Beschluss
5 Ko 481/22
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Vollstreckung aus einer Kostenrechnung war und ist unzulässig, wenn der Beweis, dass die Kostenrechnung schon bei ihrer erstmaligen Versendung auch tatsächlich dem Erinnerungsführer zugegangen ist, nicht geführt werden kann, und der Erinnerungsführer nach der "erfolgreichen" Bekanntgabe der Kostenrechnung die Gerichtsgebühren innerhalb der ihm in der Kostenrechnung gesetzten zweiwöchigen "Zahlungsfrist" entrichtet hat.(Rn.63)
(Rn.67)
(Rn.85)
(Rn.86)
2. Der Erinnerungsführer wäre erst nach wirksamer Bekanntgabe der Kostenrechnung und mit Ablauf der ihm in der Kostenrechnung eingeräumten "Zahlungsfrist" i.S. des § 4 Satz 1 JBeitrG zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet gewesen.(Rn.72)
(Rn.85)
(Rn.86)
3. Der Zulässigkeit einer (hier: im Kern auf § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG i.V.m. § 66 GKG gestützten) Erinnerung gegen den Kostenansatz steht nicht entgegen, dass keine Nichtabhilfeentscheidung des Erinnerungsgegners (hier: der Landeshauptkasse) vorliegt.(Rn.34)
(Rn.40)
4. Kommt die (Justiz-)Behörde während des Erinnerungsverfahrens zu der Erkenntnis, dass die Kostenrechnung falsch ist, kann (und muss) sie dieser Einsicht folgend die erteilte Kostenrechnung korrigieren. Diese Verpflichtung besteht auch noch dann, wenn bereits der Richter bzw. das Prozessgericht mit der Sache befasst ist (aber noch nicht entschieden hat).(Rn.46)
Tenor
Die Vollstreckung aus der Kostenrechnung (Kassenzeichen:) vom 28. Dezember 2020 war und ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollstreckung aus einer Kostenrechnung war und ist unzulässig, wenn der Beweis, dass die Kostenrechnung schon bei ihrer erstmaligen Versendung auch tatsächlich dem Erinnerungsführer zugegangen ist, nicht geführt werden kann, und der Erinnerungsführer nach der "erfolgreichen" Bekanntgabe der Kostenrechnung die Gerichtsgebühren innerhalb der ihm in der Kostenrechnung gesetzten zweiwöchigen "Zahlungsfrist" entrichtet hat.(Rn.63) (Rn.67) (Rn.85) (Rn.86) 2. Der Erinnerungsführer wäre erst nach wirksamer Bekanntgabe der Kostenrechnung und mit Ablauf der ihm in der Kostenrechnung eingeräumten "Zahlungsfrist" i.S. des § 4 Satz 1 JBeitrG zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet gewesen.(Rn.72) (Rn.85) (Rn.86) 3. Der Zulässigkeit einer (hier: im Kern auf § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG i.V.m. § 66 GKG gestützten) Erinnerung gegen den Kostenansatz steht nicht entgegen, dass keine Nichtabhilfeentscheidung des Erinnerungsgegners (hier: der Landeshauptkasse) vorliegt.(Rn.34) (Rn.40) 4. Kommt die (Justiz-)Behörde während des Erinnerungsverfahrens zu der Erkenntnis, dass die Kostenrechnung falsch ist, kann (und muss) sie dieser Einsicht folgend die erteilte Kostenrechnung korrigieren. Diese Verpflichtung besteht auch noch dann, wenn bereits der Richter bzw. das Prozessgericht mit der Sache befasst ist (aber noch nicht entschieden hat).(Rn.46) Die Vollstreckung aus der Kostenrechnung (Kassenzeichen:) vom 28. Dezember 2020 war und ist unzulässig. II. 1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) der Einzelrichter. 2. Erinnerungsgegner ist die Landeshauptkasse – und nicht die Bezirksrevisorin bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Der Erinnerungsführer wendet sich nicht gegen den Inhalt der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020, d.h. er stellt nicht in Frage, eine Gerichtsgebühr (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) in Höhe von 284,00 Euro zahlen zu müssen. Gegenstand der Erinnerung ist vielmehr - ausschließlich - die Frage, ob der Erinnerungsführer wegen der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 Vollstreckungsmaßnahmen dulden muss. In Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für oder gegen das Land Sachsen-Anhalt sowie in Erinnerungsverfahren, die die der Landeskasse gebührenden oder zur Last fallenden Kosten aller Art betreffen, ist bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Bezirksrevisorin Vertreterin der Landeskasse [vgl. Kapitel 4 Abschnitt 3 Satz 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten, Beschlusses der Landesregierung, Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien – 5002-202.4 – zur „Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt“ vom 09. April 2013 (MBl. LSA 2013, S. 204), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung – 5602-202.2 – vom 04. November 2020 (MBl. LSA 2020, S. 447)]. Die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis der Bezirksrevisorin erstreckt sich jedoch nicht auf die zwangsweise Beitreibung der in der Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten, d.h. die Bezirksrevisorin – und zuvor die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – sind nicht dazu berufen, darüber zu entscheiden, ob der Erinnerungsführer wegen einer gerichtlichen Kostenrechnung Vollstreckungsmaßnahmen dulden muss. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Bezirksrevisorin nicht (als Vertreterin des Landes Sachsen-Anhalt bzw. der Staatskasse) Erinnerungsgegnerin sein kann. Speziell in gerichtlichen Verfahren, die – wie hier – aus den von der Landeshauptkasse betriebenen Verwaltungszwangsverfahren hervorgehen, wird die Staatskasse vertreten durch die Landeshauptkasse – [vgl. Kapitel 4 Abschnitt 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Erlasses des Ministerpräsidenten, Beschlusses der Landesregierung, Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien – 5002-202.4 – zur „Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt“ vom 09. April 2013 (MBl. LSA 2013, S. 204), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung – 5602-202.2 – vom 04. November 2020 (MBl. LSA 2020, S. 447)]. Erinnerungsgegner ist mithin die Landeshauptkasse – [vgl. hierzu auch: FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 3 KO 130/11 – Rpfleger 2012, S. 157 (158); FG Bremen, Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 93 342 E 2 – EFG 1994, S. 584]. 