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Urteil

1 K 98/01

FG DES SAARLANDES, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verlangt die Finanzverwaltung nach § 160 AO die Benennung des wirtschaftlichen Empfängers hinter einer ausländischen Domizilgesellschaft, ist dies nur unverhältnismäßig, wenn die Benennung unzumutbare Nachteile bewirken würde. • Ist aufgrund eigener Ermittlungen der Finanzbehörde oder der Steuerfahndung erkennbar, wer hinter einer Briefkastengesellschaft steht, ist das Benennungsverlangen nicht ermessensfehlerhaft; die Verwaltung darf nicht ersatzweise den Abzug beim Zahlenden versagen. • Empfänger einer Betriebsausgabe i.S.v. § 160 AO ist derjenige, dem der wirtschaftliche Wert zufließt; bei zwischengeschalteten Domizilgesellschaften sind die hinter ihr stehenden tatsächlichen Nutznießer zu benennen. • Die Ermittlungspflichten des Steuerpflichtigen sind bei Auslandsbeziehungen nach § 90 Abs. 2 AO erhöht; ein formaler Nachweis wie eine Umsatzsteuer-Identnummer entbindet nicht von der Nachforschungspflicht.
Entscheidungsgründe
Benennungsverlangen nach §160 AO bei Briefkastengesellschaft: Finanzamt kann Empfängerbenennung nicht ersetzen • Verlangt die Finanzverwaltung nach § 160 AO die Benennung des wirtschaftlichen Empfängers hinter einer ausländischen Domizilgesellschaft, ist dies nur unverhältnismäßig, wenn die Benennung unzumutbare Nachteile bewirken würde. • Ist aufgrund eigener Ermittlungen der Finanzbehörde oder der Steuerfahndung erkennbar, wer hinter einer Briefkastengesellschaft steht, ist das Benennungsverlangen nicht ermessensfehlerhaft; die Verwaltung darf nicht ersatzweise den Abzug beim Zahlenden versagen. • Empfänger einer Betriebsausgabe i.S.v. § 160 AO ist derjenige, dem der wirtschaftliche Wert zufließt; bei zwischengeschalteten Domizilgesellschaften sind die hinter ihr stehenden tatsächlichen Nutznießer zu benennen. • Die Ermittlungspflichten des Steuerpflichtigen sind bei Auslandsbeziehungen nach § 90 Abs. 2 AO erhöht; ein formaler Nachweis wie eine Umsatzsteuer-Identnummer entbindet nicht von der Nachforschungspflicht. Die Klägerin, eine deutsche GmbH der Unternehmensgruppe S, machte für 1996 Zahlungen an die liechtensteinische Firma XY als Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug geltend. XY war nach Angaben der Finanzbehörden eine Domizil- bzw. Briefkastengesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit; die tatsächlichen Geschäftsbeziehungen wurden von Z bzw. dessen Z-KG gesteuert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung begehrte das Finanzamt nach § 160 AO die Benennung der Personen, denen wirtschaftlich die Zahlungen zuflossen. Die Klägerin konnte oder wollte die hinter XY stehenden Personen nicht nennen; sie trug vor, XY habe eigenständige Handels- und Garantiefunktionen übernommen. Das Finanzamt versagte daraufhin 18 % der Zahlungen als Betriebsausgaben und zog den Steuerbescheid entsprechend ab. Die Klägerin focht dies an; das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob das Benennungsverlangen ermessensgerecht war und ob der Abzug zu Recht versagt wurde. • Rechtliche Voraussetzungen §160 AO: Betriebsausgaben können versagt werden, wenn der Steuerpflichtige dem Benennungsverlangen nach §160 AO nicht nachkommt; die Verwaltung übt dabei Ermessensentscheidungen aus. • Zumutbarkeit: Das Benennungsverlangen darf nicht unverhältnismäßig sein; bei Auslandsfällen erhöhen sich die Darlegungs- und Mitwirkungspflichten (§90 Abs.2 AO). Auf die Benennung kann nur verzichtet werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der wirtschaftliche Empfänger im Ausland nicht steuerpflichtig ist. • Wirtschaftlicher Empfängerbegriff: Empfänger ist, wem der wirtschaftliche Wert zugeflossen ist; ist eine zwischengeschaltete Gesellschaft nur Durchleitung, sind die dahinterstehenden Personen zu benennen. • Ermessensfehlerprüfung: Das Benennungsverlangen ist ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzverwaltung selbst die hinter der Domizilgesellschaft stehenden Personen kennt oder kennen muss; sie darf nicht aus Bequemlichkeit den Abzug beim Zahlenden versagen. • Anwendung auf den Fall: Die Tatsachen- und Ermittlungslage (Fahndungsbericht, bei Z gefundene Unterlagen, Zeugenaussagen, Verhalten von XY nach Beginn der Prüfung) führten zu der Überzeugung, dass Z bzw. dessen Z-KG faktisch hinter XY stand und die Gelder an ihn gelangt sind. • Folge der Erkenntnis: Da das Finanzamt bzw. die Fahndungsstelle erkennbare Anhaltspunkte hatte, wer wirtschaftlich begünstigt war, war das Ermessensverhalten des Beklagten, den Abzug zu versagen, rechtsfehlerhaft. • Prozessausgang: Die Klage war form- und fristgerecht; dem Anspruch auf Betriebsausgabenabzug war in vollem Umfang stattzugeben; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin und Zulassung der Revision zur Klärung des Anwendungsbereichs des §160 AO. Die Klage der Klägerin wurde vollumfänglich stattgegeben: Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu Unrecht 370.638 DM als nicht abziehbare Betriebsausgaben nach §160 AO ausgeschlossen hat. Wegen der Ermittlungsergebnisse und der bei Z aufgefundenen Unterlagen musste dem Finanzamt bekannt sein bzw. bekannt sein können, dass Z bzw. seine Z-KG wirtschaftlicher Empfänger der Zahlungen an die liechtensteinische XY war; daher war das Versagen des Betriebsausgabenabzugs ermessensfehlerhaft. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zur Klärung des Anwendungsbereichs des §160 AO zugelassen.