Beschluss
3 KO 130/11
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0729.3KO130.11.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung setzt eine gegen diese gerichtete Erinnerung voraus; der Antrag ist nicht erst bei gegebener Beschwerde statthaft (entgegen Kommentierung)(Rn.23)
(Rn.25)
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2. Gegner des Antrags und der Erinnerung ist nicht der vorherige Beklagte, sondern der Vertreter der Staatskasse (Änderung der Rechtsprechung)(Rn.28)
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3. Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich der originäre Einzelrichter des für die Beitreibungs- oder Gerichtskosten-Erinnerung zuständigen Spruchkörpers desjenigen Gerichts, dessen Urkundsbeamter die Gerichtskosten angesetzt hat(Rn.35)
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4. Im Beitreibungsverfahren kann ein Erinnerungsführer keine Einwendungen mehr erheben, die er bereits mit einer vorangehenden Erinnerung hätte geltend machen können und die den Gerichtskostenansatz oder die Zahlungspflicht selbst betreffen; zulässig sind Einwendungen wie in einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage(Rn.48)
(Rn.49)
(Rn.50)
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5. Bei nur unsubstantiiert beanstandeten Vollstreckungskosten erübrigt sich eine Verweisung an das Vollstreckungsgericht(Rn.55)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung setzt eine gegen diese gerichtete Erinnerung voraus; der Antrag ist nicht erst bei gegebener Beschwerde statthaft (entgegen Kommentierung)(Rn.23) (Rn.25) . 2. Gegner des Antrags und der Erinnerung ist nicht der vorherige Beklagte, sondern der Vertreter der Staatskasse (Änderung der Rechtsprechung)(Rn.28) . 3. Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich der originäre Einzelrichter des für die Beitreibungs- oder Gerichtskosten-Erinnerung zuständigen Spruchkörpers desjenigen Gerichts, dessen Urkundsbeamter die Gerichtskosten angesetzt hat(Rn.35) . 4. Im Beitreibungsverfahren kann ein Erinnerungsführer keine Einwendungen mehr erheben, die er bereits mit einer vorangehenden Erinnerung hätte geltend machen können und die den Gerichtskostenansatz oder die Zahlungspflicht selbst betreffen; zulässig sind Einwendungen wie in einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage(Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) . 5. Bei nur unsubstantiiert beanstandeten Vollstreckungskosten erübrigt sich eine Verweisung an das Vollstreckungsgericht(Rn.55) . B. I. Der - als Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung der Gerichtskosten aus der Klage 4 K 234/09 zu verstehende - Antrag vom 25. Mai 2011 auf "Aussetzung der Vollziehung" von Gerichtskosten ist unzulässig und bleibt erfolglos. 1. Ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Gerichtskosten - wie hier - ist im Wege der Auslegung oder Umdeutung nur zulässig gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) als Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung der Gerichtskosten, die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO geregelt ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO sind Einwendungen, die die beizutreibenden Kosten selbst oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Kostenschuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen, das heißt nach § 66 Abs. 1, 5-6 Gerichtskostengesetz -GKG- (vgl. zu § 5 GKG a. F. BFH vom 26. August 1997 VII E 9/97, Juris; ferner Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt vom 4. Juni 