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Urteil

5 K 328/16

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat das Jobcenter dem volljährigen Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne bedarfsmindernde Anrechnung des an das volljährige Kind abgezweigten Kindergeldanspruches gewährt, und kommt es später zur nachträglichen Festsetzung des Kindergeldes und einer gleichzeitig ausgesprochenen Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG, woraufhin das Jobcenter nach § 74 EStG i.V.m. den §§ 102 ff. SGB X unter Hinweis auf das von ihm ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlte Arbeitslosengeld II einen Erstattungsanspruch geltend macht, dann kann der von der Familienkasse an das volljährige Kind auszuzahlende Kindergeldbetrag zu vermindern sein, weil der Erstattungsanspruch des Jobcenters nach § 107 SGB X dem volljährigen Kind gegenüber zur Erfüllungswirkung in Bezug auf den Anspruch auf Kindergeld führt.(Rn.38) (Rn.56) (Rn.64) (Rn.77) 2. Im Vorliegenden Fall konnte dahinstehen, ob mit der nachträglichen Festsetzung des Kindergeldes i.S.v. § 103 Abs. 1 SGB X der Rechtsgrund für die dem Kindergeld entsprechenden Leistungen des Jobcenters nachträglich entfallen ist, oder ob insoweit lediglich ein Anwendungsfall des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben ist.(Rn.57) Denn die vom erstattungsberechtigten Leistungsträger (Jobcenter) an die Klägerin erbrachte Leistung und die von dem "zuständigen Leistungsträger" (Familienkasse) geschuldete Leistung sind in sachlich, zeitlich und persönlicher Hinsicht und dem Betrag nach kongruent, und der Erstattungsanspruch des Jobcenters ist vorliegend auch nicht nach § 103 Abs. 1 SGB X (am Ende) bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (am Ende) dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse Kindergeld bereits zur Auszahlung gebracht hat, bevor sie von den Leistungen des Jobcenters Kenntnis erlangte.(Rn.60) (Rn.65)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren beträgt Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Jobcenter dem volljährigen Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne bedarfsmindernde Anrechnung des an das volljährige Kind abgezweigten Kindergeldanspruches gewährt, und kommt es später zur nachträglichen Festsetzung des Kindergeldes und einer gleichzeitig ausgesprochenen Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG, woraufhin das Jobcenter nach § 74 EStG i.V.m. den §§ 102 ff. SGB X unter Hinweis auf das von ihm ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlte Arbeitslosengeld II einen Erstattungsanspruch geltend macht, dann kann der von der Familienkasse an das volljährige Kind auszuzahlende Kindergeldbetrag zu vermindern sein, weil der Erstattungsanspruch des Jobcenters nach § 107 SGB X dem volljährigen Kind gegenüber zur Erfüllungswirkung in Bezug auf den Anspruch auf Kindergeld führt.(Rn.38) (Rn.56) (Rn.64) (Rn.77) 2. Im Vorliegenden Fall konnte dahinstehen, ob mit der nachträglichen Festsetzung des Kindergeldes i.S.v. § 103 Abs. 1 SGB X der Rechtsgrund für die dem Kindergeld entsprechenden Leistungen des Jobcenters nachträglich entfallen ist, oder ob insoweit lediglich ein Anwendungsfall des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben ist.(Rn.57) Denn die vom erstattungsberechtigten Leistungsträger (Jobcenter) an die Klägerin erbrachte Leistung und die von dem "zuständigen Leistungsträger" (Familienkasse) geschuldete Leistung sind in sachlich, zeitlich und persönlicher Hinsicht und dem Betrag nach kongruent, und der Erstattungsanspruch des Jobcenters ist vorliegend auch nicht nach § 103 Abs. 1 SGB X (am Ende) bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (am Ende) dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse Kindergeld bereits zur Auszahlung gebracht hat, bevor sie von den Leistungen des Jobcenters Kenntnis erlangte.(Rn.60) (Rn.65) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren beträgt Euro. I. Das Gericht kann über die Klage entscheiden, denn die zur mündlichen Verhandlung ausgebliebene Klägerin ist im Rahmen der Ladung zum Termin gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. II. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, denn der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. März 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. III. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 09. November 2015 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten [§ 100 Abs. 1 FGO]. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Feststellung des an die Klägerin für die Monate Januar 2015 bis September 2015 auszuzahlenden Kindergeld-Betrages ist § 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Nach der genannten Bestimmung entscheiden die Finanzbehörden über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Erteilung eines Abrechnungsbescheides. Das Kindergeld wird nach § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuervergütung ausgezahlt. Es handelt sich mithin um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis. Weiterhin sind die Familienkassen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung. 1. Der Abrechnung liegt ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.814,40 Euro zu Grunde. