Urteil
2 K 1014/13
Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSL:2014:0228.2K1014.13.0A
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Leitsätze
Nach britischem Recht erhält die Mutter eines Kindes, die zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Deutschland wohnt und in England arbeitet, kein englisches Kindergeld ("child benefit"). Dem entsprechend besteht keine den Bezug von inländischem Kindergeld ausschließende Konkurrenzsituation, die nach den europarechtlichen Prioritätsregeln aufzulösen wäre (Rn.15)
(Rn.16)
.
Tenor
Der Bescheid vom 10. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Tochter N ab September 2011 zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach britischem Recht erhält die Mutter eines Kindes, die zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Deutschland wohnt und in England arbeitet, kein englisches Kindergeld ("child benefit"). Dem entsprechend besteht keine den Bezug von inländischem Kindergeld ausschließende Konkurrenzsituation, die nach den europarechtlichen Prioritätsregeln aufzulösen wäre (Rn.15) (Rn.16) . Der Bescheid vom 10. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Tochter N ab September 2011 zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und auch begründet. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum, in dem seine Ehefrau zusammen mit ihm und ihrer Tochter N im Inland wohnte und in England in einem Arbeitsverhältnis stand, Kindergeld im Inland zu. 1. Die Beklagte ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit Familienkasse Rheinland-Pfalz/Saarland eingetreten (s. BFH vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFH/NV 2013, 1872). 2.1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 EStG hat u.a. für ein eigenes Kind mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU – wie im Streitfall Großbritannien – Anspruch auf Kindergeld, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Kindergeld wird allerdings nicht für ein Kind gezahlt, für das u.a. dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland gewährt werden bzw. bei entsprechender Antragstellung zu gewähren wären (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Insoweit scheidet nach den deutschen Vorschriften auch die Zahlung eines Differenzbetrags aus (vgl. § 65 Abs. 2 EStG Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes vom 30. September 2009, BStBl I 2009, 1030, in der Fassung vom 21. Dezember 2010, BStBl. 2011, 21; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., § 65 Rz. 9). Die Regelung ist verfassungsgemäß (BFH vom 27. Oktober 2004 VIII R 104/01, BFH/NV 2005, 341). Soweit die Beklagte geltend macht, diese Konkurrenzsituation läge im Fall des Klägers vor, deckt sich dies nicht mit den Erkenntnissen des Senats. Die vom Bundeszentralamt für Steuern erstellte Übersicht zum Familienleistungsausgleich vom 7. Dezember 2011 (BStBl. I 2012, 18, 38) besagt bereits, dass das „child benefit“, also das britische Kindergeld „in der Regel“ davon abhänge, dass sich das Kind im Vereinigten Königreich aufhalten müsse. Dies findet Bestätigung in der Internet-Präsenz der britischen Steuer- und Zollbehörde HM Revenue & Customs). Dort heißt es: „Generally, to get Child Benefit both you and your child must be physically present in the UK. But you'll still be able to get it if you're out of the country for short, temporary stays, like on holiday” (vgl. http://www.hmrc.gov.uk/childbenefit/start/who-qualifies/new-arrivals-uk.htm). Schließlich und endlich ist diese auf den Aufenthalt des Kindes abstellende Sichtweise auch Gegenstand des Bescheides vom 19. Dezember 2012 gegenüber der Ehefrau des Klägers (KiG, Bl. 45). Auch dort wird die Zahlung des Kindergeldes für N abgelehnt, weil sich N nicht in Großbritannien aufhalte. Mithin ist nach den Feststellungen des Senats keine den Bezug inländischen Kindergeldes ausschließende Konkurrenzsituation gegeben. 2.2. Dem Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa deshalb kein Kindergeld zu zahlen, weil das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. Art. 67, 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorrangig in England zu zahlen wäre. Der Anwendungsbereich der in den genannten Verordnungen konzipierten Prioritätsregeln ist im Streitfall von vornherein nicht eröffnet, weil keine Anspruchskonkurrenz zwischen Ansprüchen auf Familienleistungen für das Kind in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht. Lediglich für den Fall einer solchen Anspruchskonkurrenz gelten die genannten Prioritätsregeln. Dies folgt bereits daraus, dass gem. Abs. 35 der Erwägungen, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zu Grunde liegen, ungerechtfertigte Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen vermieden werden sollen. Dementsprechend regelt Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, welche Ansprüche maßgeblich