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Urteil

2 K 2085/10

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1101.2K2085.10.0A
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Leitsätze
1. Die Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung von dem im Bereich einer bestimmten Teilprüfung wie der Aufsichtsarbeit erzielten Ergebnis abhängig macht, kann sich daraus ergeben, dass die betreffende Teilprüfungsleistung unter methodischen Gesichtspunkten von besonderer Aussagekraft für die Verwirklichung bestimmter Aspekte des Ausbildungsziels der Schwerpunktbereichsprüfung und damit der ersten Prüfung für Juristen insgesamt ist. Dies ist für die Aufsichtsarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung nach §§ 13 Abs. 6 Satz 2, 14 Abs. 1 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät Rechtswissenschaft der Universität Hamburg der Fall. (Rn.61) 2. Im Einzelfall genügt die ärztliche Stellungnahme nicht den in § 17 Abs. 2 Satz 4 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät Rechtswissenschaft der Universität Hamburg festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine qualifizierte fachärztliche Bescheinigung, um einen Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen.(Rn.30) 3. Im Einzelfall kann es bewertungsfehlerfrei sein, wenn ein Prüfer an einer gutachterlichen Fallbearbeitung im Rahmen der ersten Prüfung für Juristen kritisiert, dass Prüfungen in die Darstellung aufgenommen worden sind, von denen nicht einmal mit einem gewissen Mindestmaß an Plausibilität erwartet werden konnte, dass sie zur Beantwortung der Fallfrage beitragen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der vom Kandidaten geprüfte Anspruch bzw. das geprüfte Recht aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ergeben könnte oder wenn bereits die für eine Subsumtion erforderlichen tatsächlichen Umstände im Sachverhalt nicht erwähnt sind.(Rn.84)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen, soweit der zweite Hilfsantrag abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung von dem im Bereich einer bestimmten Teilprüfung wie der Aufsichtsarbeit erzielten Ergebnis abhängig macht, kann sich daraus ergeben, dass die betreffende Teilprüfungsleistung unter methodischen Gesichtspunkten von besonderer Aussagekraft für die Verwirklichung bestimmter Aspekte des Ausbildungsziels der Schwerpunktbereichsprüfung und damit der ersten Prüfung für Juristen insgesamt ist. Dies ist für die Aufsichtsarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung nach §§ 13 Abs. 6 Satz 2, 14 Abs. 1 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät Rechtswissenschaft der Universität Hamburg der Fall. (Rn.61) 2. Im Einzelfall genügt die ärztliche Stellungnahme nicht den in § 17 Abs. 2 Satz 4 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät Rechtswissenschaft der Universität Hamburg festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine qualifizierte fachärztliche Bescheinigung, um einen Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen.(Rn.30) 3. Im Einzelfall kann es bewertungsfehlerfrei sein, wenn ein Prüfer an einer gutachterlichen Fallbearbeitung im Rahmen der ersten Prüfung für Juristen kritisiert, dass Prüfungen in die Darstellung aufgenommen worden sind, von denen nicht einmal mit einem gewissen Mindestmaß an Plausibilität erwartet werden konnte, dass sie zur Beantwortung der Fallfrage beitragen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der vom Kandidaten geprüfte Anspruch bzw. das geprüfte Recht aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ergeben könnte oder wenn bereits die für eine Subsumtion erforderlichen tatsächlichen Umstände im Sachverhalt nicht erwähnt sind.(Rn.84) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen, soweit der zweite Hilfsantrag abgewiesen wird. I. Die zulässige Bescheidungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Bescheide vom 9. November 2009 und 29. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Genehmigung seines am 2. Dezember 2009 erklärten Rücktritts von der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009, da er durch die Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. X. vom 5. Dezember 2009 nicht die formellen Anforderungen aus § 17 SPO erfüllt hat (hierzu 1.). Weiterhin besteht kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung nach Einräumung einer Möglichkeit zur Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung im ersten Wiederholungsversuch, da die vom Kläger hinsichtlich der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 und ihrer Bewertung geltend gemachten Verfahrensfehler nicht bestehen (hierzu 2.). Ferner kann der Kläger nicht beanspruchen, zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen zu werden, da die vom Kläger für verfassungswidrig und unwirksam gehaltenen Regelungen in § 13 Abs. 6 Satz 2 und § 14 Abs. 1 SPO mit dem Grundgesetz vereinbar sind (hierzu 3.). Schließlich verfügt der Kläger nicht über einen Anspruch auf Neubescheidung nach erneuter Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009, da Fehler bei deren Bewertung nicht festzustellen sind (hierzu 4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Genehmigung seines am 2. Dezember 2009 erklärten Rücktritts von der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009. Das Gericht kann offen lassen, ob die Rücktrittsregelung in § 17 SPO von einer förmlichen Genehmigungsentscheidung der Prüfungsbehörde ausgeht oder ob die Rechtsfolgen eines Rücktritts bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ex lege eintreten. § 17 Abs. 1 Satz 1 SPO, wonach eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet wird, wenn der Prüfling von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne wichtigen Grund zurücktritt, ist die vom Satzungsgeber intendierte Konstruktion nicht eindeutig zu entnehmen. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da jedenfalls die formellen Voraussetzungen eines Rücktritts von der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009, die sich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SPO bestimmen, nicht erfüllt sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SPO muss der wichtige Grund im Sinne von Satz 1 umgehend angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SPO ist im Falle einer Krankheit die Prüfungsunfähigkeit vom Prüfling nachzuweisen; nach Satz 3 ist der Nachweis durch eine qualifizierte fachärztliche Bescheinigung zu führen, die unverzüglich eingeholt und vorgelegt werden muss. Wie Satz 4 der Vorschrift weiter anordnet, muss die Bescheinigung Angaben enthalten über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt der dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungen sowie der ärztlichen Prognose über die Dauer der Erkrankung. Diese formellen Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Zum einen hat er die fachärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. X. vom 5. Dezember 2009 nicht, wie von § 17 Abs. 2 Satz 3 SPO verlangt, unverzüglich eingeholt und der Beklagten vorgelegt (hierzu a)). Zum anderen hat der Kläger durch diese Stellungnahme nicht den Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit am 4. September 2009 geführt, da die Stellungnahme nicht den nach § 17 Abs. 2 Satz 4 SPO an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen genügt (hierzu b)). a) Entgegen der Vorgabe in § 17 Abs. 2 Satz 3 SPO hat der Kläger die fachärztliche Stellungnahme vom 5. Dezember 2009 nicht unverzüglich eingeholt und der Beklagten vorgelegt. Unverzüglich handelt dabei gemäß der auch im Prüfungsrecht anwendbaren Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB derjenige, der ohne schuldhaftes Zögern tätig wird. Dieser Anforderung ist der Kläger bei der Einholung und damit auch bei der Vorlage der von ihm in Auftrag gegebenen ärztlichen Stellungnahme vom 5. Dezember 2009 nicht gerecht geworden. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, es habe für ihn im Zeitraum zwischen der Teilnahme an der Aufsichtsarbeit am 4. September 2009 und dem Zugang des Bescheides vom 9. November 2009, mit welchem dem Kläger das Ergebnis der Aufsichtsarbeit mitgeteilt wurde, am 13. November 2009 kein Anlass bestanden, an seiner Prüfungsfähigkeit am 4. September 2009 zu zweifeln und zur Klärung solcher Zweifel eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, so bestand ein solcher Anlass jedenfalls, nachdem der Kläger am 13. November 2009 von seinem abermaligen Nichtbestehen erfahren hatte. Nach eigenem Vorbringen stand der Kläger in den Tagen ab dem 13. November 2009, nämlich nach Kenntnisnahme von seinem in der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 erzielten Ergebnis, den Gründen für sein erneutes Scheitern in der Aufsichtsarbeit „ratlos“ gegenüber. Da er nach eigenem Bekunden bereits bei erstmaliger Teilnahme an der Aufsichtsarbeit am 27. März 2009 ähnliche Gedanken und Empfindungen bei sich beobachtet hatte wie sodann in der Prüfung vom 4. September 2009, ihm sodann mit Bescheid vom 3. Juli 2009 sein Nichtbestehen im Klausurversuch vom 27. März 2009 mitgeteilt worden war und ihm bereits daraufhin – wie erneut nach Erhalt des Bescheides vom 9. November 2009 – die Gründe für sein Scheitern unbegreiflich gewesen waren, hätte schon aufgrund der Parallelität der Situationen für den Kläger ab dem 13. November 2009 Anlass bestanden, die Möglichkeit einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit am 4. September 2009 schnellstmöglich aufzuklären, um seinen Obliegenheiten aus § 17 SPO nachzukommen. Dabei hätte sich dem Kläger angesichts seiner parallelen Erfahrungen in den beiden Prüfungsversuchen aufdrängen müssen, sich so bald wie möglich an einen Facharzt für Psychiatrie zu wenden, um dessen Einschätzung dazu zu erfahren, ob den vom Kläger in der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 erlebten Gedanken und Empfindungen des Blockiertseins, des Leistungsdrucks und der Versagensangst Krankheitswert zukam. Zwar hat ein Prüfling nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit, wenn ihm nicht nur sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist, sondern er auch die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erfasst (vgl. Beschl. v. 22.9.1993, 6 B 36/93, juris, Rn. 4; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 