Beschluss
5 Ko 443/21
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2024:0320.5KO443.21.00
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Leitsätze
1. Nicht jede Fehlentscheidung eines Gerichts, auch wenn sie vom Rechtsmittelgericht abgeändert oder aufgehoben wird, stellt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist vielmehr begrenzt auf offen zutage tretende Fehler oder ein offensichtliches Versehen oder auch offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften.(Rn.28)
2. Eine Verfahrenstrennung ist zweckmäßig, wenn der Rechtsstreit in Bezug auf abtrennbare Teile des Verfahrens durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, mit Blick auf eine durch die Verfahrenstrennung verursachte Erhöhung der Kosten bzw. Erhöhung des Kostenrisikos von einer Trennung abzusehen.(Rn.29)
3. Bei einer subjektiven Klagehäufung ist die Trennung der Klagen regelmäßig geboten, wenn die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nicht vorliegen.(Rn.35)
Eheleute bilden jedoch nur dann im Sinne der §§ 59 und 60 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 59 FGO eine Streitgenossenschaft, über deren Anspruch nur einheitlich entschieden werden kann, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, sie aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind oder gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden.(Rn.33)
4. Eine Verfahrens- oder Prozesstrennung hat kostenrechtlich zur Folge, dass die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 6110 KV GKG in jedem der beiden voneinander getrennten Verfahren neu entsteht und zwar jeweils nach dem nach der Verfahrenstrennung geltenden Streitwert.(Rn.59)
(Zum Verbrauch und zur Möglichkeit der Anrechnung der zum Verfahren vor der Trennung entstandenen Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen auf die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen im getrennten Verfahren(Rn.67)
)
5. Die Antragstellerhaftung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG besteht ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens und die Verpflichtung zur Kostentragung nach § 22 Abs. 1 GKG. Sie kann nicht nachträglich - d.h. nach Erhebung der Klage - wieder entfallen.(Rn.46)
6. Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu dem Verwaltungsakt der Kostenrechnung schließt konkludent die Regelung über die Zuständigkeit zum Erlass des Leistungsgebotes ein.(Rn.86)
Der Kostenbeamte ist für den Erlass des Leistungsgebotes zuständig.(Rn.88)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Erinnerungsführerin.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht jede Fehlentscheidung eines Gerichts, auch wenn sie vom Rechtsmittelgericht abgeändert oder aufgehoben wird, stellt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist vielmehr begrenzt auf offen zutage tretende Fehler oder ein offensichtliches Versehen oder auch offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften.(Rn.28) 2. Eine Verfahrenstrennung ist zweckmäßig, wenn der Rechtsstreit in Bezug auf abtrennbare Teile des Verfahrens durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, mit Blick auf eine durch die Verfahrenstrennung verursachte Erhöhung der Kosten bzw. Erhöhung des Kostenrisikos von einer Trennung abzusehen.(Rn.29) 3. Bei einer subjektiven Klagehäufung ist die Trennung der Klagen regelmäßig geboten, wenn die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nicht vorliegen.(Rn.35) Eheleute bilden jedoch nur dann im Sinne der §§ 59 und 60 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 59 FGO eine Streitgenossenschaft, über deren Anspruch nur einheitlich entschieden werden kann, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, sie aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind oder gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden.(Rn.33) 4. Eine Verfahrens- oder Prozesstrennung hat kostenrechtlich zur Folge, dass die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 6110 KV GKG in jedem der beiden voneinander getrennten Verfahren neu entsteht und zwar jeweils nach dem nach der Verfahrenstrennung geltenden Streitwert.(Rn.59) (Zum Verbrauch und zur Möglichkeit der Anrechnung der zum Verfahren vor der Trennung entstandenen Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen auf die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen im getrennten Verfahren(Rn.67) ) 5. Die Antragstellerhaftung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG besteht ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens und die Verpflichtung zur Kostentragung nach § 22 Abs. 1 GKG. Sie kann nicht nachträglich - d.h. nach Erhebung der Klage - wieder entfallen.(Rn.46) 6. Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu dem Verwaltungsakt der Kostenrechnung schließt konkludent die Regelung über die Zuständigkeit zum Erlass des Leistungsgebotes ein.(Rn.86) Der Kostenbeamte ist für den Erlass des Leistungsgebotes zuständig.(Rn.88) Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Erinnerungsführerin. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 1. Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter des Senates als Einzelrichter. 2. Die Erinnerung bedarf der Auslegung. (a) Die Erinnerungsführerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08. Juni 2021 Erinnerung gegen die Kostenrechnung erhoben, ohne ihren Rechtsbehelf einzuschränken oder zu begrenzen. Der Rechtsbehelf richtet sich hiernach gegen alle Entscheidungen der Kostenbeamtin, die in der angegriffenen Kostenrechnung enthalten sind, also zum einen gegen die (Berechnung und) Festsetzung der Gerichtsgebühr in Höhe von 142,00 Euro und zum anderen gegen das in der Kostenrechnung enthaltene Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung, die festgesetzte Gebühr innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen zu bezahlen. (b) Weiterhin ist zu beachten, dass die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2021 den „Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten“ beantragt hat. Soweit - wie hier - die Festsetzung der Gerichtsgebühr angefochten ist, kann im Rahmen der Kostenerinnerung auch vorgetragen werden, dass die Erhebung der geltend gemachten Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 GKG ausgeschlossen sei [BFH, Beschluss vom 14. April 2008 – IX E 3/08 – juris (RdNr. 6), Beschluss vom 22. Dezember 2004 – V E 1/04 – BFH/NV 2005, S. 717]. Dies erklärt sich daraus, dass das Verfahren zur Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten rechtssystematisch ein Kostenansatzverfahren ist [Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2021, § 21 GKG RdNr. 3], weshalb die Vorschrift im Abschnitt 4 (§§ 19 - 21 GKG) des Gerichtskostengesetzes - also den Bestimmungen zum Kostenansatz - zu finden ist. Werden Gerichtskosten wegen § 21 GKG nicht erhoben, fehlt es bereits an der Entstehung der Kosten mit der Folge, dass eine Kostenrechnung nicht zu erstellen ist. Der beantragte „Verzicht“ ist hiernach sachgerechter Weise als Antrag auf eine Entscheidung nach § 21 GKG auszulegen. (c) Der außerdem gestellte Antrag auf Erlass bzw. Niederschlagung der angeforderten Gerichtsgebühr ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens. Die Kostenbeamtin hat im Rahmen der angefochtenen Kostenrechnung keine Aussage zum Erlass oder zur Niederschlagung der im Streit stehenden Gerichtsgebühr getroffen, auch nicht auf die Erinnerung hin. Die Entscheidung über den Erlass oder die Niederschlagung von Gerichtskosten ist schon aus diesem Grund nicht Gegenstand der angefochtenen Kostenrechnung und kann damit auch nicht Gegenstand der Inhaltskontrolle durch das Gericht im Erinnerungsverfahren sein. Diese Vorgehensweise der Kostenbeamtin ist auch nicht zu beanstanden, so dass Erlass und Niederschlagung auch nicht mit der Begründung zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens gemacht werden könnten, die Kostenbeamtin habe es (pflichtwidrig) unterlassen, über den Erlass oder die Niederschlagung zu entscheiden. Die Entscheidung über Erlass bzw. Niederschlagung der Gerichtskosten obliegt gemäß Abschnitt I Satz 1 Nr. 1 c des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt – 2221-313001 – über die Gerichtskasse und Zahlstellen der Justiz vom 28. November 2014 [MBl. LSA 2014, S. 736, zuletzt geändert durch Runderlass vom 29. September 2022 (MBl. LSA 2022, S. 438)] der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt als Gerichtkasse, also nicht den Kostenbeamten des Gerichts. Dies erklärt sich daraus, dass eine Entscheidung über den Erlass der Gerichtskosten nicht im Gerichtskostengesetz seine Grundlage hat, sondern in § 8 Abs. 2 des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) vom 23. August 1993 [GVBl. LSA 1993, S. 449; zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes über die Beantwortung von Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen durch berufsständische Versorgungseinrichtungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA 2023, S. 37, 38)]. Das danach für die Entscheidung über den Erlass zuständige Ministerium hat seine Entscheidungsbefugnis auf die (Gerichts-) Kasse übertragen [Abschnitt I Nr. 1.1 Buchstabe a der Allgemeinverfügung des Ministeriums der Justiz über Stundung, Erlass und Niederschlagung von Gerichts- und Justizverwaltungskosten – 5602-205.2 – vom 28. August 2007 (JMBl. LSA 2007, S. 261); geändert durch Allgemeinverfügung vom 25. Mai 2014 (JMBl. LSA 2014, S. 115)], die ihrerseits jedoch weder von der Bezirksrevisorin vertreten wird noch an der im Streit stehenden Kostenrechnung und dem vorliegenden Erinnerungsverfahren beteiligt ist. Die Erinnerungsführerin kann daher ihr Begehren, den Erlass oder die Niederschlagung der im Streit stehenden Gerichtsgebühr zu erreichen, nur außerhalb des vorliegenden Erinnerungsverfahrens (weiter-) verfolgen. Die so ausgelegte Erinnerung hat keinen Erfolg. 3. Der von der Erinnerungsführerin sinngemäß gestellte Antrag nach § 21 GKG ist unbegründet. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben, wenn diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Nichterhebung von Gerichtskosten setzt voraus, dass in der Sphäre des Gerichts ein Fehler aufgetreten ist. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG berechtigt allerdings nicht dazu, jede rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die einer Kostenrechnung zugrunde liegt, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nicht jede Fehlentscheidung eines Gerichts, auch wenn sie vom Rechtsmittelgericht abgeändert oder aufgehoben wird, stellt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar [BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 – 8 C 03.1701 – NVwZ-RR 2004, S. 458; HessVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1988 – 10 TJ 718/88 – juris (RdNr. 3)]. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist vielmehr begrenzt auf offen zutage tretende Fehler oder ein offensichtliches Versehen [Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, München 2023, § 21 GKG RdNr. 14 ff.; Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2021, § 21 GKG RdNr. 10] oder auch offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften [BFH, Beschluss vom 22. September 2008 – II E 14/07 – juris, Beschluss vom 12. Oktober 2005 – X E 2/05 – BFH/NV 2006, S. 326; BGH, Beschluss vom 17. März 1997 – II ZR 314/95 – NJW-RR 1997, S. 831 (832); Schl-Hol FG, Beschluss vom 03. August 2011 – 5 KO 101/11 – EFG 2011, S. 1924 (1925); OLG München, Beschluss vom 17. März 1998 – 11 W 860/98 – MDR 1998, S. 738]. Der Fehler kann vom Richter oder auch von einem Justizbediensteten – z.B. Justizwachtmeister – verursacht worden sein [KG, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 1 W 193/07 – juris (RdNr. 2); insoweit nicht abgedruckt in: JurBüro 2008, S. 43]. Verschulden ist nicht erforderlich [Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2021, § 21 GKG RdNr. 7; Schneider, Kostenfreistellung nach § 8 GKG, MDR 2001, S. 914 (915)]. Für die mit Blick auf § 21 GKG vorzunehmende Bewertung der Verfahrenstrennung ist zunächst von Bedeutung, dass diese nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Gerichts gestellt ist, das seine Anordnung nach prozessökonomischen Gesichtspunkten zu treffen hat [FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 4 KO 1288/10 – n.v.; Herbert, in: Gräber, FGO, 9. Auflage, München 2019, § 73 FGO RdNr. 14; vgl. auch: Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht (VwVfG - VwGO - Nebengesetze), 5. Auflage, Baden-Baden 2021, § 93 VwGO RdNr. 4]. Der Sinn der Verfahrenstrennung liegt insbesondere darin, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten [Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 03. August 2011 – 5 KO 101/11 – EFG 2011, S. 1924 (1925); OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 – 9 E 1187/10 – NJW 2011, S. 871]. Eine Verfahrenstrennung ist danach insbesondere dann zweckmäßig, wenn nur einer von mehreren Streitgegenständen entscheidungsreif ist [BFH, Beschluss vom 04. August 1999 – III B 30/99 – BFH/NV 2000, S. 202; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 4 KO 1099/10 – n.v.]