3. Die Erinnerung gegen die Landeshauptkasse – ist statthaft. a. Der Erinnerungsführer stützt seine Erinnerung zu Recht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG in Verbindung mit § 66 GKG. Der Erinnerungsführer stützt seine Erinnerung gegen den Kostenansatz im Kern auf den Einwand, dass ihm die Kostenrechnung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, bevor Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden sind, weshalb er die Erinnerung in seinem Schreiben vom 06. März 2022 – rechtlich zutreffend – auf § 8 JBeitrG gründet. Die Einwendung des Vollstreckungsschuldners, dass ihm keine Rechnung zugegangen sei, richtet sich gegen die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung [ebenso: Volpert, in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage, München 2021, § 8 JBeitrG RdNr. 5; Giers, in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, § 8 JBeitrO RdNr. 4]. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG sind Einwendungen, die die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, gerichtlich geltend zu machen, und zwar bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG werden die Ansprüche der Justizbehörden des Bundes, die Gerichtskosten betreffen, nach Maßgabe des Justizbeitreibungsgesetzes eingezogen. Diese Regelung gilt nach § 1 Abs. 2 JBeitrG für die Einziehung von Ansprüchen der Länder ebenfalls. b. Die Erinnerung ist nach § 66 GKG nicht fristgebunden. Dies gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG für die vollstreckungsrechtliche Erinnerung entsprechend, so dass die Erinnerung auch in dieser Hinsicht zulässig ist. c. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht schließlich auch nicht entgegen, dass keine Entscheidung des Erinnerungsgegners – also der Landeshauptkasse – dazu vorliegt, dass der Erinnerung vom 06. März 2022 nicht abgeholfen wird. aa. Der am 13. Juni 2022 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (des Finanzgerichts) gefasste Beschluss, der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 nicht abzuhelfen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für diese Entscheidung nicht zuständig war. Der Erinnerungsführer hat ausdrücklich die Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG erhoben. Mit der Erinnerung wird – wie bereits ausgeführt – die Frage zur Überprüfung gestellt, ob der Erinnerungsführer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. Gegenstand der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 sind Gerichtskosten, nämlich die bei Eingang einer Klage angefallene gerichtliche Verfahrensgebühr im Allgemeinen [vgl. Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in Verbindung mit den §§ 52 Abs. 5, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG]. Die Vollstreckung dieser Forderung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 JBeitrG nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbeitreibungsgesetzes. Vollstreckungsbehörde – also die Behörde, die die Vollstreckung durchzuführen und zu verantworten hat – ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrG in Verbindung mit Abschnitt 1 Nr. 2 des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen zu „Gerichtskasse und Zahlstellen der Justiz“ – 2221-313001 – vom 28. November 2014 [MBl. LSA 2014, S. 736], geändert durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen – 2421-04211 – vom 08. August 2018 [MBl. LSA 2018, S. 375], die Landeshauptkasse. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hätte deshalb von ihrem Standpunkt, dass vor der richterlichen Befassung mit der Erinnerung eine Vorprüfung erfolgen müsse, konsequenter Weise die (Nicht-) Abhilfeentscheidung der Landeshauptkasse herbeiführen müssen, da sie selbst nicht zur Prüfung vollstreckungsrechtlicher Fragen berufen ist. bb. In diesem Zusammenhang kann es im Ergebnis auf sich beruhen, ob die von einer unzuständigen Dienststelle getroffene (Nicht-) Abhilfeentscheidung bereits ausreicht, um die Erinnerung dem Prozessgericht zur Entscheidung vorlegen zu können. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Nichtabhilfeentscheidung nicht Zugangsvoraussetzung für die Befassung des Richters bzw. des Gerichts mit der Erinnerung ist. (1) Nach dem aktenkundig gewordenen Ablauf bei der Bearbeitung der Erinnerung hat sich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (des Finanzgerichts) ganz offenkundig von der Vorstellung leiten lassen, dass die Erinnerung erst dann dem Prozessgericht bzw. dem Richter zur Bearbeitung und Entscheidung vorzulegen ist, wenn zuvor seitens der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Abhilfe geprüft und im Ergebnis dieser Prüfung die Nichtabhilfe beschlossen wurde. In diesem Sinne hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach dem Eingang des Schreibens vom 06. März 2022, mit dem die Erinnerung erhoben wurde, zunächst am 10. März 2022 – ohne das Prozessgericht (parallel) über den Eingang der Erinnerung in Kenntnis zu setzen – die bei der Landeshauptkasse geführte Vollstreckungsakte angefordert und den Erinnerungsführer unter dem 22. März 2022 angeschrieben, ob sich die Erinnerung in Ansehung der in der Vollstreckungsakte der Landeshauptkasse von ihr vorgefundenen Beschlüsse des Amtsgerichts X – 53 M 81/22 – vom 1. Februar 2022 und des Landgerichts X – 1 T 44/22 – vom 