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Urteil

4 K 950/09

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2012:1218.4K950.09.0A
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Leitsätze
1. Ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland der dauernd getrennt von der in Frankreich zusammen mit seinen zwei Kindern lebenden, in Deutschland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtigen Kindesmutter lebt und seinen Wohnsitz in Deutschland innehat und im Streitzeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erhält, hat auch bei Nichtbestehen eines eigenen Anspruchs auf französische Familienleistungen materiellrechtlich keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld (Rn.47) . 2. Die Ermittlung des französischen Rechts zur Feststellung eines Anspruchs auf Kindergeld in Frankreich obliegt dem Gericht selbst. Der Antragsteller ist insoweit nicht zu erhöhter Mitwirkung verpflichtet. Das Gericht ist gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, das maßgebende ausländische Recht selbst zu ermitteln (Rn.53)   (Rn.54) . 3. Ein Anspruch des in OS 1 genannten Vaters auf Kindergeld nach deutschem Recht ist gegenüber dem Anspruch seiner Ehefrau auf Kindergeld nach französischem Recht nicht vorrangig (Rn.67) . Auch der Anspruch der Ehefrau des Vaters auf Kindergeld nach französischem Recht ist gegenüber dem Anspruch des Vaters auf Kindergeld nach deutschem Recht nicht vorrangig (Rn.93) . Die Ansprüche des Vaters und seiner Ehefrau auf Kindergeld in Deutschland bzw. Frankreich schließen sich gegenseitig aus (Rn.106) (Rn.110)   (Rn.115) . Zur Gewährung des hälftigen Kindergeldes durch die Familienkassen in entsprechenden Fällen (Rn.117) . 4. Der Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gehört nicht zum Personenkreis des Art. 2 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Rn.74)   (Rn.85) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 17/13). 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 6.8.2013 III B 17/13, nicht dokumentiert).
Tenor
Der Bescheid vom 15. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit darin das Kindergeld für die Tochter des Klägers für die Monate Mai und Juni 2008 nur in Höhe des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland der dauernd getrennt von der in Frankreich zusammen mit seinen zwei Kindern lebenden, in Deutschland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtigen Kindesmutter lebt und seinen Wohnsitz in Deutschland innehat und im Streitzeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erhält, hat auch bei Nichtbestehen eines eigenen Anspruchs auf französische Familienleistungen materiellrechtlich keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld (Rn.47) . 2. Die Ermittlung des französischen Rechts zur Feststellung eines Anspruchs auf Kindergeld in Frankreich obliegt dem Gericht selbst. Der Antragsteller ist insoweit nicht zu erhöhter Mitwirkung verpflichtet. Das Gericht ist gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, das maßgebende ausländische Recht selbst zu ermitteln (Rn.53) (Rn.54) . 3. Ein Anspruch des in OS 1 genannten Vaters auf Kindergeld nach deutschem Recht ist gegenüber dem Anspruch seiner Ehefrau auf Kindergeld nach französischem Recht nicht vorrangig (Rn.67) . Auch der Anspruch der Ehefrau des Vaters auf Kindergeld nach französischem Recht ist gegenüber dem Anspruch des Vaters auf Kindergeld nach deutschem Recht nicht vorrangig (Rn.93) . Die Ansprüche des Vaters und seiner Ehefrau auf Kindergeld in Deutschland bzw. Frankreich schließen sich gegenseitig aus (Rn.106) (Rn.110) (Rn.115) . Zur Gewährung des hälftigen Kindergeldes durch die Familienkassen in entsprechenden Fällen (Rn.117) . 4. Der Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gehört nicht zum Personenkreis des Art. 2 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Rn.74) (Rn.85) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 17/13). 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 6.8.2013 III B 17/13, nicht dokumentiert). Der Bescheid vom 15. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit darin das Kindergeld für die Tochter des Klägers für die Monate Mai und Juni 2008 nur in Höhe des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid vom 15. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin das Kindergeld für die Tochter des Klägers für die Monate Mai und Juni 2008 nur in Höhe des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes festgesetzt wird. I. Der Kläger hat materiellrechtlich keinen Anspruch auf Kindergeld. 1. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Inland und gehört damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Kreis der Anspruchsberechtigten auf deutsches Kindergeld. Dieser Anspruch wird auch nicht durch Abs. 2 dieser Vorschrift eingeschränkt. Denn der Kläger unterliegt als italienischer Staatsangehöriger dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU -FreizügG/EU- vom 30.07.2004, BGBl I 1986, 1950, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 20.12.2011, BGBl I 2011, 2854). Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen (§ 1 FreizügG/EU). Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wer gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt ist, regelt § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Dazu gehören Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU), und nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU). Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht. Er verfügt aber über ein Aufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU, weil er sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Denn er ist nach Lage der Akten mindestens in der Zeit von 1997 bis 2002, also für mehr als fünf Jahre, in Deutschland als Arbeitnehmer tätig gewesen. Sein Sohn und seine Tochter sind als leibliche Kinder gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Sie haben ihren Wohnsitz zwar nicht im Inland, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Frankreich (arg. e contr. aus § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). 2. Die Klägerin hat demgegenüber in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland, weil sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und auch nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Sie ist nur beschränkt steuerpflichtig. 