. In diesem Sinne liegt Entscheidungsreife auch dann vor, wenn der Rechtsstreit in Bezug auf abtrennbare Teile des Verfahrens durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde [FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 4 KO 1099/10 – n.v., Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 4 KO 1288/10 – n.v.]. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, mit Blick auf eine durch die Verfahrenstrennung verursachte Erhöhung der Kosten bzw. Erhöhung des Kostenrisikos von einer Trennung abzusehen [so ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 – 9 E 1187/10 – NJW 2011, S. 871]. Das gilt insbesondere dann, wenn eine zeitnahe Erledigung des nicht von der Klagerücknahme oder den Erledigungserklärungen erfassten (Rest-) Verfahrens nicht zu erwarten ist [Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 03. August 2011 – 5 KO 101/11 – EFG 2011, S. 1924 (1925)]. Gemessen an den dargelegten Kriterien ist gegen die mit Beschluss – 5 K 001/20 – vom 09. Februar 2021 vorgenommene Verfahrenstrennung unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu erinnern. (a) Voraussetzung der Verfahrenstrennung durch den Beschluss – 5 K 001/20 – vom 09. Februar 2021 war zunächst, dass (mindestens) zwei Streitgegenstände vorliegen, da eine Verfahrenstrennung anderenfalls nicht durchführbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Unter dem Streitgegenstand versteht man zwar im Rahmen von § 73 FGO im Allgemeinen den Gegenstand des Verfahrens, d.h. den mit der Klage angegriffenen Steuerbescheid [Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Januar 2024, § 73 FGO RdNr. 12]. Von diesem Ansatz ausgehend wäre eine Verfahrenstrennung unzulässig, weil nur ein einziger Verwaltungsakt Gegenstand des Prozesses ist, nämlich der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 28. Januar 2019 in der Gestalt, die er durch die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2019 gefunden hat. Eine hierauf beschränkte Betrachtung ließe indes unberücksichtigt, dass die Klage von den Eheleuten gemeinsam erhoben wurde (subjektive Klagehäufung). Die Eheleute bilden jedoch nur dann im Sinne der §§ 59 und 60 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 59 FGO eine Streitgenossenschaft, über deren Anspruch nur einheitlich entschieden werden kann, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, sie aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind oder gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden [Leipold, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Januar 2024, § 59 FGO RdNr. 13]. Liegen diese Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft – wie hier – nicht vor, hat die Klage zwar unverändert nur einen Verwaltungsakt zum Gegenstand. Den auf diesen Verwaltungsakt gerichteten beiden Klageansprüchen der Erinnerungsführerin einerseits und ihres Ehemanns andererseits liegen aber zwei rechtlich und tatsächlich unterschiedliche Rechtsvorgänge zugrunde, weil der Verwaltungsakt ausschließlich an den Ehemann der Erinnerungsführerin adressiert ist und deshalb auch ausschließlich diesem gegenüber Rechtswirkungen entfaltet. Die Verbindung von Klageverfahren unterschiedlicher Kläger kommt aber grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese Kläger sämtlich jeweils an dem streitigen Steuerrechtsverhältnis oder dem Rechtsvorgang beteiligt sind, durch den der Steuertatbestand verwirklicht wurde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann weder von einer Rechtsgemeinschaft noch von einer Gleichartigkeit von Ansprüchen oder Verpflichtungen gesprochen werden [BFH, Beschluss vom 17. Juli 2014 – II R 40/12 – BFH/NV 2014, S. 1579 (RdNr. 7) m.w.N.]. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei einer subjektiven Klagehäufung die Trennung der Klagen regelmäßig geboten ist, wenn die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nicht vorliegen [so ausdrücklich: Herbert, in: Gräber, FGO, 9. Auflage, München 2019, § 73 FGO RdNr. 23]. Liegen dem Rechtsstreit hiernach zwei eigenständige, unabhängig voneinander zu beurteilende Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse zugrunde, konnte das Gericht – wie geschehen – nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO die Verfahrenstrennung vornehmen mit der Folge, dass der Anspruch des Ehemanns der Erinnerungsführerin Gegenstand des Prozessverfahrens 5 K 1041/20 geblieben ist, während der Anspruch der Erinnerungsführerin selbst Gegenstand des Verfahrens 5 K 115/21 bzw. 5 K 442/21 geworden ist. (b) Es sind auch keine Fehler in Bezug auf die Ermessensbetätigung bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO greifbar. Während über die Klage des Ehemanns der Erinnerungsführerin gegenwärtig noch nicht entschieden ist, wurde hinsichtlich der Klage der Erinnerungsführerin selbst bereits kurz nach Klageeingang deutlich, dass diese Klage schon aus prozessrechtlichen Gründen einen anderen Ausgang haben würde als die Klage ihres Ehemanns und zudem bereits entscheidungsreif ist. Auch hiernach – also nicht nur wegen der nicht vorliegenden Streitgenossenschaft – war ganz offenkundig eine Verfahrensabtrennung naheliegend, um den Prozessstoff auf diese Weise zu ordnen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensbetätigung bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO sind hiernach nicht erkennbar. Insofern kann es auf sich beruhen, ob das Prozessgericht nicht auch noch wegen § 30 der Abgabenordnung (AO) ohnehin verpflichtet gewesen ist, die Klage der Erinnerungsführerin abzutrennen [vgl. auch: BFH, Beschluss vom 17. Juli 2014 – II R 40/12 – BFH/NV 2014, S. 1579 (RdNr. 7), Beschluss vom 22. August 2002 – II R 23/00 – BFH/NV 2002, S. 1610; Schoenfeld, in: Gosch, AO/FGO, Stand: März 2024, § 73 FGO RdNr. 45 f.], weil diese nicht Adressatin des angefochtenen Steuerbescheides ist. Nach Alledem kommt eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht in Betracht. 