7. März 2022 „erledigt“ habe. Diese Anfrage verband sie ausdrücklich mit dem Hinweis, dass sie der Erinnerung – falls der Erinnerungsführer an ihr festhalte – nicht abhelfen und (erst dann) dem Senat zur Entscheidung vorlegen werde. In diesem Sinne hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach der entsprechenden Mitteilung des Erinnerungsführers erst am 13. Juni 2022 die Vorlage an das Prozessgericht verfügt. (2) Die Nichtabhilfeentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist nicht Zugangsvoraussetzung, die erfüllt sein muss, bevor der Richter bzw. das Prozessgericht mit der Erinnerung befasst wird. Bereits durch den Eingang des Schreibens vom 06. März 2022 bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt wurde das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren der Erinnerung eröffnet; schon von diesem Zeitpunkt an war das Prozessgericht berechtigt, in dem Erinnerungsverfahren Verfahrenshandlungen vorzunehmen und Verfügungen zu treffen. Der Eingang des Schreibens vom 06. März 2022 hatte daher zur Konsequenz, dass schon zu diesem Zeitpunkt ein Gerichtsaktenzeichen mit dem Registerzeichen „Ko“ [vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2a der Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit - AktO-FG - vom 07. Dezember 2017, JMBl. LSA 2018, S. 11 (16)] hätte vergeben und die Akte dem Richter hätte vorgelegt werden müssen. Grund dafür ist, dass § 66 GKG im Unterschied zu den Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren [vgl. § 130 der Finanzgerichtsordnung (FGO)] keine ausdrückliche Anordnung enthält, dass die Erinnerung dem Gericht erst vorzulegen ist, nachdem der Kostenbeamte bzw. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle geprüft hat, ob er der Erinnerung abhilft. Anders als im Beschwerdeverfahren im Sinne von § 130 FGO wird daher schon durch die Einlegung der Erinnerung die Zuständigkeit der Rechtsbehelfsinstanz – d.h. des Prozessgerichts bzw. Richters – eröffnet. (3) Der dargelegten Gesetzesauslegung steht nicht entgegen, dass § 133 Abs. 1 Satz 3 FGO für die Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die sinngemäße Anwendung des § 130 Abs. 1 FGO anordnet [ähnlich für den Zivilprozess: § 573 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO]. § 133 FGO ist eine Vorschrift, die sich allein auf die Erledigung von Aufgaben bezieht, die nach der Finanzgerichtsordnung zu erledigen sind [Bergkemper, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juli 2022, § 133 FGO RdNr. 2; vgl. auch: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, Baden-Baden 2018, § 151 VwGO RdNr. 2]. Der Kostenansatz zählt nicht zu diesen Aufgaben, da sich die Rechtsgrundlagen im Gerichtskostengesetz – mithin nicht in der Finanzgerichtsordnung – finden [insoweit missverständlich, weil nicht (ausdrücklich) zwischen Kostenansatz und Kostenfestsetzung unterschieden wird: Rüsken, in: Gosch, AO/FGO, Stand: Juli 2022, § 133 FGO RdNr. 2]. Zudem erfasst § 133 Abs. 1 Satz 3 FGO nur die Aufgabenerledigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht jedoch die Tätigkeiten des für den Kostenansatz zuständigen Kostenbeamten. Eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift ist ausgeschlossen, da § 66 GKG keine Regelungslücke erkennen lässt. § 130 Abs. 1 FGO eröffnet erst die – sonst nicht bestehende – Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung durch die I. Instanz (iudex a quo) [Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Juli 2022, § 130 FGO RdNr. 1; Bergkemper, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juli 2022, § 130 FGO RdNr. 1]. Der Sinn dieser Regelung liegt insbesondere darin, dem Betroffenen (z.B. bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs) die Instanz zu erhalten [vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, Baden-Baden 2018, § 148 VwGO RdNr. 1; so ausdrücklich zu (dem § 130 Abs. 1 FGO nachgebildeten) § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 24. November 2000, Bundestags-Drucksache 14/4722, S. 114]. Die Situation im Kostenansatzverfahren ist jedoch eine andere und zwar auch bei der Vollstreckung der gerichtlichen Kostenrechnung. Das Kostenansatzverfahren ist – im Unterschied etwa zum Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 149 FGO – kein gerichtliches Verfahren, sondern ein [Justiz-] Verwaltungsverfahren. Kommt die (Justiz-) Behörde während des Erinnerungsverfahrens zu der Erkenntnis, dass die Kostenrechnung falsch ist, kann (und muss) sie dieser Einsicht folgend die erteilte Kostenrechnung korrigieren. Diese Verpflichtung besteht auch noch dann, wenn bereits der Richter bzw. das Prozessgericht mit der Sache befasst ist (aber noch nicht entschieden hat). In diesem Sinne stellt § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG ausdrücklich klar, dass der Kostenansatz im Verwaltungsweg berichtigt werden kann, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Eine gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz kann nur im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ergehen [Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, § 19 GKG RdNr. 71]. Aus der klarstellenden Anordnung des § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG ergibt sich, dass es keines Rückgriffs auf die Regelung des § 130 FGO bedarf. Ein solcher Rückgriff verbietet sich vielmehr, denn die Anwendung des § 130 FGO ist mit § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG unvereinbar, weil die Abhilfebefugnis (der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) bei Anwendung des § 130 FGO schon im Zeitpunkt der Vorlage an den Richter bzw. das Prozessgericht entfallen würde [vgl. Bergkemper, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juli 2022, § 130 FGO RdNr. 31; zur Parallelvorschrift in der VwGO: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, Baden-Baden 2018, § 148 VwGO RdNr. 5 (keine Abhilfebefugnis mehr nach Vorlage an das OVG)] und nicht bis zur gerichtlichen Entscheidung fortbestünde. Da das dem Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG zugrunde liegende Verfahren gerade kein gerichtliches Verfahren im Sinne der Prozessordnung (d.h. der Finanzgerichtsordnung) ist, sondern ein Verwaltungsverfahren, kann die (Justiz-) Behörde – ähnlich wie der Beklagte in einem Klageverfahren – bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand verfügen und deshalb bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung eine Abhilfeentscheidung treffen. Dem Betroffenen geht in diesem Zusammenhang keine „Instanz“ verloren, weil das Kostenansatzverfahren noch gar keine gerichtliche Instanz ist, denn die Abhilfe durch den Kostenbeamten erfolgt in einunddemselben (Verwaltungs-) Verfahren, dass dem gerichtlichen Erinnerungsverfahren vorgelagert ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung der Kostenrechnung. Die schon mit dem Eingang der Erinnerung eröffnete Zuständigkeit des Gerichts – d.h. des Richters bzw. des Prozessgerichts – suspendiert im Übrigen nicht die [Dienst-] Pflicht des Kostenbeamten, den Kostenansatz nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG zu ändern und damit der Erinnerung ggf. abzuhelfen, wenn er Fehler in der Kostenrechnung feststellt [so ausdrücklich: § 28 Abs. 2 Satz 1 der Kostenverfügung – KostVfg – vom 14. April 2014 (JMBl. LSA 2014, S. 79), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz – 5670-202.7 – vom 03. März 2022 (JMBl. LSA 2022, S. 59); Oestreich, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG l FamGKG, Stand: Oktober 2019, § 66 GKG RdNr. 62]. Hieraus erklärt sich die Anordnung des § 38 Abs. 2 Satz 3 KostVfg, dass der Kostenbeamte bzw. der Vertreter der Staatskasse die Akten dem Gericht vorlegt, wenn der Erinnerung nicht abgeholfen wird. Eine darüber hinausgehende Bedeutung hat die Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 3 KostVfg indes nicht. Insbesondere lässt sich der Verwaltungsvorschrift nicht entnehmen, dass der Richter nicht befugt wäre, sich schon mit der Erinnerung zu befassen, solange die Prüfung des Kostenbeamten noch andauert. Ungeachtet dessen dürfte die Regelung der §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 Satz 2 KostVfg jedoch als Ausdruck praktischer Bedürfnisse zu verstehen sein. Es wird regelmäßig effizienter – zumindest aber sachgerecht – sein, dass der Kostenbeamte zuerst selbst prüft, ob ihm ein Fehler unterlaufen oder aus anderen Gründen eine Abhilfeentscheidung angezeigt ist, bevor der Richter mit der Bearbeitung der Erinnerung befasst wird. In diesem Sinne findet sich gelegentlich auch in der Kommentarliteratur der Hinweis, dass vor einer Vorlage der Erinnerung an den Richter durch den Kostenbeamten die Abhilfe geprüft werde [vgl. Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Juli 2022, Vor 135 FGO RdNr. 55; Meyer, GKG/FamGKG 2020, 17. Auflage, Berlin 2020, § 66 GKG RdNr. 27]. Der Umstand, dass nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nur das Gericht – nicht der Kostenbeamte – die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anordnen kann, ist im Übrigen kein Indiz, dass für oder gegen die dargestellte Gesetzesauslegung sprechen könnte. Die Justizverwaltung kann die Einziehung der Kostenforderung bis zur Entscheidung zurückstellen [so ausdrücklich: Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Juli 2022, Vor 135 FGO RdNr. 55]. Für die Vollstreckungsbehörde – also den Erinnerungsgegner – ergibt sich diese Befugnis aus § 9 Abs. 1 JBeitrG. 4. Die Erinnerung ist auch begründet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Fallgruppe 1 JBeitrG ist Gegenstand der Erinnerung die Frage, ob der Erinnerungsführer verpflichtet ist, die Vollstreckung aus bzw. wegen der Kostenrechnung (Kassenzeichen: 1.3.2) vom 28. Dezember 2020 zu dulden. a. Nach § 4 Satz 1 JBeitrG kann die Vollstreckung gegen jeden durchgeführt werden, der nach den für den beizutreibenden Anspruch geltenden besonderen Vorschriften oder kraft Gesetzes nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz unzulässig ist, wenn es an der Verpflichtung zur Zahlung oder zur Duldung der Vollstreckung fehlt. Das Justizbeitreibungsgesetz regelt ausschließlich die Durchführung der Beitreibung. Die Verpflichtung zur Leistung der Gerichtskosten bzw. zur Duldung der Vollstreckung wegen der Gerichtskosten wird mithin vorausgesetzt. aa. Grundlage für die im Streit stehende Verpflichtung des Erinnerungsführers zur Zahlung der Gerichtskosten (ggf. einschließlich der zugehörigen Vollstreckungskosten) ist der Kostenansatz, der durch Aufstellung der Kostenrechnung erfolgt. Der Kostenansatz hat zunächst die Berechnung der Gerichtskosten und die Feststellung des Kostenschuldners zum Gegenstand [vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KostVfg]. Weiterhin wird der Kostenschuldner in der Kostenrechnung zur Zahlung aufgefordert [vgl. § 25 Abs. 2 KostVfg]. Die gerichtliche Kostenrechnung ist ein (Justiz-) Verwaltungsakt [BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1970 – 2 BvR 319/62 – NJW 1970, S. 853 (854); HessVGH, Beschluss vom 01. März 2012 – 7 F 1027/11 – juris (RdNr. 8); OLG Saarland, Beschluss vom 28. Mai 2001 – 6 W 4/01-1 – Rpfleger 2001, S. 461; Gebel, Aus der Rechtsprechung der Steuergerichte zum Gerichtskostenrecht im Jahre 1996, StB 1997, S. 436 (437)]. Da dieser (Justiz-) Verwaltungsakt mit einem Leistungsgebot versehen