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Beschluss

5 K 577/21

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 137 Satz 2 FGO hat als lex specialis Vorrang vor einer Anwendung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.(Rn.4) 2. Hatte die beklagte Behörde der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung eine objektiv unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach die Klage beim (unzuständigen) Thüringer FG zu erheben sei, und hat das Thüringer FG nach Klageerhebung den Rechtsstreit an das zuständige FG verwiesen, wo das Klageverfahren wegen Zurücknahme der Klage dann eingestellt worden ist, dann hat die Kosten des Verfahrens nach § 136 Abs. 2 FGO die Klägerin zu tragen; davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen FG entstandenen Mehrkosten, die nach § 137 Satz 2 FGO die beklagte Behörde zu tragen hat.(Rn.2)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, da die Klage zurückgenommen worden ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Thüringer Finanzgerichts entstandenen Mehrkosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 137 Satz 2 FGO hat als lex specialis Vorrang vor einer Anwendung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.(Rn.4) 2. Hatte die beklagte Behörde der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung eine objektiv unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach die Klage beim (unzuständigen) Thüringer FG zu erheben sei, und hat das Thüringer FG nach Klageerhebung den Rechtsstreit an das zuständige FG verwiesen, wo das Klageverfahren wegen Zurücknahme der Klage dann eingestellt worden ist, dann hat die Kosten des Verfahrens nach § 136 Abs. 2 FGO die Klägerin zu tragen; davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen FG entstandenen Mehrkosten, die nach § 137 Satz 2 FGO die beklagte Behörde zu tragen hat.(Rn.2) Das Verfahren wird eingestellt, da die Klage zurückgenommen worden ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Thüringer Finanzgerichts entstandenen Mehrkosten, die die Beklagte zu tragen hat. II. Die Kostenfolge ergibt sich angesichts der Klagerücknahme für das Verfahren vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt aus § 136 Abs. 2 FGO. Davon ausgenommen sind die ggf. angefallenen Mehrkosten, die durch die Anbringung der Klage bei dem unzuständigen Thüringer Finanzgericht entstanden sind. Soweit durch die Anbringung der Klage bei dem unzuständigen Thüringer Finanzgericht ggf. zusätzlich Kosten entstanden sind, sind diese nach § 137 Satz 2 FGO von der Beklagten zu tragen. Das Thüringer Finanzgericht hat den Rechtsstreit (nachdem die Klage dort erhoben worden war) mit Beschluss - 3 K 36/21 - vom 04. August 2021 an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen, weshalb nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auch über die dort angefallenen Kosten zu entscheiden ist. Soweit durch die Erhebung der Klage bei dem unzuständigen Thüringer Finanzgericht zusätzliche Kosten (Mehrkosten) entstanden sind, unterliegen diese Mehrkosten nicht der Kostenregelung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG, denn § 137 Satz 2 FGO hat als lex specialis Vorrang vor einer Anwendung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG [vgl. zur Parallelregelung in § 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung: Just, in Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht (VwVfG VwGO Nebengesetze), 5. Auflage, Baden-Baden 2021, Anh. § 41 VwGO, §§ 17-17c GVG RdNr. 32 (S. 1519) m.w.N.]. Nach § 137 Satz 2 FGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem Beteiligten auferlegt werden. In diesem Sinne können insbesondere Fehler bei der Rechtsbehelfsbelehrung ein Verschulden der Behörde begründen [vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1988 – 1 WB 115.88 – NVwZ-RR 1989, S. 391, Beschluss vom 26. Januar 1981 – 1 WB 47.79 – BVerwGE 73, S. 126 (137); OVG Bremen, Urteil vom 05. Februar 1985 – 2 BA 43/84 – NJW 1985, S. 2045 (2046)]. In diesem Sinne hat die Beklagte der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung vom 04. Januar 2021 die objektiv unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, dass die Klage bei dem (unzuständigen) Thüringer Finanzgericht zu erheben sei. I. Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).