Beschluss
7 V 7151/17
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0626.7V7151.17.0A
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Leitsätze
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO ist nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO unzulässig, wenn der Steuerpflichtige die rückständigen Beträge vor Stellung eines Antrags bei Gericht vollständig entrichtet hat, ohne dass das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hat, selbst wenn Vollstreckungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Zahlung i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO drohten(Rn.31)
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO ist nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO unzulässig, wenn der Steuerpflichtige die rückständigen Beträge vor Stellung eines Antrags bei Gericht vollständig entrichtet hat, ohne dass das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hat, selbst wenn Vollstreckungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Zahlung i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO drohten(Rn.31) . Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt. II. 1. Das Gericht legt den Antrag dahingehend aus, dass die steuerlich nicht beratenen Antragsteller die Aufhebung der Vollziehung und nicht deren Aussetzung beantragen wollen. Denn sie haben die Rückstände bereits vollständig bezahlt. 2. Der Antrag ist unzulässig. a) Der Antrag ist nicht nach § 69 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 FGO zulässig. Danach kann ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht grundsätzlich erst gestellt werden, nachdem ein Aussetzungsantrag beim Finanzamt gestellt worden ist. Dies gilt auch, wenn – wie hier – die Aufhebung der Vollziehung beantragt wird (Bundesfinanzhof – BFH -, Beschluss vom 12.03.2013 XI B 14/13, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2013, 390). Zwar haben die Antragsteller am 15.03.2016 beim Antragsgegner eingegangen Schreiben einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Erstbescheides vom 25.02.2016 gestellt. Allerdings haben sie in dem mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.2016 abgeschlossenen behördlichen Verfahren über diesen Aussetzungsantrag keinerlei Einwendungen hinsichtlich der Einkünfte aus den Objekten in der C…-straße, auf die sich die Änderung im Bescheid vom 13.03.2017 bezog, oder aus dem Objekt in der E…-straße, welche allein Gegenstand ihrer im hiesigen gerichtlichen Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO vorgebrachten Einwendungen sind, geltend gemacht. Die Vorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO setzt nach ihrem Sinn und Zweck aber voraus, dass die Finanzbehörde mit den für die Gewährung bzw. Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wesentlichen Gründen befasst worden ist (BFH, Beschluss vom 13.12.1999 III B 15/99, BFH/NV 2000, 827; Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 69 FGO, Rn. 149 m. w. N.). Entgegen den Angaben der Antragsteller haben sie weder im Einspruchsschreiben vom 11.04.2017 noch sonst zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 24.10.2016 einen erneuten Aussetzungsantrag gestellt. Vor dem 24.10.2016 fehlte es also am Vorbringen der hier streitgegenständlichen Einwendungen, danach an einem an den Antragsgegner gerichteten Aussetzungsantrag. b) Der Antrag ist auch nicht nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO (ggf. analog) zulässig. aa) Danach ist der Antrag bei Gericht auch ohne einen vorherigen an das Finanzamt gerichteten Antrag zulässig, wenn eine Vollstreckung droht. Dafür kann auch schon die Ankündigung der Vollstreckung ausreichen (BFH, Beschluss vom 22.11.2000 V S 15/00, BFH/NV 2001, 620). Letzteres soll zwar nach Auffassung mehrerer Finanzgerichte nicht der Fall sein, wenn es sich bei der Vollstreckungsankündigung erkennbar um eine Routinemaßnahme