ist, handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Leistungsbescheid. bb. Die Vollstreckung darf nach § 4 Satz 1 JBeitrG jedoch erst dann durchgeführt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner zuvor zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet wurde. Für den Streitfall bedarf es mithin der Feststellung des Zeitpunktes, seit dem der Erinnerungsführer durch die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 zur Leistung verpflichtet worden war. Voraussetzung dazu ist zunächst, dass die Kostenrechnung dem Adressaten – mithin dem Erinnerungsführer – wirksam bekannt gegeben wurde. (1) Die Bekanntgabe der Kostenrechnung ist im Gerichtskostengesetz nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit kommt sowohl die ergänzende Heranziehung der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – in Betracht [vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 02. März 2020 – 6 KSt 1.20 – NVwZ 2020, S. 891; NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2020 – 8 OA 14/20 – JurBüro 2020, S. 378 f.] als auch die Heranziehung der Bestimmungen der Abgabenordnung - AO - [vgl. hierzu: OLG Saarland, Beschluss vom 28. Mai 2001 – 6 W 4/01 – Rpfleger 2001, S. 461]. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung, denn in Gestalt des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO enthalten beide Verfahrensordnungen übereinstimmend die Anordnung, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Beiden Vorschriften ist gemeinsam, dass sie eine Regelung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes enthalten. Dabei wird der tatsächliche Zugang des Verwaltungsaktes vorausgesetzt, d.h. der tatsächliche Zugang wird nicht fingiert. Bestreitet der Empfänger – wie hier – den Zugang, kann von ihm keine weitere Substantiierung verlangt werden [BFH, Urteil vom 12. März 2003 – X R 17/99 – BFH/NV 2003, S. 1031 (1032), Urteil vom 05. Dezember 1974 – V R 111/74 – BStBl. II 1975, S. 286 (287)]. Der Behörde obliegt dann der volle Beweis des Zugangs überhaupt und des Zeitpunktes des Zugangs [BFH, Urteil vom 12. März 2003 – X R 17/99 – BFH/NV 2003, S. 1031 (1032), Urteil vom 23. September 1966 – III 226/63 – BStBl. III 1967, S. 99 (100); BayVGH, Urteil vom 24. November 2011 – 20 B 11.1659 – BayVBl 2012, S. 763; OVG NRW, Urteil vom 07. März 1994 – 22 A 1063/91 – NVwZ 1995, S. 1228; Güroff, in: Gosch, AO/FGO, Stand: Juli 2022, § 122 AO RdNr. 37; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juli 2022, § 122 AO RdNr. 377; Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht (Band III), Stand: April 2022, § 41 VwVfG RdNr. 89; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht (VwVfG I VwGO I Nebengesetze), 5. Auflage, Baden-Baden 2021, § 41 VwVfG RdNr. 29]. (2) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kann nicht festgestellt werden, dass der Erinnerungsführer die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 schon Ende Dezember 2020 oder jedenfalls im Januar 2021 erhalten hat, denn der Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 03. Februar 2022 explizit erklärt, die Kostenrechnung nicht erhalten zu haben. (a) Die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 wurde im Dezember 2020 als „einfacher“ Brief zur Post gegeben. Nach den Feststellungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist diese Briefsendung von dem Postdienstleister nicht – etwa mit einem Hinweis auf seine Unzustellbarkeit – an das Finanzgericht zurückgereicht worden. Dieser Umstand vermag die Vermutung zu rechtfertigen, dass die Briefsendung den Erinnerungsführer tatsächlich erreicht haben dürfte, ist aber kein Beweis für den tatsächlichen Zugang [so ausdrücklich auch: FG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2005 – 11 Ko 1910/05 GK – EFG 2005, S. 1894 (1895)]. Dies erschließt sich zwanglos schon daraus, dass auch der zuverlässigste Postdienstleister nicht ausschließen kann, dass ein (geringer) Teil der ihm anvertrauten Postsendungen nicht bestimmungsgemäß den Empfänger erreichen. (b) Hinzu kommt, dass auch die mit dem Erinnerungsführer gewechselte Korrespondenz keine Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Zugang der Kostenrechnung schon im Dezember 2020 oder Januar 2021 bieten. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, denn der Erinnerungsführer hat dem Finanzgericht mit Schreiben vom 03. Februar 2022 angezeigt, dass er ein Kostenrechnung zum Klageverfahren 5 K 7/20 nicht erhalten habe. Diese Behauptung erscheint auch insofern plausibel, als der Erinnerungsführer in seinem Schreiben an die Obergerichtsvollzieherin G. vom 05. April 2021 ausführte, er habe die Gerichtskosten bereits eingezahlt. Schon an dieser Stelle konnte nur darüber spekuliert werden, ob der Erinnerungsführer entweder die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 nicht erhalten oder die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 zwar doch erhalten, diese aber – angesichts der Identität der angeforderten Beträge – mit der Kostenrechnung (Kassenzeichen:) zum Klageverfahren 5 K 3/20 verwechselt oder „gleichgesetzt“ haben könnte. Eine solche Verwechselung war erst ausgeschlossen, nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (des Finanzgerichts) den Erinnerungsführer mit Schreiben vom 14. Mai 2021 erläuterte, dass zu jedem der beiden Klageverfahren 5 K 3/20 und 5 K 7/20 eine gesonderte Kostenrechnung versandt worden sei. Eine Zweitschrift der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 wurde dem Erinnerungsführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht übersandt, so dass weiterhin ungeklärt war, ob die Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Erinnerungsführer tatsächlich