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18. September 2015 entschieden, dass aus dem Kindergeldanspruch der Mutter der Klägerin ab Januar 2015 monatlich ein Betrag von 201,60 Euro an die Klägerin abgezweigt wird. Hieraus errechnet sich für die Monate Januar 2015 bis September 2015 ein Betrag in Höhe von (201,60 Euro x 9 Monate =) 1.814,40 Euro. Hiervon abweichend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 09. November 2015 zwar einen um 0,30 Euro niedrigeren Betrag genannt, nämlich 1.814,10 Euro. Dabei handelt es sich aber ersichtlich nur um einen Schreibfehler. Dies ist an der Berechnung in dem Bescheid vom 09. November 2015 ablesbar, denn die zum Abzug gebrachte Vorleistung des Jobcenters in Höhe von 1.567,75 Euro führt nur dann zu dem in dem Bescheid angegebenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 246,65 Euro, wenn der Berechnung ein Kindergeld-Auszahlungsanspruch von 1.814,40 Euro zu Grunde gelegt wird. Wäre die Beklagte von den angegebenen 1.814,10 Euro ausgegangen, hätte sie lediglich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von (1.814,10 Euro – 1.567,75 Euro =) 246,35 Euro errechnet. In diesem Sinne hat die Beklagte im Übrigen mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt bzw. diese darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des genannten Betrages von 1.814,10 Euro ein Schreibfehler vorliege und es richtig 1.814,40 Euro heißen müsse. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Kindergeldes für die Monate Januar 2015 bis September 2015 ist hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 246,35 Euro durch die von der Beklagten bewirkte Auszahlung des genannten Betrages erfüllt worden. Aber auch im Übrigen – d.h. in Bezug auf den weiteren Teilbetrag von 1.567,75 Euro – ist der Anspruch der Klägerin erfüllt. Die Erfüllungswirkung ist nach § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in Verbindung mit § 74 Abs. 2 EStG eingetreten, weil die Voraussetzungen für die Entstehung eines Erstattungsanspruches des Jobcenters nach den §§ 102 ff. SGB X erfüllt sind. Nach § 74 Abs. 2 EStG gelten für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die §§ 102 - 109 und 111 - 113 SGB X entsprechend. Deshalb ist das Jobcenter als Träger von Sozialleistungen grundsätzlich berechtigt, Erstattungsansprüche im Sinne der §§ 102 - 105 SGB X bei der Beklagten anzumelden. Ein bestehender Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialleistungen hat nach § 107 Abs. 1 SGB X zur Folge, dass damit der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt. Besteht ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X, tritt die Erfüllungsfiktion sogar bei einer sog. Doppelleistung ein, insbesondere auch dann, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger – hier die Beklagte – bereits geleistet hat bevor der Träger der Sozialleistungen seinerseits Leistungen an den Berechtigten erbracht hat. Aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X gilt die Zahlung des Jobcenters in diesem Fall als Leistung der Beklagten [vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 36/04 R – juris RdNr. 13, Urteil vom 06. Februar 1992 – 12 RK 14/90 – juris RdNr. 18, Urteil vom 31. Oktober 1991 – 7 Rar 46/90 – juris RdNr. 25]. Das Jobcenter ist ein Träger von Sozialleistungen im Sinne von § 74 Abs. 2 EStG, denn das Jobcenter hat der Klägerin für die Monate Januar 2015 bis September 2015 Sozialleistungen in Gestalt von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) bewilligt und ausgezahlt und vor diesem Hintergrund bei der Beklagten für den gleichen Zeitraum einen Erstattungsanspruch im Sinne der §§ 102 ff. SGB X angemeldet. Diese Anmeldung hat – da das Jobcenter die bewilligten Leistungen auch tatsächlich an die Klägerin erbracht hat – die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X ausgelöst. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung kommen – gemäß § 106 Abs. 1 SGB X in folgender Reihenfolge – § 102 SGB X, § 103 SGB X, § 104 SGB X und § 105 SGB X in Betracht. Das Jobcenter hat in diesem Sinne mit Schreiben vom 01. April 2015 und nochmals mit Schreiben vom 27. April 2015 bei der Familienkasse einen „Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch“ angemeldet. Dabei mag dahinstehen, dass sich das Jobcenter nicht festgelegt hat, auf welchen der §§ 102 - 105 SGB X es seinen Anspruch stützen will. a. Der vorrangig in Betracht zu ziehende § 102 Abs. 1 SGB X ist ungeeignet, den Erstattungsanspruch des Jobcenters zu begründen. Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist nach § 102 Abs. 1 SGB X der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Soweit es den Anspruch auf Festsetzung und Zahlung von Kindergeld betrifft, ist die beklagte Familienkasse der „zur Leistung verpflichtete Leistungsträger“ im Sinne von § 102 Abs. 1 SGB X, denn die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufgabe der Familienkassen. Es fehlt indes an der von § 102 Abs. 1 SGB X vorausgesetzten (rechtmäßigen) vorläufigen Erbringung von Sozialleistungen. Aus dem Charakter des Erstattungsanspruchs als einem Ausgleich zwischen zwei Sozialleistungsträgern erschließt sich, dass § 102 Abs. 1 SGB X nicht für jede vorläufige Leistungserbringung gilt, sondern nur für solche vorläufigen Leistungen, die ihre Grundlage in einer Ungewissheit über die Leistungszuständigkeit des angegangenen Leistungsträgers hat [BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 – 1 RA 33/84 – BSGE 58, S. 119, Urteil vom 28. März 1984 – 9a RV 50/82 – ZfSH/SGB 1985, S. 29; BayLSG, Urteil