handelt (Nachweise bei Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 69 FGO, Rn. 155). Jedenfalls soll die Vollstreckung nach Auffassung des Finanzgerichts – FG - Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 22.03.2004 3 V 1560/03, Entscheidungen der FG – EFG - 2004, 1313) aber dann drohen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht der Antragsteller damit rechnen muss, dass der Antragsgegner die in einer Mahnung und Vollstreckungsankündigung genannten Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung von Sachen, des Arbeitseinkommens, von Bankkonten oder anderer Forderungen) nunmehr unmittelbar einleiten wird, weil in der Mahnung eine Zahlungsfrist gesetzt wurde, die so kurz ist, dass dem Antragsteller nicht (mehr) zuzumuten ist, zunächst bei der Finanzbehörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2004 3 V 1560/03, EFG 2004, 1313). So stellt sich die Situation auch hier dar. Denn die Mahnung des Antragsgegners vom 04.05.2017 forderte die Antragsteller ausdrücklich zur „umgehenden“ Zahlung auf und kündigte für den Fall der Nichtzahlung konkrete Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung von Sachen, des Arbeitseinkommens, von Bankkonten oder anderer Forderungen) an. bb) Allerdings hatten die Antragsteller die gesamten sich aus dem Bescheid vom 13.03.2017 ergebenden Rückstände bereits am 10.05.2017 getilgt, bevor sie am 18.05.2017 den hiesigen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung drohte also keine Vollstreckung mehr. Zwar wird teilweise von Finanzgerichten die Zulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrags nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO (ggf. analog) auch dann bejaht, wenn das Finanzamt ein Erlöschen der sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Forderungen durch Aufrechnung herbeigeführt hat (z. B. FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.1998 14 V 9110/97 A (Kg), EFG 1998, 965). Dies ist allerdings schon umstritten (vgl. Nachweise bei Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 141. Lieferung 07.2015, § 69 FGO, Rn. 79). Jedenfalls ergibt sich auch dann, wenn man dieser Auffassung folgt, daraus nicht die Zulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrags § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wenn der Steuerpflichtige die rückständigen Beträge vor Stellung des Antrags bei Gericht vollständig entrichtet hat, ohne dass das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hat, selbst wenn Vollstreckungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Zahlung i. S. d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO drohten. Denn in diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass es für den betreffenden Steuerpflichtigen unzumutbar wäre, die begehrte vorläufige Rückerstattung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wird nach §§ 128 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO (ggf. analog) zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige die rückständigen Beträge vor Stellung des Antrags bei Gericht vollständig entrichtet hat, ohne dass das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hat, aber Vollstreckungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Zahlung i. S. d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO gedroht hatten. I. Die Antragsteller streben die Aussetzung der Vollziehung eines Änderungsbescheides zur Einkommensteuer 2014 an. Die (mittlerweile getrennt lebenden) Antragsteller wurden im Streitjahr als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer am 17.08.2015 eingereichten Einkommensteuererklärung 2014 (Bl. 21ff. der Einkommensteuerakte – ESt -) erklärten die Antragsteller u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zweier Wohnungen in der C…-straße in D… i. H. v. -5.494,00 € (Wohnung Nr. 13, Bl. 88ff. ESt) und -5.016,00 € (Wohnung Nr. 1, Bl. 103ff. ESt) und