Beschluss
1 KO 145/23
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Erhebt ein Antragsteller eine umfassende Erinnerung gegen einen finanzgerichtlichen Kostenansatz und beantragt er darüber hinaus die Anordnung von deren aufschiebender Wirkung für die Zeit vom Eingang seines Antrags bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung, ist letzteres als Antrag gem. § 66 Abs. 7 GKG gegen die mit dem Kostenansatz verbundene Zahlungsaufforderung als Leistungsgebot auszulegen(Rn.148)
(Rn.149)
(Rn.162)
und nicht als Antrag nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrG auf Einstellen der Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung(Rn.33)
oder als Antrag auf einstweilige Abstandnahme von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 JBeitrG(Rn.34)
und auch nicht als Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG(Rn.36)
.(Rn.31)
(Rn.32)
2. Zur Statthaftigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 66 GKG in Fällen, in denen der Antrag nicht über den Eingang der Erinnerung bei Gericht selbst zurückgeht, auch wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung damit einer Aufhebung des Leistungsgebots gleichkommt.(Rn.56)
(Rn.58)
3. Hinsichtlich der Antragsbefugnis bei § 66 Abs. 7 GKG kann dahinstehen, ob das Leistungsgebot einen Folgebescheid des Kostenansatzes nach § 19 GKG bildet. Denn jedenfalls fehlt es an einer § 351 Abs. 2 AO entsprechenden Bestimmung, so dass eine Einschränkung der Antragsbefugnis in Anwendung von § 42 FGO ausgeschlossen ist.(Rn.62)
4. Beim Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren, so dass es einen Erinnerungsgegner gibt. Dies gilt auch für das Anordnungsverfahren nach § 66 Abs. 7 GKG.(Rn.76)
(Rn.79)
5. Erhebt der Steuerpflichtige die Erinnerung verbunden mit der einstweiligen Anordnung nach § 66 Abs. 7 GKG, ist Anordnungsgegner das Land. Das Behördenprinzip im Finanzgerichtsprozess nach § 63 FGO ist im Erinnerungsverfahren nach GKG nachrangig (vgl. § 1 Abs. 5 GKG).(Rn.80)
(Rn.81)
Hatte der Antragsteller als Antragsgegner angegeben, das Land werde im Verfahren durch die Bezirksrevisorin vertreten, macht das den Antrag jedenfalls nicht dann unzulässig, falls sich die Präsidentin des Finanzgerichts als Spitze der als Staat handelnden Justizbehörde Finanzgericht sich selbst zur Bezirksrevisorin bestellt hat.(Rn.83)
6. Gibt es keine Gerichtskasse, die Teil des Finanzgerichts des Landes (hier: Sachsen Anhalt) wäre(Rn.120)
, ist ein Leistungsgebot, das in einem von der Justizbehörde "Finanzgericht"(Rn.117)
als Kostenrechnung bezeichneten Schreiben enthalten ist, weder durch das GKG(Rn.112)
noch durch das JBeitrG(Rn.114)
, noch durch die KostVfG(Rn.121)
gedeckt (hier: sodass eine sachliche Zuständigkeit für den Erlass des Leistungsgebots vorliegend nicht gegeben ist).
7. Ist bereits die sachliche Zuständigkeit der handelnden Justizbehörde "Finanzgericht" zum Erlass des Verwaltungsakts "Leistungsgebot" in einem als Kostenrechnung bezeichneten Schreiben nicht gegeben, kann dahinstehen, ob die Verbindung von Kostenansatz i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GKG und Leistungsgebot i.S.des § 5 Abs. 2 JBeitrG den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.(Rn.138)
Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit ist nicht unbeachtlich nach § 127 AO.(Rn.106)
8. Im Streitfall konnte dahinstehen, ob die Einlassungen der Präsidentin des Finanzgerichts des Landes (hier: Sachsen-Anhalt) wegen der Vorgaben des § 52d FGO zu berücksichtigen waren(Rn.153)
(hier: das Gericht setzte sich mit deren Vortrag vollumfänglich inhaltlich auseinander(Rn.158)
).
9. Im Verfahren nach § 66 GKG ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Dass gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG (ergänze anderen Beteiligten ihre) Auslagen nicht erstattet werden, heißt nicht, dass Auslagen des Gerichts --bezüglich dieses gem. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfreien Verfahrens-- nicht erhoben würden.(Rn.167)
(Rn.171)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung wegen des mit dem Kostenansatz vom 10.Januar 2023 wegen des unter dem Aktenzeichen 1 K/22 geführten Verfahrens verbundenen Leistungsgebots selben Datums wird für die Zeit vom 08. März 2023 bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung, längstens aber bis zu einer Hauptsachenerledigungserklärung des Antragstellers als Erinnerungsführers im Erinnerungsverfahren, wiederum längstens bis zur Rücknahme der Erinnerung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebt ein Antragsteller eine umfassende Erinnerung gegen einen finanzgerichtlichen Kostenansatz und beantragt er darüber hinaus die Anordnung von deren aufschiebender Wirkung für die Zeit vom Eingang seines Antrags bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung, ist letzteres als Antrag gem. § 66 Abs. 7 GKG gegen die mit dem Kostenansatz verbundene Zahlungsaufforderung als Leistungsgebot auszulegen(Rn.148) (Rn.149) (Rn.162) und nicht als Antrag nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrG auf Einstellen der Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung(Rn.33) oder als Antrag auf einstweilige Abstandnahme von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 JBeitrG(Rn.34) und auch nicht als Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG(Rn.36) .(Rn.31) (Rn.32) 2. Zur Statthaftigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 66 GKG in Fällen, in denen der Antrag nicht über den Eingang der Erinnerung bei Gericht selbst zurückgeht, auch wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung damit einer Aufhebung des Leistungsgebots gleichkommt.(Rn.56) (Rn.58) 3. Hinsichtlich der Antragsbefugnis bei § 66 Abs. 7 GKG kann dahinstehen, ob das Leistungsgebot einen Folgebescheid des Kostenansatzes nach § 19 GKG bildet. Denn jedenfalls fehlt es an einer § 351 Abs. 2 AO entsprechenden Bestimmung, so dass eine Einschränkung der Antragsbefugnis in Anwendung von § 42 FGO ausgeschlossen ist.(Rn.62) 4. Beim Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren, so dass es einen Erinnerungsgegner gibt. Dies gilt auch für das Anordnungsverfahren nach § 66 Abs. 7 GKG.(Rn.76) (Rn.79) 5. Erhebt der Steuerpflichtige die Erinnerung verbunden mit der einstweiligen Anordnung nach § 66 Abs. 7 GKG, ist Anordnungsgegner das Land. Das Behördenprinzip im Finanzgerichtsprozess nach § 63 FGO ist im Erinnerungsverfahren nach GKG nachrangig (vgl. § 1 Abs. 5 GKG).(Rn.80) (Rn.81) Hatte der Antragsteller als Antragsgegner angegeben, das Land werde im Verfahren durch die Bezirksrevisorin vertreten, macht das den Antrag jedenfalls nicht dann unzulässig, falls sich die Präsidentin des Finanzgerichts als Spitze der als Staat handelnden Justizbehörde Finanzgericht sich selbst zur Bezirksrevisorin bestellt hat.(Rn.83) 6. Gibt es keine Gerichtskasse, die Teil des Finanzgerichts des Landes (hier: Sachsen Anhalt) wäre(Rn.120) , ist ein Leistungsgebot, das in einem von der Justizbehörde "Finanzgericht"(Rn.117) als Kostenrechnung bezeichneten Schreiben enthalten ist, weder durch das GKG(Rn.112) noch durch das JBeitrG(Rn.114) , noch durch die KostVfG(Rn.121) gedeckt (hier: sodass eine sachliche Zuständigkeit für den Erlass des Leistungsgebots vorliegend nicht gegeben ist). 7. Ist bereits die sachliche Zuständigkeit der handelnden Justizbehörde "Finanzgericht" zum Erlass des Verwaltungsakts "Leistungsgebot" in einem als Kostenrechnung bezeichneten Schreiben nicht gegeben, kann dahinstehen, ob die Verbindung von Kostenansatz i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GKG und Leistungsgebot i.S.des § 5 Abs. 2 JBeitrG den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.(Rn.138) Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit ist nicht unbeachtlich nach § 127 AO.(Rn.106) 8. Im Streitfall konnte dahinstehen, ob die Einlassungen der Präsidentin des Finanzgerichts des Landes (hier: Sachsen-Anhalt) wegen der Vorgaben des § 52d FGO zu berücksichtigen waren(Rn.153) (hier: das Gericht setzte sich mit deren Vortrag vollumfänglich inhaltlich auseinander(Rn.158) ). 9. Im Verfahren nach § 66 GKG ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Dass gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG (ergänze anderen Beteiligten ihre) Auslagen nicht erstattet werden, heißt nicht, dass Auslagen des Gerichts --bezüglich dieses gem. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfreien Verfahrens-- nicht erhoben würden.