Beschluss
2 E 522/24 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2024:0627.2E522.24ME.00
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Leitsätze
1. Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. (Rn.38)
2. Im Zuge der Waffengleichheit ist es auch einer Behörde zuzugestehen, dass sie auf einen öffentlich geäußerten Vorwurf eines Bürgers eine Klarstellung veröffentlicht, um dem Eindruck, sie habe sich rechtswidrig verhalten, entgegenzutreten. (Rn.41)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. (Rn.38) 2. Im Zuge der Waffengleichheit ist es auch einer Behörde zuzugestehen, dass sie auf einen öffentlich geäußerten Vorwurf eines Bürgers eine Klarstellung veröffentlicht, um dem Eindruck, sie habe sich rechtswidrig verhalten, entgegenzutreten. (Rn.41) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. 1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Untersagung der Veröffentlichung von Teilen eines vom Antragsgegner auf seinem Facebook Account gestellten Beitrags. Im April 2024 veröffentlichte die Antragstellerin auf dem Instagram Account des Unternehmens ihrer Mutter (https://www.instagram.com/ ... ) ein an die Landrätin und den Bürgermeister der Stadt S ... - ... gerichtetes Schreiben. In diesem Brief heißt es auszugsweise wie folgt: „… Aufgrund der Tatsache, dass mein Vater wegen seiner Erkrankung an Multipler Sklerose kein Gewerbe mehr betreiben kann, werden wir von Ihren Behörden gezwungen, unser Haus zu verlassen. Da es angeblich im faktischen Gewerbegebiet liegt, müssen wir dieses durch eine Nutzungsuntersagung nach über 10 Jahren verlassen. …die Möglichkeit eines Teilmischgebietes besteht. Die dazu ausgestellte Nutzungsuntersagung wird mit erhöhter Lärmintensität begründet, welches ein gesundes Wohnen und Leben nicht möglich macht. Im Gegenzug wurde eine Verfügung zur Unterbringung von Flüchtlingen im selben Gebiet erlassen, mit einem Messprotokoll, welches dem Lärmpegel eines Wohngebietes entspricht. Trotz mehrfacher Anfragen wird sich in Schweigen gehüllt. Da Flüchtlinge im Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen auch im Gewerbegebiet wohnen können, scheint es, also ob die potentielle Unterbringung von Flüchtlingen in unserem Haus, die der Stadt und dem Landkreis erhebliche Einnahmen bringen könnte, eine Rolle bei der Untätigkeit der Behörden spielt. Diese Entscheidung hat schwerwiegende Konsequenzen für uns… Wir hoffen auf Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung und sind bereit, gemeinsam nach Lösungen zu suchen, die sowohl soziale als auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen“ Am 02.05. 2024 veröffentlichte der Antragsgegner auf seinem Facebook Account unter der URL https://www.facebook.com/LKSchmalkaldenMeiningen daraufhin einen Beitrag, in dem es auszugsweise heißt: „Wichtige Stellungnahme! „Der Landkreis weist die in einem offenen Brief erhobenen Vorwürfe der Familie L ... aus S ... - ... mit einer klaren Stellungnahme zurück: !! Der Landkreis hat in der ... in S ... - ... keine Wohnungen für Flüchtlinge angemietet und wird dies auch künftig definitiv nicht tun. Der Landkreis wird definitiv kein Mietverhältnis mit Familie L ... zur Unterbringung von Flüchtlingen eingehen! Hierbei handelt es sich um reine Fake-News, die die Familie L ... aktiv verbreitet“ und „Die Familie ... L ... hat … nun auch im offenen Brief suggeriert, dass unsere Behörde, die Familie unter Druck setze, „ihr Haus“ zu verlassen, um die ehemaligen Betriebswohnungen dann an Flüchtlinge zu vermieten. Dies entbehrt jeglicher Grundlage. …Hierbei handelt es sich um reine Fake-News, die die Familie L ... aktiv verbreitet. Lesen Sie mehr dazu im offiziellen Statement.“ In dieser Stellungnahme mit der Überschrift: „Reaktion des Landratsamtes zum offenen Brief der Familie L ... April 2024“ mit dem Briefkopf des Antragsgegners heißt es u.a.: „Die Familie ... L ... hat … nun auch im offenen Brief suggeriert, dass unsere Behörde, die Familie unter Druck setze, „ihr Haus“ zu verlassen, um die ehemaligen Betriebswohnungen dann an Flüchtlinge zu vermieten. Dies entbehrt jeglicher Grundlage. …Hierbei handelt es sich um reine Fake-News, die die Familie L ... aktiv verbreitet.“ In der Stellungnahme wird in 10 Ziffern ausführlich der Sachverhalt und die gesamte Historie der baurechtlichen Verfahren dargestellt. Mit Schreiben vom 08.05.2024 forderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antragsgegner unter Fristsetzung zum 15.05.2024 dazu auf, die in dieser Veröffentlichung enthaltene falsche Tatsachenbehauptung zu entfernen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Reaktion des Antragsgegners hierauf erfolgte nicht. 2. Die Antragstellerin hat am 16.05.2024 beim Verwaltungsgericht Meiningen durch ihren Bevollmächtigten um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt, der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, untersagt, gegenüber Dritten wortgleich oder sinngemäß, schriftlich oder mündlich, bis zu einer Entscheidung in einem noch einzuleitenden Hauptverfahren zu behaupten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Antragsgegnerin zu verbreiten: „Der Landkreis hat in der ... in S ... - ... _ keine Wohnungen für Flüchtlinge angemietet und wird dies auch künftig definitiv nicht tun. Der Landkreis wird definitiv kein Mietverhältnis mit Familie L ... zur Unterbringung von Flüchtlingen eingehen! Hierbei handelt es sich um reine Fake-News, die die Familie L ... aktiv verbreitet“ und „Die Familie ... L ... hat … nun auch im offenen Brief suggeriert, dass unsere Behörde, die Familie unter Druck setze, „ihr Haus“ zu verlassen, um die ehemaligen Betriebswohnungen dann an Flüchtlinge zu vermieten. Dies entbehrt jeglicher Grundlage. …Hierbei handelt es sich um reine Fake-News, die die Familie L ... aktiv verbreitet.