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Urteil

1 K 482/11

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2011:0926.1K482.11.0A
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Leitsätze
1. Übernimmt ein Unternehmen zunächst von einer Firma den Vertrieb von Polstermöbelbetten und deren gesamten Fuhrpark (Sattelzugmaschinen) sowie einige Monate später die Produktion der Betten etc. unter Anmietung der Räumlichkeiten und ersetzt es über ein Jahr nach Aufnahme der Produktion die Sattelzugmaschinen durch neue, technisch verbesserte, die Transportkapazität um ca. 8 bis 12 v.H. erweiternde kann für die neuen Sattelzugmaschinen keine Investitionszulage gewährt werden. Die Sattelzugmaschinen, die allein zum An- und Abtransport eingesetzt werden und sich möglicherweise für die Produktion dergestalt auswirken, dass sie nicht gebremst wird, dienen nicht unmittelbar der Produktion (Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) . 2. Dienen Wirtschaftsgüter nicht unmittelbar der Produktion, können sie als Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte von der Investitionszulagebegünstigung nur dann erfasst werden, wenn sie zumindest im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt werden, das selbst eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht (Rn.15) . 3. Die Formulierung "unmittelbar der Produktion dienend" ist so zu verstehen, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter in den Produktionsprozess selbst eingebunden sein müssen und ihm weder bloß vorgelagert noch bloß nachgelagert sein dürfen(Rn.14) . 3. Versteht man unter "Investitionsvorhaben, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht", nicht nur "anderweitige Erstinvestition" sondern "jedwedes die Produktion begünstigende Vorhaben", muss für eine Investitionszulagebegünstigung dann auch dieses Investitionsvorhaben selbst zu einer "wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung der Produktionskapazität" führen und überdies diese Erhöhung nach objektiven Maßstäben bestimmbar sein. Es ist nicht ausreichend, wenn die Anschaffung der Sattelzugmaschinen die Transportkapazitäten um 8 bis 12 vom Hundert erweitert und damit die Anschaffung einer weiteren Maschine erspart (Rn.17) . 4. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 25.5.2012 III B 228/11, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übernimmt ein Unternehmen zunächst von einer Firma den Vertrieb von Polstermöbelbetten und deren gesamten Fuhrpark (Sattelzugmaschinen) sowie einige Monate später die Produktion der Betten etc. unter Anmietung der Räumlichkeiten und ersetzt es über ein Jahr nach Aufnahme der Produktion die Sattelzugmaschinen durch neue, technisch verbesserte, die Transportkapazität um ca. 8 bis 12 v.H. erweiternde kann für die neuen Sattelzugmaschinen keine Investitionszulage gewährt werden. Die Sattelzugmaschinen, die allein zum An- und Abtransport eingesetzt werden und sich möglicherweise für die Produktion dergestalt auswirken, dass sie nicht gebremst wird, dienen nicht unmittelbar der Produktion (Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) . 2. Dienen Wirtschaftsgüter nicht unmittelbar der Produktion, können sie als Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte von der Investitionszulagebegünstigung nur dann erfasst werden, wenn sie zumindest im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt werden, das selbst eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht (Rn.15) . 3. Die Formulierung "unmittelbar der Produktion dienend" ist so zu verstehen, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter in den Produktionsprozess selbst eingebunden sein müssen und ihm weder bloß vorgelagert noch bloß nachgelagert sein dürfen(Rn.14) . 