4. Die Erinnerung ist weiterhin unbegründet, soweit mit ihr der Ansatz der Gerichtsgebühr in Höhe von 142,00 Euro angefochten wird. (a) Zunächst kann die Erinnerungsführerin der Kostenrechnung nicht entgegenhalten, dass es keine gerichtliche Kostenentscheidung gebe, mit der sie zur (Entscheidungs-) Schuldnerin der angesetzten Gerichtsgebühr bestimmt worden sei. Es trifft zwar in tatsächlicher Hinsicht zu, dass das Prozessgericht keinen Beschluss gefasst hat, in dem der Erinnerungsführerin die Kosten des Prozessverfahrens 5 K 007/21 auferlegt worden sind. Eines solchen Beschlusses bedurfte es aber auch nicht, denn im Falle der Klagerücknahme entsteht kraft Gesetzes – nämlich nach § 136 Abs. 2 FGO – die Verpflichtung des Klägers, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Wenn und soweit das Prozessgericht in einem Urteil oder Beschluss ausspricht, dass der Kläger die Kosten des durch seine Klagerücknahme beendeten Verfahrens zu tragen, hat dieser Ausspruch nur deklaratorische Bedeutung [FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2022 – 5 Ko 114/22 – juris (RdNr. 24), Beschluss vom 25. Januar 2022 – 5 Ko 561/21 – juris (RdNr. 29); Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1. Auflage, Baden-Baden 2014, S. 13 (RdNr. 3)], der die Wirkung des § 136 Abs. 2 FGO nicht suspendiert. (b) Sollte die erklärte Anfechtung der Klagerücknahme Erfolg haben, würde damit zwar die Verpflichtung aus § 136 Abs. 2 FGO entfallen. Die Erinnerungsführerin war aber schon vor der erklärten Klagerücknahme nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG verpflichtet, die Kosten des Klageverfahrens 5 K 007/21 zu tragen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet in Verfahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG – dies sind die Verfahren vor den Finanzgerichten – die Kosten des Verfahrens, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat (sog. Antragsteller- oder Veranlasserhaftung). Die Antragstellerhaftung besteht ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens [Meyer, GKG/FamGKG 2020, 17. Auflage, Berlin 2020, § 22 GKG RdNr. 3]. Die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 GKG kann nicht nachträglich – d.h. nach Erhebung der Klage – wieder entfallen [Volpert/Fölsch/Köpf, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2021, § 22 GKG RdNr. 1]. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob das Gericht eine Kostenentscheidung trifft [Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, München 2023, § 22 GKG RdNr. 14] oder der Antragsteller auch noch nach § 136 Abs. 2 FGO zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist. § 136 Abs. 2 FGO „verdrängt“ die Verpflichtung nach § 22 GKG nicht, noch beseitigt er sie. Die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist damit ein zweiter Rechtsgrund (neben § 136 Abs. 2 FGO), aus dem die Erinnerungsführerin verpflichtet ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Verpflichtung der Erinnerungsführerin zur Kostentragung ist bereits durch die Klageerhebung entstanden und ausreichende Grundlage für die im Streit stehende Kostenrechnung. (c) Die Höhe der angesetzten Gebühr ist auch rechnerisch richtig ermittelt worden. Nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – KV GKG – in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GKG fällt für das Klageverfahren vor dem Finanzgericht eine 4,0-fache (Gerichts-) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen an. Die Höhe dieser Gebühr ist auf der Grundlage des Streitwertes nach § 34 GKG zu berechnen. Der Streitwert darf in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG nicht unter 1.500,00 Euro angenommen werden. Dieser gesetzlichen Vorgabe entsprechend hat die Kostenbeamtin in der angefochtenen Kostenrechnung als Streitwert 1.500,00 Euro angegeben und diesen Wert auch rechnerisch richtig der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Da die Klage im Dezember 2020 erhoben wurde, ist für die Berechnung der Gebührenhöhe § 34 GKG in seiner vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung maßgebend (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG alter Fassung ist für einen Streitwert bis zu 500,00 Euro ein Gebührenbetrag von 35,00 Euro anzusetzen. Diese Gebühr erhöht sich für jeden angefangenen Betrag von weiteren 500,00 Euro um 18,00 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Hieraus ergibt sich bei einem Streitwert von 1.500,00 Euro rechnerisch eine 1,0-fache Gebühr in Höhe von (35,00 Euro + 18,00 Euro + 18,00 Euro =) 71,00 Euro. Die nach Nr. 6110 KV GKG zu erhebende 4,0-fache Gebühr beläuft sich mithin auf (4 x 71,00 Euro =) 284,00 Euro. Unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Ermäßigung der Gerichtsgebühr gemäß Nr. 6111 KV GKG (in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GKG) auf eine 2,0-fache Gebühr ergibt sich damit eine anzusetzende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 142,00 Euro. Die angesetzte Gebühr war im Übrigen auch fällig (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG), so dass gegen den Zeitpunkt der Erteilung der Kostenrechnung nicht zu erinnern ist [vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 1 der Kostenverfügung - KostVfg -]. Die Zuständigkeit des Kostenbeamten für die Erteilung der Kostenrechnung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit den §§ 2 und 4 KostVfg. (d) Der dagegen von der Erinnerungsführerin erhobene Einwand, es sei nicht zulässig, für ein und dieselbe Klage zweimal Gerichtsgebühren zu erheben, vermag der Erinnerung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Erinnerungsführerin weist mit ihrem Einwand sinngemäß auf § 35 GKG hin. Danach wird die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstandes nur einmal erhoben. Deshalb kann die Erinnerungsführerin im Verfahren 5 K 007/21 zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 6111 KV GKG nur herangezogen werden, wenn sie diese Gebühr nicht bereits ganz oder teilweise im Rahmen des Verfahrens 5 K 001/20 entrichtet hat. (aa) Im Verfahren 5 K 001/20 wurde die Klage – wie bereits dargelegt – wegen der zwei selbständig nebeneinander stehenden prozessualen Ansprüche zum einen des Ehemanns der Erinnerungsführerin und zum anderen der Erinnerungsführerin erhoben. Für diese Klage 5 K 001/20 wurde mit der Kostenrechnung [Kassenzeichen: ( . . . )] vom 28. Dezember 2020 eine (Gerichts-) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 284,00 Euro erhoben. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Abtrennung des Verfahrens erfolgt war, bezieht sich diese Kostenrechnung bzw. die mit ihr erhobene Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen auch auf den Klageanspruch der Erinnerungsführerin, der später Gegenstand des Verfahrens 5 K 007/21 geworden ist. Von diesem Ansatz aus betrachtet ist deshalb eine Anrechnung der im Verfahren 5 K 001/20 gezahlten Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen auf die im Verfahren 5 K 007/21 geforderte Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Betracht zu ziehen. Eine Verfahrens- oder Prozesstrennung hat kostenrechtlich zur Folge, dass die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 6110 KV GKG in jedem der beiden voneinander getrennten Verfahren 5 K 001/20 und 5 K 007/21 neu entsteht und zwar jeweils nach dem nach der Verfahrenstrennung geltenden Streitwert [BFH, Beschluss vom 13. April 2016 – X E 5/16 – BFH/NV 2016, S. 1057 (RdNr. 11)]. Dies erklärt sich daraus, dass die Gebühr nach Nr. 6110 KV GKG eine Pauschgebühr ist, die nicht für besondere Handlungen (sog. Aktgebühr) eines Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts, sondern für den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens „im Allgemeinen“ erhoben wird [vgl. Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2021, KV GKG 1210 RdNr. 4]. Die Entstehung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen setzt sich also nach der Verfahrenstrennung lediglich innerhalb des Rechtszuges fort, wenn auch nunmehr nach dem einzelnen Streitgegenstand zu differenzieren ist. Es entsteht keine neue oder andere Gebühr, die nicht schon im Verfahren 5 K 001/20 angefallen ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Anrechnung der im Verfahren 5 K 001/20 erhobenen (und gezahlten) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen auf die im Verfahren 5 K 007/21 angefallene Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zu prüfen, da die Gebühr innerhalb derselben Instanz nicht zweimal angefordert werden darf. (bb) Bei der im Falle einer Prozesstrennung ggf. vorzunehmenden Anrechnung der im Ausgangsverfahren vor der Trennung aus dem Gesamt(streit)wert angefallenen Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen auf die nach der Trennung in den getrennten Verfahren neu entstandenen Verfahrensgebühren sind zwei unterschiedliche Ansätze denkbar, die regelmäßig zu ähnlichen, aber nicht identischen Ergebnissen führen. Teilweise wird angenommen, dass die Aufteilung nach dem Verhältnis der Streitwerte der getrennten Verfahren vorzunehmen ist [HansOLG Bremen, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 W 84/13 – juris (RdNr. 13); Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG - FamGKG - JVEG, 5. Auflage, München 2021, KV GKG 1210 RdNr. 17; Dörndorfer, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOnlineKommentar Kostenrecht, Stand: April 2024, § 35 GKG RdNr. 4 (Prozesstrennung); Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1 (§§ 1 - 354), 6. Auflage, München 2020, § 145 ZPO RdNr. 15; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage, München 2023, § 145 ZPO RdNr. 36; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, Köln 2024, § 145 ZPO RdNr. 28], teilweise wird demgegenüber auf das Verhältnis der in den getrennten Verfahren entstandenen Einzelgebühren abgestellt [OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. November 2004 – 13 W 3195/04 – juris; LG Essen, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 19 O 40/10 – JurBüro 2012, S. 152; Meyer, GKG/FamGKG 2020, 17. Auflage, Berlin 2020, KV GKG 1210 RdNr. 20 (S. 622); Wöstmann, in: Saenger, ZPO, 10. Auflage, München 2023, § 145 ZPO RdNr. 21]. In diesem Zusammenhang kann es auf sich beruhen, dass eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelgebühren im Streitfall schon deshalb nicht möglich ist, weil die Höhe der Einzelgebühr im Verfahren 5 K 007/21 noch ungewiss ist, denn über die Wirksamkeit der Klagerücknahme bzw. der Anfechtung derselben ist noch nicht entschieden. Es steht mithin nicht fest, ob nach Nr. 6111 KV GKG eine 2-fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen ist oder nach Nr. 6110 KV GKG eine 4-fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen. Entsprechendes gilt zudem für das Verfahren 5 K 001/20, denn derzeit steht noch nicht fest, ob auch dieses Prozessverfahren so beendet werden wird oder werden kann, dass eine Gebührenermäßigung nach Nr. 6111 KV GKG wirksam wird. Ebenso kann auf sich beruhen, dass eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Streitwerte der getrennten Verfahren mit Unsicherheiten belastet ist, weil die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 001/20 von der Erinnerungsführerin und ihrem Ehemann gemeinsam erhobene Klage – unter Außerachtlassung des § 61 GKG – ohne Angaben zum Wert des Streitgegenstandes erhoben wurde, weshalb der Gebührenberechnung nach § 52 Abs. 5 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG vorläufig „nur“ der sog. Mindeststreitwert in Höhe von 1.500,00 Euro zugrunde gelegt werden kann. Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich nach Abschluss des Verfahrens 5 K 001/20 für den in diesem Verfahren nach der Prozesstrennung verbliebenen Streitgegenstand (den Klageanspruch des Ehemanns der Erinnerungsführerin) ein wesentlich höherer Streitwert ergibt und damit ein anderes Verhältnis für eine Aufteilung des auf die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 gezahlten Betrages. Fest steht nur, dass der Streitwert für das Verfahren 5 K 001/20 wegen § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG nicht geringer sein wird als 1.500,00 Euro. Die Höhe des Streitwertes kann derzeit nicht geklärt werden, weil das Prozessgericht den Streitwert nicht vorläufig festsetzen darf [BFH, Beschluss vom 17. November 2015 – III S 11/15 – BFH/NV 2016, S. 572 = JurBüro 2016, S. 244; Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1. Auflage, Baden-Baden 2014, RdNr. 152 (Seite 46 f.)], weshalb eine gerichtliche Streitwertfestsetzung erst nach Abschluss des Prozessverfahrens 5 K 001/20 zulässig ist. Die Rechtsfrage, ob die im Ausgangsverfahren entstandene und nach Erhebung der Klage bezahlte (Gerichts-) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach einer Verfahrens- oder Prozesstrennung nach dem Verhältnis der Streitwerte der getrennten Verfahren oder nach dem Verhältnis der in den getrennten Verfahren entstandenen Einzelgebühren aufzuteilen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil in beiden Fällen eine Anrechnung der im Verfahren 5 K 001/20 geleisteten Zahlungen auf die im Verfahren 5 K 007/21 erhobene (Gerichts-) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ausgeschlossen ist. (cc) Entscheidend ist, dass die im Prozessverfahren 5 K 001/20 auf die Kostenrechnung [Kassenzeichen: ( . . . )] vom 28. Dezember 2020 eingezahlte (Gerichts-) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen vollständig verbraucht ist und sich hieran durch die Verfahrenstrennung nichts geändert hat, weshalb keine Kosten „frei geworden“ sind, die im Verfahren 5 K 007/21 angerechnet werden könnten. Ausweislich der Kostenrechnung [Kassenzeichen: ( . . . )] vom 28. Dezember 