Urteil
M 11 K 24.32415
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...7.2024 wird in den Nrn. 5 bis 7 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldne darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz Ausbleibens der Beklagtenseite verhan-deln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen. Ebenso erweist sich die Abschiebungsandrohung in Ziff. 6 des Bescheids als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid war daher Ziff. 5 bis 7 aufzuheben und die Beklagte wie tenoriert zu verpflichten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) 1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftsland befindet. Prognosemaßstab ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie bei der des subsidiären Schutzes in Orientierung an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK („real risk“) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Bei dieser wertenden Prognose spielen sowohl die Wahrscheinlichkeit als auch die Schwere einer möglichen Beeinträchtigung eine Rolle. Vorliegend konnte das Gericht nicht die Überzeugung erlangen, dass dem Kläger in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht. Soweit die Eltern des Klägers im Rahmen der Anhörung am … Mai 2024 vorgetragen haben, dass dem Kläger in Somalia aufgrund einer Tat seines Onkels väterlicherseits von Blutrache bedroht sei, hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt, dass damit keine Bedrohung aufgrund eines asylerheblichen Verfolgungsmerkmals aufgezeigt wurde. Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung des Bundesamts, wonach der Vater des Klägers vorrangiger Adressat der Blutrache wäre. Dessen ungeachtet lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass Kinder ebenso wie Frauen und alte Personen nach der somalischen Kultur von Blutrache ausgenommen sind bzw. „vom Speer verschont“ bleiben (vgl. Accord, Clans in Somalia – Bericht zum Vortrag von Dr. J. G. beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009). Dies deckt sich auch mit den Erkenntnissen des Gerichts aus zahlreichen anderen Gerichtsverfahren betreffend das Herkunftsland Somalia. Die Eltern des Klägers haben zudem selbst vorgetragen, dass der weiterhin in M. … lebende Großvater des Klägers aufgrund seines Alters nicht von der behaupteten Blutrache betroffen sei. Zwar ist durchaus schwierig zu sagen, ab welchem Alter ein Junge als Erwachsener angesehen und damit zum möglichen Ziel eines Rachemords werden kann. Demnach erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch 12- bis 14-Jährige, jedenfalls sofern diese nach dem Tod aller älteren männlichen Familienmitglieder den Haushalt übernehmen, von Blutrache bedroht sein können (vgl. Accord, a.a.O.). Diese Voraussetzungen treffen auf den erst achtjährigen Kläger, dessen Vater und Großvater weiterhin am Leben sind, ersichtlich nicht zu. Insgesamt nimmt das Gericht daher selbst bei Wahrunterstellung des behaupteten Sachverhalts an, dass ein Bedrohungsszenario des achtjährigen Klägers von seinen Eltern aus asyltaktischen Gründen lediglich vorgeschoben wurde. 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. 2.1 Von einem Familienangehörigen abgeleiteter subsidiärer Schutz (§ 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG) scheidet aus, weil keinem Familienangehörigen des Klägers im Bundesgebiet subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Da § 26 Abs. 5 AsylG dahingehend auszulegen ist, dass nur inländische Zuerkennungsentscheidungen einen solchen Schutzanspruch vermitteln (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2025 vom 24.03.2025 zum Urteil des BVerwG vom 24.3.2025 – 1 C 6.24), hilft dem Kläger insoweit auch nicht, dass seinen Eltern in Italien bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. 2.2 Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die Zuerkennung originären subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 2.2.1 Dass dem achtjährigen Kläger in Somalia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner wurde von Klägerseite nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 2.2.2 Zu verneinen ist auch, dass dem Kläger in Somalia eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall ist insoweit auf M … abzustellen, wo der Vater des Klägers geboren und aufgewachsen ist und sich weiterhin Angehörige väterlicherseits aufhalten, zu denen noch Kontakt besteht. Zwar geht das Gericht weiterhin davon aus, dass im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in M … ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 23. August 2024 (im Folgenden: Lagebericht) herrscht in vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/ Zentralsomalias und in der Hauptstadt M … weiterhin Bürgerkrieg. Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr nach M … im Rahmen dieses Konflikts allerdings keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Vielmehr ist zu prüfen, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann dabei auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 − 10 C 13/10; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – jew. juris). Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19 und U.v. 20.5.2020 – 1 C 11/19 – juris Rn. 21). Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, bei der neben einer annährungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos insbesondere auch Faktoren wie die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt, zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt: EuGH, U.v. 10.6.2021 – Rs. C-901/19 – juris Rn. 33 ff.; BVerwG, B.v. 13.12.2021 – 1 B 85.21 – juris Rn. 4). Gemessen daran ergibt sich für normale Zivilisten in M … bei wertender Gesamtbetrachtung nach den verfügbaren Erkenntnismitteln (vgl. insbesondere: Lagebericht; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, Stand 16. Januar 2025 – im Folgenden: BFA-Länderinformation) nicht, dass sie aufgrund der bloßen Anwesenheit in der Stadt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssten, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Nach der Erkenntnislage (vgl. insbes. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, Stand 16. Januar 2025 – im Folgenden: BFA-Länderinformation) stellt sich die Sicherheitslage in Somalia und insbesondere in M … wie folgt dar: Somalia gilt zwar nicht mehr als „failed state“, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Nach Schätzungen sind im somalischen Bürgerkrieg zwischen 2007 und 2011 über 20.000 Zivilisten zu Tode gekommen sind, davon der größte Teil in Süd- und Zentralsomalia. Nach wie vor herrscht in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias Bürgerkrieg. Die aktuelle Lage in Süd- und Zentralsomalia (außerhalb von M …) ist nach wie vor unübersichtlich und uneinheitlich – von einer wesentlichen und ausreichend dauerhaften Verbesserung der Sicherheitslage kann trotz einer gewissen Stabilisierung nicht ausgegangen werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Relativ sichere Zufluchtsgebiete sind schwierig zu bestimmen und von Ausweichgrund sowie den persönlichen Umständen abhängig. Das Clansystem hat weiterhin eine hohe Bedeutung und auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es zu Diskriminierungen aufgrund der Clanzugehörigkeit. Rückkehrer sind auf eine Unterstützung durch Clanmitglieder bzw. Mitglieder der Kernfamilie angewiesen, andernfalls besteht die Gefahr, dass Rückkehrer unter prekären Verhältnissen in Lagern für Binnenvertriebene unterkommen müssen. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Afrikanischen Union (AMISOM/ATMIS, ab 2025: AUSSOM) weiterhin gegen die radikalislamistische Al Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen. Die Kontrolle der somalischen Bundesregierung ist im Wesentlichen auf M … beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen. Das sog. „Urban Island Scenario“ besteht also weiterhin. Generell kann kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von Al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Miliz nahezu überall aktiv werden. Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf militärische Stellungen sowie auf zivile Ziele durch. Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet. Die Al Shabaab wurde zwar aus vielen Städten vertrieben, es ist aber nicht möglich zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der Miliz ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM/ATMIS und Regierung in Süd-/ Zentralsomalia verfügt Al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer. Jedenfalls verfügt Al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um auch in Städten unter Kontrolle von AMISOM/ATMIS und Regierung Anschläge zu verüben. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo Al Shabaab Präsenz und Einfluss hat und die lokale Bevölkerung insbesondere zu Steuerzahlungen zwingt. Grundsätzlich finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen AMISOM/ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften und Al Shabaab statt. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von Al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt indes nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Vorfälle innerhalb von Stunden durch AMISOM/ATMIS und somalische Verbündete beendet. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM/ATMIS – können von Al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Während die Hälfte der Hauptstadt M … noch vor zehn Jahren durch die Al Shabaab kontrolliert wurde, steht die Stadt heute unter Kontrolle von Regierung und AMISOM/ATMIS. Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage M …s eine positive Entwicklung, bleibt aber volatil. Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren verbessert. Al Shabaab wurde aus der Stadt weitgehend abgedrängt, verfügt aber weiterhin über eine zumindest verdeckte Präsenz. Immer neue Teile von M … werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert. M … ist nun eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden. Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren. Zugleich bietet die Stadt für Al Shabaab aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. In M … besteht kein Risiko, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach M …, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um die Sicherheit in der Stadt zu erhöhen, wobei auch ungeachtet der Konflikte mit Al Shabaab die allgemeine Gewaltkriminalität in M … hoch ist. Die in M … gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte reicht weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Es kommt regelmäßig zu Zwischenfällen und Anschlägen, wobei nicht alle Teile der Stadt gleich unsicher sind. Al Shabaab kann nach wie vor auch größere Anschläge, verdeckte Operationen und gezielte Attentate durchführen sowie Steuern und Abgaben eintreiben. Üblicherweise verfolgt Al Shabaab zielgerichtet jene Personen, derer sie habhaft werden will; unklar ist allerdings, für welche Ziele die Miliz bereit ist, ihre Kapazitäten tatsächlich einzusetzen. Hauptziele von Al Shabaab sind Regierungsvertreter, Politiker und Behördenvertreter sowie in- und ausländische Sicherheitskräfte. Daneben werden aber auch Wahldelegierte, Wirtschaftstreibende, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, NGO-Bedienstete und Clanälteste, die sich zur Regierung bekennen, zu Zielen. Einem erhöhten Risiko sind damit v.a. solche Personen ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von der Miliz als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (zu den einzelnen Risikogruppen vgl. auch BFA-Länderinformation, S. 272 ff.). „Normale“ Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der Al Shabaab dar. Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum „Kollateralschaden“ zu werden (BFA-Länderinformation, S. 40 und 64). Al Shabaab nimmt zivile Opfer in Kauf und greift immer wieder auch stark frequentierte Örtlichkeiten an. Dabei handelt es sich in der Regel um solche Orte, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren. Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese (zu bestimmten Uhrzeiten) zu meiden. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist üblicherweise kein Ziel der Al Shabaab (BFA-Länderinformation, S. 64). Mit Sprengstoffanschlägen greift die Al Shabbab meist nicht mutwillig Zivilisten an bzw. verwendet diese Taktik – im Vergleich zu anderen Terrorgruppen – gezielter (vgl. BFA-Länderinformation, S. 40). Dennoch wählt die Miliz in regelmäßigen Abständen auch Ziele aus, bei denen viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden, wohl in der Intention, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann. Zivilisten werden damit in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (BFA-Länderinformation, S. 41). Eine quantitative Bewertung der Gefahrendichte erscheint mangels belastbarer aktueller Zahlen zu den Einwohnerzahlen einerseits und zu den Opferzahlen in Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko andererseits kaum verlässlich möglich (vgl. dazu: BFA-Länderinformation, S. 41 f.; BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 23 B 18.30809 – juris Rn. 42 ff.; U.v. 27.3.2018 – 20 B 17.31663 – juris Rn. 34; VGH Hessen, U.v. 1.8.2019 – 4 A 2334/18.A – juris Rn. 40 ff.; VGH BaWü, U.v. 16.12.2021 – A 13 S 3196/19 – juris Rn. 48.). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer weiterhin unklar und heterogen. Für Gesamtsomalia wird die Gefahrendichte im Rahmen einer Hochrechnung bei einer Gesamtbevölkerungszahl von rund 17 Mio. zuletzt auf 1:10.780 geschätzt (vgl. BFA-Länderinformation, S. 42; zur Situation speziell in B./ M … vgl. BFA-Länderinformation S. 67 ff., wonach im Jahr 2023 je 100.000 Einwohner statistisch 3,06 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten erfasst wurden). Dessen ungeachtet stellt sich die Situation in M … bei wertender Gesamtbetrachtung nicht so dar, dass jede Zivilperson aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11/19; BayVGH, U.v. 12.7.2018 – 20 B 17.31292; U.v. 27.3.2018 – 20 B 17.31663; VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.12.2021 – A 13 S 3196/19; U.v. 17.7.2019 – A 9 S 1566/18; VGH Hessen, U.v. 1.8.2019 – 4 A 2334/18.A, SächsOVG, U.v. 12.10.2022 – 5 A 78/19.A; VG Hannover, U.v. 21.1.2025 – 7 K 1091/22.A; OVG NRW, B.v. 3.2.2025 – 19 A 2586/24.A – jew. juris m.w.N). Trotz einer Vielzahl von Terroranschlägen erreicht deren Intensität regelmäßig bereits nicht die Intensität militärischer Angriffe, wie sie für einen Bürgerkrieg typisch sind (vgl. VG Hannover, U.v. 21.1.2025 – 7 K 1091/22.A – juris). Vor allem aber bleibt zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betrifft. Bedingt durch die von Al Shabaab verfolgte Strategie der asymmetrischen Kriegsführung und der strategischen Auswahl der Anschlagsziele waren und sind bestimmte Berufsgruppen wie Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM/ATMIS, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte bzw. generell mit der Regierung in Verbindung stehende Personen in besonderer Weise betroffen. Auch wenn die Al Shabaab einige Menschen in Somalia als „legitime Ziele“ erachtet, gilt dies für die meisten Zivilisten nicht (vgl. hierzu etwa den Internetbericht der Tagesschau vom 30.12.2019 „Ein Bekenntnis und eine Entschuldigung“ mit einer Entschuldigung und Beileidsbekundung der Miliz gegenüber zivilen Opfern eines verheerenden Sprengstoffanschlags in M … Ende 2019). Hierin sieht das Gericht einen wesentlichen Punkt (so auch: VGH BaWü, U.v. 16.12.2021 – A 13 S 3196/19 – juris Rn. 52). Zwar nimmt die Al Shabaab zivile Opfer in Kauf. Einfache Zivilisten können ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von Al Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes käme daher nur in Betracht, sofern zusätzlich in der Person des Klägers gefahrerhöhende Umstände vorliegen. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Kläger von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Kläger als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 − 10 C 13/10; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – jew. juris). Derartige individuell gefahrerhöhende Umstände sind für den Kläger nicht ersichtlich. Der Kläger gehört nach den Angaben seiner Eltern dem in M … dominanten H.-A.-Clan an. Zudem lässt sich der Erkenntnislage nicht entnehmen, dass die Konfliktparteien Grundschulkinder besonders ins Visier nehmen würden. Insbesondere droht Jungen in dieser Altersstufe auch keine Zwangsrekrutierung, wobei eine solche Gefahr nach der Erkenntnislage für M … ohnehin nicht anzunehmen ist (s.o.). Allein die schlechte wirtschaftliche oder humanitäre Situation in einem Land genügt weder für die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG noch auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11/19 – juris). 3. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Art. 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf das Zielland Italien und wird durch Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids daher nicht in seinen Rechten verletzt. 3.1 Die für die (Nicht-)Feststellung erforderliche Ermächtigungsgrundlage folgt aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Das Bundesamt war dabei nicht gehindert, über den Herkunftsstaat des Klägers hinaus eine Prüfung in Bezug auf weitere Zielstaaten (hier: Italien) vorzunehmen, wobei mit der erweiterten Prüfung des Bundesamts auch ein erweiterter Rechtsschutz des Klägers einhergeht. Hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden ist, ist in § 31 AsylG nicht ausdrücklich geregelt. Das Gesetz geht jedoch erkennbar davon aus, dass sich die Feststellung des Bundesamts zu nationalen Abschiebungsverboten in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, in Hinblick auf den eine Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Eine Pflicht des Bundesamts – und damit auch kein Anspruch des Asylbewerbers – auf „weltweite Prüfung“ von Abschiebungsverboten besteht dagegen nicht. Allerdings kann wegen der übereinstimmenden rechtlichen Voraussetzungen für die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich eines anderen, in der Abschiebungsandrohung angegebenen konkreten Zielstaats geboten sein (vgl. noch zu § 53 AuslG: BVerwG, U.v. 4.12.2001 – 1 C 11/01 – juris Rn 12 f. m.w.N.). Ausweislich der Begründung des Bescheids (S. 8) hat das Bundesamt das Zielland Italien vorliegend deshalb in den Blick genommen, weil den Eltern des Klägers dort bereits – unstrittig – internationaler Schutz gewährt wurde und Italien nach Art. 23 f. Qualifikationsrichtlinie verpflichtet wäre, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen und sicherzustellen, dass der Kläger nicht von seinen Eltern getrennt werde. Die – zusätzliche – Prüfung des Zielstaats Italien erfolgte damit willkürfrei und gerade auch vor dem Hintergrund, angesichts der für die Eltern des Klägers bestehende Bescheidslage eine etwaige Trennung der Familie zu vermeiden. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal nur so letztlich auch der Neuregelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG Rechnung getragen werden (so auch: Waldvogel, NJOZ 2024, 545, 548). Hervorzuheben bleibt, dass einhergehend mit der Entscheidung des Bundesamts und der konkreten Inbezugnahme des (weiteren) Zielstaats Italien im angegriffenen Bescheid, dem Kläger zugleich auch die Möglichkeit eröffnet wird, die behördlich getroffene Nichtfeststellung eines Abschiebungsverbots gerichtlich überprüfen zu lassen, während er andernfalls keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine (vorsorgliche) Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf das (weitere) Zielland Italien hätte (zur letzteren Fallkonstellation vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2001 – 1 C 11/01 – juris). 3.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Art. 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Italien. 3.2.1 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Für eine Verletzung des Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23; U.v. 20.5.2020 – 1 C 11/19 – juris Rn. 10). Schlechte sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen allein können nur in „äußersten Ausnahmefällen“ (EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785 ff., Rn. 60 a.E.) Art. 3 EMRK verletzen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 25; U.v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 10 a.E.). Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems gilt dabei zunächst die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender und Schutzberechtigter im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Dennoch kann nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (B.v. 13.11.2019 – C-540/17 – Hamed; U.v. 19.3. 2019 – C-297/17 – Ibrahim; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Jawo, jew. juris) in der Praxis nicht ausgeschlossen werden, dass in der Folge von Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat die dortigen Lebensumstände für Asylsuchende und Schutzberechtigte einer konventionswidrigen Behandlung gleichkommen. Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher, falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf ausreichender Grundlage unter Beachtung der Bedeutung der Grundrechte zu würdigen, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17, Jawo – juris Rn. 90; – C-297/17 u.a., Ibrahim – juris Rn. 88; B.v. 13.11.2019 – C-540/17, Hamed – juris Rn. 38). Eine auf Grund der Lebensumstände drohende konventionswidrige Behandlung ist dabei nur anzunehmen, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 ff.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 – juris Rn. 24 f.). In Bezug auf vulnerable Personen kann die Schwelle der Erheblichkeit dabei schneller erreicht sein, als bei Personen, die keine besondere Verletzbarkeit aufweisen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 95; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu entscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die individuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, die Ausbildung, die Erwerbsfähigkeit, der Gesundheitszustand, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die familiären oder auch freundschaftlichen Verbindungen. Der besondere Schutz für Asylbewerber ist dabei umso wichtiger, wenn die Betroffenen Kinder sind, weil diese besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Dies gilt auch, wenn die Kinder – wovon im Regelfall auszugehen ist – von ihren Eltern begleitet sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 23). Hingegen erfordern Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK bei der Rückführung von Familien mit Kindern nicht stets und unabhängig von der aktuellen Erkenntnislage und den Umständen des Einzelfalls eine individuelle Zusicherung oder allgemeine Erklärung der Behörden. Vorrangig bleibt vielmehr stets zu prüfen, ob auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage zu den Aufnahmebedingungen in Italien unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schutzberechtigten unmenschliche oder erniedrigende Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 24). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 25 f.). 3.2.2 Daran gemessen lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass der Kläger in Italien der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei im Rahmen der anzustellenden Rückkehrprognose von einer gemeinsamen Ausreise des Klägers mit seinen Eltern und drei Geschwistern auszugehen ist, mit denen der Kläger derzeit im Bundesgebiet in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Dem kann auch nicht entgegen werden, dass Italien für Asylanträge nachgeborener Kinder von in Italien anerkannt Schutzberechtigten nicht zuständig wäre, zumal Familienmitglieder international Schutzberechtigter in Italien eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten (so ausdrücklich: BVerwG, U.v. 19.12. 