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Urteil

6 K 1169/08

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2012:1213.6K1169.08.0A
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Leitsätze
1. Auch bei bereits anhängiger Klage ist eine isolierte Aufhebung des Einspruchsbescheids und dessen Ersetzung durch das Finanzamt möglich (Rn.40) . 2. Ein als rechtswidrig erkannter Teileinspruchsbescheid kann unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie vom Finanzamt aufgehoben und durch einen Einspruchsbescheid nach § 367 Abs. 1 AO ersetzt werden, wenn die von § 68 Satz 1 FGO geforderte Identität des Regelungsbereiches beider Verwaltungsakte bejaht werden kann. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Teileinspruchsbescheid und der neu erlassene Einspruchsbescheid dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen (Rn.40) . 3. Versicherungsbeiträge für Kapitallebensversicherungen setzten sich regelmäßig aus dem Kostenanteil, dem Risikoanteil und dem Sparanteil zusammen. Ist der Versicherungsnehmer nicht Schuldner der beim Versicherungsunternehmen angefallenen Abschlusskosten und Verwaltungskosten, stellen diese zwar keine Werbungskosten des Versicherungsnehmers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar; sie reduzieren jedoch im Ergebnis dessen Zinseinnahmen (Rn.47) (Rn.48)   (Rn.49)   (Rn.50)   (Rn.51) . 4. Die Nichtanerkennung der bei dem Versicherungsunternehmen angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten als Werbungskoten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Versicherungsnehmers ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Rn.52) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 40/13).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte bis zum 19. Juni 2012 jeweils zu 50 v.H., für die Zeit danach die Kläger zu 100 v.H. zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei bereits anhängiger Klage ist eine isolierte Aufhebung des Einspruchsbescheids und dessen Ersetzung durch das Finanzamt möglich (Rn.40) . 2. Ein als rechtswidrig erkannter Teileinspruchsbescheid kann unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie vom Finanzamt aufgehoben und durch einen Einspruchsbescheid nach § 367 Abs. 1 AO ersetzt werden, wenn die von § 68 Satz 1 FGO geforderte Identität des Regelungsbereiches beider Verwaltungsakte bejaht werden kann. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Teileinspruchsbescheid und der neu erlassene Einspruchsbescheid dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen (Rn.40) . 3. Versicherungsbeiträge für Kapitallebensversicherungen setzten sich regelmäßig aus dem Kostenanteil, dem Risikoanteil und dem Sparanteil zusammen. Ist der Versicherungsnehmer nicht Schuldner der beim Versicherungsunternehmen angefallenen Abschlusskosten und Verwaltungskosten, stellen diese zwar keine Werbungskosten des Versicherungsnehmers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar; sie reduzieren jedoch im Ergebnis dessen Zinseinnahmen (Rn.47) (Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) . 4. Die Nichtanerkennung der bei dem Versicherungsunternehmen angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten als Werbungskoten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Versicherungsnehmers ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Rn.52) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 40/13). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte bis zum 19. Juni 2012 jeweils zu 50 v.H., für die Zeit danach die Kläger zu 100 v.H. zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig. Nach § 44 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Der Einspruchsbescheid bildet mit dem Steuerbescheid einen Verbund (BFH-Beschluss vom 29.6.1999 VII B 303/98, BFH/NV 1999, 1585). Wird jedoch der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird nach § 68 Satz 1 FGO der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind im Streitfall der Änderungsbescheid vom 29.7.2011 und der hierzu ergangene Einspruchsbescheid vom 19.6.2012. Der Änderungsbescheid vom 29.7.2011 ist nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des – ursprünglich - gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19.2.2008 und des hierzu