Urteil
6 K 6184/21
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2025:0506.6K6184.21.00
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Leitsätze
Erlässt das unzuständige Gericht nach seiner Prozessordnung ein Versäumnisurteil und wird hiergegen vor Verweisung des Verfahrens an das Finanzgericht Einspruch eingelegt, kann das Finanzgericht auch das Versäumnisurteil aufheben.(Rn.37)
(Rn.49)
Das Finanzamt trägt trotz der Säumnis vor dem unzuständigen Gericht nicht die Kosten, denn ein solches Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen.(Rn.58)
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts B… vom 13. September 2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erlässt das unzuständige Gericht nach seiner Prozessordnung ein Versäumnisurteil und wird hiergegen vor Verweisung des Verfahrens an das Finanzgericht Einspruch eingelegt, kann das Finanzgericht auch das Versäumnisurteil aufheben.(Rn.37) (Rn.49) Das Finanzamt trägt trotz der Säumnis vor dem unzuständigen Gericht nicht die Kosten, denn ein solches Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen.(Rn.58) Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts B… vom 13. September 2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Mit dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts B… ist das angerufene Finanzgericht nach § 155 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für den gesamten Rechtsstreit das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Der Verweisungsbeschluss ist für das Gericht hinsichtlich des Rechtswegs bindend; er entfaltet somit eine aufdrängende Wirkung, soweit für einen Streitgegenstand nicht ohnehin bereits der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 FGO gegeben ist. 1. Unabhängig von der aufdrängenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Steuererstattungsansprüche bereits nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet, da es sich bei der Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs um eine Abgabenangelegenheit handelt (Herbert, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, Anh. § 33 Rn. 30 „Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis“; Braun, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 285. Erg.-Lfg. März 2025, § 33 FGO Rn. 148). 2. Auch soweit der Kläger „Kosten“ bzw. „Schäden“ im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung von Steuererstattungsansprüchen geltend macht, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 FGO, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Abgabenangelegenheit (vgl. I.1 vorstehend) sowie mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch den Beklagten. Daher handelt es sich bei der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten hat, ebenfalls um eine Abgabenangelegenheit. Einen ebenfalls denkbaren Amtshaftungsanspruch wegen der Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG, für den nach der ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 4, Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, hat der Kläger bei verständiger Würdigung seines Vorbringens nicht geltend gemacht. Zum einen hat der Kläger schon keine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Amtsträgers des Beklagten als Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs dargelegt oder behauptet. Zum anderen wäre der Beklagte als Behörde für einen solchen Amtshaftungsanspruch auch nicht passiv legitimiert, da nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG bei Verletzung einer Amtspflicht grundsätzlich nicht der Amtsträger selbst haftet, sondern ausschließlich die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der Kläger könnte daher einen etwaigen Amtshaftungsanspruch nicht gegenüber dem Beklagten, sondern ausschließlich gegenüber dem Land Brandenburg als Rechtsträger des Beklagten geltend machen. Das Vorgehen des Klägers, in dem Verfahren vor dem Amtsgericht B… hiervon Abstand zu nehmen und mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2021 ausdrücklich die Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das angerufene Finanzgericht zu beantragen, kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger insoweit einen abgabenrechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen will, nicht aber einen Amtshaftungsanspruch. Das Gericht kann es daher offen lassen, ob der Verweisungsbeschluss auch dann eine aufdrängende Wirkung entfalten würde, wenn das Amtsgericht B… entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG in Verbindung mit Art. 34 Satz 3 GG einen Rechtsstreit über Amtshaftungsansprüche zu einem anderen Gericht als dem Landgericht verwiesen hätte (ablehnend FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2009 4 K 2089/09, EFG 2009, 1582; vgl. auch Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 17 GVG Rn. 42; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG Rn. 17a; zustimmend BVerwG-Urteil vom 12.1.1973 VII C 59/70, VerwRspr 1974, 231; BAG-Beschluss vom 14.12.1998 5 AS 8/98, DB 1999, 1508; BSG-Urteil vom 20.5.2003 B 1 KR 7/03 R, NVwZ-RR 2004, 463; VG Weimar, Urteil vom 26.8.2015 3 K 555/15 We, juris). II. Nach dem Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Rechtsstreit in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. a) Zwar ist nach der bindenden Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht grundsätzlich das Verfahrensrecht des Gerichts, an das verwiesen wird, maßgeblich (Herbert, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, Anh. § 33 Rn. 35; Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 285. Erg.