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Beschluss

4 K 1016/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0628.4K1016.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 ausgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO sind erfüllt. 3 Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde anzuordnen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. 4 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO liegen vor. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 ab. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 1417/10 sind der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 10.6.2010, mit dem die Probezeit des Klägers bis zum 31.1.2011 verlängert worden ist, und die dieser Verlängerung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Klägers vom 16.4.2010.Sollten der Bescheid vom 10.6.2010 und die dienstliche Beurteilung vom 16.4.2010 rechtswidrig und deshalb aufzuheben sein, sind auch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 31.3.2011 und die ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27.1.2011 rechtswidrig und aufzuheben. Denn die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe stützt sich auf die gesamten Leistungen des Klägers während seiner insgesamt fünfjährigen laufbahnrechtlichen Probezeit (S. 10 des Bescheides vom 31.3.2011) und in der dienstlichen Beurteilung vom 27.1.2011 sind auch Leistungen des Klägers während der verlängerten Probezeit bis zum 31.1.2011 berücksichtigt. Beides wäre rechtswidrig, wenn der Bescheid vom 10.6.2010 und die ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung vom 16.4.2010 rechtswidrig sind. Denn in diesem Fall hätte über die Bewährung des Klägers in der Probezeit ausschließlich auf der Grundlage seiner Leistungen innerhalb der bis zum 15.6.2010 verlängerten Probezeit entschieden werden müssen. 5 Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 10.11.2010 - 4 L 354/11 -, S. 8 des Beschlussabdrucks. 6 Der Anwendung des § 94 VwGO steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entgegen, dass er in seiner Erklärung vom 8.6.2012 "ausdrücklich und unwiderruflich auf die Möglichkeit verzichte, in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 K 1417/10 einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend zu machen, der darauf gerichtet wäre, die Geschehnisse aus der letztmals verlängerten Probezeit wegen der Nichtbeachtung der Vollzugshemmung der Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 1417/10 durch die Bezirksregierung Münster nicht zum Gegenstand der Eignungsbeurteilung zu machen". Auf der Grundlage welcher Leistungen des Klägers in der Probezeit über seine Bewährung zu entscheiden ist, unterliegt (zumindest) nicht seiner alleinigen Dispositionsbefugnis. Das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten zu erproben und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt. Der Probezeit kommt vor allem auch deshalb eine im öffentlichen Interesse liegende besondere Bedeutung zu, weil Fehleinschätzungen später nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sind und deshalb durch die Übernahme nicht geeigneter Bewerber zu Lasten der Allgemeinheit erheblicher Schaden entstehen kann. 7 BVerfG, Beschluss vom 15.12. 1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154 (166); BVerwG, Urteil vom 28.11.1980 - 2 C 24.78 -, BVerwGE 61, 200 (207). 8 Nach § 94 VwGO entscheidet das Gericht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nach Ermessen. Von diesem Ermessen macht der Berichterstatter dahin Gebrauch, dass das vorliegende Verfahren ausgesetzt wird. 9 Bei der Ermessenentscheidung ist zwischen den Interessen der Beteiligten des Verfahrens an zügiger und effektiver Rechtsschutzgewähr und den für eine Aussetzung sprechenden gegenteiligen Interessen abzuwägen. Dabei ist insbesondere auch der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit von Bedeutung. 10 OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2008 - 19 E 632/08 -; Hartmann, ZPO, 70.Aufl., 2012, § 149 Rdn. 2, jeweils m. w. N. 11 Diese Abwägung fällt zu Ungunsten des Interesses des Klägers an einer baldigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens aus. 12 Der Berichterstatter verkennt nicht, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Durchführung des Verfahrens hat und dieses Interesse auf nicht absehbare Zeit zurückstehen muss, weil die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 4 K 1417/10 erfolgt. Wann in dem letztgenannten Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen wird, lässt sich nicht verlässlich vorhersehen. Dieser Aspekt verliert aber teilweise an Gewicht, weil die Kammer jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens aufheben kann. Eine solche Entscheidung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine weitere Aussetzung mit der Gefahr einer Rechtsvereitelung oder einer mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbarenden Rechtserschwernis verbunden ist oder sonst aus dem Rechtsgedanken des § 173 VwGO i. V. m. § 149 Abs. 2 ZPO gewichtige Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen. 13 Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit überwiegt das danach gegebene Gewicht des Interesses des Klägers an einer zügigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens. Die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erfordert einen erheblichen Arbeitsaufwand, der zu Lasten aller anderen Verfahren geht, die von der Klammer zu bearbeiten sind und in denen die Beteiligten in gleicher Weise wie der Kläger einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes haben. Der erhebliche Arbeitsaufwand ergibt sich daraus, dass der Kläger, der mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch darauf hat, seine Interessen auch durch einen umfangreichen Vortrag geltend zu machen, bislang zur Begründung seiner vorliegenden Klage auf seinen Vortrag im Verfahren 4 L 354/11 und 6 B 1287/11 Bezug nimmt und offen ist, ob eine weitergehende Begründung der vorliegenden Klage erfolgt. Die Antragsschrift im Verfahren 4 L 354/11 umfasst 118 Seiten mit umfangreichen Beweisantritten; die Begründung der Beschwerde 6 B 1287/11 umfasst weitere 42 Seiten. Es liegt auf der Hand, dass die Durchdringung dieses Vortrags des Klägers einschließlich der von ihm vorgelegten umfangreichen Anlagen seiner Schriftsätze eine mehrwöchige Vorbereitung und eine nicht auszuschließende umfangreiche Beweisaufnahme erfordert. Dieser Arbeitsaufwand wird auch nicht entscheidend dadurch verringert, dass Erkenntnisse aus der - ebenfalls mehrwöchigen - Vorbereitung des Verfahrens 4 K 1417/10 auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden können, so etwa hinsichtlich der auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Befangenheit der Schulleiter OStD S. und OStD Dr. T. , die auch auf Ereignisse vor und während der hier maßgeblichen Probezeit des Klägers gestützt werden. Der gesamte Arbeitsaufwand, der sich nachteilig auf die Zeitdauer der übrigen von der Kammer zu bearbeitenden, und nicht weniger dringlichen Verfahren auswirkt, wäre nutzlos, wenn die Klage 4 K 1417/10 des Klägers Erfolg hat und damit aus den oben dargelegten Gründen schon deshalb und ohne erheblichen Arbeitsaufwand das vorliegende Verfahren ebenfalls zu seinen Gunsten zu entscheiden ist. 14