ergangenen Teileinspruchsbescheids vom 17.7.2008 gerichteten Klageverfahrens geworden. Sodann ist der zweite Einspruchsbescheid vom 19.7.2012 ebenfalls gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Beklagte war befugt, seinen – im Hinblick auf das auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhaltes fehlerhaft ausgeübte Ermessen - rechtswidrigen Teileinspruchsbescheid vom 17.7.2008 isoliert von dem zu Grunde liegenden Steuerbescheid aufzuheben und durch den Einspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 zu ersetzen (s. zur isolierten Aufhebbarkeit von Einspruchsbescheiden bei bereits anhängigen Klagen BFH-Urteil vom 20.12.2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914; Steinhauff in H/H/Sp, AO/FGO, § 44 FGO Rdn. 247). Dass der Kläger regelmäßig die isolierte Aufhebung des Einspruchsbescheids (jedenfalls nicht mit Erfolg) begehren und das Gericht grundsätzlich den Einspruchsbescheid nicht isoliert aufheben kann, steht der isolierten Aufhebung des Einspruchsbescheids und dessen Ersetzung durch das Finanzamt nicht entgegen (s. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.1.2012 3 K 1216/09, juris). Der BFH hat in seinem Beschluss vom 29.6.1999 (VII B 303/98, BFH/NV 1999, 1585) ausgeführt, dass es aus Gründen der Prozessökonomie möglich sein müsse, eine irrtümlich den Einspruch als unzulässig verwerfende Einspruchsentscheidung noch während des anhängigen Klageverfahrens zurückzunehmen und durch eine den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung zu ersetzen. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie war es im Streitfall dem Beklagten möglich, seinen - als rechtswidrig erkannten - Teileinspruchsbescheid aufzuheben und durch einen Einspruchsbescheid nach § 367 Abs. 1 AO zu ersetzen. Trotz der im Streitfall bestehenden Besonderheit, dass es sich bei dem ursprünglichen Verwaltungsakt um einen Teileinspruchsbescheid handelt, ist die von § 68 Satz 1 FGO geforderte Identität des Regelungsbereiches beider Verwaltungsakte (BFH-Beschluss vom 4.9.2001 VIII B 119/00, BFH/NV 2002, 157) zu bejahen. Denn sowohl der ursprüngliche Teileinspruchsbescheid als auch der neu erlassene Einspruchsbescheid betreffen dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand (Einkommensteuer 2006). Die zulässige Klage ist unbegründet. Da im Streitfall der Versicherungsvertrag vor dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist, stellen die von den Klägern steuermindernd geltend gemachte Differenz zwischen ausgekehrtem Kapital und geleisteten Beiträgen in Höhe von 4.350,91 € keine (negativen) Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Denn die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge (EStG n.F.), nach der der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entfallenden Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, findet auf den Streitfall keine Anwendung. Der Beklagte hat die in Rede stehenden Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers zutreffend gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG XYF. ermittelt. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG AF. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mithin hat der Beklagte die von den Klägern deklarierten Zinsen von 4.078,- € zu Recht als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen. Die Differenz zwischen ausgekehrtem Kapital und geleisteten Beiträgen in Höhe von 4.350,91 € hat der Beklagte ebenfalls rechtsfehlerfrei nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG AF. berücksichtigt. Werbungskosten sind über den unmittelbaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG) zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen. Ausschlaggebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. BFH-Urteil vom 20.6.2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342, BFH-Beschluss vom 12.10.2005 VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Im Streitfall scheitert der Abzug für die von den Klägern geltend gemachten Kosten als Werbungskosten bereits daran, dass kein ausreichender Zurechnungszusammenhang zwischen den bei der XY angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten und den von dem Kläger erzielten Zinseinnahmen besteht. Die in Rede stehenden Abschluss- und