“ Die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen. Die Äußerung des Antragsgegners sei erst vor kurzem veröffentlicht worden, so dass der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis auf unverzügliche Unterbindung dieser unwahren Tatsachenaussage zukomme. Ihr stehe gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch aufgrund des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB analog zu. Klarstellend sei ergänzt, dass die in Ziffer 1 dargestellte Aussage, dass der Landkreis in der ... in S ... - ... keine Wohnungen für Flüchtlinge angemietet habe, dies auch künftig definitiv nicht tun werde und der Landkreis definitiv kein Mietverhältnis mit Familie L ... zur Unterbringung von Flüchtlingen eingehen werde, nicht unterlassungswürdig wäre. Unterlassungswürdig werde diese Aussage jedoch durch den im Facebookeintrag darüber befindlichen Bezug zum offenen Brief der Antragstellerin, in dem es heiße, dass der Landkreis die in einem offenen Brief erhobenen Vorwürfe zurückweise sowie durch die ergänzende Aussage, dass es sich hierbei um reine Fake-News handele, die die Familie L ... aktiv verbreite. Der Antragsgegner habe durch seine Äußerung rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin eingegriffen, da die von ihm aufgestellte Tatsachenbehauptung unwahr sei. Die Äußerung des Antragsgegners stelle eine Tatsachenbehauptung dar, denn die Frage, ob die behaupteten Aussagen in dem offenen Brief der Antragstellerin enthalten seien oder nicht und ob sich diese als „Fake-News“ einstufen lassen würden oder nicht, dem Beweis zugänglich sei. Bei der Verbreitung von Äußerungen seien die Belange und Grundrechte des Verletzten und Äußernden, die Art und Weise sowie die Intensität des Eingriffs, das eigene Verhalten des Verletzten, der Zweck des Eingriffs und die Funktion des Schädigers einzustellen. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gäbe es in aller Regel keinen rechtfertigenden Grund. Der Antragsgegner könne sich nicht auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG berufen, da der Schutzbereich dieses Grundrechts keine unwahren Tatsachenbehauptungen umfasse und er Grundrechtsverpflichteter sei. Die vom Antragsgegner unterstellte Behauptung, es würde in dem Brief „suggeriert, dass (die) Behörde, die Familie unter Druck setze, „ihr Haus“ zu verlassen, um die ehemaligen Betriebswohnungen dann an Flüchtlinge zu vermieten“ finde sich in dem Brief überhaupt nicht. Es sei dort nur ausgeführt, dass es aus der Sicht der Antragstellerin so „scheine“, dass der Umstand, dass Flüchtlinge in der Immobilie untergebracht werden könnten, einen Grund für die Untätigkeit der Behörde hinsichtlich eines Entgegenkommens gegenüber der Familie spiele. Die Behauptung, der Antragsgegner würde Druck auf die Familie ausüben, sei in diesem Brief nicht einmal im Ansatz enthalten. Dargestellt werde nur der unstreitig zutreffende Umstand, dass die Familie aufgrund einer Nutzungsuntersagung gezwungen sei, das Haus zu verlassen, weil der Vater aufgrund seiner Erkrankung kein Gewerbe mehr betreiben könne und der Antragsgegner zu einem möglichen Entgegenkommen nicht bereit sei. Da die Antragstellerin mit der Formulierung „scheint“ sehr deutlich hervorhebe, dass insoweit keine Tatsachenaussage, sondern ein persönlicher Eindruck der eigenen Gefühlswelt wiedergegeben werde, sei es auch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin „aktiv Fake-News verbreitet“. Der Hinweis zur Möglichkeit der Unterbringung von Flüchtlingen sei darüber hinaus dem Umstand geschuldet, dass vom Antragsgegner eine Duldung zur Unterbringung von Flüchtlingen für die Nachbarimmobilie erlassen worden sei, und diese mit einem Messprotokoll begründet werde, welches ausweise, dass der Geräuschpegel durch das ausgeübte Gewerbe dem eines Wohngebietes entspreche. Sofern man sich auf den Standpunkt stellen wolle, dass die Aussagen des Antragsgegners keine Tatsachenaussagen, sondern Werturteile darstellten, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Falle würden diese Aussagen gegen das Sachlichkeitsprinzip verstoßen. Während Tatsachenbehauptungen in der Regel zulässig seien, sofern eine Befassungskompetenz vorliege (die gegenständlich bereits fehle), wenn sie bei objektiver Überprüfung zutreffen würden, müssten sich Werturteile von Hoheitsträgern an allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, vor allem an dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Werturteile und Meinungsäußerungen von Hoheitsträgern unterlägen danach insbesondere dem Sachlichkeitsgebot, das verlange, dass die getätigte Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben des Äußernden stehe, auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhe und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreite. Da die vom Antragsgegner behaupteten Aussagen in dem offenen Brief nicht enthalten seien, fehle es bereits an einem hinreichend belastbaren Tatsachenkern für die Äußerung. Der Rahmen des Sachlichkeitsgebots sei zudem