288 m.w.N.). Allerdings betrachtet dieser Maßstab die Entscheidung des Prüflings, aufgrund der Kenntniserlangung von seiner Prüfungsunfähigkeit sodann den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Anhaltspunkte für eine Prüfungsunfähigkeit, die den Prüfling unter Unverzüglichkeitsgesichtspunkten bereits zuvor zu einer Aufklärung seines Gesundheitszustands durch Konsultation eines Arztes bewegen müssen, können bereits unterhalb dieser Schwelle bestehen. Weshalb es vor dem Hintergrund des vom Kläger nach dessen Bekunden in beiden Prüfungsdurchgängen Erlebten erst noch einer Anregung durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten bedurfte, bevor der Kläger sich mit dem Ziel einer Untersuchung an einen Psychiater wandte, erscheint nicht nachvollziehbar. Insofern geht die Auffassung des Klägers fehl, angesichts des Umstandes, dass er sich „zunächst über das weitere Vorgehen Klarheit verschaffen, einen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Prüfungsrechts finden und noch einen Termin mit einem geeigneten Experten für Prüfungsneurosen vereinbaren“ habe müssen, sei ein Zeitablauf von ca. zwei Wochen zwischen dem Erfahren des Prüfungsergebnisses und der Einholung der ärztlichen Stellungnahme angemessen gewesen. Tatsächlich hat der Kläger dadurch, dass er – nach Erhalt des Ergebnisbescheides am Freitag, dem 13. November 2009 und einigen Tagen der Selbstvergewisserung – nicht jedenfalls in der Woche ab Montag, dem 16. November 2009, Kontakt zu einem Psychiater aufgenommen hat, die unverzügliche Einholung einer qualifizierten fachärztlichen Stellungnahme versäumt. b) Darüber hinaus hat der Kläger durch die Vorlage der Stellungnahme vom 5. Dezember 2009 nicht den Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit am 4. September 2009 geführt, da die Stellungnahme nicht die in § 17 Abs. 2 Satz 4 SPO festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine qualifizierte fachärztliche Bescheinigung erfüllt. Nach dieser Vorschrift muss die Bescheinigung Angaben enthalten über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt der dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungen sowie der ärztlichen Prognose über die Dauer der Erkrankung. Diesen Anforderungen wird die Stellungnahme vom 5. Dezember 2009 nicht gerecht, da sie keine hinreichenden Angaben über die von der attestierten Erkrankung des Klägers ausgehende psychische Funktionsstörung und über die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Klägers am 4. September 2009 enthält. Zwar referiert Prof. Dr. X. in der Stellungnahme Inhalte eines Untersuchungsgesprächs vom 30. November 2009 mit Bezug zur geistigen und emotionalen Verfassung des Klägers während der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009. Insoweit werden die Angaben des Klägers referiert, er sei während der Klausurbearbeitung bei einmal gefassten Gedanken geblieben, ohne Alternativen anzudenken und es sei „wie eine Mischung aus Denken und kleinflächigem Blackout“ gewesen; der Gedanke „jetzt oder nie wieder“ habe ihn stark belastet; er sei innerlich beunruhigt, nervös und erfolgsgetrieben gewesen und habe sich so verhalten, „als ob er [die] Arbeit so schnell wie möglich hinter sich bringen wolle“; große Teile seines Wissens seien „weg bzw. nicht abrufbar“ gewesen. Auch führt Prof. Dr. X. im Anschluss an die vorgenannten Schilderungen unter der Rubrik „Diagnose“ aus, alle Indizien sprächen für eine „neurotische Störung“, die den Kläger „zweimal hintereinander prüfungsunfähig“ gemacht habe. Allerdings finden sich keinerlei Ausführungen dazu, weshalb und inwiefern der Arzt anhand der wiedergegebenen Gedanken und Empfindungen des Klägers vom 4. September 2009 auf das Vorliegen einer „neurotischen Störung“ schließen und dabei zugleich das Bestehen einer allgemeinen, nicht pathologischen Prüfungsangst ausschließen konnte. Aus der Stellungnahme ist nicht ersichtlich, worin sich die festgestellte „neurotische Störung“ von einer allgemeinen Prüfungsangst ohne Krankheitswert unterscheidet und auf welcher Grundlage der Arzt die attestierte Störung differentialdiagnostisch von einer solchen gewöhnlichen, nicht pathologischen Prüfungsangst abzugrenzen vermocht hat. Solche Ausführungen wären jedoch zur Erfüllung der inhaltlichen Mindestanforderungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 SPO erforderlich und zu erwarten gewesen, zumal deshalb, weil die von Prof. Dr. X. in der Stellungnahme aufgegriffenen Symptome des Klägers vom 4. September 2009 eine nicht unerhebliche Ähnlichkeit mit den geistigen und emotionalen Anzeichen einer allgemeinen Prüfungsangst ohne Krankheitswert aufweisen, sodass für abgrenzende Ausführungen erkennbar ein Anlass bestand. 2. Es besteht weiterhin kein Anspruch des Klägers auf Einräumung einer Möglichkeit zur Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit im ersten Wiederholungsversuch, da die vom Kläger hinsichtlich der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 und ihrer Bewertung geltend gemachten Verfahrensfehler nicht bestehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufgabenstellung der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 ungeeignet oder – wegen Überschreitung des vorgesehenen Prüfungsstoffes – unzulässig gewesen sein könnte (hierzu a)). Auch die vom Kläger angezweifelte Befugnis des Zweitvotanten zur Bewertung einer Aufsichtsarbeit im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung bestand (hierzu b)). a) Zunächst erweist sich die Aufgabenstellung der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 weder als ungeeignet noch als unzulässige Überschreitung des vorgesehenen Prüfungsstoffes. Die Rüge des Klägers, die Aufgabenstellung sei unangemessen schwer und daher zur Leistungsermittlung ungeeignet gewesen, greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob in der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 tatsächlich – wie der Kläger unter unzureichender Substantiierung vorbringt – 85 % der Prüflinge durchgefallen sind. Denn grundsätzlich kann allein aus einer hohen Nichtbestehensquote nicht schon darauf geschlossen werden, es seien unangemessen hohe Anforderungen gestellt worden (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 383). Zwar kann ein solches Ergebnis ein Indiz dafür bilden, dass die Prüfer bei ihren Bewertungen den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe nicht hinreichend berücksichtigt haben (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O.; OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2008, 1 A 234/03, juris, Rn. 55). Vorliegend ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass der Erstvotant in seinem Votum die Aufgabe als mittelschwer eingestuft und der Zweitvotant sich dem angeschlossen hat, und zum anderen, dass bei Betrachtung der Voten und ergänzenden Stellungnahmen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Votanten könnten an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers überzogene Anforderungen gestellt haben. Auch die vom Kläger geäußerten Rechtsauffassungen, der Prüfungsstoff müsse grundsätzlich dem Lernstoff folgen und es dürfe von einem Prüfling grundsätzlich nichts verlangt werden, was er in der Ausbildung und dem Unterricht nicht gelernt haben könne, verhelfen seiner Rüge nicht zum Erfolg. Nach § 9 Abs. 2 SPO sind Prüfungspflichtstoffe des Schwerpunktbereichs II insbesondere die über den Pflichtfachstoff hinausgehenden Materien des Familien- und Erbrechts sowie des Zivilprozessrechts. Die Prüfungsgegenstände der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 halten sich in diesem Rahmen. Unabhängig davon, dass der Kläger zu der ergänzenden Äußerung des Zweitvotanten, es seien jedenfalls die im erbrechtlichen Teil angesprochenen Fragestellungen ausführlich Gegenstand von dessen Vertiefungsvorlesung gewesen, nicht mehr Stellung genommen hat, ist es Prüflingen im Rahmen einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung allgemein zumutbar, Fragestellungen aus dem Kreis zulässiger Prüfungsgegenstände erforderlichenfalls im Selbststudium mit Hilfe von Literatur über das Durchdringungsniveau einer vorbereitenden Lehrveranstaltung hinaus zu vertiefen. b) Die vom Kläger in Zweifel gezogene Befugnis des Zweitvotanten zur Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung war gegeben. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 SPO können als Prüfer nach Maßgabe des § 64 HmbHG Lehrbeauftragte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 HmbHG können Lehrbeauftragte nur den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff sowie den Prüfungsstoff des zu ihren Lehrveranstaltungen gehörenden Moduls prüfen, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben. Hinsichtlich des Zweitvotanten – Dr. Y., dessen Befähigung zum Richteramt nicht bestritten ist – liegen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift vor. Dabei sind die Voraussetzungen von § 64 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 HmbHG in Anwendung auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung dahin auszulegen, dass Lehrbeauftragte den gesamten Prüfungsstoff des Schwerpunktbereiches, zu dem sie eine Lehrveranstaltung anbieten, prüfen dürfen. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses der Universität Hamburg zum Wintersemester 2008/09 hat der Zweitvotant in diesem Semester im Rahmen des Schwerpunktbereichs II die Pflichtveranstaltung „Vertiefungskurs Erbrecht“ gehalten. 3. Der Kläger kann ferner nicht beanspruchen, zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung unabhängig von seinen im Bereich der Aufsichtsarbeit erzielten Prüfungsergebnissen zugelassen zu werden. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einer Grundgesetzwidrigkeit und Nichtigkeit der Regelungen in § 13 Abs. 6 Satz 2 und § 14 Abs. 1 SPO. Die vom Kläger gerügten Regelungen, die durch ihr funktionales Zusammenwirken (hierzu a)) eine spezifische Grundrechtsrelevanz entfalten, genügen dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (hierzu b)) und verletzen auch nicht die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu c)). Schließlich erweist sich § 14 Abs. 1 SPO auch nicht als unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu d)). a) Die Regelungen der § 13 Abs. 6 Satz 2 und § 14 Abs. 1 SPO sind hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht isoliert, sondern in ihrem Zusammenwirken zu betrachten, da sie sich funktional ergänzen und erst durch ihr Zusammenwirken ihre spezifische Grundrechtsrelevanz, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, entfalten. Indem § 14 Abs. 1 SPO anordnet, dass zur mündlichen Prüfung (nur) zugelassen wird, wer in der Aufsichtsarbeit die Punktzahl 3,0 erreicht hat, verwehrt die Regelung dem Prüfling, der in der Aufsichtsarbeit scheitert, die Teilnahme an einer nach §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 2 SPO zum Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung erforderlichen weiteren Teilprüfung. Das damit errichtete Bestehenshindernis wird durch § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO in seiner Wirkung dahingehend abgeschwächt, dass dem Prüfling hinsichtlich der Aufsichtsarbeit eine – einmalige – Möglichkeit der Wiederholung eröffnet wird mit der Folge, dass der Prüfling bei Erreichen von mindestens 3,0 Punkten im Wiederholungsversuch doch noch zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist. § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO mildert damit zum einen die Belastungsintensität von § 14 Abs. 1 SPO im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Regelung gewährleistet zum anderen die Übereinstimmung der in der SPO festgelegten Bestehensanforderungen mit höherrangigem Recht, nämlich mit § 32 Abs. 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156). Nach dieser Vorschrift kann die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 HmbHG (nur) einmal wiederholt werden. Ohne die Regelung des § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO hätte § 14 Abs. 1 SPO für den Prüfling, der wegen Nichterreichens von mindestens 3,0 Punkten in der Aufsichtsarbeit nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist, das endgültige Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung unter Umständen schon als Ergebnis des Scheiterns in nur einer Teilprüfung – der Aufsichtsarbeit – zur Folge. Diese Regelung wäre mit § 32 Abs. 2 HmbJAG kaum in Einklang zu bringen. Mit der Gewährung einer einmaligen Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichterreichens bestimmter Mindestpunktzahlen setzen § 12 Abs. 4 SPO – für die schriftliche Wahlschwerpunktleistung – und § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO – für die Aufsichtsarbeit – vor diesem Hintergrund die Vorgabe aus § 32 Abs. 2 HmbJAG auf der Ebene der jeweiligen Teilprüfungsleistung um. Für die mündliche Prüfung entspricht dem die Regelung des § 14 Abs. 5 SPO, wonach die mündliche Prüfung, wenn die Schwerpunktbereichsprüfung nach dem Ergebnis der mündlichen Prüfung insgesamt nicht bestanden ist, einmal wiederholt werden kann. Zusammenfassend gilt damit, dass sich die belastende Wirkung des Regelungsgefüges von § 13 Abs. 6 Satz 2 und § 14 Abs. 1 SPO für den Prüfling vornehmlich aus der Zulassungsbeschränkung des § 14 Abs. 1 SPO ergibt. § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO mildert diese Belastungswirkung zum einen durch die Eröffnung der Möglichkeit ab, nach Erreichen der Mindestpunktzahl im Wiederholungsversuch zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, zum anderen dadurch, dass dem Prüfling bereits die Wiederholung der misslungenen Teilprüfungsleistung ermöglicht und er nicht zur Wiederholung des gesamten Prüfungskomplexes gezwungen wird. Die begünstigende Wirkung von § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO ist jedoch auf eine nur einmalige Wiederholungsmöglichkeit beschränkt; diese Beschränkung wirkt für den Prüfling belastend. b) Entgegen der Auffassung des Klägers genügt das Regelungsgefüge von § 13 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 SPO dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, da die Vorschriften auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung beruhen und sich innerhalb des von dieser gesetzten Rahmens halten. aa) Hinsichtlich der Bestimmtheit einer gesetzlichen Ermächtigung zur Satzungsgebung im Prüfungsrecht gelten die für Verordnungsermächtigungen mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 GG entwickelten Anforderungen entsprechend (Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 22 m. Fn. 12. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fasst diese Anforderungen im Urteil vom 17. Dezember 2008 (10 A 1/08, juris, Rn. 47) wie folgt zusammen: „Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 – 1 BvR 640/80 – BVerfGE 58, 257, 268; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 – 7 C 24.81 – BVerwGE 65, 323, 325) und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, a.a.O., S. 277). Diese Anforderungen, die sich für Verordnungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben, gelten in ähnlicher Weise für die Satzungsgebung, in der ein bestimmter Kreis von Bürgern innerhalb eines durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs ermächtigt wird, durch demokratisch gebildete Organe die eigenen Angelegenheiten zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 und 308/64 – BVerfGE 33, 125, 157 ff.). Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 und 174/84 – BVerfGE 80, 1, 20 f.). Das Prüfungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens dürfen deshalb weitgehend einer untergesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben. Angesichts der Vielzahl der einzelnen Studiengänge und ihrer Entwicklung wie auch derjenigen der Vorstellungen von den nötigen Mindestkenntnissen der Studierenden ist es ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung von Prüfungsstoffkatalogen, aber auch der einzelnen Bestandteile der Prüfung, der Bewertungsmaßstäbe und der Bestehensvoraussetzungen der untergesetzlichen Rechtssetzung durch Verordnungs- oder Satzungsgeber zu überlassen (vgl. für die ärztliche Prüfung BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., S. 21 f.).“ Die SPO beruht auf der Ermächtigung in § 30 Abs. 2 Satz 1 HmbJAG, wonach die Hochschule eine Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung erlässt. Zwar enthält § 30 Abs. 2 Satz 1 HmbJAG keine Vorgaben zu den im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung zu stellenden Bestehensanforderungen. Allerdings umreißen andere Vorschriften des HmbJAG – bei einer Auslegung mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze unter Berücksichtigung insbesondere von Zweck und Sinnzusammenhang dieser Vorschriften – die Tendenz und das Programm der durch Satzung zu regelnden Bestehensanforderungen schon so weit, dass sich der mögliche Inhalt dieser Bestehensanforderungen bestimmen lässt. In Anlegung dieser Maßstäbe gilt zu § 13 Abs. 6 Satz 2 und § 14 Abs. 1 SPO Folgendes: bb) Dass zunächst die Regelung des § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO nach Zweck und Inhalt vom Willen des Gesetzgebers des HmbJAG umfasst ist, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 HmbJAG, wonach die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung – abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 HmbHG – nur einmal wiederholt werden kann. Wie bereits unter I.3.a) ausgeführt, hat die Beklagte durch Festlegung einer einmaligen Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichterreichens bestimmter Mindestpunktzahlen in Teilprüfungen – der schriftlichen Wahlschwerpunktleistung (§ 12 Abs. 4 SPO) und der Aufsichtsarbeit (§ 13 Abs. 6 Satz 2 SPO) – oder des Nichtbestehens der Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt – nach dem Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 5 SPO) – die Vorgabe aus § 32 Abs. 2 HmbJAG auf der Ebene der jeweiligen Teilprüfungsleistung umgesetzt. Unabhängig davon, ob eine Umsetzung in dieser Form nach dem Wortlaut und dem Zweck des § 32 Abs. 2 HmbJAG zwingend erscheint oder vom Satzungsgeber vornehmlich aus der Erwägung heraus gewählt worden ist, unnötige Wiederholungen bestandener Teilprüfungen im Interesse des Prüflings und der Verfahrensökonomie zu vermeiden, ist diese Umsetzung jedenfalls durch die Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 32 Abs. 2 HmbJAG, dem Prüfling eine Möglichkeit zur Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung einzuräumen, hinreichend umrissen. cc) Dass auch die Regelung des § 14 Abs. 1 SPO nach Zweck und Inhalt durch den Willen des Gesetzgebers des HmbJAG gedeckt ist, ergibt sich aus zweierlei Überlegungen. Zum einen ordnet § 33 Abs. 2 Satz 1 HmbJAG für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an, dass die Hochschule die Gewichtung der Prüfungsleistungen bestimmt. Jedenfalls in Verbindung mit anderen Anhaltspunkten kann hierin der Wille des Gesetzgebers erkannt werden, dass die Hochschule durch Satzung bestimmte Bestehensanforderungen formulieren soll, um die Vorgaben des HmbJAG zu ergänzen. Denn die Gewichtung von Prüfungsleistungen und die Regelung von Bestehensanforderungen lassen sich nicht streng voneinander trennen. Das Gericht macht sich insoweit die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zu eigen, der im Urteil vom 16. Februar 2012 (9 S 2003/11, juris, Rn. 32) zu einer mit § 14 Abs. 1 SPO vergleichbaren Bestehensanforderung in einer universitären Satzung ausgeführt hat: „Auch mit der Anordnung der entsprechenden Gewichtung nimmt die Universität […] zwangsläufig Einfluss darauf, welche Mindestnote in der jeweiligen Einzelleistung erforderlich ist, um eine Endnote von 4,00 Punkten noch erreichen zu können. […] Der Unterschied, ob für eine Teilleistung ein gewichteter Teil von beispielsweise 80% angesetzt oder dessen Bestehen gefordert wird, ist daher im Ergebnis nur graduell.