2009 20 W 163/09, OLG-Report -OLGR- Frankfurt 2009, 809; vom 17. Dezember 2002 20 W 352/02, Juris). Dementsprechend ist ein Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO zulässig entsprechend der Regelung in § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1, 5-6 GKG. Wegen dieser kostenrechtlichen Sonderregelungen - einschließlich § 9 JBeitrO bei der Vollstreckungsbehörde - scheidet für die Kostenansätze als Justizverwaltungsakte eine entsprechende Anwendung der Vorschriften §§ 69, 150 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - oder § 361 Abgabenordnung (AO) - über die Aussetzung der Vollziehung von nach der Abgabenordnung AO ergangenen Verwaltungsakten der Finanzbehörden aus (vgl. BFH vom 24. August 1989 V S 7/89, BFH/NV 1990, 448; vom 19. August 1986 VII E 6-7/86, BFH/NV 1987, 186 zu § 5 GKG a.F.; FG Bremen vom 28. Februar 1994 2 93 342 E 2, EFG 1994, 584). Insoweit gilt für die Auslegung eines Antrags im vorläufigen Rechtsschutz als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung Entsprechendes wie für die Auslegung von gegen die Vollstreckung oder den Ansatz von Gerichtskosten gerichteten Anträgen, Klagen oder Gegenklagen als Erinnerungen nach § 8 JBeitrO oder nach § 66 Abs. 1 GKG (vgl. Sächsisches FG vom 21. April 2010 3 Ko 531/10, Juris; Bundesgerichtshof -BGH- vom 10. Juli 2008 IX ZR 52/06, Juris; Hartmann, Kostengesetze, 41. A., § 19 GKG Rd. 7). So wären auch kombinierte Anträge erstens gegen die Vollstreckung oder den Ansatz von Gerichtskosten und zweitens auf vorläufigen Rechtsschutz auszulegen als Erinnerung verbunden mit dem Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung (vgl. BFH vom 30. Januar 2009 II B 181/08, Juris; vom 29. April 2005 VII E 2/05, VII E 3/05, BFH/NV 2005, 1598; VII E 1/05, BFH/NV 2005, 1597). Dass nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG bereits bei Einlegung einer Erinnerung (und nicht erst nach deren Zurückweisung und nach {im Finanzprozess nicht gegebener} Beschwerde) die aufschiebende Wirkung von dem für die Erinnerung zuständigen Gericht angeordnet werden kann, ergibt sich eindeutig aus dem - im Unterschied zu § 5 Abs. 4 Satz 4 a. F. übersichtlicheren - Aufbau und dem Wortlaut der Vorschrift (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht -OVG- vom 30. März 2009 5 B 281/09, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report -NVwZ-RR- 2009, 702, Juris; Verwaltungsgericht -VG- Trier vom 10. März 2009 5 K 378/08.TR, Juris; entgegen Hartmann, Kostengesetze, 41. A., Rd. 44). 2. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Finanzbehörde als Antragsgegnerin bezeichnet wurde. a) Nach Kommentar- und Literaturmeinung richtet sich eine Gerichtskosten-Erinnerung - und damit auch ein darauf bezogener Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gegen einen Erinnerungsgegner, sondern wird der auch die Staats- und Justizkasse bindende Beschluss deren Vertreter über den Kosten- oder Kostenprüfungsbeamten formlos mitgeteilt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. A., § 66 Rd. 29; Rössler, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1974, 585 m. w. N.). Dieser Auffassung dürften die meisten deutschen Gerichte und Gerichtsbarkeiten ohne Begründung folgen; in zahlreich veröffentlichten Entscheidungen über Gerichtskosten-Erinnerungen erscheint kein Vertreter der Staats- oder Justizkasse als Beteiligter und Erinnerungsgegner. b) Demgegenüber sehen der BFH in ständiger Rechtsprechung und einige andere Gerichte - ungeachtet § 57 FGO - in Erinnerungsverfahren nach § 8 JBeitrO