-Lfg. März 2025, § 34 FGO Rn. 140; BFH-Beschlüsse vom 15.1.1992 X S 10/91, BFH/NV 1992, 676; vom 14.10.2005 VI S 17/05, BFH/NV 2006, 329; BVerfG-Beschluss vom 26.8.1991 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359; BVerwG-Urteil vom 6.6.1967 IV C 216/65, BVerwGE 27, 170). Indes enthält die FGO keine verfahrensrechtlichen Regelungen zum Versäumnisurteil; das Versäumnisverfahren ist dem finanzgerichtlichen Verfahren fremd. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede der jeweiligen Verfahrensarten gelten im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der §§ 330 ff. ZPO über das Versäumnisurteil auch nicht mittelbar über § 155 Satz 1 FGO (Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 155 Rn. 10; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 185. Erg.-Lfg. April 2025, § 155 FGO Rn. 8). Somit besteht nach dem Verfahrensrecht, das von dem angerufenen Finanzgericht anzuwenden ist, grundsätzlich nicht die Möglichkeit, nach § 341 ZPO eine Einspruchsprüfung durchzuführen und nach § 343 ZPO eine Entscheidung über den Einspruch zu treffen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Gericht, an das verwiesen wird, aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses die umfassende Rechtsschutzfunktion wahrnimmt. Dabei darf ein Kläger durch eine Verweisung des Rechtsstreits nach dem Ergehen eines Versäumnisurteils verfahrensrechtlich nicht schlechter gestellt werden als ein Kläger, dessen Rechtssache von Beginn an von dem dafür zuständigen Gericht geprüft wird. Es wäre schlechterdings mit dem Justizgewährleistungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, wenn der Kläger im Säumnisverfahren nur deswegen einer Entscheidung über den Einspruch beraubt wird, weil das Verfahrensrecht des Gerichts, an das verwiesen wird, das Säumnisverfahren nicht kennt. Mit dem (rechtzeitigen) Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist gemäß § 705 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO – der Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils gehemmt; die Hemmung dauert an, bis der Einspruch rechtskräftig verworfen (vgl. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 345 ZPO) oder bis das über Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Versäumnisurteils ergehende Urteil rechtskräftig (vgl. § 343 ZPO) geworden ist. Der Kläger hätte somit keine Möglichkeit, hinsichtlich des Versäumnisurteils eine Entscheidung des erkennenden Gerichts zu erhalten, die in materieller Rechtskraft erwächst und den „Schwebezustand“ des Versäumnisurteils beseitigt. Damit der Rechtsschutz durch die Verweisungen nicht durch die speziellen Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts, an das verwiesen wird, zulasten des Rechtsuchenden verkürzt wird, ist in diesem Fall daher ergänzend unmittelbar auch das Verfahrensrecht der verweisenden Gerichtsbarkeit – nämlich die ZPO – anzuwenden, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsschutzfunktion erforderlich ist. Das bedeutet, dass im Streitfall auch die Vorschriften der §§ 330 ff. ZPO über das Versäumnisurteil ergänzend zur FGO vom erkennenden Gericht anzuwenden sind. b) Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Der Einspruch wurde formgerecht (§ 340 ZPO) eingereicht. Das Versäumnisurteil wurde am 20. September 2021 zugestellt, sodass die Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO) am 4. Oktober 2021 ablief (§ 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Einspruch des Beklagten ging am 23. September 2021 und damit rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist beim Amtsgericht B… ein. Infolge des zulässigen Einspruchs wird der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. III. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist überwiegend bereits unzulässig. 1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger einen Zahlungsanspruch hinsichtlich des beim Amtsgericht B… hinterlegten Steuererstattungsanspruchs aus der Einkommensteuer 2014 geltend macht. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 FGO ist unstatthaft, wenn nicht zuvor über den Anspruch in einem Abrechnungsbescheid bestandskräftig entschieden wurde. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage kann deshalb nur dann Erfolg haben, wenn aufgrund eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens der geltend gemachte Anspruch durch Verwaltungsakt festgestellt ist und nur seine Erfüllung im Sinne des § 218 Abs. 1 AO noch aussteht (BFH-Urteile vom 12.6.1986 VII R 103/83, BStBl. II 1986, 702; vom 30.11.1999 VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; BFH, Beschlüsse vom 7.7.1998 VII B 312/97, BFH/NV 1999, 150; vom 16.4.2014 II B 59/13, BFH/NV 2014, 1504). Der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aber nicht durch Verwaltungsakt festgestellt worden. Vielmehr ist er durch den Abrechnungsbescheid vom 11. März 2019 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2019 verneint worden. Das Gericht kann in diesem Zusammenhang offenlassen, ob der Beklagte berechtigt gewesen war, die Steuererstattungsansprüche zur Einkommensteuer 2014 beim Amtsgericht B… zu hinterlegen und ob dadurch der zugrundeliegende Steuererstattungsanspruch erloschen ist. Der Beklagte hat dazu bereits den Abrechnungsbescheid vom 11. März 2019 erlassen und darin festgestellt, dass der Steuererstattungsanspruch durch Hinterlegung erloschen sei. Gegenstand des Abrechnungsbescheides ist die Feststellung, inwieweit die in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder bereits erfüllt bzw. erloschen sind (BFH-Urteil vom 17.1.1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 582). Wenn der Adressat des Abrechnungsbescheids als vermeintlicher Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs der Auffassung ist, ein Abrechnungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Steuererstattungsanspruch tatsächlich noch nicht erloschen ist, z. B. weil das Finanzamt keinen Erlöschenstatbestand verwirklicht hat, kann dies – ausschließlich – durch Anfechtung des Abrechnungsbescheids geltend gemacht werden. Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen des Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2014 zurückgenommen worden ist, ist der Abrechnungsbescheid bestandskräftig geworden. Der Beklagte hat somit durch den Abrechnungsbescheid mit bindender Wirkung zwischen den Beteiligten festgestellt, dass der Steuererstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 durch die Hinterlegung erloschen ist. 2. Die Klage ist ebenfalls unzulässig, soweit der Kläger einen Zahlungsanspruch hinsichtlich des beim Amtsgericht B… hinterlegten Steuererstattungsanspruchs aus der Umsatzsteuer 2014 geltend macht. Durch den Abrechnungsbescheid vom 21. März 2019 hat der Beklagte mit bindender Wirkung für die Beteiligten festgestellt, dass der Erstattungsanspruch des Klägers aus der Umsatzsteuer 2014 durch die Hinterlegung des Erstattungsbetrages beim Amtsgericht B… erloschen ist. Das Gericht verweist insoweit auf seine Ausführungen zur Einkommensteuer 2014 (vgl. Abschnitt III.1 vorstehend). Die von dem Kläger erhobene Zahlungsklage kann auch nicht in eine zulässige und begründete Anfechtungsklage gegen den vom Beklagen erlassenen Abrechnungsbescheid über das Erlöschen des Umsatzsteuererstattungsanspruchs für 2014 umgedeutet werden. Eine solche Klage könnte zwar auch ohne Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens als Untätigkeitsklage im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig sein. Sie wäre aber jedenfalls unbegründet, da der Kläger den zugrundeliegenden Abrechnungsbescheid nicht wirksam angefochten hat. Sein bereits vor der Bekanntgabe des Abrechnungsbescheids eingelegter Einspruch ist unzulässig (BFH, Beschluss vom 1.7.2010 V B 108/09, BStBl. II 2010, 2014). Der Einspruch wächst nach der Bekanntgabe auch nicht in die Zulässigkeit hinein, sondern muss wiederholt werden. Da der Kläger nach der Bekanntgabe keinen Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid eingelegt hat, ist dieser bestandskräftig geworden. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass der Beklagte dessen ungeachtet noch über den (unzulässigen) Einspruch des Klägers gegen den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2014 zu entscheiden haben wird. Denn auch wenn der Beklagte den Einspruch als unzulässig erachtet, ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren durch eine Einspruchsentscheidung abzuschließen. 3. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für 2013 einen Betrag in Höhe von EUR 5,35 gegenüber dem Beklagten geltend macht. Der Kläger kann nicht im Wege einer Leistungsklage die Zahlung eines Rest-Erstattungsanspruchs in Höhe von EUR 5,35 aus der Einkommensteuer 2013 verlangen; eine so verstandene Klage ist ebenfalls bereits unzulässig. a) Dem Kläger geht es bei verständiger Würdigung seines Vorbringens bezogen auf den Betrag von EUR 5,35 nicht um den Ausgleich bzw. die Erstattung von Aufwendungen oder Schäden zur Durchsetzung eines Steuererstattungsanspruchs, sondern um die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs selbst. Ein im Wege der Scheckhingabe bezahlter Erstattungsanspruch erlischt erst, wenn der Zahlungsempfänger über die Summe aus der Einlösung des Schecks verfügen kann (Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 285. Erg.