Beschluss
3 K 3033/17
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0608.3K3033.17.0A
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Leitsätze
1. Bei Anfechtung von Einheitswertbescheiden ist der Streitwert nach dem 6fachen Jahresbetrag der Auswirkung bei der Grundsteuer zu bemessen (Rn.1)
.
2. Eine Bemessung durch einen pauschalen (Promille )Satz bezogen auf die streitige Einheitswertdifferenz ist nicht mehr angemessen (Rn.30)
.
Tenor
Der Streitwert wird auf 3.487,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Anfechtung von Einheitswertbescheiden ist der Streitwert nach dem 6fachen Jahresbetrag der Auswirkung bei der Grundsteuer zu bemessen (Rn.1) . 2. Eine Bemessung durch einen pauschalen (Promille )Satz bezogen auf die streitige Einheitswertdifferenz ist nicht mehr angemessen (Rn.30) . Der Streitwert wird auf 3.487,50 € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG auf das 6fache der jährlichen Grundsteuerdifferenz. I. Gegenstand des Verfahrens war die Herabsetzung eines Einheitswerts des Grundvermögens. Der Streitwert richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG, also nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin, nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, denn ein Einheitswertbescheid ist nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 18.01.2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, Juris Rn. 22, 23 für den vergleichbaren Fall von Verlustfeststellungsbescheiden, die zwar indirekt, aber eben nicht unmittelbar der Einkommensteuerfestsetzung dienen). II. Umstritten ist, wie die Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Die Klägerin begehrt die Festsetzung des Streitwerts mit 80 ‰ des streitigen Betrags des Einheitswerts, was einen Streitwert von 1.636,49 € ergäbe (begehrte Herabsetzung des Einheitswerts um 40.008,80 DM, hiervon 80 ‰ ergibt 3.200,70 DM, umgerechnet 1.636,49 €). Die Urkundsbeamtin geht in ständiger Übung, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bezirksrevisorin, von der Auswirkung bei der Grundsteuer für 6 Jahre aus, was einen Streitwert von 3.487,50 € ergäbe (die begehrte Herabsetzung des Einheitswerts ergäbe aufgrund der Steuermesszahl von 3,5 ‰ und des Hebesatzes von 810 % eine Herabsetzung der Grundsteuer um 581,25 € pro Jahr, für 6 Jahre somit 3.487,50 €). III. Aus der Rechtsprechungshistorie seien folgende Entscheidungen erwähnt: 1. RFH, Urteil vom 17.12.1931 III A 864/31, RFHE 30, 80, Juris: Der Streitwert bei Verfahren wegen Einheitswertfeststellungen ist nach den Wirkungen zu bemessen, die der streitige Wertunterschied auf die vom Einheitswert abhängigen Steuern ausübt. Dies ist primär die Vermögensteuer, ggf. auch die „Industriebelastungsaufbringung“ und die Realsteuern der Länder und Gemeinden. Die Wirkungen bei der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer sind nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht regelmäßig wiederkehrende Rechtsvorgänge betreffen. Die Auswirkungen bei den einzelnen zu berücksichtigenden Steuern jeweils zu berechnen ist praktisch nicht durchführbar (die Berechnung des genauen Streitwerts würde sonst oft mehr Aufwand erfordern als die Entscheidung in der Hauptsache), weswegen die Auswirkung pauschaliert werden muss. Im Hinblick auf die Vermögensteuer ist eine Pauschalierung mit 15 ‰ (3 x 5 ‰) angemessen, da die Vermögensteuerveranlagung für drei Jahre erfolgt, wegen der anderen Steuern käme noch ein höherer Satz in Betracht. Um die Kosten des Verfahrens nicht zu hoch werden zu lassen, ist jedoch eine Ermäßigung angemessen. Insgesamt sind daher 10 ‰ des Einheitswerts angemessen. 2. RFH, Gutachten vom 15.07.1937 III D 1/37, RFHE 42, 12, Juris: Nunmehr 15 ‰ des Einheitswert- Wertunterschieds bei Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft, 25 ‰ bei sonstigen Grundstücken, 10 ‰ bei Betriebsvermögen. Grund: Durch die Einheitsbewertung 1935 sind Änderungen eingetreten. Die Grundsteuer beträgt etwa 10‰ des Einheitswerts und gilt für 6 Jahre, weswegen bei städtischen Grundstücken 25 ‰ angemessen sind. 3. BFH, Urteil vom 29.05.1951 III 77/50, BFHE 55, 351, Juris: Erhöhung auf 40 ‰ wegen der Erhöhung der Vermögensteuer. 