oder § 66 GKG den jeweiligen Vertreter der Staatskasse als Beteiligten an, das heißt als Erinnerungsgegner bei Erinnerung des Kostenschuldners (vgl. z. B. BFH vom 28. Januar 2011 X E 3/10, Juris; vom 2. November 2010 I E 8/10, Juris Rd. 5; vom 15. November 2007 IX E 11/07, BFH/NV 2008, 800; vom 29. April 2005 VII E 1/05 und VII E 2-3/05, BFH/NV 2005, 1597 und 1598; vom 20. Januar 1970 VII B 13/68, BFHE 97, 516, BStBl II 1970, 221, Juris Rd. 6 m. w. N. zum Landesrecht Nordrhein-Westfalen; OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2010 OVG 1 K 114.10, OVG 1 K 115/10, Juris m. w. N. zum Landesrecht Berlin; FG Düsseldorf vom 6. August 2007 18 Ko 2303/07 GK, Juris Rd. 5; vom 26. August 2005 11 Ko 1910/05 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1894; FG Bremen vom 28. Februar 1994 2 93 342 E 2, EFG 1994, 584, 586, Juris Rd. 21; Landgericht -LG- Lüneburg vom 30. April 1981 4 T 13/81, Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung -DGVZ- 1981, 125; OVG Berlin vom 7. März 1978 VI L 12.77, Juris; FG Berlin vom 27. Oktober 1969 III 76/69, EFG 1970, 84; Triller, Festschrift v. Wallis, 107, 113). c) Das FG Hamburg, das in den bisherigen Verfahren der ersteren Meinung gefolgt ist, ändert hiermit seine bisherige Rechtsprechung und schließt sich nunmehr der Praxis des BFH und der mit ihm übereinstimmenden Gerichte an. aa) Zwar sieht das FG nicht die vom BFH gegebene Begründung als zwingend an, dass auf die Beteiligung als Erinnerungsgegner aus der eigenen Befugnis des Vertreters der Staatskasse zur Einlegung einer Erinnerung - oder in anderen Rechtszügen - zur Einlegung einer Beschwerde zu schließen ist (vgl. § 66 Abs. 1, 2-4 GKG; § 45 Kostenverfügung; BFH vom 11. August 1981 VII E 8/81, Juris). Denn auch die Beteiligung in einem finanzprozessualen Klage- oder Revisionsverfahren als Beigeladener oder als Beitrittsberechtigter hängt nicht von einer Beteiligung im Vorverfahren oder in der Vorinstanz ab (vgl. § 60, § 122 Abs. 2 FGO). bb) Für eine formelle Beteiligung des Vertreters der Staatskasse als Erinnerungsgegner und Gegner eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Gerichtskosten-Erinnerung spricht jedoch, dass ihm auf diese Weise nicht nur im Verwaltungswege, sondern im geordneten gerichtlichen Verfahren Gehör gewährt wird, bevor das Gericht eine sowohl die Schuldnerseite als auch die Staatskasse bindende gerichtliche Entscheidung trifft, in der es die beiderseitigen Auffassungen verantwortlich zu prüfen hat (vgl. Kammergericht -KG- Berlin vom 1. Juli 2003 1 AR 11/03, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -NJW-RR- 2003, 1723; Amtsgericht -AG- Saarlouis vom 17. Oktober 2001 15 M 2112/01, DGVZ 2001, 181; Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 28. Januar 1970 2 BvR 319/62, BVerfGE 28, 10). d) Der Antrag des Antragstellers ist sinngemäß dahin zu verstehen, dass er sich gegen den Vertreter der Staatskasse richtet. In Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen die Freie und Hansestadt Hamburg sowie in Erinnerungsverfahren, die die der Landeskasse gebührenden oder zur Last fallenden Kosten aller Art betreffen, ist beim FG die Kostenprüfungsbeamtin Vertreterin der Staatskasse. Speziell in gerichtlichen Verfahren, die - wie hier - aus den von der Justizkasse Hamburg als Vollstreckungsbehörde betriebenen Verwaltungszwangsverfahren hervorgehen, wird die Staatskasse vertreten durch den Leiter der Justizkasse Hamburg (Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der Justizbehörde, Allgemeinverfügung der Justizbehörde 21/2010 vom 22. Dezember 2010, Hamburgisches Justizverwaltungsblatt -HmbJVBl- 2011, 26). 