Leitsatz: Bei der Beschäftigung im Rahmen des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes handelt es sich um nichtselbständige Arbeit. Bei den dem Freiwilligen gewährten Geld- und Sachleistungen wie Taschengeld und Unterkunfts- und Verpflegungskosten, handelt es sich nur dann um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit des Freiwilligen auf eine Überschusserzielung gerichtet war. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Studentenwerks F. -E. vom 28. und 29. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/10 bis 9/11 in Höhe von monatlich 442,00 Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2009/2010 den Studiengang Lehramt für Gymnasium/Gesamtschule mit den Fächern Englisch und Geschichte. Bis zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 war sie an der Universität E. -F. eingeschrieben. Zum Sommersemester 2012 wechselte sie zur Universität L. . Unter dem 14. Juni 2010 beantragte die Klägerin beim Studentenwerk F. -E. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum 10/10 - 9/11. Dem Antrag fügte sie eine Studienbescheinigung der RWTH B. bei, wonach ihr älterer Bruder T. L1. dort im Diplomstudiengang Metallurgie/Werkstoff eingeschrieben war. Weiter fügte sie eine Bescheinigung des Deutschen Entwicklungsdienstes (DED) vom 5. Mai 2010 bei, wonach die Zeugin, ihre jüngere Schwester D. , ab dem 7. September 2010 einen 12-monatigen Freiwilligendienst in Ruanda absolvieren wird. Während der Vertragszeit ist die Zeugin über den DED kranken-, unfall- und haftpflichtversichert und erhält monatlich ein Taschengeld von 100,00 EUR. In einem weiteren Schreiben vom 2. September 2010 stellt der DED klar, dass der weltwärts-Freiwilligendienst nicht dem freiwilligen sozialen Jahr bzw. freiwilligen ökologischen Jahr gleichgestellt sei und es sich um keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handele. Die Zeit des weltwärts-Freiwilligendienstes würde grundsätzlich nicht der Ausbildung dienen. Der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte der Eltern der Klägerin lag nach dem beigebrachten Steuerbescheid für 2008 bei 48.755,20 EUR. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 bewilligte das Studentenwerk F. -E. der Klägerin für den Zeitraum 10/10 - 9/11 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 355,00 EUR. Dabei wurde im Rahmen des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens der Eltern für die Zeugin ein Betrag von 103,05 EUR als anrechnungsfrei gestellt. Das führte bei einem monatlichen Gesamtbedarf der Klägerin von 670,00 EUR zu einem anzurechnenden Einkommen der Eltern in Höhe von 314,79 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 29. Dezember 2010 bewilligte das Studentenwerk F. -E. der Klägerin u.a. erneut für den Zeitraum 10/10 - 9/11 Ausbildungsförderung über monatlich 355,00 EUR. Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Anrechnung des der Zeugin im Rahmen des Freiwilligendienstes gezahlten Taschengeldes und die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung als Einkommen. Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne des BAföG bestimmt seien, würden nicht als Einkommen gelten. Die der Zeugin gewährten Leistungen sollten nicht deren Bedarf decken, sondern seien als Anerkennung ihres Engagements zu werten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2011 wies das Studentenwerk F. -E. den Widerspruch zurück. Der den Eltern eingeräumte Freibetrag für die Zeugin habe um ihr monatliches Einkommen gemindert werden müssen. Auch wenn der Freiwilligendienst der Zeugin nicht mit einem freiwilligen sozialen Jahr gleichgesetzt werden könne und der von der Zeugin geleistete Freiwilligendienst keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei, zählten das der Zeugin gewährte Taschengeld und die zur Verfügung gestellten Sachleistungen zu den in § 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten sieben Einkunftsarten, und zwar zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dem Taschengeld von 100,00 EUR sei nach § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsentgelteverordnung (SvEV) für die Unterkunft ein Wert von 204,00 EUR sowie für die Verpflegung ein Wert von 215,00 EUR anzusetzen. Von diesem Bruttobetrag von 519,00 EUR sei wiederum ein Pauschalbetrag in Höhe von 138,05 EUR in Abzug zu bringen. Um dieses anzurechnende Einkommen der Zeugin vermindere sich die Erhöhung des Freibetrages für die Eltern für die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Tochter auf den monatlichen Teilfreibetrag in Höhe von 103,05 EUR. Mit der am 3. Februar 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Für die Zeugin sei der Freibetrag in voller Höhe zu gewähren. Bei dem Taschengeld und der Unterkunft und Verpflegung handele es sich nicht um Einkommen, sondern um Einnahmen im Sinne von § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Außerdem könne für Unterkunft und Verpflegung allenfalls ein Wertansatz nach den Verhältnissen in Ruanda angerechnet werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Zeugin die Unterkunft in Ruanda mit einer anderen Entwicklungshelferin geteilt habe. Bei der Unterkunft habe es sich um ein Häuschen mit zwei Zimmern gehandelt, von denen das eine von der Zeugin und das andere von der anderen Entwicklungshelferin bewohnt worden sei. Das Häuschen habe auch nicht über eine Küche, sondern lediglich über eine Feuerstelle im Hof verfügt. Außerdem habe ein Badezimmer, welches mit deutschen Verhältnissen vergleichbar gewesen wäre, gefehlt. Die Miete habe sich nach Angabe des DED auf monatlich umgerechnet 81,79 EUR belaufen und die Verpflegungskosten auf umgerechnet monatlich 59,37 EUR. Schließlich sei der Zeugin, die am 3. September 2011 nach Deutschland zurückgekommen sei, für diesen Monat kein Taschengeld mehr gezahlt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Studentenwerkes F. -E. vom 28. und 29. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für ihr Lehramtsstudium an der Universität E. -F. im Wintersemester 2010/2011 und an der Universität L. im Sommersemester 2011 für den Bewilligungszeitraum 10/10 - 9/11 in Höhe von monatlich 442,00 EUR zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich zunächst auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere in den angefochtenen Bescheiden. Darüber hinaus trägt er vor, dass der Wert der zur Verfügung gestellten Unterkunft auf 122,40 EUR zu verringern sei, falls die Zeugin in der Unterkunft zusammen mit einer weiteren Entwicklungshelferin gewohnt habe. Hinsichtlich der anzusetzenden Werte für Unterkunft und Verpflegung sei nicht von den tatsächlich in Ruanda zu leistenden Beträgen auszugehen. Bei der unterhaltsrechtlichen Bewertung werde nicht darauf abgestellt, welche Aufwendungen der sich im Ausland befindlichen Zeugin tatsächlich entstünden. Vielmehr diene die SvEV als Grundlage für die Ermittlung, mit welchem Betrag Verpflegung und Unterkunft in Geldwert zu bemessen sei. Auch wenn darin die Möglichkeit eingeräumt werde, nach Lage des einzelnen Falles den Wert der Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten, so sei eine Härte im vorliegenden Förderungsvorgang nicht erkennbar. Würden bei dem anzurechnenden Wert für Verpflegung und Unterkunft ruandische Verhältnisse zu Grunde gelegt, müsste dies dann konsequenterweise auch für den Freibetrag gelten. Das durchschnittliche Jahreseinkommen eines ruandischen Staatsbürgers habe im Jahre 2010 265,00 $ betragen. Danach müsste ein ruandischer Bürger von dem angesetzten Freibetrag von 485,00 EUR fast zwei Jahre lang leben können. In der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 hat die Kammer die Schwester D. der Klägerin als Zeugin zu dem Ablauf und zu den Umständen des 12-monatigen Freiwilligendienstes "weltwärts" in Ruanda vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Es wird zunächst klargestellt, dass im Tenor und im Antrag der Klägerin versehentlich das falsche Bescheiddatum 29. Oktober 2010 als richtigerweise 29. Dezember 2010 angegeben wurde. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/10 bis 9/11 in Höhe von monatlich 442,00 Euro. Soweit in den Bescheiden des ursprünglich zuständigen Studentenwerkes F. -E. vom 28. und 29. Oktober 2010 ein geringerer Förderungsbetrag bewilligt worden ist, sind diese rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für die der Klägerin zustehende Ausbildungsförderung sind §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 13 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BAföG. Danach beträgt der monatliche Bedarf der Klägerin 670,00 Euro. Hinsichtlich des gemäß § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnenden Einkommens der Eltern der Klägerin ist gemäß § 21 Abs. 1 BAföG ausweislich des maßgeblichen Steuerbescheides für das Jahr 2008 von positiven Einkünften in Höhe von 48.755,20 Euro auszugehen. Nach der Minderung um die sogenannte Sozialpauschale der Mutter gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Umfang des Höchstbetrages von 6.300,00 Euro und der Steuern nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG in Höhe von 5.169,40 Euro verbleiben jährliche Einkünfte in Höhe von 37.285,80 Euro, die einem Monatsbetrag von 3.107,14 Euro entsprechen. Davon verbleiben gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG monatlich anrechnungsfrei 1.605,00 Euro. Dieser Freibetrag der Eltern ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG um den im vorliegenden Verfahren streitigen Betrag von 485,00 Euro für die Zeugin als weiteres zu berücksichtigendes Kind der Eltern der Klägerin zu erhöhen. Eine Minderung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG um etwaiges Einkommen der Zeugin findet nicht statt. Was als Einkommen zu berücksichtigen ist, richtet sich nach § 21 BAföG. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Unerheblich ist insoweit, ob der Betreffende auf das erzielte Einkommen Steuern zu entrichten hat oder das Einkommen aufgrund etwaiger Freibeträge steuerfrei verbleibt. Zu den in § 2 EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten zählen u.a. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei nach § 22 Abs. 3 BAföG maßgeblich das Einkommen im Bewilligungszeitraum ist. Bei dem von der Zeugin in der Zeit vom 7. September 2010 bis 3. September 2011 in Ruanda absolvierten entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" handelt es sich um nichtselbständige Arbeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Für die Einstufung einer Tätigkeit als nichtselbständige Arbeit kann auf die Definitionen in § 1 Abs. 1 und 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung zurückgegriffen werden. Danach sind Arbeitsnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Davon ist für die Tätigkeit der Zeugin in Ruanda auszugehen. Nach der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" (abrufbar im Internet unter www.weltwaerts.de) arbeiten die Freiwilligen in entwicklungswichtigen Projekten der einheimischen Partnerorganisation in den Entwicklungsländern volldienstlich mit (in der Regel vierzig Wochenstunden) und sind in diese einheimischen Trägerorganisationen voll integriert (Seite 7). Weiterhin muss der einheimische Projektträger einen ausdrücklichen Bedarf an dem vorübergehenden Einsatz von Freiwilligen mit klar umrissenen Zielen und Zeitrahmen haben, sie wertschätzen und eine angemessene Einarbeitung, Beschäftigung und Betreuung der Freiwilligen gewährleisten (Seite 7). Überdies ist vorgesehen, dass die Freiwilligen von den Entsendeorganisationen ein Taschengeld in Höhe von mindestens 100,00 Euro pro Monat sowie eine angemessene Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten erhalten (Seite 15). Eine entsprechende Umsetzung dieser in der Richtlinie vorgesehenen Vorgaben hat die Zeugin in ihrer Vernehmung hinsichtlich ihres Einsatzes bestätigt. Danach war sie in die Arbeitsorganisation des Projektträgers, des Vereins "B1. V. ", in dem Ort O. in Ruanda während ihrer Tätigkeit in dem Zentrum für behinderte Kinder integriert. Vor allem waren die ihr zugeordnete Mentorin und die Direktorin des Zentrums ihr gegenüber weisungsbefugt. Die danach für die Zeugin bestandene persönliche Abhängigkeit insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung stellen das wesentliche