sind, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Eine solche Situation besteht im Streitfall jedoch nicht, da lediglich Ansprüche des Klägers auf Kindergeld gem. §§ 62, 63 EStG bestehen und kein Anspruch auf Familienleistungen in England besteht. Da von vornherein damit der Anwendungsbereich der Art. 67, 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 nicht eröffnet ist, kommt es auf die nähere Ausgestaltung des Verfahrens in Art. 60 Abs. 1 Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht an. Nach Auffassung des Senats wird es dem Sinn und Zweck der Regelungen in den genannten EU-Verordnungen, bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen festzulegen, welche Ansprüche vorrangig bestehen, nicht gerecht, wenn in einer Konstellation, in der lediglich ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften Deutschlands besteht, ein weiterer Anspruch in einem weiteren EU-Staat konstruiert wird. Vielmehr spricht das Regelwerk dafür, nur einen Rechtsverlust des aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Arbeitnehmers zu verhindern (ebenso Finanzgericht München vom 27. Oktober 2011 5 K 1145/11, EFG 2012, 255; Finanzgericht München vom 27. Oktober 2011 vom 5 K 1075/11, EFG 2012, 253; Finanzgericht München vom 27. Oktober 2011, 5 K 2614/10, EFG 2012, 249; Finanzgericht München vom 27. Oktober 2011, 5 K 3245/10, EFG 2012, 256; Finanzgericht München vom 21. November 2011, 5 K 2527/10, EFG 2012, 627; Niedersächsischen Finanzgericht vom 8. Dezember 2011, 16 K 291/11, EFG 2012, 849; Niedersächsischen Finanzgericht vom 15. Dezember 2011 3 K 155/11, juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2011, 2 K 2085/10, EFG 2012, 716; Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 23.03.2011, 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323; Finanzgericht Hamburg vom 31. Januar 2012, 1 K 204/11, EFG 2012, 1364; Finanzgericht Hamburg vom 10. Mai 2012, 1 K 19/11, juris; Finanzgericht Düsseldorf vom 9. Februar 2012, 16 K 1564/11 Kg, EFG 2012, 1369; Finanzgericht Düsseldorf vom 25. August 2012 10 K 2183/11 Kg, juris; Finanzgericht Düsseldorf vom 13. März 2013 15 K 2990/12, juris). 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Beklagten auferlegt. Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters folgt aus dem Einverständnis der Beteiligten (§ 79 a Abs. 3, 4 FGO). Der Senat konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO. Gegen die unter 2.2. angeführte Rechtsprechung der Finanzgerichte sind zahlreiche Revisionsverfahren anhängig (vgl. die Nachweise im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. März 2013, 1 K 121/12, juris), in denen die hier entscheidende Streitfrage geklärt werden wird. Die Zulassung der Revision auch in dieser Entscheidung ermöglicht der Beklagten, dies auch in diesem Verfahren zu versuchen. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist mit einer Schottin verheiratet. Die Eheleute haben eine am XX. XX 2011 geborene Tochter N, die im gemeinsamen Haushalt der Eheleute im Inland wohnt. Der Kläger streitet mit der Beklagten darum, ob ihm für N Kindergeld zusteht. Der Kläger stellte am 28. Oktober 2011 bei der damals zuständigen Familienkasse in X einen Antrag auf Kindergeld für N (KiG, Bl. 1). Er gab in der Folge an, seine Ehefrau sei in England bis einschließlich Januar 2013 unselbständig erwerbstätig (KiG, Bl. 10, 39). Mit Bescheid vom 10. April 2012 (KiG, Bl. 15) lehnte die Familienkasse X den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass infolge der Erwerbstätigkeit der Mutter von N in England (allein) dort ein Kindergeldanspruch bestehe. Hiergegen legte der Kläger am 14. Mai 2012 Einspruch ein (KiG, Bl. 16). Er legte ein Schreiben der britischen Steuer- und Zollbehörde vom 19. Dezember 2012 vor (KiG, Bl. 45), wonach für N kein Kindergeld bewilligt werden könne, da N sich nicht in Großbritannien aufhalte. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2012 (Bl. 4) wies die Familienkasse X den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück (Bl. 4 ff.). Am 14. Januar 2013 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Der Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 1), den Bescheid vom 10. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für seine Tochter N ab September 2011 zu bewilligen. Der Kläger macht geltend, ihm stehe in Großbritannien nachweislich kein Kindergeld für N zu Die Beklagte beantragt (Bl. 29), die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es sei nicht nachgewiesen, dass dem Kläger oder seiner Ehefrau für N im streitigen Zeitraum in England kein Kindergeld zustehe. Es sei versucht worden, seitens der britischen Behörden eine konkrete Auskunft zu erhalten. Dies sei jedoch nicht gelungen. Mithin sei der Kläger gehalten, die entsprechenden Nachweise selbst zu erbringen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.