3. Zuständig für Beschlussentscheidungen über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO ist wie für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Gerichtskosten-Erinnerung nach § 66 Abs. 7 GKG grundsätzlich das Gericht, dessen Kostenbeamter der Geschäftsstelle den Kostenansatz aufgestellt hat (vgl. BFH vom 15. April 2005 V S 9/05, BFH/NV 2005, 1359; OLG Nürnberg vom 11. Dezember 2000 4 W 3614/00, OLGR Nürnberg 2001, 133; FG Bremen vom 28. Februar 1994 2 93 342 E 2, EFG 1994, 584). Auf die Zuständigkeit des (Finanz-)Gerichts, in dessen Bezirk vollstreckt wird, nach § 8 Abs. 2 JBeitrO i. V. m. § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) u. a. kommt es hier nicht an mangels Vorliegen der in § 8 Abs. 2 JBeitrO genannten Fälle der §§ 781-784, 786 ZPO (vgl. BFH vom 5. Oktober 2006 VII B 202/05, BFH/NV 2007, 251). Über diesen Antrag entscheidet beim FG gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der originäre Einzelrichter (FG Baden-Württemberg vom 16. August 1994 9 Ko 4/89, EFG 1995, 228) ebenso wie über die Erinnerung (vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 25. Januar 2006 10 KSt 5/05, NVwZ 2006, 479, nachgehend BVerfG vom 19. Dezember 2006 2 BvR 2357/06 u. a., Juris; FG Düsseldorf vom 26. August 2005 11 Ko 1910/05 GK; a. A. zur dortigen Besetzung BFH vom 1. September 2005 III 1/05, BFH/NV 2006, 92). So entscheidet hier der Einzelrichter des für Gerichtskosten-Erinnerungen gemäß FG-Geschäftsverteilung zuständigen Kostensenats (vgl. FG Hamburg vom 23. Dezember 2010 3 KO 190/10, Juris m. w. N.; zu § 5 GKG a.F. BFH vom 5. Oktober 2006, BFH/NV 2007, 251). 4. Die Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO entfällt nicht bereits dadurch, dass die Justizkasse einstweilen Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt und von weiteren Abstand genommen hat. Von dieser ihr nach § 9 JBeitrO im Beitreibungsverfahren gegebenen Möglichkeit hat die Justizkasse nur auf Bitte des FG (oben A IV 2-3) Gebrauch gemacht im Hinblick auf den vorliegenden Antrag auf gerichtliche Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung (vgl. zur gerichtlichen Entscheidung LG Frankfurt vom 7. November 1991 2/9 T 954/91, Der Deutsche Rechtspfleger -Rpfleger- 1992, 359; zur Abgrenzung von § 9 JBeitrO im Beitreibungsverfahren gegenüber dem Kostenansatzverfahren BFH vom 14. November 2007 IX E 21/07, Juris). 5. Unzulässig ist der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO jedoch deswegen, weil er sich nicht auf eine noch zu entscheidende Erinnerung gegen die Beitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO stützt. Ebenso wie grundsätzlich ein vorläufiger Rechtsschutz eine offene Hauptsache voraussetzt, kann eine vorläufige Einstellung der Beitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO oder die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nur angeordnet werden, soweit und solange noch eine Entscheidung über eine Erinnerung begehrt wird und aussteht (vgl. BFH vom 29. Juni 2006 VII E 13/05, BFH/NV 2006, 2100; vom 25. Oktober 2005 IX S 17/05, BFH/NV 2006, 342; vom 24. August 1989 V S 7/89, BFH/NV 1900, 448; ständ. Rspr.). Eine solche Erinnerung ist dem vorliegenden Antrag nicht zu entnehmen, der ausdrücklich nur auf "Aussetzung der Vollziehung" und sinngemäß auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist. 6. Unzulässig bleibt der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO auch unter Berücksichtigung seiner gegen die Kostenentscheidung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 29. Januar 2010 ebenfalls am 25. Mai 2011 eingelegten Beschwerde. Dieser hat das FG bereits am 1. Juli 2011 nicht abgeholfen, nachdem es darin keine Erinnerung gegen die Beitreibung der Gerichtskosten gesehen hat (oben A V). 