einer zulässigen Klage bestimmt, abzukoppeln oder eine solche vom BFH vorgenommene Abkoppelung zu bestätigen, wäre vielmehr erwartbar gewesen, dass dies ausdrücklich formuliert worden wäre. Ein solches Auseinanderfallen von „Angreiferinteresse“ und Streitwert wäre nämlich vor dem Hintergrund, dass für die Streitwertbestimmung ansonsten gerade das „Angreiferinteresse“ in der Form des weitestgehenden Antrags maßgeblich ist begründungsbedürftig gewesen. Die Frage der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage spielen für die Bestimmung des Angreiferinteresses im Kostenrecht nämlich gerade keine Rolle (Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 3 ZPO Rdnr. 11 m.w.N.: zum Angreiferinteresse). Dies dürfte eher nahelegen, dass der Gesetzgeber die nunmehrige einheitliche Rspr. des BFH zur eingeschränkten Regelungswirkung bei Kindergeldbescheiden noch gar nicht im Blick hatte, weswegen sich für den Gesetzgeber in Kindergeldsachen die Streitwertproblematik im Hinblick auf ein Auseinanderfallen des Zeitraums einer zulässigen Klage in Abgrenzung einer Streitwertbestimmung auf der Grundlage des Klägerinteresses gar nicht stellen konnte. Vor der Änderung der Rspr. bestand nämlich wegen der Zukunftsgerichtetheit der Klage unter Annahme des Vorliegens einer Kindergeldfestsetzung als Dauerverwaltungsakt grundsätzlich ein Gleichlauf vom Klägerinteresse und Streitwertbestimmung, weswegen eine Streitwertanhebung um den Jahresbetrag des Kindergeldes unproblematisch war. Auch der zeitliche Ablauf der Entwicklung der Rechtsprechung des BFH spricht eher dafür, dass sich die Argumentation des Gesetzgebers bei Inkrafttreten der Regelung bereits überholt hatte. Nachdem der BFH die Festsetzung oder Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld zunächst als Dauerverwaltungsakt verstanden hatte (s.o.), änderte sich diese Rechtsauffassung dahin, dass die Regelungswirkung der Entscheidung über die Festsetzung von Kindergeld in der Regel nur den Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung umfasse. Diese Rechtsauffassung der Beschränkung der Regelungswirkung setzte sich in der Rspr. des BFH in den zuständigen Senaten für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sukzessive endgültig erst mit dem Beschluss des VI. Senats des BFH vom 12.11.2013 (Az.: VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176) durch (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.: zum Anschluss der Rspr. der einzelnen Senate). Nunmehr ging der BFH in einheitlicher Rspr. davon aus, dass sich auch bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer der Antrag des Klägers wegen der zeitlichen Eingrenzung des Klagezeitraums regelmäßig in einer bezifferten Geldleistung erschöpfe. Die erste sich ausdrücklich mit der Höhe des Streitwerts im Hinblick auf die begrenzte Regelungswirkung unter Berücksichtigung der Änderungen des GKG befassende Entscheidung erging dann jedoch erst mit Beschluss des BFH vom 02.10.2014 (Az.: III S 2/14, a.a.O.), der zeitlich nach dem Beschluss des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 liegt. Der Streitwert ergebe sich daher regelmäßig aus der Summe der Kindergeldbeträge, die in den Zeitraum ab dem Monat der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung falle (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O. m.w.N.: mangels zeitlicher Anwendbarkeit allerdings die Bedeutung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des am 01. August 2013 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) sowie des am 16. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzes vom 8. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl I 2014, 890) von § 52 Abs. 3 Satz ausdrücklich offen lassend). Auch dies spricht dafür, dass dem Gesetzgeber das Auseinanderfallen der Frage der Monate der zulässigen Klageerhebung und der Frage der Streitwertbestimmung nicht bewusst gewesen sein dürfte. Zu der Annahme, dass seitens des Gesetzgebers auf eine nur irrtümlich angenommene „derzeitige Rechtsprechung“ abgestellt wurde, passt auch, dass die Neuregelung des § 52 Abs. 3 Satz 3 FGO den ab 01.09.2009 entfallenen § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, der eine Regelung zur Streitwertermittlung für wiederkehrende Leistungen bzgl. Ansprüche auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht regelt, ersetzen sollte. Hierdurch sollte eine gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung wieder geschaffen werden (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2017, 5 K 51/16, a.a.O.: keine Neuregelung, Rechtsgedanke des früheren bis zum 31. August 2009 geltenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. sollte wieder gelten). In der Folge der neueren Rspr. des BFH kann sich die Regelungswirkung der Kindergeldfestsetzung jedoch grundsätzlich maximal bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erstrecken, womit der Sache nach eine sich an die Regelung des GKG zu den wiederkehrenden Leistungen anlehnende Regelung zur typisierenden Bestimmung des Streitwertes für den Normalfall gerade entbehrlich oder jedenfalls begründungsbedürftig gewesen wäre. Dieses Verständnis führt entgegen der Auffassung des Niedersächsischen FG auch nicht dazu, dass § 52 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Zum Anwendungsbereich gehören nämlich auch bei einer engeren Auslegung der Vorschriften zur Streitwerterhöhung in jedem Falle die Fälle, in denen um das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen mit längerfristiger Wirkung gestritten wird. Ein Hauptanwendungsfall hierfür ist z.B. der Streit um das Vorliegen einer Behinderung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. (bb) Das Gericht folgt ebenfalls nicht der Auffassung, dass bzgl. der Bestimmung des Streitwerts nur die Kindergeldmonate berücksichtigt werden können, für die in zulässiger Weise Klage erhoben werden kann. Der Anwendungsbereich einer rechtsschutzgewährenden Auslegung darf nämlich nicht dahin erweitert werden, dass gleichsam zwangsläufig für die Streitwertberechnung nur die Monate der Festsetzung von Kindergeld zugrunde gelegt werden, auf die in zulässiger Weise geklagt werden kann. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Abweichung der Streitwertbestimmung in Kindergeldsachen im Gegensatz zu anderen Verfahren führen. Sofern im Falle einer Verpflichtungsklage kein bezifferter Klageantrag gestellt wird, muss sich im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung ergeben, dass lediglich Kindergeld vom ersten streitigen Monat bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beantragt werden soll. Ergibt sich dies aus der Auslegung nicht, ist der Streitwert vom ersten streitigen Kindergeldmonat bis zum Monat der Klageerhebung zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes zu berechnen. Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung, dass eine rechtschutzgewährende Auslegung für die Berechnung des Streitwerts grundsätzlich stets zu einer Berücksichtigung nur der Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung führt, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes beantragt werde (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.; i. E. so wohl auch Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 29.11.2021, 9 K 689/21, n.v., zitiert nach juris). Ergibt sich eine solche Beschränkung des Klagezeitraums im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung - nicht, kann eine solche Begrenzung der Berechnung des Streitwertes nicht zugrunde gelegt werden. Ansonsten führte eine rechtsschutzgewährende Auslegung im oben verstandenen Sinne gleichsam zu einer amtswegigen Begrenzung des Antrags und damit des Streitwerts auf den Regelungszeitraum der Festsetzung des Kindergeldes als den Zeitraum einer zulässigerweise erhobenen Klage. Ein solches Verständnis würde den Grundsatz, dass für die Streitwertbestimmung das „Angreiferinteresse“ in der Form des weitestgehenden Antrags maßgeblich ist, außer Kraft setzen. Für die Bestimmung des Streitwertes auf der Grundlage des Angreiferinteresses spielt jedoch die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage gerade keine Rolle (s.o.). Für eine faktisch amtswegige Berücksichtigung der Zulässigkeit der Klage für die Streitwertbestimmung bezogen auf Klagen, die keinen Endpunkt des Kindergeldbezuges benennen, kann das Gericht eine Rechtfertigung zudem nicht erkennen. Es ist vielmehr Sache des Klägers, den Streitgegenstand zu bestimmen. Kennt dieser die neuere Entwicklung in der Rechtsprechung des BFH nicht