(Rn.167) (Rn.171) Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung wegen des mit dem Kostenansatz vom 10.Januar 2023 wegen des unter dem Aktenzeichen 1 K/22 geführten Verfahrens verbundenen Leistungsgebots selben Datums wird für die Zeit vom 08. März 2023 bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung, längstens aber bis zu einer Hauptsachenerledigungserklärung des Antragstellers als Erinnerungsführers im Erinnerungsverfahren, wiederum längstens bis zur Rücknahme der Erinnerung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. B Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung wegen des mit dem Kostenansatz vom 10. Januar 2023 wegen des unter dem Aktenzeichen 1 K/22 geführten Verfahrens verbundenen Leistungsgebots selben Datums ist ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Zeit vom Eingang des Antrags am 08. März 2023 bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung, längstens aber bis zu einer Hauptsachenerledigungserklärung des Antragstellers als Erinnerungsführers im Erinnerungsverfahren, wiederum längstens bis zur Rücknahme der Erinnerung anzuordnen, wobei die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen sind. I. Der Antrag des Antragstellers ist dahin auszulegen, dass er (neben einer Erinnerung wegen des [nicht i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KostVfG {vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 und Abs. 3, 23 Abs. 4, 24 Abs. 1 Nr. 4 letzte Alt., Abs. 2 bis 6, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8, 25 Abs. 2 Satz 1 und 27 Abs. 6, 29 Abs. 3 Satz 3 und 32 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 KostVfg}, sondern i.S.d. § 19 GKG verstandenen] Kostenansatzes und einem Antrag auf Anordnung deren aufschiebender Wirkung) eine Erinnerung wegen des mit dem Kostenansatz vom 10. Januar 2023 wegen des unter dem Aktenzeichen 1 K 828/22 geführten Verfahrens verbundenen Zahlungsaufforderung (vgl. § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KostVfg) selben Datums erhebt und die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung für die Zeit vom Eingang seines Antrags bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung begehrt. Denn mit eine etwaig über den Eingang seines Antrags hinaus rückwirkenden Anordnung befasst er sich nicht. 1. Die mit dem Kostenansatz verbundene Zahlungsaufforderung ist ein Leistungsgebot (BFH-Beschluss vom 29. März 2016 VII E 10/15, BFH/NV 2016, 1068, Rz. 14; vgl. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO) und liegt im folgenden Text: „Sie werden gebeten, den Rechnungsbetrag binnen zwei Wochen auf das obenstehende Konto zu Überweisen oder einzuzahlen.“ und „Zuständige Kasse: Finanzamt Z, Landeshauptkasse, … Bankverbindung: Deutsche Bundesbank, Filiale Y IBAN: . 2. Nicht etwa begehrt der Antragsteller eine Anordnung durch das Gericht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrG, dass die Beitreibung bis zum Erlass seiner Entscheidung (über die Erinnerung wegen des Leistungsgebots gegen oder ohne Sicherheitsleistung) eingestellt werde, auch wenn ein solcher Antrag zulässig wäre. Denn der Antragsteller ficht die „Gerichtskostenrechnung“ in allen Bestandteilen und somit nicht nur den in ihr genannten Kostenansatz (§ 19 GKG) an. Einziger weiterer Bestandteil des Schreibens vom 10. Januar 2023 ist neben der Rechtsbehelfsbelehrung und dem dort so bezeichneten Kostenansatz i.S.d. GKG das von der KostVfg als Zahlungsaufforderung bezeichnete Leistungsgebot (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KostVfg). Weitere Anträge stellt der von einer durch einen ihrer Geschäftsführer einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer handelnden Rechtsanwaltsgesellschaft vertretene Antragsteller nicht. 3. Der Antragsteller begehrt auch nicht etwa die Verpflichtung des Landes, einem etwaig von ihm (etwa beim Finanzamt Z, Landeshauptkasse oder dem Finanzgericht des Landes als Justizbehörde) gestellten Antrag, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen Abstand zu nehmen (vgl. § 9 Abs. 1 letzte Alt. JBeitrG), stattzugeben, worin ein Verwaltungsakt läge (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 165. Lfg., § 258 AO, Rz. 22), (vgl. bei unterstellter Ermessensreduzierung auf null § 101 Satz 1 FGO) und auch nicht die Verpflichtung des Landes, über einen darauf gerichteten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (vgl. § 101 Satz 2 FGO). Gegen einen solchen Antrag spricht zum einen, dass er seine Anträge gegen das Land, vertreten durch die Bezirksrevisorin richtet, die offensichtlich nicht das am Ende des Schreibens der Justizbehörde vom 10. Januar 2023 genannte das Finanzamt Z, Landeshauptkasse, vertritt, zum anderen die soeben genannte Vertretung des Antragstellers. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Klage angesichts von § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrG statthaft wäre (verneinend Berendt in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand: 01.01.2023; § 9 JBeitrG, Rz. 5) und sollte das der Fall sein, nicht angesichts dieser Vorschrift ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, was freilich jeweils zu bejahen sein dürfte, weshalb wiederum sich eine Auslegung i.S. eines unzulässigen Rechtsbehelfs verbietet. 4. Trotz seiner Argumentation stellt der Antragsteller nicht etwa einen Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Eine solche Auslegung verbietet sich angesichts seiner oben dargestellten Vertretung. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Finanzrechtsweg ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO). aa) Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, weil das Finanzgericht des Landes sachlich und örtlich zuständig ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG). bb) Es ist nicht etwa ein ordentliches Gericht zuständig. (1) Es handelt sich beim angefochtenen Leistungsgebot um einen Verwaltungsakt. (a) Ein Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2017 X B 118/16, BFH/NV 2017, 1437, Rz. 39; vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2016 VII E 10/15, BFH/NV 2016, 1068, Rz. 4, der den Verwaltungsakt aufhebt). (aa) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 118 Satz 1 AO; vgl. § 35 Satz 1 VwVfG). Das Leistungsgebot regelt, wann, wo und wie die Abgabenschuld zu erfüllen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1975 VIII B 14/74, BStBl II 1976, 258, Rz. 30). Im Streitfall bestimmt es u.a., dass die mit dem von ihm zu unterscheidenden Leistungsbescheid angesetzten Kosten eine Bringschuld bilden, indem es vorgibt, dass auf ein Bankkonto zu leisten ist. Die Formulierung „Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ohne weitere Mahnung die zwangsweise Einziehung zulässig.“ macht deutlich, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung unter Bestimmung der Zahlungsmodalitäten auch angesichts der ohnehin eingetretenen Fälligkeit der Gerichtskosten in Form der Verfahrensgebühr (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG, 3 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2 Nr. 2, 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 39 Abs. 1, 40, 52 Abs. 5, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG) nicht um eine bloße Information, sondern um eine Regelung handelt. (bb) Das Leistungsgebot ist vom zu vollstreckenden Verwaltungsakt zu unterscheiden, der die geschuldete Leistung nach Art und Umfang festsetzt (sog. Leistungsbescheid [vgl. § 3 Abs. 2 a) VwVG und § 2 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA]), hier dem Kostenansatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG). Es bildet nicht etwa eine Nebenbestimmung (vgl. § 36 VwVfG) zum Kostenansatz (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2016 VII E 10/15, BFH/NV 2016, 1068, Rz. 14). (cc) § 5 Abs. 2 JBeitrG nimmt der Zahlungsaufforderung nicht den Charakter eines Verwaltungsakts. Zwar soll der Vollstreckungsschuldner lediglich in der Regel vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert werden, so dass das Leistungsgebot nicht in jedem, sondern womöglich nur im Regelfall eine Voraussetzung der Vollstreckung bilden mag, der Tatbestand eines Verwaltungsakts ist indes unabhängig hiervon erfüllt (vgl. Berendt in Beck OK KostR Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand: 01.01.2023, § 5 JBeitrG, Rz. 39, der § 41 VwVfG auf den Verwaltungsakt entsprechend angewendet wissen will). (2) Der Verwaltungsakt Leistungsgebot ist im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des GKG hinsichtlich der Einforderung ergangen, so dass er durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden könnte, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt wäre (§ 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Ansonsten wäre für die Entscheidung über den Antrag das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat, zuständig (§ 30a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 EGGVG). In diesem Falle wäre der Finanzrechtsweg nicht eröffnet. (3) § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG und § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG bilden indes leges speciales im vorgenannten Sinne (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07. Juni 2021 2 E 13/21, NWVBl 2021, 538, Rz. 4). b) Der Antrag ist statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1GKG; § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG). aa) Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG ist erfüllt. Der