-Lfg. März 2025, § 224 AO Rn. 62). Sollte ein Scheck aus formalen Gründen nicht einlösbar sein, kann mithin keine Erfüllungswirkung eintreten und der Anspruchsgläubiger könnte weiterhin Erfüllung – hier des strittigen Steuererstattungsanspruchs – verlangen. b) Der Zulässigkeit einer Zahlungsklage zur Geltendmachung eines solchen Steuererstattungsanspruchs steht nicht bereits die Rechtskraftwirkung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 28. Oktober 2020 zum Az. 6 K 6046/18 entgegen. Das Gericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen, nachdem sich die damaligen Kläger darauf beschränkt hatten, eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht zu beantragen, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Eine Sachentscheidung über das Bestehen eines Zahlungsanspruchs konnte – und durfte – das Gericht nicht treffen, nachdem der Kläger noch keinen Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2013 beantragt hatte. c) Der Kläger hat jedoch auch bis heute keinen Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2013 beantragt. Die auf Zahlung eines Steuererstattungsbetrages gerichtete Leistungsklage des Klägers ist mithin unstatthaft, da der Beklagte über den geltend gemachten Anspruch nicht zuvor in einem Abrechnungsbescheid entschieden hat. 4. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von EUR 50,- für die Kommunikation mit dem Beklagten geltend macht. a) Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Klage als Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 FGO statthaft. In Bezug auf den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Leistungsklage (vgl. dazu III.1 vorstehend) nicht. Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch gehört weder zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 AO, noch ist er ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. Infolgedessen entscheidet das Finanzamt nicht nach § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid über die Verwirklichung eines solchen Anspruchs. Somit kann der Kläger den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch im hiesigen Klageverfahren im Wege einer Zahlungsklage verfolgen. b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er für die Kommunikation mit dem Beklagten zur Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen getragen hat. Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch, da weder im Steuerverfahrensrecht noch in den Einzelsteuergesetzen eine allgemeine Kostenerstattung für die Erledigung der eigenen Steuerangelegenheiten vorgesehen ist; soweit sich aus § 77 EStG oder § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO Kostenerstattungen für das Einspruchsverfahren ergeben, sind diese im Streitfall offenkundig nicht einschlägig. Im Übrigen hat der Kläger auch keine konkreten Aufwendungen nachgewiesen, die ihm bei der Realisierung seiner Erstattungsansprüche entstanden sein sollen. IV. Der Hilfsantrag des Klägers bedarf keiner Entscheidung. Mit dem Hilfsantrag macht der Kläger keinen von dem Hauptantrag verschiedenen Streitgegenstand geltend; es handelt sich damit nicht um einen anderen Antrag als den Hauptantrag. Das Amtsgericht B… hat in seinem Versäumnisurteil vom 13. September 2021 den Beklagten verurteilt, an den Kläger EUR 4.368,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2018 zu zahlen. Der Hilfsantrag ist also in dem Hauptantrag, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten, enthalten. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag würde lediglich auf eine erneute Prüfung der Rechtsfragen des Hauptantrags hinauslaufen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dem Beklagten waren hinsichtlich seines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil keine Kosten der Säumnis unter Anwendung des § 137 Satz 2 FGO aufzuerlegen. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten verursacht sind, diesem auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat. Es liegt dabei im Ermessen des Gerichts, ob es dem obsiegenden Beteiligten die durch sein Verschulden verursachten Kosten auferlegen will (Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 137 Rn. 6; Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 285. Erg.-Lfg. März 2025, § 137 FGO Rn. 6; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 185. Erg.