Beschluss
4 K 2089/09
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet, wenn das Interesse des Bauherrn an sofortiger Ausnutzung die Erfolgsaussichten des Widerspruchs überwiegt.
• Für den Erfolg eines Widerspruchs oder einer (Anfechtungs-)Klage ist entscheidend, ob der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
• Gefahren für die Standsicherheit benachbarter Gebäude gehören grundsätzlich nicht zu den in der Baugenehmigung bereits zu entscheidenden Belangen, soweit nicht eine Ausnahmesituation mit mit hoher Wahrscheinlichkeit drohender Gefährdung vorliegt; zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten bleiben bestehen.
• Einfacher Denkmalwert des Nachbargebäudes begründet keinen Umgebungsschutz nach Denkmalschutzrecht; eine erhebliche materielle Beeinträchtigung liegt hier nicht vor.
• Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (offene Bauweise, Hausgruppe/Doppelhaus) können Abstandsflächen überwinden, wenn die Voraussetzungen nach BauNVO/LBO erfüllt sind; die Baugenehmigung verletzt insoweit die nachbarschützenden Vorschriften nicht.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung abgelehnt; Nachbarrechte nicht verletzt • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet, wenn das Interesse des Bauherrn an sofortiger Ausnutzung die Erfolgsaussichten des Widerspruchs überwiegt. • Für den Erfolg eines Widerspruchs oder einer (Anfechtungs-)Klage ist entscheidend, ob der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Gefahren für die Standsicherheit benachbarter Gebäude gehören grundsätzlich nicht zu den in der Baugenehmigung bereits zu entscheidenden Belangen, soweit nicht eine Ausnahmesituation mit mit hoher Wahrscheinlichkeit drohender Gefährdung vorliegt; zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten bleiben bestehen. • Einfacher Denkmalwert des Nachbargebäudes begründet keinen Umgebungsschutz nach Denkmalschutzrecht; eine erhebliche materielle Beeinträchtigung liegt hier nicht vor. • Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (offene Bauweise, Hausgruppe/Doppelhaus) können Abstandsflächen überwinden, wenn die Voraussetzungen nach BauNVO/LBO erfüllt sind; die Baugenehmigung verletzt insoweit die nachbarschützenden Vorschriften nicht. Der Antragsteller ist Eigentümer eines westlich an ein Baugrundstück angrenzenden Grundstücks mit einem historisch geprägten Gebäude. Die Behörde erteilte dem Beigeladenen am 27.10.2009 eine sofort vollziehbare Genehmigung zum Abbruch eines Anbaus und zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und zwei Stellplätzen. Der Antragsteller wandte sich mit einem Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Er rügte unter anderem Gefährdung der Standsicherheit seines Gebäudes, Verstöße gegen den Denkmalschutz und Verletzungen nachbarlicher Schutzrechte wie Abstandsflächen und Rücksichtnahmepflichten. Die Behörde traf zahlreiche Nebenbestimmungen zur Bauausführung; das Landesdenkmalamt sah keinen erheblichen Eingriff in den Denkmalschutz. • Zulässigkeit: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war zulässig nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.3 VwGO. Ergebnis der summarischen Prüfung: der Antrag ist unbegründet, weil der Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. • Subjektive Rechte: Maßgeblich ist, ob der Antragsteller selbst durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs.1 VwGO). Ein bloßer Verstoß gegen objektives Recht genügt nicht. • Standsicherheit: Die Landesbauordnung schützt primär die Standsicherheit des genehmigten Bauwerks; spezielle Regelungen zum Schutz benachbarter Bauten wurden bewusst nicht übernommen. Die Baubehörde hat ausreichende Nebenbestimmungen zur Bauausführung und zur Vorlage bautechnischer Nachweise angeordnet, sodass keine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung des Nachbargebäudes erkennbar ist (§§ 3,13 LBO). Zivilrechtliche Abwehrmöglichkeiten bleiben bestehen. • Denkmalschutz: Das Gebäude des Antragstellers ist allenfalls ein einfaches Kulturdenkmal ohne Umgebungsschutz nach § 15 Abs.3 DSchG; fachliche Stellungnahmen zeigen, dass denkmalschutzwürdige Merkmale nicht durch den Abriss des Anbaus und den Neubau erheblich beeinträchtigt werden. Die Baugenehmigung ersetzt formell die denkmalschutzrechtliche Genehmigung (§ 7 Abs.3 DSchG). • Abstandsflächen und Bauplanungsrecht: Nach Bebauungsplan (offene Bauweise) und BauNVO (§ 22 Abs.2 BauNVO) kann eine Hausgruppe/Doppelhaus ohne seitlichen Grenzabstand zulässig sein. Die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Sicherung nach § 5 Abs.1 S.2 Nr.2 LBO sind hier erfüllt, weil am Nachbargrundstück bereits Grenzbebauung besteht. • Rücksichtnahme und Nebenbestimmungen: Die genehmigte Bebauung überschreitet die Nachbarwand nicht in relevanter Weise, wahrt die erforderlichen Abstandsflächen und verletzt – vor dem Hintergrund der Baugenehmigung, der Nebenbestimmungen und der zulässigen zivilrechtlichen Klärungsmöglichkeiten – nicht das Gebot der Rücksichtnahme. • Weitere Besonderheiten: Fragliche Vorgaben des Bebauungsplans zu Wohnungen im Dachgeschoss berühren nicht nachbarrechtliche Schutzinteressen und sind für die vorläufige Entscheidung entbehrlich. • Rechtsfolgen: Wegen der geringen Erfolgsaussicht des Widerspruchs überwiegt das Interesse des Beigeladenen an sofortiger Ausnutzung der Genehmigung; daher ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Baugenehmigung wurde abgelehnt. Die Kammer hat festgestellt, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers nach dem für die Baurechtsbehörde maßgeblichen öffentlichen Recht erkennbar ist. Insbesondere besteht keine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung der Standsicherheit, kein erhebliches denkmalschutzrechtliches Eingriffsinteresse und keine Verletzung der abstands- oder nachbarrechtlichen Vorschriften im Sinne der LBO/BauNVO. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.