3. Versteht man unter "Investitionsvorhaben, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht", nicht nur "anderweitige Erstinvestition" sondern "jedwedes die Produktion begünstigende Vorhaben", muss für eine Investitionszulagebegünstigung dann auch dieses Investitionsvorhaben selbst zu einer "wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung der Produktionskapazität" führen und überdies diese Erhöhung nach objektiven Maßstäben bestimmbar sein. Es ist nicht ausreichend, wenn die Anschaffung der Sattelzugmaschinen die Transportkapazitäten um 8 bis 12 vom Hundert erweitert und damit die Anschaffung einer weiteren Maschine erspart (Rn.17) . 4. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 25.5.2012 III B 228/11, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage ist unbegründet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005 ist die Anschaffung und Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur begünstigt, wenn es sich um Erstinvestitionen handelt. Das wiederum sind nach § 2 Abs. 3 InvZulG solche, die entweder der Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder der grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre, dienen. Vorliegend gehen die Beteiligten übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass die fragliche Investition allenfalls als Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte begünstigt sein könnte. Bei der Definition, was darunter zu verstehen ist, hat sich der Bundesfinanzhof (bspw. mit Urt. v. 22. Oktober 2009, III R 14/07 BStBl. II 2010, 361) und auch der hier erkennende Senat (bspw. mit Urt. v. 27. März 2008 1 K 306/05, EFG 2008, 1580) der Definition des Bundesministeriums der Finanzen (im Schr. v. 20. Januar 2006 IV C 3 InvZ 1015-1/06, BStBl. I 2006, 119) angeschlossen. Danach setzt die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeweitet wird. Dies muss sich nach außen dokumentieren, d. h. die Investition muss die Möglichkeit schaffen, die Produktion von Waren oder Dienstleistungen (Ausbringungsmenge/-ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern. Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden (z.B. Produktionsanlagen, Maschinen oder Werkzeug), dienen danach der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn sie zusätzlich angeschafft oder hergestellt werden; ersetzen sie ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut, dienen sie nur dann der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn sie geeignet sind, den Output zu erhöhen. Wirtschaftsgüter, die nicht unmittelbar für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden (z.B. Büromöbel, Computer in der allgemeinen Verwaltung), dienen nur dann der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn sie im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt werden, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht. Wird dementsprechend im vorliegenden Fall unterschieden zwischen Wirtschaftsgütern, die unmittelbar für die Produktion verwendet werden und solchen, die nicht unmittelbar dafür verwendet werden, dann hält der Senat es zunächst einmal für eindeutig, dass die umstrittenen Sattelzugmaschinen nicht unmittelbar der Produktion dienen. Nach Darstellung des Zeugen hat die Klägerin wegen der erhöhten Nachfrage vornehmlich ihre Produktion von Seniorenbetten und überdies wohl auch die Anzahl der verkauften Produkte insgesamt gesteigert, so dass wegen des höheren Volumens von Seniorenbetten gegenüber von Normalbetten und wohl auch wegen der erhöhten Anzahl der verkauften Produkte insgesamt eine erhöhte Transportkapazität erforderlich wurde. Diese ließ sich nach dem glaubhaften und glaubwürdigen Bekunden des Zeugen durch die mit offener Can- Bus- Technologie ausgestatteten Sattelschlepper und die damit verbesserte Koordination ebenso erreichen, wie es auch durch zusätzliche Sattelschlepper möglich gewesen wäre. So isoliert betrachtet erhöhten sich durch die Sattelschlepper also die Kapazitäten beim Abtransport von Produkten, was sich vor dem Hintergrund begrenzter Lager- aber auch Verwaltungskapazität nach Ansicht des Senates insofern auf die Produktion auswirken kann, als diese