7. Auch wenn in der Beschwerde vom 25. Mai 2011 eine Erinnerung gesehen würde, bliebe der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO erfolglos. Er wäre unbegründet, weil eine Erinnerung gegen die dem Gerichtskostenansatz zugrunde liegende gerichtliche Kostenlastentscheidung (hier des rechtskräftigen Urteils) offensichtlich erfolglos oder unzulässig wäre (BFH vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, Juris; OVG Sachsen-Anhalt vom 15. Oktober 1992 2 K 5/92, Juris; BGH vom 13. Februar 1992 V ZR 112/90, NJW 1992, 1458). Insoweit kommt es nicht mehr auf weitere Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Beitreibung oder einer aufschiebenden Wirkung einer Gerichtskosten-Erinnerung an (vgl. bei geringer Höhe BVerwG vom 1. Juni 2010 3 KSt 1/10, Juris; zu ernstlichen Zweifeln Sächsisches FG vom 21. April 2010 3 Ko 531/10, Juris; vom 13. November 2009 3 Ko 1557/09, Juris; Sächsisches OVG vom 24. Juni 2009 5 B 303/09, Juris). 8. Ebenso erfolglos bliebe der Antrag, soweit in der Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung eine Erinnerung gesehen würde, mit der - unzulässig - die der Kostenlastentscheidung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung (hier das rechtskräftige Urteil) angegriffen wird (vgl. BFH vom 14. April 2008 IX E 2/08, Juris; vom 3. Juli 2006 VI S 8/06, BFH/NV 2006, 1867; vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618) oder ein nicht kosten- oder beitreibungsrechtlicher Verfahrensrechtsverstoß gerügt werden soll (vgl. BFH vom 3. August 2005 IX S 14/05, BFH/NV 2005, 1865). 9. Würde in dem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO zugleich eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz oder eine Anfechtung der Erledigung der Gerichtskostenerinnerung vom 2. August 2010 (oben A II) gesehen, käme es auch darauf nicht an. Der Antrag nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO setzt eine Erinnerung gegen die Beitreibung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO voraus. Insoweit ist das Kostenbeitreibungs- oder -erhebungsverfahren zu unterscheiden von dem Kostenansatz- oder -festsetzungsverfahren (vgl. FG Sachsen-Anhalt vom 29. März 2010 4 KO 255/10, EFG 2010, 1822; BFH vom 22. November 2007 X E 11/07, Juris; vom 20. September 2007 IX E 19/07, Juris, nachgehend BVerfG vom 4. Februar 2008 1 BvR 25/08, Juris). Im Beitreibungsverfahren kann ein Erinnerungsführer keine Einwendungen mehr geltend machen, die er bereits mit einer vorangegangen Erinnerung hätte geltend machen können und die - wie eine nur nach § 66 Abs. 1 GKG eingelegte Erinnerung - den Gerichtskostenansatz oder die Zahlungspflicht selbst betreffen (BFH vom 15. November 2007 IX E 11/07, BFH/NV 2008, 800; BGH vom 13. Februar 1992 V ZR 112/90, NJW 1992, 1458). Dementsprechend scheidet in der Regel auch eine Auslegung als zweite oder wiederholte Erinnerung aus (vgl. BFH vom 29. April 2005 VII E 1/05, BFH/NV 2005, 1597 zu 2 b a. E.). 