vom 24. März 2010 – L 20 R 79/08 – juris]. Nicht zu § 102 SGB X führt mangels Konfliktes über die Zuständigkeit für die (vorläufige) Leistung insbesondere die Anwendung des § 41a SGB II [so ausdrücklich: Böttiger, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage, Baden-Baden 2019, § 102 SGB X RdNr. 22]. aa. In Bezug auf den Monat Januar 2015 hat das Jobcenter gemäß dem (Änderungs-) Bescheid vom 05. Dezember 2014 vorläufige Sozialleistungen – nämlich Leistungen nach dem SGB II – erbracht. Die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung ist allerdings nur aus der dem Bescheid beigefügten Begründung zu ersehen, denn auf der Seite 2 des Bescheides wird ausgeführt, dass die Entscheidung über die Vorläufigkeit auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) gestützt werde, weil unter anderem der Aufhebungsbescheid über das der Klägerin zustehende Kindergeld (noch) nicht vorliegt. § 102 SGB X ist hiernach nicht anwendbar, denn die Grundlage für die Anordnung der Vorläufigkeit ist keine Unsicherheit über die Leistungszuständigkeit des angegangenen Leistungsträgers Jobcenter sondern augenscheinlich nur der voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmende Aufwand, die Anspruchsvoraussetzungen abschließend zu prüfen (§ 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Für diese Auslegung spricht insbesondere der Umstand, dass die endgültige Bewilligung nach der mitgeteilten Begründung von der Vorlage des Aufhebungsbescheides zum Kindergeld für das Kind J. N. - den Sohn der Klägerin - abhängt. Damit ist offensichtlich, dass bei dem Jobcenter im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung gerade nicht – wie von § 102 SGB X vorausgesetzt – Unsicherheit darüber bestand, ob in Bezug auf die der Klägerin selbst gewährten Leistungen eine (vorrangige) Leistungspflicht der Familienkasse besteht. bb. Für die Monate Februar 2015 bis April 2015 hat das Jobcenter mit Bescheid vom 27. Januar 2015 endgültig über die der Klägerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden. Es fehlt mithin schon an der von § 102 SGB X vorausgesetzten Vorläufigkeit der Leistungsgewährung. cc. Für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 hat das Jobcenter mit Bescheid vom 01. April 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig bewilligt. Da die Vorläufigkeit der Bewilligung wiederum auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III gestützt wird, weil der „Kindergeldbescheid“ noch nicht vorliege, ist § 102 SGB X nicht anwendbar. Es bestand im Zeitpunkt der Bewilligung nicht – wie von § 102 SGB X vorausgesetzt – Unsicherheit darüber, ob eine (vorrangige) Leistungspflicht der Familienkasse besteht. dd. Die mit dem vorgenannten Bescheid vom 01. April 2015 ausgesprochene vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Juli 2015 bis September 2015 führt aus den gleichen Gründen auch in Bezug auf die Monate Juli 2015 bis September 2015 nicht zur Anwendung des § 102 SGB X. Die endgültige Leistungsgewährung für die Monate Juli 2015 bis September 2015 erfolgte nachfolgend mit zwei Bescheiden vom 19. Oktober 2015, so dass sich auch hieraus keine Anwendung des § 102 SGB X rechtfertigen lässt. b. Indes ist ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X oder § 104 SGB X gegeben, ohne dass es letztendlich der Entscheidung bedarf, welche der beiden Vorschriften maßgebend ist. Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger nach § 103 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. aa. Das Jobcenter hat im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X Sozialleistungen erbracht, denn ausweislich der an die Klägerin adressierten Bescheide des Jobcenters über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 05. Dezember 2014 [betreffend den Monat Januar 2015], vom 27. Januar 2015 [betreffend die Monate Februar 2015 bis April 2015], vom 01. April 2015 [betreffend Mai 2015 und Juni 2015] und vom 19. Oktober 2015 (zwei Bescheide) [betreffend Juli 2015 bis September 2015] hat die Klägerin in den Monaten Januar 2015 bis September 2015 von dem Jobcenter Sozialleistungen bezogen. Die Leistungsgewährung erfolgte – soweit es die Leistungen an die bzw. für die Klägerin selbst anbelangt – nach den tabellarisch dargestellten Berechnungen der gewährten Leistungen, die den genannten Bescheiden beigefügt sind, durchgängig ohne Anrechnung von Kindergeld. In dem Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 19. Oktober 2015 für den Monat Juli 2015 sind zwar für die Klägerin 29,36 Euro Kindergeld als Einkommen zur Anrechnung gebracht. Diese Anrechnung erfolgte jedoch aus dem Kindergeldanspruch für die zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Tochter der Klägerin, M. N., also nicht aus dem Anspruch auf Kindergeld für die Klägerin, der aus dem Anspruch der Mutter der Klägerin an die Klägerin abgezweigt wurde. Damit steht fest, dass das Jobcenter der Klägerin für den gesamten Streitzeitraum von Januar 2015 bis September 2015 Leistungen ohne bedarfsmindernde Anrechnung des an die Klägerin abgezweigten Kindergeldanspruches gewährt hat. bb. Der Anspruch auf diese Sozialleistungen – nämlich auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes – hat sich dadurch betragsmäßig erhöht, dass der Bedarf ohne Anrechnung von Kindergeld ermittelt wurde. Der Rechtsgrund für diese Erhöhung der gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Nichtanrechnung von