“ Zum anderen gibt der Gesetzgeber des HmbJAG durch die von ihm gewählte Ausgestaltung der staatlichen Pflichtfachprüfung zu erkennen, dass er die Kombination einer Gesamtbestehensgrenze mit einem Mindestpunktzahlerfordernis hinsichtlich einer Teilprüfung für ein geeignetes Vorgehen bei der Ermittlung derjenigen Prüflinge hält, die das Ausbildungsziel erreicht haben. Eine Gesamtbestehensgrenze bestimmt insoweit § 22 Abs. 1 Satz 2 HmbJAG, wonach die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden ist, wenn der Prüfling mindestens die staatliche Endnote „ausreichend“ nach § 7 HmbJAG erreicht hat. Und ein Mindestpunktzahlerfordernis hinsichtlich eines Prüfungsteils – der Aufsichtsarbeiten – findet sich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 HmbJAG, wonach zur mündlichen Prüfung nur zugelassen wird, wer in den Aufsichtsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,8 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer Aufsichtsarbeit nach § 15 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 oder 2 HmbJAG mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Eine entsprechende Regelungsstruktur schafft die Beklagte als Satzungsgeberin für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, wenn sie der Gesamtbestehensgrenze in § 16 Abs. 3 Satz 1 SPO – wonach die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden ist, wenn die Durchschnittspunktzahl mindestens 4,0 Punkte beträgt – mit § 14 Abs. 1 SPO ein Mindestpunktzahlerfordernis hinsichtlich der Aufsichtsarbeit gegenüberstellt. c) Die Bestehensanforderungen in § 13 Abs. 6 Satz 2 und § 14 Abs. 1 SPO verletzen auch nicht die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG, da der mit ihnen verbundene Eingriff unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt ist. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist zunächst die von § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO auf einen Versuch beschränkte Möglichkeit zur Wiederholung der Aufsichtsarbeit am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Zwar liegt in dieser Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit, die als Bestehenshindernis wirkt, eine subjektive Berufszugangsregelung. Diese erscheint jedoch gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Als subjektive Berufszugangsbeschränkung kann die Regelung nach der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts nur gerechtfertigt sein, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter ihren Erlass zwingend erfordert (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958, BVerfGE 7, 377, 406 f.). § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO dient – wie die Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt – dem Zweck zu ermitteln, ob ein Kandidat das übergreifende Ziel der Juristenausbildung – die Befähigung zum Richteramt – erreicht hat. Wie sich zunächst aus § 5 Abs. 1 DRiG ergibt, dient die erste Prüfung, deren Bestandteil die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist, in Verbindung mit der zweiten Staatsprüfung der Ermittlung, ob ein Prüfling die Befähigung zum Richteramt erworben hat. Konkretisierend hierzu nennt § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbJAG als Zweck der ersten Prüfung die Feststellung, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dies der Fall, wenn der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt. Der Zweck von § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO, im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu ermitteln, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbJAG erreicht hat, bildet ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1981, 7 C 66/78, juris, Rn. 15; Urt. v. 14.6.1963, 7 C 145/61, juris, Rn. 13; VGH Mannheim, Urt. v. 16.5.2000, 9 S 2537/99, juris, Rn. 22 m.w.N.). Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen der ersten Prüfung und der zweiten Staatsprüfung hat der Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; er verstößt grundsätzlich nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn er Anforderungen stellt, die zu dem Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1983, 7 B 85/82, juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 16.5.2000, 9 S 2537/99, juris, Rn. 22). In Anlegung dieses Maßstabes stellt sich die mit § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO verbundene Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf einen Versuch als gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers dar. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Ersteres sieht in ständiger Rechtsprechung eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf einen Versuch bei berufseröffnenden Prüfungen nicht als unverhältnismäßig an (vgl. Beschl. v. 7.3.1991, 7 B 178/90, juris, Rn. 14 m.w.N.; Urt. v. 27.11.1981, 7 C 66/78, juris, Rn. 15 m.w.N.). Dem liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, dass die Zahl der benötigten Prüfungsversuche Aufschluss über die Qualifikation des Prüflings gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.1991, 7 B 178/90, juris, Rn. 14; Beschl. v. 18.11.1985, 7 B 11/85, juris, Rn. 5). In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, es sei nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen ein Prüfling erstmals das erforderliche Mindestwissen nachweisen könne; deshalb erlaube die Zahl der Prüfungsmisserfolge „durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten“ (vgl. – zur Beschränkung auf zwei Wiederholungsversuche im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung – Beschl. v. 14.3.1989, 1 BvR 1033/82, juris, Rn. 95). Darüber hinaus ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle zu berücksichtigen, dass dem prüfungsrechtlichen Normgeber hinsichtlich der Frage, wie viele Versuche zum Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung den Kandidaten angemessenerweise einzuräumen sind, eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1983, 7 B 85/82, juris, Rn. 4). Die Möglichkeit, eine fehlgeschlagene Prüfung ein- oder mehrmalig zu wiederholen, verschafft dem Prüfling einen Ausgleich dafür, dass der Beurteilung jeder Prüfungsleistung unvermeidlich gewisse Unsicherheiten anhaften, die – wie etwa Formschwankungen des Prüflings und unterschiedliche Schwierigkeitsgrade von einer Prüfung zur anderen – prüfungsimmanent und deshalb vom Prüfling hinzunehmen sind“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1985, 7 B 11/85, juris, Rn. 5). Zur Festlegung der Anzahl von Wiederholungsversuchen, deren Gewährung zum Zwecke eines Ausgleichs zwischen den vorgenannten Unwägbarkeiten für den Prüfling einerseits und dem Ziel, die Befähigung der Kandidaten verlässlich zu ermitteln, andererseits geboten ist, ist jedoch der Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber unter funktionellen Gesichtspunkten am besten in der Lage. Dass die Beklagte von der ihr demnach zustehenden Einschätzungsprärogative bei der Festlegung einer angemessenen Anzahl an Wiederholungsversuchen durch die Ausgestaltung von § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die durch § 14 Abs. 1 SPO beschränkte Möglichkeit einer Kompensation schlechter Ergebnisse im Rahmen der Aufsichtsarbeit durch gute Ergebnisse in anderen Bereichen der Schwerpunktbereichsprüfung am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Da auch § 14 Abs. 1 SPO als subjektive Berufszugangsregelung wirkt, gelten im Grundsatz die bereits zur Vereinbarkeit von § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO mit Art. 12 Abs. 1 GG dargestellten Rechtfertigungsanforderungen der Stufentheorie und des Verhältnismäßigkeitsprinzips. An deren Maßstab erweist sich § 14 Abs. 1 SPO als gerechtfertigt. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit von Bestehensanforderungen, die an Teilprüfungsleistungen anknüpfen, wird in der Rechtsprechung bisweilen danach unterschieden, ob die Teilprüfung, deren schlechtes Bestehen ein Nichtbestehen der Prüfung insgesamt nach sich zieht, nach der Bandbreite der von ihr erfassten Prüfungsgegenstände von Aussagekraft für das Verfehlen des Ausbildungsziels insgesamt ist oder nicht. In Verfolgung eines solchen Ansatzes hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim – mit Bezug auf die zweite Staatsprüfung für Juristen – mit Urteil vom 16. Mai 2000 (9 S 2537/99, juris, Leitsatz, vgl. Rn. 23) folgende Maßstäbe aufgestellt: „Knüpfen Bestehensregeln einer berufsqualifizierenden Prüfung nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, so muss dieser Teil eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung gewährleisten, dass das Ausbildungsziel insofern nicht erreicht ist. Die Annahme des Verordnunggebers für die Zweite juristische Staatsprüfung, dass ein solcher Schluss auf der Grundlage von lediglich zwei Aufsichtsarbeiten im Öffentlichen Recht möglich sei, ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese beiden Aufsichtsarbeiten je für sich eine hinreichend große Bandbreite an Themen zu mehreren Fächern aus dem Stoffkatalog für die schriftliche Prüfung im Öffentlichen Recht, im Verwaltungsprozessrecht und im Europarecht aufweisen.“ Anknüpfend hieran hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Urteil vom 16. Februar 2012 (9 S 2003/11, juris, Rn. 34 ff.) eine Regelung in einer universitären Schwerpunktbereichsprüfungsordnung, die das Bestehen der Prüfung vom Bestehen jeder einzelnen Teilprüfungsleistung mit mindestens 4,0 Punkten abhängig macht, als mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar angesehen und hierbei mit dem Umfang des den einzelnen Teilprüfungsleistungen jeweils zugeordneten Prüfungsstoffes argumentiert. Bei Zugrundelegung eines solchen Ansatzes, der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle die Zweck-Mittel-Relation zwischen dem Prüfungszweck bzw. Ausbildungsziel und der Bestehensanforderung über den sachlichen Umfang der auf die Teilprüfung entfallenden Prüfungsgegenstände herstellt, wäre vorliegend eine Rechtfertigung von § 14 Abs. 1 SPO nicht festzustellen, denn Vorgaben, durch die bestimmte Teilgebiete des Prüfungsstoffs der Schwerpunktbereichsprüfung bestimmten Teilprüfungen – insbesondere der Aufsichtsarbeit – zugeordnet werden, enthalten das HmbJAG und die SPO nicht. Nach Auffassung der Kammer kann sich die Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung von dem im Bereich einer bestimmten Teilprüfung wie der Aufsichtsarbeit erzielten Ergebnis abhängig macht, jedoch auch daraus ergeben, dass die betreffende Teilprüfungsleistung unter methodischen Gesichtspunkten von besonderer Aussagekraft für die Verwirklichung bestimmter Aspekte des Ausbildungsziels der Schwerpunktbereichsprüfung und damit der ersten Prüfung insgesamt ist. Dies ist für die Aufsichtsarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung der Fall. Im Einzelnen: Die Vorschriften des HmbJAG und der SPO enthalten Vorgaben zu den Fähigkeiten, deren Erwerb der Prüfling nach der Vorstellung des Gesetz- bzw. Satzungsgebers durch