erfolgt war. Der Beweis, dass die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 schon bei ihrer erstmaligen Versendung auch tatsächlich bei dem Erinnerungsführer angekommen, diesem also zugegangen ist, kann mithin nicht geführt werden. Damit ist davon auszugehen, dass eine Bekanntgabe nicht – jedenfalls nicht im Dezember 2020 oder Januar 2021 – erfolgt ist. (3) Nachdem der Erinnerungsführer dann mit Schreiben vom 03. Februar 2022 ausdrücklich erklärt hatte, die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 nicht erhalten zu haben, wurde ihm die Kostenrechnung mit Schreiben vom 04. Februar 2022 „nochmals“ zugesandt, allerdings verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Zusendung sei bereits am 28. Dezember 2020 erfolgt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Übersendung angesichts des dabei erteilten Hinweises mit dem von § 41 VwVfG und § 122 AO vorausgesetzten Bekanntgabewillen [vgl. hierzu: Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht (VwVfG I VwGO I Nebengesetze), 5. Auflage, Baden-Baden 2021, § 41 VwVfG RdNr. 8; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juli 2022, § 122 AO RdNr. 42] erfolgt ist, denn der Erinnerungsführer hat ausweislich der Bestätigung der Landeshauptkasse vom 10. August 2022 nach dieser Zusendung der Kostenrechnung am 07. Februar 2022 die geforderte Gerichtsgebühr in Höhe von 284,00 Euro eingezahlt. Im Ergebnis kann daher unterstellt werden, dass im Februar 2022 eine Bekanntgabe erfolgt ist. (4) Konsequenz dessen ist, dass die von § 4 Satz 1 JBeitrG vorausgesetzte Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners – hier: des Erinnerungsführers – erstmals mit der Übersendung der Kostenrechnung 1.3.2 in der 5./6. Kalenderwoche 2022 begründet werden konnte. Vorher war deshalb eine Vollstreckung unzulässig. b. Mit der „erfolgreichen“ Bekanntgabe der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 in der 5./6. Kalenderwoche 2022 sind die Vollstreckungsvoraussetzungen jedoch noch nicht erfüllt worden, denn angesichts der dem Erinnerungsführer in der Kostenrechnung eingeräumten „Zahlungsfrist“ konnte die von § 4 Satz 1 JBeitrG vorausgesetzte Verpflichtung zur Zahlung (oder Duldung der Vollstreckung) erst mit Ablauf dieser Frist entstehen. Maßgebend ist insoweit der Inhalt des dem Erinnerungsführers bekanntgegebenen (Justiz-) Verwaltungsaktes, d.h. der Kostenrechnung. Darin ist bestimmt, dass der Erinnerungsführer die Zahlung „binnen zwei Wochen“ zu leisten hat. Dies bedeutet entsprechend dem Rechtsgedanken des § 271 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass der Erinnerungsführer die Gerichtsgebühr von 284,00 Euro zwar vor Ablauf der zwei Wochen einzahlen „darf,“ die Landeshauptkasse die Zahlung aber nicht vor Ablauf der zwei Wochen verlangen und erst Recht vor Ablauf dieser Zahlungsfrist keine Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen darf. Der Tag, an dem die dem Erinnerungsführer gesetzte „Zahlungsfrist“ endete bzw. ablief, ist in der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 jedoch nicht – jedenfalls nicht eindeutig – bestimmt worden, denn aus der Kostenrechnung 1.3.2 geht nicht hervor, durch welches Ereignis die Frist von zwei Wochen in Lauf gesetzt wird. aa. Es erscheint zunächst denkbar, dass die Zahlungsfrist bereits am Montag, dem 28. Dezember 2020 ablief. Die Kostenrechnung enthält in tabellarischer Form eine Aufstellung der von dem Erinnerungsführer geforderten Gerichtskosten. Zu der unter der lfd. Nr. 1 aufgeführten (gerichtlichen) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist in dieser Tabelle der ausdrückliche Hinweis angeführt: Bei Erhebung der Klage werden Gerichtsgebühren fällig (§§ 6, 52 GKG). Wäre dieses Ereignis (Eingang der Klageschrift bei dem Finanzgericht am 13. Dezember 2020) für die Berechnung der 14-tägigen Frist maßgebend, wäre die Zahlungsfrist bereits am 28. Dezember 2020 und damit schon zu einem Zeitpunkt abgelaufen, bevor die Kostenrechnung den Erinnerungsführer überhaupt hätte erreichen können. Schon hieraus erschließt sich, dass der Klageeingang nicht für die Fristberechnung maßgebend sein konnte. Dafür spricht auch, dass auf die Fälligkeitsbestimmung nur hingewiesen wird und sich der Hinweis in der tabellarischen Aufstellung der angeforderten Kosten findet. bb. Weiterhin könnte die Kostenrechnung dahin auszulegen sein, dass die Erstellung der Kostenrechnung am 28. Dezember 2020 das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis ist, so dass die Zahlungsfrist am Montag, dem 11. Januar 2021 abgelaufen wäre. Für eine dahingehende Auslegung könnte zwar sprechen, dass es im Geschäftsverkehr nicht unüblich ist, auch bei sofort fälligen Forderungen in der Rechnung ein Zahlungsziel anzugeben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem Erinnerungsführer die Kostenrechnung am 11. Januar 2021 noch nicht vorlag, so dass eine so verstandene Bestimmung des Zahlungsziels zwangsläufig ins Leere geht. Dies ist – ersichtlich – nicht beabsichtigt und eine dahingehende Auslegung daher ausgeschlossen. cc. Näherliegend erscheint es insofern, den Zugang der Kostenrechnung als das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis anzusehen. Von diesem Ansatz aus betrachtet sind allerdings zwei verschiedene Berechnungen der Zahlungsfrist denkbar, die jedoch – wenn auch nur zufällig – in beiden Fällen dazu führen, dass die Zahlungsfrist am 21. Februar 2022 ablief. (1) Da der Erinnerungsführer die Zahlung der 284,00 Euro am Montag, dem 07. Februar 2022 bewirkt hat, erscheint die Vermutung naheliegend, dass er die am 04. Februar 2022 zur Post gegebene Kostenrechnung schon am Sonnabend, dem 05. Februar 2022 erhalten