Kindergeld ist nachträglich entfallen, weil die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2015 Kindergeld für die Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2015 fortlaufend festsetzte. Diese Festsetzung erhöhte zwar zunächst nur das Einkommen der Mutter der Klägerin. Gleichzeitig verfügte die Beklagte aber mit einem zweiten Bescheid vom 18. September 2015, der sowohl der Mutter der Klägerin als auch der Klägerin selbst erteilt wurde, dass aus dem Kindergeldanspruch der Mutter ab Januar 2015 monatlich ein Betrag in Höhe von 201,60 Euro an die Klägerin abgezweigt wird. Aufgrund dieser nachträglichen Festsetzung des Kindergeldes und der gleichzeitig ausgesprochenen Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG steht fest, dass die Klägerin in den Monaten Januar 2015 bis September 2015 nach Maßgabe des SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes lediglich in Höhe des durch die Anrechnung des abgezweigten Kindergeldes verminderten Betrages hätten verlangen können. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die nachträgliche Festsetzung des Kindergeldes bewirkt, dass damit im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X der Rechtsgrund für die dem Kindergeld entsprechenden Leistungen des Jobcenters nachträglich entfallen ist, oder ob insoweit lediglich ein Anwendungsfall des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben ist, denn die weiteren Voraussetzungen des Erstattungsanspruches des Jobcenters sind im Übrigen identisch und im Streitfall erfüllt. cc. Die von dem Jobcenter an die Klägerin geleistete Zahlung besitzt die von § 103 Abs. 1 SGB X bzw. § 104 Abs. 1 SGB X vorausgesetzte Kongruenz. (a) Aus dem Umstand, dass sich der Anspruch nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 1 SGB X bzw. § 104 Abs. 1 SGB X gegen den „für die entsprechende Leistung zuständigen Leistungsträger“ richtet und es sich nach dem Gesetzeswortlaut um einen Erstattungsanspruch handelt, erschließt sich, dass die von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger [Jobcenter an die Klägerin erbrachte Leistung und die von dem „zuständigen Leistungsträger“ (Familienkasse) geschuldete Leistung in sachlich, zeitlich und persönlicher Hinsicht kongruent sein müssen [vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Juli 2021, § 103 SGB X RdNr. 22; Böttiger, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage, Baden-Baden 2019, § 103 SGB X RdNr. 22 f.; Roos, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage, München 2020, § 103 SGB X RdNr. 10 f.]. Der Zweck des Erstattungsanspruches liegt darin, dem (vor-) leistenden Leistungsträger den Ersatz seiner Aufwendungen zu sichern, soweit dieser Leistungen erbracht hat, die nach dem materiellen Sozialrecht an sich von einem anderen Leistungsträger hätten erbracht werden müssen. Die Erstattung setzt also eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden im Erstattungsverhältnis stehenden Sozialleistungsträger voraus, weil nach dem gesetzlichen Tatbestand ein Erstattungsanspruch nur ausgelöst werden kann, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat [vgl. zu § 104 SGB X: BSG, Urteil vom 25. April 1990 – 5 RJ 12/89 – BSGE 67, S. 6, Urteil vom 22. September 1988 – 2 RU 9/88 – BSGE 57, S. 218]. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Rechtsauffassung auch für den Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 EStG angeschlossen. Eine Gleichartigkeit der Leistungen soll dabei jedenfalls vorliegen, wenn beide Leistungen demselben Zweck dienen [vgl. BFH, Urteil vom 07. Dezember 2004 – VIII R 59/04 – BFH/NV 2005, S. 864, Urteil vom 25. Mai 2004 – VIII R 21/03 – BFH/NV 2005, S. 171]. Diese Kongruenz ist im Streitfall gegeben. Ausweislich der Bescheide über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 05. Dezember 2014 [betreffend den Monat Januar 2015], vom 27. Januar 2015 [betreffend die Monate Februar 2015 bis April 2015], vom 01. April 2015 [betreffend Mai 2015 und Juni 2015] und vom 19. Oktober 2015 (zwei Bescheide) [betreffend Juli 2015 bis September 2015] hat das Jobcenter der Klägerin selbst wie auch den zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen in den Monaten Januar 2015 bis September 2015 Regelleistungen nach dem SGB II in Form von Hilfen zum Lebensunterhalt und auch als Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft gewährt. Hierbei handelt es sich insgesamt um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Leistungen dienen der Gewährung einer sozialen Grundsicherung in Form des verfassungsrechtlichen Existenzminimums. Diesem Zweck dient – jedenfalls teilweise – auch das nach der Neugestaltung im Einkommensteuergesetz durch Art. 1 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 [BGBl. I 1995, S. 1250] als Steuervergütung ausgezahlte Kindergeld. Soweit es gemäß § 31 Satz 2 EStG darüber hinaus auch der Förderung der Familie dient, stellt es zwar keine Sozialleistung im formellen Sinne dar, ist aber angesichts der ausdrücklichen Verweisung in § 74 Abs. 2 EStG trotzdem als eine gegenüber der Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorrangige Leistung im Sinne der §§ 102 ff. SGB X anzusehen [vgl. BFH, Urteil vom 07. Dezember 2004 – VIII R 59/04 – BFH/NV 2005, S. 864, Urteil vom 14. Mai 2002 – VIII R 88/01 – BFH/NV 2002, S. 1156, Beschluss vom 31. Januar 2007 – III B 167/06 – BFH/NV 2007, S. 865; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01. März 