nicht gebremst wird. Entsprechendes gilt unter dem vom Prozessbevollmächtigten angesprochenen Gesichtspunkt, dass die angeschafften Sattelschlepper sei es durch die Can- Bus- Technologie, sei es durch die zusätzlichen 10 PS auch bzw. erstmals bzw. besser zum Antransport von Stahlfedern genutzt werden konnten, denn auch die Warenanlieferung kann vor dem Hintergrund begrenzter Lager- aber auch Verwaltungskapazität einen ähnlichen Einfluss auf die Produktion haben, wie der Abtransport der Produkte. Gleichwohl ist dieser beschränkte Einfluss des Transportes auf die Produktion nach Ansicht des Senates nicht ausreichend, um die Sattelschlepper als „unmittelbar der Produktion dienend“ einzustufen. Andernfalls wäre jegliches betriebliches Anlagevermögen von der Definition des Bundesministeriums der Finanzen erfasst und insbesondere die vom Senat für zutreffend erachtete Unterscheidung des zwischen unmittelbar und nicht unmittelbar der Produktion dienenden Wirtschaftgütern obsolet, obwohl diese Unterscheidung maßgeblich dazu beiträgt, die vom Gesetzgeber mit dem Investitionszulagengesetz 2005 beabsichtigte und insoweit auch europarechtlich abgestimmte Beschränkung der Investitionszulage auf Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG zu gewährleisten. Ohne diese Unterscheidung könnte nämlich ein sogenannter „Mischbetrieb“ auch für seine Investitionen in einen ausdrücklich nicht begünstigten Wirtschaftszweig – wie etwa die Eröffnung einer Spedition - Investitionszulage erhalten, ohne zeitgleich auch noch in die Produktion investieren zu müssen. Das aber ist mit der an sich schon über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Gesetzesauslegung zugunsten von Mischbetrieben nicht beabsichtigt. Daher ist die Formulierung „unmittelbar der Produktion dienend“ so zu verstehen, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter in den Produktionsprozess selbst eingebunden sein müssen und ihm weder bloß vor- noch bloß nachgelagert sein dürfen. Dass schließt die Einordnung von Sattelschleppern, die allein dem An- und Abtransport dienen, als unmittelbar der Produktion dienend aus und gewährleistet damit zugleich auch einen unverzerrten Wettbewerb im Transportgewerbe. Diese Auslegung entspricht – wie übrigens auch der Zeugenaussage zu entnehmen ist - einer Parallelwertung in der Laiensphäre, wo unter Umsatz- bzw. Produktionssteigerung ebenfalls nur die „Erhöhung des Output“, also der Anzahl der verkauften Betten, verstanden wird, nicht aber die „Erhöhung der Fahrleistung“. Damit dienen die Sattelschlepper nicht unmittelbar der Produktion und müssten dann, um gleichwohl von der Investitionszulagebegünstigung erfasst zu werden, zumindest im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt worden sein, das selbst eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht hat. Versteht man “Investitionsvorhaben, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht hat“, als „Vorhaben, das seinerseits Erstinvestition“ ist, dann kann der Senat ein solches vorliegend nicht erkennen. Nach dem Beteiligtenvortrag hat die Klägerin von der in Insolvenz geratenen Firma A Polsterbetten GmbH & Co KG zunächst den Fuhrpark übernommen, der aber nicht unmittelbar für die Produktion von Waren und Dienstleistungen verwendet wird und deshalb seinerseits nicht Erstinvestition ist. Später hat sie in mehreren Schritten (ab Juni 2003 die Produktion von Federkernen, ab Juli/ August 2003 die Kaltlagerhalle, ab September 2009 das gesamte Gelände mit den restlichen Lager- und Produktionshallen und Maschinen) die Produktionshallen sowie diverse andere bewegliche Wirtschaftsgüter angemietet, was aber schon mangels Anschaffung nicht als Erstinvestition anzusehen ist. Zudem hat sie dabei auch noch „Fertigwaren“ bzw. „Waren (Stoffe)“ übernommen, was aber zweifelsohne Umlaufvermögen und deshalb ebenfalls keine Erstinvestition ist. Versteht man unter „Investitionsvorhaben, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht“, nicht