das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung und der zu dieser zählenden Teilprüfungen belegen soll. Da gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbJAG die erste Prüfung bestanden hat, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, die Schwerpunktbereichsprüfung mithin integraler Bestandteil der ersten Prüfung ist, sind insoweit auch die Vorschriften zu berücksichtigen, welche die durch die erste Prüfung insgesamt zu ermittelnden Kompetenzziele formulieren. Wie bereits ausgeführt, hat die erste Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbJAG den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist; nach Satz 2 der Vorschrift ist dies der Fall, wenn der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt. Als Ziel der schriftlichen Wahlschwerpunktleistung nennt § 11 Abs. 1 SPO den Nachweis, dass der Prüfling wissenschaftlich arbeiten und sich ein selbstständiges Urteil bilden kann. In funktioneller Abgrenzung hiervon dient die hinsichtlich der Bearbeitungszeit auf 5 Stunden begrenzte Aufsichtsarbeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 SPO vorrangig dazu, die Fähigkeit des Prüflings zu einer selbstständigen Erfassung und Bearbeitung eines Sachverhaltes unter den besonderen Bedingungen beschränkter Bearbeitungszeit und Hilfsmittel zu bestimmen. Die mündliche Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 SPO schließlich bezweckt, die Fähigkeit des Prüflings zur Erörterung juristischer Sachverhalte in einem 15-minütigen persönlichen Rechtsgespräch mit den Prüfern zu ermitteln. Die Teilprüfungen des juristischen Schwerpunktbereichs sind auf Grundlage der SPO mithin zwar nicht nach Prüfungsgegenständen, wohl aber nach Prüfungszielen voneinander abgegrenzt, denn sie dienen der Ermittlung unterschiedlicher Fähigkeiten des Prüflings. Vor diesem Hintergrund hat das Ergebnis, das ein Prüfling in einer bestimmten Teilprüfung des Schwerpunktbereichs erzielt, zwar nicht notwendigerweise hinsichtlich der Kenntnisse des Prüflings in bestimmten Stoffgebieten, wohl aber hinsichtlich der bei der jeweiligen Teilprüfung besonders geforderten Bearbeitungskompetenzen einen Aussagewert, der den Ergebnissen der anderen Teilprüfungen nicht zukommt. Insbesondere ist zwar die Aufsichtsarbeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 SPO, nicht aber die schriftliche Wahlschwerpunktleistung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 SPO dazu geeignet, die Fähigkeit eines Prüflings zur raschen Erfassung eines Sachverhaltes und zu dessen Bearbeitung ohne Kommentare und unter den besonderen Beschränkungen einer nur fünfstündigen Bearbeitungszeit zu ermitteln. Die Fähigkeit des Prüflings zur Darstellung der von ihm erarbeiteten Lösung in Form eines schriftlichen Gutachtens wiederum lässt sich im Rahmen der mündlichen Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 SPO nicht feststellen. Dem Ergebnis in der Aufsichtsarbeit kommt insoweit ein spezifischer, durch die Ergebnisse in den anderen Teilprüfungen nicht zu substituierender Aussagegehalt hinsichtlich der Erreichung des Ausbildungszieles zu. Diese besondere Aussagekraft des Ergebnisses der Aufsichtsarbeit für die Erreichung des Ausbildungsziels der Schwerpunktbereichsprüfung und der ersten Prüfung insgesamt rechtfertigt es, dass gemäß § 14 Abs. 1 SPO zur mündlichen Prüfung nur zugelassen wird, wer in der Aufsichtsarbeit die Punktzahl 3,0 erreicht hat. Dass der Gesetzgeber des HmbJAG der Aufsichtsarbeit für den Nachweis der Erreichung bestimmter Aspekte des Ausbildungsziels eine gegenüber der schriftlichen Wahlschwerpunktleistung herausgehobene Bedeutung zumisst, ergibt sich auch aus § 32 Abs. 1 HmbJAG, der – neben einer mündlichen Prüfung – zwar eine Aufsichtsarbeit, nicht aber eine Seminar- oder Hausarbeit als zwingenden Bestandteil der Schwerpunktbereichsprüfung festlegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Aussagewert einer mit einer bestimmten Mindestpunktzahl bestandenen Aufsichtsarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung auch nicht dadurch vermindert, dass jeder Prüfling im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 15 HmbJAG sechs Aufsichtsarbeiten anzufertigen hat. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG und dem insoweit gleichlautenden § 31 Abs. 1 Satz 1 HmbJAG dienen die Schwerpunktbereiche insbesondere der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer. Hieraus folgt, dass der Prüfling im Rahmen der Aufsichtsarbeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 SPO eine Aufgabenstellung zu bearbeiten hat, die vertiefte oder jedenfalls über den Pflichtfachstoff hinausgehende Kenntnisse bestimmter Rechtsmaterien erfordert; auf dem Feld der juristischen Falllösung wird sich der Prüfling regelmäßig Lebenssachverhalten gegenübersehen, die komplexere oder spezifischere Fragen aufwerfen, als dies bei Aufsichtsarbeiten im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung der Fall ist, da letztere hinsichtlich der Prüfungsgegenstände durch § 12 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG im Wesentlichen auf die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts beschränkt sind. d) Das in § 14 Abs. 1 SPO enthaltene Mindestpunktzahlerfordernis hinsichtlich der Aufsichtsarbeit als Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar vertritt der Kläger sinngemäß die Auffassung, es sei kein wichtiger Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich, die darin liege, dass ein Prüfling, der in der Aufsichtsarbeit 3 Punkte erreicht habe, zur mündlichen Prüfung zugelassen werde, ein Prüfling, der lediglich 2 Punkte erreicht habe, hingegen nicht. Dabei berücksichtigt der Kläger jedoch nicht, dass dem prüfungsrechtlichen Normgeber auch im Rahmen der Gleichheitskontrolle am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Bestehensanforderungen für die juristischen Prüfungen zugewiesen ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.5.2000, 9 S 2537/99, juris, Rn. 22). Entscheidet sich der Normgeber für die Festlegung eines Mindestleistungserfordernisses, wie dies in § 14 Abs. 1 SPO erfolgt ist, so geht für ihn damit die Notwendigkeit einher, diese Mindestschwelle zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht führt im Beschluss vom 11. Mai 1983 (7 B 85/82, juris, Rn. 8) dazu aus: „Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, wenn Sachverhalte, die sich nach einem von der Rechtsordnung gebilligten Kriterium unterscheiden, dieser Unterscheidung entsprechend unterschiedlich behandelt werden. Die Bestehensregel des § 13 JAPO ist […] mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar und deshalb für den Prüfungserfolg oder -mißerfolg ein zulässiges Unterscheidungskriterium. Mithin verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, daß bei ihrer Anwendung […] der Prüfling, der die Bestehensvoraussetzungen gerade noch erfüllt, die Prüfung besteht, während für den Prüfling, der diese Voraussetzungen – wenn auch nur knapp – verfehlt, das Nichtbestehen die Folge ist.“ Dem ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. 4. Schließlich verfügt der Kläger nicht über einen Anspruch auf Neubescheidung nach erneuter Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009, da Fehler bei deren Bewertung nicht festzustellen sind. Bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34; Niehues/Fischer,a.a.O., Rn. 877). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, a.a.O.). Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, NVwZ-RR 2008, 851). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 nicht als fehlerhaft. aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Kritik der Votanten, der Kläger bestimme im Ausgangsfall von Teil I der Aufgabenstellung die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes „knapp“. Dem liegt zugrunde, dass der Kläger zur sachlichen Zuständigkeit ausführt, K wolle die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages feststellen lassen; da sich der Wert, auf den sich der Grundstückskaufvertrag beziehe, auf 200.000 Euro belaufe, sei die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Die Kritik der Votanten, diese Prüfung der sachlichen Zuständigkeit sei „knapp“, hält der Kläger für überzogen und wendet ein, eine vertiefte Diskussion des Feststellungsantrages in seiner Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit sei „keinesfalls zwingend“ gewesen. Die Votanten haben ihre Kritik dahin ergänzt, bei der sachlichen Zuständigkeit habe der Kläger das Problem gar nicht gesehen; er habe nichts dazu ausgeführt, ob der Streitwert bei einer negativen Feststellungsklage genauso hoch sei wie bei einer Leistungsklage. Diese Kritik ist bewertungsfehlerfrei. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob eine „vertiefte Diskussion des Feststellungsantrags“ zwingend war oder nicht. Die Erwartung der Votanten, der Kläger habe im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung erörtern sollen, ob der Streitwert bei einer negativen Feststellungsklage so hoch sei wie bei einer Leistungsklage, erscheint als prüfungsspezifische Wertung nicht zu beanstanden. Ausführungen von Klägerseite hierzu finden sich jedoch erstmals in der Widerspruchsbegründung und sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Prüferkritik hält sich damit im Rahmen des Bewertungsspielraums. bb) Nicht bewertungsfehlerhaft ist auch die Kritik der Votanten, die örtliche Zuständigkeit sei vom Kläger falsch bestimmt worden und es hätten die Voraussetzungen von § 24 ZPO eindeutig nicht vorgelegen. Bezugspunkt dieser Kritik sind Ausführungen des Klägers (vgl. S. 3 f. der Bearbeitung), mit denen dieser – nach einem Obersatz zu § 24 ZPO und der Bemerkung, K wolle feststellen lassen, ob der Kaufvertrag nichtig sei – wie folgt fortfährt: „Kaufverträge über Grundstücke bedürfen der notariellen Form gem. § 311 I 1 BGB und regeln die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück. Mithin ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand gem. § 24 ZPO auf diese Streitigkeit anzuwenden. § 24 I ZPO besagt, dass das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Das Grundstück ist laut Sachverhalt in Kiel belegen. Somit ist das LG in Kiel für die Streitigkeit zuständig.“ Zu diesen Ausführungen finden sich die Randbemerkungen des Erstvotanten „Abstraktionsprinzip!