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Urteil

W 8 K 24.818

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst wird angemerkt, dass die mündliche Verhandlung am 9. Mai 2025 trotz des Verlegungsantrags des Klägerbevollmächtigten vom 8. Mai 2025 nicht verlegt werden musste, weil erhebliche Gründe im Sinne von § 227 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht vorlagen. Nach § 227 Abs. 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe im Sinn des § 227 ZPO sind nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil ein Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran aber ohne Verschulden gehindert war (BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 2 B 69.16 – juris Rn. 7; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 91). Gemessen daran sind seitens der Klägerin keine erheblichen Gründe nach § 227 Abs. 1 ZPO geltend gemacht worden. Die als Reaktion auf die Übersendung des vorläufigen „Tatbestands“ erbetene Stellungnahmefrist bis 30. Juni 2025 stellt keinen erheblichen Grund dar, der eine Terminsverlegung rechtfertigen könnte. Der Prozessbevollmächtigte brachte zur Begründung des Verlegungsantrags vor, er habe das vom Gericht übersandte Schreiben betitelt als „Tatbestand für die mündliche Verhandlung am 09.05.2025“ erst am 7. Mai 2025 lesen können, da er am 5. und 6. Mai wegen eines Gerichtstermins dienstlich unterwegs gewesen sei. Da dieser „Tatbestand“ vor Ungenauigkeiten und Auslassungen strotze, erfordere er eine eingehende Prüfung und notwendige Richtigstellungen und Ergänzungen in vielen Positionen. Es könne nicht hingenommen werden, dass dieser „Tatbestand“ einer Entscheidung zugrunde gelegt würde, ohne dass die Klägerin zuvor ausreichende Gelegenheit gehabt habe, die Ungenauigkeiten und Auslassungen richtigzustellen. Der Verlegungsantrag zielte letztlich darauf ab, dem Klägerbevollmächtigten Zeit zur Stellungnahme auf die vorläufige Fassung des „Tatbestands“ und damit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zu gewähren. Eine mangelnde Vorbereitung ist jedoch nur dann als erheblicher Grund anzusehen, wenn den Beteiligten dahingehend kein Verschulden trifft (BGH, B.v. 23.6.2022 – VII ZB 58/21 – juris Rn. 18). Angesichts der rechtzeitigen Ladung (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie des Umstands, dass die Klageerwiderungsschriftsätze der Beklagten bereits auf den 31. Mai 2024 sowie 30. Juli 2024 datiert sind und die Klägerin daher nicht kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung mit einem neuen Sachvortrag konfrontiert war, für dessen Prüfung sie zusätzlich Zeit benötigt hätte (BayVGH, B.v. 28.9.2021 – 22 ZB 20.1732 – juris Rn. 20), geht es hier zu Lasten der Klägerin, wenn im Vorhinein zur mündlichen Verhandlung keine ausreichende Vorbereitung erfolgt ist. Der dem Klägerbevollmächtigten – als freiwillige Serviceleistung des Gerichts – übersandte vorläufige Entwurf des „Tatbestands“ enthält entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO (gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes) lediglich eine geraffte Darstellung des dem Verwaltungsgerichts vorliegenden Inhalts der Gerichts- und Behördenakten, der den Beteiligten ohnehin bekannt sein sollte, ohne dass alles Vorbringen der Beteiligten erschöpfend wiedergegeben werden muss (Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 30. Aufl. 2024, § 117 Rn. 12). Dem Einwand der Klägerin, sie habe den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2024 nicht erhalten, ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem in der Gerichtsakte befindlichen Versandprotokoll sowie des Rückgabewerts EGVP-Enterprise „OK“ ergibt, dass dieses Schreiben am 30. Juli 2024 um 13:53 Uhr im elektronischen Postfach des Klägerbevollmächtigten eingegangen ist, in dem es vom Prozessbevollmächtigten abgerufen werden konnte. Da keine förmliche Zustellung erforderlich ist, kann der Nachweis der Übermittlung des Schriftsatzes auch durch das „EGVP Nachricht Versandprotokoll“ erbracht werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2024 – 13a ZB 24.30090 – juris LS und Rn 9 ff.). Die somit nachweislich bestandene Möglichkeit zur Kenntnisnahme reicht für den Zugang aus, auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hingegen nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2024 – 13a ZB 24.30090 – juris Rn. 11). Anhaltspunkte dafür, dass am 30. Juli 2024 und an den folgenden Tagen diese Möglichkeit zur Kenntnisnahme, etwa wegen einer technischen Störung, dauerhaft entfallen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerseite auch nicht dargelegt (vgl. VG Berlin, B.v. 21.10.2024 – 5 L 401/24 – juris Rn. 13). Soweit der Klägerbevollmächtigte „Ungenauigkeiten“ und „Auslassungen“ im ihm wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung übersandten „Tatbestand“ geltend macht, ist anzumerken, dass es sich bei dem an die Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übersandten „Tatbestand“ lediglich um einen vorläufigen Entwurf handelt, der eine geraffte Zusammenfassung des dem Verwaltungsgerichts vorliegenden Akteninhalts darstellt und den Beteiligten zur Vorbereitung auf die kurz bevorstehende mündliche Verhandlung dienen soll. Es besteht jedoch weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit des Gerichts hierzu, vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Serviceleistung der erkennenden Kammer. Die Klägerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, sie benötige mehr Zeit für die Verfassung einer Stellungnahme auf den vorläufigen Entwurf des „Tatbestands“. Der Klägerin steht zudem nach Zustellung des hiesigen Urteils die Möglichkeit offen, vom Berichtigungsverfahren gemäß § 119 Abs. 1 VwGO Gebrauch zu machen. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass der Sach- und Streitstand im Tatbestand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Rechtsansichten können Erwähnung finden, der Tatbestand braucht aber die von den Beteiligten vertretenen Rechtsansichten nicht erschöpfend wiederzugeben (OVG NW, Berichtigungsbeschluss v. 13.3.2017 – 4 A 3244/06 – juris Rn. 5 ff.). Die pauschale Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze oder allgemein auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten ist zulässig (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 117 Rn. 13). Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten und abgelehnten Förderung und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) hinsichtlich der Ersetzung des Bewilligungsbescheides sowie der Anordnung der Rückzahlungspflicht statthaft und im Übrigen zulässig. Soweit der Klägerbevollmächtigte der Auffassung ist, dass der Bewilligungsbescheid als solcher nicht unter Vorbehalt stehe, und mit Schriftsatz vom 8. Mai 2025 gerügt hat, die zentrale prozessentscheidende Frage, ob der Bewilligungsbescheid vom 24. August 2021 ein „vorläufiger“ gewesen sei, würde im ersten Satz des Tatbestands wie „unstreitiger Sachverhalt“ dargestellt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Einleitungssatz des Tatbestands lediglich den Wortlaut des von der Klägerin angegriffenen Schluss-Ablehnungsbescheids wiedergibt, der von „Ersetzung“ spricht, und dazu ausdrücklich vermerkt, dass sie sich dagegen wendet. Entsprechend des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrages war es zur Erreichung des Klageziels – endgültige Gewährung der begehrten Förderung – sachgerecht, sich auch gegen den Schluss-Ablehnungsbescheid und namentlich gegen die in diesem wörtlich erfolgte „Ersetzung“, gegen die die Anfechtungsklage statthaft ist, zu wenden. Eine rechtliche Bewertung oder gar eine etwaige Einordnung als „unstreitiger Sachverhalt“ war hiermit – zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – erkennbar nicht verbunden. Die Klage erweist sich in vollem Umfang als unbegründet. Der Bescheid der beklagten I. vom 23. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Weder die Ablehnung der Förderung noch die Rückforderung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe III. Dass die Voraussetzungen für die endgültige Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III in Höhe von 28.354,79 EUR nicht vorliegen und die Voraussetzungen für die Rückforderung und Rückzahlung des Betrages gegeben sind, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid vom 23. April 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsätzen vom 31. Mai 2024 sowie 30. Juli 2024 (siehe Tatbestand unter II. 2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend und in nachvollziehbarer Weise erläutert. Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III von insgesamt 28.354,79 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr geltend gemachten Erstattung ihrer Umsatzausfälle nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 f. der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris; B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris; B.v. 7.10.2024 – 22 ZB 23.1768 – juris; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.351 – juris; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.1462 – juris; B.v. 5.9.2024 – 22 ZB 23.1004 – juris; B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris; B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.176 – juris; B.v. 5.3.2024 – 22 ZB 23.2128; B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117; B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris; B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris; B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris; Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.394 – juris; U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris zur Neustarthilfe; U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; Ue.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476, W 8 K 23.878 bzw. W 8 K 23.1018 – juris; Ue.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546 bzw. W 8 K 23.523 – juris; Ue. v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 bzw. W 8 K 23.611 – juris; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es danach nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung einschließlich Fristsetzungen festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. näher VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris Rn. 16; im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die vorstehenden Grundsätze gerade auch bei Corona-Beihilfen bestätigt und angewandt. Er hat wiederholt ausdrücklich zu den Corona-Beihilfen entschieden, dass sich der Rechtanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf Basis der gleichmäßig anzuwendenden Förderpraxis ergibt, ebenso wie bei sonstigen Subventionen, und dass es nicht auf eine objektive Auslegung der Förderrichtlinie ankommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris Rn. 11 u. 19; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.351 – juris Rn. 18; B. v. 14.8.2024 – 2 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v 29.7.2024 – 2 ZB 23.1176 – juris Rn. 13). Dies ist einhellige Auffassung auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VGH BW, B.v. 23.7.2024 – 14 S 604/24 juris Rn. 7; OVG Saar, B.v. 11.7.2024 – 1 A 53/23 – juris Rn 17; OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 7.11.2023 – 2 LZ 196/23 OVG – juris Rn. 9 ff.). Über eine Existenzsicherung hinaus besteht im Übrigen keine rechtliche Verpflichtung, jegliche pandemiebedingten Einbußen wirtschaftlich auszugleichen, auch nicht aus Umfang oder Schwere der Infektionsschutzmaßnahmen (näher VG München, U.v. 11.4.2024 – M 31 K 22.2926 – juris Rn. 25 ff. m.w.N). Denn Zweck der Corona-Beihilfen ist, einen Beitrag zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen zu leisten, Nr. 1 Satz 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe stellen dagegen keine Entschädigungsregelungen für staatliche Eingriffe im Rahmen des Gesundheitsschutzes während der Corona-Pandemie dar. Insbesondere waren diese Programme nie darauf ausgerichtet, sämtliche von Unternehmen im Rahmen der Pandemie erlittenen Schäden vollständig zu kompensieren, wenn sie auch zur Abmilderung der Folgen der pandemiebedingten Belastungen beigetragen haben (VG Köln, U.v. 13.9.2024 – 16 K 5228/22 – juris Rn. 82 f., 138 ff. mit Bezug auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, BT-Drucks. 20/3157, S. 2 f.). Mit den Coronahilfen sollen nicht jegliche durch Corona erlittene Verluste ausgeglichen werden (OVG Bremen, B.v. 9.9.2024 – 1 LA 227/24 – juris Rn. 13). Nach der – aus anderen Verfahren gerichtsbekannten (vgl. etwa W 8 K 23.878 und W 8 K 23.890) – richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis der Beklagten hängt es vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG Würzburg, U.v. 11.3.2024 – W 8 K 23.890 – UA S. 18 f. – nicht veröffentlicht; VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff. m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21). Soweit die Klägerin behauptet, die Entscheidung sei (automatisiert) durch einen Computer getroffen worden, dessen Funktionsweise (Software) laufend von verschiedenen Personen in undurchschaubarer Weise geändert worden sei, was dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widerspreche, ist dem entgegenzuhalten, dass sich gerade aus den in der Verwaltungsakte exakt dokumentierten Arbeitsschritten ergibt, dass die Prüfung der Schlussabrechnung von den dort namentlich genannten Mitarbeitern der Beklagten bzw. externer Dienstleister und nicht (allein) über eine Software erfolgt ist (vgl. schon BayVGH, B.v. 16.1.2025 – 22 ZB – 23.2025 – juris Rn. 17 f.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts weisungsabhängiger externer Dienstleister als Verwaltungshelfer bedient (vgl. R. Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl. 2017, Kapitel H Rn. 36). So betonte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die externen Dienstleister wie Wirtschaftsprüfer- oder Anwaltskanzleien im Auftrag der Beklagten gehandelt hätten. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin einerseits behauptet, dass der Computer falsch entscheiden habe müssen, da ihm (mit der falschen Branche) unzutreffender Sachverhalt eingegeben worden sei, aber andererseits rügt, dass in die Software mehrmals händisch eingegriffen worden sei, wodurch die vom Computer getroffene Entscheidung willkürlich geändert worden sei (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.7.2024). Letzteres würde aber einschließen, dass die Software ursprünglich „richtig“ im Sinne der Klägerin entschieden hätte, was ihr nach Auffassung der Klägerin aber gar nicht möglich gewesen sein dürfte, da der Entscheidung unzutreffender Sachverhalt in Gestalt der falschen Branchenbezeichnung zugrunde gelegen haben soll. Der an die Klägerin übermittelten Präsentation „Digitaler Antrags- und Begutachtungsprozess“ vom 18. Januar 2024 der Beklagten ist zu entnehmen, dass im Erstantragsverfahren, die überwiegende Mehrheit der Anträge ITgestützt lediglich auf Plausibilität geprüft worden sei, um in der Hochzeit der Pandemie den Zweck der Hilfen nicht zu gefährden. Die Programme des Bundes hätten mit sog. „Prüfalarmen“, einer Art Punktesystem für auffällige Positionen, gearbeitet. Eine händische Überprüfung von über 450.000 Anträgen während der Hochzeit der Pandemie sei auch nicht verwaltbar gewesen. Die Einzelüberprüfung sei deshalb in die Schlussabrechnung verlagert worden. In Übereinstimmung hiermit führte der Beklagtenbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass das Computerprogramm zwar einen Vorschlag an den Sachbearbeiter geliefert habe, die endgültige Entscheidung sowie die Bescheiderstellung aber durch einen Mitarbeiter erfolgt seien (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 16.1.2025 – 22 ZB – 23.2025 – juris Rn. 18). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, vor Antragstellung vorab ihre konkrete Verwaltungspraxis im Einzelfall mitzuteilen, weil sich diese naturgemäß aus der geübten Handhabung entwickelt und im Übrigen die Richtlinie und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben. Insbesondere musste die Verwaltungspraxis – wie der Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend anmerkte – nicht veröffentlicht werden. Die Richtlinien sowie FAQs waren als verschriftliche Verwaltungspraxis darüber hinaus öffentlich einsehbar. Zudem lag es im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich bei Zweifeln über die zu erfüllenden Voraussetzungen bei der Beklagten zu erkundigen (OVG NRW. B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 26), und nicht umgekehrt. Maßgeblich – auch mit Blick auf ein möglicherweise schutzwürdiges Vertrauen – ist nicht, von welchen Voraussetzungen die Klägerin tatsächlich ausgegangen ist, sondern von welchen Voraussetzungen sie bei der Antragstellung aufgrund der in den Formularen enthaltenen Hinweise und Fragen bzw. der dabei abzugebenden Erklärungen und Versicherungen sowie angesichts der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der FAQ ausgehen durfte (BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.195 – juris Rn. 32 f.; VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 90). Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden. Ein Anhörungsmangel liegt angesichts der ausdrücklichen Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2024 nicht vor und wäre jedenfalls unschädlich (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris Rn. 22. f.; U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.394). Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 23. April 2024 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Die streitgegenständlichen Umsatzausfälle sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht förderfähig. Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 132); beachtlich sind hier insbesondere: Nr. 1 S. 4 und 5: […] Diese Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 5 Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Nr. 2.1 S. 7 bis 7: 1 Antragsberechtigt im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, a) die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind; b) die spätestens bis einschließlich 31. Oktober 2020 gegründet wurden; c) die im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielt haben; d) die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind und e) deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Coronabedingt im Sinne der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen. 2 Unternehmen, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen „Novemberhilfe“ bzw. „Erweiterte Novemberhilfe“ und/oder „Dezemberhilfe“ bzw. „Erweiterte Dezemberhilfe“ erhalten, sind für den entsprechenden Monat (November 2020 und/oder Dezember 2020) nicht antragsberechtigt. 3 Der Umsatzeinbruch nach Satz 1 Buchstabe e muss Coronabedingt sein. 4 Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Coronabedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Coronabedingt sind; hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten ausreichend. 5 Satz 4 gilt nicht für die Beantragung der Neustarthilfe. 6 Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 7 Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. […] Weiter zu beachten sind die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“, Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html), insbesondere: Nr. 1.2: Muss der coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen? Ja, Überbrückungshilfe III kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Die oder der Antragstellende hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass sie oder er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Nachweis der oder des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. […] Ausgehend von den vorstehend zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 30.7.2024). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die streitgegenständlichen Umsatzausfälle nicht als förderfähige Kosten (Verneinung eines coronabedingten Umsatzrückgangs) ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48). Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92). Im Übrigen bedarf es grundsätzlich ohnehin keiner weiteren Ermessenserwägungen, weil die Beklagte im Regelfall auch auf die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rücksicht nehmen muss, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37). Aus dem Vorbringen der Beklagten, sowohl im Bescheid als auch in den weiteren Ausführungen im Klageverfahren, lässt sich erkennen, dass sie Ermessen ausgeübt hat und jedenfalls ein Ermessenausfall nicht vorliegt. Die Beklagte hat sich darüber hinaus, ausgehend von der Förderrichtlinie und ihrer daraus abgeleiteten Verwaltungspraxis, für einen entsprechend intendierten Regelfall entschieden. Bei einer solchen Entscheidung bedarf es grundsätzlich keiner Darstellung von weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 90). Darüber hinaus hätte es hier ausgehend von den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes besonderer, hier nicht vorliegender Gründe aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall bedurft, um eine von der intendierten Ermessenausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. In dieser Fallkonstellation versteht sich das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der richtliniengeleiteten und ständig geübten Vergabepraxis ohne weitere Begründung von selbst (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 64 f.; jeweils mit Verweis auf VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 - 16 K 1847/22 – juris Rn. 40). Streitig ist primär die Frage, ob die Voraussetzungen – konkret die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche – für die von der Klägerin begehrte Gewährung der Überbrückungshilfe III in Höhe von 28.354,79 EUR vorliegen, wobei 29.180,01 EUR (Bescheid vom 24.8.2021) bewilligt wurden, welche nun zurückgefordert werden. Die Beklagte stellt bei der Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche auf inländische, insbesondere bayerische Infektionsschutzmaßnahmen ab, deren Betroffenheit im Förderzeitraum die Klägerin im Förderzeitraum nicht hinreichend dargelegt hat, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 2024 und in der mündlichen Verhandlung plausibel hat ausführen lassen. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art, wie Liefer- oder Materialengpässe, zurückzuführen seien. Der Antragsteller habe zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, coronabedingt seien. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr angegebenen Umsatzeinbußen in den streitgegenständlichen Fördermonaten coronabedingt entstanden seien. Es sei der Klägerin grundsätzlich möglich gewesen, unter Einhaltung der Hygiene-Vorschriften ihr Geschäft fortzuführen. Dass die Kunden der Klägerin ihre Leistungen weniger in Anspruch nehmen, sei vielmehr ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klägerin. Auch genüge die von der Klägerin angebrachte Darstellung, Telefonate seien nicht zielführend gewesen, nicht zur Begründung eines coronabedingten Umsatzeinbruches. Überdies werde aus der Stellungnahme zur Anhörung ersichtlich, dass die Klägerin maßgeblich von Lieferengpässen aus China betroffen gewesen sei. Es bleibe offen, welche Produkte die Klägerin vor Ort hätte verkaufen wollen, wenn diese nicht verfügbar gewesen seien. Die Ausführungen der Beklagten sind plausibel und stehen offenkundig im Einklang mit den verwaltungsinternen Vorgaben. Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten spricht Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e) und Sätze 3 bis 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III, in der ausdrücklich als Beispiel für coronabedingte Umsatzeinbrüche vom Betroffensein durch staatliche Schließungsanordnungen die Rede ist. Sonstige Umsatzeinbrüche aufgrund saisonaler oder inhärenter Schwankungen sind nicht förderfähig. Nr. 1.2 der FAQ spricht zudem darüber hinaus ausdrücklich von „Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes“ und verdeutlicht so die Relevanz nationaler Infektionsschutzmaßnahmen für die Coronabedingtheit. Weiter begründen auch nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die Belegschaft die Coronabedingtheit, wenn der Ausfall der Belegschaft zu Umsatzeinbrüchen führt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Umstand, dass auf „staatliche Corona-Maßnahmen“ (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) abgestellt wird, nicht neu, sondern wurde nach der Verwaltungspraxis der Beklagten von Anfang an zur Begründung einer Coronabedingtheit herangezogen. Dass ausländische Corona-Maßnahmen, insbesondere Hafensperrungen in China, in der Förderpraxis der Beklagten nicht zu einer Förderfähigkeit führen ist dem Gericht überdies aus anderen Verfahren bekannt (vgl. VG Würzburg U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris). Soweit die Klägerseite die Coronabedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche mit einem Auftragsrückgang aufgrund von coronabedingter Kurzarbeit, Homeoffice und Umsatzeinbrüchen bzw. Betriebsschließungen bei ihren Auftraggebern, mit Liefer- und Materialengpässen der aus China bezogenen Hardware, insbesondere aufgrund des vollständigen Stillstands in China aufgrund von Corona, sowie der Einschränkungen im Außendienst, begründet, erfüllen diese Umstände gerade nicht die Voraussetzungen der Coronabedingtheit nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn mit diesem Vorbringen legt die Klägerin ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen (vgl. OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung und die entsprechenden FAQ vermeintlich widersprüchlich sind und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13). Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zur tatsächlichen Situation im Förderzeitraum keine Förderfähigkeit gegeben, sodass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte. Der prüfende Dritte hat auf Nachfrage der Beklagten am 22. März 2024 unter anderem vorgebracht, dass die Klägerin für ihre Produkte eine Hardware beziehe, die ausschließlich in China gefertigt werde. Die Warenbestände seien bis Mitte 2020 aufgebraucht gewesen. Lieferungen aus China seien ausgeblieben, was bei der Klägerin zu Lieferausfällen und Umsatzeinbußen geführt habe. Zudem hole die Klägerin ihre Aufträge im Vertrieb, d.h. im Außendienst. Die Außendiensttätigkeit und damit persönliche Besuche bei Kunden bzw. potentiellen Kunden seien nicht im üblichen Umfang möglich gewesen, da der Kunde dies aus gesundheitlichen Gründen nicht gewollt habe oder weil sich die Ansprechpartner beim Kunden in Kurzarbeit oder Homeoffice befunden hätten. Neukundengewinnung im Außendienst sei so gut wie nicht möglich gewesen. Auch Corona-Erkrankungen bei den Kunden hätten zu nicht erheblichen Umsatzeinbußen geführt. Ausstellungen und Messen seien in dieser Zeit verboten gewesen. Die Kunden aus der Event-Branche, Busunternehmen, Taxis und Gastronomie-Zulieferer seien stark durch Corona-Maßnahmen bis zur Schließung betroffen gewesen. Diese Corona-Betroffenheit bei den Kunden habe sich unmittelbar bei den Umsätzen der Klägerin bemerkbar gemacht. Zwar behauptete die Klägerseite im Antragsformular sowie in der Schlussabrechnung persönlich von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gewesen