charakteristische Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses dar. Soweit in der Richtlinie ausgeführt wird, dass die Entsendeorganisation, die Freiwilligen und der Projektträger eine trilaterale schriftliche Vereinbarung eigener Art (kein Arbeitnehmerin-/Arbeitnehmer-Status) schließen, die alle für das Gelingen und die Zusammenarbeit wichtigen Aspekte verbindlich regelt (Seite 11), steht diese rechtliche Einschätzung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die im Übrigen von der Entsendeorganisation DED mit Schreiben vom 2. September 2010 vorliegend übernommen worden ist, der Einstufung der Tätigkeit als nichtselbständige Arbeit nicht entgegen. Entscheidend ist nämlich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit vor Ort, wie sie von der Zeugin geschildert worden ist. Auch der Umstand, dass die Zeugin auf der einen Seite in den Betrieb der Trägerorganisation in Ruanda integriert war und diese Trägerorganisation ihr gegenüber das Weisungsrecht eines Arbeitgebers ausgeübt, sie auf der anderen Seite alle Leistungen wie Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten von dem DED als Entsendeorganisation erhalten hat, lässt den Arbeitnehmerstatuts der Zeugin nicht entfallen. Dem steht nämlich nicht entgegen, dass eine Gegenleistung im weitesten Sinne für das zur Verfügung stellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers von einem Dritten erbracht wird, wie ein Vergleich mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zeigt. Die der Zeugin im Rahmen ihres Freiwilligendienstes von dem DED gewährten Leistungen stellen jedoch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Zwar zählen grundsätzlich zu den Einkünften alle Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, d.h. alle Geld- und Sachleistungen, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Darunter könnten auch das der Zeugin gezahlte monatliche Taschengeld von 100,00 Euro, der monatliche Verpflegungskostenzuschuss von rund 50,00 Euro und die übernommenen Kosten für Unterbringung und Flüge fallen. Bei diesen Einnahmen handelt es sich aber nur dann um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit des Betreffenden auf eine Überschusserzielung gerichtet war. Vgl. BFH, Urteile vom 4. August 1994 - VI R 94/93 -, BFHE 175, 276 = BStBl II 1994, 944 = DB 1995, 122, vom 23. Oktober 1992 - VI R 59/91 -, BFHE 170, 48 = BStBl II 1993, 303 und vom 28. Februar 1975 - VI R 28/73 -, BFHE 115, 342 = BStBl II 1976, 134; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 K 482/11 -, juris; kritisch zum subjektiven Tatbestandsmerkmal der Überschuss- bzw. Gewinnerzielungsabsicht: Schmidt, Kommentar zum EStG, § 2 Rdnrn. 22 f. Die danach entscheidungserhebliche Absicht der Überschusserzielung ist eine innere Tatsache, die unabhängig von den inneren Motiven, aus denen der Betreffende einer Beschäftigung nachgeht, nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Eine Überschusserzielungsabsicht ist dann anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt werden. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Überschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlich entstandenen Selbstkosten zu decken. Vgl. die drei zuvor aufgeführten Urteile des BFH. Für die danach vorzunehmende Gegenüberstellung sind bei der Ausgabenseite alle Aufwendungen einzustellen, die tatsächlich im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit entstanden sind. Dagegen können die den Privatangelegenheiten des Betreffenden zuzuordnenden Ausgaben keine Berücksichtigung finden. Zu Letzteren gehören die von der Zeugin geschilderten privaten Aktivitäten in Ruanda wie der Kauf von Stoffen und Souvenirs bzw. ihre Reisen durch Ruanda sowie auch Tansania und Kenia während ihres Urlaubs. Gleiches würde allgemein für Ausgaben im Rahmen der Freizeitgestaltung der Zeugin während ihres Aufenthaltes in Ruanda gelten. Nach den Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gehörten zu den unmittelbar durch den Freiwilligendienst veranlassten Aufwendungen die monatlichen Fahrtkosten in die Hauptstadt von Ruanda, wo ihr in dem Büro des DED der monatliche