vorliegend jedenfalls mit der Behauptung überschritten, die Antragstellerin würde „aktiv Fake-News verbreiten“. Der Begriff „Fake-News“ bezeichne das Verbreiten von Falschmeldungen in manipulativer Absicht. Dementsprechend könnten Gegenstand von Fake-News regelmäßig nur Tatsachenbehauptungen sein, weil nur solche richtig oder falsch sein könnten. Dementgegen habe die Antragstellerin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich Mitteilungen über die eigene Gedankenwelt tätige („scheint es“). Eine Aussage zur eigenen Gedankenwelt könne jedoch schon per Definition keine Falschmeldung und damit keine Verbreitung von Fake-News sein. Die Unterstellung, aktiv Fake-News zu verbreiten verlasse den Boden des Sachlichen, stelle sich als eine rein diffamierende Schmähung dar, die dazu geeignet sei, sich abträglich auf das Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken und sei dementsprechend als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Wenn man sich auf den Standpunkt stellen wolle, die Unterstellung, die Antragstellerin verbreite Fake-News, stelle ein Werturteil dar, verlasse dies den Bereich des Sachlichen und erweise sich als unverhältnismäßige Schmähung. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, die streitbefangenen Äußerungen würden keinerlei Übertreibungen und Zuspitzungen enthalten und seien nicht polemisch oder diffamierend, sondern eine reine sachliche Bewertung und nur objektiv klarstellend, könne dem nicht gefolgt werden. Die Behauptung, eine Person verbreite bewusst falsche Tatsachen in manipulativer Absicht sei deutlich erkennbar eine Diffamierung dieser Person. Der Antragsgegner sei als Behörde den Äußerungen der Antragstellerin auch nicht schutzlos ausgeliefert, da er im Rahmen des Sachlichkeitsgebots auf den Brief hätte erwidern können. Die Äußerung sei aktuell im Internet auf dem Facebook Account des Antragsgegners abrufbar und entfalte somit eine stetige Wirkung zulasten der Antragstellerin. Zudem sei eine Wiederholungsgefahr zu befürchten, da sich der Antragsgegner geweigert habe, diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus drohe mit dem Aufrechterhalten der bestehenden unwahren Tatsachenbehauptung eine Perpetuierung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dementgegen könne dem Antragsgegner zugemutet werden, die Äußerung bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu unterlassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Zwar möge das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (wohl noch) gegeben sein, weil die Antragstellerin formal ihren Anspruch beim Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.24 geltend gemacht habe. Ihr fehle aber die Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Sie könne nämlich schon nicht darlegen, durch die streitbefangenen Äußerungen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die streitbefangenen Äußerungen des Antragsgegners seien gegen die Familie L ... gerichtet. Herr ... L ... und Frau ... L ... seien die Eltern der Antragstellerin. Herr ... L ... sei Eigentümer und damit potentieller Vermieter des Anwesens ... in S ... - ..., nicht aber die Antragstellerin. Der Antrag sei jedenfalls aufgrund Fehlens sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund. Ihr selbst drohe keine unmittelbare Beeinträchtigung in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition oder in sonstigen subjektiven öffentlichen Rechten, da nicht sie, sondern ihre Eltern betroffen/angesprochen seien. Es drohe auch keine Wiederholungsgefahr. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe den offenen Brief in sozialen Medien, namentlich über den Instagram Kanal des Landhandels von ... L ..., offenbar posten und von Dritten auf Facebook verteilen lassen. Den Post habe sie geliked und damit der Verbreitung ihres offenen Briefs zugestimmt. Vorausgegangen seien bereits lange im Vorfeld vergeblich intendierte Bemühungen der Familie L ..., in der Lokalpresse einen offenen Brief zu lancieren. Das Landratsamt habe daraufhin am 02.05.24 seine streitbefangenen Äußerungen auf Führungsebene verfasst, den Bürgermeister ... B ... ins Benehmen gesetzt und schließlich auf seinem Facebook-Account hochgeladen. Die Antragstellerin und die Familie L ... hätten sich selbst in die Öffentlichkeit begeben und damit billigend in Kauf genommen, dass er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe ebenfalls auf Facebook öffentlich zurückweise. Er habe die Angriffe der Antragstellerin nicht hinzunehmen, was die klare und unmissverständliche Zurückweisung fehlerhafter Sachdarstellungen oder diskriminierender Werturteile mit einschließe. Er sei grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit über sein Verwaltungshandeln aufzuklären, hiergegen erhobene Vorwürfe in der Sache aufzuarbeiten und diffamierende Angriffe zurückzuweisen. Personenbezogene Daten, die nicht ohnehin die Antragstellerin in ihren offenen Brief selbst erwähnt habe, habe er nicht rekurriert. Im Übrigen seien die im Raum stehenden Vorgänge durch öffentliche Gerichtverhandlungen, Petitionen und formlose Beschwerden jedweder Art etc. auf nahezu allen staatlichen Ebenen landesweit amtsbekannt. Die streitbefangenen Äußerungen seien rechtmäßig. Es würden sämtliche rechtliche Schranken beachtet. Ausgangspunkt sei die Nutzungsuntersagung gegenüber Herrn ... L ... vom 08.12.2020 nach