hat. Nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endet die am 05. Februar 2022 in Lauf gesetzte zweiwöchige Frist am Sonnabend, dem 19. Februar 2022. Da der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend fällt, verlängert sich diese Frist gemäß § 193 BGB bis zum nächsten Werktag, mithin bis Montag, den 21. Februar 2022. (2) Im Lichte des bereits erörterten § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erscheint es aber ebenso vertretbar, dass davon auszugehen ist, dass die Kostenrechnung 1.3.2 (ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zeitpunkt ihres Zugangs) erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Bei einer Aufgabe zur Post am 04. Februar 2022 wäre hiernach von einer Bekanntgabe am 07. Februar 2022 auszugehen. Nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endet die am 07. Februar 2022 in Lauf gesetzte zweiwöchige Frist am Montag, dem 21. Februar 2022. c. Steht damit aber fest, dass die dem Erinnerungsführer gesetzte Zahlungsfrist nicht vor dem 21. Februar 2022 abgelaufen ist und der Erinnerungsführer die geforderte Gerichtsgebühr bereits am 07. Februar 2022 vollständig bezahlt hat, so dass die Forderung durch Erfüllung erloschen ist, konnte nicht mehr mit Ablauf des 21. Februar 2022 im Sinne von § 4 Satz 1 JBeitrG die Verpflichtung entstehen, die geforderte Gerichtsgebühr (nochmals) zu zahlen oder wegen dieser Gebührenforderung Vollstreckungsmaßnahmen zu dulden. Damit steht fest, dass gegenüber dem Erinnerungsführer zu keinem Zeitpunkt Vollstreckungsmaßnahmen hätten durchgeführt werden dürfen! 5. Da das Erinnerungsverfahren auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 1 Fallgruppe 1 JBeitrG geführt wird und deshalb – ausschließlich – zu prüfen ist, ob der Erinnerungsführer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, kann das Gericht „nur“ die Unzulässigkeit der Vollstreckung aussprechen. Die ausdrückliche Feststellung der Rechtswidrigkeit, die der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 21. August 2022 beantragt hat, verbietet sich insofern (, obwohl die Rechtswidrigkeit letztlich Voraussetzung der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist). Der Erinnerungsgegnerin obliegt es, die „Rückabwicklung“ der erfolgten Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung der Kostenforderung zu bewirken. 6. Ein Ausspruch über die Kosten des Erinnerungsverfahrens ist entbehrlich, denn das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Den Beteiligten des Erinnerungsverfahrens ggf. entstandene Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet. I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die zwangsweise Beitreibung der Forderung(en) aus der ihm unter dem 28. Dezember 2020 erteilten Kostenrechnung (Kassenzeichen:) zu dem von ihm anhängig gemachten finanzgerichtlichen Klageverfahren 5 K 7/20. Der Erinnerungsführer erhob zunächst im Mai 2020 wegen der Einkommensteuer 2014 Klage bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 3/20 in das Prozessregister eingetragen wurde. Für dieses Klageverfahren erhielt der Erinnerungsführer im Juli 2020 eine Kostenrechnung (Kassenzeichen:) über 284,00 Euro, die er in der Folgezeit beglichen hat und die nicht Gegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens ist. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2020, das am gleichen Tag bei dem Finanzgericht einging, erhob der Erinnerungsführer sodann Klage wegen der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017. Diese Klage wurde in dem Prozessregister des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 5 K 7/20 eingetragen. Zu diesem Klageverfahren versandte das Finanzgericht an den Erinnerungsführer mit Datum 28. Dezember 2020 auf dem Postweg die Kostenrechnung (Kassenzeichen:) über die sog. Vorfälligkeitsgebühr in Höhe von 284,00 Euro. In der Kostenrechnung wird der Erinnerungsführer aufgefordert, die 284,00 Euro „binnen zwei Wochen“ auf das näher bezeichnete Konto der Landeshauptkasse zu überweisen bzw. einzuzahlen. Wegen der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 kam es im Frühjahr 2021 zu einem Vollstreckungsversuch durch die Obergerichtsvollzieherin G., der der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 05. April 2021 entgegentrat. Er führte in seinem Schreiben aus, dass er die Kostenrechnung zu seiner Klage (wegen der Einkommensteuer 2014) beglichen habe. Die Vollstreckungsmaßnahme sei daher für ihn nicht nachvollziehbar. Nachdem die Landeshauptkasse das vorgenannte Schreiben dem Finanzgericht zugeleitet hatte, teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 14. Mai 2021 mit, dass das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2015 - 2017 als weitere bzw. „zweite“ Klage erfasst worden sei und er deshalb eine zweite Kostenrechnung – mit dem Kassenzeichen – erhalten habe. Dem Schreiben war jedoch keine Zweitschrift der genannten Kostenrechnung beigefügt. Der Erinnerungsführer wandte sich sodann mit Schreiben vom 03. Februar 2022 an das Finanzgericht und bat um Mitteilung, wann ihm die Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen übersandt worden sei. Er habe eine Kostenrechnung mit dem genannten Kassenzeichen bislang nicht erhalten, weshalb seiner Meinung nach einer zwangsweisen Beitreibung der 284,00 Euro die Grundlage fehle. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts übersandte dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 04. Februar 2022 eine Zweitschrift der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen Dazu teilte sie ihm mit, die Kostenrechnung sei dem Erinnerungsführer bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 zugesandt worden. Der Erinnerungsführer teilte der Landeshauptkasse mit Schreiben vom 07. Februar 2022 mit, dass er die Kostenrechnung nunmehr – nämlich mit Schreiben vom 04. Februar 2022 – erhalten und die geforderten 284,00 Euro überwiesen habe. Er verband dies mit der Bitte, die Zwangsvollstreckung „zurückzunehmen.