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 66). In Hinblick auf die Aufnahme- und Lebensbedingungen in Italien hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 21. März 2024 (Az. 24 B 23.30860 – juris) nach umfassender Würdigung der Erkenntnislage angenommen, dass schutzberechtigte Familien und alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr nach Italien generell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind. Der BayVGH hat in diesem Zusammenhang insbesondere die besondere Rückführungspraxis hervorgehoben, durch welche bei vulnerablen Rückkehrern eine Unterkunft bereits bei der Ankunft sichergestellt wird. Italien verweigert demnach die Rücknahme schutzberechtigter Familien bis ein geeigneter Platz gefunden ist. Diese Praxis spiegelt sich nach der Einschätzung des BayVGH auch darin, dass es weder Berichte über eine erhebliche Zahl obdachloser Kinder in Italien gebe noch ließen sich dafür Anhaltspunkte in der statistischen Erfassung finden. Überdies wurde im konkret entschiedenen Fall einer alleinerziehenden Schwangeren mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren angenommen, dass diese trotz früherer Unterbringung in einer SAI- bzw. SIPROIMI-Einrichtung Anspruch auf (erneute) Unterbringung in einer SAI-Einrichtung hätten, weil die Geburt eines weiteren Kindes eine neue besondere Verletzlichkeit begründe, die in einem erneuten Unterbringungsantrag geltend gemacht werden könne, wobei dieser Antrag zumutbarer Weise bereits von Deutschland aus und ggf. unter Zuhilfenahme rechtlichen Beistands oder über eine grenzüberschreitend tätige NGO gestellt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3/24) hat – bezogen auf die im Rahmen der Tatsachenrevision enger gezogene Gruppe der schutzberechtigt anerkannten alleinerziehenden Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren – die in Bezug auf Familien und alleinerziehende Personen mit Kindern bestehende Rückführungspraxis ebenfalls bestätigt, welche nach den Angaben der Verbindungsbeamtin der Beklagten im damaligen Verfahren auch eine nur vorübergehende Obdachlosigkeit grundsätzlich ausschließe (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 68). Da es sich um ein etabliertes Verfahren handele und eine Wiederaufnahme der vulnerablen Personengruppe in eine SAI-Einrichtung grundsätzlich möglich erscheine, bedürfe auch keiner weiteren Vorkehrungen oder einer individuellen Zusicherung mehr (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 69). Soweit das BVerwG (a.a.O., Rn. 60 ff.) die Aufnahmekapazitäten und den Auslastungsgrad des SAI-Netzwerks deutlich kritischer beurteilte als noch der BayVGH, sah es zumindest für vulnerable Schutzberechtigte eine Wiederaufnahme in eine SAI-Einrichtung dennoch als möglich an und betonte – wie bereits der BayVGH – in diesem Zusammenhang, dass es sich mit Blick auf Kleinkinder unter 3 Jahren häufig nicht nur um besondere, sondern zusätzlich auch um neue Vulnerablitäten handele (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 66). Die Ausführungen des BVerwG, welche die Gruppe der Alleinerziehenden mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren betrafen, lassen sich nach Auffassung des Gerichts dabei entsprechend auch auf schutzberechtigte Familien mit zwei Elternteilen übertragen, so wie dies auch der BayVGH in seinem o.g. Urteil vom 21. März 2024 bereits angedeutet hat. Insofern mag es zwar sein, dass Italien sein Aufnahmesystem zuletzt 2023 (erneut) im Sinne einer klaren Trennung zwischen dem Aufnahmesystem für Asylbewerber und dem Aufnahmesystem für anerkannt Schutzberechtigte reformiert hat und in Bezug auf die Gruppe der Asylbewerber insofern andere Maßstäbe anlegt, als Schutz suchende Familien – im Gegensatz zu Alleinerziehenden mit Kind – nicht von vornherein in SAI-Einrichtungen, sondern in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 47 f.). Inwieweit sich diese Unterbringungspraxis mit einer familien- und kindgerechten Unterbringung verträgt, hat das BVerwG bislang nicht entschieden. Diese Frage kann auch vorliegend offen bleiben, da die angemessene Unterbringung von bereits anerkannt schutzberechtigten Familien in den dafür grundsätzlich geeigneten Einrichtungen des SAI-Systems durch die unterschiedliche Unterbringungspraxis jedenfalls nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht verkennt zudem nicht, dass auch anerkannt Schutzberechtigte Zugang zu SAI-Einrichtungen nur im Rahmen der Kapazitäten haben. Soweit das BVerwG aufgrund des hohen Auslastungsgrads insoweit angenommen hat, dass nichtvulnerable Schutzberechtigte jedenfalls dann nicht mit einer Aufnahme im SAI-System rechnen können, wenn ihnen in der Vergangenheit bereits ein Platz in einer SAI- bzw. SIPROIMI-Einrichtung zumindest zugewiesen war, hat es unter Zugrundelegung der in der Entscheidung vom 19. Dezember 2024 umfänglich aufgearbeiteten Erkenntnislage in Bezug auf vulnerable Personen allerdings gerade eine andere Bewertung getroffen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 65 f.). Wenngleich Alleinerziehende mit Kindern gegenüber Familien mit zwei Elternteilen regelmäßig eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen und daher innerhalb der SAI-Einrichtungen auch von besonderen Projekten für Single-Familien profitieren, bestehen relevante Vulnerabilitäten regelmäßig jedoch ebenso bei Familien mit minderjährigen Kindern, die sie von anderen, nicht vulnerablen Personengruppen unterscheiden. Wie ausgeführt, besteht die besondere Verletzlichkeit von Kindern insbesondre auch dann, wenn diese von ihren Eltern begleitet sind. Dem tragen auch die italienischen Behörden Rechnung, indem sie – wie gerade die o.g. etablierte Rückführungspraxis belegt – schutzberechtigte Familien mit Kindern nicht einfach sonstigen, nicht vulnerablen Personengruppen gleichstellen, sondern die Rückübernahme schutzberechtigter Familien von italienischer Seite verweigert wird, bis ein geeigneter Platz gefunden ist. In Bezug auf Familien mit nachgeborenen (Klein-)kindern bleibt schließlich zu beachten, dass gerade in diesen Fällen im Zuge eines erneuten Antrags auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung regelmäßig nicht nur besondere, sondern auch „neue“ Vulnerabilitäten geltend gemacht werden können (s.o.). Dies zugrunde gelegt, ist nach der aktuellen Erkenntnislage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Kläger mit seiner Familie unabhängig von den persönlichen Entscheidungen seiner Eltern in eine Lage extremer materieller Not zu geraten droht, die es der Familie nicht erlaubte, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (zur Rückkehr einer Familie mit Grundschulkind vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 9.1.2025 – 25 K 6378/23.A – juris). Dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 die Umstände in Italien dabei bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in entscheidungserheblicher Weise, insbesondere zum Nachteil dort Schutzsuchender oder anerkannt Schutzberechtigter verändert hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund der etablierten Rückführungspraxis wird eine Überstellung der Familie des Klägers nach Italien erst dann erfolgen, wenn eine geeignete Unterbringung von italienischer Seite als gewährleistet angesehen wird. Darüber hinaus erscheint eine familien- und kindgerechte Unterbringung des Klägers und seiner Familie in einer SAI-Einrichtung auch als grundsätzlich möglich. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass möglicherweise zumindest die – bei ihrer Einreise nach Italien im Jahr 2012 noch alleinstehende – Mutter des Klägers bereits in einer SAI- bzw. SIPROIMI-Einrichtung untergebracht gewesen sein könnte und der Vater des Klägers einen Anspruch auf Unterbringung im SAI-System bereits durch seine verschiedentlichen Ausreisen aus Italien verwirkt haben dürfte. Denn aufgrund der Geburt des Klägers wie auch seiner drei Brüder, von denen der Jüngste im Jahr 2023 geboren wurde, bestehen neue Vulnerabilitäten, welche die Eltern des Klägers im Rahmen eines Antrags auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung geltend machen können. Wie ausgeführt, ist es ihnen dabei zumutbar, sich um eine entsprechende Antragstellung bereits von Deutschland aus zu bemühen. Mit Blick auf die in den SAI-Einrichtungen angebotenen Unterstützungsleistungen u.a. bei der Suche nach einer Unterkunft, einer Arbeitsstelle sowie der Kinderbetreuung ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger und seiner Familie im Anschluss an diese Unterbringung eine Verelendung droht. Nach der maßgeblichen Erkenntnislage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eltern des Klägers als in Italien anerkannt Schutzberechtigte durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie sorgen könnten (zum italienischen Arbeitsmarkt, in dem Einwanderer trotz niedrigem Bildungsniveau eine wichtige Rolle spielen, vgl. ausführlich: BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 106 ff.). Sowohl der Vater als auch die Mutter des Klägers sind gesund und arbeitsfähig und könnten sich bei der Betreuung der Kinder erforderlichenfalls abstimmen, so wie sie dies bereits derzeit im Bundesgebiet handhaben. Im Übrigen hat es das BVerwG selbst im Falle einer Alleinerziehenden aufgrund der Unterstützung durch das SAI und erwartbarer eigener Anstrengungen für möglich gehalten, die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit notwendige Kinderbetreuung sicherzustellen (vgl. BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 119 ff.). Die Mutter des Klägers arbeitet aktuell als Putzkraft und könnte eine entsprechende Anstellung voraussichtlich auch in Italien finden. Soweit der Vater des Klägers angegeben hat, in Somalia als Frisör gearbeitet zu haben und im Bundesgebiet aufgrund seines ungesicherten Aufenthalts bislang keine Arbeitsstelle gefunden zu haben, wäre er auf dem italienischen Arbeitsmarkt aufgrund seines Schutzstatus italienischen Bürgern gleichgestellt; nach der Rechtsprechung des BVerwG wäre ihm dabei auch eine Tätigkeit im Bereich „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ zumutbar (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 104 ff.). Anzumerken bleibt weiter, dass insbesondere der Vater des Klägers mit seiner wiederholten Reisetätigkeit durchaus eine gewisse Flexibilität gezeigt hat; wenige Monate nach der Geburt des dritten Kindes im Mai 2021 hat sich die Familie ferner zum Zwecke der Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach Frankreich begeben. Auf entspreche Nachfragen des Gerichts gaben die Eltern des Klägers dabei an, dass die verschiedenen Reisen des Vaters des Klägers nach Norwegen, Schweden und die Niederlande wie auch die gemeinsame Ausreise der Eheleute nach Deutschland durch die Unterstützung der „somalischen Community“ in Italien finanziert worden seien. Dabei handele es sich um junge Somalis, die schon länger in Italien leben würden. Nachdem diese in Italien lebende „somalische Community“ den Eltern des Klägers demnach bereits in der Vergangenheit wiederholt ausgeholfen hat, ist davon auszugehen, dass die Familie erforderlichenfalls erneut auf die Unterstützung dieses in Italien bestehenden Netzwerks zurückgreifen und ggf. auch von deren Ortskenntnissen bei der Unterkunfts- und Arbeitsplatzsuche profitieren könnte. Die medizinische Grundversorgung für nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte weist keine Mängel auf, die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen besorgen lassen. Dies gilt auch für Grundschulkinder und Kinder unter 3 Jahren, die nicht an schwerwiegenden Krankheiten leiden (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, a.a.O., juris Rn. 134 ff.). Besondere Krankheiten sind vorliegend weder in Bezug auf den Kläger noch in Bezug auf dessen Eltern und Brüder vorgetragen. 3.2.3 Ebenso liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italien nicht vor, da es im Hinblick auf die den Kläger und dessen Familie in Italiens erwartenden Lebensbedingungen aus den eben dargestellten Gründen an der erforderlichen verfassungswidrigen Schutzlücke fehlt. 4. Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias begehrt. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage ist zwar zumindest in M … als maßgeblichen Rückkehrort (s.o.) nicht derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.7.2018 – 20 B 17.31292 – juris Rn. 31 ff; VGH Baden-Württemberg U.v. 17.7.2019 – A 9 S 1566/18 – juris). Dessen ungeachtet ist im Falle der Rückkehr des Klägers und seiner Familie davon auszugehen, dass die Familie im Falle einer Abschiebung nach Somalia tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (zur gemeinsamen Rückkehrprognose vgl. BVerwG, U.v. 4.Juli 2019 – 1 C 49/18 – juris). Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Erde. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet, auch wenn Haushalte, die von der schweren Dürre der Jahre 2020 bis 2023 schwer betroffen waren, ihre Situation in der Zwischenzeit wieder verbessern konnten und drei überdurchschnittliche Regenzeiten dazu beigetragen haben, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert werden und sich Weideland und Herden erholen. Insgesamt wirken sich wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur weiterhin negativ auf die Ernährungssicherheit des Landes aus. Zwar ist die Nahrungsmittelproduktion 2024 insgesamt wieder gestiegen und die Inflation bei Nahrungsmitteln deutlich zurückgegangen, Somalia belegt im Welthungerindex der Deutschen Welthungerhilfe und Concern Worldwide aber weiterhin den letzten Rang. Es gibt kaum öffentliche Dienste und Somalia gehört weiterhin zu den Ländern mit niedrigsten Rate an Menschen mit Zugang zu sauberem Wasser (vgl. zum Ganzen: BFA-Länderinformation, S. 308 ff.). Vorliegend gehören die Eltern des Klägers zwar den H.-A., mithin einem dominanten Clan an und verfügen beide bereits über Arbeitserfahrung (s.o.). Zudem leben noch der bettlägerige Großvater und eine Tante väterlicherseits in M … Nach Auffassung des Gerichts ist aber jedenfalls mit Blick auf die Versorgungssituation des am ... Juli 2023 geborenen Bruders des Klägers im Falle der Rückkehr eine kindgerechte Existenzsicherung auf Mindestniveau nicht ausreichend verlässlich gewährleistet. Unter den in Somalia derzeit herrschenden Rahmenbedingungen ist in Süd-/ Zentralsomalia einschließlich der Hauptstadt M … generell von einem hohen Gefährdungsniveau für Kinder auszugehen (vgl. zum Ganzen: BFA-Länderinfo, S. 262 f. und 368 ff.). Somalia ist laut UN eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Zwar droht Kindern in M. … keine Zwangsrekrutierung, Somalia zählt aber zu den Ländern mit der größten Zahl an Gewaltverbrechen an Kindern. Im Falle des Klägers und seiner Brüder kommt dabei erschwerend hinzu, dass diese im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sind und daher mit den in Somalia herrschenden Lebensumständen und Gefahrensituationen nicht vertraut sind. Dessen ungeachtet weist Somalia weltweit die höchste Kindersterblichkeitsrate auf. Demnach sterben über 11% der Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Insbesondere den jüngsten Bruder des Klägers, ein einjähriges Kleinkind, sieht das Gericht dabei als besonders vulnerabel an, zumal auch das somalische Gesundheitssystem zu den schlechtesten der Welt zählt und die medizinische Versorgung im gesamten Land äußerst mangelhaft ist. Auch unter Berücksichtigung potentieller Erwerbsmöglichkeiten der Eltern des Klägers sowie etwaiger „üblicher“ familiärer und clanbasierter Unterstützung kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine Familie mit insgesamt vier Kindern im Kleinkind- und Grundschulalter den Alltag in M … noch ausreichend bestehen können wird. Die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für eine solche Familie erscheint v.a. mit Blick auf die Bedürfnisse des einjährigen Bruders des Klägers nicht in ausreichender Weise gesichert. Dies gilt insbesondere für das Finden einer adäquaten, kindgerechten Unterkunft, die Gewährleistung der Grundsicherung und der sonstigen elementaren Lebensbedürfnisse wie die Versorgung mit Nahrung, Wasser und Kleidung sowie den Zugang zu einer Gesundheitsgrundversorgung. Anders mag dies allenfalls bei bedeutender Unterstützung durch die (erweiterte) Familie oder den Clan sein (vgl. zu Afghanistan: BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris Rn. 20). Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Hinblick auf Somalia erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich bei den national begründeten Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319). 5. Ebenso hat die Klage in Bezug auf die verfügte Abschiebungsandrohung Erfolg. 5.1 Dies folgt entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten allerdings nicht bereits daraus, dass eine Rechtsgrundlage für die angedrohte Abschiebung nach Italien im Bescheid nicht benannt oder sonst ersichtlich sei. Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung ausweislich der Begründung des Bescheids (S. 24) auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützt. Gegen die Zielstaatsbestimmung „Italien“ bestehen dabei keine grundsätzlichen Bedenken, nachdem die Eltern des Klägers in Italien schutzberechtigt und vollziehbar ausreisepflichtig sind (vgl. zur Zulässigkeit einer in Bezug auf einen anderen Mitgliedstaat erlassenen Abschiebungsandrohung in der Fallkonstellation eines nachgeborenen Kindes bereits ausführlich: VG Cottbus, U.v. 3.1.2025 – 5 K 577/21.A – juris Rn. 28 ff.). Wie unter Ziff. 3.1 bereits ausgeführt, hat das Bundesamt das Zielland Italien vorliegend gerade deshalb in den Blick genommen, um vor dem Hintergrund der in Bezug auf die Eltern des Klägers bestehenden Bescheidslage eine etwaige Trennung der Familie zu vermeiden. 5.2 Ebensowenig steht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG der in Bezug auf das Zielland Italien verfügten Abschiebungsandrohung entgegen, da die Vorschrift so zu verstehen ist, dass es sich hierbei um Abschiebungsverbote bezüglich des ausgewählten Zielstaates handeln muss (vgl. Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AsylG, § 34 Rn. 16) und in Bezug auf das Zielland Italien – wie ausgeführt – kein Abschiebungsverbot besteht. Von einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf das Zielland Somalia hat das Bundesamt trotz der im Bescheid verfügten Nichtfeststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots von vornherein abgesehen, weil unter Wahrung der Familieneinheit allein eine Abschiebung des Klägers zusammen mit seinen Eltern nach Italien in Betracht kommt. Da die Androhung der Abschiebung in einen Mitgliedstaat keine Rückkehrentscheidung im Sinne der RL 2008/115/EG darstellt (so ausdrücklich: BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 146), ergeben sich auch keine weiteren Einschränkungen aus der Rückführungsrichtlinie. 5.3 Die Abschiebungsandrohung verstößt allerdings gegen die durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54) eingefügte Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Danach dürfen der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen. Nachdem der Gesetzgeber dabei nicht zwischen der Abschiebungsandrohung in einen Drittstaat oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union differenziert hat, findet diese Regelung auch in der vorliegenden Fallkonstellation einer Abschiebungsandrohung mit dem Zielland Italien Anwendung (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 54; Waldvogel, NJOZ 2024, S. 545, 547). Das Bundesamt hat zu Unrecht das Vorliegen berücksichtigungsfähiger familiärer Belange verneint. Ausweislich der Begründung des Bescheids (S. 25) hat es im Falle des Klägers keine überwiegend schutzwürdigen familiären Belange angenommen, weil in Bezug auf beide Elternteile keine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland vorliege, nachdem deren Asylverfahren in Deutschland negativ beschieden sei und eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Italien existiere. Der Kläger würde Deutschland nicht alleine, sondern gemeinsam mit seinen Brüdern und seinen Eltern und damit zusammen mit seiner Kernfamilie verlassen. Die Frage, wie dauerhaft bzw. gefestigt das Bleiberecht des Familienangehörigen sein muss, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt (vgl. etwa: Waldvogel, NJOZ 2024, 545, 548). Die wohl überwiegende, auch obergerichtliche Rechtsprechung, der sich die Einzelrichterin anschließt, erachtet eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG als ausreichend (vgl. etwa: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.1.2025 – OVG 12 N 23/24; SächsOVG, B.v. 14. 10.2024 – 4 A 303/23.A; OVG Lüneburg, B.v. 27.6.2024 – 4 LA 21/24; VG Gießen, B.v. 18.4.2024 – 1 L 1041/24.GI.A – jew. juris; so auch: Waldvogel, NJOZ 2024, 545, 548; Pietzsch in BeckOK AuslR, Stand 1.10.2024, AsylG, § 34 Rn. 24a; a.A.: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Aug. 2024, AsylVfGNG, § 34, Rn. 64 f.). Demnach ist es für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder „nur“ gemäß § 55 AsylG zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Dies überzeugt, denn durch die Regelung, welche in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH (B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris) ergangen ist, soll gerade ausgeschlossen werden, dass der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung der Familie auf unabsehbare Zeit führen kann. Dies zugrunde gelegt ist das Bundesamt zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Eltern des Klägers vollziehbar ausreisepflichtig sind. Der Umstand, dass beide Elternteile nach Abschluss des Erstverfahrens zwischenzeitlich Folgeanträge gestellt haben, hinsichtlich deren Ablehnung bei Gericht jeweils noch Klagen anhängig sind, steht dem nicht entgegen. Denn allein der Folgeantrag führt, solange das Bundesamt – wie vorliegend – nicht entschieden hat, ein neues Asylverfahren durchzuführen, nicht zu einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG (vgl. Pietzsch in BeckOK AuslR, Stand 1.10.2024, AsylG, § 34 Rn. 25). Die Beklagte hat allerdings nicht berücksichtigt, dass zumindest in Bezug auf den am ... Mai 2021 geborenen Bruder des Klägers noch ein Asylerstverfahren offen ist, welches das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung des Dublin-Bescheids aus dem Jahre 2021 bislang nicht verbeschieden hat. Das Verfahren des am … Februar 2019 geborenen Bruders wurde demgegenüber mit Bescheid vom … Dezember 2022 eingestellt, ohne dass gegen diesen Bescheid Klage erhoben wurde. Inwieweit in Bezug auf den im Jahr 2023 geborenen, jüngsten Bruder des Klägers ein Asylantrag gestellt wurde und ein Asylverfahren anhängig ist, ist dem Gericht nicht bekannt. Der übermittelten Behördenakte lässt sich hierzu nichts entnehmen, letztlich kommt es hierauf indes nicht mehr entscheidungserheblich an. Zumindest dem im Jahr 2021 geborenen Bruder des Klägers steht es zu, den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Bundesgebiet abzuwarten. Er verfügt über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG und ist als gerade einmal vierjähriges Kleinkind auf seine Eltern angewiesen, sodass auch von diesen – und in der Folge auch den übrigen Kindern einschließlich des Klägers – nicht zumutbar erwartet werden kann, dass diese ihrer Ausreisepflicht nachkommen. 6. Nachdem die Klage in Bezug auf die verfügte Abschiebungsandrohung Erfolg hat, war auch die in Nr. 7 des Bescheids getroffene Entscheidung aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. BVerwG B.v. 29.6.2009 – 10 B 60/08 – juris). Aufgrund des Umstands, dass Klagegegenstand vorliegend die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf zwei Länder war, wurde die Entscheidung zu § 3 zu ½ und zu § 4, § 60 Abs. 5 in Bezug auf Italien und Somalia jeweils zu gleichen Teilen (= 1/6) gewichtet. Bei der Anfechtung der Ziff. 6 und 7 des Bescheids handelt es sich nur um einen unwesentlichen Teil der auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz und Abschiebungsschutz gerichteten Klage (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2000 – 9 C 3/00). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.