vorangegangenem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Meiningen vom 07.11.2018 (Az.: 5 K 328/16 Me). Gegen die Nutzungsuntersagung habe Herr ... L ... erfolglos Widerspruch eingelegt und letztlich Klage vor dem VG erhoben. Der anwaltlich beratene Herr ... L ... habe im Wege eines Vergleichs vor dem VG am 10.11.23 seine Klage gegen die angefochtene Nutzungsuntersagung zurückgenommen; im Gegenzug dulde er das reine Wohnen der Familie L ... im Anwesen ... bis zum 31.12.24 und sehe bis zu diesem Zeitpunkt auch von einer Vollstreckung ab. Die rechtmäßige Nutzungsuntersagung sei bestandskräftig. Herr ... L ... begehre im Rahmen einer erneuten Petition, über die noch nicht entschieden sei, die für ihn nachteiligen Folgen des Vergleichs wieder rückgängig zu machen. Weiterhin habe er im Nachgang der Gerichtsverhandlung am 10.11.23 mit Schreiben vom 18.03.24 bei ihm Antrag auf Rücknahme der Nutzungsuntersagung vom 08.12.2020 gestellt (nach über 3 Jahren Bestandskraft des Bescheides). Er halte die Nutzungsuntersagung vom 08.12.2020 für rechtswidrig und begehre auf diese Weise die Aufhebung des gerichtlichen Vergleichs vom 10.11.23 und dessen Regelungen. Über den Antrag vom 18.03.24 habe er noch nicht entscheiden. Herr ... L ... reflektiere immer wieder auf die zeitweilige Sonderregelung des § 246 BauGB, die die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern im Wege der Duldung bis zum 31.12.27 ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulasse. Er „konstruiere" dabei gekonnt/geschickt die Behauptung („den Zirkelschlag"), er müsse als kranker Mensch seine eigene Wohnung verlassen, sodass der Landkreis sodann lukrativ Flüchtlingsunterkünfte in dem so frei gewordenen Anwesen bei ihm schaffen/mieten könne. Diese Behauptungen spiegelten sich im offenen Brief der Antragstellerin wider. Die beiden „Kern-Botschaften" darin seien (bei allen rhetorischen und semantischen „Weichspül"-Versuchen) unstreitig: „... werden wir von Ihren Behörden gezwungen unser Haus zu verlassen ..." „... scheint es, als ob die potenzielle Unterbringung von Flüchtlingen in unserem Haus, die der Stadt und dem Landkreis erhebliche Einnahmen bringen könnte ..." Er habe daher in seinen streitbefangenen Äußerungen unmissverständlich klargestellt, dass er die Familie L ... nicht unter Druck setze und künftig auch definitiv kein Mietverhältnis mit der Familie L ... eingehen werde. De jure gehe es um reinen Vollzug von auch für die Familie L ... zweifelsohne geltenden gesetzlichen Bauvorschriften. Dieses klarstellende Statement sei rechtmäßig. Die Antragstellerin habe daher keinen Anspruch gegen ihn, es zu unterlassen die für die Öffentlichkeit bestimmten streitbefangenen Erklärungen zu behaupten. Der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Der Landkreis könne sich zwar nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. In seinen Äußerungen liege jedoch gleichwohl kein rechtswidriger Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin. Sie hielten sich vielmehr in dem für Äußerungen von Trägern staatlicher Hoheitsgewalt vorgegebenen rechtlichen Rahmen und müssten deshalb von ihr hingenommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer (amtlichen) Äußerung bzw. der Widerruf einer solchen Äußerung setze voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte der Betroffenen eingreife und eine konkrete Gefahr ihrer Wiederholung drohe. Die Grundrechte schützten grundsätzlich vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch durch schlichtes Verwaltungshandeln. Aus den grundrechtlichen Bindungen der vollziehenden Gewalt ergäben sich besondere Anforderungen an den Inhalt solcher, in die Rechte Dritter eingreifender Äußerungen. Diese besonderen Anforderungen erfüllten die streitbefangenen Äußerungen. Sie wahrten den hoheitlichen Kompetenzrahmen und würden dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht. Das Sachlichkeitsgebot gelte für jedes Staatshandeln. Es verlange, dass die jeweilige Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben stehe, Tatsachen zutreffend wiedergegeben würden und Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußten und weder auf sachfremden Erwägungen beruhten noch den sachlich gebotenen Rahmen überschritten. Außerdem dürften die Äußerungen im Hinblick auf das damit verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen werde, nicht unverhältnismäßig sein. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs bleibe der Antrag im Ergebnis unbegründet. Die in Rede stehenden Äußerungen seien kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil sie tatsächlich nicht geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Antragstellerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und ihr gegenüber keine „negative (staatliche) Sanktion" bedeuteten. Einer allgemeinen Befugnisnorm im Sinne einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die getätigten Äußerungen habe es nicht bedurft; vielmehr gehörten das Recht, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, und das Recht der politischen Meinungsäußerung und Teilnahme am politischen Meinungskampf zu den verfassungsmäßigen Rechten auch eines Landkreises, lediglich begrenzt durch die (jeweils geltende) Kompetenzordnung. Unzulässig seien hoheitliche Äußerungen, mit denen ein Amtsträger seinen Zuständigkeitsbereich verlasse. Die streitbefangenen Äußerungen erfolgten im Rahmen der sich aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 