Antragsteller erhebt Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung, die aus dem Leistungsgebot erwächst (vgl. im Ergebnis BFH-Beschluss vom 29. März 2016 VII E 10/15, BFH/NV 2016, 1068, Rz. 14). (1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 JBeitrG nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG). (2) Das JBeitrG regelt die Beitreibung von Gerichtskosten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG). Auch findet es gemäß § 1 Abs. 2 JBeitrG auf die Einziehung von Ansprüchen i.S.d. § 1 Abs. 1 JBeitrG durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesgesetzlicher Regelung, hier dem GKG, beruhen. (3) Im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 JBeitrG mag nach § 5 Abs. 2 JBeitrG das Leistungsgebot nur im Regelfall eine Vollstreckungsvoraussetzung bilden. Dennoch macht der Antragsteller und Erinnerungsführer Einwendungen geltend, die seine Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung des Kostenansatzes und somit die Beitreibung der Gerichtskosten, hier Gerichtsgebühren, hier durch Zahlungsaufforderung betreffen. bb) Der Antrag ist auch insoweit statthaft, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung einer Aussetzung, und zwar auch in Form der Aufhebung der Vollziehung des Leistungsgebots gleichkommt. (1) Nicht nur der Kostenansatz, auch das mit ihm verbundene Leistungsgebot ist einer Vollziehung zugänglich, obschon es zwar wann zu leisten ist, nicht aber die Fälligkeit regelt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG). Vollziehung ist jedes Gebrauchmachen von den Rechtsfolgen eines Verwaltungsakts, die Verwirklichung seines Regelungsgehalts (BFH-Beschluss vom 11. März 2004 VII R 19/02, BStBl II 2004, 967, Rz. 10). In der Vollstreckung liegt jedenfalls in der Regel (§ 5 Abs. 2 JBeitrG) ein solcher Gebrauch vom Leistungsgebot. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel sind im Streitfall nicht ersichtlich. (2) Die auf den Eingang des Antrags auf diese rückwirkende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung ist jedenfalls dann statthaft, wenn sie wie im Streitfall nicht über den Eingang der Erinnerung selbst zurückwirkt. Die Dauer der Bearbeitung durch das Gericht kann nicht zulasten des Antragstellers und Erinnerungsführers gehen. cc) Die in § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 3 FGO vorgesehenen Beschränkungen der Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) durch das Finanzgericht greifen nicht ein. Das Leistungsgebot bildet nicht etwa einen Folgebescheid des Kostenansatzes. c) Der Antragsteller ist antragsbefugt. aa) Denn er macht geltend durch das Leistungsgebot in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 Alt. 1 FGO in entsprechender Anwendung im einstweiligen Rechtsschutz; § 1 Abs. 5 GKG; vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO), wenn er wie erforderlich eine Beschwer vorträgt (vgl. Toussiant, GKG, 53. Aufl., § 66, Rz. 18), nämlich angesichts seines Antrags auf Verbindung des unter dem Aktenzeichen 1 K/22 geführten Verfahrens mit dem unter dem Aktenzeichen 1 K/20 geführten Klageverfahren sei die Kostenrechnung aufzuheben, mag diese Ansicht auch unzutreffend sein. bb) Auch mit seinen übrigen Einwendungen macht der Antragsteller geltend, er sei durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt, mögen sie auch direkt den Kostenansatz und nur indirekt das Leistungsgebot, welches einen wirksamen Kostenansatz zur Voraussetzung seiner Rechtmäßigkeit hat, betreffen. Indes kann dahinstehen, ob das Leistungsgebot einen Folgebescheid des Kostenansatzes bildet, was zu verneinen sein dürfte. Denn jedenfalls fehlt es an einer § 351 Abs. 2 AO entsprechenden Bestimmung, so dass eine Einschränkung der Antragsbefugnis in Anwendung von § 42 FGO ausgeschlossen ist. cc) Dass der Senat zwischenzeitlich einen Teil des unter dem Aktenzeichen 1 K/20 geführten Verfahrens abgetrennt und mit dem unter dem Aktenzeichen 1 K/22 geführten Verfahren verbunden hat, nimmt dem Antragsteller daher nicht die Antragsbefugnis, mag seine Ansicht auch insbesondere aufgrund von Abtrennung und Verbindung unzutreffend sein, auch wenn der Kostenansatz, weil über den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden ist, aufzuheben sein dürfte, sollte letzterer Antrag nicht offensichtlich keinen Erfolg haben können (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 08. Oktober 2014 1 BvR 2186/14, Rz. 14). d) Der vom Antragsgegner gesetzte Mahnschlüssel lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen. aa) Das Setzen des Mahnschlüssels zeitigt keine Außenwirkung. Nach Tz. 3.4.4.1. der Dienstanweisung steht der Mahnschlüssel zur Verfügung, der bei ausbleibender Zahlung nicht zur Mahnung und Vollstreckung durch die LHK (Landeshauptkasse) führt. Nach deren Tz. 3.4.4.2. erfolgt für Forderungen, die der LHK nicht zur Einziehung zu überweisen sind, die Vereinnahmung entweder durch Einzelannahmeanordnung mit dem Mahnschlüssel TS oder durch allgemeine Annahmeanordnung. bb) Auch wenn die technische Sollstellung einer internen (die Aufrechnung durch den Gläubiger ausschließenden) Stundung ohne Außenwirkung entsprechen sollte, so ließe eine solche selbst bei gedachter Außenwirkung (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 GKG und § 9 Abs. 2 Alt. 2 JBeitrG) das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn die Behörde hätte zumindest die Möglichkeit des Widerrufs des begünstigenden Verwaltungsakts für die Zukunft (vgl. 131 AO und § 49 VwVfG), während die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung wegen des Leistungsgebots, die der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gleich kommt (vgl. FG Münster Beschluss vom 07. Januar 2021 9 Ko 3643/20, juris, Rz. 5; vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2018 X S 1/18, BFH/NV 2018, 643, Rz. 19), nicht durch eine Behörde, sondern nur durch das Gericht nach Maßgabe von § 69 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 FGO änderbar ist. cc) Den Ausführungen der Antragsgegner ist zu entnehmen, dass sie der Setzung des Mahnschlüssels keine Rückwirkung beimisst. Indes entspricht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung wegen des Verwaltungsakts Leistungsgebot durch das Gericht einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts durch das Gericht. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts kann auch mit Rückwirkung für die Vergangenheit ausgesetzt werden (Aufhebung der Vollziehung, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dementsprechend kann die aufschiebende Wirkung der Erinnerung nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern auch mit Wirkung für die Vergangenheit angeordnet werden. Diese begehrt der Antragsteller nicht erst für die Zeit ab Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag, sondern auch für die Zeit ab Eingang seines Antrags, mithin auch für den Zeitraum von diesem bis zur Setzung des Mahnschlüssels. dd) Ob die Zuständigkeit für eine Stundung wie im Schreiben der Justizbehörde an den Antragsteller vom 10. Januar 2023 ausgeführt beim Finanzamt Z, Landeshauptkasse liegt, kann hiernach dahinstehen. e) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung durch den Einzelrichter kennt weder ein einem Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren vergleichbares Vorverfahren (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30. August 2022 5 Ko 481/22, juris, Rz. 38, 40 und 41) noch denjenigen des § 69 Abs. 4 FGO vergleichbare besondere Zugangsvoraussetzungen. f) Auch eine Nichtabhilfeentscheidung wie etwa § 130 Abs. 1 FGO in sinngemäßer Anwendung nach § 133 Abs. 1 Satz 3 und Satz 1 letzte Alt. FGO sieht das Gesetz nicht vor, ohne dass eine Regelungslücke bestünde (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30. August 2022 5 Ko 481/22, juris, Rz. 43 und 44). g) Insbesondere die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung durch eine Behörde sieht das Gesetz nicht vor, weshalb die Zuständigkeit des Gerichts für die in der Erinnerung liegende Hauptsache mit deren Eingang besteht. Aus den Befugnissen der Justizkasse nach § 9 Abs. 1 JBeitrG lässt sich nichts Abweichendes ableiten (a.A. FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30. August 2022 5 Ko 481/22, juris, Rz. 51). h) Der vom Antragsteller genannte Antragsgegner, das Land ist i.S. einer passiven Prozessführungsbefugnis passivlegitimiert (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG). aa) Die nicht als Sachlegitimation, sondern als passive Prozessführungsbefugnis verstandene Passivlegitimation des Gegners des Aktivbeteiligten ist Sachentscheidungsvoraussetzung (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 163. Lfg., § 63 FGO, Rz. 1). bb) Es gibt im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG einen Erinnerungsgegner (FG Hamburg Beschluss vom 29. Juli 2011 3 Ko 130/11, RPfleger 2012, 157, Rz. 31; ebenso zur Erinnerung wegen des Kostenansatzes BFH-Beschluss vom 27. April 2022 VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz. 6; a.A. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 236. Lfg., § 135 FGO, Rz. 12) und ebenso im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG einen Anordnungsgegner. Beim einem einen Kostenansatz betreffenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (Toussaint, GKG, 53. Aufl., § 66, Rz. 28). Dasselbe wie für das Verfahren in der Hauptsache gilt für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG. (1) Dies ergibt sich bereits daraus, dass gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl die Staatskasse als auch der Kostenschuldner Erinnerungen gegen den Kostenansatz erheben können, so dass jeweils eine Anschlusserinnerung möglich ist (Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 7.10.2014 L 15 SF 61/14 E, juris). Dass die Staatskasse auch dann Erinnerung einlegen kann, wenn ihr der Kostenansatz zu hoch erscheint (Toussaint, GKG, 53. Aufl., § 66 GKG, Rz. 15, m.w.N.; Meyer, GKG/FamGKG, 17. Aufl., § 66 GKG, Rz. 10, m.w.N.; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, 98. Lfg., § 66 GKG, Rz. 34, m.N. der Gegenansicht; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG, Rz. 33), ändert hieran nichts. (2) Dass gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG Auslagen nicht erstattet werden, spricht nicht gegen, sondern gerade für ein kontradiktorisches Verfahren, da die Bestimmung in einem nicht kontradiktorischen Verfahren nicht erforderlich wäre. (3) Soweit § 66 GKG über § 8 Abs. 1 Satz JBeitrG zur Anwendung gelangt, kann nichts anderes gelten. cc) Erinnerungsgegner ist das Land. Es ist mithin Antragsgegner im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG. (1) Erinnerungsgegner rsp. Antragsgegner ist nicht etwa, wie es der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GKG nahe legen könnte eine (zumindest verfahrensrechtlich) verselbständigte Staatskasse i.S. eines Behördenprinzips, will sagen einer passiven gesetzlichen Prozessstandschaft (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 08. März 2018 5 KO 87/18, JurBüro 2018, 189). Das Behördenprinzip des § 63 Abs. 1 FGO gilt im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht. Denn nach § 1 Abs. 5 GKG gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung wie auch die Anordnung von deren aufschiebender Wirkung den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften, hier dem Behördenprinzip des § 63 FGO vor. Obschon nicht Gerichtskasse hat das Finanzgericht des Landes als Justizbehörde als Staatskasse i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gehandelt, indem es das Leistungsgebot erlassen hat. (2) Dass der Antragsteller angibt, das Land werde im Verfahren wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung wegen des mit dem Kostenansatz verbundenen Leistungsgebots durch die Bezirksrevisorin vertreten, macht den Antrag nicht unzulässig, da die Präsidentin des Finanzgerichts des Landes sich selbst zur Bezirksrevisorin bestellt hat und die Spitze der Justizbehörde Finanzgericht bildet, als die der Staat handelt. (a) Gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 Verf ST vertritt der Ministerpräsident das Land nach außen. Gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 Verf ST kann diese Befugnis übertragen werden. (b) Gemäß Teil 1, Kapitel 4, Abschnitt 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten, des Beschlusses der Landesregierung, des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 09. April 2013, zuletzt geändert durch Runderlass des MJ vom 04. November 2020, wird das Land in gerichtlichen mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Präsidenten der oberen Gerichte, wie das Finanzgericht eines bildet, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden Verfahren nach §§ 198 bis 201 GKG vertreten. Gemäß Teil 1, Kapitel 4, Abschnitt 3 Satz 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten, des Beschlusses der Landesregierung, des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 09. April 2013, zuletzt geändert durch Runderlass des MJ vom 04. November 2020, wird das Land in Verfahren kostenrechtlicher Art durch die Bezirksrevisoren der Gerichte vertreten (vgl. Ziffer 4.2 a) der Geschäftsanweisung für Bezirksrevisoren. (c) Es kann dahinstehen, welche der beiden Vorschriften einschlägig ist, da die Präsidentin des Finanzgerichts des Landes sich selbst zur Bezirksrevisorin bestellt hat, mag dies auch angesichts von §§ 35 Nr. 1, 38 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 28 Abs. 2 Satz 2, 36 Satz 1, 44 Abs. 3, 45 Abs. 1 wie auch 36 KostVfg Bedenken begegnen, wie sie insbesondere auch daraus erwachsen mögen, dass gemäß Ziffer 1.1 der Geschäftsanweisung für Bezirksrevisoren der Bezirksrevisor durch die Präsidenten der oberen Landesgerichte bestellt wird, gemäß Ziffer 1.2 Satz 2 der Geschäftsanweisung Dienstvorgesetzter des Bezirksrevisors der Präsident ist, bei dem der Bezirksrevisor bestellt ist, gemäß Ziffer 2.1 g) der Geschäftsanweisung ein Bezirksrevisor beim Finanzgericht des Landes eingesetzt wird und nach Ziffer 3.2 Satz 4 Alt. 1 der Geschäftsanweisung die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bezirksrevisoren die Präsidenten der oberen Landgerichte, bei denen der Bezirksrevisor tätig ist, ausüben. i) Der Antrag ist insbesondere auch zur Beseitigung eines etwaigen Rechtsscheins eines wirksamen Verwaltungsakts zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2021 V R 44/20, BStBl II 2023, 285, Rz. 15). 2. Der Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, die sollten sie sich bestätigen, den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO, § 1 Abs. 5 GKG). a) Letzteres ist erforderlich, da der einstweilige Rechtsschutz nicht einstweilen zu einem Zustand führen darf, der sich in der Hauptsache, hier im Einspruchsverfahren, nicht erreichen lässt. b) Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutz wegen des Leistungsgebots ist entsprechend § 69 FGO, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FGO im systematischen Zusammenhang mit § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO, § 1 Abs. 5 GKG). aa) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. (1) Das Gericht mag im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG eine Ermessensentscheidung zu treffen haben (bejahend LG Stuttgart Beschluss vom 29. März 2018 19 O 181/16, JurBüro, 2018, 258, Rz. 12; bejahend Meyer, GKG/FamGKG, 17. Aufl., § 66 GKG, Rz. 65; bejahend Laube in BeckOK Kostenrecht Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 40. Ed., § 66 GKG § 66, Rz. 171; vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 99; Jäckel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 81 GNotKG, Rz. 17; vgl. Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl., S. 127), wie die dortige Formulierung „kann“ zeigen mag. (2) Hierbei greift jedoch der Rechtsgedanke, der sich in § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz FGO findet, ein. Die aufschiebende Wirkung kann nicht nur angeordnet werden, sie ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (FG Münster Beschluss vom 07. Januar 2011 9 Ko 3643/20, juris, Rz. 15; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2017 IV S 8/16, BFH/NV 2017, 479, Rz. 11; Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 684; vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG, Rz. 122, m.w.N.), d.h., es ernstlich zweifelhaft ist, dass der Antragsteller durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt ist, oder aber bei offener Rechtslage, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, juris, Rz. 1) oder unzumutbare Härte zur Folge hätte (vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 98). bb) Der Ansicht, die Anordnung setze stets voraus, dass dem Kostenschuldner ohne eben diese „unersetzbare Nachteile“ drohten oder aber ihm die „Zahlung der Kostenrechnung“ aus anderen Gründen „unzumutbar“ sei (Seifert in Renner/Otto/Heinze, GNotKG, 2. Aufl., § 81; Rz. 34, m.w.N.; Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl., S. 127; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG, Rz. 122; vgl. auch Jäckel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 81 GNotKG, Rz. 17, m.w.N.), hingegen findet keine Stütze im Gesetz (vgl. im Ergebnis Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 98). cc) Auch der Ansicht, die gerichtliche Entscheidung erfordere eine Abwägung zwischen einem, so diese Ansicht, in § 66 Abs. 7 S. 1 GKG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Kostenschuld und dem entgegenstehenden Interesse des Kostenschuldners, die ihm auferlegte Zahlungspflicht nicht vor der Bestandskraft der Kostenanforderung erfüllen zu müssen, die Regelung des § 66 Abs. 7 S. 1 GKG sei Ausdruck einer Erwägung, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung bestimmter Geldleistungspflichten Vorrang vor dem privaten Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Zahlungsverpflichtung haben solle, den