3. Der Kläger hat im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld in Frankreich. a) Die Ermittlung des französischen Rechts obliegt dem Gericht selbst. Der Kläger ist insoweit nicht zu erhöhter Mitwirkung verpflichtet, weil es sich um einen Auslandssachverhalt i.S.d. § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) handelt (a.A. FG Münster, Urteil vom 14.12.2010 - 1 K 4131/07 Kg, EFG 2011, 718, und FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2010 - 3 K 1401/09 Kg, EFG 2010, 1140). Nach dieser Vorschrift besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Beteiligten, wenn ein Sachverhalt zu ermitteln oder steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung bezieht. Sie regelt aber keine Ausnahme von dem Grundsatz "jura novit curia". Denn nach Satz 1 dieser Vorschrift haben die Beteiligten lediglich den ausländischen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, nicht aber dem Gericht die erforderliche Kenntnis des geltenden ausländischen Rechts und seiner Auslegung zu vermitteln. Vielmehr ist das Gericht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, das maßgebende ausländische Recht selbst zu ermitteln (Ruban in Gräber, FGO, 6. Auflage 2006, Rdnr. 61 zu § 118 FGO m.w.N.). b) Nach dem in Buch 5, Titel 1, Kapitel 2 enthaltenen Artikel L 512-1 Abs. 1 des französischen Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité social) bekommen (bénéficie) alle französischen und ausländischen Personen, die in Frankreich wohnhaft (residant) sind und einem oder mehreren Kindern Unterhalt (in Geld oder Naturalien) gewähren (ayant à sa charge … enfants), die ebenfalls in Frankreich wohnhaft sind, für diese Kinder Familienleistungen (prestations familiales) unter den in diesem Buch genannten Voraussetzungen. Dies gilt vorbehaltlich des Umstands, dass die Kinder nicht selbst Bezieher einer oder mehrerer Familienleistungen, des sozialen Wohngelds (allocation de logement sociale) oder der personenbezogenen Wohnbeihilfe (allocation de l'aide personnalisée au logement) sind. Französischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen diese Leistungen in vollem Umfang zu (Artikel L 512-2 Abs. 1). Nach Artikel L 512-3 Abs. 1 bestehen, vorbehaltlich der Sondervorschriften für jede einzelne Leistung, Ansprüche auf Familienleistungen für jedes Kind - bis zum Ende seiner Schulpflicht (16 Jahre, Artikel L 131-1 des Code de l'éducation) - in der Zeit danach bis zu einer bestimmten Altersgrenze, wenn die Einkünfte (rémunération) des Kindes eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Wo diese Altersgrenze liegt und wie hoch die Einkünfte des Kindes sein dürfen, konnte der Senat den vorliegenden Gesetzestexten nicht entnehmen. Nach nicht amtlichen Quellen soll das Höchstalter 20 Jahre und das Höchsteinkommen 55 % des staatlich festgesetzten Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC) betragen. Wie hoch dieser Betrag konkret ist, entzieht sich allerdings ebenfalls der Kenntnis des Gerichts. Nach dem in Kapitel 3 enthaltenen Artikel L 513-1 Abs. 1 des französischen Sozialgesetzbuchs werden Familienleistungen, vorbehaltlich der Sonderregelungen für jede einzelne Leistung, derjenigen natürlichen Person geschuldet, die den Unterhalt für das Kind tatsächlich und dauerhaft trägt (qui assume la charge … de l'enfant). Zu den Familienleistungen gehört gemäß dem in Kapitel 1 enthaltenen Art. 511-1 Nr. 2 das Kindergeld (allocations familiales). Das Kindergeld wird nach dem in Titel 2, Kapitel 1 enthaltenen Artikel L 521-1 Abs. 1 ab dem zweiten zu unterhaltenden Kind (à partir du deuxième enfant à charge) geschuldet. Es wird gemäß Artikel L 521-2 Abs. 1 derjenigen Person gezahlt, die das Kind ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage tatsächlich und dauerhaft unterhält (qui assume, dans quelques conditions que ce soit, la charge … de l'enfant). Nach diesen Vorschriften hat der Kläger bereits deshalb in Frankreich keinen Anspruch auf Familienleistungen, weil er dort nicht wohnhaft ist (Artikel L 512-1 Abs. 1). 4. Demgegenüber ist die Ehefrau des Klägers – auch als deutsche Staatsangehörige – zum Bezug von Familienleistungen in Frankreich berechtigt, weil sie dort wohnhaft ist, ihren beiden Kindern Unterhalt gewährt und diese Kinder ebenfalls in Frankreich wohnhaft sind (Artikel L 512-1 Abs. 1 und 512-2 Abs. 1). Dieser Anspruch auf Kindergeld besteht für beide Kinder während des gesamten Streitzeitraums. Bis zum Erreichen ihres 16. Lebensjahrs im April 2006 bzw. Januar 2010 sind sie zu berücksichtigen, weil sie bis dahin schulpflichtig waren. Die Tochter ist auch über den April 2006 hinaus zu berücksichtigen, weil sie im Streitzeitraum keine eigenen Einkünfte erzielt hat (Artikel L 512-3 Abs. 1). Das Kindergeld für diese Kinder steht der Ehefrau des Klägers auch zu, weil sie deren Unterhalt tatsächlich und dauerhaft trägt (Artikel L 513-1 Abs. 1 und 521-2 Abs. 1). 5. Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach deutschem Recht ist gegenüber dem Anspruch seiner Ehefrau auf Kindergeld nach französischem Recht nicht vorrangig. a) Ein solcher Vorrang ergibt sich nicht aus § 64 Abs. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift ist für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld zu zahlen. Dies wäre jedoch gemäß Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift die Ehefrau des Klägers, weil sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat. Allerdings ist diese Vorschrift im Streitfall nicht anwendbar, weil sie voraussetzt, dass eine Konkurrenz zwischen zwei Kindergeldansprüchen nach deutschem Recht besteht. Der Ehefrau des Klägers steht jedoch – wie unter 2. dargelegt – in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld zu. b) Ein Vorrang des Anspruchs des Klägers gegenüber dem Anspruch seiner Ehefrau ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Europäischen Union. Zwar richtet sich die Gewährung von Kindergeld in Deutschland nicht allein nach dem hier geltenden nationalen Recht, sondern auch nach dem Recht der Europäischen Union, im Streitfall nach den bis 30. April 2010 gültigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABl - Nr. L 149 vom 05.07.1971, S. 1, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 647/2005 vom 13.04.2005, ABl Nr. L 117 vom 04.05.2005, S.1) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27.03.1972, S. 1, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 647/2005 vom 13.04.2005, ABl Nr. L 117 vom 04.05.2005, S. 1). Denn das Kindergeld fällt als Familienleistung gemäß Art. 4 Abs. 1 h) i.V.m. Art. 1 u) i) der VO (EWG) Nr. 1408/71 in den sachlichen Geltungsbereich dieser Vorschriften (BFH-Urteil vom 13.08.2002 - VIII R 54/00, BStBl 2002, 869 m.w.N.). In Betracht kommt insoweit Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Nach