Beschluss
4 KO 255/10
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGST:2010:0329.4KO255.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 I. Die Erinnerungsführerin erhob am 11. September 2002 zusammen mit ihrem Ehemann Klage gegen mehrere Verwaltungsakte. Über die Klage hat der Senat mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 10. April 2008 (Aktenzeichen: ...) entschieden und darin bestimmt, dass die Kläger – mithin die Erinnerungsführerin und deren Ehemann – die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. 2 Mit allein an den Ehemann der Erinnerungsführerin gerichteter Kostenrechnung vom 10. Juni 2008 [Kassenzeichen: ..] erhob das Gericht die angefallenen Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 189,50 Euro. Hierzu teilte die – für den Forderungseinzug zuständige – Landeshauptkasse … dem Gericht unter dem 01. Dezember 2009 mit, dass bei dem Ehemann der Erinnerungsführerin „fruchtlos gepfändet“ worden sei und deshalb gebeten werde, zu prüfen, ob die Inanspruchnahme eines weiteren Kostenschuldners gegeben sei. Hierauf wurden mit (allein) an die Erinnerungsführerin gerichteter Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 [Kassenzeichen: …] von dieser 189,50 Euro Gerichtskosten erhoben. 3 Zur Begründung der gegen die Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 gerichteten Erinnerung führt die Erinnerungsführerin sinngemäß an, ihr sei nicht verständlich, wie diese Rechnung zustande komme, denn ihr liege der Beschluss des Amtsgerichts X (Aktenzeichen: …) vom 13. Januar 2010 vor, aus dem sich ergebe, dass die Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann eingestellt worden sei, weil die Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen sei. 4 Auf telefonische Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03. Februar 2010 teilte die Landeshauptkasse … mit, dass die Forderung zum Kassenzeichen … noch in voller Höhe offen sei. Hierzu angehört, teilte die Erinnerungsführerin mit, dass die Gerichtskosten in Höhe von 189,50 Euro sowohl bei ihrem Ehemann als auch bei ihr selbst – mithin doppelt – beigetrieben und bezahlt worden seien. 5 Die hierauf nochmals von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle befragte Landeshauptkasse … teilte am 19. Februar 2010 fernmündlich mit, dass weder der Ehemann der Erinnerungsführerin noch die Erinnerungsführerin selbst Zahlungen geleistet hätten. 6 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 7 Das Amtsgericht X teilte dem Gericht mit Schreiben vom 03. März 2010 mit, dass das Vollstreckungsverfahren … wegen einer unter dem Kassenzeichen … gebuchten Forderung der Oberfinanzdirektion Y (Landeshauptkasse …) durchgeführt worden sei. Hierzu übersandte das Amtsgericht dem Senat die Kopie eines Schriftsatzes der Oberfinanzdirektion Y (Landeshauptkasse …) vom 29. Dezember 2009 [Aktenzeichen: …], mit dem gegenüber dem Amtsgericht X im Verfahren … erklärt wurde, dass die „Forderung vollständig beglichen wurde bzw. hier der Eintragungsgrund weggefallen ist.“ 8 Die hierzu von dem Senat im Rahmen des Erinnerungsverfahrens angehörte Landeshauptkasse … erklärte mit Schriftsatz vom 03. März 2010, das unter dem Aktenzeichen … bei dem Amtsgericht X betriebene Vollstreckungsverfahren sei ausschließlich im Hinblick auf den sehr schlechten Gesundheitszustand des Ehemanns der Erinnerungsführerin beendet worden. Die Forderung gegen den Ehemann der Erinnerungsführerin sei nicht bezahlt worden, sondern lediglich der Eintragungsgrund für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis entfallen. Dementsprechend sei dem Ehemann der Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 mitgeteilt worden, dass (lediglich) auf eine weitere Beitreibung der Forderung verzichtet werde. Die Forderung sei keinesfalls erlassen worden. Entscheidungsgründe 9 II. 1. Über die Erinnerung entscheidet der Senat. 