Urteil
11 K 1908/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Besuch einer fünf- bis sechsmonatigen Jüngerschaftsschule mit täglichem Stundenplan, Anwesenheitspflicht, Studienplan, Lese- und Wochenaufgaben sowie Abschlusszeugnis kann unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG fallen.
• Bei der Prüfung der Berufsausbildung kommt es auf zeitlichen Mindestaufwand und theoretische Systematisierung an; Notenvergabe ist nicht zwingend erforderlich.
• Kindergeld ist zu gewähren, wenn das Kind sich ernsthaft und nachhaltig in einer Ausbildung befindet und die Einkünfte die Grenzbeträge des § 32 Abs.4 Satz2 EStG nicht überschreiten.
Entscheidungsgründe
Jüngerschaftsschule als Berufsausbildung i.S.v. §32 Abs.4 Nr.2 EStG • Der Besuch einer fünf- bis sechsmonatigen Jüngerschaftsschule mit täglichem Stundenplan, Anwesenheitspflicht, Studienplan, Lese- und Wochenaufgaben sowie Abschlusszeugnis kann unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG fallen. • Bei der Prüfung der Berufsausbildung kommt es auf zeitlichen Mindestaufwand und theoretische Systematisierung an; Notenvergabe ist nicht zwingend erforderlich. • Kindergeld ist zu gewähren, wenn das Kind sich ernsthaft und nachhaltig in einer Ausbildung befindet und die Einkünfte die Grenzbeträge des § 32 Abs.4 Satz2 EStG nicht überschreiten. Streitgegenstand war, ob für die Monate Oktober 2009 bis März 2010 Kindergeld für das 1985 geborene Kind X zu gewähren ist. X hatte im Juni 2009 das erste juristische Staatsexamen bestanden und wurde Ende September 2009 exmatrikuliert. Vom 23. September 2009 bis 5. März 2010 besuchte X eine Jüngerschaftsschule von "Jugend mit einer Mission" in Südafrika, bestehend aus einem Studienblock und einer Praxisphase ohne Vergütung. Der Wochenplan sah etwa 50 Stunden/Woche vor, mit Unterricht, Gebet, Arbeitseinsätzen und Leseaufgaben; Teilnahme, Berichte und Anwesenheit wurden verlangt; am 4. März 2010 erhielt X ein Abschlusszeugnis. Die Familienkasse hob daraufhin Kindergeld ab Oktober 2009 auf; der Kläger machte geltend, X befände sich weiterhin in Berufsausbildung und beantragte Aufhebung der Bescheide. Die Einkünfte des Kindes unterschritten die einschlägigen Grenzbeträge des § 32 Abs.4 Satz2 EStG. • Rechtsgrundlagen: § 62 Abs.1 i.V.m. § 63 Abs.1 Satz2 und § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a sowie § 32 Abs.4 Satz2 EStG; Verfahrensrecht: § 70 Abs.2 EStG, § 40 Abs.1 FGO. • Begriff der Berufsausbildung: Der BFH legt den Begriff weit aus; Ausbildung umfasst jede Vorbereitung auf einen künftigen Beruf und schließt auch zusätzliche Qualifikationen nach bereits erfolgter Grundausbildung ein. • Tatbestandliche Anwendung: Die Jüngerschaftsschule wies einen festen Studienplan, regelmäßigen Unterricht (ca. 25 Stunden/Woche), verpflichtende Anwesenheit, Lese- und Wochenberichte sowie Abschlussvoraussetzungen auf, sodass zeitlicher Mindestaufwand und theoretische Systematisierung vorlagen. • Wertungsmaßstab: Es kommt nicht auf eine benotete Leistung an, sondern darauf, ob die Maßnahme dem Erwerb beruflich geeigneter Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen dient und ernsthaft betrieben wird. • Berufsziel und Subsidiarität: Die inhaltliche Eignung beurteilt nicht die Behörde; maßgeblich ist, ob die Maßnahme geeignet war, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zur Sicherung der beruflichen Existenz zu schaffen; dies ist vorliegend gegeben, auch wegen der Anschlussmöglichkeiten (University of the Nations, Vollzeittätigkeit bei Jugend mit einer Mission). • Vergleich mit Rechtsprechung: Die Anforderungen liegen jedenfalls auf oder über dem Niveau der BFH-Rechtsprechung zu Au-pair-Aufenthalten (theoretisch-systematischer Unterricht und Mindeststunden). • Ergebnis der wirtschaftlichen Prüfung: Die eigenen Einkünfte des Kindes überschritten die Grenzbeträge des § 32 Abs.4 Satz2 EStG weder 2009 noch 2010, sodass kein Ausschlussgrund vorlag. Der Klage wurde insoweit stattgegeben, dass die Bescheide der Familienkasse vom 5. November 2009 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2010) und vom 19. April 2010 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2010) aufgehoben wurden. Das Gericht stellte fest, dass das Kind sich im Streitzeitraum in Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG befand und die Einkünfte die Grenzbeträge des § 32 Abs.4 Satz2 EStG nicht überschritten, weshalb Kindergeld zu gewähren ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.