Beschluss
5 Ko 577/25
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2025:1118.5KO577.25.00
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Erinnerung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gegebenenfalls außergerichtlich angefallene Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gegebenenfalls außergerichtlich angefallene Kosten werden nicht erstattet. II. 1. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen das Leistungsgebot zum gerichtlichen Kostenansatz obliegt nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) dem Einzelrichter. 2. Das ursprünglich gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Präsidentin des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, geführte Verfahren wird als Erinnerungsverfahren gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt fortgeführt. Bei der ursprünglich angenommenen Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt durch die Präsidentin des Gerichts wurde zunächst übersehen, dass der Erlass des Ministerpräsidenten, Beschluss der Landesregierung, Gemeinsamen Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien – 5002-202.4 – vom 9. April 2013 [MBl. LSA 2013, S. 204], zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt – 5602-202.2 – vom 4. November 2020 [MBl. LSA 2020, S. 447], eine eigenständige Regelung über die Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt in Verfahren kostenrechtlicher Art enthält. Nach Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 Satz 1 des genannten Erlasses wird das Land Sachsen-Anhalt in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei Wertfestsetzungen, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, der Festsetzung von Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter, durch die Bezirksrevisoren der Gerichte vertreten. Die gerichtliche Kostenrechnung ist eine Festsetzung von Kosten zu Gunsten des Fiskus. Damit ist das Leistungsgebot zur Kostenrechnung Bestandteil eines kostenrechtlichen Verfahrens im Sinne von Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 des oben genannten Erlasses vom 9. April 2013 [in der Fassung vom 4. November 2020]. 3. Die Erinnerung gegen das Leistungsgebot zur Kostenrechnung – – vom 05. Juni 2025 ist unzulässig. Die Erinnerung ist nur zulässig, wenn der Erinnerungsführer eine Beschwer geltend machen kann [OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 1985 – 10 W 329/84 – JurBüro 1985, Sp. 1065; Meyer, GKG/FamGKG 2020, 17. Auflage, Berlin 2020, § 66 GKG RdNr. 5; Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage, München 2025, § 66 GKG RdNr. 17; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2021, § 66 GKG RdNr. 35; Zimmermann, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 6. Auflage, München 2025, § 66 GKG RdNr. 29]. Dies gilt nicht nur für die Erinnerung gegen die Kostenrechnung selbst, sondern auch für eine Erinnerung, die allein gegen das der Kostenrechnung beigegebene Leistungsgebot gerichtet ist. (a) Im Verfahren über die Anfechtung des Leistungsgebotes sind nur Einwendungen zulässig, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebotes selbst, nicht aber gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt richten [vgl. zum Leistungsgebot nach § 254 AO: BFH, Beschluss vom 16. März 1995 – VII S 39/92 – BFH/NV 1995, S. 950; Jatzke, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: September 2025, § 254 AO RdNr. 25; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: September 2025, § 254 AO RdNr. 31; Neumann, in: Gosch, AO/FGO, Stand: August 2025, § 254 AO RdNr. 33.1]. Es kann nur die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebotes überprüft werden [Schütze, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: Juli 2025, § 254 AO RdNr. 68]. Dies gilt nicht allein für ein Leistungsgebot nach § 254 AO. Auch für das Leistungsgebot in der gerichtlichen Kostenrechnung, dass seine Rechtsgrundlage im Gerichtskostengesetz hat [vgl. hierzu: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 Ko 443/21 – juris (RdNrn. 74 ff.)], kann nichts Anderes gelten. Das Leistungsgebot zu einer Gerichtskostenrechnung ist genauso wie das Leistungsgebot zur einer Steuerforderung im Sinne des § 254 AO jeweils im Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt ein eigenständiger Verwaltungsakt [so ausdrücklich: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2023 – 1 KO 145/23 – juris (RdNrn. 42 ff.); vgl. auch: BFH, Urteil vom 29. November 1983 – VII R 22/83 – BStBl. II 1984, S. 287 (288), Beschluss vom 14. Juni 2017 – X B 118/16 – BFH/NV 2017, S. 1437 (1440); BVerwG, Urteil vom 03. Juni 1983 – 8 C 43.81 – NVwZ 1984, S. 168]. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die notwendige Beschwer des Erinnerungsführers aus dem Leistungsgebot selbst und nicht aus dem zugrundeliegenden Kostenansatz ergeben muss. Hiernach ist die Erinnerung gegen das Leistungsgebot (in der Kostenrechnung – –) vom 05. Juni 2025 schon deshalb unzulässig, weil der Erinnerungsführer mit seinem Anliegen, dass die Gerichtskostenrechnung vorläufig zurückgestellt wird, letztlich eine Stundung begehrt und damit gar nicht geltend macht, durch das Leistungsgebot in seinen Rechten verletzt – also beschwert – zu sein. Dies gilt ebenso für den von ihm begehrten Kostenerlass (§ 21 Abs. 1 GKG), denn damit wird die Rechtmäßigkeit der Aufstellung und Berechnung der Gerichtsgebühren - mithin die Kostenrechnung selbst - in Frage gestellt. (b) Diese Beurteilung (, dass die Erinnerung unzulässig ist,) findet ihre Bestätigung nicht zuletzt auch darin, dass der Erinnerungsführer die Gerichtskosten, die Gegenstand