“ (zu: „Kaufverträge über Grundstücke bedürfen der notariellen Form gem. § 311b I 1 BGB und regeln die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück.“) und „Nein. Es geht um die Kaufpreisforderung!“ (zu: „Mithin ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand gem. § 24 ZPO auf diese Streitigkeit anzuwenden.“). Im Erstvotum heißt es zudem, die örtliche Zuständigkeit sei falsch bestimmt worden und die Voraussetzungen von § 24 ZPO hätten eindeutig nicht vorgelegen. Der Zweitvotant hat sich dem angeschlossen. An dieser Kritik rügt der Kläger, seine Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit seien „nicht derart unbrauchbar“ wie von den Votanten befunden, und auch die anschließenden Ausführungen zu § 24 ZPO seien „keineswegs so abwegig“, wie die Votanten angenommen hätten. Die Kritik der Votanten ist indes nicht bewertungsfehlerhaft. Zwar betrifft diese Kritik eine fachspezifische Wertung, sodass der Antwortspielraum des Klägers zu berücksichtigen ist. Diesen hat der Kläger allerdings mit seiner Lösung überschritten. Denn § 24 ZPO gilt nur für Klagen, mit denen bestimmte Rechte an einer unbeweglichen Sache oder die Freiheit einer unbeweglichen Sache von einer dinglichen Belastung geltend gemacht werden. Es ist nicht erkennbar, wie darunter – gemäß der Lösung des Klägers – der Fall einer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrages gerichteten Klage subsumiert werden könnte. Auch die Ausführungen des Klägervertreters in der Widerspruchsbegründung zeigen – abgesehen davon, dass sie insoweit über die Klausurbearbeitung hinausgehen – nicht die Vertretbarkeit der klägerischen Lösung auf. Denn in ihnen wird ebenfalls das Eigentum und die Wirksamkeit des Kaufvertrages miteinander verwechselt („… behandelt § 24 ZPO den Fall, dass ein Feststellungsantrag über das Eigentum einer unbeweglichen Sache geltend gemacht wird […]. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so steht fest, dass das Rechtsverhältnis, also der Kaufvertrag, nicht besteht…“). Auch hinsichtlich des Hinweises des Erstvotanten auf das Abstraktionsprinzip – der sich nur in einer Randbemerkung, nicht aber im Votum findet – ist ein Bewertungsfehler nicht erkennbar. In Anbetracht der klägerischen Formulierung, Kaufverträge über Grundstücke „regel[te]n die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück“, kann die Randbemerkung dahingehend verstanden werden, diese Formulierung differenziere nicht hinreichend zwischen schuldrechtlicher und sachenrechtliche Ebene. Dies ist zutreffend, da sich aus einem Kaufvertrag insoweit nur die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung ergibt, während sich die Eigentumsübertragung an einem Grundstück nach den §§ 873 ff., 925 BGB bestimmt. cc) Keinen Bewertungsfehler stellt weiter die Kritik der Votanten dar, die vom Kläger vorgenommene Prüfung des Feststellungsinteresses falle „reichlich dünn“ aus. Der Kläger führt im Rahmen dieser Prüfung aus (vgl. S. 4), das Feststellungsinteresse könne „in der Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages liegen, da V weiterhin die Zahlung des Kaufpreises von K fordert. Weiterhin wäre ein Feststellungsinteresse in der Verteilung der Kostentragungspflicht gege[be]n und darin, die Kaufpreisforderung nicht begleichen zu müssen.“ Der Erstvotant bemängelt hieran, die Prüfung des Feststellungsinteresses falle „reichlich dünn“ aus, denn es werde weder erörtert, ob es für eine negative Feststellungsklage überhaupt ein Feststellungsinteresse gebe, noch ob K nicht vorrangig auf Feststellung hätte klagen müssen, dass er den Kaufpreis nicht schulde. Der Zweitvotant folgt dem. Der Kläger meint hierzu, seine Ausführungen sollten als ausreichend angesehen werden, und ergänzt diese inhaltlich. Damit zeigt der Kläger einen Bewertungsfehler nicht auf. Die Ausführungen des Klägers werden nicht als unvertretbar, sondern als „reichlich dünn“, mithin als unvollständig, kritisiert. Die Erwartung der Votanten, es hätte insbesondere diskutiert werden sollen, ob es für eine negative Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse gebe und ob K nicht vorrangig auf Feststellung hätte klagen müssen, dass er den Kaufpreis nicht schulde, erscheinen als prüfungsspezifische Wertungen nicht zu beanstanden. dd) Kein Bewertungsfehler liegt auch in der Kritik, bei der ersten Abwandlung von Teil I „stürze“ sich der Kläger „gleich auf die Begründetheit“. Die Kritik bezieht sich darauf, dass der Kläger sich bei der Bearbeitung der ersten Aufgabenabwandlung ohne Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage sogleich deren Begründetheit zuwendet. Den Erstvotanten veranlasst dies zu der Randbemerkung „Entgegenstehende Rechtskraft?“ und der Kritik im Votum, der Kläger stürze sich bei der ersten Abwandlung gleich auf die Begründetheit; der Zweitvotant schließt sich dem an. Der Kläger hält dem entgegen, seine Entscheidung, sich auf die Begründetheitsprüfung zu konzentrieren, sei der „sehr unklaren Aufgabenstellung“ geschuldet. Denn während im Ausgangsfall ausschließlich nach Zulässigkeitsaspekten gefragt werde, sei in der ersten Abwandlung nur noch nach einer Entscheidung des Landgerichts Lübecks gefragt. Sowohl diese Formulierung als auch die Tatsache, dass im Ausgangsfall mit dem zuständigen Gericht bereits ein Aspekt der Zulässigkeit abgearbeitet worden sei, hätten ihn zu der Auffassung geführt, es sei nur nach der Begründetheit der Klage gefragt worden. Einen Bewertungsfehler dergestalt, dass die Votanten auf Grundlage einer unklaren Aufgabenstellung ungerechtfertigte Erwartungen hinsichtlich des Prüfungsumfangs der klägerischen Bearbeitung gehegt hätten, zeigt der Kläger damit nicht auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Votanten im Rahmen der ersten Aufgabenabwandlung Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage jedenfalls im Hinblick auf eine möglicherweise entgegenstehende Rechtskraft des Urteils im Prozess gegen V erwartet haben. Denn diese Erörterung war durch mehrere deutliche Hinweise im Sachverhalt – K berufe sich zu seiner Verteidigung auf ein im Prozess gegen den V ergangenes Anerkenntnisurteil; G meine, dass ihn dieser Prozess nichts angehe, schon gar nicht bei Abschluss durch Anerkenntnisurteil – angelegt. Angesichts dessen lag trotz der offen formulierten Bearbeiterfrage, wie das Landgericht Lübeck entscheiden werde, insoweit eine eindeutige Aufgabenstellung vor, auf deren Grundlage die Votanten in bewertungsfehlerfreier Weise Ausführungen des Klägers jedenfalls zum Zulässigkeitshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft erwarten konnten. ee) Als nicht fehlerhaft erweist sich weiter die Kritik der Votanten, der Kläger liefere keine juristische Begründung für das Ergebnis, dass K dem G das von ihm erstrittene Anerkenntnisurteil entgegenhalten könne. In seinen Randbemerkungen kritisiert der Erstvotant die Bearbeitung des Klägers als „ungenauen Ansatz“, „ziemlich unjuristisch“ und merkt an, der Kläger hätte „§§ 322, 325 ZPO prüfen müssen“; im Votum führt er aus, es finde sich in der Bearbeitung keine „wirkliche juristische Begründung“ für das Ergebnis. Der Zweitvotant schließt sich dem an. Der Kläger wendet dagegen ein, er habe in seiner Klausurbearbeitung zur Begründung seines Ergebnisses durchaus juristisch argumentiert, und führt zu den dort aufgeworfenen Rechtsfragen ergänzend inhaltlich aus. Ein Bewertungsfehler ist in der Kritik der Votanten indes nicht zu erkennen. Mit ihrer Kritik, der Kläger finde eine „wirkliche juristische Begründung“ für sein Ergebnis nicht, werfen die Votanten dem Kläger ersichtlich nicht vor, er habe überhaupt keine brauchbaren Überlegungen zur Rechtskrafterstreckung im Verhältnis zwischen K und G angestellt. Wie insbesondere aus der Randbemerkung des Erstvotanten auf Seite 9 deutlich wird, vermissen die Votanten an der Bearbeitung des Klägers vielmehr eine normgeleitete Prüfung am Maßstab von § 325 ZPO, beanstanden die Ausführungen des Klägers also als nicht hinreichend normbezogen und gleichsam „frei schwebend“. Mit dieser prüfungsspezifischen Wertung bewegen sie sich innerhalb ihres Bewertungsspielraums. ff) Als bewertungsfehlerfrei erweist sich weiterhin die Kritik, in Teil 2 der Aufgabenstellung habe der Kläger die Voraussetzungen des § 2303 BGB „ziemlich umständlich“ und „verkrampft“ hergeleitet. Diese Kritik bezieht sich auf einen mit „Abkömmling“ überschriebenen Abschnitt der klägerischen Bearbeitung (vgl. S. 11), in dem der Kläger mit Bezug zur C, einer Tochter des Erblassers E, ausführt: „Gem. § 2303 I 1 BGB müsste C ein Abkömmling des E sein. Die C ist gem. §§ 1589 I, 1592 BGB ein Abkömmling des E, da nichts Gegensätzliches im Sachverhalt vorgetragen wird.“ Der Kläger rügt an der Prüferkritik, sie sei überzogen und werde seiner Leistung nicht gerecht; dass es ihm gelungen sei, mit § 2303 BGB einen Normbezug herzustellen, habe positiv berücksichtigt werden müssen. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Die Kritik der Votanten, die Subsumtion unter § 2303 BGB erfolge in einer „umständlichen“ bzw. „verkrampften“ Weise, ist erkennbar dahingehend zu verstehen, vom Kläger sei bei der Begutachtung des Klausurfalles eine klarere Schwerpunktsetzung erwartet worden, bei der ein offensichtlich vorliegendes Merkmal – wie dasjenige des Abkömmlings im Falle einer Tochter des Erblassers – nicht unter einem eigenen Prüfungspunkt in einer mehrschrittigen Subsumtion hätte erörtert werden sollen. Dies ist als prüfungsspezifische Wertung nicht zu beanstanden. gg) Nicht bewertungsfehlerhaft ist auch die Kritik der Votanten, die Testamentsauslegung des Klägers in Teil 2 wirke „sehr bemüht“ und sei gleichzeitig nicht sorgfältig genug. Der Kläger erachtet auch diese Kritik für „überzogen“ und hebt hervor, er gehe bei der Auslegung und Prüfung des Testamentes sehr strukturiert vor; an seiner gesamten Darstellung sei erkennbar, dass er die testamentarischen Auslegungsregeln beherrsche. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger Bewertungsfehler nicht auf. Die Kritik der Votanten, die Testamentsauslegung sei „sehr bemüht“, ist dahingehend zu verstehen, dem Kläger gelinge an dieser Stelle keine klare Gedankenführung, seine Darstellung wirke unsicher und schwerfällig. Bei diesem Verständnis stellt sich die Kritik als prüfungsspezifische Wertung dar, mit der sich die Prüfer im Rahmen ihres Bewertungsspielraums gehalten haben. Für die Kritik einer schwerfälligen und unsicheren Darstellung erkennt das Gericht in der Bearbeitung des Klägers auch sachliche Anknüpfungspunkte: Auf einen Obersatz zur Testamentsauslegung („Fraglich ist aber, wie der Umstand zu werten ist, dass nur A und B im Testament […] aufgeführt sind [...].