10. Schon deswegen bedarf es keines nochmaligen Eingehens auf die - bereits dargelegte - Entstehung der Gerichtskosten mit Verwirklichung des jeweiligen Gebührentatbestands gemäß § 3 GKG i. V. m. Nr. 6110-6111 oder Nr. 6400 GKG-Kostenverzeichnis und der Fälligkeit der Gerichtskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 29 GKG mit Klageeinreichung und Kostenauferlegung durch die Kostenlastentscheidung (vgl. BFH vom 2. November 2010 I E 8/10, BFH/NV 2011, 806; vom 21. November 2007 IX E 23/07, Juris; Sächsisches FG vom 15. Oktober 2009 3 Ko 888/09, Juris Rd. 12 f; ferner zum GKG a. F. BFH vom 6. September 2004 VII E 5/04, Juris; vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53). Das gilt insbesondere für die Entstehung und Fälligkeit der Gerichtskosten unabhängig von der Rechtskraft oder von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Kostengrundentscheidung oder von weiteren Verfahren (vgl. BVerwG vom 1. Juni 2010 3 KSt 1/10, Juris; BFH vom 14. November 2007 IX E 21/07, Juris; vom 30. Juli 2007 II E 1/07, Juris). 11. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung oder auf vorläufige Einstellung der Beitreibung könnte auch nicht zulässig auf eine Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG betreffend ein vorhergehendes Erinnerungsverfahren gestützt werden (vgl. BFH vom 11. Januar 2006 IV S 22/05, BFH/NV 2006, 957; ferner BFH vom 14. April 2008 IX E 2/08, Juris. 12. Selbst wenn in dem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO zugleich eine Erinnerung gegen die Gerichtskostenbeitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO gesehen würde, bliebe er erfolglos. a) Zwar ist § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nicht eng zu verstehen. Umfasst werden insbesondere die Einwendungen, soweit sie nicht wie vorstehend präkludiert (d. h. ausgeschlossen) sind, die den beizutreibenden Anspruch selbst oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen (vgl. z. B. Landesarbeitsgericht -LAG- Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2009 10 Ta 205/08, Juris). Über zwischenzeitliche Zahlung, Verjährung oder Aufrechnung hinaus gehören dazu auch andere Einwendungen, wie sie sonst in einer zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung mittels Zwangsvollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden könnten (vgl. BFH vom 15. November 2007 IX E 11/07, BFH/NV 2008, 800 zu II 1; LG Braunschweig vom 20. Dezember 2007 8 T 955/07, Juris Rd. 18; Thüringer Landessozialgericht -LSG- vom 5. April 2004 L 6 SF 255/04, Juris Rd. 8 f; zu den Sonderfällen § 8 Abs. 2 JBeitrO vgl. oben 3). b) Denkbar ist auch der Ausnahmefall einer unzulässigen Rechtsausübung (BFH vom 29. April 2005 VII E 1/05, BFH/NV 2005, 1597; vom 6. September 2004 VII E 5/04, BFH/NV 2004, 1539 zu 3). Dieser Einwand bedürfte allerdings näherer - hier bereits am 1. Juli 2011 (oben A V) verneinter und auch im vorliegenden Antrag nicht ersichtlicher - Substantiierung (vgl. BFH vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811; vom 6. Dezember 2001 VII R 40/99, VII B 140/99, Juris, nachgehend BVerfG vom 20. Februar 2003 1 BvR 120/03, Juris). c) Soweit in der Antragsbegründung überhaupt auf die Gerichtskosten-Beitreibung eingegangen und behauptet wird, es habe ein Auftrag (oder eine "Vollmacht") für den Vollziehungsbeamten zur Vollstreckung gefehlt und es seien dabei keine Kosten angefallen (§ 29 Nr. 4 GKG), werden diese Behauptungen durch die eindeutige Aktenlage widerlegt (oben A III 4). d) Für die behauptete Härte der Beitreibung ist konkret nichts vorgetragen. e) Soweit die weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung nicht bereits von vorstehenden Erwägungen erfasst sind, bedarf es keines weiteren Eingehens mehr, weil sie keinen konkreten Zusammenhang mit der vorliegenden Gerichtskostenbeitreibung erkennen lassen; letzteres gilt auch für