10 Die Zuständigkeit des Senates ergibt sich daraus, dass für die Entscheidung über die Erinnerung das Verfahrensrecht nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes – im Folgenden: GKG a.F. – maßgebend ist und das Gerichtskostengesetz in seiner alten Fassung noch nicht die in der am 01. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes – im Folgenden: GKG n.F. – enthaltene Regelung über die Zuständigkeit des Berichterstatters als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG n.F.) enthält. 11 Ob das Erinnerungsverfahren nach altem oder neuem Recht durchzuführen ist, ergibt sich aus § 72 Nr. 1 GKG n.F. Nach dieser Bestimmung ist das Gerichtskostengesetz alter Fassung in allen Rechtsstreitigkeiten weiter anzuwenden, die vor dem 01. Juli 2004 anhängig gemacht wurden. Dies gilt zwar nicht in Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 01. Juli 2004 (richtiger Weise müsste es wohl heißen: nach dem 30. Juni 2004) eingelegt worden ist. „Rechtsmittel“ im Sinne des § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG n.F. sind aber nur Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz [BayVGH, Beschluss vom 07. Oktober 2005 – 1 C 05.151 – NVwZ-RR 2006, S. 150]. In einem vor dem 01. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit ist deshalb auch bei einer erst nach dem 30. Juni 2004 eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz das alte Recht – das GKG a.F. – anzuwenden [BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 – XII ZB 233/05 – NJW-RR 2006, S. 1504; ebenso zur ähnlich gefassten Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2008 – 4 KO 554/08 – EFG 2008, S. 1583]. Die mit Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 05. Mai 2004 [BGBl. I 2004, S. 718] eingeführte Neufassung des Gerichtskostengesetzes und die darin enthaltenen Änderungen der kostenrechtlichen Rechtsbehelfe finden damit im Ergebnis bei „Altfällen“ auch dann keine Anwendung, wenn der Rechtsbehelf erst nach dem 30. Juni 2004 eingelegt worden ist. 12 2. Die zulässige Erinnerung ist begründet. 13 Rechtsgrundlage der an die Erinnerungsführerin gerichteten Kostenrechnung (sog. Kostenansatz) ist § 4 GKG a.F. Nach dieser Bestimmung erhebt das Gericht die Kosten, die aus der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erwachsen sind. 14 Der Einwand der Erinnerungsführerin, die mit der Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 geltend gemachten Gerichtskosten seien bereits bezahlt, richtet sich zwar an sich nicht gegen den Kostenansatz selbst, sondern gegen dessen Vollzug. Gleichwohl kann dieser Einwand im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden. Zum einen ist der Einwand des Kostenschuldners, er habe die angesetzten Kosten bereits bezahlt, ggf. bereits im Verfahren nach § 4 GKG a.F. (§ 19 GKG n.F.) zu prüfen [OLG München, Beschluss vom 19. August 1952 – 2 W 247/52 – Rpfleger 1956, S. 28]. Zum anderen sind Einwendungen, die den beizutreibenden Kostenanspruch selbst, die Haftung für diesen Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung – JBeitrO – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Einwand der Erfüllung im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen ist [OLG Köln, Beschluss vom 08. Juli 1998 – 17 W 242/97 – JurBüro 1999, S. 260 (261)]. Die Zahlung (Erfüllung) hat der Kostenschuldner allerdings zu beweisen; eine Glaubhaftmachung genügt nicht [OLG München, Beschluss vom 19. August 1952 – 2 W 247/52 – Rpfleger 1956, S. 28; Meyer , Gerichtskostengesetz, 9. Auflage, Berlin 2007, § 66 RdNr. 14]. 15 Hiernach ist der angegriffene Kostenansatz [Kassenzeichen: …] aufzuheben, denn die mit der Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 bei der Erinnerungsführerin geltend gemachte Forderung war bereits vor der Erstellung der Kostenrechnung vollständig erloschen. 16 Entscheidend ist insoweit, dass sowohl mit der Kostenrechnung vom 10. Juni 2008 [Kassenzeichen: …] als auch mit der Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 [Kassenzeichen: …] jeweils die gesamten Gerichtskosten für das Klageverfahren ... erhoben wurden. Dagegen ist zwar grundsätzlich nichts zu erinnern, weil die Erinnerungsführerin und deren Ehemann nach § 58 Abs. 1 GKG a.F. als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten haften. Das Gericht kann die Zahlung jedoch nur einmal verlangen [vgl. § 421 Satz 1 BGB]. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner [vgl. § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB]. Deshalb hat die vollständige Erfüllung durch einen der Gesamtschuldner zur Folge, dass die Gerichtskosten nicht (noch einmal) von einem anderen Gesamtschuldner gefordert werden können. 17 So liegt der Sachverhalt im Streitfall, denn die Landeshauptkasse … hat die Gerichtskosten für das Klageverfahren ... in voller Höhe bei dem Ehemann der Erinnerungsführerin beigetrieben. Diese Zahlung hat auch in Bezug auf die Erinnerungsführerin (schuld-) befreiende Wirkung [vgl. § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB], so dass die Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 nicht hätte erstellt werden dürfen. 18 Nach der dem Senat vom Amtsgericht X vorgelegten schriftsätzlichen Erklärung der Landeshauptkasse … vom 29. Dezember 2009 hat die Landeshauptkasse … in dem Vollstreckungsverfahren … erklärt, dass die unter dem Kassenzeichen … gebuchte Forderung „vollständig beglichen wurde.“ Sie hat mithin – durch Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht – die vollständige Erfüllung der Gerichtskostenforderung für das Klageverfahren ... quittiert. Damit war bereits im Dezember 2009 einer denkbaren Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin die Grundlage entzogen. 19 Soweit die Landeshauptkasse … dem Senat hierzu mit Schriftsatz vom 03. März 2010 erläuterte, die Forderung sei weder erlassen noch auf deren Zahlung anderweitig verzichtet worden, kann dahinstehen, ob der Ehemann der Einspruchsführerin entsprechend der Darstellung der Landeshauptkasse … im Dezember 2009 eine entsprechende Mitteilung erhalten hat. Entscheidend ist allein, dass gegenüber dem Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht X – die vollständige Erfüllung „quittiert“ wurde. 20 Soweit die Landeshauptkasse … im Widerspruch hierzu gegenüber dem Senat mitteilt, die Forderung sei weder erfüllt noch auf deren Erfüllung verzichtet worden, bietet die von der Landeshauptkasse … unter dem 29. Dezember 2009 gegenüber dem Amtsgericht X in dem Vollstreckungsverfahren … abgegebenen Erklärung für eine dahingehende Auslegung im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte. In dem Schreiben wird zwar – neben der Erfüllung der Forderung – auch der Wegfall des Eintragungsgrundes erwähnt. Nach der von der Landeshauptkasse … gewählten Formulierung kann diese Mitteilung jedoch – mangels anderweitiger Erläuterungen oder Hinweise – nur dahingehend verstanden werden, dass infolge der Erfüllung der Forderung zugleich auch der Grund für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis entfallen sein soll. Davon ist ersichtlich auch das Vollstreckungsgericht ausgegangen, denn in dem Beschluss des Amtsgerichts X (Aktenzeichen: …) vom 13. Januar 2010, mit dem das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Ehemann der Erinnerungsführerin beendet wurde, ist als Begründung angeführt, dass der Gläubiger – die Landeshauptkasse … – die Zahlung der Forderung bestätigt habe. 21 Lediglich der Umstand, dass die Landeshauptkasse … – nach eigenen Angaben – an den Ehemann der Erinnerungsführerin unter dem 29. Dezember 2009 geschrieben hat, um ihm mitzuteilen, dass (lediglich) auf die weitere Beitreibung gegen ihn verzichtet werde, könnte auf einen in Wahrheit nicht gewollten Forderungsverzicht hindeuten. Selbst wenn dies zuträfe, stellt dies aber die Wirksamkeit der bei dem Vollstreckungsgericht eingereichten „Quittung“ nicht in Frage. Hieraus ergäbe sich allenfalls die Frage, aus welchem Grund dann die Erfüllung der Forderung quittiert wurde. Diese Frage ist jedoch in dem hier erörterten Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz und kann deshalb auf sich beruhen. 22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 GKG a.F.