der Kostenrechnung – – vom 05. Juni 2025 sind, bereits sechs Wochen vor der Erhebung der Erinnerung gegen das Leistungsgebot vollständig eingezahlt hat, so dass sich das Leistungsgebot bereits erledigt hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Erinnerung gegen das Leistungsgebot mithin unzulässig. (c) Die Einschätzung, dass die selbständig neben der Erinnerung gegen die gerichtliche Kostenrechnung – zusätzlich – erhobene Erinnerung gegen das Leistungsgebot unzulässig ist, wenn keine im Leistungsgebot selbst begründete Beschwer bzw. Rechtsverletzung geltend gemacht wird, findet ihre Bestätigung im Übrigen auch darin, dass eine Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung – – vom 05. Juni 2025 (die Gegenstand des Verfahrens Ko ist) und erst Recht die Aufhebung dieser Kostenrechnung zur Folge hätte, dass von dem Leistungsgebot kein Gebrauch mehr gemacht werden darf und ein späteres Leistungsgebot nicht mehr erlassen werden darf [vgl. BFH, Beschluss vom 16. März 1995 – VII S 39/92 – BFH/NV 1995, S. 950; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: September 2025, § 69 FGO RdNr. 245]. Weil dies aber unabhängig davon gilt, ob das Leistungsgebot seinerseits rechtmäßig oder rechtswidrig ist, können Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der Aufstellung und Berechnung der Gerichtskosten nicht zur Begründung einer Beschwer durch das Leistungsgebot herangezogen werden. Daher ist regelmäßig nur dann für eine Anfechtung des Leistungsgebotes zur Kostenrechnung Raum, wenn der Inhalt der Kostenrechnung nicht zu beanstanden ist und die Rechtsverletzung allein in der Ausbringung des Leistungsgebotes gesehen wird. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 des GKG. Angesichts der durch § 66 Abs. 8 GKG angeordneten Gebührenfreiheit erübrigt sich die - in Ansehung der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens ansonsten gebotene - Prüfung der Frage, ob nach § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist. I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen das Leistungsgebot in der gerichtlichen Kostenrechnung – – vom 05. Juni 2025. Mit Schreiben vom 27. März 2025 erhob der Erinnerungsführer sofortige Beschwerde gegen den (ihm mit Schreiben vom 14. März 2025 zugesandten) Beschluss – V – vom 25. Februar 2025 und verband dies mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Finanzamt N., die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018 sowie der dazu ergangenen Zinsbescheide zu unterlassen. Dieser Antrag wurde bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt unter dem gerichtlichen Aktenzeichen V geführt und bearbeitet. Der Erinnerungsführer erklärte mit Schreiben vom 31. März 2025 - das er zu dem Verfahren K eingereicht hatte -, dass er den Antrag vom 27. März 2025 auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer zurücknehme. Mit zwei weiteren Schreiben vom 15. April 2025 und vom 07. Mai 2025 erklärte der Erinnerungsführer, dass er den Antrag auf einstweilige Anordnung zurücknehme. Der Berichterstatter des Senates stellte das Verfahren mit Beschluss – V – vom 08. Mai 2025 ein. Der Erinnerungsführer erhielt für das Verfahren V unter dem 05. Juni 2025 eine gerichtliche Kostenrechnung – – über 43,50 Euro. Der Erinnerungsführer erhob mit Schreiben vom 20. Juli 2025 Erinnerung gegen die Kostenrechnung –– vom 05. Juni 2025 über 43,50 Euro, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen Ko bearbeitet wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte der Erinnerungsführer die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung; dieser Antrag ist Gegenstand des Verfahrens Ko . Er – der Erinnerungsführer – bitte um Kostenerlass hinsichtlich aller unnötig eröffneten gerichtlichen Verfahren, soweit diese Folge einer unzutreffenden Einschätzung im 5. Senat hinsichtlich der Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen seien; dazu verweist er auf den Beschluss – V – 18. Juni 2025. Er erwarte von dem Gericht, dass die Gerichtskostenrechnungen solange zurückgestellt werden, bis die Lohnpfändungen des Finanzamtes abgeschlossen seien; er könne die Gerichtskostenrechnungen wegen der Lohnpfändungen derzeit nicht bezahlen. Die Kostenbeamtin teilte dem Senat am 23. Juli 2025 zum Verfahren V mit, dass die Forderung aus der Kostenrechnung – – vom 05. Juni 2025 bereits vollständig beglichen worden sei; die Buchung erfolgte ausweislich des Nachweises in der Vorheftung zur Prozessakte V vom 15. Juli 2025 bei der Landeshauptkasse am 27. Juni 2025. Damit übereinstimmend hatte die Ehefrau des Erinnerungsführers bereits am 26. Juni 2025 per E-Mail mitgeteilt, dass die 43,50 Euro überwiesen worden seien. Im Rahmen des Verfahrens Ko erläuterte der seinerzeit zuständige Berichterstatter des Senates dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 25. Juli 2025, dass die gerichtliche Kostenrechnung auch ein – rechtlich selbständiges – Leistungsgebot enthalte; er verband dies mit der Bitte um Klarstellung, ob der Erinnerungsführer sich (auch) gegen das Leistungsgebot wenden wolle. Der Erinnerungsführer erklärte mit Schreiben vom 06. August 2025, dass er sich auch gegen das Leistungsgebot zur Kostenrechnung – – vom 05. Juni 2025 wende. Diese Erinnerung gegen das Leistungsgebot ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 5 Ko 577/25. Der seinerzeit zuständige Berichterstatter des Senates wies den Erinnerungsführer im Rahmen des Verfahrens 5 Ko 577/25 mit Schreiben vom 08. August 2023 darauf hin, dass die Erinnerung gegen das Leistungsgebot unzulässig sein dürfte, falls die Kostenrechnung bereits bezahlt worden sei.