Einzelnen träfen im Regelfall keine irreparablen Folgen, eine zu Unrecht erbrachte Leistung könne durch ihre Rückzahlung ohne nennenswerten Schaden für den Betroffenen rückabgewickelt werden (LG Stuttgart Beschluss vom 29. März 2018 19 O 181/16, JurBüro, 2018, 258, Rz. 12), kann nicht gefolgt werden. Sie findet keine Stütze im Gesetz, was insbesondere der Rechtsgedanke des § 1 Abs. 5 GKG zeigt. dd) Eine etwaige Rechtswidrigkeit des gleichfalls mit einer Erinnerung angefochtenen Kostenansatzes, insbesondere auch eine Verletzung des Antragstellers und Erinnerungsführers durch diesen in seinen Rechten, führt wohl nicht zu einer Verletzung des Antragstellers und Erinnerungsführers in seinen Rechten durch das mit der Erinnerung angefochtene Leistungsgebot, zumal der Kostenansatz wohl nicht nichtig ist. Im Falle seiner Nichtigkeit hingegen wäre er wohl nicht wirksam (vgl. § 124 Abs. 3 AO). Dann wäre der Antragsteller wohl durch das Leistungsgebot bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, da das Leistungsgebot einen wirksamen Kostenansatz voraussetzt. Im Streitfall kann auch dahinstehen, ob der Kostenansatz durch Bekanntgabe wirksam geworden ist (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO) und weiterhin wirksam ist (vgl. § 124 Abs. 2 AO). Andernfalls wäre der Antragsteller aus vorgenannten Gründen wohl durch das Leistungsgebot in seinen Rechten verletzt. ee) Es bestehen nämlich unabhängig von vorgenannten Fragen ernstliche Zweifel daran, dass der den Antragsteller belastende Verwaltungsakt durch das Gesetz gedeckt ist. (1) Die Zuständigkeit für das mit dem Kostenansatz i.S.d. § 19 GKG verbundene Leistungsgebot ist von der Zuständigkeit für diesen zu unterscheiden. (2) Ein durch eine sachlich unzuständige Behörde erlassener belastender Verwaltungsakt verletzt dessen Inhaltsadressaten in seinen Rechten (vgl. zum Prüfungsmaßstab § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO, § 1 Abs. 5 GKG). (a) Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsakts besteht. Es kann daher dahinstehen, ob das Leistungsgebot wirksam ist. Es ist womöglich in das beA von StB WP L, der Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten ist. Womöglich ist ein PDF oder eine Word-Datei übersandt worden. Die Übersendung einer Word-Datei genügt womöglich Formerfordernissen nicht. Das Finanzgericht des Landes als Justizbehörde hat sich womöglich der vorgenannten GmbH als Empfangsbotin bedient, indem sie diese gebeten hat, das von ihr als Kostenrechnung bezeichnete Schriftstück an den Kostenschuldner weiterzuleiten. Vorgenannte GmbH hatte womöglich keine Botenmacht. Womöglich hat eine eventuelle Weiterleitung eines PDF oder einer Word-Datei auf elektronischem Wege oder auch eines Ausdrucks einer solchen oder auch per Telefax an den Inhaltsadressaten des Leistungsgebots nicht zu einer wirksamen Bekanntgabe des Leistungsgebots geführt. – Nach Teil 2 (Ergänzende Bestimmungen für .) III. Nr. 7 KostVfg ist in der Kostenrechnung eindeutig anzugeben, wer Kostenschuldner und wer nur Empfangsbevollmächtigter der Kostenrechnung ist. Die Angabe ist in die Reinschriften der Kostenrechnungen (§§ 25, 26) zu übertragen. Nach Teil 2 (Ergänzende Bestimmungen für III Nr. 10 Satz 2 kann die Kostenrechnung an die in § 174 Abs. 1 ZPO Genannten auch als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übertragungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) übersandt werden. – (b) Bei der Zahlungsaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. (c) Beim angefochtenen Verwaltungsakt Leistungsgebot handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt. Ein Handeln einer etwaig örtlich unzuständigen Behörde dürfte daher den Inhaltsadressaten zwar in seinen Rechten verletzen, jedoch nicht dazu führen, dass der Verwaltungsakt aufzuheben wäre (vgl. zu diesem Rechtsgedanken § 127 AO). (aa) Im Umkehrschluss ist bei sachlicher Unzuständigkeit der erlassenden Behörde aufzuheben (vgl. Vorbeck in Koenig, AO, 4. Aufl., § 127, Rz. 15), weil er seinen Inhaltsadressaten in dessen Rechten verletzt (BFH-Urteil vom 25. Februar 2021 III R 36/19, BStBl II 2021, 712, Rz. 19). (bb) Der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts steht der Rechtsgedanke des § 127 AO nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift erwähnt nur die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, nicht dagegen den Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit. Die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit fallen auch nicht unter die in § 127 AO genannten Verfahrensvorschriften (BFH, Urteil vom 25. Februar 2021 III R 36/19 BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz. 44). (cc) Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit (BFH-Urteil vom 25. Februar 2021 III R 36/19, BStBl II 2021, 712, Rz. 20). Sachliche Zuständigkeit beschreibt gegenständlich den Tätigkeitsbereich einer Behörde, also die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Rechts an eine Verwaltungseinheit. Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschränkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Behördenart oder an eine einzelne Behörde handeln. Aus der sachlichen Zuständigkeit folgen das Recht und die Pflicht einer Behörde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig zu werden. Eine Behörde ist nur für den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis zuständig und darf nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit tätig werden (BFH-Urteil vom 25. Februar 2021 III R 36/19, BStBl II 2021, 712, Rz. 21). Die sachliche Zuständigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich geschützten Bereich durch Gesetz geregelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2021 III R 36/19, BStBl II 2021, 712, Rz. 22). Eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit durch eine andere Norm als ein formelles Gesetz muss durch ein solches gedeckt sein (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2021 III R 36/19, BStBl II 2021, 712, Rz. 38, 39, 40 u. 41). Dies gilt insbesondere auch für eine Zuständigkeitsübertragung (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2021 III R 36/19, BStBl II 2021, 712, Rz. 36), dies wiederum insbesondere für eine von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung abweichende (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2021 III R 36/19, BStBl II 2021, 712, Rz. 37). (aa) Das Leistungsgebot ist nicht durch das GKG gedeckt. Das Leistungsgebot ist in einem Schreiben enthalten, das in diesem als Kostenrechnung bezeichnet wird. Diesen Begriff kennt das GKG lediglich in § 5b GKG sowie als „Schlusskostenrechnung“ in § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG. Aus der Systematik des GKG ergibt sich, dass an beiden Stellen ein Kostenansatz i.S.d. GKG gemeint ist. Ein Leistungsgebot i.S. einer Zahlungsaufforderung regelt das GKG nicht. (bb) Der Erlass des Leistungsgebots durch das Finanzgericht des Landes ist nicht durch das JBeitrG gedeckt. α) Das JBeitrG regelt die Beitreibung von Gerichtskosten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG). Auch findet es gemäß § 1 Abs. 2 JBeitrG auf die Einziehung von Ansprüchen i.S.d. § 1 Abs. 1 JBeitrG durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesgesetzlicher Regelung, hier dem GKG, beruhen. αα) Das Leistungsgebot ist Teil der Einziehung eines Anspruchs, der aus dem GKG erwächst. Es ist auch Teil von dessen Beitreibung. Es ist indes nicht Teil der Vollstreckung, sondern lediglich (im Regelfall) deren Voraussetzung (vgl. auch § 254 Abs. 1 Satz 1 AO). ββ) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG obliegt die Beitreibung der Gerichtskosten ohnehin den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden, mithin nicht dem Finanzgericht als Justizbehörde. Denn die Landeshauptkasse (nachfolgend: Landeshauptkasse) nimmt alle Kassenaufgaben für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung wahr. Sie ist Gerichtskasse im Sinne des JBeitrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.6.2017 (BGBl. I S. 2094, 2095) in der geltenden Fassung (Abschnitt 1 Nr. 1 a) RdErl. des MF vom 28. November 2014 – 2221-313001) und der KostVfg (AV des MJ vom 14. April 2014, JMBl. LSA S. 79, geändert durch AV vom 25. Juni 2015, JMBl. LSA S. 65) in der geltenden Fassung (Abschnitt 1 Nr. 1 d) RdErl. des MF vom 28. November 2014 – 2221-313001). Als Gerichtskasse ist die Landeshauptkasse Vollstreckungsbehörde für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG bezeichneten Ansprüche (Abschnitt 1 Nr. 2 RdErl. des MF vom 28. November 2014 – 2221-313001). Die Aufgaben der Gerichtskasse werden durch die Landeshauptkasse wahrgenommen (Teil 2 [Ergänzende Bestimmungen für Sachsen-Anhalt] Abschnitt I KostVfg). Es gibt keine Gerichtskasse, die Teil des Finanzgerichts des Landes wäre. Im mit „Kostenrechnung“ überschriebenen Schriftstück wird als „zuständige Kasse“ das „Finanzamt Z“ genannt. Das Finanzgericht handelt, wie in der obersten Zeile des Schreibens vom 10. Januar 2023 ausgeführt, zwar als Justizbehörde, jedoch weder als Gerichts- oder Justizkasse noch im Wege der Amtshilfe (vgl. §§ 4ff VwVfG) noch als beauftragte Behörde (vgl. § 195 Satz 2 AO), auch wenn in dem Schreiben ein Kassenzeichen angegeben und darum gebeten wird, dieses bei Einzahlung bzw. Überweisung anzugeben, sollte nicht ein beigefügter Überweisungsschein benutzt werden. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, für das Leistungsgebot sei im Falle seiner Verbindung mit dem Kostenansatz die den Kostenansatz erlassende Behörde sachlich zuständig, andernfalls hingegen die Vollstreckungsbehörde (so aber Berendt in Beck OK KostR Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand: 01.01.2023, § 5 JBeitrG, Rz. 38, ohne Differenzierung nach Bundesländern und Gerichtskassen). Eine solche Differenzierung sieht das Gesetz nicht vor. Sie mag sich daraus ergeben können, dass die Gerichtskasse anders als im Streitfall Teil der Justizbehörde ist, die den Kostenansatz i.S.d. § 19 GKG zu erlassen hat. β) § 1 Abs. 6 JBeitrG ist nicht einschlägig. γ) § 6 Abs. 2 Satz 1 JBeitrG ist nicht einschlägig. (dd) Eine sachliche Zuständigkeit der Justizbehörde Finanzgericht des Landes ergibt sich auch nicht aus dem VwVfG. α) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes gelten das VwVfG LSA und das VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 78, 94, 96, 100, 101 und 103 VwVfG, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwVfG LSA). Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwVfG LSA). β) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 VwVfG LSA). γ) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung gilt das VwVfG nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG), was wie oben dargestellt im Streitfall nicht der Fall ist. (ee) Das Leistungsgebot ist nicht durch die KostVfg gedeckt. α) Der Erlass des Leistungsgebots durch die Justizbehörde Finanzgericht des Landes mag sich zunächst dem Wortlaut von §§ 4 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 1 KostVfg nach auch, was die sachliche Zuständigkeit der Behörde angeht, angesichts der dort vorgesehenen Verbindung von Kostenansatz i.S.d. § 19 GKG und Leistungsgebot i.S.d. § 5 Abs. 2 JBeitrG, in der KostVfG Zahlungsaufforderung genannt, in der dort vorgesehenen Kostenanforderung, für die der Kostenbeamte nach der KostVfG zu sorgen hat, ergeben. Anders als von der Präsidentin des Finanzgerichts vorgetragen, sieht die KostVfg nur dies vor, nicht hingegen, dass der Kostenbeamte eine Zahlungsaufforderung zu erteilen habe. Bei systematischer Auslegung der KostVfg ist dies indes nicht der Fall. Denn es geht die speziellere Regelung in derselben vor, so werden nämlich die Aufgaben der Gerichtskasse durch die Landeshauptkasse wahrgenommen (Teil 2 [Ergänzende Bestimmungen] Abschnitt I KostVfg). Diese Kasse aber ist Teil der Behörde Finanzamt Z. Die Beitreibung, zu der die Zahlungsaufforderung zählt, wiederum ist Aufgabe der Gerichtskasse. Der Kostenbeamte hat dafür zu sorgen, dass das Finanzamt Z, Landeshauptkasse, das Leistungsgebot erlässt. β) Ohnehin ist das Leistungsgebot, ohne dass es hierauf noch ankäme, durch folgende Vorschriften der KostVfg nicht gedeckt: - § 26 Abs. 1 KostVfG ist nicht einschlägig. § 26 Abs. 6 KostVfG somit ebenfalls nicht. - Das Leistungsgebot ist nicht im automatisierten Mahnverfahren erfolgt (vgl. § 25 Abs. 3 KostVfg). (ff) Der Erlass des Leistungsgebots durch das Finanzgericht des Landes ist nicht durch Nr. 3.4.4.1 der Dienstanweisung zur HAMISSA-Anwendung unter ProFiskal für den Einzelplan 11 Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes gedeckt. Dass gemäß Tz. 3.4.4.1 die Dienststelle bei gesetztem Mahnschlüssel für die Überwachung der Zahlung verantwortlich ist und bei ausbleibender Zahlung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, begründet nicht die sachliche Zuständigkeit der Justizbehörde Finanzgericht des Landes für den Erlass des Leistungsgebots. Unerheblich ist daher, dass nach Abschnitt II. Teil 2 (Ergänzende Bestimmungen) KostVfg für die an HAMISSA angebundenen Dienststellen die in der Dienstanweisung zur HAMISSA-Anwendung unter ProFiskal für den Einzelplan 11 getroffenen Regelungen den Vorschriften der Teile 1 und 2 vorgehen. ff) Hiernach kann dahinstehen, ob die Verbindung von Kostenansatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GKG und Leistungsgebot i.S.d. § 5 Abs. 2 JBeitrG den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Insbesondere kann dahinstehen, ob in der Verbindung eine Belastung des Inhaltsadressaten der verbundenen Verwaltungsakte liegt. Sollte es sich so verhalten, müsste die Verbindung durch eine gesetzliche Regelung gedeckt sein (vgl. etwa § 233a Abs. 4 und § 152 Abs. 11 AO). § 25 Abs. 2 Satz 1 KostVfg ist als Verwaltungsanweisung nicht geeignet, dem Gesetzesvorbehalt zu genügen. gg) Es kommt nicht mehr darauf an, dass die dem Leistungsgebot und dem Kostenansatz beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich, aber unzutreffend ist. (1) Auch wenn in § 25 Abs. 2 Satz 1 KostVfg eine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Zahlungsaufforderung vorgesehen sein mag, so bildet die KostVfg lediglich eine Verwaltungsvorschrift und eine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Leistungsgebots ist weder im JBeitrG direkt noch über die Verweisung in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG auf die Erinnerung nach dem GKG vorgesehen. Zwar spricht das GKG davon, dass sowohl jede Kostenrechnung als auch jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der jener einzulegen sei, über deren Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten habe (§ 5b GKG), dies betrifft indes nicht das Leistungsgebot. (2) Eine Beschwerde ist anders als im mit „Kostenrechnung“ überschriebenen Schriftstück nicht statthaft. (a) Dies gilt für den Kostenansatz (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG). (b) Es gilt ebenso für das Leistungsgebot (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG; § 8 Abs. 1 JBeitrG). (3) Die Erinnerung ist anders als in dem Schriftstück ausgeführt gemäß § 66 GKG und § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG nicht bei der Justizbehörde einzulegen. Eine hiervon abweichende Bestimmung findet sich im Übrigen auch nicht in der KostVfg, die in §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KostVfg lediglich eine vom Gesetz abweichende vorrangige Behandlung durch die Justizbehörde in Abweichung von der gesetzlichen Regelung, die kein Vorverfahren (insbesondere weder Einspruchs- noch Widerspruchsverfahren) kennt, vorsieht. (4) Die Erinnerung erfordert nicht die Angabe der Geschäftsnummer der Justizbehörde. (5) Es ist, anders als es die Kostenrechnung suggeriert, nicht nur die Erinnerung wegen des Kostenansatzes, sondern auch die Erinnerung wegen des Leistungsgebots gegeben. (6) Wie die Erinnerung wegen des Kostenansatzes kennt die Erinnerung wegen des mit dem Kostenansatz verbundenen Leistungsgebots kein Vorverfahren, mag auch die Verwaltungsanweisung KostVfg ein solches für die Erinnerung wegen des Kostenansatzes vorsehen. (7) Auch die KostVfg sieht im Übrigen eine Zuständigkeit der Verwaltung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung weder hinsichtlich eines Kostenansatzes noch eines Leistungsgebots vor. (8) Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung (überhaupt oder einer zutreffenden) verletzt indes zwar den Inhaltsadressaten des Leistungsgebots in seinen Rechten. Es führt jedoch nicht dazu, dass das Leistungsgebot dessen Inhaltsadressaten in seinen Rechten verletzen würde. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Teil des Leistungsgebots, insbesondere nicht eine unselbständige Nebenbestimmung (vgl. § 36 VwVfG) zu ihm. c) Hiernach kommt es ebenso nicht darauf an, ob die Vollziehung des Leistungsgebot für den betroffenen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 FGO; § 1 Abs. 5 GKG; § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG). III. Es kann dahinstehen, ob die Einlassungen der Präsidentin des Finanzgerichts des Landes, zu berücksichtigen sind. 1. Die Vertreterin der Staatskasse könnte eine Behörde sein. 2. „Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO, § 1 Abs. 5 GKG, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG. 3. Die Präsidentin hat mit ihren Schriftsätzen keinen der in § 52a Abs. 4 Satz 1 genannten sicheren Übermittlungswege für elektronische Dokumente beschritten. 4. Das Gericht setzt sich im Vorstehenden mit dem Vortrag der Präsidentin ohnehin vollumfänglich inhaltlich auseinander. IV. Es hat der Berichterstatter (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG) des Klageverfahrens als Einzelrichter zu entscheiden. 