OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 3039/25

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:1007.3K3039.25.00
6Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach Rechtskraft eines Gerichtsbescheides des Berichterstatters ist der Berichterstatter auch für einen Antrag auf Streitwertfestsetzung zuständig. 2. Bei Anfechtung der Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 oder der Hauptveranlagung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2025 richtet sich der Streitwert nach dem sechsfachen der jährlichen grundsteuerlichen Auswirkung. 3. Weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers noch ein Irrtum des Klägers über die Höhe des Kostenrisikos einer finanzgerichtlichen Frage sind bei der Streitwertfeststellung zu berücksichtigen.
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin vom 23.09.2025 wird der Streitwert auf 21.585,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Rechtskraft eines Gerichtsbescheides des Berichterstatters ist der Berichterstatter auch für einen Antrag auf Streitwertfestsetzung zuständig. 2. Bei Anfechtung der Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 oder der Hauptveranlagung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2025 richtet sich der Streitwert nach dem sechsfachen der jährlichen grundsteuerlichen Auswirkung. 3. Weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers noch ein Irrtum des Klägers über die Höhe des Kostenrisikos einer finanzgerichtlichen Frage sind bei der Streitwertfeststellung zu berücksichtigen. Auf den Antrag der Klägerin vom 23.09.2025 wird der Streitwert auf 21.585,66 € festgesetzt. II. Der Streitwert ist durch den Berichterstatter auf 21.585,66 € festzusetzen. Auf Antrag eines Beteiligten hat nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz -GKG- das Finanzgericht den Streitwert festzusetzen, wenn ein Beteiligter dies beantragt. 1. Zuständig ist der Berichterstatter. a) Zuständig für eine Streitwertfestsetzung ist nach § 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO- der Berichterstatter, wenn sich die Sache noch im vorbereitenden Verfahren befindet oder wenn sie im vorbereitenden Verfahren durch Rücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist (Stalbold in Gosch, Abgabenordnung -AO-/FGO, Dokumentenstand 178. EL, Oktober 2023, § 79a FGO, Rn. 30; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 79a FGO, Rn. 14; Krömker in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Dokumentenstand 117. Lfg. 12/2019, § 79a FGO, Rn. 10; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Dokumentenstand 284. Lfg. 1/2025, § 79a FGO, Rn. 79). Ergeht dagegen ein Gerichtsbescheid und wird dieser rechtskräftig, befindet sich die Sache grundsätzlich nicht mehr im vorbereitenden Verfahren (Stalbold in Gosch, AO/FGO, Dokumentenstand 178. EL, Oktober 2023, § 79a FGO, Rn. 13; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 79a FGO, Rn. 14; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 174. Lfg. 2/2023, § 79a FGO, Rn. 6b; Krömker in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Dokumentenstand 117. Lfg. 12/2019, § 79a FGO, Rn. 4), sodass der Senat zuständig ist, und zwar nach § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. b) Allerdings ist im vorliegenden Verfahren der verfahrensbeendende Gerichtsbescheid im Einklang mit §§ 79a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 90a FGO durch den Berichterstatter erlassen worden, ohne dass der Senat je mit der Sache befasst war. Zweck der Regelung in § 79a Abs. 1 FGO ist es, einerseits den Senat zu entlasten und die finanzgerichtlichen Verfahren zu straffen, andererseits sicherzustellen, dass die in § 79a Abs. 1 Nr. 1-6 FGO genannten Entscheidungen vom Senat getroffen werden, soweit sie in oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat oder im Zusammenhang mit einem vom Senat erlassenen Gerichtsbescheid ergehen (BT-Drs. 12/1061, S. 16; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 79a FGO, Rn. 1, 5). c) Der Begriff „vorbereitendes Verfahren“ deutet zunächst in die Richtung, eine Entscheidung nach Beendigung des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr dem vorbereitenden Verfahren zuzuordnen. Nach Beendigung des Verfahrens gibt es nichts mehr vorzubereiten. Soweit anerkannt ist (vgl. die oben zitierte Kommentarliteratur), dass eine Streitwertfestsetzung nach Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung dem Berichterstatter zugewiesen ist, kann dies im Wege der systematischen Auslegung darauf gestützt werden, dass Entscheidungen „bei Zurücknahme der Klage“ bzw. „bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache“ ebenfalls ausdrücklich dem Berichterstatter zugewiesen sind (§ 79a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 4 FGO), obwohl jedenfalls ein Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme zwingend nach Beendigung des Verfahrens ergeht, weil bereits die Rücknahmeerklärung selbst das Verfahren beendet und der Einstellungsbeschluss lediglich deklaratorisch wirkt (Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 72 FGO, Rn. 29, 35 m. w. N.). Da auch ein Gerichtsbescheid nach § 79a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 FGO durch den Berichterstatter ergehen kann, bietet § 79a FGO bei systematischer Auslegung hinreichende Anhaltspunkte für eine Auslegung in der Weise, dass nach Rechtskraft eines durch den Berichterstatter erlassenen Gerichtsbescheides dessen Entscheidungsbefugnis auch die Streitwertfestsetzung umfasst. Eine solche Auslegung entspricht im Übrigen dem Entlastungs- und Straffungszweck der Regelung und ist daher vorzugswürdig. Der Senat ist nur nach einem vom Senat selbst erlassenen rechtskräftigen Gerichtsbescheid für die in § 79a Abs. 1 Nr. 4 FGO genannte Nebenentscheidung über den Streitwert zuständig (Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 174. Lfg. 2/2023, § 79a FGO, Rn. 6b). Soweit dagegen ein vom Berichterstatter erlassener Gerichtsbescheid rechtskräftig wird, erfasst die Zuständigkeit des Berichterstatters nach § 79a Abs. 2, Abs. 4. FGO auch etwaige Folgeentscheidungen (Stalbold in Gosch, AO/FGO, Dokumentenstand 178. EL, Oktober 2023, § 79a FGO, Rn. 41; FG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014 3 K 157/13, juris, für die Entscheidung über einen noch offenen Prozesskostenhilfeantrag nach Rechtskraft eines Gerichtsbescheides des Berichterstatters). 2. Der Streitwert ist auf 21.585,66 € festzusetzen. a) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG grundsätzlich nicht unter 1.500,00 € angenommen werden. b) Der Streitwert einer gegen einen Grundsteuermessbescheid gerichtete Anfechtungsklage richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG, also nach der Bedeutung der Sache für den Kläger, nicht nach § 52 Abs. 3 GKG. Denn ein Grundsteuerwertbescheid ist nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet (Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2017 3 K 3033/17, juris, Rn. 3 m. w. N. zum insoweit gleich gelagerten früheren Einheitswertrecht), was auch für den Grundsteuermessbescheid gilt. c) Im früheren Einheitswertrecht hat der Bundesfinanzhof -BFH- in Fällen, in denen die Einheitswertfeststellung sich ausschließlich auf die Grundsteuer auswirkte, den Streitwert mit dem Sechsfachen der streitigen Jahressteuer bemessen, da der regelmäßige Hauptveranlagungszeitraum bei der Grundsteuer (§ 16 Abs.2 Satz 3 Grundsteuergesetz -GrStG- alter Fassung a. F.) sechs Jahre umfasste, wenn keine Anhaltspunkte für seine Verkürzung vorlagen (BFH, Urteil vom 16.10.1996 II R 17/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 228). Die gleichen Erwägungen greifen nicht nur für den Fall der Anfechtung der Einheitswertfeststellung, sondern auch bei Anfechtung der Grundsteuermessbetragsfestsetzung. Diese Auffassung hat der hiesige Senat im Ergebnis geteilt, aber abweichend begründet. Es sei zwar realitätsfremd, auf den gesetzlich vorgesehenen Hauptveranlagungszeitraum von 6 Jahren abzustellen, wenn der Hauptveranlagungszeitraum davon abweichend bereits seit mehr als 50 Jahre andauere. Entscheidend