Verwaltungskosten sind der XY entstanden, waren mithin Aufwendungen der XY Der Kläger hat hingegen einheitliche Versicherungsbeiträge für seine Kapitallebensversicherung geleistet. Versicherungsbeiträge für Kapitallebensversicherungen setzen sich regelmäßig aus - dem Kostenanteil (Beitragsteil insbesondere für Verwaltungsaufgaben des Unternehmens, Abschlusskosten, Inkassokosten), - dem Risikoanteil (Beitragsteil für Leistungen bei Eintritt eines charakteristischen Hauptrisikos wie beispielsweise Tod bei Lebensversicherungsverträgen) und - dem Sparanteil (Beitragsanteil, der für die Finanzierung einer Erlebensfall-Leistung verwendet wird) zusammen (BMF-Schreiben vom 1.10.2009 IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172 Rz. 6). Dass die XY die ihr entstandenen Abschluss- und Verwaltungskosten aus den von dem Kläger geleisteten Beiträgen bestreitet (s. Ausführungen im Versicherungsschein unter dem Stichwort Garantiewert), ändert nichts an dem Umstand, dass der Kläger einen einheitlichen Versicherungsbeitrag geleistet hat und es der alleinigen Disposition der XY oblag, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die vorgenannten, ihr entstandenen Kosten getilgt wurden. Denn der Kläger war nicht Schuldner dieser Kosten. Die XY hatte auch keinen konkreten Rechtsanspruch auf Ersatz der auf die Sparanteile entfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten. Die lediglich wirtschaftlich an den Kläger „durchgereichten“ Kosten stehen in keinem für die Anerkennung von Werbungskosten ausreichenden Zurechnungszusammenhang mit seinen erzielten Zinseinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG AF. Einem solchen Zurechnungszusammenhang steht die Schuldnerschaft der XY für diese Kosten und das Verfügungsrecht der XY über die von dem Kläger geleisteten Beitragszahlungen entgegen. Die von der XY getragenen Aufwendungen für den Abschluss und die Verwaltung des Lebensversicherungsvertrages – soweit sie auf den Sparanteil entfallen – wirken sich jedoch insoweit auf die Kapitaleinkünfte des Klägers aus, als die Summe der eingezahlten Sparanteile um die (anteiligen) vorgenannten Aufwendungen gekürzt und damit das (zu verzinsende) Deckungskapital gemindert wird. Mithin stellen die bei der XY angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten zwar keine Werbungskosten des Klägers dar; sie reduzieren jedoch im Ergebnis dessen Zinseinnahmen. Die Nichtanerkennung der bei der XY angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Fehlen eines ausreichenden Zurechnungszusammenhangs zwischen den an den Kläger lediglich wirtschaftlich „durchgereichten“ Kosten für den Abschluss und Verwaltung der Versicherung und den Zinseinnahmen ist die Nichtberücksichtigung der vorgenannten Kosten die konsequente Umsetzung der in Art 3 Abs. 1 GG verankerten Prinzipien der Leistungsfähigkeit und Folgerichtigkeit. Der Senat konnte wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit von der Beweiserhebung absehen. Denn der Senat stützt die Klageabweisung nicht auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Der Senat hat die Revision mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes nicht zugelassen. Die Frage, ob in Lebensversicherungsbeiträgen enthaltene Abschluss- und Verwaltungskostenanteile im Rahmen der Besteuerung der Sparanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 AF. als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO. Denn der BFH hat - unter Hinweis auf das Vorliegen von Anschaffungsnebenkosten - bereits mehrfach entschieden, dass die in Rede stehenden Kosten keine Werbungskosten darstellen (BFH-Beschluss vom 6.11.2009 VIII B 186/09, BFH/NV 2010, 235 m.w.N.). Darüber hinaus handelt es sich um auslaufendes Recht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Streitig ist, ob der in den Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung enthaltene Verwaltungskostenanteil bei dem Kläger als Versicherungsnehmer zu berücksichtigende Werbungskosten darstellt. Der Kläger schloss zum 1.8.1993 mit der XY Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: XY) unter der Versicherungsnummer ... eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall auf zwei verbundene Leben kombiniert mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Die