oder will er sich nicht auf bestimmte Monate, für die Kindergeld eingeklagt werden soll, festlegen, so trägt er hierfür das Kostenrisiko wie in jeder anderen Klagesache auch. Dass im Rahmen einer rechtsschutzgewährenden Auslegung eine faktisch amtswegige Beschränkung des Antrags und zugleich des Streitwerts auch in Fällen zeitlich unbegrenzter Anträge auf die Festsetzung von Kindergeld dogmatisch nicht zutreffend sein kann, zeigt sich auch daran, dass durchaus streitig sein oder werden kann, wann und ggf. welche Einspruchsentscheidung wirksam bekanntgegeben wurde, ohne dass den Beteiligten dies zunächst klar wäre. Wäre das weite Verständnis einer rechtsschutzgewährenden Auslegung richtig, so müsste auch in diesen Fällen eine Streitwertbestimmung nach der letztlich maßgebenden Einspruchsentscheidung erfolgen. Auch die sozialpolitischen Erwägungen zur Deckelung der Streitwerterhöhung in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG und auch zum Entfallen des Mindeststreitwerts in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG können argumentativ zu keinem anderen Ergebnis führen, weil der Gesetzgeber in diesen Vorschriften gerade selbst durch die Deckelung den sozialpolitischen Aspekt umgesetzt hat. Soll darüber hinaus entgegen der sonstigen Regelungen im Kostenrecht in Kindergeldsachen eine Privilegierung des Klägers im Hinblick auf den Streitwert erfolgen, so ist es Sache des Gesetzgebers, dies zu regeln. Die rechtsschutzgewährende Auslegung des klägerischen Begehrens, wie sie vom Gericht verstanden wird, führt vor diesem Hintergrund daher nicht zu einer Begrenzung des Streitwerts auf den Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, also auf Dezember 2018. Der mit Schriftsatz vom 19.03.2019 gestellte Antrag kann nämlich nicht dahin verstanden werden, dass schon ursprünglich lediglich Kindergeld bis einschließlich Dezember 2018 beantragt werden sollte. Auch wenn dies objektiv dem Interesse des Klägers entsprochen haben dürfte, weil im gerichtlichen Verfahren eine Festsetzung von Kindergeld mit Erfolg nur für den Zeitraum begehrt werden kann, über den die Verwaltung bereits entschieden hat (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 56/13, a.a.O. m.w.N.), so hat der Kläger im vorliegenden Fall durch seine Prozessbevollmächtigte doch zunächst deutlich gemacht, dass Kindergeld auch über Dezember 2018 – und damit den Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinaus - hinaus beantragt werden sollte. Die dem Antrag beigefügte vorläufige Berechnung des Streitwerts von 9.312,00 € enthält nämlich auch den Jahresbetrag für Kindergeld für 2019. Zudem hat der Kläger auch auf mehrfache Hinweise des Gerichts hin zunächst eine Beschränkung des Antrags auf die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht vorgenommen. Eine Einschränkung des Antrags im Sinne rechtsschutzgewährender Auslegung kommt daher nicht in Betracht. (cc) Auf den vorliegenden Fall einer ohne zeitliche Begrenzung erhobenen Verpflichtungsklage bzgl. der Festsetzung von Kindergeld sind die Vorschriften §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 3 i.V.m. 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG analog anwendbar, so dass sich der Streitwert auf der Grundlage des klägerischen Interesses für die Monate des streitigen Kindergeldes von Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2019 errechnet. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Regelungen des GKG bzgl. der Streitwertfestsetzung in Kindergeldfällen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen. Aus der Sicht des Gesetzgebers war nämlich auf der Grundlage der vormaligen Rechtsprechung des BFH für den Fall eines zeitlich nicht begrenzten auf die Festsetzung von Kindergeld gerichteten Klageantrags die Streitwertberechnung stets nach den Grundsätzen für Unterhaltsleistungen vorzunehmen. Eine Differenzierung in zulässige und unzulässige Teile einer Klage im Hinblick auf den Regelungsumfang der Festsetzung des Kindergeldes musste aufgrund der Wirkung der Kindergeldfestsetzung als Dauerverwaltungsakt für die Streitwertbestimmung nicht erfolgen, weil insofern alle Klagen im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit der Festsetzung grundsätzlich auch zulässig waren. Ein Auseinanderfallen der Streitwertbestimmung und des Zeitraums, über den gerichtlich tatsächlich entscheiden wurde, konnte somit nicht entstehen. Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsauffassung des BFH, dass der Regelungsumfang der Festsetzung des Kindergeldes und damit auch die Entscheidungsbefugnis des Gerichts auf den Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begrenzt sei, ist nunmehr zwischen Monaten, für die eine Klage in zulässiger Weise erhoben wurde und solchen, für die eine solche Klage nicht zulässig ist, zu unterscheiden. Auf einer solchen Unterscheidung basiert die Neuregelung des § 52 Abs. 2 Satz 2,3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG ersichtlich nicht. Bezogen auf die Anwendung der Regelungen des GKG besteht auch eine vergleichbare Interessenlage. Die Situation von auf die Festsetzung von Kindergeld ohne nähere Einschränkung in die Zukunft gerichteten Klagen ist nämlich denen i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 2, 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG in direkter Anwendung, wie sie vom Gericht als Ausnahmetatbestand verstanden wird, vergleichbar. Der wirtschaftliche Wert des Klagebegehrens ist für den Kläger nach dessen maßgeblicher Sichtweise nämlich in beiden Fällen unbestimmt, und es gibt auch keinen objektiv bestimmbaren Maßstab für die Bestimmung des in die Zukunft gerichteten Klageinteresses. Auch für den Fall einer ohne zeitliche Beschränkung in die Zukunft gerichteten Verpflichtungsklage auf die Festsetzung von Kindergeld greift der dem § 52 Abs. 3 Satz 2, 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass die Streitwertbestimmung aus sozialpolitischen Gründen zur Erleichterung der gesetzlichen Durchsetzbarkeit des Anspruchs gering gehalten werden soll (BFH, Beschluss vom 24.05.2000, VI S 4/00, a.a.O. m.w.N.: zu § 17 GKG a.F.) Die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG entspricht im Übrigen auch der vormaligen Rechtsprechung des BFH, die die Anwendung der Regelungen zu den wiederkehrenden Leistungen zur Streitwertbestimmung für auf die Festsetzung von Kindergeld gerichtete Klagen anwandte, weil die Leistungen für einen ungewissen Zeitraum in der Zukunft beantragt würden. Die Hinzurechnung der Kindergeldbeträge bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage ist gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ebenfalls in analoger Anwendung vorzunehmen. Ungeachtet der Tatsache, dass es „fällige […] Beträge“ im Falle einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage nicht geben kann (Reuß, Anm. zu Niedersächsisches FG, Beschluss vom 22.04.2015, 13 K 231/14, a.a.O.), so sind doch ebenfalls die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschriften des GKG gegeben. Das klägerische Interesse geht nämlich dahin, den Anspruch auf Kindergeld ab der Aufhebung bzw. Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes geltend zu machen. Es ist auch der Monat der Klageerhebung zu erfassen (so auch Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit (Stand: Dezember 2019), II. Besondere Wertansätze „Kindergeld“ u.H.a. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 27.11.2014, 13 K 231/14, a.a.O.). Das folgt schon daraus, dass das klägerische Interesse auf eine lückenlose Festsetzung des Kindergeldes vom ersten streitigen Monat an gerichtet ist. Andere Auffassungen, die die Erfassung des Monats der Klageerhebung für den Fall problematisieren, dass die Einspruchsentscheidung im Vormonat der Klageerhebung bekannt gegeben wurde, (so z.B. Reuß, Anm. zu Niedersächsisches FG, Beschluss vom 22.04.2015, 13 K 231/14, a.a.O.) dürften ihre Ursache in der nach Auffassung des Gerichts zu weitgehenden und systemwidrigen Bestimmung des Streitwerts nach Maßgabe des Zeitraums der zulässigen Klageerhebung haben. Sollte das Gericht in der mündlichen Verhandlung irrtümlich darauf hingewiesen haben, dass der Streitwertberechnung nur der letztlich auf die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Januar bis einschließlich Dezember 2018 beschränkte Antrag zugrunde zu legen sei, so ist dies vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit klägerischen Interesses in der Form des weitestgehenden Antrags nicht relevant. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.