zu sein, konnte aber weder im – maßgeblichen – Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren eine unmittelbare Betroffenheit darlegen. Vielmehr scheint, dass die Außendiensttätigkeit eingeschränkt war, vor allem auch die Folge von eigenen Schutzmaßnahmen der Kunden bzw. potentiellen Kunden und deren Zurückhaltung gewesen zu sein, nicht aber Folge von staatlicherseits angeordneten Kontaktbeschränkungen. So führte der prüfende Dritte in seiner Stellungnahme selbst sinngemäß aus, dass die Außendiensttätigkeit nicht in üblichem Umfang möglich gewesen sei, da Kunden dies aus gesundheitlichen Gründen nicht gewollt hätten oder sich die Ansprechpartner beim Kunden in Kurzarbeit oder Homeoffice befunden hätten. Dass ein Kundenbesuch aufgrund infektionsschutzrechtlicher Anordnungen untersagt gewesen sei, trägt der prüfende Dritte damit bereits nicht vor. Der Umstand, dass von der Klägerin sowie den Kunden bzw. potentiellen Kunden der Klägerin im maßgeblichen Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 bestimmte infektionsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten waren bzw. die Kunden von sich aus Vorsicht walten ließen, führt nach der plausibel dargelegten und einheitlich gehandhabten Förderpraxis der Beklagten nicht zur Bejahung der Förderfähigkeit (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 – juris Rn. 69). Soweit der prüfende Dritte sich darauf beruft, dass persönliche Besuche bei den Kunden weder zum Verkauf noch bei der Gewinnung von Neukunden gewünscht bzw. möglich gewesen seien, ist anzumerken, dass dieses Verhalten offensichtlich auf internen Vorgaben der Betriebe beruhte, aber zumindest im Förderzeitraum in dieser Weise nicht staatlicherseits verpflichtend angeordnet war. Denn im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 galten nach der 8. BayIfSMV zunächst Kontaktbeschränkungen nach § 3 Abs. 3 gerade nicht für berufliche oder dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich war. Daneben herrschte Maskenpflicht und ein allgemeines Abstandsgebot. Ab 1. Dezember 2020 galten nach der 9. BayIfSMV Kontaktbeschränkungen weiterhin nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten. Ab 11. Dezember 2020 wurden mit der 10. BayIfSMV in § 3 allgemeine Ausgangsbeschränkungen eingeführt, wonach das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt war. Ein triftiger Grund war nach § 3 Abs. 2 Satz 1 insbesondere die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten. Ab dem 21. Januar 2021 galt mit der 11. BayIfSMV weiterhin eine allgemeine Ausgangsbeschränkung, wobei das Verlassen der Wohnung für die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten erlaubt war. Daneben galt eine nächtliche Ausgangssperre in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 überschritten hat. Eine Ausnahme bestand jedoch für die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten. Mit der 12. BayIfSMV wurden inzidenzabhängige Kontaktbeschränkungen eingeführt, welche aber keine Geltung für berufliche und dienstliche Tätigkeiten entfaltet haben. Die allgemeine Kontaktbeschränkung galt ab der 13. BayIfSMV weiterhin nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten. Die Homeofficepflicht wurde mit der Corona-ArbSchV 1/2021 ab dem 27. Januar 2021 in § 2 Abs. 4 eingeführt. Der Arbeitgeber hatte den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Soweit vorgebracht wurde, dass die Neukundengewinnung nur über persönliche Treffen möglich gewesen sei, bleibt festzuhalten, dass die Kontaktbeschränkungen nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten galten. Die Arbeit im Außendienst war damit zulässig, solange die Tätigkeit beruflich erforderlich war und allgemeine Hygieneregeln eingehalten wurden. Soweit die Unternehmen freiwillig weitergehende Maßnahmen trafen, handelte es sich hierbei nicht um förderrelevante staatliche Infektionsschutzmaßnahmen im Sinne der Verwaltungspraxis. Sofern persönliche Gespräche erforderlich waren, stand auch die Homeofficepflicht nicht dagegen, weil in diesem Fall betriebsbedingte Gründe für eine Anwesenheit gegeben gewesen wären. Im Ergebnis bestand im Förderzeitraum allenfalls eine – nicht förderfähige – nur mittelbare indirekte Betroffenheit der Klägerin durch Infektionsschutzmaßnahmen „über mehrere Ecken“. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren darauf verweisen ließ, dass die Neukundengewinnung schwierig gewesen sei, da ihre Auftraggeber ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit beschäftigt hätten, handelte es sich hierbei um eine Maßnahme, um Beschäftigung zu sichern und Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen freiwillig in Anspruch nehmen konnten und nicht um eine verpflichtende Infektionsschutzmaßnahme. Zuzustimmen ist der Klägerseite insoweit, als sie behauptet, dass die Veranstaltung von Messen im streitgegenständlichen Zeitraum untersagt gewesen sei. Nach der dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis werden in diesen Fällen aber nur die Messeveranstalter gefördert sowie diejenigen, deren Vertriebsweg überwiegend auf Messen stattfindet und hiervon unmittelbar abhängig sind. Eine solche unmittelbare Abhängigkeit ist vom prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren aber nicht vorgetragen worden. Vielmehr berief sich dieser in seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 pauschal darauf, dass Ausstellungen und Messen in der Zeit verboten gewesen seien, ohne dies substanziert konkret auf die Klägerin mit Darstellung der von ihr früher besuchten, dann aber ausgefallenen Messen und die dabei früher getätigten Umsätze zu beziehen. Zuvor führte der prüfende Dritte aus, dass die Außendiensttätigkeit und damit persönliche Besuche beim Kunden bzw. potentiellen Kunden nicht im üblichen Umfang möglich gewesen seien. Dies lässt darauf schließen, dass der Vertrieb der Produkte der Klägerin überwiegend durch Besuche bei Kunden bzw. potentiellen Kunden stattgefunden hat und nicht auf Messen. Gegenteiliges wurde im Verwaltungsverfahren jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren vortragen lässt, ihre Umsatzeinbrüche seien darüber hinaus auf Versammlungsverbote, Abstandsgebote, Reiseverbote, Maskengebote usw. zurückzuführen, ist dieses Vorbringen nach der Förderpraxis bereits verspätet und daher nicht berücksichtigungsfähig. Es würde jedoch ohnehin nicht zu einer Antragsberechtigung führen. Zunächst ist dem Vorbingen weiterhin nicht zu entnehmen, auf welche konkrete Maßnahmen die streitgegenständlichen Umsatzausfälle zurückzuführen sind und weshalb Kausalität besteht. Es ist nicht ersichtlich, welche Kontakt- und Reisebeschränkungen, die den klägerischen Umsatz unmittelbar im Sinne der Verwaltungspraxis hätten beeinflussen können, in den streitgegenständlichen Monaten November 2020 bis Juni 2021 