-Lfg. April 2025, § 137 FGO Rn. 5). Im Hinblick auf die Säumnis des Beklagten vor dem Erlass des Versäumnisurteils ist dabei im Streitfall der Rechtsgedanke des § 344 ZPO zu berücksichtigen. Die durch die Versäumnis veranlassten Kosten können danach nur dann der säumigen Partei auferlegt werden, wenn das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist. Dies ist nur der Fall, wenn u. a. die von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen (Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 331 Rn. 6; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 331 Rn. 3). Die Zulässigkeit des Rechtswegs wie auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind jedoch von Amts wegen zu prüfen (BVerfG-Beschluss vom 26.8.1991 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359), und zwar auch in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Das Amtsgericht hat somit unzulässigerweise eine Sachentscheidung getroffen, ohne die Rechtswegzuweisung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 FGO zu beachten. Ferner hat das Amtsgericht nicht beachtet, dass der Beklagte als Behörde des Landes Brandenburg in Verfahren nach der ZPO grundsätzlich auch nicht parteifähig gemäß § 50 ZPO ist. Somit ist das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Für eine Kostenlast des Beklagten hinsichtlich der durch seine Säumnis veranlassten Kosten ist danach kein Raum. VI. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt mit seiner ursprünglich vor dem Amtsgericht B… erhobenen Klage die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt EUR 4.368,12, der sich ausweislich seiner Anspruchsbegründungsschrift vom 29. Juli 2021 aus den folgenden Einzelbeträgen zusammensetzt: Sachverhalt Betrag in EUR „Einkommenssteuerüberzahlung [sic!] aus dem Jahre 2014 gemäß Bescheid der Beklagten vom 23.02.2018“ 411,00 „Vorsteuerrückerstattung aus dem Jahre 2014 gemäß Bescheid der Beklagten vom 23.02.2018“ 3.901,77 „Kosten, welchem [sic!] dem Kläger durch die Nichteinlösbarkeit [sic!] eines Schecks (Schecknummer …, ausgereicht am 09.09.2020) der Beklagten entstanden sind“ 5,35 „Kosten des Klägers für die Kommunikation mit der Beklagten (Briefpapier, Porto etc.)“ 50,00 Summe 4.368,12 Dem liegen folgende Sachverhalte zugrunde: ● Einkommensteuer 2014 Dem Kläger stand nach der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Steuererstattung in Höhe von EUR 411,– zu. Der Beklagte war unter Hinweis auf § 224 Abs. 3 Abgabenordnung – AO – der Auffassung, dass Zahlungen unbar zu leisten seien, und forderte den Kläger auf, eine Bankverbindung zum Zweck der Erstattung zu benennen. Nachdem dieser mitgeteilt hatte, über kein Bankkonto zu verfügen, hinterlegte der Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 411,– zum Az. … beim Amtsgericht B… – Hinterlegungsstelle – und zeigte die Hinterlegung mit Schreiben vom 12. Februar 2019 gegenüber dem Kläger an. Der Kläger widersprach der Hinterlegung des Erstattungsbetrags. Der Beklagte legte dies als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids aus und erließ am 11. März 2019 einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO über die Einkommensteuer 2014. Dieser wies unter Berücksichtigung der erfolgten Hinterlegung einen Sollstand von EUR 0,– aus. Der Kläger legte gegen den Abrechnungsbescheid Einspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 28. Oktober 2020 zum Az. 6 K 6139/19 als unzulässig ab. Eine gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vor dem Bundesfinanzhof – BFH – wurde zurückgenommen. ● Umsatzsteuer 2014 Aus der Umsatzsteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2014 ergab sich für den Kläger ebenfalls eine Steuererstattung, hier in Höhe von EUR 3.901,77. Diesen Betrag hinterlegte der Beklagte zum Az. … ebenfalls bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts B… und zeigte dies dem Kläger mit Schreiben vom 5. März 2019 an. Der Kläger legte mit Schreiben vom 13. März 2019, dem Beklagten am 16. März 2019 zugegangen, „vorsorglich“ Einspruch gegen einen möglichen Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2014 ein. Der Beklagte erließ unter Auslegung des Widerspruchs des Klägers gegen die Hinterlegung in der Folge am 21. März 2019 auch zur Umsatzsteuer 2014 einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO. Dieser wies unter Berücksichtigung der erfolgten Hinterlegung ebenfalls einen Sollstand von EUR 0,– aus. Hinsichtlich des Einspruchs des Klägers ging der Beklagte davon aus, dass dieser unzulässig sei, weil er vor der Bekanntgabe des Bescheids erfolgt sei; eine Einspruchsentscheidung erließ er nicht. ● Barscheck mit der Scheck Nr. … Dem Kläger stand nach der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Steuererstattung in Höhe EUR 391,– zu. Nachdem der Beklagte eine Auszahlung durch Scheck zunächst abgelehnt hatte, beantragte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Mahnbescheid gegen den Beklagten. Gegen diesen legte der Beklagte Widerspruch ein, sodass vor dem Amtsgericht B… das streitige Verfahren durchgeführt wurde. In der Folge übersandte der Beklagte den Klägern einen Barscheck über EUR 385,65. Die Differenz zu dem Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 391,– erklärte der Beklagte mit