die Hinweise auf beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Verfahren. II. Eine Verweisung oder Abtrennung und Verweisung einer gegen die Art und Weise der Vollstreckung gerichteten Erinnerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i. V. m. § 766 ZPO an das dafür zuständige Vollstreckungsgericht entfällt schon mangels eines darauf gerichteten konkreten Begehrens und substantiierten Vorbringens (vgl. § 73, FGO, § 17a Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-; OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2010 OVG 1 K 114.10, 1 K 115.10, Juris Rd. 5; BFH vom 15. April 2005 V S 9/05, BFH/NV 2005, 1359; Thüringer Landessozialgericht -LSG-vom 5. April 2004 L 6 SF 255/04, Juris). III. Die Gerichtskostenfreiheit und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten folgen aus § 8 Abs. 1 JBeitrO i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG. Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und ferner aus § 17a Abs. 4 Satz 4-5 GVG. Im Übrigen ist für Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO oder § 66 Abs. 7 GKG von vornherein kein Rechtsmittel gegeben (vgl. VG Trier vom 10. März 2009 5 K 378/08.TR, Juris, Rd. 9; ferner OLG München vom 24. September 1984 11 W 2509/84, Monatsschrift für Deutsches Recht -MDR- 1985, 333). A. Streitig ist vorläufiger Rechtsschutz gegen die Beitreibung von Gerichtskosten. I. 1. Der jetzige Antragsteller hatte am 21. September 2009 die Klage 4 K 234/09 gegen das beklagte Hauptzollamt erhoben wegen dessen Aufforderung an ihn zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Das Finanzgericht (FG) hat diese Klage mit Urteil vom 29. Januar 2010 ohne Revisionszulassung abgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt. Nachdem keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig geworden. 2. Am 18. Februar 2010 hat der Kläger gegen das Urteil die Anhörungsrüge 4 K 41/10 eingelegt. Diese hat das FG mit unanfechtbarem Beschluss vom 30. Juni 2010 als unzulässig verworfen. Der gleichwohl am 13. Juli 2010 eingelegten Beschwerde hat das Gericht mit Beschluss vom 24. August 2010 nicht abgeholfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Januar 2011 VII B 192/10 als unzulässig verworfen. II. Nach Übermittlung der Gerichtskostenansätze an die Justizkasse, nach Sollstellung und Gerichtskostenrechnungen für die Klage und für die Anhörungsrüge hatte der Kläger am 2. August 2010 die Erinnerungen 3 KO 161/10 und 3 KO 160/10 eingelegt. Diese haben sich nach Hinweisschreiben der Urkunds- und Kostenbeamtin vom 10. August 2010 unstreitig erledigt. III. 1. Wegen der offenen Gerichtskostenforderungen ordnete die Justizkasse mit Vollstreckungsauftrag vom 14. Oktober 2010 - über die Kasse Hamburg - die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen des Kostenschuldners nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung an und beauftragte den zuständigen Vollziehungsbeamten mit der Ausführung des Auftrags, zugleich mit der Befugnis, die geschuldeten Beträge gegen Quittung anzunehmen. In der Forderungsaufstellung des Vollstreckungsauftrags bezeichnete die Justizkasse die Gerichtskostenforderungen (Justizkasse-Akte -JK-A- Bl. 46. 47): Kassenzeichen fällig am Sachbezeichnung Soll (€) ...-3 06.07.2010 FG 4 K 41/10 50,00 ...-5 08.07.2010 FG 4 K 234/09 420,00 470,00 2. Der Vollziehungsbeamte versuchte die Vollstreckung erfolglos; er traf den Kostenschuldner am 9. Mai 2011 um 10.57 Uhr in dessen Wohnung nicht an. 3. Am 12. Mai 2011 kündigte der Vollziehungsbeamte sein erneutes Erscheinen dem Kostenschuldner schriftlich für den 31. Mai 2011 an; zugleich mit dem Hinweis auf den bei erneutem Nichtantreffen zu erwartenden Maßnahmen und Anträge auf richterliche Anordnungen. 