4. BFH, Urteil vom 19.09.1952 III 159/52 U, BFHE 56, 736, Juris. Streitig war ein Grundsteuermessbescheid, fraglich die Steuermesszahl 10 ‰ oder 8 ‰. Der BFH entschied auf den 4fachen Jahresbetrag der Grundsteuer als Streitwert. 5. BFH, Urteil vom 14.05.1954 III 17/53, BFHE 59, 5, Juris: Bei Einheitswert eines Grundstücks bisher 40 ‰ = 4 % primär unter Berücksichtigung von Vermögensteuer und Grundsteuer. Jetzt aber kommt die sehr erhebliche Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz hinzu, diese beträgt 50 %, unter Berücksichtigung von Ermäßigungsmöglichkeiten ca. 20 %, daher nunmehr 24 % des Streitwerts (4 % wie bisher für Vermögen- und Grundsteuer, 20 % wegen der Vermögensabgabe). 6. BFH, Urteil vom 22.02.1957 III 314/56 U, BFHE 64, 336, Juris: Bestätigt 24 % des streitigen Einheitswertbetrages als Streitwert. 7. BFH, Urteil vom 25.05.1962 III 60/62 U, BFHE 75, 250, Juris: Streitig war eine Grundsteuervergünstigung nach den Wohnungsbaugesetzen. Der BFH entschied auf den 4fachen Jahresbetrag der sich aus dem streitigen Messbetrag ergebenden Grundsteuer. 8. BFH, Urteil vom 10.08.1962 III 211/61, HFR 1963, 151, Juris: Das Gleiche (4facher Jahresgrundsteuerbetrag) gilt bei Streit um die Grundsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau. 9. BFH, Urteil vom 14.02.1964 III 194/63 U, BFHE 79, 5, Juris: Beim Einheitswert wieder 40 ‰ (Verweis auf die Entscheidungen oben 3. und 6.). 10. BFH, Urteil vom 12.11.1965 III 34/62 U, BFHE 84, 262, Juris: Streitig war eine Grundsteuerbeihilfe für Arbeiterwohnstätten nach einer Verordnung von 1937. BFH: 4facher Jahresbetrag der Grundsteuer. 11. BFH, Beschluss vom 19.11.1971 III B 29/71, BFHE 103, 316, Juris: Auch nach Übergang von den Einheitswerten 1935 zu den Einheitswerten 1964 weiterhin 40 ‰ des streitigen Einheitswertbetrages. Pauschale Ermittlung immer noch notwendig, weil die Ermittlung der Auswirkungen bei den verschiedenen Einzelsteuern, insbesondere Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, zu komplex. 12. BFH, Beschluss vom 11.02.1977 III B 28/75, HFR 1977, Nr. 242, Juris: Ab 1974 erhöht sich der Pauschalsatz von 40 ‰ auf 60 ‰ der streitigen Einheitswertdifferenz, weil der Hauptfeststellungszeitraum mehrfach verlängert wurde und die Einheitswerte daher von längerer Wirkung sind als zuvor. 13. BFH, Beschluss vom 19.08.1992 II E 2/92, BFH/NV 1993, 322, Juris: Bestätigung des Pauschalsatzes von 60 ‰ des streitigen Wertunterschieds des Einheitswerts. 14. BFH, Urteil vom 16.10.1996 II R 17/96, BFHE 181, 515, Juris: Ist der Kläger vermögensteuerbefreit (hier: Gebietskörperschaft) und hat der Einheitswert daher keine Auswirkungen bei der Vermögensteuer, sondern nur bei der Grundsteuer, ist der Streitwert mit dem 6fachen des Jahresbetrages der Grundsteuer zu pauschalieren (wegen des regelmäßig 6jährigen Hauptveranlagungszeitraums), insofern ausdrücklich Änderung der Rechtsprechung. 15. BFH, Beschluss vom 03.01.2000 II E 6/99, BFH/NV 2000, 852, Juris: Bestätigung des Pauschalsatzes von 60 ‰ des streitigen Wertunterschieds des Einheitswerts (verfahrensgegenständlicher Feststellungszeitpunkt: 01.01.1988). 16. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2003 2 K 269/98, EFG 2003, 1199, Juris: Verfahrensgegenstand Einheitswert auf den 01.01.1989, Berücksichtigung der Auswirkung bei Grundsteuer und Erbschaftsteuer, Pauschalierung bezogen auf Einheitswertdifferenz mit 10 % (100 ‰). 17. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.10.2004 3 K 1128/01, EFG 2005, 567, Juris: Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen bei der Grundsteuer für 6 Jahre (vgl. BFH, Urteil vom 16.10.1996 II R 17/96, BFHE 181, 515, Juris, oben 14.), jedoch nach wie vor durch einen Pauschalsatz auf die streitige Einheitswertdifferenz, und zwar in Höhe von 80 ‰ (8 %). 18. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris: Nachdem die Vermögensteuer mit Ablauf des 31.12.1997 nicht mehr anzuwenden ist, besteht das finanzielle Interesse an der Herabsetzung eines Einheitswerts nur noch in der letztlich begehrten Herabsetzung der Grundsteuer. Die Wirkung bei der Grundsteuer ist jedoch recht einfach exakt zu berechnen. Wegen des 6jährigen Hauptveranlagungszeitraums 6facher Jahresbetrag, Verweis auf BFH, Urteil vom 16.10.1996 II R 17/96 (oben 14.). IV.1. Aus der vorgenannten Rechtsprechung lässt sich ersehen, dass der BFH stets versucht, die steuerlichen Wirkungen möglichst genau zu erfassen, und Pauschalierungen nur für zutreffend erachtet, wenn die steuerlichen Wirkungen zu schwierig zu bestimmen sind, insbesondere wegen der Mehrzahl von Steuern, bei denen sich die angefochtene Feststellung auswirkt. 2.a) Inzwischen haben die noch immer sogenannten „Einheitswerte“ nur noch Bedeutung für die Grundsteuer. Die Bezeichnung „Einheitswert“ ist nur noch eine rechtshistorische Reminiszenz. Die festgestellten Werte gelten gerade nicht mehr einheitlich für mehrere verschiedene Steuern. Sie müssten eigentlich umbenannt werden in „Dauersteuerwert für die Grundsteuer“. b) Da die Auswirkung bei der Grundsteuer aber verhältnismäßig leicht zu berechnen ist, besteht für eine Pauschalierung durch einen Satz bezogen auf die streitige Einheitswertdifferenz kein Bedürfnis mehr. Dies hat der BFH bereits vor Wegfall der Vermögensteuer in dem Fall des vermögensteuerbefreiten Klägers selbst ausgesprochen (BFH, Urteil vom 16.10.1996 II R 17/96, BFHE 181, 515, Juris) und ist vom FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris), dem sich das Gericht anschließt, zutreffend dargelegt worden. c) Die Ausrichtung des Streitwerts an einem Satz bezogen auf die resultierende Grundsteuerdifferenz, nicht auf die unmittelbar streitige Einheitswertdifferenz, ist inzwischen auch deswegen geboten, weil die Grundsteuerhebesätze bundesweit zwischen den einzelnen Gemeinden sehr viel mehr divergieren als früher und daher nur unter Berücksichtigung der Auswirkung auf die Grundsteuer die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger zutreffend erfasst werden kann. Deswegen folgt das Gericht nicht dem Finanzgericht des Saarlandes und dem Hessischen Finanzgericht, die zwar dieselbe steuerliche Auswirkung in den Blick nehmen, aber nach wie vor durch einen Satz bezogen auf die Einheitswertdifferenz pauschalieren wollen (Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2003 2 K 269/98, EFG 2003, 1199, Juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.10.2004 3 K 1128/01, EFG 2005, 567, Juris). 3. Auch wegen der Höhe des auf die Grundsteuerdifferenz anzuwenden Satzes (nämlich gerade des 6fachen Jahresbetrages) verweist das Gericht im Ergebnis auf die beiden oben (IV.2.b) bereits genannten Entscheidungen (BFH, Urteil vom 16.10.1996 II R 17/96, BFHE 181, 515, Juris, sowie FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris), allerdings nicht hinsichtlich der Begründung. a) Der ursprünglich 6jährige Hauptveranlagungszeitraum dauert inzwischen von 1964 bis 2017. Auf ihn zur Schätzung des Interesses des Klägers Bezug zu nehmen mutet etwas realitätsfremd an. b) Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts vielmehr, dass einmal festgestellte Einheitswerte einerseits rechtlich praktisch unendlich lange gelten (jedenfalls bis das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung zwingt, wovon das Gericht ausgeht, fraglich dürfte allenfalls noch die Dauer der dann noch gewährten Übergangsfrist sein), andererseits durch Umbauten, Nutzungsänderungen o. ä. sich die Einheitswerte der Höhe nach oder durch Veräußerungen sich die Zurechnung ändert. Es erscheint als eine angemessene Typisierung, dass Einheitswerte 6 Jahre der Höhe nach unverändert und für denselben Eigentümer gelten. c) Diese Erwägung gilt für die Einheitswerte 1964 in Westdeutschland und Westberlin und für die Einheitswerte 1935 in Ostdeutschland und Ostberlin im Übrigen gleichermaßen. V. Der Satz (6facher Jahresbetrag) ist zu vermindern, wenn bereits sicher abzusehen ist, dass der streitige Einheitswert nur für einen kürzeren Zeitraum als die o. g. durchschnittlichen 6 Jahre Auswirkung haben wird, etwa wenn auf einen nachfolgenden Feststellungszeitpunkt bereits eine weitere Wertfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung bekannt oder sicher abzusehen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. VI. Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 FGO.