1. Es hat der Einzelrichter zu entscheiden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 GKG; § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG). a) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 JBeitrG nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG). Dies gilt auch für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung wegen des Leistungsgebots. b) Das JBeitrG regelt die Beitreibung von Gerichtskosten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG). Auch findet es gemäß § 1 Abs. 2 JBeitrG auf die Einziehung von Ansprüchen i.S.d. § 1 Abs. 1 JBeitrG durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesgesetzlicher Regelung, hier dem GKG, beruhen. c) Im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 JBeitrG mag nach § 5 Abs. 2 JBeitrG das Leistungsgebot nur im Regelfall eine Vollstreckungsvoraussetzung bilden. Dennoch macht der Antragsteller und Erinnerungsführer Einwendungen geltend, die seine Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung des Kostenansatzes betreffen, wenn er ausführt, jener sei ersatzlos aufzuheben, womit die in einem wirksamen Kostenansatz liegende Voraussetzung des Leistungsgebots entfällt. 2. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist der Berichterstatter der Einzelrichter (II.3. des Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt für 2023). 3. Eine Übertragung des Verfahrens wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung auf den Senat sieht das Gesetz nicht vor (§ 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 im Gegensatz zu Abs. 6 Satz 2 GKG). IV. Eine Entscheidung kann ergehen, obschon die den Streitfall betreffenden Akten (§ 71 Abs. 2 FGO, § 1 Abs. 5 GKG) vom Antragsgegner jedenfalls nicht vollständig vorgelegt worden sind, da dem Antrag stattgegeben wird. V. Die Kosten sind dem Antragsgegner aufzuerlegen. 1. Es ist eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Auslagen erforderlich (Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, 164. Erg.- Lfg., § 135, Rz. 13; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 157. Lfg., § 135 FGO, Rz. 2; vgl. im Ergebnis FG Köln Beschluss vom 27. September 2021 2 Ko 1887/21, EFG 2022, 274, Rz. 10). Denn das Verfahren ist zwar gerichtsgebühren- (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; § 8 Abs. 1 JBeitrG), aber nicht gerichtskostenfrei, zumal zu den Gerichtskosten auch die Auslagen des Gerichts zählen. a) Der Erinnerungsführer und ebenso derjenige, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung begehrt, hat, wenn die Erinnerung / der Antrag verworfen oder abgewiesen wird, die gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. Klüsener in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 21, später nicht mehr kommentiert; vgl. Hartmann, Kostengesetze online, 3. Lfg., § 66 GKG, Rz. 48; vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 105; vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG, Rz. 125; a.A. Morsch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 261. Lfg., § 135 FGO, Rz. 12; a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris; a.A. womöglich auch Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 686) und sie zu erheben sind (vgl. Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl., S. 127; vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 57 FamGKG, Rz. 105). b) Der Erinnerungsführer soll für die Auslagen des Gerichts kraft Gesetzes haften, weshalb es einer Kostenentscheidung nicht bedürfe (Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., 2017, § 57 FamGKG, Rz. 105), rsp. die Auslagen des Gerichts kraft Gesetzes schulden, weshalb es ebenfalls einer Kostengrundentscheidung nur im Falle eines Teilerfolgs bedürfe (Fackelmann in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 81, Rz 108). Dasselbe müsste dann für denjenigen gelten, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Erinnerung begehrt. Wer das Erinnerungsverfahren beantragt, schuldet indes die Gerichtskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; vgl. auch § 22 Abs. 1 GNotKG), er haftet nicht etwa für eine fremd Schuld. Dasselbe gilt für den Antragsteller im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG. c) Zudem ist im kontradiktorischen Verfahren aufgrund des Charakters eines streitigen Verfahrens darüber zu befinden, wer die Kosten, d.h. gerade auch die Gerichtskosten und somit die Auslagen des Gerichts zu tragen hat. d) Dass gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG (ergänze anderen Beteiligten ihre) Auslagen nicht erstattet werden, heißt gerade nicht, dass Auslagen des Gerichts nicht erhoben würden. § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG führt daher nicht dazu, dass es einer Kostengrundentscheidung nicht bedürfte. 2. Die Kosten sind nach § 135 Abs. 1 FGO, § 1 Abs. 5 GKG, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG dem vollständig unterlegenen Antragsgegner aufzuerlegen. A In einem mit „Justizbehörde“ überschriebenen vom 10. Januar 2023 datierenden Schreiben, das im Adressfeld den Antragsteller nennt, heißt es unter der Überschrift „Kostenrechnung“ unter Angabe der „Geschäftsnummer der Justizbehörde „1 K/22“ und des Kassenzeichens f „Rechnungsbetrag:“, desweiteren: „Zuständige Kasse: Finanzamt Z, Landeshauptkasse, … Bankverbindung:, Filiale Y IBAN:“ und weiter: „Sie werden gebeten, den Rechnungsbetrag binnen zwei Wochen auf das obenstehende Konto zu Überweisen oder einzuzahlen.“, ferner: „ Lfd Nr. Gegenstand des Kostenansatzes und Hinweis auf die angewendete Vorschrift Wert des Gegenstandes - EUR - Es sind zu zahlen - EUR - 1 Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs 2) KostVerz.GKG-Nr. Verfahren im Allgemeinen - Hinweis: Bei Erhebung der Klage werden Gerichtsgebühren fällig (§§ 6, 52 GKG). Überzahlte Beträge werden ggf. nach Abschluss des Verfahrens zurückerstattet. (KVNR: 6110) Summe: …Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ohne weitere Mahnung die zwangsweise Einziehung zulässig. Durch die Zahlung wird die Erinnerung oder Beschwerde gegen den Kostenansatz nicht ausgeschlossen. Erinnerung und Beschwerde sind bei der Justizbehörde (Absender) unter Angabe der Bezeichnung der Sache und der Geschäftsnummer einzulegen. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung des angeforderten Rechnungsbetrages. Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass des Rechnungsbetrages sind unter Angabe des Kassenzeichens zu richten an das Finanzamt Z, Landeshauptkasse, Z. Mit freundlichen Grüßen Ihre Justizbehörde“ In einem weiteren Schreiben heißt es unter: „Finanzgericht des Landes . 1. Senat Die Geschäftsstelle“: „Finanzgericht des Landes ., PF 1082, 06811 Z per EGVP Ihr Zeichen Aktenzeichen (Bitte stets angeben) Telefon Datum 1 K/22 (0340) 202-23… 10.01.2023 Sehr geehrte Damen und Herren, in dem Rechtsstreit A ./. wegen … wird um Weiterleitung der Kostenrechnung an den Kostenschuldner gebeten. Mit freundlichen Grüßen … Justizangestellte“. Der Antragsteller erhebt mit am 08. März 2023 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz „Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Finanzgerichts des Landes vom 10.01.2023 … vollumfänglich und in allen Bestandteilen“. Er, der sich als Erinnerungsführer und das Land als durch die Bezirksrevisorin vertretenen Erinnerungsgegner bezeichnet, trägt unter der Überschrift „ERINNERUNG / ANTRAG AUF AUFSCHIEBENDE WIRKUNG“ „wegen Gerichtskostenrechnung vom 10.01.2023 (Kassenzeichen n) im Klageverfahren gegen den Bescheid über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2004-2007 vom … 22, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2022“ unter Nennung des Aktenzeichens 1 K/22 vor, die von ihm als solche bezeichnete „Gerichtskostenrechnung“ sei ersatzlos aufzuheben, nachdem mit Erhebung der unter dem Aktenzeichen 1 K/22 geführten Klage deren Verbindung mit dem bereits anhängigen unter dem Aktenzeichen 1 K/20 geführten Klageverfahren beantragt worden sei. Er wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Streitwerts i.H.v. € in der Kostenrechnung bei der Berechnung der Verfahrensgebühr gemäß KV-Nr. 6110. Er trägt vor, sei wie im Streitfall in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt, seien die Gebühren nach dem in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG bestimmten Mindestwert von 1.500,- € zu bemessen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich einen Eingangsstreitwert „festgesetzt“, um einen barrierefreien Zugang zum Finanzgericht zu schaffen, insbesondere weil durch ein bestehendes Über- und Unterordnungsverhältnis der Kläger sich stets in einer sozial schwächeren Position gegenüber einer übermächtigen Finanzverwaltung mit unermesslichen finanziellen Ressourcen, über die er regelmäßig nicht verfüge, befinde. Der „Beklagte“ wisse, dass er normale Kostenfolgen eines Prozesses nicht zu tragen habe, weil die Finanzverwaltung keine Kosten trage, weswegen sie den Steuerpflichtigen stets auf das Klageverfahren verweise. Der angesetzte Streitwert widerspreche § 52 Abs. 5 GKG. Das Finanzgericht gehe bereits bei Klageerhebung davon aus, dass der Kläger unterliegen werde, was einen klaren Verstoß gegen ein „Gleichheitsgebot“ und gegen ein „allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ darstelle. Bereits ein rechtswidriger Ansatz eines Streitwerts, der ein solches Unterliegen manifestiere, so der Antragsteller, stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Ein offensichtlicher Verstoß gegen § 52 Abs. 5 GKG liege auch in einer „widerrechtlichen Kostenfolge des öffentlichen Rechts begründet“. Der Antragsteller begehrt sowohl in dem unter dem Aktenzeichen 1 K/20 als auch in dem unter dem Aktenzeichen 1 K/22 geführten Klageverfahren Prozesskostenhilfe. Über die Anträge auf Prozesskostenhilfe hat der Senat noch nicht entschieden. Soweit aus denjenigem Teil der den Streitfall betreffenden Akten ersichtlich, den der Einzelrichter elektronisch einsehen kann, hat das Finanzgericht des Landes . als Justizbehörde einen sog. TS-Schlüssel gesetzt, wie ihn folgendes Dokument zeigt: MJ Finanzgericht LSA Finanzgericht LSA OEH: ÄNDERUNGSANORDNUNG – EINZAHLUNG Laufende Nr. HÜL für die Landeshauptkasse . Datum: 09.03.23 BNr Es ist wie angeordnet zu ändern. HHJ: Buchungsstelle: Pz: Zahlungsart: Zahlung nicht in HKR Urkassenzeichen: HÜL-Nr.: Zahl.