“ (S. 12 f.)) folgt ein Normzitat ohne irgendeinen Bezug zur Testamentsauslegung („Gem. § 1937 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung […] die Erben bestimmen.“), darauf sogleich – ohne vorangehende materielle Auslegungsschritte – ein Auslegungsergebnis („Dem nach [sic] sind A und B Erben zu gleichen Teilen und C ist von der Erbfolge ausgeschlossen.“ (S. 13 Mitte)). Obgleich er damit in der Sache bereits das Ergebnis seiner Auslegung formuliert hat, fährt der Kläger fort: „An dem Ausschluss der C von der Erbfolge ist auch nichts im Wege der Testamentsauslegung zu machen.“ (S. 13 Mitte). Mit einem abschließenden Satz geht der Kläger auf die Bedeutung des Schreibens des Erblassers aus dem Jahr 2003 ein, ohne jedoch Maßstäbe für eine Berücksichtigung nachträglicher Umstände im Rahmen der Testamentsauslegung zu benennen; wenn die Votanten insoweit Ausführungen zu den Maßstäben einer solchen Berücksichtigung erwartet haben, ist auch dies als prüfungsspezifische Wertung nicht zu beanstanden. hh) Keinen Bewertungsfehler erkennt das Gericht in der Kritik der Votanten, es könne nicht akzeptiert werden, dass der Kläger der Frage nachgehe, ob die Bevollmächtigung des P als Widerrufstestament angesehen werden könne. Dem liegt zugrunde, dass der Kläger bei der Bearbeitung von Teil 2 prüft, ob E sein Testament aus dem Jahr 2000 dadurch widerrufen haben könnte, dass er im Jahr 2007 den P zu Verfügungen über sein Girokonto „bevollmächtigte“. In diesem Zusammenhang wirft der Kläger die Frage auf, „ob die Bevollmächtigung ein Testament im Sinne von § 2254 BGB darstellt“ und führt sodann – über mehr als eine weitere Seite – dazu aus. Im Ergebnis wird ein Widerrufstestament abgelehnt. Neben mehreren Randbemerkungen auf Seite 14 („Dafür spricht nichts“; „fernliegend“; „abwegiger Ansatz“) bemerkt der Erstvotant in seinem Votum, die Ausführungen des Klägers an dieser Stelle seien „unbrauchbar“, es könne nicht „akzeptiert werden, der Frage nachzugehen, ob die Bevollmächtigung des P als Widerrufstestament angesehen werden“ könne. Der Zweitvotant schließt sich dem an und bemerkt ergänzend, zwar spreche das Aufwerfen der Frage, ob die Erteilung einer Vollmacht als konkludentes Widerrufstestament auszulegen sei, nicht per se gegen den Kläger; allerdings hätte ein erfolgreicher Bearbeiter „diese Frage in dem Atemzug, in dem er sie stell[e], verneinen müssen und […] sie nicht auf zwei Seiten ausbreiten dürfen.“ Der Kläger hält dem entgegen, seine Ausführungen zu diesem Punkt seien keineswegs abwegig. Es müsse berücksichtigt werden, dass er ein Widerrufstestament im Ergebnis ablehne; eine gutachterliche Bearbeitung bringe es mit sich, dass auch solche Aspekte angeprüft würden, die im Ergebnis abzulehnen seien. Ein Bewertungsfehler ist den Votanten hier nicht unterlaufen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es im Rahmen einer gutachterlichen Aufgabenstellung angezeigt sein kann, auch solche Gesichtspunkte zu prüfen, aus denen sich bei näherer Betrachtung keine Ansprüche oder sonstigen Rechte ergeben. Gleichwohl kann es im Einzelfall bewertungsfehlerfrei sein, wenn ein Prüfer an einer gutachterlichen Fallbearbeitung kritisiert, dass Prüfungen in die Darstellung aufgenommen worden sind, von denen nicht einmal mit einem gewissen Mindestmaß an Plausibilität erwartet werden konnte, dass sie zur Beantwortung der Fallfrage beitragen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der vom Kandidaten geprüfte Anspruch bzw. das geprüfte Recht aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ergeben könnte oder wenn bereits die für eine Subsumtion erforderlichen tatsächlichen Umstände im Sachverhalt nicht erwähnt sind. Die Erörterung solcher Aspekte durch den Prüfling kann sich für den Prüfer als unzureichende gedankliche Vorauswahl der in die gutachterliche Darstellung aufgenommenen Gesichtspunkte und damit als verfehlte Schwerpunktsetzung darstellen, die er im Sinne prüfungsspezifischer Wertungen zu würdigen hat. Wie schwerwiegend eine dergestalt verfehlte Schwerpunktsetzung sich auf die Bewertung auswirkt, hängt sodann insbesondere vom Umfang der Ausführungen des Prüflings zu dem betreffenden Gesichtspunkt ab. In Anlegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend, dass für den Prüfungsansatz des Klägers, in der Bevollmächtigung des P durch E ein mögliches Widerrufstestament zu erkennen, keine vernünftigen Anhaltspunkte sprachen. Dies hätte dem Kläger spätestens in dem Moment bewusst werden müssen, in dem er im Gutachten ausführte, der Sachverhalt enthalte keine Angaben darüber, ob hinsichtlich der Bevollmächtigung des P die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufstestaments vorlägen. Anstatt angesichts dieses Umstandes von einer Aufnahme des Prüfungspunktes in seine gutachterliche Darstellung abzusehen oder die Prüfung gleichsam „auf einen knappen Satz“ zu beschränken, hat der Kläger zu dieser Frage über mehr als zwei Seiten ausgeführt und damit, wie die Votanten bewertungsfehlerfrei beanstandet haben, eine angemessene Schwerpunktsetzung vermissen lassen. ii) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Kritik der Votanten, der Kläger habe die Hauptproblematik – dass P das Geld abgehoben habe und es daher nicht noch einmal von A und B anteilig an C ausgeschüttet werden könne – übersehen und es sei notwendig gewesen, ausführliche Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen Z oder P zu prüfen. Diese Kritik bezieht sich auf die Seiten 16 f. der klägerischen Klausurbearbeitung. Dort führt der Kläger zur Höhe eines Pflichtteilsanspruches der C aus und gelangt zu dem Ergebnis, ein solcher bestehe in Höhe von 20.000,-- Euro. Am Ende der Bearbeitung findet sich unter der Überschrift „Anspruch aus §§ 398, 2018, 2303 I BGB“ der Obersatz, C könne „gegen A und B einen Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Erbschaftsbesitzer in Höhe ihres Pflichtteilsanspruches haben.“ Damit bricht die Bearbeitung insgesamt ab. Der Erstvotant merkt hierzu – neben Randbemerkungen auf Seite 16 („aber das Geld ist doch weg!“) und Seite 17 (zweimal „fernliegend“) – an, die Ausführungen des Klägers seien „unbrauchbar“, denn der Kläger habe „die Hauptproblematik, dass nämlich P das Geld abgehoben [habe], sodass es von A und B nicht noch einmal anteilig an C ausgeschüttet werden“ könne, nicht gesehen. An dieser Stelle hätten ausführliche Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen Z oder P geprüft werden müssen; dass der Kläger zum Schluss noch Ansprüche der C gegen A und B auf Abtretung von Ansprüchen gegen den P als Erbschaftsbesitzer andenke, zeige nur, dass er den Fall „überhaupt nicht in den Griff bekommen“ habe. Der Zweitvotant schließt sich dem an und bemerkt ergänzend, die Aussagen zu einem „Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Erbschaftsbesitzer“ belegten nicht, dass der Kläger das eigentliche Klausurproblem erkannt habe. Der Kläger wendet gegen diese Kritik ein, er habe die „Hauptproblematik“ des Falles sehr wohl gesehen. Dass er am Ende der Bearbeitung einen Anspruch des C gegen A und B auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen P angedacht habe, zeige, dass ihm bewusst gewesen sei, dass eine erneute Ausschüttung des Geldes durch A und B nicht möglich gewesen sei. Die Kritik der Votanten ist bewertungsfehlerfrei. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Seite 16 seiner Bearbeitung die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs der C betrachtet und dabei zu dem Ergebnis gelangt, ein solcher bestehe in Höhe von 20.000,-- Euro. In diesem Zusammenhang geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Kontoguthaben in Höhe von 120.000,-- Euro bereits kurz nach dem Tod des E von P abgehoben worden war, woraufhin sich im Nachlass des E keine Vermögenswerte mehr befanden. Infolge der Nichtberücksichtigung dieses Umstandes gelangt der Kläger auf Seite 16 jedoch zu einem unvertretbaren Ergebnis, nämlich der Annahme eines Pflichtteilsanspruchs auf Grundlage einer unvollständigen Prüfung der Werthaltigkeit des Nachlasses. Hierauf bezieht sich die Randbemerkung des Erstvotanten, „das Geld“ sei „doch weg“. Konsequenterweise hätte der Kläger bereits im Rahmen dieser Prüfung, nämlich bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses, das Bestehen von Ansprüchen der Erbengemeinschaft gegen Z oder P zu prüfen gehabt. Diese Prüfung hat der Kläger nicht durchgeführt. Insoweit ist auch die Kritik der Prüfer, der Kläger habe die „Hauptproblematik“ von Teil 2 nicht gesehen, nicht zu beanstanden. Diese Kritik vermag der Kläger auch nicht durch seinen Hinweis zu entkräften, er habe die „Hauptproblematik“ von Teil 2 durchaus erkannt, wie daraus ersichtlich sei, dass er am Ende der Bearbeitung noch einen Anspruch der C gegen A und B auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen P angedacht habe. Abgesehen davon, dass die vom Kläger auf Seite 17 angedeutete Prüfung aufgrund der Annahme, bei P könne es sich infolge der Kontenabhebung um einen Erbschaftsbesitzer handeln, wenig zur Klärung der Anspruchslage beigetragen hätte, bezog sich die mit ihrer Kritik zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Votanten erkennbar darauf, dass mögliche Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen P oder Z an der systematisch korrekten Stelle erörtert werden sollten, mithin im Rahmen der Erörterung eines Pflichtteilsanspruches. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Soweit der zweite Hilfsantrag abgewiesen worden ist, war die Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn für die Entscheidung eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung ist, die auch für die Berufungsentscheidung erheblich wäre und deren Klärung im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124, Rn. 127 m.w.N.). Der zweite Hilfsantrag wirft die Rechtsfrage auf, welche Anforderungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit von Mindestpunktzahlerfordernissen, die als Zulassungsvoraussetzungen für weitere Teilprüfungen im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des Prüflings eingreifen, zu stellen sind. Auf diese Frage kommt es für die Entscheidung an. Auch bedarf die Frage im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung durch das Berufungsgericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2012, 6 B 20/12, juris, mit dem die Revision gegen VGH Mannheim, Urt. v. 16.2.2012, 9 S 2003/11, juris, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist). Der Kläger verfolgt verschiedene Begehren im Zusammenhang mit der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich der ersten Prüfung für Juristen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2007 wurde der Kläger zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbereich II – Familien-, Erb- und Zivilverfahrensrecht – zugelassen. Im Rahmen dieser Prüfung fertigte der Kläger zunächst eine Seminararbeit im Insolvenzrecht an, deren Bewertung mit der Note „mangelhaft“ (1 Punkt) dem Kläger mit Bescheid vom 21. November 2007 mitgeteilt wurde, weiterhin eine Fallhausarbeit im Erbrecht, deren Bewertung mit „ausreichend“ (6 Punkte) dem Kläger mit Bescheid vom 16. Januar 2009 mitgeteilt wurde und sodann am 27. März 2009 eine Aufsichtsarbeit im Familien-, Erb- und Zivilverfahrensrecht, deren Bewertung mit „mangelhaft“ (2 Punkte) dem Kläger mit Bescheid vom 3. Juli 2009 mitgeteilt wurde. Am 4. September 2009 nahm der Kläger erneut an einer Aufsichtsarbeit im Familien-, Erb- und Zivilverfahrensrecht im Rahmen des von ihm gewählten Schwerpunktbereiches teil. Die Votanten bewerteten diese Aufsichtsarbeit – mit Erstvotum vom 6. Oktober 2009 und Zweitvotum vom 4. November 2009 – mit der Note „mangelhaft“ (2 Punkte). Mit Bescheid des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses vom 9. November 2009, dem Kläger zugegangen am 13. November 2009, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 nicht bestanden habe, und teilte die Bewertung mit. Weiterhin wies sie den Kläger darauf hin, dass die Aufsichtsarbeit nach § 13 Abs. 6 Satz 2 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg (SPO) vom 1. September 2005 (Amtl. Anz. S. 1751) nur einmal wiederholt werden könne. Da der Kläger die in § 14 Abs. 1 SPO genannten Punktzahlen in zwei Versuchen nicht erreicht habe, könne er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden. Damit habe er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden. Gegen den Bescheid vom 9. November 2009 erhob der Kläger am 27. November 2009 Widerspruch. Nachdem der Kläger sich am 30. November 2009 einer ärztlichen Untersuchung durch den Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten Prof. Dr. X. unterzogen hatte, teilte er der Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 mit, nach erfolgter fachärztlicher Untersuchung bestehe Anlass zu der Annahme, dass er im Zeitpunkt der Fertigung der Klausuren für die Schwerpunktbereichsprüfung nicht prüfungsfähig gewesen sei, ohne dass er dies habe erkennen können. Weiterhin erklärte der Kläger den Rücktritt von den Aufsichtsarbeiten vom 27. März 2009 und 4. September 2009. Mit Schreiben vom 7. Dezember übersandte der Kläger der Beklagten sodann ein „Nervenfachärztliches Gutachten“ des Prof. Dr. X. vom 5. Dezember 2009. Begleitend führte er aus, aus dem Gutachten ergebe sich, dass er aufgrund einer neurotischen Störung bei beiden Klausuren prüfungsunfähig gewesen sei. Der Arzt komme zu dem Ergebnis, dass die Prüfungsunfähigkeit therapierbar sei. Es liege keine konstitutionelle Prüfungsunfähigkeit vor. Unter dem 29. Dezember 2009 schrieb die Beklagte dem Kläger, sie müsse mitteilen, dass nach Prüfung der Sachlage ein Rücktritt von den vom Kläger angefertigten Aufsichtsarbeiten nicht in Frage kommen könne. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten überhaupt krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen sei. Soweit im Gutachten von Prof. Dr. X. ausgeführt werde, der Kläger habe sich während der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 in einer ihn stark belastenden Drucksituation gefühlt, so gehöre die Fähigkeit, einer solchen Situation standzuhalten, zum prüfungsrelevanten Leistungsbild eines Kandidaten. Jedenfalls sei die behauptete Prüfungsunfähigkeit nicht umgehend angezeigt worden. Angesichts der vom Kläger in der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 erlebten emotionalen Umstände habe es zu dessen Mitwirkungspflicht gehört, die Frage einer möglichen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich zu klären. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 begründete der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. November 2009 und führte ergänzend zu den Voraussetzungen eines Rücktritts aus. Zu Letzteren brachte er vor, die Diagnose von Prof. Dr. X. sei eindeutig, es liege nicht lediglich eine typische Prüfungsangst vor, wie sie bei jedem Prüfling vorhanden sein könne. Obwohl ihm das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung vom 30. November 2009 zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend bekannt gewesen sei, habe er den Rücktritt bereits am 2. Dezember 2009 und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt erklärt. Einen Verdacht hinsichtlich einer Prüfungsunfähigkeit habe der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt nicht hegen müssen. Die in der Stellungnahme von Prof. Dr. X. erwähnten Gedanken des Klägers hätten nicht bereits den Verdacht einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ ausgelöst. Erst die klare und eindeutige Diagnose von Prof. Dr. X. habe dem Kläger die nötige Kenntnis verschafft. Zu einer Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der SPO führte er aus, die Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO, mit der die Möglichkeit zur Wiederholung der Aufsichtsarbeit auf einen einzigen Versuch beschränkt werde, habe angesichts ihrer grundrechtlichen Relevanz nicht einer „einfachen universitären Prüfungsordnung“ überlassen werden dürfen. Auch sei ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut für eine solche Beschränkung nicht erkennbar. Die Regelung des § 14 Abs. 1 SPO, welche die Kompensation schlechter durch gute Noten ausschließe, verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, da ein Versagen in einem einzigen Fach der Schwerpunktbereichsprüfung nicht die Annahme rechtfertige, dass die Befähigung zum Richteramt als Gesamtziel des rechtswissenschaftlichen Studiums nicht mehr erreicht werden könne. Zu den Rügen des Klägers hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 nahmen der Erstvotant – mit Erklärung vom 25. Januar 2010 – und der Zweitvotant – mit Erklärung vom 13. Januar 2010 – Stellung und erhielten ihre Bewertungen aufrecht. Zu dem Schreiben des Klägers vom 5. Januar 2010 nahm die Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 2010 Stellung. Sie erklärte, durch das Gutachten von Prof. Dr. X. werde nicht eindeutig der Nachweis einer im Zeitpunkt der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten bestehenden Prüfungsunfähigkeit erbracht. Die Schilderung auf den Seiten 1 bis 3 der Stellungnahme lasse den Schluss zu, dass beim Kläger Leistungsbeeinträchtigungen vorgelegen hätten, die in den spezifischen Belastungen des Examens gewurzelt hätten. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Begutachtung durch Prof. Dr. X. erst nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten und nicht bereits unmittelbar nach Auftreten der vorgetragenen starken Nervosität und Beunruhigung veranlasst worden sei. Die Klägerseite entgegnete hierauf mit Schreiben vom 3. Februar 2010, wobei sie ihr Vorbringen zu den Voraussetzungen eines Rücktritts und zur Verfassungswidrigkeit von §§ 13 Abs. 6 Satz 2, 14 Abs. 1 SPO vertiefte. Darüber hinaus rügte sie einen Verstoß gegen § 64 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) durch die Betrauung des Zweitvotanten, eines Lehrbeauftragten, mit der Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2010 – zur Post gegeben am Folgetag – zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruchsausschuss schließe sich nach eingehender Prüfung der vorgetragenen Positionen uneingeschränkt der Bewertung durch Erst- und Zweitvotanten an. Zur Stellungnahme von Prof. Dr. X. vom 5. Dezember 2009 merkte sie an, darin werde „mit keiner Zeile erklärt“, wie der Gutachter in der Lage gewesen sei, den Zustand des Klägers taggenau zu beurteilen, obwohl die Prüfungstermine bereits mehrere Wochen bzw. Monate zurückgelegen hätten. Mit der am 9. August 2010 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen zu Rücktritt, Verfahrens- und Bewertungsfehlern hinsichtlich der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 sowie zur Verfassungswidrigkeit von §§ 13 Abs. 6 Satz 2, 14 Abs. 1 SPO. Die Genehmigung eines Rücktritts von der Aufsichtsarbeit vom 27. März 2009 wird im gerichtlichen Verfahren nicht mehr begehrt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 9. November 2009 und 29. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2010, soweit diese entgegenstehen, zu verpflichten, seinen Rücktritt von der Aufsichtsarbeit vom 4. September 2009 im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu genehmigen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. November 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2010, soweit diese entgegenstehen, zu verpflichten, ihn nach Einräumung einer Möglichkeit zur Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung im ersten Wiederholungsversuch erneut zu bescheiden; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. November 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2010, soweit diese entgegenstehen, zu verpflichten, ihn zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung zuzulassen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. November 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2010, soweit diese entgegenstehen, zu verpflichten, ihn nach erneuter Bewertung der im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung vom 4. September 2009 angefertigten Aufsichtsarbeit erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt den erhobenen Einwendungen entgegen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2012 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.