sei aus Sicht des Gerichts aber, dass einmal festgestellte Einheitswerte einerseits rechtlich praktisch unendlich lange Geltung beanspruchten, andererseits durch Umbauten, Nutzungsänderungen o. Ä. sich die Einheitswerte der Höhe nach oder durch Veräußerungen sich die Zurechnung ändere. Es erscheine als eine angemessene Typisierung, dass Einheitswerte sechs Jahre der Höhe nach unverändert und für denselben Eigentümer gelten würden (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2017 3 K 3033/17, juris). d) Aus der zitierten Rechtsprechung zum alten Recht wird teilweise gefolgert, dass im neuen Recht, welches im Bundesmodell einen Hauptveranlagungszeitraum von grundsätzlich sieben Jahren vorsieht (§ 16 Abs. 2 Satz 3 GrStG neuer Fassung n. F., § 221 Abs. 1 Bewertungsgesetz -BewG-), der Streitwert mit dem Siebenfachen der streitigen Jahressteuer zu bemessen ist (Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit (Stand: Mai 2025), https://www.fg-duesseldorf.nrw.de/infos/ streitwert_des_verfahrens/streitwertkatalog__05_2025_barrierefrei.pdf; Morsch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Dokumentenstand 283. Lfg 11/2024, § 139 FGO, Rn. 296). Es ist aus Sicht des hiesigen Gerichts im Ausgangspunkt richtig, dass die genannte BFH-Rechtsprechung auch auf das neue Grundsteuerrecht zu übertragen ist, denn – abgesehen von der Dauer des Hauptveranlagungszeitraums – unterscheidet sich die für den Streitwert relevante Mechanik des neuen Rechts nicht von derjenigen des alten Rechts. Dagegen könnte man zwar (im Sinne des zitierten Senatsbeschlusses vom 08.06.2017 3 K 3033/17, juris) einwenden, dass auch im neuen Recht nicht sicher feststeht, ob der festgestellte Grundsteuerwert für die gesamte Dauer des Hauptveranlagungszeitraums Auswirkungen hat, weil es z. B. Nachfeststellungen, Wertfortschreibungen und Aufhebungen der Grundsteuerwertfeststellungen geben kann (wohl deshalb wird teilweise vertreten, es sei nur das Dreifache des Jahreswerts der Steuer anzusetzen, Bruschke in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, Dokumentenstand 161. Lfg, 9/2022, § 219 BewG, Rn. 263). Nach Auffassung des Gerichts erscheint es aber sachgerecht, typisierend vom Regelfall auszugehen, der darin besteht, dass sich der im Wege der Hauptfeststellung festgestellte Grundsteuerwert für die ganze Dauer des Hauptveranlagungszeitraums auswirkt, selbst wenn dieser sich nunmehr auf sieben und nicht nur sechs Jahre beläuft. Jedenfalls über diesen – anders als dies faktisch im alten Recht der Fall war – begrenzten Zeitraum (es ist angesichts der klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die turnusmäßigen Hauptfeststellungen und Hauptveranlagungen erneut aussetzen wird) erscheint die Annahme, dass ein festgestellter Grundsteuerwert und ein festgesetzter Grundsteuermessbetrag bis zum Ende des Hauptveranlagungszeitraums (selbst bei siebenjähriger Dauer) der Besteuerung zugrunde zu legen sein wird, durchaus realitätsgerecht. e) Der erste Hauptveranlagungszeitraum des neuen Rechts dauert allerdings nach §§ 266 Abs. 1 BewG, 36 GrStG nicht sieben, sondern nur sechs Jahre, nämlich vom 01.01.2025 bis zum 01.01.2031 (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 16 GrStG, Rn. 11). Anzusetzen ist also, soweit es um die Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 geht, der sechsfache Jahreswert der grundsteuerlichen Auswirkung. Erst für die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2029 und die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 01.01.2031 dürfte dann von einem Streitwert in Höhe des siebenfachen Jahreswerts der grundsteuerlichen Auswirkung auszugehen sein. f) Anhaltspunkte für eine Verkürzung des Hauptveranlagungszeitraums fehlen im vorliegenden Fall ebenso wie Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich vor dem Ende des Hauptveranlagungszeitraums Gründe für eine Änderung des Grundsteuermessbetrages ergeben werden. g) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Grundsteuermessbetrag in voller Höhe angegriffen (765,45 €), denn sie hat ausdrücklich eine Aufhebung des Bescheides und nicht bloß eine Herabsetzung der Festsetzung auf einen niedrigeren Betrag beantragt. Die steuerliche Auswirkung belief sich bei einem Hebesatz von 470 % auf 3.597,61 € pro Jahr, also 21.585,66 € für sechs Jahre. 