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Urteil

5 K 214/20

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2024:1126.5K214.20.00
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Leitsätze
1. Die unter den Begriff der Ausbildung für einen Beruf fallenden Tätigkeiten sind abzugrenzen von kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte.(Rn.40) In Fällen, in denen der Ausbildungscharakter der Maßnahme - hier der Besuch einer Bibelschule - zweifelhaft erscheint, ist es von entscheidender Bedeutung, dass es einen konkreten Bezug des Schulbesuchs zu einem angestrebten Beruf gibt. Entscheidend ist dann der hinreichende inhaltliche Zusammenhang zu einem von dem Kind angestrebten Beruf. Auf dieser Grundlage grenzen sich die zu beurteilenden Maßnahmen von den kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte ab.(Rn.41) 2. Die Erklärung, ein Kind wolle eine theologische Ausbildung machen, stellt eine ausreichend konkrete Umschreibung eines Berufsziels dar.(Rn.45) (Rn.48) Die Angabe des Berufswunsches eines Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a EStG bedarf nur soweit einer Konkretisierung, dass die Feststellung möglich wird, dass die Ausbildung auf die Schaffung einer Erwerbs- und Lebensgrundlage ausgerichtet ist.(Rn.46)
Tenor
Der Aufhebungs- und Änderungsbescheid der Beklagten vom 03. Juli 2019 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2020 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unter den Begriff der Ausbildung für einen Beruf fallenden Tätigkeiten sind abzugrenzen von kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte.(Rn.40) In Fällen, in denen der Ausbildungscharakter der Maßnahme - hier der Besuch einer Bibelschule - zweifelhaft erscheint, ist es von entscheidender Bedeutung, dass es einen konkreten Bezug des Schulbesuchs zu einem angestrebten Beruf gibt. Entscheidend ist dann der hinreichende inhaltliche Zusammenhang zu einem von dem Kind angestrebten Beruf. Auf dieser Grundlage grenzen sich die zu beurteilenden Maßnahmen von den kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte ab.(Rn.41) 2. Die Erklärung, ein Kind wolle eine theologische Ausbildung machen, stellt eine ausreichend konkrete Umschreibung eines Berufsziels dar.(Rn.45) (Rn.48) Die Angabe des Berufswunsches eines Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a EStG bedarf nur soweit einer Konkretisierung, dass die Feststellung möglich wird, dass die Ausbildung auf die Schaffung einer Erwerbs- und Lebensgrundlage ausgerichtet ist.(Rn.46) Der Aufhebungs- und Änderungsbescheid der Beklagten vom 03. Juli 2019 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2020 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Aufhebungs- und Änderungsbescheid der Beklagten vom 03. Juli 2019 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten [§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)]. Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten, die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind D. mit Wirkung ab August 2019 aufzuheben, kommt allein § 70 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht. Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Hiernach ist der angefochtene Aufhebungs- und Änderungsbescheid aufzuheben, weil die von § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG vorausgesetzte entscheidungserhebliche Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist, denn die Tochter des Klägers befand sich auch nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung in H. im Juli 2019 ab September 2019 weiterhin in Ausbildung, so dass im August 2019 die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG erfüllt waren. Kindergeld wird nach Maßgabe der §§ 62 ff. EStG festgesetzt und ausgezahlt. Voraussetzung für die Festsetzung von Kindergeld ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG unter anderem, dass in der Person des Kindes die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt sind. Dabei besteht zwischen den Beteiligten im Einklang mit der Einschätzung des Senates Übereinstimmung darin, dass – soweit die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt sind – im Übrigen einer Festsetzung von Kindergeld Hinderungsgründe nicht entgegenstehen. 