Geldbetrag von etwas über 100.000 ruandischen Franc für Taschengeld und Verpflegung in bar ausgezahlt wurde. Weiterhin müssen die - wenn auch nur minimalen - Kosten für Waschpulver und Seife zur Reinigung ihrer Kleidung berücksichtigt werden, die regelmäßig bei der Beschäftigung mit den Kindern verschmutzt worden sind. Daneben können auch die weiteren Ausgaben Berücksichtigung finden, die der Zeugin entstanden sind, weil sie sich zu einem einjährigen Freiwilligendienst in einem Entwicklungsland wie Ruanda bereit erklärt hat. Dazu gehören die durch ihren Aufenthalt in Ruanda verursachten Kosten für Unterkunft und Verpflegung als auch die Ausgaben für die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten zu ihrer Familie und Freunden in Deutschland. Zu diesen Ausgaben wäre es ohne die Absolvierung des Freiwilligendienstes in Ruanda nicht gekommen. Für die Feststellung der Überschusserzielungsabsicht spielt es keine Rolle, dass ihr auch in Deutschland Kosten für den Lebensunterhalt entstanden wären, insoweit a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 K 482/11 -, juris. Danach können für die Frage der Erzielung eines Überschusses die Unterbringungskosten vernachlässigt werden, da diese unmittelbar vom DED an den Verein "B1. V. " als dem Projektträger für das Zentrum für behinderte Kinder in dem Ort O. in Ruanda gezahlt wurden. Des Weiteren hat die Zeugin in überzeugender Weise der Kammer dargelegt, dass die ihr von dem DED monatlich gezahlten gut 100.000 ruandischen Franc allenfalls knapp ausgereicht haben, um ihre Aufwendungen für Verpflegung sowie Handy und Internetkosten für den Kontakt nach Hause zu decken. Insbesondere waren ihre Ausgaben für ihre tägliche Verpflegung deutlich höher, als der dafür vorgesehene pauschale monatliche Betrag von rund 50,00 Euro. Auch wenn sich die Zeugin nicht mehr in der Lage sah, ihre jeweiligen Ausgaben auf den Euro genau den verschiedenen Positionen zuzuordnen, hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage, dass sie des Öfteren sogar Probleme gehabt habe, die Aufwendungen für die vorbezeichneten zu berücksichtigenden Positionen von den ihr monatlich zur Verfügung stehenden rund 150,00 Euro zu decken, und sich verschiedene Male von ihrer Mitbewohnerin etwas Geld habe leihen müssen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht, dass sie ohne Weiteres einräumte, dass bei einer sparsameren Lebensführung, wie sie ihre Mitbewohnerin getätigt hat, die 150,00 Euro monatlich regelmäßig, wenn auch knapp, ausgereicht hätten. Andererseits ergaben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Zeugin in Ruanda - soweit das dort überhaupt möglich ist - durch eine ausschweifende Lebensführung überzogene und damit nicht in vollem Umfang zu berücksichtigende Ausgaben getätigt hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass sie es unterlassen hat, weitere im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Zentrum für behinderte Kinder naheliegende Ausgaben anzuführen als da z.B. wären Fahrtkosten von ihrer Unterkunft zu dem Zentrum für behinderte Kinder oder Kosten für von ihr besorgtes Material für die Beschäftigung mit den Kindern. Insoweit hat sie unumwunden eingeräumt, dass ihr diesbezüglich Kosten nicht bzw. nur in vernachlässigungswerter Höhe entstanden sind. Insgesamt steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der der Zeugin gewährte Pauschalbetrag für Taschengeld und Verpflegung allenfalls ausreichte, um die bei ihr im Zusammenhang mit der Absolvierung des Freiwilligendienstes in Ruanda anfallenden Kosten abzudecken. Einen Überschuss mit dem sich daraus ergebenden Rückschluss auf eine Überschusserzielungsabsicht hinsichtlich der Absolvierung des Freiwilligendienstes hat die Zeugin nicht erlangt. Mit der Erhöhung des Freibetrages um 485,00 Euro nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG und den anrechnungsfreien Beträgen nach § 25 Abs. 4 BAföG führt das danach anzurechnende Einkommen der Eltern bei der Klägerin zu dem monatlich zu gewährenden Ausbildungsförderungsbetrag von 442,00 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.