eines Ladenlokals in der E…-straße in D… i. H. v. -5.718,00 € (Bl. 109ff. ESt), welche sie jeweils dem Antragsteller und der Antragstellerin zu je ½ zurechneten. Beide Wohnungen und das Ladenlokal stehen im Alleineigentum des Antragstellers. Mit Bescheid vom 25.02.2016 (Bl. 206 ESt) setzte der Antragsgegner die Einkommen-steuer 2014 zunächst auf 10.867,00 € fest. Dabei setzte er u. a. die Vermietungseinkünfte aus den beiden Wohnungen in der C…-straße abweichend i. H. v. -3.055,00 € (Nr. 13) bzw. -1.683,00 € (Nr. 1) an und diejenigen aus dem Ladenlokal in der E…-straße i. H. v. -3.978,00 €, erläuterte den abweichenden Ansatz der Einkünfte näher und rechnete sie unter Hinweis auf das fehlende Miteigentum der Antragstellerin (vgl. Anlage zum Bescheid vom 25.02.2016, Bl. 157f. ESt) jeweils in voller Höhe dem Antragsteller zu. Mit einem auf den 23.03.2016 datierten Schreiben (Eingang beim Antragsgegner schon am 15.03.2016, Bl. 164 ESt) legten die Antragsteller gegen den Bescheid vom 25.02.2016 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, hilfsweise Stundung der sich aus der Festsetzung ergebenden Nachzahlungsforderung. In diesem Schreiben erhoben die Antragsteller verschiedene Einwendungen im Hinblick auf andere Besteuerungsgrundlagen, nicht aber hinsichtlich der Vermietungseinkünfte aus den Objekten in D…, und trugen zu ihrer finanziellen Situation vor. Mit Bescheid vom 23.03.2016 (Bl. 187 ESt) lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung und die Stundung ab. Mit Schreiben vom 31.03.2016 (eingegangen beim Antragsgegner am selben Tag, Bl. 188 ESt) legten die Antragsteller auch gegen den Bescheid vom 23.03.2016 sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung als auch hinsichtlich der Ablehnung der Stundung Einspruch ein. Sie trugen (auch im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens, vgl. Schreiben vom 07.04.2016, Bl. 198 ESt; vom 23.06.2016, Bl. 212 ESt; vom 06.09.2016, Bl. 214 ESt) ergänzend zu ihrer finanziellen Situation und zu ihren Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen vor, erhoben aber weiterhin keine Einwendungen im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte aus den Wohnungen in D… . Im Laufe des Einspruchsverfahrens tilgten die Antragsteller die Nachforderungsbeträge laut Bescheid vom 25.02.2016 (vgl. Bl. 210 ESt). Der Antragsgegner kündigte den Antragstellern mit Schreiben vom 20.10.2016 (Bl. 227 ESt) an, im Wege der Verböserung in der Einspruchsentscheidung die Vermietungseinkünfte aus dem in 2014 (Nutzen- und Lastenwechsel 01.10.2014) verkauften Ladenlokal in der E…-straße. (angeschafft 2009) um 3.892,00 € zu erhöhen. Denn in dieser Höhe hätten die Antragsteller eine Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten geltend gemacht, die tatsächlich zu den Veräußerungskosten zähle und daher nicht steuermindern berücksichtigt werden könne. Außerdem kündigte er an, den Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – dahingehend zu ändern, dass die Vermietungseinkünfte aus den Wohnungen in der C…-straße gar nicht mehr berücksichtigt werden sollten, weil die Objekte mit Vertrag vom 25.07.2013 und Lastenwechsel noch im Jahr 2013 veräußert worden seien. Mit Einspruchsentscheidungen vom 24.10.2016 wies der Antragsgegner die Einsprüche gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 25.02.2016 (Bl. 229 ESt) und gegen die Ablehnung der Stundung (Bl. 230 ESt) als unbegründet zurück. Die Antragsteller wandten mit Schreiben vom 21.11.2016 (Bl. 232 ESt) ein, die Vermietungseinkünfte aus dem Objekt in der E…-straße seien nicht zu ihren Lasten zu ändern. An Einnahmen seien jahresanteilig 4.240,00 € zu erfassen (wie erklärt). Die Werbungskosten bei diesem Objekt seien sogar höher als erklärt, weil der offizielle Nutzen-Lastenübergang noch später erfolgt sei und der Antragsteller deshalb noch weitere Hausgeld-, Grundsteuer- und Kreditzinszahlungen geleistet habe. Vor einer weitergehenden Stellungnahme müssten sie noch weitere Unterlagen und Informationen einholen. Zu den Einkünften aus der Vermietung der beiden Wohnungen in der C…-straße äußerten sie sich nicht. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 05.12.2016 (Bl. 237 ESt) darauf hin, dass die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. 11.676,00 € bislang zu je 1/3 bei den beiden Wohnungen in der C…-straße und dem Ladenlokal in der E…-straße als Werbungskosten abgezogen worden sei, was zu Lasten der Antragsteller korrigiert werden müsse, während die als Werbungskosten abgezogenen Schuldzinsen gegenläufig nur um je 4,00 € zu Gunsten der Antragsteller korrigiert werden könnten. Es ergäben sich daher für die Objekte in der C…-straße sogar positive anzusetzende Einkünfte (833,00 € und 2.205,00 €) und für dasjenige in der E…-straße Einkünfte i. H. v. -90,00 €. Die Antragsteller trugen im weiteren Verlauf vor (Schreiben vom 05.12.2016, Bl. 239 ESt, vom 19.12.2016, Bl. 242 ESt, vom 10.01.2017, Bl. 246 ESt, vom 13.01.2017, Bl. 247 ESt und vom 24.01.2017, Bl. 250 ESt), für das Objekt E…-straße seien nunmehr Einnahmen i. H. v. 4.770,00 €, aber Werbungskosten i. H. v. 10.637,00 € zu berücksichtigen. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei darin noch nicht enthalten und habe sich im Übrigen auch nur auf 3.112,73 € belaufen. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei auch absetzbar, weil sie sich aus der Umschuldung des Kredits ergeben hätten. Es sei daher für die E…-straße ein Verlust i. H. v. 8.980,00 € zu berücksichtigen. Was die Wohnungen in der C…-straße angehe, habe der Antragsteller in 2012/2013 einen Prozess geführt, der zu einer Vergleichszahlung des Antragstellers i. H. v. 6.507,00 € geführt habe. Der offizielle Nutzen-Lastenübergang sei erst zum 27.12.2013 bzw. 01.01.2014 erfolgt. Nachdem der Antragsgegner noch einmal erläutert hatte, dass er hinsichtlich der Einkünfte aus den Wohnungen C…-straße in jedem Fall eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beabsichtige, während hinsichtlich der E…-straße nur eine Verböserung im Einspruchsverfahren in Betracht komme, die – anders als die Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - mit einer Einspruchsrücknahme verhindert werden könne (Schreiben vom 07.02.2017, Bl. 251 ESt), nahmen die Antragsteller den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 25.02.2016 mit Schreiben vom 14.02.2017 und 25.02.2017 (Bl. 253, 256 ESt) zurück, behielten sich aber vor, gegen einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid Einspruch einzulegen. Mit Bescheid vom 13.03.2017 (Bl. 258 ESt) setzte der Antragsgegner die Einkommen-steuer 2014 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert auf 12.341,00 € fest. Die Einkünfte aus Vermietung des Objekts E…-straße setzte er in diesem Bescheid unverändert i. H. v. -3.978,00 € an, während er Einkünfte aus Vermietung der beiden Wohnungen in der C…-straße nicht mehr berücksichtigte. Die Antragsteller legten mit einem auf den 11.04.2017 datierten, aber schon am 10.04.2017 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben (Bl. 269 ESt) Einspruch gegen den Bescheid vom 13.03.2017 ein. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung findet sich in diesem Schreiben weder in ausformulierter Form, noch wird ein dahingehendes Begehren dort sinngemäß zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich heißt es dort, die Einnahmen aus der Vermietung in der E…-straße hätten sich auf 4.950,00 € belaufen, die Werbungskosten bei diesem Objekt auf 11.411,00 € zzgl. des Vorfälligkeitsentgelts i. H. v. 3.112,73 €. Auch das Vorfälligkeitsentgelt sei als Werbungskosten abzugsfähig, weil die Umschuldung der Reduzierung der Kreditkosten insgesamt gedient habe: hilfsweise sei sie als Veräußerungskosten zu berücksichtigen. Beigefügt waren Kontoauszüge zum Beleg