4. In einer der Vollstreckungsankündigung beigefügten - und durch den Antragsteller als Anlage zu seinem vorliegenden Antrag eingereichten - Forderungsaufstellung erhöhte der Vollziehungsbeamte die vorgenannten 470,00 Euro Gerichtskosten noch gemäß Kostenverzeichnis (KV) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG) wie folgt um zusammen 21,10 Euro auf 491,10 Euro: Euro Gerichtskosten 470,00 KV 430 GVKostG: Hebegebühr 3,00 KV 604 GVKostG: Gebühr (Amtshandlung) 12,50 KV 711 GVKostG: Wegegeld (Pauschale) 2,50 KV 713 GVKostG: Auslagen (Pauschale 20 %, mind. 3 €) 3,10 491,10 IV. 1. Mit der vorliegenden (handschriftlichen, 7 nicht nummerierte Seiten umfassenden, inhaltlich unübersichtlichen, nicht ziffernmäßig gegliederten) Eingabe vom 25. Mai 2011 (Gemeinsame Annahmestelle; 26. Mai 2011 Haus der Gerichte) beantragt der Kläger die "Aussetzung der Vollziehung" der Gerichtskosten nach der Vollstreckungs- und Pfändungsankündigung des Vollziehungsbeamten der Kasse Hamburg vom 12. Mai 2011 für den 31. Mai 2011. Als Antragsgegner wird in der Antragsschrift die Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, bezeichnet. 2. Der mit der Klage gegen das Hauptzollamt und mit der Anhörungsrüge befasst gewesene 4. Senat des FG hat das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes am 27. Mai 2011 an den für Verfahren gegen die Finanzbehörde zuständigen 1. Senat abgegeben. Gemäß Eingangsverfügung 1 V 127/11 der Vorsitzenden des 1. Senats vom 30. Mai 2011 und entsprechendem Fax vom selben Tage an die Finanzbehörde - Kasse Hamburg - ist das FG davon ausgegangen, dass bis zur Entscheidung keine Vollziehungsmaßnahmen ergriffen werden (JK-A Bl. 40 ff., 48, 57). 3. Daraufhin haben der Vollziehungsbeamte und die Kasse Hamburg bei der Finanzbehörde den Vollstreckungsauftrag vom 14. Oktober 2010 (oben III 1) bis auf weiteres wieder an die Justizkasse bei der Justizbehörde zurückgegeben. Dabei hat der Vollziehungsbeamte seine Hebegebühr von 3,00 Euro vorerst wieder abgesetzt und seine Auslagenpauschale (oben III 4) dementsprechend um 0,10 Euro reduziert (JK-A Bl. 44 f.). 4. Am 25. Juli 2011 hat der 1. Senat das gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an den für Gerichtskosten-Erinnerungen zuständigen 3. Senat des FG abgegeben. Unter dem Gesichtspunkt der für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Gerichtskosten vorausgesetzten Erinnerungen hat der 3. Senat die sinngemäß gegen die Gerichtskosten aus dem Klageverfahren und aus der Anhörungsrüge gerichteten Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes übernommen unter den Aktenzeichen 3 KO 130/11 und 3 KO 129/11. V. Gleichzeitig mit dem vorliegenden Antrag hat der Kläger mit einem weiteren Schriftsatz am 25. Mai 2011 Beschwerde eingelegt gegen die ihn belastende Kostenentscheidung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 29. Januar 2010 (vgl. oben 1). Am 1. Juli 2011 hat das FG dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie an den BFH weitergeleitet, dessen Aktenzeichen dem FG noch nicht vorliegt. VI. Unter dem 14. Juli 2011 hat die Justizbehörde die Sachakte der Justizkasse (JK-A) übersandt und sich für den Leiter der Justizkasse geäußert. Die Justizkasse habe formell und materiell rechtmäßig gehandelt. Die Urkunds-, Kosten- und Kostenprüfungsbeamtin hat den Anträgen 3 KO 130/11 und 3 K 129/11 am 26. Juli 2011 nicht abgeholfen.