Abs. 1 a) dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, in dem der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, also in Deutschland, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied, also für die Kinder des Klägers, Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, also Frankreichs, geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen. Es hätte also der französische Kindergeldanspruch der Ehefrau des Klägers Vorrang vor seinem Anspruch in Deutschland. Dies gilt gemäß Abs. 1 b) i) dieser Vorschrift jedoch nicht, wenn die Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, hier also in Frankreich, geschuldet werden, aber von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, also dem Kläger, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat, also in Deutschland, eine Berufstätigkeit ausgeübt wird. In diesem Fall ruht im Gegensatz zu der in Abs. 1 a) getroffenen Regelung der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats geschuldeten Familienleistungen, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Es ruhte also der französische Kindergeldanspruch der Ehefrau des Klägers zugunsten seines Anspruchs in Deutschland. Der Kläger unterfällt jedoch nicht dem persönlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift. Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 gilt sie nur für Arbeitnehmer, Selbstständige und Studierende sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebenen. Der Kläger gehört aber nicht zu diesem Personenkreis. Er ist offensichtlich weder Selbständiger noch Studierender. Er ist auch nicht Arbeitnehmer. Wer Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne dieser Vorschriften ist, ist in Art. 1 a) der VO (EWG) Nr. 1408/71 definiert. Dies sind Personen, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert sind, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, - wenn diese Personen aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden können oder - wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft; iii) die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert sind; iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert sind, - wenn sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind oder eine selbständige Tätigkeit ausüben oder - wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert waren. Nach der in Anhang I für Deutschland enthaltenen Definition gelten im Sinne des Art. 1 a) ii) und iii) der Verordnung a) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluss an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält oder wer als Beamter aus dem Beamtenverhältnis eine Besoldung mindestens in dem Umfang erhält, der bei einem Arbeitnehmer zu einer Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit führen würde; b) als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und - in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist oder - in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger nicht mehr, seit er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht (ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 - 10 K 10434/06 B, EFG 2010, 63; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.02.2012 - 9 K 50/09, EFG 2012, 1368, unter unzutreffender Berufung auf das BFH-Urteil vom 04.08.2011 - III R 55/08, BFH/NV 2012, 85). Denn als Bezieher dieser Leistungen ist er - weder in einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert - noch im Rahmen eines für die Landbevölkerung geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert - noch im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit freiwillig versichert. Er ist zwar im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit möglicherweise gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist. Er - kann jedoch nicht aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden, - ist auch nicht im Rahmen eines für Arbeitnehmer, Selbständige oder die Landbevölkerung errichteten Systems pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert und - unterfällt auch nicht den in Anhang I für Deutschland enthaltenen Definitionen als Arbeitnehmer oder Selbständiger, weil er als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluss an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen oder eine Besoldung als Beamter erhält und auch keine Tätigkeit als Selbständiger ausübt. Insbesondere sind Leistungen nach dem SGB II keine Entgeltersatzleistungen – wie das in §§ 116 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) geregelte "Arbeitslosengeld" –, sondern eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die nach § 19 ff. SGB II erbracht und nicht aus der Arbeitslosenversicherung finanziert wird, sondern aus Steuern. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist nicht davon abhängig, dass zuvor eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt oder ein Arbeitseinkommen erzielt wurde. Entscheidend ist vielmehr allein, dass das zum Leben mindestens Notwendige nicht selbst aufgebracht werden kann (FG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2006 – 3 AR 8/06, EFG 2006, 1854). 6. Auch der Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Kindergeld nach französischem Recht ist gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach deutschem Recht nicht vorrangig. a) Ein solcher Vorrang ergibt sich auch für die Ehefrau des Klägers nicht aus § 64 Abs. 1 EStG. Denn diese Vorschrift ist im Streitfall – wie unter 5. a) dargelegt – nicht anwendbar, weil sie voraussetzt, dass eine Konkurrenz zwischen zwei Kindergeldansprüchen nach deutschem Recht besteht. b) Der Anspruch der Ehefrau des Klägers ist gegenüber dem Anspruch des Klägers auch nicht nach dem Recht der Europäischen Union vorrangig. Zwar ruht – wie unter 5. b) dargelegt – nach Art. 10 Abs. 1 a) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, in dem der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, also in Frankreich, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied, also für die Kinder des Klägers, Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, also Deutschlands, geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen. Es hätte also der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers Vorrang vor dem Anspruch seiner Ehefrau in Frankreich. Der persönliche Geltungsbereich dieser Vorschrift ist jedoch nicht eröffnet. Denn – wie unter 5. b) dargelegt – gilt sie nur für Arbeitnehmer, Selbstständige und Studierende sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebenen. Die Ehefrau des Klägers gehört aber nicht zu diesem Personenkreis. Sie ist offensichtlich weder Arbeitnehmerin noch Studierende. Sie ist auch nicht Selbständige. Wer Selbstständiger im Sinne dieser Vorschriften ist, ist – wie unter 5. b) dargelegt – in Art. 1 a) der VO (EWG) Nr. 1408/71 definiert. Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin nicht, weil sie als Bezieherin von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - weder in einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert - noch im Rahmen eines für die Landbevölkerung geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert - noch im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit freiwillig versichert ist. Sie ist zwar im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit möglicherweise gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist. Sie - kann jedoch nicht aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmerin oder Selbständige unterschieden werden, - ist auch nicht im Rahmen eines für Arbeitnehmer, Selbständige oder die Landbevölkerung errichteten Systems pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert und - unterfällt auch nicht den in Anhang I für Deutschland enthaltenen Definitionen als Arbeitnehmer oder Selbständiger, weil sie als Bezieherin von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluss an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen oder eine Besoldung als Beamtin erhält und auch keine Tätigkeit als Selbständige ausübt. 7. Die Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau auf Kindergeld in Deutschland bzw. Frankreich schließen sich gegenseitig aus. a) Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird das deutsche Kindergeld für ein Kind nicht gezahlt, für das dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland gewährt oder nur deshalb nicht gewährt werden, weil es an einer entsprechenden Antragstellung fehlt. Dieser Ausschluss wirkt auch dann, wenn die konkurrierenden Ansprüche – wie im Streitfall – verschiedenen Berechtigten zustehen (FG Münster, Urteil vom 14.12.2010 – 1 K 4131/07 Kg, a.a.O.). Danach steht dem Anspruch des Klägers auf Kindergeld in Deutschland (siehe oben 1.) der Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Kindergeld in Frankreich (siehe oben 4.) entgegen. Denn bei dem französischen Kindergeld (allocations familiales) handelt es sich um eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung. Der Begriff "vergleichbare Leistung" bezeichnet einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach dem Sinn und Zweck der Regelung, kindbezogene Doppelleistungen zu vermeiden, auszufüllen ist. Dem Kindergeld vergleichbar sind demnach solche Leistungen, die direkt davon abhängen, dass der Empfänger zumindest bei typisierender Betrachtung mit Unterhaltsleistungen für Kinder belastet ist, und die folglich entfallen, wenn die Kinder nicht mehr wirtschaftlich abhängig sind (BFH-Urteil vom 22.05.2002 - VIII R 91/01, BFH/NV 2002, 1431). Diese Voraussetzungen werden durch das französische Kindergeld erfüllt (vgl. auch Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern über vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vom 07.12.2011, BStBl I 2012, 18). Der Ausschluss durch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entfällt auch nicht deshalb, weil der Ehefrau des Klägers das Kindergeld in Frankreich nicht für beide Kinder, sondern erst für den jüngeren Sohn zusteht. Denn der Wortlaut des Artikels L 521-1 Abs. 1 ist so zu verstehen ist, dass das Kindergeld ab dem zweiten Kind für die ersten beiden Kinder gezahlt wird. Für diese Auslegung der in ihrem Wortlaut nicht eindeutigen französischen Vorschrift bezieht sich das Gericht auf die von ihm eingeholte Auskunft des Verbindungsrichters bei der Französischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Danach wird die erste Stufe des französischen Kindergelds für die ersten beiden Kinder und nicht lediglich für das zweite gezahlt. b) Der Anspruch der Ehefrau des Klägers auf das französische Kindergeld ist durch Artikel L 512-5 Abs. 1 ebenfalls ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Familienleistungen des französischen Staats nicht mit anderen Leistungen für Kinder kumuliert werden, die in Anwendung eines internationalen Vertrages, Abkommens oder Übereinkommens, an dem Frankreich beteiligt ist, oder in Anwendung eines ausländischen Gesetzes oder anderen Regelung oder von einer internationalen Organisation gezahlt werden. Danach steht dem Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Kindergeld in Frankreich (siehe oben 4.) der Anspruch des Klägers auf Kindergeld in Deutschland (siehe oben 1.) entgegen. Denn das französische und das deutsche Kindergeld sind – wie unter 7. a) dargelegt – vergleichbare Leistungen. 8. Dass die Beklagte dem Kläger dennoch Kindergeld gewährt hat, wenn auch nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen deutschen Kindergeldes, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Gericht, weil der Kläger bereits seine Einsprüche auf die nicht bewilligte Hälfte des Kindergeldes beschränkt und ausdrücklich erklärt hat, den festgesetzten Teil des Kindergeldes nicht anzufechten. Außerdem würde im Streitfall eine Untersagung der Praxis der Familienkassen durch den erkennenden Senat, das Kindergeld in Fällen, in denen – wie im Streitfall – das deutsche und das innerstaatliche Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union wechselseitig den Ausschluss des nationalen Kindergeldanspruchs anordnen, in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof zu Gunsten der Berechtigten zumindest hälftig zu zahlen, gegen das im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbot verstoßen. II. Die Beklagte durfte die ursprünglichen Kindergeldfestsetzungen aber aus formalrechtlichen Gründen nicht mehr in vollem Umfang ändern. Da es sich bei den angefochtenen Bescheiden nicht um erstmalige Festsetzungen von Kindergeld handelt, müssen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Änderung von Steuerbescheiden erfüllt sein (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 AO sowie § 31 Satz 3 EStG). Dies ist hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers in den Monaten Mai und Juni 2008 nicht der Fall. 1. Der Bescheid vom 12. November 2008 betreffend den Sohn des Klägers änderte die bisherige Festsetzung des seit Februar 1997 gezahlten Kindergeldes ab Dezember 2008, also für die Zukunft, und gewährte Kindergeld nur noch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Betrages. Die bisherige Bewilligung (für beide Kinder) erfolgte ohne Bekanntgabe eines förmlichen Bescheides durch Verfügung vom 21. Januar 1997. Zwischenzeitlich wurden die Zahlungen mit Änderungsverfügung vom 20. Juli 2001 eingestellt und mit Wiederbewilligungsverfügung vom 5. September 2001 wieder aufgenommen. Der Bescheid vom 12. November 2008 gleicht seinem Wortlaut nach einer Erstbewilligung und enthält ebenso wie die Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2009 keinen Hinweis auf eine Änderungsvorschrift. In Betracht kommt insoweit § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG. Nach dieser Vorschrift ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Die Aufhebung oder Änderung der bisherigen Festsetzung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung dieser Verhältnisse. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Umstand, dass der zuvor in Deutschland nichtselbstständig tätige Kläger seit 2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist ein solcher für den Anspruch auf Kindergeld erheblicher Umstand. Diese Veränderung bedeutet nämlich, dass er – wie oben 5. b) dargelegt – seitdem nicht mehr dem Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 unterfällt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften hatte jedoch zuvor bewirkt, dass sein Anspruch auf Kindergeld gemäß Art. 10 Abs. 1 b) i) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 – wie oben 5. b) dargelegt – vor dem Anspruch seiner Ehefrau in Frankreich vorrangig war und ihm deshalb Kindergeld in Deutschland zustand. Die die fehlende Nennung der Änderungsvorschrift macht den Bescheid vom 12. November 2008 jedoch nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig, weil er nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler i.S.d. § 125 Abs. 1 AO leidet. Seine Aufhebung kann deshalb nicht allein wegen dieses Verfahrensfehlers verlangt werden, denn in der Sache hätte keine andere Entscheidung getroffen werden können (§ 127 AO). 2. Entsprechendes gilt für die Bescheide vom 23. Juni und 15. Juli 2009 betreffend den Sohn des Klägers. Der Bescheid vom 23. Juni 2009 kürzte die bisherige Festsetzung des seit Februar 1997 gezahlten Kindergeldes ab Januar 2005 um die Hälfte, und zwar unter Berufung auf § 70 Abs. 2 EStG, also für die Vergangenheit. Wie unter 1. dargelegt, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift grundsätzlich erfüllt. Allerdings wird – wie die Beklagte selbst erkannt hat – in Frankreich Kindergeld für Familien mit zwei Kindern erst seit dem 1. Januar 2006 gewährt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Umstand, dass der Kläger seit 2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht, ein für den Anspruch auf Kindergeld erheblicher Umstand. Denn in der Zeit davor stand der Ehefrau des Klägers in Frankreich kein Anspruch auf Kindergeld zu, weil sie nur zwei Kinder hat. Die Frage einer Vorrangigkeit eines Anspruchs auf französisches Kindergeld stellt sich mithin erst seit dem 1. Januar 2006. Diesen Fehler hat die Beklagte jedoch bereits durch den Bescheid vom 15. Juli 2009 während des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23. Juni 2009 korrigiert. Allerdings hat sie in dem Bescheid vom 15. Juli 2009 nicht nur den Beginn der Änderung auf die Zeit ab Januar 2006 beschränkt, sondern zugleich – abweichend von dem Bescheid vom 23. Juni 2009, der eine solche Begrenzung nicht enthielt – die Gültigkeit der Änderung auf die Zeit bis Juni 2008 beschränkt. Damit hat die Beklagte mit den Bescheiden vom 12. November 2008 und 15. Juli 2009 die bisherige Kindergeldfestsetzung nur für die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2008 sowie ab Dezember 2008, nicht aber für die Monate Juli bis November 2008 geändert. Für diese fünf Monate steht dem Kläger das Kindergeld für seinen Sohn in voller Höhe zu und ist ihm auch von der Beklagten gezahlt worden. 3. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 hat die Beklagte das Kindergeld für die Tochter des Klägers ab Mai 2008 weiterbewilligt und in voller Höhe neu festgesetzt, nachdem sich die bisherige Festsetzung des Kindergelds für sie mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres im April 2008 durch Zeitablauf erledigt hatte. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. 4. Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 setzte die Beklagte das Kindergeld für die Tochter des Klägers für die Zeit ab Juli 2009 unter Berufung auf § 70 Abs. 3 EStG nur noch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Betrages fest. Dieser Bescheid ändert die bisherige Festsetzung durch den Bescheid vom 4. Dezember 2008 für die Zukunft. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen auch dagegen nicht. Der Bescheid ist im Übrigen ohnehin nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. 5. Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 setzte die Beklagte das Kindergeld für die Tochter des Klägers in der Zeit von Januar 2006 bis Juni 2008 unter Berufung auf § 70 Abs. 2 EStG nur noch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Betrages fest. Dieser Bescheid ändert für die Zeit von Januar 2006 bis April 2008 die bisherige Festsetzung des seit Februar 1997 gezahlten Kindergeldes für die Tochter des Klägers, die – wie unter 1. ausgeführt – ohne Bekanntgabe eines förmlichen Bescheides erfolgt war. Er ändert aber zugleich die bisherige Festsetzung durch den Bescheid vom 4. Dezember 2008 für die Monate Mai und Juni 2008. Gegen die Änderung der Festsetzung für die Zeit von Januar 2006 bis April 2008 bestehen – wie unter 1. dargestellt – ebenfalls keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Der Änderung der Festsetzung für die Monate Mai und Juni 2008 steht jedoch der bestandskräftige Bescheid vom 4. Dezember 2008 entgegen. Für diese Änderung kann sich die Beklagte nicht auf § 70 Abs. 2 EStG stützen. Denn insoweit haben sich die für die Kindergeldfestsetzung maßgeblichen Verhältnisse seit dem Erlass dieses Bescheides nicht mehr verändert. Die veränderten Verhältnisse waren der Beklagten auch bereits mit allen Konsequenzen bekannt, wie der kurz zuvor erlassene Änderungsbescheid vom 12. November 2008 zeigt, mit dem die Kindergeldfestsetzung betreffend den Sohn des Klägers bereits um die Hälfte gekürzt worden war. Insoweit konnte die Änderung auch nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgen. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im Streitfall sind jedoch keine Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden. Denn der Beklagten waren – wie dargelegt – die für die Kindergeldfestsetzung maßgeblichen Verhältnisse bereits bei Erlass des Bescheides vom 4. Dezember 2008 bekannt. Schließlich scheidet auch eine Änderung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG aus. Zwar können nach dieser Vorschrift auch materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Neufestsetzung oder Aufhebung dieser Festsetzung beseitigt werden. Nach Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift erfolgt die neue Festsetzung oder Aufhebung aber nur mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgenden Monat, also für die Zukunft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer weiteren Änderungsvorschrift ist nicht erkennbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kindergeldanspruch des Klägers dadurch ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, dass für seine Kinder in Frankreich dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Der Kläger ist italienischer Staatsbürger. Er ist verheiratet mit einer deutschen Staatsangehörigen. Aus der Ehe sind die im April 1990 geborene Tochter S. und der 1994 geborene Sohn A. hervorgegangen. Nach der letzten vorliegenden Schulbescheinigung befand sich die Tochter bis Juli 2009 in Schulausbildung. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland, seine Ehefrau lebt seit 2001 mit den Kindern in Frankreich. Der Kläger war bis 2002 in Deutschland nichtselbstständig tätig. Er ist seitdem arbeitslos und bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig, erzielt aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland. Sie wird seit 1999 beim Finanzamt W. als beschränkt steuerpflichtig geführt. Der Kläger erhielt für seine beiden Kinder seit 1997 Kindergeld durch die Familienkasse des Arbeitsamts L. Nachdem die Ehefrau mit den Kindern nach Frankreich gezogen war, wurde die Kindergeldzahlung im Juli 2001 vorübergehend eingestellt und nach Prüfung des Weiterbestehens der Anspruchsvoraussetzungen im September 2001 wiederbewilligt. Im Rahmen der Prüfung, ob für die Tochter auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestand, wurde der Familienkasse L. Mitte des Jahres 2008 bekannt, dass die Eheleute getrennt leben, der Kläger nunmehr seinen ersten Wohnsitz in D. hat und Leistungen nach dem SGB II bezieht. Daraufhin wurde die Kindergeldakte des Klägers zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben. Kindergeld war von der bislang zuständigen Familienkasse bis Juni 2008 gezahlt worden, und zwar bis April 2008 i.H.v. monatlich 308 € sowie für Mai und Juni i.H.v. jeweils 154 €. Nach einer Bescheinigung der zuständigen französischen Behörde (Caisse d'Allocations Familiales ...) vom 29. September 2008 hatte die Ehefrau dort keinen Antrag auf Gewährung von Familienleistungen (prestations familiales) gestellt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nunmehr für die Bearbeitung zuständig geworden sei und ab November 2008 Kindergeld i.H.v. 154 € zahlen werde. Für seine Tochter werde er nach Rücklauf der Übersetzung der eingereichten Schulbescheinigung einen gesonderten Bescheid erhalten. 1. Mit Bescheid vom 12. November 2008 setzte die Beklagte das Kindergeld für den Sohn ab Dezember 2008 in halber Höhe des gesetzlichen Betrages fest. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, dem Antrag des Klägers auf Kindergeld könne "nur teilweise entsprochen werden", weil "die nationalen Ansprüche zweier Staaten aufeinander" träfen, nämlich der Anspruch des anderen Elternteils aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich und der Anspruch des Klägers aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland. Eine vorrangige Leistungspflicht in Deutschland bestehe nicht, so dass der Anspruch in Frankreich den Anspruch in Deutschland nach § 65 Abs.1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ausschließe. Eine Aufstockung der französischen Leistungen sähen die deutschen Vorschriften nicht vor. Diese Regelung sei jedoch mit Sinn und Zweck der Konkurrenzvorschriften der Europäischen Union nicht vereinbar. Deshalb sei Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der DVO Nr. 574/72 anzuwenden. Danach führe "der Ausschluss des deutschen Kindergeldes dazu, dass in Deutschland das hälftige Kindergeld zu zahlen" sei. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er die Festsetzung des Kindergeldes in voller Höhe begehrte. Die Beklagte erläuterte ihm daraufhin, dass es sich bei dem Schreiben vom 27. Oktober 2008 nicht um eine Kindergeldfestsetzung handele. Wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Sachverhalte ändere der Bescheid vom 12. November 2008 die bisherige Festsetzung für die Zukunft. Eine weitere Änderung für die Vergangenheit sei noch vorzunehmen. Zur Begründung seines Einspruchs führte der Kläger aus, ein Anspruch auf Kindergeld in Frankreich bestehe nicht. Die Beklagte habe nicht einmal die entsprechenden Regelungen der französischen Gesetzgebung genannt. Die von ihr genannten Konkurrenzregelungen kämen deshalb gar nicht zur Anwendung. Aber selbst wenn sie anwendbar sein sollten, ergäbe sich nichts anderes. Gemäß Art. 74 VO (EWG) Nr. 1408/71 bestehe "ein Anspruch auf Familienleistungen unabhängig davon, ob der Familienangehörige im Gebiet des Staates (gemeint offensichtlich: wohnt), in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat." Auch ein Ausschluss des Anspruches gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei nicht gegeben. 2. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2009 wies die Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2008 als unbegründet zurück. Sie hielt daran fest, dass nicht nur in Deutschland, sondern auch in Frankreich ein Anspruch auf Kindergeld für die Kinder des Klägers bestehe. Dies schließe nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Anspruch des Klägers in Deutschland aus. In Fällen, in denen das innerstaatliche Recht des die konkurrierende Familienleistung erbringenden Mitgliedsstaates der Europäischen Union gleichfalls einen Ausschluss anordne, wäre der grundsätzlich vorgesehene Leistungsbezug danach in beiden Mitgliedstaaten verwehrt. Dies sei jedoch nicht mit dem Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzvorschriften zu vereinbaren, die Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb der Union möglichst in einem Höchstmaß zu sichern. Deshalb sei die vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 13.08.2002 - VIII R 54/00) bestätigte Praxis der Familienkassen, Kindergeld in solchen Fällen zu Gunsten der Berechtigten zumindest hälftig zu zahlen, nicht zu beanstanden. Der Einspruchsentscheidung beigefügt war eine Übersicht über "Familienleistungen in Frankreich, Stand 01. Januar 2008", auf die wegen ihres konkreten Inhalts Bezug genommen wird. 3. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 wurde das Kindergeld für die Tochter des Klägers für die Zeit von Mai bis Dezember 2008 rückwirkend sowie ab Januar 2009 fortlaufend festgesetzt, und zwar in voller Höhe. 4. Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 setzte die Beklagte das Kindergeld für den Sohn ab Januar 2005 in halber Höhe von 77 € gemäß § 70 Abs. 2 EStG geändert fest und forderte das danach überzahlte Kindergeld für die Zeit von Januar 2005 bis November 2008 in Höhe von 3619 € von dem Kläger zurück. 5. Mit weiterem Bescheid vom 23. Juni 2009 setzte die Beklagte das Kindergeld für die Tochter ab Juli 2009 in halber Höhe von 82 € gemäß § 70 Abs. 3 EStG geändert fest. Die Begründung der beiden Bescheide vom 23. Juni 2009 entspricht im Wesentlichen der Begründung des Bescheides vom 12. November 2008. 6. Mit einem dritten Bescheid vom 23. Juni 2009 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab August 2009 auf, weil ihre Ausbildung beendet sei. Soweit aus der vorgelegten Kindergeldakte ersichtlich legte der Kläger nur gegen den zuerst genannten seinen Sohn betreffenden Bescheid vom 23. Juni 2009 Einspruch ein. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 12. November 2008. Zusätzlich machte er geltend, eine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung sei nicht ersichtlich. Außerdem habe er auf die Richtigkeit der bisherigen Festsetzung vertrauen dürfen und das Kindergeld für seinen Sohn verbraucht. 7. Mit zwei weitgehend gleichlautenden Bescheiden vom 15. Juli 2009 änderte die Beklagte die Kindergeldfestsetzungen für beide Kinder des Klägers nach § 70 Abs. 2 EStG und setzte das Kindergeld für die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2008 jeweils in halber Höhe fest. Gleichzeitig forderte sie das danach überzahlte Kindergeld für die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2008 in Höhe von jeweils 2310 € von dem Kläger zurück. Der Bescheid für den Sohn enthält den Hinweis, dass er die zuvor ergangene Entscheidung vom 24. Juni 2009 (gemeint offensichtlich: 23. Juni 2009) ändere. Der Bescheid für die Tochter enthält keinen solchen Hinweis. 8. Mit Einspruchsentscheidung vom selben Tag wies die Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 23. Juni in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2009 betreffend die Kindergeldfestsetzung des Sohnes als unbegründet zurück. Sie hielt an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. Ergänzend führte sie jedoch aus, der mit dem deutschen Kindergeld konkurrierende Anspruch in Frankreich ergebe sich aus Art. L 512-1 des französischen Sozialversicherungsgesetzes (Code de la sécurité social), wonach jedem Franzosen oder in Frankreich ansässigen Ausländer, der mit seinen Kindern in Frankreich lebt, Familienleistungen für seine Familie zustünden, und zwar unabhängig davon, ob er dort einer beruflichen Tätigkeit nachgehe oder nicht. Danach habe die Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf französisches Kindergeld, selbst wenn sie in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden sollte. Zugunsten des Klägers sei mit dem Änderungsbescheid vom 15. Juli 2009 berücksichtigt worden, dass in der Zeit vor dem Jahre 2006 in Frankreich Kindergeld erst an Familien mit mehr als zwei Kindern gewährt worden sei. Erst als die Familienkasse L. im Juli 2008 erfahren habe, dass der Kläger seit 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, sondern Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, habe berücksichtigt werden können, dass der deutsche Kindergeldanspruch keinen Vorrang mehr gegenüber den in Frankreich bestehenden Ansprüchen auf Familienleistungen gehabt habe. Deshalb sei die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen und dem französischen Kindergeldanspruch nach Art. 12 der Verordnung (EWG) 1408/71 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 zu lösen. Nach diesen Vorschriften seien Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden könnten, durch die Zahl der zu kürzenden Leistungen zu teilen. Danach sei im Streitfall das deutsche Kindergeld zur Hälfte zu zahlen. Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid sei § 70 Abs. 2 EStG. Nach dieser Vorschrift sei die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich seien, Änderungen eingetreten seien. Die Aufhebung habe mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also gegebenenfalls auch rückwirkend zu erfolgen. Ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht. Im Hinblick darauf, dass der Familienkasse L. seit dem Juli 2008 die langjährige Erwerbslosigkeit des Klägers bekannt gewesen sei, habe eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2008, nicht aber für die Monate Juli bis November 2008 erfolgen dürfen. Auch gegen den seine Tochter betreffenden Bescheid vom 15. Juli 2009 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er die Festsetzung des Kindergeldes in voller Höhe begehrte. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen in seinen Einsprüchen gegen die Bescheide vom 12. November 2008 und 23. Juni 2009. Ergänzend führte er aus, die früher zuständige Familienkasse L. habe das Kindergeld in Kenntnis sämtlicher Umstände jahrelang in voller Höhe ausgezahlt. Seine Ehefrau sei ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig, so dass ein Kindergeldanspruch in Frankreich entfallen dürfte. Denn ein Anspruch in Frankreich könne wohl nur bestehen, wenn der beantragende Elternteil in Frankreich Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Bezieher von Arbeitslosenunterstützung sei. Dies treffe seiner Kenntnis nach auf seine Ehefrau nicht zu. 9. Mit Entscheidung vom 27. Juli 2009 wies die Beklagte auch diesen Einspruch als unbegründet zurück. Die Begründung stimmt nahezu wörtlich mit den Gründen der Entscheidung vom 15. Juli 2009 überein. Gegen die Einspruchsentscheidungen vom 19. Juni, 15. und 27. Juli 2009 hat der Kläger zu den Aktenzeichen 4 K 950/09, 4 K 1129/09 und 4 K 1130/09 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 19. November 2009 hat das Gericht die drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 K 950/09 verbunden. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, dass nach den Prioritätsregeln des Art. 68 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 derjenige Staat die Leistungen zu gewähren habe, in dem eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Da seine Ehefrau ihr Einkommen ausschließlich in Deutschland erziele, seien die Leistungen vorrangig in Deutschland zu gewähren. Im Übrigen sei die Beklagte offenbar selbst der Ansicht, dass für das erste Kind in Frankreich keine Familienleistungen gewährt würden. Mithin müsse zumindest für dieses Kind ein Anspruch auf das volle Kindergeld in Deutschland bestehen. Außerdem sei das Kindergeld für seine Tochter mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 von der Beklagten in Kenntnis aller Umstände ab Mai 2008 bereits in voller Höhe festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei bislang weder aufgehoben noch geändert worden. Ergänzend legt er eine neue Bescheinigung der französischen Familienkasse (Caisse d'Allocations Familiales), ..., vom 23. Februar 2010 vor, aus der sich nach der beigefügten (nicht beglaubigten) deutschen Übersetzung ergibt, dass die Ehefrau des Klägers bis zum Tag der Ausstellung der Bescheinigung nicht in der Kartei der Kasse geführt worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juni 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2009 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 15. Juli 2009 aufzuheben und ihm bis Juli 2009 Kindergeld für seinen Sohn A. in voller Höhe zu gewähren, den Bescheid vom 15. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 aufzuheben und ihm für die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2008 Kindergeld für seine Tochter S. in voller Höhe zu gewähren sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass dem Anspruch des Klägers auf volles Kindergeld – vorbehaltlich der Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts – der Kindergeldanspruch seiner Ehefrau in Frankreich gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift werde Kindergeld für ein Kind unter anderem dann nicht gezahlt, wenn für dieses Kind im Ausland Leistungen gewährt würden, die dem Kindergeld vergleichbar seien. Dies gelte auch, sofern lediglich ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen im Ausland bestehe. Es genüge, dass die vergleichbare Leistung bei entsprechender Antragstellung im Ausland zu zahlen wäre. Den vorliegenden Bescheinigungen vom 9. August 2001 und 29. September 2008 könne lediglich entnommen werden, dass ein Antrag nicht gestellt und Leistungen nicht gezahlt würden. Entscheidend sei aber allein, ob ein Anspruch bestehe. Eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung (allocations familiales) werde in Frankreich ab dem zweiten unterhaltspflichtigen Kind allen Franzosen und Ausländern, die in Frankreich wohnen und ein oder mehrere Kinder versorgen, unabhängig von ihren Einnahmen oder der Ausübung einer Tätigkeit gewährt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es deshalb nicht erforderlich, dass seine Ehefrau in Frankreich Arbeitnehmer, selbstständig Tätige oder Bezieherin von Arbeitslosenunterstützung sei. Bei Vorhandensein nur eines Kindes bestehe – abgesehen von der Kleinkindbeihilfe – in Frankreich kein Anspruch auf Familienleistungen. Habe ein Anspruchsberechtigter aber mehr als ein Kind, werde der für zwei Kinder zustehende Monatsbetrag gleichmäßig auf das erste und zweite Kind aufgeteilt. Ausschließlich aus den Kollisionsregeln der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ergebe sich, in welchem Umfang Leistungen eines anderen Staates, in dem diese beiden Verordnungen ebenfalls gelten würden, für dasselbe Kind auf das deutsche Kindergeld anzurechnen seien. Die Fälle, in denen – wie im Streitfall – die Familienleistungen im Wohnland des Kindes nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhingen, würden von Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erfasst. Die Festsetzung von Kindergeld in Höhe der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Betrages beruhe auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, weil der Kläger als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II in Deutschland nicht berufstätig sei und seine Ehefrau im Wohnsitzland der Kinder ebenfalls nicht erwerbstätig sei. Für den Fall, dass nach den in zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften die geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden könnten, sehe Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung vor, dass Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzung-, Ruhens- oder Entziehungsregelungen nicht ausgezahlt werden könnten, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt würden. Somit sei die Festsetzung der Hälfte des deutschen Kindergeldsatzes zu Recht erfolgt. Dass die Familienkasse L. in der Vergangenheit das Kindergeld in voller Höhe gezahlt habe, schaffe keinen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers. Er habe damals angegeben, dass er seit dem 1. Juni 2001 als Arbeitnehmer in D. erwerbstätig sei. Daraufhin habe die Familienkasse L. im September 2001 Kindergeld in voller Höhe gewährt. Den Wegfall dieser Arbeitnehmereigenschaft habe der Kläger jedoch nicht mitgeteilt, obwohl er bei der Antragstellung unterschrieben habe, dass er das Kindergeldmerkblatt erhalten habe und alle Änderungen mitteilen werde. Änderungen in diesem Sinne seien jedenfalls alle diejenigen, die eine abweichende Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen nach sich ziehen würden, insbesondere auch die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft. Dass der Kläger seit 2005 nicht mehr erwerbstätig sei, sei deshalb erst im Mai 2008 bekannt geworden. Die Festsetzung des Kindergelds für die Tochter des Klägers habe sich mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres im April 2008 durch Zeitablauf erledigt. Bis zu diesem Monat habe der Kläger für seine Tochter Kindergeld von der Familienkasse L. erhalten. Die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers habe sich durch den Zuständigkeitswechsel dagegen nicht erledigt. Denn in diesen Fällen übernehme die neu zuständig gewordene Familienkasse lediglich die Auszahlung. Die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder des Antragstellers durch die Familienkasse L. habe wegen einer wesentlichen Änderung der für den Anspruch auf Kindergeld maßgebenden Verhältnisse gemäß § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eintritts dieser Änderung, also auch für die Vergangenheit ab Januar 2006 geändert und das Kindergeld teilweise zurückgefordert werden können. Aufgrund derselben Vorschrift sei auch die Änderung der Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers für die Zukunft ab Dezember 2008 zulässig gewesen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2012 übereinstimmend erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten. Dem Gericht hat ein Band Kindergeldakten der Beklagten vorgelegen.