2022 – 5 K 787/18 – juris (RdNr. 49), Urteil vom 01. März 2022 – 5 K 834/18 – juris (RdNr. 65); FG Münster, Urteil vom 18. Februar 2010 – 6 K 390/08 AO – EFG 2010, S. 1140 (1141) m.w.N.; wohl ebenso: FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 – 13 K 2747/17 – juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2019 – 9 K 9035/19 – juris]. (b) Auch hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe besteht die notwendige Kongruenz der Ansprüche. Von Seiten des Jobcenters hat die Klägerin ausweislich der Bescheide über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 05. Dezember 2014 [betreffend den Monat Januar 2015], vom 27. Januar 2015 [betreffend die Monate Februar 2015 bis April 2015], vom 01. April 2015 [betreffend Mai 2015 und Juni 2015] und vom 19. Oktober 2015 (zwei Bescheide) [betreffend Juli 2015 bis September 2015] hat die Klägerin in bzw. für die Monate Januar 2015 bis September 2015 Leistungen nach Maßgabe des SGB II erhalten. Die Klägerin hat nach den genannten Bescheiden (anteilig) Leistungen bezogen in Höhe von 492,00 Euro im Januar 2015, in Höhe von 688,70 Euro im Februar 2015, in Höhe von 740,64 Euro monatlich in den Monaten März 2015 bis Juni 2015, in Höhe von 596,28 Euro im Juli 2015, in Höhe von 724,67 Euro im August 2015 sowie in Höhe von 963,89 Euro im September 2015. Gegen die Höhe des - niedrigeren - von dem Jobcenter zur Erstattung angemeldeten Betrages von 167,59 Euro für Januar 2015, von 197,60 Euro für Februar 2015, von 196,96 Euro für Juli 2015 und von 167,60 Euro monatlich für die Monate März 2015 bis Juni 2015 sowie für August 2015, insgesamt mithin 1.567,75 Euro, ist hiernach nichts zu erinnern. Es ist also davon auszugehen, dass die Klägerin 1.567,75 Euro erhalten hat und diese Zahlung des Jobcenters nach § 107 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 74 Abs. 2 EStG den Anspruch auf das an die Klägerin abgezweigte Kindergeld für den gleichen Zeitraum erfüllt hat. dd. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters ist schließlich auch nicht nach § 103 Abs. 1 SGB X (am Ende) bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (am Ende) dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte Kindergeld bereits zur Auszahlung gebracht hat, bevor sie von den Leistungen des Jobcenters Kenntnis erlangte. Im Rahmen des § 103 Abs. 1 SGB X und des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die positive Kenntnis von den Leistungen des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Voraussetzung des Erstattungsanspruches. Grobfahrlässige Unkenntnis ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht ausreichend [vgl. Prange, in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar – SGB X, 2. Auflage 2017, § 103 SGB X (Stand: 04. November 2021) RdNr. 46]. Ebenso wenig ist der vorrangig verpflichtete Leistungsträger gehalten, seinerseits zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang bereits andere Leistungsträger Leistungen erbracht haben [BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 Rar 42/93 – juris RdNr. 36]. Eine positive Kenntnis im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt hiernach voraus, dass die Familienkasse – ohne selbst nachzufragen oder nachzuforschen – aus den ihr vorliegenden Informationen ersehen kann, für welche Zeiträume und in welcher Höhe Leistungen von dem anderen Träger von Sozialleistungen erbracht wurden [so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 Rar 42/93 – juris RdNr. 36, Urteil vom 19. März 1992 – 7 Rar 26/91 – BSGE 70, S. 186; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. April 2018 – 6 K 2194/17 – juris (RdNr. 31)]. (1) Das Schreiben des Jobcenters vom 01. April 2015, mit dem ein Erstattungsanspruch für Leistungen nach dem SGB II in Bezug auf die Klägerin angezeigt bzw. anmeldet wurde, könnte hiernach gerade noch ausreichen (ohne dass es jedoch hierauf entscheidend ankommt). Es ist allgemein anerkannt, dass der Sozialleistungsträger die Familienkasse über die Gewährung ungekürzter Sozialleistungen informieren muss, wenn er vermeiden will, dass ein Leistungsempfänger und Kindergeldberechtigter durch Kindergeld einerseits und ungekürzte Sozialleistungen andererseits doppelt begünstigt wird [vgl. FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 – 13 K 2747/17 – juris (RdNr. 26)]. Obwohl sich diese Information auf (gegenwärtige und) zukünftige Bewilligungs- bzw. Festsetzungszeiträume bezieht, so dass es im Allgemeinen nicht möglich sein wird, den Leistungszeitraum und den Betrag der gewährten Leistung vorab genau zu bestimmen, genügt dabei kein allgemeiner Hinweis auf einen bestehenden, laufenden oder künftigen Leistungsbezug. Die nach § 103 Abs. 1 SGB X bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehende wesentliche Bedeutung der positiven Kenntnis der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers ist unter zwei Gesichtspunkten entscheidungserheblich. Die Familienkasse darf allein aufgrund dieser Kenntnis der Leistung des anderen Leistungsträgers eine sofortige Leistung an den Kindergeldberechtigten verweigern, weil sie von einer – ggf. auch nur teilweisen – Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen kann [vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 – B 1 KR 21/09 R – BSGE 106, S. 206 ff. (RdNr. 27)]. Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass die Familienkasse, wenn und soweit keine Erstattung nach § 103 SGB X bzw. § 104 SGB X in Betracht kommt, der originär zuständige Leistungsträger ist und bleibt und die Familienkasse insoweit zur rechtzeitigen Leistung an den Kindergeldberechtigten verpflichtet bleibt, weshalb insoweit kein Recht zur Leistungsverweigerung besteht. Selbst wenn noch Ungewissheit über die Einzelheiten der Leistungen des anderen (nachrangigen) Leistungsträgers besteht und deshalb keine konkreten Beträge genannt werden können, erfordern die §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X daher die Mitteilung der Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind, und des Zeitraums, für den die Sozialleistungen (voraussichtlich) erbracht werden [vgl. FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 – 13 K 2747/17 – juris (RdNr. 28); FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. April 2018 – 6 K 2194/17 – juris (RdNr. 35) unter Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 05. Juni 2014 – VI R 15/12 – BStBl. II 2015, S. 145 f. (RdNr. 22)]. Diesen Anforderungen dürfte das Schreiben vom 01. April 2015 nur bedingt genügen. Dem Schreiben des Jobcenters ist eindeutig zu entnehmen, dass die Sozialleistungen an die Klägerin erbracht werden und insoweit ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden soll. Dieser Erstattungsanspruch wird mit einem vermuteten oder unterstellten Anspruch der Klägerin auf Kindergeld begründet. Diese Annahme trifft aber genau genommen nicht zu, denn Kindergeldberechtigte ist die Mutter der Klägerin. Dass seitens des Jobcenters – möglicherweise – der Anspruch der Klägerin auf Abzweigung aus dem Kindergeldanspruch ihrer Mutter gemeint sein könnte, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen [sondern erst dem Schreiben des Jobcenters vom 21. Mai 2015]. Dieser Aspekt kann jedoch letztlich auf sich beruhen, weil die Beklagte die geforderte Kenntnis jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt noch erlangt hat. (2) Aus den gleichen Erwägungen wie zu dem vorgenannten Schreiben dürfte auch das Schreiben des Jobcenters vom 27. April 2015 allenfalls bedingt geeignet sein, der Beklagten die nach § 103 Abs. 1 SGB X bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X geforderte positive Kenntnis der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers zu vermitteln. Auch dies kann letztlich auf sich beruhen, weil die Beklagte die geforderte Kenntnis jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt noch erlangt hat. (3) Den Anforderungen des § 103 Abs. 1 SGB X bzw. des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X könnten insofern erst die Angaben in dem Schreiben des Jobcenters vom 21. Mai 2015 genügen, denn darin kommt zum Ausdruck, dass es um den Anspruch auf Kindergeld für die Klägerin selbst gehen soll. Auch dies ist indes nicht zwingend, da in dem Schreiben offen bleibt, ob die Klägerin als Kindergeldberechtigte (für ihre eigenen Kinder) oder als betroffenes Kind angesprochen ist. Auch dies kann indes offen bleiben. (4) Die Beklagte hat die von § 103 Abs. 1 SGB X bzw. von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte Kenntnis der Leistungen des Jobcenters jedenfalls auf Grund des Schreibens vom 27. Oktober 2015 erhalten. In diesem Schreiben sind die von dem Jobcenter zur Erstattung angemeldeten Beträge monatsweise aufgegliedert aufgeführt. Gleichzeitig nimmt das Jobcenter auf den – infolge der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG – der Klägerin zustehenden Kindergeldanspruch Bezug. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte das (abgezweigte) Kindergeld noch nicht zur Auszahlung gebracht, weshalb die Zahlung des Jobcenters nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 107 Abs. 1 SGB X gegenüber der Klägerin die Erfüllungswirkung in Bezug auf deren Anspruch gegenüber der Beklagten auslösen konnte. Damit steht fest, dass die Aussage in dem angefochtenen Bescheid vom 09. November 2015 zutrifft, das Jobcenter habe nach § 74 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches unter Hinweis auf das von ihm ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlten Sozialleistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Der Erstattungsanspruch habe nach § 107 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ihr - der Klägerin - gegenüber Erfüllungswirkung in Bezug auf den Anspruch auf Kindergeld. Deshalb vermindere sich der Auszahlungsbetrag auf 246,65 Euro. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist mithin rechtmäßig. ee. Die Klägerin vermag mit ihrem dagegen gerichteten Einwand nicht durchzudringen, das Jobcenter habe ihr zu geringe Sozialleistungen gewährt, weil die Berücksichtigung der anrechnungsfreien Versicherungspauschale zu Unrecht nur teilweise erfolgt sei. Der Senat hat zwar im Interesse der Beförderung des Rechtsfriedens im gerichtlichen Verfahren zunächst versucht, eine Klärung der aufgeworfenen Frage zur Höhe der von dem Jobcenter bewilligten Sozialleistungen herbeizuführen. Erforderlich war dies indes nicht. Entscheidend ist, dass die Leistungen des Jobcenters und der für den gleichen Zeitraum festgesetzte und an die Klägerin abgezweigte Kindergeldanspruch – wie bereits dargelegt – demselben Zweck dienten, der Klägerin das Existenzminimum zu gewähren. Die Klägerin hat in jedem der Monate Januar 2015 bis September 2015 von dem Jobcenter höhere Leistungen bezogen hat als die aus dem Kindergeldanspruch