einiger Ausgabenpositionen (Bl. 272ff. ESt), und es wurde angeboten, bei Bedarf weitere Belege vorzulegen. Im Einzelnen stellen sie den von ihnen auf 4.950,00 € bezifferten Einnahmen die folgenden Ausgabenpositionen gegenüber: Hausgelder (Kontoauszüge Bl. 276-283 ESt) 2.811,00 € Notar und Rechtsanwaltskosten (Kontoauszüge Bl. 285-289 ESt) 901,13 € Schuldzinsen Sparkasse für 2014 (Kontoauszüge Bl.273-275 ESt) 5.556,29 € Absetzungen für Abnutzung – AfA - 1.272,00 € Grundsteuer 272,00 € Reisekosten Eigentümerversammlung 820 km * 0,30 €/km 246,00 € Reisekosten Notartermin 820 km * 0,30 €/km 246,00 € Sonstiges (Porto/Telefon pauschal 50,00 €, Immobilienanzeige 49,90 €) 99,90 € Vorfälligkeitsentgelt (3.027,67 € + Wertschätzungsgebühr 85,06 €) 3.112,73 € Hinsichtlich der Prozesskosten betreffend die C…-straße werde eine Überprüfung der Festsetzung für 2013 erbeten. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 (Bl. 293 ESt) wies der Antragsgegner den Einspruch gegen den Bescheid vom 13.03.2017 als unbegründet zurück. Das Vorfälligkeitsentgelt gehöre zu den Veräußerungskosten, die sich nach § 23 Abs. 3 Satz 7 Einkommensteuergesetz – EStG – nicht auswirkten. Das gleiche gelte für die Notar- und Rechtsanwaltskosten und die Fahrtkosten zum Notartermin, bei denen nach Aktenlage nicht erkennbar sei, ob sie mit der Veräußerung im Zusammenhang stünden, sowie die Kosten der Immobilienanzeige. Aus den geltend gemachten Zinsaufwendungen sei das Veräußerungsentgelt herauszurechnen, welches darin enthalten sei. Was das Wohngeld angehe, ergäben sich aus der vorliegenden Abrechnung für den Zeitraum vom 01.01.-30.09.2014 Werbungskosten i. H. v. 1.501,73 € und nicht abziehbare Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage i. H. v. 288,83 €. Wie die Antragsteller nunmehr auf Werbungskosten i. H. v. 2.811,00 € kämen, sei nicht nachvollziehbar. Nachdem die Antragsteller vom Antragsgegner unter dem 04.05.2017 gemahnt worden waren, zahlten sie den sich aus dem Bescheid vom 13.03.2017 ergebenden Nachforderungsbetrag i. H. v. insgesamt 1.730,98 € (einschließlich Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Zinsen und Säumniszuschlägen) am 10.05.2017. Am 18.05.2017 haben die Antragsteller Klage erhoben, die beim hiesigen Senat zum Az. 7 K 7248/17 anhängig ist, und den hiesigen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – gestellt. Im Klageverfahren begehren sie die Herabsetzung der Einkommensteuer 2014 auf den mit Bescheid vom 25.02.2016 festgesetzten Betrag, im hiesigen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 13.03.2017 in Höhe der sich daraus ergebenden Nachforderung. Inhaltlich streben sie die Berücksichtigung eines höheren Verlustes aus Vermietung des Objekts E…-Straße an (Einkünfte -9.574,00 €) und wiederholen insoweit ihre Ausführungen im Einspruchsschreiben vom 11.04.2017. Sie hätten gegen den Bescheid vom 13.03.2017 mit Schreiben vom 11.04.2017 Einspruch eingelegt und um Aussetzung gebeten. Dies hätten sie damit begründet, dass zum damaligen Zeitpunkt eine weitere Nachzahlung in dieser Größenordnung, auch im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides, für sie nicht oder nur mit einer großen zusätzlichen Belastung machbar sei. Mit Schreiben vom 04.05.2017 seien sie gemahnt worden, und es sei eine Vollstreckung angekündigt worden, sodass sie den Nachforderungsbetrag hätten zahlen müssen. Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 13.03.2017 in Höhe der sich daraus ergebenden Nachzahlung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 und verweist darauf, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt seien. Dem Gericht haben neben den Akten des hiesigen Aussetzungsverfahrens 7 V 7151/17 und des Klageverfahrens 7 K 7148/17 zwei Bände Steuerakten zur Steuernummer … (Einkommensteuer Band VIII, Dauersachverhalte), die der Antragsgegner für die Antragsteller führt, vorgelegen.