Lebensversicherung unterlag einer planmäßigen Erhöhung. Die Versicherungssumme belief sich auf 50.000,- DM. Technischer Beginn der Versicherung war der 1.8.1993. Als Zeitpunkt des Ablaufs der Kapitalversicherung war der 1.8.2018 vereinbart. Der jährliche Tarifbeitrag betrug 1.744,- DM, der in Höhe von 1.694,- DM (843,12 €) auf die Lebensversicherung und in Höhe von 50,- DM (25,56 €) auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfiel. Zum 1.8.1994 wurde eine Vertragsänderung wegen planmäßiger Erhöhung wirksam. Die Versicherungssumme erhöhte sich auf 52.890,- DM. Der jährliche Tarifbeitrag erhöhte sich auf 1.848,60 DM. Hiervon entfielen 1.795,71 DM (918,13 €) auf die Kapitalversicherung und 52,89 DM (27,04 €) auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zum 1.8.1995 erfolgte eine erneute Vertragsänderung wegen planmäßiger Erhöhung. Die Versicherungssumme erhöhte sich auf 55.801,- DM, der Tarifbeitrag auf jährlich 1.959,50 DM. Auf die Kapitalversicherung entfielen 1.903,70 DM (973,35 €) und auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 55,80 DM (28,53 €). Der Kläger beantragte am 10.3.1996 bei der XY eine Erhöhung der Kapital-Lebensversicherung Nr. ... um 87.000,- DM bei monatlicher Beitragszahlung. Mit Wirkung zum 1.7.1996 wurde der Versicherungsvertrag neu gestaltet. Die planmäßige Erhöhung wurde aus dem Vertrag herausgenommen. Die Versicherungssumme wurde auf 148.000,- DM erhöht. Als technischer Beginn der Versicherung wurde der 1.7.1995, als Ablaufdatum der 1.7.2019 vereinbart. Der monatliche Tarifbeitrag betrug 477,08 DM (243,93 €). Nach Überschussverrechnung betrug der monatlich zu entrichtende Beitrag 473,82 DM (242,26 €). Davon entfielen 460,80 DM (235,60 €) auf die Kapitalversicherung und 13,02 DM (6,66 €) auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Vereinbarung des technischen Beginns der Versicherung zum 1.7.1995 bei Vertragsneugestaltung zum 1.7.1996 erfolgte vor dem Hintergrund, dass die in der Zeit vom 1.8.1993 bis 30.6.1996 geleisteten Beiträge in der Summe etwa zwölf Monatsbeiträgen in der neu vereinbarten Höhe entsprachen. Zum 1.7.2006 kündigte der Kläger die Versicherung. Der Rückkaufswert der Versicherung betrug 24.791,66 €. Unter Berücksichtigung eines Bonus auf den Rückkaufswert i.H.v. 5.885,21 € sowie eines ratierlichen Überschusses i.H.v. 150,36 € betrug der Gesamtrückkaufswert der Kapitalversicherung 30.827,23 €. Zur Auszahlung gelangten 30.634,35 €, da Kapitalertragsteuer einbehalten und zusätzlich Auszahlungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorgenommen wurden (s. Bescheinigung der XY vom 27.7.2006). In der Steuerbescheinigung vom 27.7.2006 wies die XY für den Zeitraum 1.7.1995 bis 1.7. 2006 gezahlte Kapitalerträge i.H.v. 4.078,94 aus. Die Gutschrift auf dem Konto der Kläger erfolgte am 28.7.2006. Die Kläger gehen von einem in die Kapitallebensversicherung eingezahlten Betrag von 31.099,20 € (11 Jahre x 12 Monate x 235,60 €) aus. Dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung der bis zur Vertragsneugestaltung zum 1.7.1996 geleisteten Beiträge ermittelt. Die Beiträge zur Kapitallebensversicherung machte der Kläger nicht als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung für die Jahre 1993 bis 2006 geltend. In der Einkommensteuererklärung 2006 deklarierten die Kläger Zinsen des Klägers in Höhe von 4.078,- € aus Lebensversicherungen. Diese berücksichtigend setzte der Beklagte im Wege der Zusammenveranlagung die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 19.2.2008 fest. Mit Schreiben vom 25.2.2008 legte die damalige steuerliche Vertreterin der Kläger Einspruch wegen der steuerlichen Behandlung der Beiträge zur Rentenversicherung ein. Mit Schreiben vom 12.3.2008 legte der Kläger „Einspruch“ wegen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. Der Beklagte erließ am 17.7.2008 einen Teileinspruchsbescheid. Über die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu den Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 2006 (EStG) entschied der Beklagte nicht; im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Kläger über die Frage, wie die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich einzuordnen wären, keine hinausgehenden Einwendungen vorgetragen