ihrer Mutter an sie abgezweigten 201,60 Euro. Entscheidend ist indes, dass das Jobcenter bei der Bemessung der bewilligten Leistungen den Anspruch der Klägerin auf Abzweigung des Kindergeldes nicht bedarfsmindernd zum Abzug gebracht hat. Damit steht fest, dass – käme der abgezweigte Kindergeldbetrag ungekürzt zur Auszahlung an die Klägerin – insoweit eine Doppelleistung vorläge. Die Regelung der §§ 102 ff. SGB X in Verbindung mit § 74 Abs. 2 EStG ist ausschließlich darauf ausgerichtet, Doppelleistungen in dem oben dargelegten Sinne zu vermeiden bzw. auszugleichen. Die Bestimmungen über die Erstattung ändern deshalb nichts daran, dass nur der zuständiger Träger der Sozialleistungen – hier also das Jobcenter – und im gerichtlichen Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein die Sozialgerichte dazu berechtigt bzw. berufen sind, die sozialrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu prüfen und darüber zu entscheiden. Der von der Klägerin angeführte Einwand, das Jobcenter hätte höhere Leistungen festsetzen und auszahlen müssen, ist deshalb ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Jobcenter und der Klägerin zu klären. Weder der Familienkasse noch dem Finanzgericht steht insoweit eine Prüfungskompetenz zu, denn diese beschränkt sich auf die Frage, ob der Sozialleistungsträger den zur Erstattung angemeldeten Betrag – also keinen geringeren Betrag – tatsächlich an den Kindergeldberechtigten geleistet hat und insoweit die Voraussetzungen der §§ 102 ff. SGB X erfüllt sind. Die Klägerin ist deshalb mit ihren Einwänden gegen die [zu geringe] Höhe der ihr gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an das Jobcenter zu verweisen; sie muss diese dort geltend machen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. V. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, denn zwischen den Beteiligten steht die Auszahlung von 59,35 Euro im Streit. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin aufgrund einer für die Monate Januar 2015 bis September 2015 erfolgten Abzweigung von Kindergeld (aus dem Anspruch der Mutter der Klägerin an die Klägerin) zusätzlich zu der erfolgten Auszahlung von 246,65 Euro weitere 59,35 Euro Kindergeld auszahlen muss. Auf den Antrag der Mutter der Klägerin setzte die Familienkasse zunächst Kindergeld für die am xx. Juli 1995 geborene Klägerin fortlaufend fest. Unter dem 15. Oktober 2013 beantragte die Klägerin, ihr das Kindergeld anteilig auszuzahlen, da ihre Mutter keinen Unterhalt leiste. Die hierzu angehörte Mutter der Klägerin erklärte unter dem 18. November 2013, dass sie keinen Unterhalt für ihre Tochter leiste. Mit an die Mutter der Klägerin adressiertem Bescheid vom 11. Dezember 2013 setzte die Familienkasse Kindergeld für die Klägerin für den Zeitraum ab August 2013 fest und bestimmte zugleich, dass ein betragsmäßig genau bezeichneter Anteil des festgesetzten Kindergeldes nicht an die Mutter der Klägerin, sondern an die Klägerin ausgezahlt werde (sog. Abzweigung). Parallel dazu erteilte die Familienkasse auch der Klägerin unter dem 11. Dezember 2013 den Bescheid, dass das Kindergeld teilweise an sie ausgezahlt werde. Mit Schreiben vom 01. September 2014 meldete das Jobcenter bei der Familienkasse einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X an. Dazu teilte das Jobcenter mit, die Klägerin sowie die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die in dem Schreiben nicht namentlich benannt sind, stünden bei dem Jobcenter im Leistungsbezug. Die Klägerin habe möglicherweise für ihren Sohn, das Kind B einen Anspruch auf Kindergeld. Mit Schreiben vom 01. April 2015 und nochmals mit Schreiben vom 27. April 2015 meldete das Jobcenter bei der Familienkasse einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X an. Dazu teilte das Jobcenter mit, die Klägerin sowie die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die in dem Schreiben nicht namentlich benannt sind, stünden bei dem Jobcenter seit dem 01. Mai 2014 im Leistungsbezug. Die Klägerin habe möglicherweise einen Anspruch auf Kindergeld. Die Familienkasse teilte dem Jobcenter mit Schreiben vom 08. April 2015 mit, dass dem Erstattungsersuchen nicht entsprochen werden könne, weil sich die Klägerin nach dem Kenntnisstand der Familienkasse in Elternzeit befinde und kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Unter dem 08. April 2015 beantragte die Mutter der Klägerin Kindergeld für die Klägerin und verband dies mit dem Antrag auf Abzweigung dieses Kindergeldes an die Klägerin. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 beantragte das Jobcenter bei der Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Klägerin und führte dazu aus, dass die bei dem Jobcenter im Leistungsbezug stehende Klägerin trotz dahingehender Aufforderung Kindergeld für sich selbst nicht beantragt habe. Gleichzeitig machte das Jobcenter wiederum einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X geltend. Die Klägerin erklärte unter dem 01. August 2015 zu dem gestellten Abzweigungsantrag, dass ihre Mutter keinen Unterhalt leiste. Hierzu angehört, erklärte die Mutter der Klägerin unter dem 01. September 2015, dass sie keinen Unterhalt leiste. Mit Schreiben vom 26. August 2015 forderte die Familienkasse das Jobcenter auf, den geltend gemachten Erstattungsanspruch in Bezug auf Zahlungszeitraum und Betrag zu konkretisieren. Mit an die Mutter der Klägerin adressiertem Bescheid vom 18. September 2015 setzte die Familienkasse Kindergeld für die Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2015 fortlaufend fest. Mit einem zweiten an die Mutter der Klägerin adressierten Bescheid vom 18. September 2015 verfügte die Familienkasse, dass aus dem Kindergeldanspruch für die Klägerin aus dem Anspruch der Mutter ab Januar 2015 monatlich ein Betrag in Höhe von 201,60 Euro an die Klägerin abgezweigt wird. Ebenfalls unter dem 18. September 2015 erteilte die Beklagte der Klägerin den Bescheid, dass aus dem Kindergeldanspruch ihrer Mutter ab Januar 2015 monatlich ein Betrag von 201,60 Euro an die Klägerin abgezweigt, d.h. an diese ausgezahlt werde. Die Auszahlung erfolge ab Oktober 2015. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 teilte das Jobcenter der Beklagten mit, dass sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch für den Zeitraum von Januar 2015 bis September 2015 auf 1.567,75 Euro belaufe. Mit Bescheid vom 09. November 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr aufgrund der mit Bescheid vom 18. September 2015 verfügten Abzweigung des Kindergeldes aus dem Anspruch ihrer Mutter monatlich ein Betrag von 201,60 Euro zustehe. Hieraus errechne sich für die Monate Januar 2015 bis September 2015 ein (Nachzahlungs-) Betrag von 1.814,10 Euro. Dieser Betrag werde jedoch nicht ausgezahlt, weil das Jobcenter nach § 74 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches unter Hinweis auf das von ihm ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlte Arbeitslosengeld II einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. Der Erstattungsanspruch habe nach § 107 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ihr - der Klägerin - gegenüber Erfüllungswirkung in Bezug auf den Anspruch auf Kindergeld. Deshalb vermindere sich der Auszahlungsbetrag auf 246,65 Euro. Die Klägerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. November 2015 Einspruch. Hierzu führte sie aus, der Nachzahlungsbetrag belaufe sich nicht auf 1.814,10 Euro, sondern richtiger Weise auf (201,60 Euro x 9 Monate =) 1.814,40 Euro. Weiterhin sei zu beachten, dass das Jobcenter neben einem anrechnungsfreien Erhöhungsbetrag in Höhe 36,00 Euro für neun Monate weitere 30,00 Euro/Monat bzw. 270,00 Euro für neun Monate hätte anrechnungsfrei belassen müssen. Zudem hätte das Jobcenter berücksichtigen müssen, dass eine Bereinigung der Versicherungspauschale möglich sei. Insgesamt ergebe sich damit ein Betrag von 306,00 Euro, den das Jobcenter nicht zur Erstattung anmelden dürfe. Sie bitte demzufolge um Auszahlung des verbleibenden Differenzbetrages in Höhe von (306,00 Euro – 246,65 Euro =) 59,35 Euro. Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 01. März 2016 als unbegründet zurück, ohne sich dabei mit der Argumentation der Klägerin auseinanderzusetzen. Die Klägerin hat am 04. April 2016 Klage erhoben. Hierzu führt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren aus, das Jobcenter hätte für die Dauer von neun Monaten eine monatliche Einkommensbereinigung wegen der Versicherungspauschale um 30,00 Euro [Gesamtbetrag mithin 270,00 Euro] vornehmen müssen. Dies sei für Februar 2015 und für Juli 2015 nicht erfolgt, so dass sich schon hieraus ein (weiterer) Nachzahlungsbetrag in Höhe von 59,36 Euro errechne. Weiterhin sei das Kindergeld im Jahre 2015 monatlich um 4,00 Euro erhöht worden und gleichzeitig im Kindergeldanrechnungsgesetz bestimmt worden, dass die Erhöhung bei dem Arbeitslosengeld II unberücksichtigt bleibe. Demzufolge müssten weitere 36,00 Euro anrechnungsfrei bleiben; dies sei von dem Jobcenter indes beachtet worden. Die Beklagte habe hiernach im Ergebnis an das Jobcenter mehr erstattet, als das Jobcenter nach den §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches verlangen könne. Dieser Differenzbetrag solle mit der Klage erstritten werden. Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 09. November 2015 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01. März 2016 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin für die Monate Januar 2015 bis September 2015 über den ermittelten Auszahlungsbetrag von 246,65 Euro hinausgehend weitere 59,35 Euro Kindergeld ausgezahlt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig. Ergänzend verweist sie auf eine von ihr eingeholte Auskunft des Jobcenters vom 13. September 2016. Darin führt das Jobcenter aus, im Februar 2015 sei das Elterngeld als Einkommen der Klägerin angerechnet worden. Die Versicherungspauschale sei schon vollständig von diesem Einkommen abgesetzt worden und könne nicht nochmals – mithin doppelt – zum Abzug gebracht werden. Im Juli 2015 habe das Kind der Klägerin Einkünfte gehabt, die höher gewesen seien als der individuelle Bedarf. Der sich hieraus ergebende „Überhang“ sei bei dem Einkommen der Klägerin angerechnet worden, also die Versicherungspauschale entsprechend gekürzt worden. Die Familienkasse legte dem Gericht auf dahingehende Anforderung Zweitschriften der an die Klägerin adressierten Bescheide des Jobcenters über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01. April 2015, und die an die Klägerin adressierten Bescheide des Jobcenters über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 27. Januar 2015 und vom 19. Oktober 2015 (zwei Bescheide) vor. Dem Senat hat bei der Entscheidung ein Band Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der Einspruchsheftung vorgelegen.