und 2 GG folgenden Zuständigkeit für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft seien diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzelten oder auf sie einen spezifischen Bezug hätten, die Stellungnahme eines kommunalen Amtsträgers müsse hierfür auch in spezifischer Weise ortsbezogen sein. Dies sei vorliegend der Fall. Die streitbefangenen Äußerungen würden sich auf das Anwesen ... in S ... - ... beziehen, lägen also innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Es sei anerkannt, dass staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit notwendig sei, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter falle auch die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierungs- und Verwaltungsorgane hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit. Die streitbefangenen Äußerungen genügten auch dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtstaatsprinzips. Auch innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs dürften sich Hoheitsträger nicht beliebig äußern. Denn auch bei sogenannten schlichten, also nicht rechtsförmigem hoheitlichen Handeln, seien staatliche Akteure nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht sowie nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Insbesondere kollidierendes Verfassungsrecht setze ihren Äußerungen Grenzen. Gelte ein staatliches Neutralitätsgebot, hätten sich Hoheitsträger sachlich und korrekt zu äußern. Auch die Grundrechte der Betroffenen setzten der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit Grenzen. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung unterschieden sich maßgeblich danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen sei. Tatsachenbehauptungen setzten voraus, dass sie einer objektiven Klärung zugänglich seien und sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lies. Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern könnten daher nur aufrechterhalten werden, wenn sie sich als wahr erwiesen. Sie seien rechtswidrig, wenn sie unwahr seien. Demgegenüber seien Werturteile durch das Element der wertenden Stellungnahme geprägt. Wegen ihres subjektiven Einschlags würden sie sich der Überprüfung als wahr oder unwahr entziehen. Sie seien in ihrer subjektiven Färbung erkennbar und würden keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben, sondern stellten sich nur als eine von vielen möglichen Meinungen dar, die man teilen oder ablehnen könne. Das bedeute indes nicht, dass Aussagen dieser Art von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in jedem Fall hingenommen werden müssten. Wenn der Staat durch seine Amtsträger abträgliche Werturteile über einen Bürger abgebe, bedürfe er hierzu stets der Legitimation. Andererseits sei es aber im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen ausreichend, wenn die Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffend oder zumindest vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhten. Ob die Äußerungen sich als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil darstellten, sei nach dem Gesamtkomplex zu beurteilen, in dem sie gefallen seien, und dürften nicht aus ihrem Zusammenhang herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Die Abgrenzung von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen könne zwar schwierig sein, weil häufig erst beide gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachten. Eine Trennung der tatsächlichen und wertenden Bestandteile sei aber nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht werde. Wo das nicht möglich sei, müsse die Äußerung, jedenfalls wenn der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund trete, insgesamt als Werturteil angesehen werden, mit der Folge, dass an den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen geringere Anforderungen zu stellen seien. Die streitbefangenen Äußerungen seien insgesamt als Werturteil anzusehen. Sie genügten den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einhaltung des Sachlichkeitsgebots. In diesem Fall komme es nicht darauf an, ob sich die vertretene Ansicht als richtig erweise, sondern lediglich auf die sachliche Vertretbarkeit der in dieser Äußerung zum Ausdruck kommenden Auffassung. Seinem Werturteil lägen auch keine sachfremden Erwägungen zugrunde etwa, weil die entsprechende Wertung völlig aus der Luft gegriffen wäre. Es beruhe auf einem im Wesentlichen zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. So verweise er u. a. auf verschiedene Gerichtsverfahren des Herrn ... L ... . Die Äußerungen seien auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Insbesondere seien keine bloßen Vermutungen ins Blaue hinein angestellt worden, sondern Wertungen auf der Grundlage hinreichender Indizien vorgenommen worden, die weder in ihrer Form und ihrem Kontext noch nach ihrem Inhalt als unverhältnismäßig anzusehen seien. Sie dienten dem legitimen Zweck, die Öffentlichkeit über eine weit bekannte Situation in der ... in S ... - ... zu informieren und gleichzeitig inhaltlich im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses in der Öffentlichkeit Stellung zu beziehen. Sie seien auch geeignet, die Öffentlichkeit über die Bewertung der Antragstellerin durch den Antragsgegner über die Situation zu informieren sowie erforderlich und angemessen und enthielten keinerlei Übertreibungen und Zuspitzungen. Sie seien in ihrer Wortwahl