3. Auch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin bzw. der Miterben rechtfertigen keine niedrigere Streitwertfestsetzung. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach §§ 142 FGO, 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO- auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, was allerdings vor Abschluss des Verfahrens zu beantragen gewesen wäre (BFH, Beschluss vom 14.12.2010 VII S 57/10 (PKH), BFH/NV 2011, 446 m. w. N.). Im Rahmen der Streitwertfestsetzung sieht das Gericht eine Möglichkeit zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin oder der Miterben, insbesondere in Gestalt sonstiger finanzieller Belastungen, dagegen nicht vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten können bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt werden (Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 15.09.2015 9 KSt 2/15, Das juristische Büro -JurBüro- 2016, 23). Von daher bedarf es keiner näheren Ausführungen zu der Frage, ob die Klägerin die behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten überhaupt hinreichend konkretisiert und glaubhaft gemacht hat. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin im Übrigen auch nicht helfen würde. Zum einen kann Prozesskostenhilfe auf einen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellten Antrag hin nicht mehr bewilligt werden (BFH, Beschluss vom 14.12.2010 VII S 57/10 (PKH), BFH/NV 2011, 446). Zum anderen wäre auch ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe abzuweisen gewesen, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vor. Insoweit kann auf die Gründe des Gerichtsbescheides verwiesen werden. 4. Ein Irrtum der Klägerin über die Höhe der entstehenden Kosten kann ebenfalls keine niedrigere Streitwertfeststellung rechtfertigen. Grundlage der Wertberechnung nach § 52 Abs. 1 GKG ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar, so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt. Andere Umstände sind bei der Streitwertfestsetzung irrelevant (Dörndorfer in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, § 52 GLG, Rn. 2 m. w. N.), was insbesondere für die subjektiven Erwartungen des Klägers hinsichtlich der Kostenrisiken einer Klage gilt. I. Am 17.02.2025 hat die Klägerin (eine Erbengemeinschaft) Klage gegen den Bescheid vom 19.11.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.2025 erhoben, mit dem der Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 im Wege der Hauptveranlagung auf 765,45 € festgestellt worden ist. Sie hat mit der Klage unter Berufung auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neue Grundsteuerrecht eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Ganzen erstrebt. Mit Gerichtsbescheid vom 06.05.2025 hat der Berichterstatter die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat einen Streitwert i. H. v. 21.585,66 € berechnet (entspricht dem sechsfachen Jahresbetrag der auf Grundlage des Grundsteuermessbetrags festgesetzten Grundsteuer). Nachdem die Klägerin die entsprechende Kostenrechnung erhalten hat, hat sie mit Schriftsatz vom 23.09.2025 beantragt, den Streitwert festzusetzen. Die Klägerin führt zur Begründung aus, die kumulative Belastung mit der im Vergleich zum alten Recht stark erhöhten Grundsteuer, den Kosten für den Erwerb des von ihr zur Klageerhebung verwendeten Musterformulars und den Gerichtsgebühren bringe sie in finanzielle Bedrängnis. Einer der beiden Erben arbeite in Teilzeit zum Mindestlohn, der andere habe eine Familie mit Kind. Es gehe bereits jetzt an die Ersparnisse und die Substanz. Zudem beabsichtige sie, durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, was mit zusätzlichen Kosten einhergehen werde. Sie sei davon ausgegangen, dass die Gerichtskosten nach dem Mindestwert zu berechnen seien.