hätten. Hiervon ausgehend bejahte der Beklagte die Sachdienlichkeit einer Teileinspruchentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorgenannten Teileinspruchsbescheid verwiesen. Mit der am 12.8.2008 erhobenen Klage machen die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten geltend, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu Unrecht keine Werbungskosten berücksichtigt worden seien. Die vorzeitige Beendigung des Kapitallebensversicherungsvertrags durch den Kläger stelle für diesen wirtschaftlich ein Verlustgeschäft dar. Der Saldo aus eingezahlten Beiträgen und dem ausgezahltem Rückkaufswert sei negativ. Mithin mangele es an einem besteuerungsfähigen Nettoertrag. Die in den vom Kläger geleisteten Beiträgen enthaltenen Aufwendungen für den Erwerb und die Verwaltung der Kapitalanlage „Lebensversicherung“ stellten Werbungskosten dar. Bei einer gemischten Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall enthielten die Versicherungsprämien in der Regel drei Beitragsanteile: Den Verwaltungskostenbeitrag, den Risikobeitrag und den Sparbeitrag. Mit dem Verwaltungskostenanteil würden die Verwaltungs- und Abschlusskosten des Versicherungsunternehmens abgedeckt. Den Versicherungsscheinen der XY sei unter dem Stichwort „Garantiewerte“ zu entnehmen, dass auch im Streitfall eine solche Dreiteilung bestehe. Somit habe der Kläger mit der Zahlung seines monatlichen Beitrags zugleich Aufwendungen für „ständige Kosten, die durch die Verwaltung der Versicherung und durch das Beitragsgeschehen“ sowie für den „Abschluss“ des Vertrags tatsächlich getragen. Die geleisteten Kosten, die durch die Verwaltung der Versicherung und durch das Beitragsgeschehen (im Folgenden: allgemeine Verwaltungskosten) entstanden seien, stellten Werbungskosten dar, da sie durch die Nutzungsüberlassung des vom Kläger eingezahlten Kapitals veranlasst seien. In der Literatur sei unstreitig, dass die allgemeinen Verwaltungskosten einer Kapitalanlage, die im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung des Kapitalvermögens anfielen (z.B. Bankspesen, Depotgebühren, Provisionen, Rechtsverfolgungskosten und Safemiete) Werbungskosten darstellten. Speziell bei Kapitallebensversicherungen werde in der Literatur vertreten, dass die Beitragszahlung in Form von Kosten wie etwa Beratungsaufwand in untrennbarem Zusammenhang mit Einnahmen stünde und durch diese veranlasst wäre. Der dem Urteil des FG München (10 K 3128/03 vom 1.2.2006, nv, juris) zu Grunde liegende Sachverhalt (Leibrentenversicherung, deren Beitrag durch eine einmalige Zahlung erbracht worden sei) sei mit dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt (monatliche Beiträge) nicht vergleichbar. Ein Zusammenhang der nach Abschluss des Versicherungsvertrages gezahlten Beiträge mit der Anschaffung, wie ihn das FG München darstelle, bestehe daher im Streitfall nicht. Unabhängig von der Sachverhaltsabweichung sei die Entscheidung des FG München auch in der Sache rechtsfehlerhaft. Das Gericht verkenne, dass jedenfalls der Verwaltungskostenanteil nicht ausschließlich auf die Beschaffung der Vermögensanlage entfallen könne. Im Übrigen stehe die Entscheidung des FG München im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH und anderer Finanzgerichte im Zusammenhang mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG, wonach allgemeine Verwaltungskosten einer Kapitalanlage Werbungskosten darstellten. Auch die in den Beiträgen enthaltenen Abschlusskosten für die Lebensversicherung stellten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Der BFH habe in ständiger Rechtsprechung - der sich die Literatur überwiegend angeschlossen habe – im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren entschieden, dass Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften dienten, nur nach Maßgabe der Sonderregelungen in den §§ 17, 23 EStG und § 21 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) – d.h. als Teil der Anschaffungskosten – die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer minderten. Diese gezahlten Anschaffungsnebenkosten beträfen nicht die steuerpflichtige Erwerbssphäre, sondern die bei den Überschusseinkünften grundsätzlich steuerlich irrelevante Vermögenssphäre. Vorgenannte Rechtsprechung habe der BFH