nicht polemisch oder diffamierend und beschränkten sich auf die Mittelung einer eigenen Bewertung. Die Äußerungen seien auch in Anbetracht des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin angemessen, da diese in Anbetracht ihrer vorangegangenen Betätigung weniger schutzwürdig sei. Wer im geistigen Meinungskampf schwerwiegende Vorwürfe erhebe oder sonst herausfordere, müsse dulden, dass scharf und drastisch zurückgeschlagen werde. In einer streitbaren, wehrhaften Demokratie müsse dies im Einzelfall auch einem Träger von Hoheitsrechten zugestanden werden. Gegen die Meinung des sich Äußernden könne sich der Betroffene im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen. Hiervon seien die Äußerungen jedoch weit entfernt. Sie seien nicht ansatzweise scharf und drastisch zurückschlagend, sondern nur objektiv klarstellend. Aus dem Duden ergebe sich die Bedeutung des „neu deutschen Wortes” Fake-News als verbreitete Falschmeldung in den Medien und im Internet, besonders in sozialen Netzwerken, in manipulativer Absicht. Der Begriff „Fake-News” verletze daher weder das Gebot der Sachlichkeit noch enthalte er eine unverhältnismäßige Schmähung. Der Begriff gehöre inzwischen einfach zum normalen deutschen Wortschatz. Die Antragstellerin habe demnach keinen Anspruch gegen ihn, es zu unterlassen, die für die Öffentlichkeit bestimmten streitbefangenen Äußerungen zu behaupten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Für das Begehren der Antragstellerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Rechtsschutzbegehren auf Unterlassung behördlicher Äußerungen sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinn dieser Bestimmung, wenn die angegriffene Äußerung von einem Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben wird, also in einem funktionalen Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung steht (VG München, B. v. 05.12.2017 – M 10 E 17.2979 –, juris, 20, 21). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es geht vorliegend um eine amtliche Äußerung des Antragsgegners, die dieser auf seinem Facebook Account hochgeladen hat, somit wurde diese von einem Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gemacht. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (VG München, B. v. 17.10.2023 – M 7 E 22.898 -; BayVGH, B. v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris). Das Antragsbegehren richtet sich vorliegend auf eine Regelung, die die Hauptsache – jedenfalls für eine beschränkte Zeit – vorwegnehmen würde. Denn die Antragstellerin begehrt bereits die Verpflichtung des Antragsgegners, die Äußerung – jedenfalls bis zur Entscheidung über die vorliegend bislang nicht erhobene Hauptsacheklage – zu unterlassen. Begehrt ein Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung des Gerichts, die auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausläuft, sind besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Das Gericht kann nämlich grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 14). Dies gilt erst Recht, wenn ein Antragsteller – wie hier – ein Hauptsacheverfahren gar nicht erst anstrengt, sondern über ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eine (quasi-)endgültige Entscheidung herbeizuführen versucht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur ausnahmsweise dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies ist jedoch nur unter äußerst engen Voraussetzungen der Fall: Zum einen muss hierfür der Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen, d.h. ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Zum anderen muss die einstweilige Anordnung notwendig sein, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile zu verhindern, welche auch durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten (VG München, B. v. 17.10.2023 – M 7 E 22.898 –a. a. O.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 14; BVerwG in st. Rspr., z.B. B. v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5 m. w. N.). Zwar ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Antragstellerin in ihren Rechten betroffen. Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog genügt hierfür die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten. Die streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners nehmen eindeutig Bezug auf den von der Antragstellerin als Absenderin unterzeichneten offenen Brief („Der Landkreis stellt zum offenen Brief der ... L ... betreffend der Familie ... und ... L ... Folgendes klar“). Damit ist ihre Antragsbefugnis gegeben. 1. Die Antragstellerin hat unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zwar einen Anordnungsgrund, allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund liegt vor, weil die streitgegenständliche Äußerung des Antragsgegners vom 02.05.2024 auf dem Facebook Account weiterhin online abrufbar ist und daher eine hierin ggf. liegende etwaige Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin fortdauern würde. 2. Ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung wurde von der Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (BVerwG, B.v. 27.3.1996 – 8 B 33/96 – juris Rn. 5 m. w. N.) und ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, B. v. 21.5.2010 – 5 B 09.3164 – juris Rn. 13). Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt dabei voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BayVGH, B. v. 21.8.2018 – 5 C 18.1236 – juris Rn. 19). Ein derartiger Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung dürfte vorliegend nicht bestehen, da eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Antragstellerin nicht ersichtlich ist. Weder dürfte eine Verletzung des geltend gemachten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und als Teil davon des Rechts der persönlichen Ehre gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG noch eine Verletzung anderer subjektiver Rechte vorliegen. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG, z.B. B. v. 14.7.2004 – 1 BvR 263/03 – juris Rn. 1). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (BVerwG, U. v. 21.5.2008 – 6 C 13/07 – juris Rn. 16). Dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren (VG München, B. v. 17.10.2023 – M 7 E 22.898 –a. a. O.; BayVGH, U. v. 29.1.2020 – 4 B 19.1354 – juris Rn. 20 mit Verweis auf BVerfG, B. v. 17.8.2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21). In der Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, BVerwG, B. v. 11.11.2010 – 7 B 54/10 – juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.2.2020 – 4 CE 19.2440 – juris Rn. 43). Wird eine amtliche Äußerung den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots nicht gerecht, ist sie ehrverletzend und der Betroffene kann – bei Wiederholungsgefahr – ihre Unterlassung beanspruchen. Bei der beanstandeten Äußerung handelt es sich um eine amtliche Äußerung des Antragsgegners im Zusammenhang mit mehreren baurechtlichen Verfahren der Antragstellerin bzw. ihrer Familie und damit im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Die Antragstellerin kann sich als Grundrechtsträgerin grundsätzlich auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht und als Teil davon auf ein Recht der persönlichen Ehre gegenüber dem Antragsgegner berufen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die beanstandete Äußerung gegen das bei amtlichen Äußerungen zu wahrende Sachlichkeitsverbot verstößt. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung hängen maßgeblich davon ab, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert werden (vgl. BVerfG, B. v. 13.4.1994 – 1 BvR 23/94 – juris Rn. 27 ff.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH, U. v. 16.11.2004 – VI ZR 298.03 – juris Rn. 23). Die beanstandete Äußerung ist dabei in dem Gesamtkontext, in dem sie gefallen ist, zu beurteilen und darf nicht aus dem Zusammenhang herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (VG München, B. v. 17.10.2023 – M 7 E 22.898 –a. a. O.; BGH, U. v. 3.2.3009 – VI ZR 36.07 – juris Rn. 11). Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie als Werturteil in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das muss auch gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (BVerfG, B. v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79 – juris Rn. 16; BGH, U .v. 29.1.2002 – VI ZR 20.01 – juris Rn. 25). Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn einer Äußerung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017- 1 BvR 3085/15 - a. a. O. Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 -6 C 11.20, juris m. w. N.). Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, ist sie als Werturteil zu betrachten, auch wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1988 - 1 BvR 1611/87 - NJW 1992, 1153; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022, a. a. O.). Nach diesen Maßstäben dürfte es sich bei der beanstandeten Äußerung um ein Werturteil handeln. Der Antragstellervertreter führt in seiner Antragsbegründung, anders als dem gestellten Unterlassungsantrag zu entnehmen ist, aus, dass die in Ziffer 1 dargestellte Aussage des Antragsgegners, dass der Landkreis in der ... in S ... - ... keine Wohnungen für Flüchtlinge angemietet habe, dies auch künftig definitiv nicht tun werde und der Landkreis definitiv kein Mietverhältnis mit Familie Luck zur Unterbringung von Flüchtlingen eingehen werde, nicht unterlassungswürdig wäre. Zu unterlassen wäre dagegen die Aussage, dass „der Landkreis die in einem offenen Brief erhobenen Vorwürfe der Familie L ... zurückweise… und es sich hierbei um reine Fake-News handele, die die Familie L ... aktiv verbreite“ und wohl auch, dass „die Familie ... L ... … nun auch im offenen Brief suggeriert hat, dass unsere Behörde, die Familie unter Druck setze, „ihr Haus“ zu verlassen, um die ehemaligen Betriebswohnungen dann an Flüchtlinge zu vermieten“. Diese Aussagen sind durch ein Element der wertenden Stellungnahme geprägt. Die Formulierung es werde „suggeriert“, dass der Antragsgegner die Familie „unter Druck setze, ihr Haus zu verlassen“ ist eher als persönliche Meinungen bzw. Einschätzungen des Antragsgegners zu verstehen. Dies gilt ebenso für die Aussage, dass „es sich hierbei um reine Fake-News handele, die die Familie L ... aktiv verbreite.