nur „anderweitige Erstinvestition“ sondern „jedwedes die Produktion begünstigende Vorhaben“, so scheitert die Investitionszulagebegünstigung daran, dass nach Ansicht des Senates dann auch dieses Investitionsvorhaben selbst zu einer „wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung der Produktionskapazität“ führen und überdies diese Erhöhung nach objektiven Maßstäben bestimmbar sein muss. Eine andere Auslegung wäre nämlich – auch an dieser Stelle - mit der gleichrangigen Aufzählung der Betriebsstättenerweiterung neben den anderen offenkundig sehr einschneidenden Veränderungen der Betriebsstruktur (Errichtung/ grundlegende Änderung bei Produkt bzw. Produktion/ Übernahme) in § 2 Abs. 3 InvZulG nicht zu vereinbaren (vgl. bspw. FG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 27. März 2008 1 K 306/05, EFG 2008, 1580). Infolgedessen ist es vorliegend nicht ausreichend, dass der Zeuge glaubhaft bekundet hat, dass die Anschaffung der Sattelzugmaschinen die Transportkapazitäten um 8 bis 12 vom Hundert erweitert und damit die Anschaffung einer weiteren Maschine erspart habe. Vielmehr wären entsprechende Steigerungen bei der Produktion erforderlich, was nach der Zeugenaussage noch durchaus denkbar erscheint, und zwar durch entsprechende Investitionen direkt in die Produktion, was aber nicht einmal vorgetragen, geschweige denn durch Beweisangebote untermauert wurde. Aber selbst wenn sich im Zusammenhang mit der Produktionsübernahme von der A Polsterbetten GmbH & Co KG derartige Investitionen ergeben haben sollten, so fehlt der für die Investitionszulagenbegünstigung dann außerdem noch erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dieser „anderweitigen Investition“ und dem Austausch des Fuhrparks. Zwar kann ein zeitlicher Zusammenhang wohl nicht – wie der Beklagte meint - allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass zwischen dieser möglichen Erweiterung und der Bestellung der fraglichen Maschinen ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen ist, denn eine feste Größenordnung, wann ein zeitlicher Zusammenhang zu verneinen ist, gibt es nach Ansicht des Senates nicht. Zuzugeben ist dem Beklagten jedoch, dass bislang ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang nur bei Zeiträumen unter einem Jahr bejaht wurde (vgl. Thüringer FG, Urt. v. 11. August 2010, 3 K 31/09, EFG 2010, 2115). Entscheidend ist nach Ansicht des Senates auch an dieser Stelle wiederum das Gesamtbild der Verhältnisse und damit insbesondere auch, wie sich der zeitliche und der ebenfalls erforderliche sachliche Zusammenhang zueinander verhalten. Nach Darstellung der Klägerin erfolgten die Veränderungen in zwei Schritten, nämlich Übernahme des Vertriebes der Firma A Polsterbetten GmbH & Co KG zum 1. Mai 2003 und Übernahme von deren Produktion zum 1. September 2003. Das bedeutet aber zugleich, dass das Investitionsvorhaben im Wesentlichen innerhalb des Jahres 2003 verwirklicht wurde und sich noch ein Jahr bewähren konnte, bevor sich die Klägerin im November 2004 zum Erwerb der neuen Sattelzugmaschinen entschloss. Damit ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen deren Anschaffung und den Übernahmen von der A Polsterbetten GmbH & Co KG selbst dann nicht mehr gewahrt, wenn man in der Umstellung auf mehr Seniorenbetten und der nachfolgenden „Verschlankung“ der Transportkapazitäten noch einen sachlichen Zusammenhang sehen wollte. Infolgedessen kann dahinstehen, ob die Investitionszulage für die Sattelzugmaschinen nicht auch deshalb zu versagen wäre, weil sie lediglich bereits vorhandene Sattelzugmaschinen ersetzt haben, ohne geeignet gewesen zu sein, deren „Output“ entsprechend zu erhöhen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Eine Revisionszulassung hält der Senat für nicht erforderlich, nachdem der Bundesfinanzhof die Auslegung des Begriffs Erstinvestition durch das Bundesministerium der Finanzen wie auch des erkennenden Senates bereits einmal (nämlich durch Urt. v. 22. Oktober 2009 III R 14/07, BStBl. II 2010, 361) bestätigt hat. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin besteht seit dem Jahr 2000 in der Herstellung und im Vertrieb von Federkernen, Steppmatten, Möbeln und Möbelteilen. Im Mai 2003 übernahm die Klägerin zunächst nur den Vertrieb von Polstermöbelbetten der Firma A Polsterbetten GmbH & Co KG und zu diesem Zweck auch deren gesamten Fuhrpark. Nach deren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens übernahm die Klägerin im September 2003 auch die entsprechende Produktion und mietete zu diesem Zweck auch deren Produktionsräume sowie diverse bewegliche Wirtschaftsgüter an. Im November 2004 bestellte sie neun neue Sattelzugmaschinen vom Typ Mercedes Benz 1832 LS „Actros“ und tauschte sie bei der Lieferung von Februar bis März 2005 gegen die alten Sattelzugmaschinen der A Polsterbetten GmbH & Co KG aus. Die neuen Maschinen sind im Wesentlichen, insbesondere vom Gesamtgewicht und von den Achslasten her, mit den alten Maschinen vergleichbar, weisen aber eine 10 PS höhere Leistung auf und sind erstmals mit einer neuen, sogenannten offenen Can- Bus- Technologie ausgestattet. Letztere vernetzt nicht nur die Geräte innerhalb des Fahrzeuges miteinander, sondern ermöglicht auch einen Zugriff von außerhalb, so dass die Strecken und Standzeiten kontrolliert und Auslieferung sowie Retouren besser koordiniert werden können, was dann die Auslastung der Fahrzeuge optimiert. Für diese Investition im Wert von 546.390 € begehrte die Klägerin eine 25 %ige Investitionszulage von 136.597,50 €. Diese versagte der Beklagte nach einer Investitionszulagensonderprüfung mit Bescheid vom 26. Mai 2006, bei dem jedoch erst mit Übersendung der Zweitausfertigung am 20. Oktober 2006 ein Zugang nachweisbar ist, und - nach Antrag auf Widereinsetzung und Einspruch vom 30. Oktober 2006 - mit Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2007. Dagegen richtet sich die Klage vom 4. Juni 2007, in deren Verlauf der Zeuge H. zu der Behauptung der Klägerin gehört wurde, dass der Einsatz der Can- Bus- Technologie im Fuhrpark der Klägerin zu einer Steigerung des Outputs geführt habe. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Klägerin meint, ihre Investitionen seien als Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte anzusehen und daher investitionszulagenbegünstigt. Die Erweiterung habe zwar schon im September 2009 mit der Aufnahme der Produktion von Polsterbetten begonnen, sei aber von Beginn an von der Anschaffung der neuen Zugmaschinen abhängig gewesen und daher erst durch sie abgeschlossen worden. Diese Zugmaschinen seien durch ihre höhere PS- Leistung in der Lage, Rückfrachten mit Stahl zur Herstellung neuer Matratzen auszuführen. Außerdem ermögliche die neue Can- Bus- Technologie eine jederzeitige und so detaillierte Überwachung der Fahrzeuge, dass über die Optimierung des logistischen Ablaufes erhebliche neue Transportkapazitäten für die verstärkte Produktion von Seniorenbetten hätten freigesetzt werden können. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Investitionszulagenbescheides 2005 vom 20. Oktober 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2007 eine Investitionszulage von 136.597 € zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Anschaffung der Sattelzugmaschinen sei nicht begünstigt. Zum einen stehe die Anschaffung nicht in Zusammenhang mit der nachgewiesenen Erweiterung der Betriebsstätte zum 1. September 2003, weil zwischen dieser und der Bestellung der Maschinen ein Zeitraum von mehr als einem Jahr gelegen habe. Zum anderen sei die Anschaffung auch nicht selbst als Erweiterung der Betriebsstätte anzusehen, da allein in der Anschaffung von nur minimal leistungsstärkeren Maschinen keine grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens zu sehen sei. Dem Senat haben die den Streitfall betreffende Investitionszulagen- sowie die Rechtsbehelfsakte vorgelegen.