2020 wurde der im Verfahren 5 K 001/20 erhobenen Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ein Streitwert von 1.500,00 Euro zugrunde gelegt. Dieser vorläufig angenommene Streitwert hat sich durch die Abtrennung der unter dem neuen Aktenzeichen 5 K 007/21 fortgeführten Klage der Erinnerungsführerin nichts geändert, weder tatsächlich noch (kosten-) rechtlich. Die Kostenbeamtin des Gerichts hat die Kostenrechnung vom 28. Dezember 2020 weder aufgehoben noch geändert. Dazu bestand auch keine Veranlassung, denn der Streitwert des Verfahrens 5 K 001/20 hat sich wegen § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG durch die Verfahrenstrennung nicht geändert. Für das Verfahren 5 K 001/20 kann wegen § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG auch nach der Verfahrenstrennung kein geringerer Streitwert als 1.500,00 Euro angenommen werden. Weiterhin hat sich auch hinsichtlich des Gebührensatzes für das Verfahren 5 K 001/20 nichts geändert. Mit der Erhebung der Klage ist nach Nr. 6110 KV GKG eine 4-fache (Gerichts-) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen. Die Verfahrenstrennung hat hierauf keinen Einfluss, hat also insbesondere nicht zu einer Ermäßigung geführt. Es ist im Verfahren 5 K 001/20 auch kein anderer Ermäßigungstatbestand verwirklicht worden. Die – im Übrigen rechnerisch zutreffend ermittelte – Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist hiernach im Verfahren 5 K 001/20 vollständig verbraucht. Ist aber die im Ausgangsverfahren auf die Gerichtskosten geleistete Zahlung auch unter Berücksichtigung der Verfahrenstrennung vollständig verbraucht, steht damit nichts mehr für eine Aufteilung bzw. Verrechnung im abgetrennten Verfahren zur Verfügung [KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 1 W 443/09 – juris (RdNr. 8); OLG München, Beschluss vom 01. März 1996 – 11 W 811/96 – MDR 1996, S. 642 (643)]. Dies muss zumindest dann gelten, wenn sich - wie hier - der Streitwert im Ausgangsverfahren durch die Abtrennung nicht vermindert hat [Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, KV GKG 1210 RdNr. 52]. Für diese rechtliche Bewertung spricht insbesondere, dass mit der auf die Kostenrechnung [Kassenzeichen: ( . . . )] vom 28. Dezember 2020 geleisteten Zahlung eine Gerichtskostenforderung für das Verfahren 5 K 001/20 - vollständig - erfüllt wurde. An dem damit zugleich im Verfahren 5 K 001/20 eingetretenen Verbrauch der eingezahlten Gerichtskosten kann sich zumindest dann nichts nachträglich ändern, wenn – wie hier – die Verfahrenstrennung keine kostenrechtlichen Auswirkungen für das Ausgangsverfahren 5 K 001/20 hat, weil sich weder der Streitwert ändert noch aus anderen Gründen eine Gebühren- oder Kostenermäßigung wirksam wird. Es fehlt dann in jedweder Hinsicht ein Ansatzpunkt, der es rechtfertigen könnte, bei der „Verwendung“ der eingezahlten Gerichtskosten von der Tilgungsbestimmung des Einzahlers abzuweichen, die durch die Angabe des Kassenzeichens auf dem Überweisungsträger erfolgt ist. (e) Nur der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der nach der Einlegung der Erinnerung gefasste Beschluss – 5 K 007/21 – vom 24. Juni 2021, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der zum Verfahren 5 K 007/21 erklärten Klagerücknahme unter dem neuen gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 069/21 fortzuführen, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenrechnung hat. Die von der Erinnerungsführerin erhobene Gerichtsgebühr ist nach Nr. 6110 KV GKG in Verbindung § 3 Abs. 2 GKG entstanden. Sie entsteht für das Verfahren im Allgemeinen, so dass sie anfällt, sobald das Prozessverfahren anhängig gemacht wird, also mit Eingang der Klage, des Antrages bzw. Erklärung. Mit ihrer Entstehung wird die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugleich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig. Hieran hat sich weder durch die zwischenzeitlich erklärte Klagerücknahme noch durch die anschließende Anfechtung der Klagerücknahme etwas geändert. Insbesondere existiert keine gesetzliche Regelung, nach der die Kostenrechnung vom 02. Juni 2021 gegenstandslos oder wirkungslos geworden sein könnte. 5. Schließlich ist die Kostenrechnung vom 02. Juni 2021 auch nicht hinsichtlich des ihr beigefügten Leistungsgebotes zu beanstanden. (a) Die in der Kostenrechnung aufgeführte Zahlungsaufforderung ist ein Leistungsgebot und liegt in folgendem Text: „Sie werden gebeten, den Rechnungsbetrag binnen zwei Wochen auf obenstehendes Konto zu überweisen oder einzuzahlen“ [so ausdrücklich: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2023 – 1 KO 145/23 – juris (RdNrn. 32 und 104) m.w.N.]. Das Leistungsgebot ist ein – von der Gebührenberechnung und -festsetzung im Kostenansatz zu unterscheidender – eigenständiger Verwaltungsakt [so ausdrücklich: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2023 – 1 KO 145/23 – juris (RdNr. 42 ff.); vgl. auch: BFH, Urteil vom 29. November 1983 – VII R 22/83 – BStBl. II 1984, S. 287 (288), Beschluss vom 14. Juni 2017 – X B 118/16 – BFH/NV 2017, S. 1437 (1440); BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 – 8 C 43.81 – NVwZ 1984, S. 168]. (b) Die Rechtsgrundlage für das Leistungsgebot findet sich im Gerichtskostengesetz [entgegen FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2023 – 1 KO 145/23 – juris (RdNr. 112)]. Stellt man allein auf den Wortlaut des Gesetzes ab, findet sich zwar im Gerichtskostengesetz keine ausdrückliche Anordnung oder Regelung dazu, dass und ggf. welche Justizverwaltungsbehörde (das Gericht oder die Vollstreckungsbehörden) wegen der Gerichtskosten ein Leistungsgebot aussprechen darf. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes – hier des Leistungsgebotes – muss nicht ausdrücklich erteilt sein; dies ist ohnehin die Ausnahme. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr allgemein anerkannt, dass die Verwaltung die Befugnis besitzt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsaktes zu bedienen, ohne dass dies in der gesetzlichen Grundlage ausdrücklich erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt [BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2011 – 6 C 39.10 – BVerwGE 141, S. 243 (Rz. 14)]. Deshalb genügt es, wenn sich die Verwaltungsaktsbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt [BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – BVerwGE 158, S. 364, 368 (Rz. 15), Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 11.14 – BVerwGE 151, S. 102, 106 (Rz. 13), Urteil vom 07. Dezember 2011 – 6 C 39.10 – BVerwGE 141, S. 243 (Rz. 14); OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 4 A 1474/17 – DVBl. 2020, S. 1368 (Rz. 6); Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage, Baden-Baden 2019, § 35 VwVfG RdNr. 16; Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck-Onlinekommentar VwVfG, Stand: April 2023, § 35 VwVfG RdNr. 97]. Eine Behörde ist insbesondere dann durch ein Gesetz konkludent zum Erlass eines Verwaltungsaktes (insbesondere eines Kostenbescheides) ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen [BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – BVerwGE 158, S. 364, 368 (Rz. 15), Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20.11 – BVerwGE 144, S. 306, 307 f. (Rz. 11)]. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens einerseits und dem Gericht andererseits, dass durch die Erhebung der Klage (bzw. die Stellung des Antrags, Anbringung des Rechtsbehelfs etc.) begründet wird, ist ein solches Subordinationsverhältnis. Dies erscheint angesichts der bestehenden Gerichts- oder Justizhoheit, also der einem Gericht im Rahmen des Prozessrechtsverhältnisses gegenüber den Verfahrensbeteiligten zustehenden hoheitlichen Befugnisse sowie der Rechts- und Bindungswirkungen eines Urteils nicht ernstlich zweifelhaft [hierzu ausführlich: Just, Das Leistungsgebot in der gerichtlichen Kostenrechnung als Vollstreckungsvoraussetzung, NJ 2023, S. 530 (531 f.)]. Hieraus ergibt sich – zunächst – nur die konkludente Ermächtigung, die gerichtliche Kostenrechnung in der Gestalt eines (Justiz-) Verwaltungsaktes zu erlassen. Darüber hinaus ist den Bestimmungen im Abschnitt 4 - Kostenansatz - des Gerichtskostengesetzes aber auch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Existenz der Befugnis, den Kostenschuldner zur Zahlung aufzufordern, voraussetzt. Der Gesetzgeber verwendet im Rahmen des § 20 GKG nämlich selbst den Begriff der (Nach-) Forderung. Fordern heißt aber – soweit es um Geldansprüche geht – nichts Anderes als zur Zahlung aufzufordern. Gegenstand der Kostenrechnung ist eine (Geld-) Forderung. Das Recht, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern, ist Bestandteil des Anspruches selbst, also der Forderung. Dies gilt grundsätzlich auch im öffentlichen Recht. Die gesetzliche Ermächtigung, eine Forderung durch Verwaltungsakt festzusetzen, schließt deshalb regelmäßig die Ermächtigung mit ein, einen weiteren Verwaltungsakt zu erlassen, nämlich für die Forderung auch das Leistungsgebot auszusprechen. Aus diesem Grund darf eine gerichtliche Kostenrechnung – ohne dass hierzu eine besondere (eigenständige oder zusätzliche) gesetzliche Regelung erforderlich wäre – auch eine Zahlungsaufforderung enthalten, und zwar in Gestalt eines Leistungsgebotes mit Verwaltungsaktsqualität [hierzu ausführlich: Just, Das Leistungsgebot in der gerichtlichen Kostenrechnung als Vollstreckungsvoraussetzung, NJ 2023, S. 530 (532)]. (c) Zuständig für die Ausbringung des Leistungsgebotes ist der Kostenbeamte des Gerichtes des ersten Rechtszuges [entgegen FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2023 – 1 KO 145/23 – juris], d.h. der Kostenbeamte des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt. Da sich die Ermächtigungsgrundlage für das Leistungsgebot im Gerichtskostengesetz findet, ist konsequenter Weise auch in Bezug auf die Zuständigkeit für die Ausbringung desselben das Gerichtskostengesetz maßgebend. Dies gilt umso mehr, als § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG ausdrücklich anordnet, dass die Gerichtskosten „nur nach diesem Gesetz“ – also ausschließlich nach dem Gerichtskostengesetz – erhoben werden. Das Kostenansatzverfahren ist in dem Abschnitt 4 – Kostenansatz – geregelt, der die §§ 19 - 21 GKG umfasst. In diesem Abschnitt des Gerichtskostengesetzes sind die Grundlagen und Zuständigkeiten für die gerichtliche Kostenrechnung (vollständig) geregelt. Die zentrale Zuständigkeitsregelung für den Kostenansatz findet sich in § 19 GKG [Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2021, § 19 GKG RdNr. 1]. Die Vorschrift gilt im Gesamtbereich des § 1 GKG [Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, München 2023, § 19 GKG RdNr. 3]. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG sind in finanzgerichtlichen Verfahren die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht anzusetzen, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder (zuletzt) anhängig war. Diese gesetzliche Vorschrift begründet mithin die Zuständigkeit des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt für den Kostenansatz zum Prozessverfahren 5 K 007/21. Wenn der Gesetzgeber aber – wie bereits dargelegt – die Aufforderung zur Zahlung dem Kostenansatzverfahren zuordnet, hat er damit auch konkludent angeordnet, dass für das Leistungsgebot (zum Kostenansatz) die Verfahrensbestimmungen in den §§ 19 - 21 GKG gelten sollen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber trotz der ausdrücklichen Regelung der (Nach-) Forderung in § 20 GKG keine Notwendigkeit gesehen hat, die Zuständigkeit für das Leistungsgebot ausdrücklich oder gesondert von der Kostenrechnung selbst in den §§ 19 - 21 GKG zu regeln. Für die dargelegte Gesetzesauslegung spricht zudem, dass das Recht, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern, Bestandteil des Anspruches selbst ist, also der Forderung. Die gesetzliche Ermächtigung, eine Forderung durch Verwaltungsakt – die Kostenrechnung – geltend zu machen, schließt deshalb die Ermächtigung mit ein, einen weiteren Verwaltungsakt zu erlassen, nämlich das Leistungsgebot. Hieraus erschließt sich zwanglos, dass die gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu dem Verwaltungsakt der Kostenrechnung konkludent die Regelung über die Zuständigkeit zum Erlass des Leistungsgebotes miteinschließt. Ist hiernach das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Leistungsgebot zuständig, ist die verwaltungsmäßige Durchführung (des Kostenansatzes bzw. der Ausbringung) des Leistungsgebotes im Übrigen – einschließlich der Zuständigkeitsbestimmung innerhalb der Justizbehörde Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – nicht im Gerichtskostengesetz selbst geregelt, sondern in der Kostenverfügung [vgl. Meyer, GKG/FamGKG 2020, 17. Auflage, Berlin 2020, § 19 GKG RdNr. 1]. Die Zuständigkeit des Kostenbeamten für den Erlass des Leistungsgebotes ist in § 4 Abs. 2 KostVfg geregelt, der lautet: „Ist die berechnete Kostenforderung noch nicht beglichen, veranlasst der Kostenbeamte deren Anforderung.