“ Die Landeshauptkasse sandte das vorgenannte Schreiben an das Finanzgericht mit der Bitte, hinsichtlich der Übermittlung der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 Stellung zu nehmen. Im Rahmen eines am 18. Februar 2022 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts geführten Telefonates mit der Landeshauptkasse wird bekannt, dass der Erinnerungsführer die aufgelaufenen Vollstreckungs-Nebenkosten in Höhe von 115,13 Euro nicht gezahlt hat. Das Finanzgericht wurde deshalb um die Bestätigung gebeten, dass die Kostenrechnung im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 nicht im Wege des Postrücklaufs an das Gericht zurückgelangt sei, weil dann unterstellt werden könne, dass die Kostenrechnung tatsächlich zugegangen sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts teilte der Landeshauptkasse mit Schreiben vom 18. Februar 2022 folgendes mit: ( . . . ), auf Ihre Anfrage hin wird bestätigt, dass die Kostenrechnung vom 28.12.2020 am 28.12.2020 an den Kostenschuldner an die Adresse ( . . . ), abgesandt wurde. Dieses Schreiben ist nicht wegen evtl. Unzustellbarkeit zurückgekommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Kostenrechnung den Empfänger erreicht hat. Der Erinnerungsführer wandte sich mit Schreiben vom 20. Februar 2022 an das Finanzgericht und erklärte ergänzend, er habe im April 2021 erstmals von einer Forderung in Höhe von 284,00 Euro Kenntnis erhalten. Er sei der Ansicht, dass das Finanzgericht die Vollstreckbarkeit der Forderung bestätige, ohne die vorherige Bekanntgabe der Kostenrechnung sicherzustellen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2022 forderte der Erinnerungsführer das Finanzgericht auf, der Landeshauptkasse mitzuteilen, dass die Vollstreckbarkeit der Kostenforderung nicht bestätigt werden könne. Mit Schreiben vom 06. März 2022 hat der Erinnerungsführer Erinnerung nach § 8 Abs. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes gegen die Kostenrechnung erhoben. Hierzu führt er aus, er verwahre sich gegen die Vollstreckungs- bzw. Nebenkosten, die sich nach seiner Kenntnis auf 51,45 Euro beliefen. Dies könne allerdings insofern nicht stimmen, als seiner Meinung nach ohne Kostenrechnung keine Nebenkosten entstehen könnten; hierzu verweist er auf den Beschluss des Landgerichts Stade vom 23. November 2005 – 9 T 164/05 – juris (RdNr. 5). Weiterhin vertritt der Erinnerungsführer die Auffassung, dass mit der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 ein Gerichtskostenvorschuss angefordert worden sei; da aber ein Streitwert nicht festgesetzt und eine gerichtliche Kostenentscheidung nicht getroffen worden sei, sei fraglich, ob auf dieser Grundlage eine Zwangsvollstreckung wegen eines Vorschusses überhaupt zulässig sein könne. Er verweist insoweit auf den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 06. Dezember 2018 – 2 K 565/18 – EFG 2020, S. 550; nach dieser Entscheidung sieht das Gesetz im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit eine vorläufige Streitwertfestsetzung nicht vor. Ergänzend führt der Erinnerungsführer zu dem Klageverfahren 5 K 7/20 aus, dass er ursprünglich angenommen habe, es liege keine zweite Klage, sondern lediglich eine Erweiterung seiner Klage 5 K 3/20 vor, denn in der Sache gehe es für alle Streitjahre beider Verfahren um dieselben Rechtsfragen. Deshalb habe er annehmen müssen, dass keine weitere (zweite) Gerichtsgebühr anfalle. Erst im Verlaufe der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckung sei ihm erläutert worden, dass es eine zweite gerichtliche Kostenrechnung gebe, ohne dass ihm jedoch (zunächst) diese Kostenrechnung bzw. deren Inhalt offengelegt worden sei. Ihm sei auch keine Mahnung bekannt gegeben worden, weshalb auch keine Mahngebühr erhoben werden könne. Der Erinnerungsführer weist darauf hin, dass er bei der Einzahlung der 284,00 Euro auf die Kostenrechnung auf dem Überweisungsträger ausdrücklich kenntlich gemacht habe, dass die Zahlung – ausschließlich – auf die Hauptforderung (Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 284,00 Euro) erfolge. Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Vollstreckung aus der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 für unzulässig zu erklären. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts hat am 13. Juni 2022 entschieden, der Erinnerung nicht abzuhelfen, und legte die Sache danach dem Senat zur Entscheidung vor. Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts im Rahmen der Entscheidungsfindung beteiligte Bezirksrevisorin vertritt die Auffassung, dass die Kostenrechnung korrekt erstellt worden sei. Sie weist das Prozessgericht mit Schreiben vom 13. Juni 2022 auf den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 2018 (Aktenzeichen: 2 K 565/18, veröffentlicht in: EFG 2020, S. 550) hin. Die seitens des Prozessgerichtes über den Eingang der Erinnerung in Kenntnis gesetzte Landeshauptkasse erklärt mit Schreiben vom 10. August 2022, dass der Erinnerungsführer am 07. Februar 2022 auf die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 eine Zahlung in Höhe von 284,00 Euro geleistet habe. Diese Zahlung sei entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge zuerst auf die angefallenen Nebenkosten in Höhe von 115,13 Euro (bestehend aus 5,00 Euro Mahngebühren, 88,13 Euro Gerichtsvollzieherkosten, 22,00 Euro für den Erlass eines Haftbefehls) angerechnet worden.