“ Der Begriff Fake-News wird im Duden als „in den Medien und im Internet, besonders in sozialen Netzwerken, in manipulativer Absicht verbreitete Falschmeldung“ definiert. Somit liegt in der Aussage, die Familie verbreite Fake-News ein subjektiver Einschlag, da die Frage, ob die Antragstellerin ihre Angaben in manipulativer Absicht geäußert hat, sich wohl kaum einer Überprüfung als wahr oder unwahr unterziehen läßt. Diese vom Antragsgegner gemachten Aussagen erheben auch keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit, sondern stellen sich als eine von mehreren Meinungen dar, die man teilen oder ablehnen kann. Solche Werturteile dürfen, wie aus dem Willkürverbot abzuleiten ist, nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d.h. bei verständiger Beurteilung müssen sie auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen, und sie dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54/10 – juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.2.2020 – 4 CE 19.2440 – juris Rn. 43). Diesen Anforderungen werden die von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen gerecht. Ausgangspunkt der Äußerungen des Antragsgegners als Reaktion auf den offenen Brief der Antragstellerin sind mehrere baurechtliche Verfahren, zuletzt eine vom Antragsgegner angeordnete Nutzungsuntersagung gegenüber Herrn ... L ... vom 08.12.2020, da dieser in einer Betriebswohnung im Gewerbegebiet wohnt, obwohl er seit längerer Zeit dort kein Gewerbe mehr betreibt. Im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgericht Meiningen am 10.11.2023 geschlossenen Vergleichs nahm der Kläger, nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf die Rechtslage, seine Klage gegen die Nutzungsuntersagung zurück. Im Gegenzug erklärte der Antragsgegner sich bereit, das Wohnen bis zum 31.12.2024 zu dulden und bis zu diesem Zeitpunkt auch von einer Vollstreckung abzusehen. Nach Abschluss des Verfahrens reichte Herr ... L ... eine Petition ein, um die Folgen des Vergleichs wieder rückgängig zu machen und stellte mit Schreiben vom 18.03.24 beim Antragsgegner einen Antrag auf Rücknahme der Nutzungsuntersagung. Über beide Anträge wurde noch nicht entschieden. U.a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Meiningen war thematisiert worden, dass der Bruder des Herrn ... L ..., der Eigentümer eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück ist, aufgrund der Regelung in § 246 BauGB, der die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern bis zum 31.12.27 ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässt, beim Antragsgegner eine Duldung beantragt und genehmigt bekommen hatte und aufgrund dessen zeitweise eine Wohnung an Flüchtlinge vermietet hatte. Im April 2024 veröffentlichte die Antragstellerin dann den an die Landrätin und den Bürgermeister der Stadt S ... - ... gerichteten „offenen Brief“, in dem sie äußerte, dass das Landratsamt die Familie gezwungen habe, ihr Haus, das angeblich im faktischen Gewerbegebiet liege durch eine Nutzungsuntersagung nach über 10 Jahren zu verlassen. Sie führt weiter aus, die Nutzungsuntersagung werde mit erhöhter Lärmintensität begründet, die ein gesundes Wohnen und Leben nicht möglich mache. Im Gegenzug sei eine Verfügung zur Unterbringung von Flüchtlingen erlassen worden, mit einem Messprotokoll, das dem Lärmpegel eines Wohngebietes entspreche. Trotz mehrfacher Anfragen werde sich in Schweigen gehüllt. Sie schreibt weiter, dass es so scheine, als ob die potentielle Unterbringung von Flüchtlingen, die im Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen auch im Gewerbegebiet wohnen könnten, in ihrem Haus, der Stadt und dem Landkreis erhebliche Einnahmen bringen könnten und dies eine Rolle bei der Untätigkeit der Behörden spiele. Unter Berücksichtigung dieser in dem auf Facebook veröffentlichten offenen Brief der Antragstellerin enthaltenen Vorwürfe, ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch auf Facebook hierzu öffentlich Stellung nimmt und die darin enthaltenen Behauptungen zurückzuweist. Im Zuge der Waffengleichheit ist es auch einer Behörde zuzugestehen, dass sie ihrerseits auf einen derartigen öffentlichen Angriff reagiert. Nachdem die Antragstellerin ihre Vorwürfe in die Öffentlichkeit getragen hat, durfte auch der Antragsgegner in Erwiderung auf die Vorwürfe eine klarstellende Erklärung veröffentlichen, um den in der Öffentlichkeit durch den offenen Brief entstandenen Eindruck, der Landkreis habe sich rechtswidrig verhalten und habe ein finanzielles Interesse an der Vermietung des Hauses von Familie L ..., entgegenzutreten. Die ausführliche Darstellung des Sachverhaltes und der Historie in den 10 Ziffern begegnet keinen Bedenken und wird von der Antragstellerin auch nicht beanstandet. Aber auch die streitgegenständlichen Passagen, nämlich, dass die Antragstellerin im offenen Brief suggeriert habe, dass die Behörde, die Familie unter Druck setze, ihr Haus zu verlassen, um die ehemaligen Betriebswohnungen dann an Flüchtlinge zu vermieten und es sich hierbei um reine Fake-News handele, stellen keinen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Die Antragstellerin schreibt in ihrem offenen Brief selbst, dass sie gezwungen worden seien. Ihr Haus zu verlassen. Im Übrigen sind die Äußerungen des Antragsgegners in Beziehung zu setzten zu den von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfen und der darin enthaltenen Mutmaßungen und Wertungen. Unter Berücksichtigung dessen, sind sie nicht zu beanstanden. Sie sind auch nicht beleidigend, herabsetzend oder böswillig und in der Wortwahl diffamierend. Personenbezogene Daten, die nicht bereits die Antragstellerin in ihren offenen Brief oder anderweitig öffentlich erwähnt hat, wurden ebenfalls nicht verbreitet. Die streitbefangenen Äußerungen sind somit angemessen und beschränkten sich auf die Mitteilung einer eigenen Bewertung. 3. Da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Streitwerts abgesehen wurde.