entstandenen Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein in Höhe von EUR 5,35, mit dem man den Verrechnungsscheck übersandt habe. Im weiteren Verlauf verwies das Amtsgericht B… das Verfahren mit Beschluss vom 7. Februar 2018 gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – an das erkennende Gericht. Dieses entschied mit Urteil vom 28. Oktober 2020 zum Az. 6 K 6046/18, dass die Klage des Klägers und seiner Ehefrau unzulässig sei. In seiner Entscheidung wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass bei einer unbaren Zahlung durch Übersendung eines Schecks nach § 270 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – das Finanzamt die Kosten der Zahlung zu tragen habe. Eine gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vor dem BFH wurde zurückgenommen. In der Folge übermittelte der Beklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt den im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Barscheck mit der Scheck-Nr. … über einen Betrag in Höhe von EUR 5,35 an den Kläger. Ausweislich einer dem Gericht vorgelegten Kopie weist der Scheck als Ausstellungsort „Finanzamt B… – Erhebungsstelle“ aus, trägt jedoch kein Datum. Neben seiner Hauptforderung begehrt der Kläger auch Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2018. Das Amtsgericht B… hat am 13. September 2021 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Mit Schriftsatz vom 22. September 2021, eingegangen beim Amtsgericht B… am 23. September 2021, hat dieser Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Mit Beschluss vom 8. November 2021 hat das Amtsgericht B… das Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das erkennende Gericht verwiesen. Das Amtsgericht B… – Hinterlegungsstelle – hat im Laufe des Klageverfahrens den zur Umsatzsteuer 2014 hinterlegten Betrag in Höhe von EUR 3.901,77 als Drittschuldner aufgrund einer – im hiesigen Verfahren nicht streitigen – Pfändung des Beklagten an diesen ausgekehrt. Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Auszahlung zu viel gezahlter Steuern sowie einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen bzw. von „Kosten“ und „Schäden“ habe, welche ihm bei der Realisierung seiner Erstattungsansprüche entstanden seien. Durch die vorgenommenen Hinterlegungen habe der Beklagte die Erstattungsansprüche nicht erfüllt, da eine Erfüllungswirkung nur eintrete, wenn sich der Gläubiger im Verzug befinde. Ein solcher Gläubigerverzug habe jedoch nicht vorgelegen, da er seine Bereitschaft zur Entgegennahme der Beträge in bar mehrfach gegenüber dem Beklagten bekundet habe. Jedenfalls soweit sich der Beklagte die hinterlegten Beträge wieder habe auszahlen lassen, könne der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht mehr durch Hinterlegung erloschen sein. Hinsichtlich der geltend gemachten EUR 5,35 bestehe ein „Kostenerstattungsanspruch“ fort, da über diesen bisher nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Zwar sei zutreffend, dass die Thematik bereits Gegenstand des Rechtsstreits zum Az. 6 K 6046/18 vor dem erkennenden Gericht gewesen sei. Diese Klage sei aber als unzulässig abgewiesen worden; inhaltlich habe das Gericht nicht über den Anspruch entschieden. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts B… vom 13. September 2021 aufrecht zu erhalten, und hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, EUR 4.368,12 nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2018 an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Erstattungsansprüche zur Einkommen- und zur Umsatzsteuer 2014 erloschen seien. Man habe Abrechnungsbescheide zur Einkommen- und zur Umsatzsteuer 2014 erlassen, die das Erlöschen der Forderungen durch Hinterlegung der Beträge beim Amtsgericht B… zum Gegenstand gehabt hätten. Da die Abrechnungsbescheide inzwischen bestandskräftig seien, stehe fest, dass der Kläger keine entsprechenden Ansprüche mehr habe. Aufgrund der Wirkung der Abrechnungsbescheide könne auch offenbleiben, ob er, der Beklagte, zur Hinterlegung der Beträge berechtigt gewesen sei. Die Annahme des Klägers, man habe sich den hinterlegten Betrag zur Umsatzsteuer 2014 dergestalt auszahlen lassen, dass die Hinterlegung rückgängig gemacht wurde, sei unzutreffend. Stattdessen habe das Amtsgericht B… diesen Betrag als Drittschuldner aufgrund einer wirksamen Pfändung ausgekehrt. An dem Umstand, dass der ursprüngliche Steuererstattungsanspruch des Klägers zur Umsatzsteuer 2014 erloschen war und ist, ändere dies nichts. Hinsichtlich des Betrages von EUR 5,35 habe das Gericht mit Urteil vom 28. Oktober 2020 zum Az. 6 K 6046/18 entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Bezüglich des Betrages von EUR 50,- fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Abgabenordnung sehe eine Kostenerstattung für Auslagen im Zusammenhang mit den eigenen Steuerangelegenheiten nicht vor. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.