auf Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen übertragen. Diese Argumentation sei jedoch unzutreffend und verstoße gegen den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Fehlerhafter Ausgangspunkt der Rechtsprechung sei, dass die Abschlusskosten (Anschaffungsnebenkosten) bei dem Erwerb einer Kapitalanlage als Bestandteil der Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut angesehen würden, obgleich dessen Wertzuwachs nicht steuerlich erfasst werde. Gesetzessystematisch werde verkannt, dass dem Anschaffungskostenbegriff – wie er im Rahmen der Gewinneinkunftsarten verwendet werde (s. § 6 EStG) – im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen keine steuerliche Bedeutung zukomme. Die Bewertungsregeln gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG gälten nur für solche Wirtschaftsgüter, die nach § 4 oder § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusehen seien. Auch der Begriff des abnutzbaren Wirtschaftsguts, wie er in §§ 5 und 6 EStG verwendet werde, sei nicht auf die Überschusseinkunftsarten anwendbar. Es sei nicht sachgerecht, die rechtlichen Konsequenzen aus den Gewinneinkunftsarten auf die Überschusseinkunftsarten zu übertragen. Die bei dem Erwerb von Wertpapieren für ein Betriebsvermögen zu aktivierende Anschaffungskosten wirkten sich spätestens beim Verkauf der Wertpapiere infolge des Abzugs der Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös Gewinn mindernd aus. Eine solche Auswirkung ergebe sich im Rahmen der Überschusseinkünfte - mit Ausnahme der §§ 17, 23 EStG – nicht. Der zu versteuernde Überschuss wäre beim „Überschussermittler“ im Vergleich zum Gewinnermittler höher. Dies gelte erst recht beim Verkauf einer Lebensversicherung, die schon dem Grunde nach nicht unter §§ 17, 23 EStG fiele. In den Fällen der §§ 17, 23 EStG wirkten sich die Abschlusskosten steuerlich zu Gunsten des Erwerbers aus, im Falle einer Lebensversicherung gingen diese Kosten steuerlich verloren. Bei den Überschusseinkünften könne allein maßgeblich sein, ob für die Anschaffungs(neben)kosten der Werbungskostenbegriff i.S.d. § 9 EStG erfüllt sei. Hier sei zwischen den Anschaffungskosten und den Anschaffungsnebenkosten zu differenzieren: Bei den Anschaffungskosten einer Kapitalanlage sei der Werbungskostenbegriff nicht erfüllt. Insoweit erfolge lediglich eine Kapitalumschichtung, die ausschließlich das Vermögen als solches betreffe. Es werde Vermögen hingegeben, um einen bestimmten Betrag anzusparen. Dementsprechend sei im Rahmen der Kapitallebensversicherung der im Beitrag enthaltene Sparanteil nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Anders zu beurteilen seien hingegen die Anschaffungsnebenkosten, also vorliegend die im Beitrag enthaltenen Abschlusskosten der Lebensversicherung. Die Aufwendungen seien nicht anlässlich des Erwerbs von Vermögen getätigt und führten nicht zu einer Wertveränderung des Vermögens. Das Vermögen sei schon vorher da gewesen. Sie beträfen ausschließlich das Nutzungsüberlassungsverhältnis des Vermögens und dienten daher nicht allein dem Erwerb einer Einkunftsquelle. Damit fielen sie unter den Werbungskostenbegriff. Das steuerlich relevante Nutzungsüberlassungsverhältnis werde folglich sachwidrig mit dem Kapitalvermögen als solchem gleichgesetzt. Die von der Rechtsprechung gegebene „stereotype“ Begründung, Anschaffungsnebenkosten stellten keine Werbungskosten dar, da es sich bei ihnen um Anschaffungskosten handele, liege folglich ein Zirkelschluss zu Grunde. Mithin fielen die Abschlusskosten wie auch die allgemeinen Verwaltungskosten unter den allgemein anerkannten Werbungskostenbegriff. Auch die neue, für die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge geltende Gesetzeslage, zeige, dass die im Zusammenhang mit der Lebensversicherung entstandenen Aufwendungen einkunftsmindernd zu berücksichtigen seien. Der Abzug der im Zusammenhang mit der Kapitallebensversicherung entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten. Dies folge aus den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit. Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung für vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsverträge (EStG AF.) i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 2 b) dd) EStG AF. seien dahin verfassungskonform auszulegen, dass Inhaber einer Kapitallebensversicherung Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Erträgen geleistet wurden, einkunftsmindernd als Werbungskosten geltend machen dürfen. Denn bei jenen Aufwendungen in Form der allgemeinen Verwaltungskosten sowie der Abschlusskosten handele es sich um Erwerbsaufwendungen, die die Leistungsfähigkeit des Klägers minderten. Erschließe der Gesetzgeber für die Besteuerung eine Erwerbsquelle indem er Erträge besteuere, dann gebiete es das verfassungsrechtliche Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit, den damit zusammenhängenden Aufwand nicht generell als steuerlich irrelevant auszublenden. Beiträge zur XY hätten die Kläger nicht in ihren Steuererklärungen geltend gemacht, weil der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 3 EStG AF. in jedem Jahr seit Beginn der Beitragszahlungen bereits ausgeschöpft gewesen sei. Die Summe der abziehbaren Werbungskosten betrage 4.350,91 €. Die Höhe der Werbungskosten ermittle sich folgendermaßen: Rückkaufswert Kapitallebensversicherung 30.827,23 € Darin enthaltenen Kapitalerträge 4.078,94 € Ausgekehrtes Kapital 26.748,29 € Geleistete Beiträge 31.099,20 € Differenz = Werbungskosten 4.350,91 € Die in den Jahren 1995 bis 2006 im Rahmen der monatlichen Beiträge geleisteten Verwaltungskosten seien kumuliert in einer Summe im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge im Streitjahr 2006 zu berücksichtigen. Das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sei nicht anwendbar. Auch stehe der Abziehbarkeit der Verwaltungskosten als Werbungskosten nicht das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen. Das mit einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall abgedeckte Todesfallrisiko wäre grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Dies rechtfertige jedoch nicht die Versagung der entstandenen Abschluss- und Verwaltungskosten als Werbungskosten, soweit sie auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge entfallen würden. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot sei vorliegend nicht anwendbar. Die Abschluss- und Verwaltungskosten seien aufzuteilen und soweit sie durch die Kapitalerträge veranlasst seien in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Eine entsprechende Aufteilung könne durch die XY erfolgen. Wegen der umfangreichen weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 24.9.2008 verwiesen. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer 2006 unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 29. Juli 2011 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheids vom 19. Juni 2012 ausgehend von Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 4.350,91 € herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass der Versicherungsnehmer bzgl. der vom Versicherungsunternehmen gezahlten Verwaltungskosten und Vermittlungsgebühren nicht (zivilrechtlicher) Schuldner sei. Diese minderten nur die Höhe der außerrechnungsmäßigen Zinsen. Der Verlust aus dem Rückkaufswert und der gezahlten Beiträge sei als Vorgang auf der Vermögensebene nicht abzugsfähig. Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.11.2008 verwiesen. Am 29.7.2011 erließ der Beklagte auf der Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wegen geänderter Beteiligungseinkünfte einen Änderungsbescheid. Mit Schreiben vom 26.4.2012 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass die Ausführungen in der Teileinspruchsentscheidung vom 17.7.2008, die Kläger hätten über die Frage, wie die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich einzuordnen seien, keine hinausgehenden Einwendungen vorgetragen, unzutreffend sein dürften. Die Berichterstatterin wies des Weiteren darauf hin, dass der mit Schreiben vom 12.3.2008 eingelegte „Einspruch“ Einwendungen bzgl. der Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalte. Daraufhin hob der Beklagte die Teileinspruchsentscheidung durch Bescheid vom 19.6.2012 auf und wies mit Einspruchsbescheid ebenfalls vom 19.6.2012 den Einspruch - vollumfänglich - als unbegründet zurück. Wegen des in der mündlichen Verhandlung seitens der Prozessbevollmächtigten gestellten Beweisantrages sowie der Rüge wegen Nichterhebung des Beweise