“ Veranlassen der Anforderung kann aber nichts Anderes bedeuten als dass der Kostenbeamte für den Erlass des Leistungsgebotes zuständig ist. Dass der Kostenbeamte für das Leistungsgebot zuständig ist, erschließt sich mittelbar auch aus § 25 Abs. 2 Satz 1 KostVfg. Nach dieser Bestimmung ist der Kostenbeamte gehalten, der Kostenrechnung eine Zahlungsaufforderung beizugeben. In diesem Zusammenhang mag es diskussionswürdig erscheinen, ob diese Anordnung lediglich das Beifügen der Zahlungsaufforderung regelt, ohne dabei die Zuständigkeit des Kostenbeamten zu begründen [so wohl: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss - 1 KO 145/23 - vom 28. April 2023, juris (RdNr. 130)]. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Zuständigkeit des Kostenbeamten bereits durch § 4 Abs. 2 KostVfg begründet wird. Für eine eventuelle Nachforderung ergibt sich die Zuständigkeit des Kostenbeamten im Übrigen aus § 29 Abs. 2 KostVfg. Die dargelegte Auslegung der Kostenverfügung findet schlussendlich ihre Bestätigung in § 41 Abs. 1 Nr. 1 KostVfg. Danach ist der Kostenprüfungsbeamte unter Anderem gehalten, darauf zu achten, dass die (rechtzeitig, vollständig und richtig) angesetzten Kosten auch angefordert werden. Eine solche Prüfungspflicht erscheint jedoch nur dann sinnvoll und nachvollziehbar, wenn der Kostenbeamte für die Ausbringung des Leistungsgebotes selbst zuständig ist. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und § 66 Abs. 8 GKG. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung [Kassenzeichen: ( . . . )] vom 02. Juni 2021 über 142,00 Euro. Die Erinnerungsführerin und ihr Ehemann erhoben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 28. Januar 2019, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 001/20 geführt wird. Aus den mit der Klageschrift eingereichten Kopien des angefochtenen Einkommensteuerbescheides und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2019 ist zu ersehen, dass diese Bescheide ausschließlich an den Ehemann der Erinnerungsführerin adressiert sind und ausschließlich die Einkünfte des Ehemanns der Erinnerungsführerin und die sich daraus ergebende Steuerschuld (allein des Ehemanns der Erinnerungsführerin) zu Gegenstand haben [getrennte Veranlagung]. Für das Klageverfahren 5 K 001/20 erhob die Kostenbeamtin mit Kostenrechnung [Kassenzeichen: ( . . . )] vom 28. Dezember 2020 von dem Ehemann der Erinnerungsführerin als Gesamtschuldner unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 1.500,00 Euro eine (Gerichts-) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 284,00 Euro. Zur Begründung wird auf Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz hingewiesen. Die Kostenrechnung ist (soweit ersichtlich, wohl von der Rechtsschutzversicherung des Ehemanns der Erinnerungsführerin) bezahlt worden. Der seinerzeit zuständige Berichterstatter des Senates wies die Erinnerungsführerin und deren Ehemann schon vorher mit Schreiben vom 19. Januar 2021 darauf hin, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid eine Einzelveranlagung allein des Ehemanns der Erinnerungsführerin zum Gegenstand habe, weshalb die dagegen gerichtete Klage der Erinnerungsführerin unzulässig erscheine. Die Erinnerungsführerin erklärte daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03. Februar 2021 zum Prozessverfahren 5 K 001/20, dass sie die Klage zurücknimmt. Danach hat der seinerzeit zuständige Berichterstatter des Senates die Klage der Erinnerungsführerin mit Beschluss – 5 K 001/20 – vom 09. Februar 2021 abgetrennt mit der Folge, dass deren Klage unter dem neuen gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 007/21 fortgeführt wurde. Zugleich hat der Berichterstatter des Senates in dem genannten Beschluss ausgesprochen, dass das abgetrennte Verfahren 5 K 007/21 gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung eingestellt wird. Die Kostenbeamtin des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt forderte die Erinnerungsführerin mit Kostenrechnung [Kassenzeichen: ( . . . )] vom 02. Juni 2021 auf, bezogen auf das unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 007/21 geführte Prozessverfahren unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 1.500,00 Euro eine (Gerichts-) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 142,00 Euro zu bezahlen. Zur Begründung wird auf Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz hingewiesen. Die Kostenrechnung enthält die an die Erinnerungsführerin gerichtete Aufforderung, den Rechnungsbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen bzw. auf ein näher bezeichnetes Konto zu überweisen. Die Erinnerungsführerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08. Juni 2021 Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 02. Juni 2021 erhoben und zur Begründung angeführt, es gebe noch gar keine gerichtliche Kostenentscheidung. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erläuterte der Erinnerungsführerin daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2021, dass es einer gerichtlichen Kostenrechnung nicht bedürfe, weil sich die Verpflichtung zur Kostentragung auf Grund der erfolgten Klagerücknahme unmittelbar aus § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ergebe. Die Erinnerungsführerin beantragte daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Juni 2021 den Erlass bzw. die Niederschlagung der Gerichtskosten bzw. den „Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten“ und erklärte hilfsweise die Anfechtung der Klagerücknahme. Zur Begründung führte sie an, die Klagerücknahme sei erfolgt, nachdem das Gericht im Rahmen des Prozessverfahrens 5 K 001/20 darauf hingewiesen habe, dass der im Streit stehende Einkommensteuerbescheid ausschließlich gegen ihren Ehemann ergangen sei. Sie – die Erinnerungsführerin – hätte die Klage nicht zurückgenommen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass das Gericht dann das Verfahren abtrennen und dadurch zusätzliche Kosten verursachen würde. Es sei im Übrigen nicht zulässig, wegen ein und derselben Klage zweimal Gerichtsgebühren zu erheben. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 22. Juni 2021 beschlossen, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Mit Beschluss – 5 K 007/21 – vom 24. Juni 2021 hat der seinerzeit zuständige Berichterstatter beschlossen, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der zum Verfahren 5 K 007/21 erklärten Klagerücknahme unter dem neuen gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 069/21 fortzuführen. Über die Wirksamkeit der zum Verfahren 5 K 007/21 erklärten Klagerücknahme hat der Senat bislang noch nicht entschieden.