staatlicherseits verpflichtend angeordnet gewesen sein sollen. Denn wie bereits dargelegt, galten die Kontaktbeschränkungen im Förderzeitraum gerade nicht für berufliche, dienstliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mit anderen Personen zwingend erforderlich war. Gegenteiliges ergibt sich deshalb auch nicht aus dem von der Klägerseite geltend gemachten erheblichem Rückgang der Reisekosten. Weiter greift auch der Einwand, dass die Beklagte die Klägerin innerhalb der falschen Branche verortet habe, da die Klägerin nicht – wie von ihr irrtümlich im Antrag angegebenen – in der „Satellitentelekommunikation“ tätig sei, sondern Telematik- und Auftrags-Management-Systeme für das Transport- und Logistikgewerbe vertreibe und keine Projektgeschäfte durchführe, in der Sache nicht durch. Der Beklagtenbevollmächtigte führte hierzu in der mündlichen Verhandlung plausibel aus, dass der angegebene Branchenschlüssel lediglich einen internen Alarm auslösen könne, der zu einem Abgleich mit dem Finanzamt führe, um Betrügereien vorzubeugen. Die Vermutung der Klägerin, dass die Angabe der jeweiligen Branche automatisch zu einer Kategorisierung in „coronabedingt“ und „nicht coronabedingt“ und damit gegebenenfalls zu einer unmittelbaren Ablehnung führt, ist bereits dadurch widerlegt, dass die Beklagte den prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 12. Juli 2023 ausdrücklich aufforderte, den individuellen Hintergrund des Umsatzeinbruchs und auch das Geschäftskonzept näher zu erläutern (Bl. 65 f. der Akte zur Schlussabrechnung). Eine automatische endgültige „Aussortierung“ lediglich aufgrund der angegebenen Branche erfolgte daher erkennbar nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich die unzutreffende Einordnung durch den prüfenden Dritten im Förderantrag bzw. in der Schlussabrechnung nicht auf die Ablehnung der begehrten Förderung ausgewirkt haben, denn die Klägerseite hat nicht dargelegt, dass die Branche des Vertriebs von Telematik- und Auftrags-Management-Systemen unmittelbar von Schließungsanordnungen betroffen war. Bei der Fehlbezeichnung der Branche auf Seite 2 des Schluss-Ablehnungsbescheids vom 23. April 2024 („Als Angehöriger der Branche „Satellitentelekommunikation“) handelt es sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß Art. 42 BayVwVfG. Die Nennung der Branche „Satellitentelekommunikation“ im Einleitungssatz der Bescheidsbegründung war hingegen zutreffend, da der prüfende Dritte diese Branche tatsächlich so noch in der Schlussabrechnung angegeben hatte. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn erst durch weitere im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsaktes stehende Umstände die in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende inhaltliche Unrichtigkeit für die Beteiligten unverkennbar und augenfällig wird (vgl. OVG NW, B.v. 29.10. 2010 – 7 B 1293/10 – juris Rn. 7). So liegen die Dinge hier. Aus dem Zusammenhang des dem Bescheid vorangegangen Schriftverkehrs zwischen dem prüfenden Dritten und der Beklagten, in dem dieser das Tätigkeitsfeld der Klägerin erläuterte, musste sich jedem in der Lage der Beteiligten versetzten Dritten aufdrängen, dass die Beklagte die konkrete Tätigkeit der Klägerin zur Kenntnis genommen hatte und diese im Ablehnungsbescheid versehentlich falsch bezeichnete. Eine derartige offenbare Unrichtigkeit begründet keine Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, vielmehr wird dieser mit seinem wahren, allerdings nur unvollkommenen zum Ausdruck gekommenen Inhalt wirksam (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 42 Rn. 5). Soweit der Prozessbevollmächtigte entgegen seines schriftsätzlichen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass im Eingangssatz des vorläufigen „Tatbestands“ fälschlicherweise „Telematik- und Auftrags-Managementsysteme für das Transport- und Logistikgewerbe“ stehe (vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2025), wird darauf hingewiesen, dass der Klägerbevollmächtigte auf Seite 2 der Klagebegründung vom 21. Mai 2024 ausdrücklich vorbringt: „Die Klägerin ist nicht in der Branche „Satellitentelekommunikation“ tätig. Die Klägerin ist vielmehr tätig im „Vertrieb von Telematik- und Auftragsmanagement-Systemen für das Transport- und Logistikgewerbe“.“ Auch mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 lässt die Klägerin vorbringen, dass sie – wie bereits mehrmals vom prüfenden Dritten übermittelt – nicht in der Satellitentelekommunikation tätig sei. Der Klägerbevollmächtigte stellt sich daher mit dieser in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage in Widerspruch zum Vortrag des prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren sowie zu seinem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Klägerin Projektgeschäfte betreibt oder nicht, da – wie bereits ausführlich dargelegt – eine Coronabedingtheit im Sinne der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht dargelegt wurde, unabhängig davon, ob die Klägerin Projektgeschäfte tätigt. Die Klägerin hat schließlich die von der Beklagten dargelegte Förderpraxis als solche zwar kritisiert, aber insbesondere nicht dargelegt, dass diese Verwaltungspraxis so nicht bestanden hätte. Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis bzw. das pauschale Behaupten einer gegenläufigen Förderpraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 14 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6). Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall bezogen auf Bayern schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 14; SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 40 Rn. 60). Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 4 und S. 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Danach entspricht es im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten und Umsatzrückgängen völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert, folgt nichts anderes. Auch über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichende Fördergegenstände beschränken sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31 mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99). Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe III setzt coronabedingt erhebliche Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen der betrieblichen Ausgabe und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42). Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Coronapandemie sind im Übrigen nicht ausreichend. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Coronapandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „Conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Coronapandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären. Dies wird verdeutlicht durch die Aussage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Umsatzausfälle zwar coronabedingt gewesen seien, allerdings nicht im Sinne der Verwaltungspraxis (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere – in Bayern geübte – Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren. Nach alledem war gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zur tatsächlichen Situation im Förderzeitraum nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Umsatzeinbrüche aus der Sicht der Beklagten mangels Coronabedingtheit zu verneinen, sodass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte. In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis und nach ihrem Verständnis der Coronabedingtheit (insbesondere erforderlicher konkreter Bezug zu nationalen Infektionsschutzmaßnahmen) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Umsatzausfalles ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Betrieben und in anderen Branchen. Es liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll. Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 69 u. 72). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen bzw. Umsatzeinbrüche, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt und zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.). Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 29.3.2023 – 6 A 158/20 – juris Rn. 38; U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn. 10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.). Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch – nach ihrem Verständnis – coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Diese erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei deshalb auch sachgerecht, auf objektive und eindeutige Kriterien wie die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen bzw. die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abzustellen. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe. Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33). Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 u. 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 u. 38 m.w.N.). Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art baut maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungshilfe gewährleisten zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 104; siehe auch VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26 „qualifiziert-objektive Gewährsfunktion“ des prüfenden Dritten; U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626 Rn. 26). Nach der Systematik des Verwaltungsverfahrens darf die Bewilligungsstelle – außer in Verdachtsfällen – auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III), auch um eine zügige Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten und die Haushaltsmittel dennoch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29 f.). Primär liegt es im Verantwortungsbereich der Klägerseite zu prüfen, ob eine Antragsberechtigung gegeben war (vgl. VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 90; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris Rn. 32 f.). Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14; vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 79). Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Unternehmen in Bayern in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr haben die Beklagtenbevollmächtigten die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegt und erläutert, warum eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche verneint worden sei, weil sie nicht unmittelbar und konkret genug auf die nationalen Infektionsschutzmaßnahmen, sondern auch auf andere Faktoren zurückzuführen gewesen seien und Fernwirkungen der Pandemie nicht ausreichten. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen – auch gemäß der Nähe zu konkreten Infektionsschutzmaßnahmen, konkret zu bayerischen Maßnahmen – einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderberechtigung der Klägerin dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor. Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.). Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen war eine Beweiserhebung nicht erforderlich. Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, B.v. 8.11.1978 – 1 BvR 158/78 – BVerfGE 50, 32; BVerwG, B.v. 13.9.2017 – 1 B 118.17 – juris Rn. 5; B.v. 25.1.2016 – 2 B 34.14 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 32). Der in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2025 vom Klägerbevollmächtigten gestellte Beweisanträge wurden abgelehnt, da die Beweistatsache nicht entscheidungserheblich war. Wie oben ausführlich dargelegt, kommt es hinsichtlich der Frage einer Coronabedingtheit der Umsatzausfälle einzig auf die geübte Verwaltungspraxis der Beklagten an, nicht – wie die Klägerin meint – auf willkürliche Weisungen der Beklagten, in einem bestimmten Sinne zu entscheiden. Zudem handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag um einen Ausforschungsbeweisantrag, da er eine reine Behauptung „ins Blaue hinein“ aufstellt. Die Formulierung des Beweisantrags lässt darauf schließen, dass die Klägerin offenbar vermutet, dass es interne Weisungen der Beklagten gegeben habe, die – unabhängig von der geübten Verwaltungspraxis – im Fall der Klägerin eine ablehnende Entscheidung und eine dahingehende Korrektur oder gar Manipulation des vom Computer vorgegebenen Ergebnisses vorgesehen hätte. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Fall der Klägerin eine solche „vorgefertigte“ Maßgabe einer Ablehnung gegeben hat. Vielmehr entsprach die Ablehnung – wie oben ausgeführt – der ständigen, auch gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat, so dass die Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren ist die Rückforderung des mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 24. August 2021 ausgezahlten Förderbetrags in Höhe von 28.354,79 EUR gemäß der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten rechtmäßig, insbesondere besteht kein Vertrauensschutz. Denn ein vorläufiger Bescheid kann ohne Einschränkung durch Art. 48, 49 BayVwVfG durch einen Schlussbescheid ersetzt werden (BayVGH, B. v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – Juris Rn. 17; VG Saar, U.v. 26.9.2024 – 1 K 1550/23 – juris Rn. 34; U.v. 12.4.2024 – 1 K309/23 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 16.12.2023 – 1 K 467 /23 – juris Rn. 41; VG Bayreuth, U.v. 6.8.2024 – B 7 K 23.1090 – juris Rn. 25; U.v.15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 23; VG Gera, U.v. 15.3.2024 – 5 K 704/23 Ge – juris Rn. 16 ff. jeweils zur Neustarthilfe sowie allgemein BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16). Der Bewilligungsbescheid vom 24. August 2021 war ein vorläufiger Verwaltungsakt mit ausdrücklichem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, wie eine Auslegung aus Sicht des objektiven Empfängers entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt und wie ihn der Adressat unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände auch verstehen musste (vgl. etwa VG Saar, U.v. 26.9.2024 – 1 K 1550/23 – juris Rn. 27 ff. m.w.N; siehe auch BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 17). Soweit die Klägerin geltend macht, der Bewilligungsbescheid sei ein Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen und lediglich die Höhe der Beihilfe stehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im einem Schlussbescheid, ist dem entgegenzuhalten, dass Nr. 11 der Nebenstimmungen des Bescheids vom 24. August 2021 ausdrücklich bestimmte, dass eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe vorbehalten werde. Nach Nr. 12 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids ist die Überbrückungshilfe zu erstatten, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen. Nr. 5 der Nebenbestimmungen spricht zudem von der „unter Vorbehalt gewährten Überbrückungshilfe“. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die Förderung mit dem Zugang des Bewilligungsbescheids nicht verbindlich zugesagt, sondern stand unter dem Vorbehalt einer Prüfung im Rahmen der Schlussabrechnung. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß Nr. 2 des Bescheids die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid steht, denn nach Nr. 9.2 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. Eine Beschränkung des Vorbehalts lediglich auf die Höhe der Überbrückungshilfe war damit nicht vorgesehen. Der Bewilligungsbescheid konnte – wie unter Nr. 2 des Bescheides ausdrücklich vorbehalten – durch einen Schlussbescheid ersetzt werden und wurde vorliegend durch den Schlussbescheid vom 23. April 2024 ersetzt, ohne dass ein besonderer Aufhebungsakt erforderlich war. Der Bewilligungsbescheid ist nur die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 22). Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 25), weil der Erlass eines Schlussbescheides in Abhängigkeit von der Endabrechnung ausdrücklich vorbehalten war (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 6.8.2024 – Au 6 K 24.281 – juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 17.7.2024 – 1 K 2711/23 – juris Rn. 100). Außerdem hat die Klägerin bei Antragstellung ausdrücklich erklärt, dass sie zur Kenntnis genommen hat, dass kein Rechtsanspruch auf die Überbrückungshilfe besteht und zu viel erhaltene Überbrückungshilfe zurückzuzahlen ist. Der ursprüngliche Erlass des Bewilligungsbescheides als vorläufigen Verwaltungsakt in der vorliegenden Situation einer tatsächlichen Ungewissheit über die tatsächliche Umsatzentwicklung bei der Klägerin zum Erlasszeitpunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 53; VG Saar, U.v. 12.4.2024 – 1 K309/23 – juris Rn. 34 ff.; jeweils zur Neustarthilfe). Die Behörde darf eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine bestehende Ungewissheit Umstände betrifft, die erst künftig eintreten und die nach dem Gesetz auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 21). Dies war hier der Fall, da die Überbrückungshilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe während der ungewissen Zeit der Corona Krise sein sollte. Deshalb war die Hürde einer vorläufigen Bewilligung auch möglichst niedrigschwellig anzusetzen, um die Zielsetzung einer raschen, unmittelbaren Unterstützung nicht zu konterkarieren. Dies wird vorliegend auch durch den kurzen Zeitraum zwischen Antragstellung am 12. August 2021 und Bewilligung am 24. August 2021 verdeutlicht. Zu diesem Zeitpunkt war für die Beklagte sowohl die Höhe des tatsächlichen und als auch die des mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsatzrückgangs der Klägerin aber noch vollkommen ungewiss. Die Rückzahlungsverpflichtung resultiert aus Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris, Rn. 18; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 6.8.2024 – B 7 K 23.1090 – juris Rn. 25 f.; U.v.15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 23 f.). Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 53). Art. 49a BayVwVfG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 mit Bezugnahme u.a. auf BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – juris Rn. 24). Denn der Bewilligungsbescheid vom 24. August 2021 hat gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die vollständige Ablehnung im Bescheid vom 23. April 2024 ersetzt wurde (vgl. VG München, U.v. 31. März 2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 35). Eines Rückgriffs auf den richterrechtlich begründeten, subsidiären allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedarf es hingegen nicht, da die Interessenlage bei dem nachträglichen Unwirksamwerden eines vorläufigen Verwaltungsakts durch Ersetzung desselben vergleichbar ist mit der Rechtswirkung einer auflösenden Bedingung (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 19 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – juris Rn. 28; U.v. 11.5.2016 – 10 C 8.15 – juris Rn. 11). Nr. 9.2 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III bestimmt zudem, dass zuviel gezahlte Leistungen zurückzufordern sind (ebenso Nr. 12 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides). Dies ist auch europarechtlich geboten. Die Pflicht zur vollständigen Rückzahlung findet sich weiter in Nr. 3.12 der FAQ zur Überbrückungshilfe III. Abgesehen davon wurde der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid vollständig ersetzt, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung der bereits überzahlten Beträge vorliegen. Die Behörde hat kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49a Rn. 37; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 64. Edition Stand: 1.7.2024, § 49a Rn. 23 m.w.N.). Vielmehr besteht eine Pflicht zur Rückerstattung bei einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 36). Der Rückerstattungsanspruch kann mit Leistungsbescheid geltend gemacht werden (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 19, 28; OVG NRW, B.v. 16.4.2021 – 4 A 3435/20 – juris Rn. 24). Dies ist hier geschehen (VG Augsburg, U.v. 6.8.2024 – Au 6 K 24.281 – juris Rn. 30 u. 38). Die Verzinsung gemäß Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG analog ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Entreicherung sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, zumal die erhaltene Förderleistung zum einen noch im Vermögen der Klägerin vorhanden ist und zum anderen Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG analog (Bösgläubigkeit) der Berufung auf eine Entreicherung entgegensteht (VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.1801 – UA S. 18 ff. unveröff. zur Neustarthilfe; U.v. 25. Juli 2022 – W 8 K 22.577 – juris Rn. 103 ff.). Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.