-pflichtige(r): (hier ist der Antragsteller mit Nach- und Vornamen genannt) Zahlungsgrund: g FG, Az: 1/22 Kassenzeichen: Aktenzeichen: 1 K/22 Weitere Schuldner: Art der Forderung: Begründung: Erinnerung eingelegt Evtl Teilbescheinigungen Anordnende Stelle-Nr. Finanzgericht LSA Sachlich 1) und 1) rechnerisch richtig Z, den Unterschrift(en) Im Auftrag 1) gegebenenfalls streichen Unterschrift Eingangsstempel der Kasse (Nur von der Kasse auszufüllen) Erledigungsvermerk. Der Antragsteller beantragt, wie folgt zu erkennen: „1. Die Kostenrechnung vom 10.01.2023 wird berichtigt erlassen bzw. ersatzlos aufgehoben.“, sowie „die aufschiebende Wirkung der Gerichtskostenrechnung vom 10.01.2023 anzuordnen, bis über die Erinnerung rechtskräftig entschieden ist. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Die Präsidentin des Finanzgerichts des Landes trägt mit ausschließlich in Papierform eingereichtem Schriftsatz vor, gemäß Teil 1, Kapitel 4, Abschnitt 3 des Erlasses des Ministerpräsidenten – zugleich des Beschlusses der Landesregierung und des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 09. April 2013 über die Vertretung des Landes, zuletzt geändert durch Runderlass des MJ vom 04. November 2020, werde das Land in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere auch bei der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, durch die Bezirksrevisoren der Gerichte vertreten, womit, so trägt sie vor, die Vertretung des Landes insbesondere (auch) für bzw. in Erinnerungsverfahren „gegen“ einen gerichtlichen Kostenansatz geregelt sein dürfte. Nach Teil 1, Kapitel 4, Abschnitt 2 Satz 1 Nr. 3 des Erlasses des Ministerpräsidenten – zugleich des Beschlusses der Landesregierung und des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 09. April 2013 sei sie, so trägt die Präsidentin vor, in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Behörde Finanzgericht des Landes nur dann zur Vertretung des Landes berufen, wenn die Bezirksrevisorin nicht zuständig sei, was sie nicht zu erkennen vermöge. Streitgegenstand des Verfahrens wegen der Erinnerung wegen des Leistungsgebots sei nicht der Inhalt der gerichtlichen Kostenrechnung, worin sie die Richtigkeit der angesetzten Kosten versteht, sondern allein die Aufforderung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers zur Leistung. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 KostVfg sei der Kostenbeamte gehalten, jedem Kostenschuldner, der in Anspruch genommen werden solle, einen Ausdruck der ihn betreffenden Inhalte der Kostenrechnung mit einer Zahlungsaufforderung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. In der Zahlungsaufforderung seien gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KostVfg der Zahlungsempfänger mit Anschrift und Bankverbindung sowie das Zuordnungsmerkmal der Sollstellung (z.B. Kassenzeichen) anzugeben. Die Aufforderung zur Leistung, die Zahlungsaufforderung, sei notwendiger Bestandteil einer gerichtlichen Kostenrechnung, weshalb auch insoweit die Bezirksrevisorin zur Vertretung des Landes berufen sei. In einem weiteren Verfahren mit denselben Beteiligten trägt die Präsidentin des Finanzgerichts des Landes vor, die Eintragung des Mahnschlüssels bewirke, dass ein Gerichtskostenanspruch aus der Kostenrechnung der Landeshauptkasse nicht (mehr) zur Einziehung überwiesen sei. Da jene nicht zur Einziehung befugt sei, oblägen Überwachung der Zahlungseingänge und „ggf. notwendige Veranlassung weiterer Schritte“ ausschließlich der anordnenden Dienststelle, mithin dem Finanzgericht, bei dem dem Leitgedanken einer Verwaltungsanweisung seiner Präsidentin entsprechend während des Erinnerungsverfahrens keine (weiteren) „Schritte zur Vollziehung des Kostenansatzes“ durchgeführt würden. Nach dem sie zunächst ausdrücklich einer Einlassung zur Sache enthalten hat, trägt sie nunmehr vor, in § 5 Abs. 2 JBeitrG werde wohl lediglich eine Vollstreckungsvoraussetzung formuliert, er bilde wohl keine „(eigenständige) Rechtsgrundlage zur Ausbringung des Leistungsgebots“. § 19 GKG wie wohl das GKG überhaupt enthalte keine ausdrückliche „Anweisung oder Ermächtigung an den Kostenbeamten, im Rahmen“ einer „Kostenrechnung ein Leistungsgebot auszusprechen“. Leistungsgebot sei die Aufforderung des Kostenschuldners, die Gerichtskosten innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen. Es bedürfe keiner eigenständigen Vorschrift oder Rechtsgrundlage eines Leistungsgebots. Ein Recht, ein Leistungsgebot auszusprechen, sei Bestandteil des Anspruchs auf die Gerichtskosten. Soweit ein solcher Anspruch bestehe, ergebe sich daraus das Recht, dem Schuldner jene Kosten in Rechnung zu stellen „bzw.“ den Anspruch zu berechnen und festzusetzen. Aus dem Anspruch selbst folge das Recht, den Schuldner auch unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern. Der Kostenbeamte sei „im Rahmen der Erstellung der Kostenrechnung befugt“, „den Schuldner zur Zahlung aufzufordern“. Der Gerichtskasse obliege es, im Rahmen der Beitreibung der Gerichtskosten „ggf.“ ein Leistungsgebot auszusprechen. § 5 Abs. 2 JBeitrG sei weder „Ermächtigungs- noch Rechtsgrundlage“ dafür, dem Schuldner gegenüber ein Leistungsgebot „auszubringen“, was sich nur daraus erklären könne, dass die Rechtsgrundlage des Ausspruchs einer Zahlungsaufforderung ein Gerichtskostenanspruch selbst sei. Für eine „Festsetzung des Zahlungsanspruchs“, die „Erstellung einer Kostenrechnung“ sei nach § 19 GKG i.V.m. § 2 Abs. 1 KostVfg der Kostenbeamte des Finanzgerichts zuständig, während für die Beitreibung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG die „Gerichtskasse als Vollstreckungsbehörde“ zuständig sei. Gerichtskasse sei gemäß Abschnitt 1 Nr. 2 des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen zu „, Gerichtskasse und Zahlstellen der Justiz´“ – vom 28. November 2014, geändert durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 08. August 2018, die Landeshauptkasse. § 271 BGB bestimme, wenn auch nur für zivilrechtliche Ansprüche, dass der Gläubiger eine Leistung verlangen könne, wenn sie fällig sei. Dann könne er den Schuldner allein deshalb zur Leistung auffordern, weil er Anspruch auf jene habe. Für einen „öffentlich-rechtlichen Gerichtskostenanspruch“ könne letztlich nichts anderes gelten. Für die Vertretung des Landes sei die Bezirksrevisorin zuständig, da „die Ausbringung des Leistungsgebotes Bestandteil eines kostenrechtlichen Verfahrens“ i.S.d. Erlasses des Ministerpräsidenten – zugleich Beschluss der Landesregierung und Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien vom 09. April 2013 über die Vertretung des Landes sei. Selbst wenn man annehmen wolle, der Kostenbeamte habe mit dem Leistungsgebot seine Kompetenzen überschritten, so dürfte ausschließlich die Bezirksrevisorin zur Vertretung des Landes berechtigt sein, da es sich um eine Kompetenzüberschreitung innerhalb eines kostenrechtlichen Verfahrens handele. Mit Beschluss vom 11. April 2023 hat das Gericht die Abtrennung des Verfahrens wegen Erlasses von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer für 2004, 2005, 2006 und 2007 für die Zeit vom Juli 2019 bis … Juni 2020, will sagen u.a. des Ablehnungsbescheids vom … Mai 2020, vom unter dem Aktenzeichen 1 K/20 geführten Verfahren und die Verbindung des abgetrennten Teils mit dem unter dem Aktenzeichen 1 K/22 geführten Klageverfahren wegen Erlasses von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer für 2004, 2005, 2006 und 2007 für die Zeit vom Juli 2019 bis … März 2022, will sagen u.a. des Ablehnungsbescheids vom … Mai 2022), beschlossen. Mit Beschluss vom 24. April 2023 hat das Gericht einem im April dieses Jahres gestellten Antrag des hiesigen Antragstellers und dortigen Klägers folgend das Ruhen des unter dem Aktenzeichen 1 K/22 geführten Verfahrens beschlossen.