1. Die Beteiligten stimmen weiterhin darin überein, dass das Kind D. im Juli 2019 ihre Schulausbildung mit der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) abgeschlossen hat. Die zum Abitur führende Schulausbildung ist eine Ausbildung für einen Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG [vgl. auch: A 15.5 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand: 2024 – DA-KG 2024 – vom 30. April 2024, BStBl. I 2024, S. 737 (772) und A 15.5 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand: 2019 – DA-KG 2019 – vom 09. Juli 2019, BStBl. I 2019, S. 655 (692)], so dass bis einschließlich den Monat Juli ein Anspruch auf Kindergeld bestand. 2. Für die Zeit ab dem 14. September 2019 besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, bei der Festsetzung von Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Die am 18. Mai 2001 geborene Tochter des Klägers erfüllt ihrem Lebensalter nach die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Sie befindet sich auch in einer nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu berücksichtigenden Ausbildung. a. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind [BFH, Urteil vom 07. Juli 2021 – III R 40/19 – BFH/NV 2021, S. 1413, Urteil vom 27. November 2019 – III R 65/18 – BFH/NV 2020, S. 765 (RdNr. 9), Urteil vom 24. Juni 2004 – III R 3/03 – BStBl. II 2006, S. 294]. Für einen Beruf ausgebildet bedeutet, dass die jeweilige (Ausbildungs-) Maßnahme einen konkreten Bezug zu dem in Aussicht genommen Beruf haben muss [Stache, in: Bordewin/Brandt, EStG, Stand: August 2024, § 32 EStG RdNr. 65]. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn das Kind eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes absolviert oder an Maßnahmen teilnimmt, die in einer Berufs-, Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Die Maßnahmen zur Berufsausbildung müssen aber weder zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein [BFH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – III R 25/18 – BStBl. II 2019, S. 256 f. (RdNr. 14)], noch muss die Ausbildungsmaßnahme überwiegend Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen [BFH, Urteil vom 09. Juni 1999 – VI R 33/98 – BStBl. II 1999, S. 701]. Das Berufsziel und die Gestaltung der Ausbildung wird von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt, denen insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt [BFH, Urteil vom 24. Juni 2004 – III R 3/03 – BStBl. II 2006, S. 294 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 – 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 – BStBl. II 1999, S. 182 (187)].Die angestrebte Tätigkeit muss deshalb weder einem bestimmten Berufsbild entsprechen noch ein Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sein [BFH, Urteil vom 09. Juni 1999 – VI R 50/98 – BStBl. II 1999, S. 706; Debus, in: Frotscher, EStG, Stand: August 2024, § 32 EStG RdNr. 61]. Allerdings ist hinsichtlich eines Schulbesuchs maßgeblich, dass das Kind sich damit eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit schaffen will, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung seiner beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung seiner Lebensgrundlage dienen kann und soll [BFH, Urteil vom 18. Dezember 1987 – VI R 149/81 – BStBl. II 1988, S. 494 (496); FG Baden-Württemberg (Außensenate Freiburg), Urteil vom 11. Oktober 2011 – 11 K 1908/10 – EFG 2012, S. 934 f.; Wendl, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG l KStG, Stand: August 2024, § 32 EStG RdNr. 94]. Die unter den Begriff der Ausbildung für einen Beruf fallenden Tätigkeiten sind abzugrenzen von kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte. Deshalb ist etwa im Falle eines Au-Pair-Aufenthaltes im Ausland eine Berufsausbildung in der Regel nur dann anzunehmen, wenn der Auslandsaufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit einem Umfang von wöchentlich mindestens zehn Stunden begleitet wird [vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 09. Juni 1999 – VI R 33/98 – BStBl. II 1999, S. 701 (704), Urteil vom 22. Februar 2017 – III R 3/16 – BFH/NV 2017, S. 1304, 1306 (RdNr. 17)]. Diese Grundsätze sind auch auf andere Tätigkeiten zu übertragen, die ebenfalls nicht dem Erwerb unmittelbarer beruflich zu nutzender Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Danach ist die Schwelle zur Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG überschritten, wenn diese Tätigkeiten eines gewissen zeitlichen Mindestaufwandes bedürfen und eine ausreichende theoretische Systematisierung erfahren [vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 4 K 1629/09 – EFG 2011, S. 1000 f.; FG Baden-Württemberg (Außensenate Freiburg), Urteil vom 11. Oktober 2011 – 11 K 1908/10 – EFG 2012, S. 934 f.; FG Münster, Urteil vom 22. Dezember 2017 – 4 K 3336/17 Kg – juris (RdNr. 16)]. Hieraus erklärt sich, dass der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf insbesondere in den Fällen entscheidende Bedeutung hat, in denen der Ausbildungscharakter der Maßnahme – hier des Besuches der Bibelschule – zweifelhaft erscheint. Entscheidend ist dann der hinreichende inhaltliche Zusammenhang zu einem von dem Kind angestrebten Beruf. Auf dieser Grundlage grenzen sich die zu beurteilenden Maßnahmen von den kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte ab [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – III R 25/18 – BStBl. II 2019, S. 256 f. (RdNr. 17)]. b. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht von dem Kläger (wiederholt) die Benennung des Berufswunsches seiner Tochter gefordert, denn nur auf dieser Grundlage konnte die Beklagte einschätzen, ob der Ausbildungskurs I einen Bezug zu dem Berufsziel der Tochter des Klägers hat und der ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf einen Beruf dient. Die Beklagte ist damit ausweislich der Argumentation in dem Schreiben vom 08. Januar 2020 zugleich der Dienstanweisung gefolgt, die unter A 15.1 Abs. 2 Satz 4 DA-KG 2024 und A 15.1 Abs. 2 Satz 4 DA-KG 2019 aufgeführt ist. Diese lautet: Eine Bestimmung des Berufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine allgemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (z.B. „etwas Soziales“), aus der sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für den Arbeitsmarkt formulieren lässt. c. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ergibt sich zunächst, dass die (erstmals) im Klageverfahren erfolgte Angabe, die Tochter des Klägers wolle Pastorin werden, eine hinreichend konkrete Bezeichnung des Berufsziels ist, an Hand dessen die Ausbildung im Glaubenszentrum K. eingeschätzt und Kindergeld festgesetzt werden kann. Hierin stimmen die Beteiligten überein, denn die Beklagte hat – nachdem das Berufsziel Pastorin mitgeteilt worden war – Kindergeld für die Tochter des Klägers (für dem Streitzeitraum nachfolgende Monate) festgesetzt. d. Aber auch die im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren wiederholt abgegebene Erklärung, dass die Tochter des Klägers eine theologische Ausbildung machen wolle, ist eine ausreichend konkrete Umschreibung des Berufsziels. Dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG lässt sich nicht entnehmen, dass die Angabe einer konkreten Berufsbezeichnung (z.B. Einzelhandelskaufmann, Berufskraftfahrer) zwingend erforderlich ist. Indem im Gesetz der Begriff des „Berufs“ verwendet wird, macht der Gesetzgeber deutlich, dass nur solche Ausbildungen durch die Zahlung von Kindergeld unterstützt werden sollen, die darauf ausgerichtet sind, dem Kind eine Erwerbs- und Lebensgrundlage zu verschaffen. Deshalb bedarf die Angabe des Berufswunsches des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG nur soweit einer Konkretisierung, dass die Feststellung möglich wird, dass die Ausbildung auf die Schaffung einer Erwerbs- und Lebensgrundlage ausgerichtet ist. Aus A 15.1 Abs. 2 Satz 4 DA-KG 2024 bzw. A 15.1 Abs. 2 Satz 4 DA-KG 2019 ergibt sich nichts Anderes. Auch die Dienstanweisung verlangt nicht zwingend die Angabe einer konkreten Berufsbezeichnung, denn anderenfalls wäre die Erläuterung zu A 15.1 Abs. 2 Satz 4 DA-KG 2024 bzw. A 15.1 Abs. 2 Satz 4 DA-KG 2019 überflüssig. Die als Verneinung formulierte Dienstanweisung besagt nämlich positiv formuliert, dass auch eine allgemeinere Umschreibung des Berufsziels genügt, solange sich aus dieser Umschreibung „ohne weiteres ein Angebot für den Arbeitsmarkt formulieren lässt.“ Diesen Anforderungen genügt die Erklärung, eine theologische Ausbildung machen zu wollen. (1) Der Begriff der theologischen Ausbildung wird im Allgemeinen als Synonym für das Studium der Theologie verwendet. Dass in der Regel entweder evangelische oder katholische Religion studiert wird, kann dabei vernachlässigt werden, weil die Inhalte des Studiums meist dieselben oder ähnlich aufgebaut sind. Beide Studiengänge haben gemeinsam, dass üblicherweise die Einführung das Alte und das Neue Testament bilden. Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung ermöglicht es dem Absolventen, den Beruf des Pastors zu ergreifen, aber ebenso auch – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – den Beruf des Missionars, Gemeindeleiters oder Evangelisten auszuüben. Die Angabe des Klägers, dass eine theologische Ausbildung angestrebt werden, ist deshalb nur insofern unbestimmt, als dem Kind nach dieser Ausbildung mehrere Berufsmöglichkeiten offenstehen, nicht allein der im Klageverfahren als Berufswunsch angegebene Beruf der Pastorin. Dass alle genannten Berufe – Pastorin, Missionarin, Gemeindeleiterin, Evangelistin – zur Festsetzung von Kindergeld geführt hätten, wenn der Kläger diese Berufe im Verwaltungsverfahren als Berufswunsch seiner Tochter genannt hätte, erscheint nicht ernstlich zweifelhaft und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Ebenso wenig erscheint es zweifelhaft, dass Kindergeld (zu Recht) auch dann festgesetzt worden wäre, wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren angegeben hätte, seine Tochter wolle Pastorin werden oder – falls sie keine passende Stelle finde – Missionarin bzw. Gemeindeleiterin. (2) Der Beklagten ist zwar zuzubilligen, dass der Umschreibung des Berufswunsches durch die Bezeichnung des Studiengangs Theologie angesichts des damit erfassten Berufsfeldes (Pastor, Missionar, Gemeindeleiter, Evangelist) eine gewisse Unbestimmtheit immanent ist. Dies hindert die Festsetzung von Kindergeld jedoch nicht, denn alle in Betracht kommenden Tätigkeiten sind Berufe im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, nämlich (durch das Studium) systematisch erlernte und mit einem Qualitätsnachweis (Magister Theologiae) versehene Tätigkeiten, die als Erwerbs- und Lebensgrundlage geeignet sind. Anderenfalls müsste man im Übrigen konsequenter Weise bei jeder Ausbildung, die den Zugang zu mehreren verschiedenen Berufen eröffnet, die Festsetzung von Kindergeld ablehnen, solange das Kind noch nicht seine Wahl getroffen und sich auf ein konkretes Berufsziel festgelegt hat, sich also z.B. beim Studium der Rechtswissenschaften darauf festgelegt hat, Rechtsanwalt (und nicht Richter, Staatsanwalt oder Verwaltungsjurist) werden zu wollen. (3) Die dargelegte Beurteilung steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu der bereits angesprochenen Erläuterung in A 15.1 Abs. 2 Satz 4 DA-KG 2024 bzw. A 15.1 Abs. 2 Satz 4 DA-KG 2019. Die in dieser Weisung explizit als Beispiel genannte Umschreibung „etwas Soziales“ und die von dem Kläger gemachte Angabe „theologische Ausbildung“ unterscheiden sich grundlegend. Das Adjektiv sozial kann als Synonym für „gesellschaftlich“ verwendet werden und im weiteren Sinne auch für „gemeinnützig, hilfsbereit, barmherzig“ stehen. Umgangssprachlich kann mit sozial auch die Fähigkeit einer Person umschrieben werden, sich für andere zu interessieren und sich einzufühlen. Ebenso kann sozial bedeuten, anderen zu helfen und eigene Interessen zurückzustellen. Die Soziologie – die „Wissenschaft vom Sozialen“ – befasst sich mit der sozialen Beschaffenheit der Gesellschaft und ihrer Sozialstruktur. Im Ergebnis ist daher bei der Umschreibung, „etwas Soziales“ machen zu wollen, kein hinreichender Bezug herstellbar zu einem Beruf im Sinne einer Tätigkeit, die als Erwerbs- und Lebensgrundlage geeignet erscheint. Im Gegensatz dazu ist die bereits erörterte Angabe „theologische Ausbildung“ – von vornherein erkennbar – auf ein mehrere potentielle Erwerbstätigkeiten umfassendes Berufsfeld ausgerichtet, so dass gerade nicht die in A 15.1 Abs. 2 Satz 4 DA-KG 2024 bzw. A 15.1 Abs. 2 Satz 4 DA-KG 2019 angesprochene und mit einem plastischen Beispiel - etwas Soziales - verdeutlichte Unbestimmtheit vorliegt, also gerade nicht von einer unzureichenden Bestimmung des Berufsziels ausgegangen werden kann. e) Ausgehend von dem erörterten Berufswunsch bzw. Berufsziel der Tochter des Klägers liegt in Gestalt des Ausbildungskurses I auch eine Maßnahme zur Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG vor. Der 4. Senat des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat bereits durch sein den Verfahrensbeteiligten bekanntes Urteil vom 12. Oktober 2010 für die Ausbildung zum Missionar für Recht erkannt, dass die Teilnahme an den Kursen eines Glaubenszentrums eine Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist [FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 4 K 1629/09 – EFG 2011, S. 1000 (1001)]. Die genannte Entscheidung bezieht sich auf die Kurse des Glaubenszentrums K., also desjenigen Glaubenszentrums, dass auch die Tochter des Klägers besucht. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an und macht sie sich zu eigen mit der Maßgabe, dass für die Ausbildung zur Pastorin nichts Anderes gelten kann. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stimmen die Verfahrensbeteiligten hierin ebenfalls überein. Die dargelegte Auffassung findet im Curriculum der Jüngerschaftsschule 2019/20 des Glaubenszentrums K. ihre Bestätigung. Danach umfasst die Ausbildung 318 theoretische Unterrichtseinheiten, 300 praktische Unterrichtseinheiten und 80 Studiereinheiten, also insgesamt 698 Einheiten. Die Ausbildung erfolgt nach einem festgelegten Studienplan durch eine strukturierte Wissensvermittlung mit einem festen Zeitplan. Der Studienplan enthält zahlreiche Einzelkurse, die einen Bezug zum Studium der Theologie aufweisen und – soweit sie nicht sogar auf das Studium „angerechnet“ werden – zumindest hierauf vorbereiten (können). So finden sich im Curriculum des Glaubenszentrums K. für den Ausbildungsgang der Tochter des Klägers Kurse zur Einführung in das Alte und Neue Testament, also Kurse zu Themen, die auch am Anfang des Studiums der Theologie stehen. Weiterhin sind die Kurse Bibliologie (Lehre von der Natur der Bibel als Offenbarung), christliche Ethik, Christologie (dogmatische Lehre von der Person Christi), Ekklesiologie (theologische Lehre von der Kirche), Epheserbrief (fünfter Brief im Corpus Paulinum, der Sammlung von Paulusbriefen), Eschatologie (Lehre von der Vollendung des einzelnen und der ganzen Schöpfung), Exegese (Auslegung biblischer Schriften), Israelogie (Jüdische Ethik), Pneumatologie (Lehre vom Geist), Seelsorge (Begleitung des einzelnen in Fragen des Glaubens und der Lebensführung), Soteriologie (Lehre von der Vermittlung des Heils und der Erlösung durch Jesus Christus), Theologie (wissenschaftliche Lehre von der als wahr vorausgesetzten christlichen Religion) zu nennen, die ebenfalls Inhalte eines sich später anschließenden Studiums der Theologie zum Gegenstand haben und deshalb geeignet sind, auf dieses Studium vorzubereiten. Damit steht im Ergebnis fest, dass der Kläger für den Zeitraum ab September 2019 Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter D. hat. 3. Für den Monat August 2019 ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Kindergeld aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG. Nach der genannten Bestimmung wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, bei der Festsetzung von Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Hiernach besteht für den Monat August 2019 ein Anspruch auf Kindergeld, weil im Juli 2019 die Ausbildung der Tochter des Klägers am Gymnasium endete und sich daran im September 2019 ein erster Teil ihrer theologischen Ausbildung anschloss. 4. Im Ergebnis steht damit fest, dass in Bezug auf den Anspruch auf Kindergeld für das Kind D. keine entscheidungserhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von § 70 Abs. 2 EStG vorgelegen hat, da ununterbrochen ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hat. Die angefochtene Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes ist daher rechtswidrig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). IV. Der Senat sieht keine Veranlassung, nach § 115 Abs. 1 FGO die Revision zuzulassen, da das Vorliegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO bezeichneten Zulassungsgründe nicht erkennbar ist. Die Entscheidung folgt vielmehr nur den bereits in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes herausgearbeiteten Kriterien zur Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf Kindergeld für das Kind D. für die Monate August 2019 bis Februar 2020. Der Kläger hat fünf Kinder, nämlich A., B., C., die am ( . . . ) 2001 geborene D. und E. Der Kläger beantragte ( . . . ) 2019 Kindergeld für seine Tochter D. Zur Begründung des Antrages gab er an, dass seine Tochter D. bis Juli 2019 die 12. Klasse (Vollzeitunterricht) besuchen werde. Dazu legte er die Bescheinigung des F-Gymnasiums in H. vom 28. März 2019 vor, nach der seine Tochter von August 2018 bis Juli 2019 die Klasse 12 besucht. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 02. Mai 2019 Kindergeld für D. ab Juni 2019 fortlaufend fest. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Bescheinigung des Glaubenszentrums K. vom 06. Juni 2019 ein. Danach sollte die Tochter des Klägers vom 14. September 2019 bis zum 29. Mai 2020 an dem Ausbildungskurs I teilnehmen. Der im Vollzeitunterricht durchgeführte Kurs dient nach der genannten Bescheinigung der theologischen Ausbildung geeigneter Personen für Kinder- und Jugendarbeit, Mission, Musikdienst, Diakonische Arbeit im seelsorgerischen und sozialen Dienst sowie für Predigtdienst. Mit Bescheid vom 03. Juli 2019 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für D. unter Hinweis auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab August 2019 auf. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass das Kind im Juli 2019 seine Schulausbildung beenden werde. Da der Kläger zuvor [d.h. bis Juli 2019] Kindergeld für drei Kinder – seine Töchter C., D. und E. – bezog, setzte die Beklagte mit dem Bescheid vom 03. Juli 2019 zugleich das Kindergeld für das Kind E. (unter Änderung der Ordnungszahl) mit Wirkung ab August 2019 auf 204,00 Euro fest; für E. wurde mithin nicht mehr der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für das dritte Kind erhöhte Kindergeldbetrag (210,00 Euro) festgesetzt. Der im Vorverfahren nicht anwaltlich vertretene Kläger erhob Einspruch gegen die erfolgte Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes. Hierzu führte er aus, seine Tochter werde die Bibelschule in K. besuchen. Diese Ausbildung berechtige nach der Rechtsprechung des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bezug von Kindergeld. Die Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 16. September 2019, dass auch Maßnahmen außerhalb fest umschriebener Bildungswege zur Festsetzung von Kindergeld führen könnten. Die Ausbildungsmaßnahme müsse aber konkret berufsbezogen sein. Es sei deshalb erforderlich, zu den außerhalb von geregelten Bildungsgängen durchgeführten Maßnahmen den Bezug zu den beruflichen Einsatzbereichen darzulegen und die entsprechenden Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse. Der vorgelegten Bescheinigung lasse sich nicht klar entnehmen, ob der Besuch des Glaubenszentrums K. die Anforderungen an eine Ausbildung für einen Beruf im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes erfülle. Die Beklagte bat den Kläger deshalb um Erläuterungen dazu, welchen konkreten Berufswunsch seine Tochter habe, welches Wissen der angestrebte Bildungsgang vermittle, welche der dort vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten dem angestrebten Berufsziel dienen würden und ob der angestrebte Beruf geeignet sei, als nachhaltige Erwerbsgrundlage zu dienen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 25. September 2019 unter nochmaliger Vorlage der Bescheinigung des Glaubenszentrums K. vom 06. Juni 2019 mit: Unsere Tochter möchte eine theologische Ausbildung machen. Der Besuch auf der Bibelschule dient dazu. Mit Schreiben vom 08. Januar 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass noch eine schriftliche Erklärung bezüglich der Benennung des Berufsziels benötigt werde. Als Berufsziel komme jede Tätigkeit in Betracht, die in der Zukunft zur Schaffung und Erhaltung einer Erwerbsgrundlage ausgeübt werden könne. Zur Benennung des Berufsziels genüge es nicht, eine allgemeine Tätigkeitsrichtung anzugeben (z.B. „etwas Soziales“), aus denen sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für den Arbeitsmarkt formulieren lasse. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 14. Januar 2020, dass er an seinem Einspruch festhalte. Hierzu führte er an: Hiermit verweise ich auf mein Schreiben vom 25.09.2019. Meine Tochter möchte eine THEOLOGISCHE Ausbildung machen. Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2020 als unbegründet zurück. Zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Besuch der Bibelschule des Glaubenszentrums K. um eine Ausbildung handele, fehle es an der Benennung eines konkreten Berufszieles des Kindes. Von dem Kläger sei nur die Art der Ausbildung als theologische Ausbildung angegeben worden. Habe ein Studien- oder Ausbildungsgang eine vorwiegend religiöse Ausrichtung zum Ziel, bei der die Formung der Persönlichkeit der Absolventen zu bekennenden Gläubigen, die Herausbildung sozialer Eigenschaften oder die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fähigkeiten und allgemeiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehe und in der Hauptsache keine für eine angestrebte berufliche Tätigkeit dienliche Kenntnisse vermittelt würden, komme eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht. Der Kläger hat am 28. Februar 2020 Klage erhoben. Hierzu führt er aus, seine Tochter D. habe im Juli 2019 ihre Schulausbildung beendet. Sie wolle Pastorin werden und werde im Herbst 2021 eine entsprechende Ausbildung am Theologischen Seminar L. in M. beginnen. Sie werde dort das Fach Pastorin/Missionarin belegen. Zur Vorbereitung auf diese Ausbildung habe seine Tochter die Bibelschule des Glaubenszentrums K. besucht. In diesem Sinne habe das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt bereits durch Urteil vom 12. Oktober 2010 (Aktenzeichen: 4 K 1629/09) zutreffend für Recht erkannt, dass der Besuch der Bibelschule eines Glaubenszentrums als Berufsausbildung anzusehen sei. Soweit die Beklagte die Angabe, dass eine theologische Ausbildung angestrebt werde, als unzureichend ansehe, lasse sie außer Acht, dass es für ihn – den Kläger – klar gewesen sei, dass eine theologische Ausbildung im Beruf einer Pastorin enden werde. Er sei davon ausgegangen, dass allgemein bekannt sei, dass eine theologische Ausbildung in den Beruf eines Pastors bzw. einer Pastorin münde; dies erschließe sich schon daraus, dass am Ende der Ausbildung (bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung) die Berufung zum Pastor bzw. zur Pastorin stehe. Anders habe er die Fragestellung der Beklagten nicht verstanden. Dieses Ziel, Pastorin zu werden, habe seine Tochter im Übrigen schon vor dem Beginn ihres Besuches der Bibelschule gehabt und konsequent verfolgt. Im Übrigen hätte die Beklagte auch konkret nachfragen können, ob das Berufsziel Pastor/Pastorin gemeint sei. Da die Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens – auf den außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag des Klägers – für seine Tochter D. Kindergeld durch Bescheid vom 04. Dezember 2020 ab Juni 2020 festgesetzt habe, liege im Übrigen eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor, weil für den Streitzeitraum ein identischer Sachverhalt vorliege. Auf fernmündliche Nachfrage des seinerzeit zuständigen Berichterstatters, warum das Berufsziel „Pastorin“ trotz der Nachfragen der Beklagten nicht benannt worden sei, legte der Kläger - der dahingehenden Anregung des damaligen Berichterstatters folgend - die eidesstattliche Erklärung seiner Tochter D. vom 03. Mai 2021 vor. Diese Versicherung hat folgenden Wortlaut: Ich habe den Wunsch, Pastorin zu werden und beabsichtige insoweit, im Herbst 2021 eine entsprechende Ausbildung am Theologischen Seminar L. in M., aufzunehmen. Dort möchte ich das Vollzeitstudium der BFP-Ausbildung zum Pastor/Missionar absolvieren. In Vorbereitung dieser Ausbildung zur Pastorin besuche ich seit dem 14.09.2019 die Bibelschule des Glaubenszentrums K., beginnend mit der Teilnahme am Ausbildungskurs I vom 14.09.2019 bis zum 29.05.2020. Ich besuche die Bibelschule des Glaubenszentrums K. über den 29.05.2020 hinaus bis heute. Über den gesamten Zeitraum hinweg hat sich mein Wunsch, Pastorin zu werden, verstärkt. Der Besuch der Bibelschule dient als Vorbereitung, um eine erfolgreiche Ausbildung als Pastorin abzuschließen. Ergänzend dazu erklärt der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2021, er wolle klarstellen, dass seine Tochter D. „bereits nach Beendigung der Schulausbildung (Abitur) den Wunsch hatte, Pastorin zu werden.“ Der Kläger versichert weiterhin, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass seitens der Familienkasse die Berufsbezeichnung „Pastor“ erwartet worden sei. Für ihn – den Kläger – sei die theologische Ausbildung gleichbedeutend mit dem Beruf „Pastor.“ Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Änderungsbescheid der Beklagten vom 03. Juli 2019 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Verteidigung der getroffenen Entscheidung an, die Tochter D. habe sich nach Abschluss ihrer Schulausbildung nicht in der Ausbildung zu einem Beruf befunden, denn ein Berufsziel sei nicht erklärt bzw. angegeben worden. Die Angabe, eine theologische Ausbildung machen zu wollen, sei nicht ausreichend. Erst mit der Klagebegründung sei erstmals erklärt worden, dass das Berufsziel sei, Pastorin zu werden. Parallel zum gerichtlichen Verfahren habe der Kläger im Übrigen mit Schreiben vom 24. Juni 2020 nochmals Kindergeld für seine Tochter D. beantragt und dabei ausdrücklich erklärt, dass der Besuch der Bibelschule der Vorbereitung einer Ausbildung zur Pastorin dienen solle. Diese Erklärung könne jedoch erst ab Juni 2020 Beachtung finden, habe also keinen Einfluss auf das gerichtliche Verfahren. Das von dem Kläger zur Stützung seiner Klage herangezogene Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2010 könne den streitigen Anspruch nicht stützen, denn der seinerzeit zur Entscheidung gestellte Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, dass bereits im Verwaltungsverfahren der angestrebte Beruf konkret benannt worden sei. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass eine theologische Ausbildung nicht ausschließlich zum Beruf des Pastors bzw. der Pastorin führen könne, sondern auch etwa zum Beruf eines Missionars, Gemeindeleiters und Evangelisten. Weiter ergänzend teilte die Familienkasse fernmündlich mit, dass ihr eine Weisung des Bundeszentralamtes für Steuern vorliege, wonach das Berufsziel klar benannt werden müsse. Erfolge dies nicht, könne Kindergeld nicht festgesetzt werden. Der Senat hat auf der Grundlage der am 08. November 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung weitere Auskünfte zu den Inhalten der Ausbildung im Glaubenszentrums K. eingeholt und zu deren Berücksichtigung bzw. Anrechnung bei einem sich anschließenden theologischen Studium. Nach der schriftlichen Auskunft des Theologischen Seminar L. in M. vom 22. März 2023 ist die Teilnahme an dem Ausbildungskurs I beim Glaubenszentrums K. keine Voraussetzung oder Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung an dem Seminar des Theologischen Seminars L. in M. Die Teilnahme an dem Ausbildungskurs I werde auch nicht als Praxissemester oder Praktikum anerkannt. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, bei einem Einstieg in den Modularen Ausbildungszweig einzelne Kurse – etwa Einführung in das Neue Testament, Einführung in das Alte Testament und Christologie/Soteriologie – anzuerkennen. Das Glaubenszentrums K. hat dem Senat unter dem 02. Juni 2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2010 – 4 K 1629/09 – und unter Beifügung des Curriculums mitgeteilt, der Ausbildungskurs I diene der theologischen Ausbildung. Der Unterricht finde in Vollzeitunterricht statt. Der theoretische Unterricht finde von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Zum Ausbildungsprogramm gehörten auch praktische Arbeiten an zwei Nachmittagen mit je drei Stunden und zwei Studierzeiten an den Abenden mit vorgegebenen Themen und je zwei Stunden Dauer. An einem weiteren Abend erfolge für ca. eineinhalb Stunden ein Austausch zum Vertiefen des Erlernten. Die Teilnahme am Ausbildungskurs I werde mit einem Zertifikat bescheinigt. Diverse Kurse des Glaubenszentrums K. würden von Theologischen Studienseminaren bzw. Studienzentren anerkannt, so auch vom Theologischen Seminar L. in M. Mithin fördere die Ausbildung den akademischen Werdegang von Schülern. Zudem ermögliche die Ausbildung beim Glaubenszentrum K. auch diverse Wege in eine Berufstätigkeit, sei es in der Mission oder in einer christlichen Gemeinde oder diakonischen Einrichtungen. Die Ausbildung im Glaubenszentrum K. sei zwar nicht zwingend erforderliche Zugangsvoraussetzung für ein Studium, aber ungeachtet dessen unter berufspraktischen und akademischen Gesichtspunkten eine Ausbildung, die auch der religiösen Schulung und Formung einer religiösen Persönlichkeit diene. Die Lehrinhalte dienten konkreten Berufstätigkeiten in kirchlichen Gemeinden. Die theologischen Unterrichtseinheiten seien auch Bestandteil der Ausbildung an theologischen Hochschulen. ( . . . ) Dem Senat hat bei der Entscheidung ein Band Verwaltungsakten der beklagten Familienkasse einschließlich der Einspruchsheftung vorgelegen.