Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2004 vom 15.01.2010 wird ausgesetzt, soweit die Zahlungen der Antragstellerin an die X........ Ltd. in Höhe von 537.870 EUR nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind. Die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2007 vom 15.01.2010 wird ausgesetzt, soweit Zahlungen der Antragstellerin an Herrn Y........ in Höhe von 5.209 EUR im Jahre 2005 und 1.360 EUR im Jahre 2007 nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Berechnung der von der Vollziehung auszusetzenden Körperschaftsteuer wird dem Antragsgegner übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 75 % und die Antragstellerin zu 25 %. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Antragstellerin für Provisionen und Warenbezüge nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen und ob es aufgrund des Verkaufs eines Hummer H2 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gekommen ist. Die Antragstellerin, die einen Handel mit synthetischen Garnen betreibt, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an der Herr A...B... zu 75 % und Herr B...B... zu 25 % beteiligt sind. Beide Gesellschafter sind zugleich einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragstellerin. Im Jahre 2009 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung A-Stadt bei der Antragstellerin eine die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer der Jahre 2003 bis 2007 betreffende Außenprüfung durch. Die Außenprüfung gelangte u.a. zu folgenden Feststellungen. Die synthetischen Garne (Polyestergarne) erwirbt die Antragstellerin vorwiegend von dem weißrussischen Unternehmen Z...... (im Folgenden: Z.....), einer Gesellschaft des weißrussischen Staatskonzerns T...... Im Jahre 2004 zahlte die Antragstellerin insgesamt 537.870 EUR an die X........ Ltd. (im Folgenden: X..) für die Lieferung von Paraxylol, einem Grundstoff für die Herstellung von Polyester. Abnehmerin des Paraxylols und Vertragspartner der X.. war jedoch nicht die Antragstellerin, sondern Z....., die hieraus Polyestergarne herstellte, die sie an die Antragstellerin lieferte. Den hierfür in Rechnung gestellten Kaufpreis verrechnete die Antragstellerin mit den Zahlungen an die X... Zur Begründung für diese Vorgehensweise gab die Antragstellerin Liquiditätsprobleme der Z..... an. Nach Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern verfügte die X.. mit Sitz in O.. auf den British Virgin Islands an ihrer Sitzadresse über keinen eigenen wirtschaftlich aktiven Geschäftsbetrieb. Auch andernorts konnte die Außenprüfung keinen wirtschaftlich aktiven Geschäftsbetrieb ermitteln. Der Prüfer vertrat daher die Auffassung, dass es sich um eine sog. Offshore-Gesellschaft handele, der von Gesetzes wegen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sitzstaat untersagt sei. Die X.. sei als Briefkastengesellschaft zu qualifizieren. Die Adresse "P.O. Box 146, Road Town, O.." gehöre dem Registrierungsagenten P.. (BVI) Ltd. und sei als Massendomizil anzusehen, das verschiedenen Briefkastengesellschaften als Domizil diene. Weil die Antragstellerin den Namen der hinter X.. stehenden Gesellschafter nicht benannte, vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, der Empfänger der Zahlungen an X.. sei nicht in ausreichendem Maße benannt. Daher lägen in Höhe von 537.870 EUR nichtabziehbare Betriebsausgaben vor. Am 18.11.2003 schloss die Antragstellerin mit der Q.. Import/Export Ltd. (im Folgenden: Q..) einen Vertrag, in dem sich Q.. verpflichtete den Kauf und die Lieferung von hochwertigen Garnen von Z..... und anderen Herstellern aus Weißrussland sicherzustellen. Sie versprach in dem Vertrag, der Antragstellerin die notwendigen Informationen über Verwaltung, Rohstoffpreise und Einkaufskonditionen anzubieten, die es der Antragstellerin ermöglichen sollten, einen Vertrag mit dem Hersteller abzuschließen. Die Antragstellerin verpflichtete sich ihrerseits, für diese Leistungen eine monatliche Provision in Höhe von 2.500 EUR zu zahlen. Aufgrund dieser Vereinbarung leistete die Antragstellerin in den Jahren 2003 bis 2005 folgende Zahlungen: 2003 2.500 EUR 2004 27.500 EUR 2005 15.000 EUR In den Jahren 2005 und 2006 wurde die Vereinbarung mit der V.. Management Inc. (im Folgenden: V..) fortgeführt, an die die Antragstellerin im Jahre 2005 15.000 EUR zahlte. Im Jahre 2006 zahlte die Klägerin Provisionen in Höhe von 30.000 EUR; zudem stellte ihr V.. 4.000 Tonnen PET für Mai bis Dezember 2006 zu einem Preis von 25.800 EUR in Rechnung. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, Q.. und V.. stellten sog. Briefkastengesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb dar. Q.. mit Sitz in B-Stadt (GB) sei unter einer Adresse gemeldet, unter der insgesamt 1.049 Firmen gemeldet seien. Im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr sei Q.. niemals tätig gewesen. V.. habe ihren Sitz hingegen auf den British Virgin Islands, wo nur sog. Briefkastenfirmen ansässig seien. Hinter beiden Gesellschaften stehe Herr D..., Repräsentant und Leiter der Agentur für den weißrussischen Erdöl- und Chemiekonzern T....., zu dem auch Z..... gehöre. Die Zahlungen an die Briefkastengesellschaften hätten - ausgehend von einer Einlassung des Herrn A...B... vor dem Hauptzollamt A-Stadt am 14.12.2006 - dem Zweck gedient, Waren von Z..... erwerben zu können. Ohne die Zahlungen wären die Waren zu besseren Preisen nach Russland verkauft worden. Da deshalb eine Bestechung im wirtschaftlichen Verkehr vorliege, sei der Betriebsausgabenabzug zu versagen. Daneben leistete die Antragstellerin in den Jahren 2005 und 2007 auch sog. Verkaufsprovisionen und Zahlungen für Qualitätskontrollen in Höhe von 5.209 EUR bzw. 1.360 EUR an Herrn Y........, ohne dass dem ein ausdrücklicher schriftlicher Vertrag zugrunde gelegen hätte. Die Betriebsprüfung stellte fest, den Zahlungen hätten keine Leistungen des Herrn Y........, laut Rechnung einem Repräsentanten in C-Stadt (Ru), gegenüber gestanden. Die Zahlungen seien auf ein inländisches Konto des Herrn Y........ bei der Sparkasse A-Stadt erfolgt, bei dessen Errichtung die Adresse der Antragstellerin angegeben worden sei, auf das nur die Antragstellerin und ihre Schwestergesellschaft, die W... GmbH, eingezahlt hätten und von dem nur private Aufwendungen des Herrn Y........ gezahlt worden seien. Aufgrund dieser Feststellungen vertrat die Betriebsprüfung auch hinsichtlich dieser Zahlungen die Auffassung, dass der Betriebsausgabenabzug wegen des Vorliegens sog. nützlicher Aufwendungen zu versagen sei. Schließlich leistete die Antragstellerin in den Jahren 2004 bis 2007 Barzahlungen in der folgenden Höhe an Herrn E...: 2004 5.692,04 EUR 2005 2.499,87 EUR 2006 4.906,81 EUR 2007 3.364,76 EUR Mit Herrn E... bestand ein schriftlicher Vertrag vom 23.05.2000, nach dem er für Qualitätssicherung einen Betrag in Höhe von 2.000 EUR pro Quartal erhalten sollte. Weil keinerlei Nachweise dafür vorgelegt wurden, dass die Leistungen von Herrn E... tatsächlich erbracht wurden, dieser aber hauptberuflich bei Z..... im Bereich der Bestellung und Lieferung und 2004 sogar als stellvertretender Direktor für Kommerzfragen tätig war, ging die Betriebsprüfung auch hinsichtlich dieser Zahlungen davon aus, dass die Antragstellerin sich von der Zahlung nur einen Liefervorteil versprochen habe. Daher sei auch in diesem Fall der Betriebsausgabenabzug zu versagen. Die Antragstellerin erwarb schließlich am 06.04.2004 einen Hummer H2 für 58.996,80 EUR netto. Bereits am 15.11.2004 veräußerte sie den H2 für 30.172,41 EUR nebst 4.827,59 EUR Umsatzsteuer an Herrn A...B..., der das Fahrzeug seinerseits am 18.09.2006 für 38.000 EUR an Herrn F.... weiterverkaufte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, in Höhe von 25.040 EUR liege eine vGA vor, die er folgendermaßen berechnete: Anschaffungskosten 58.996,80 EUR Abzüglich AfA für 8 Monate 7.238,08 EUR Nettowert 51.758,72 EUR Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 8.281,39 EUR Abzüglich Verkaufspreis 35.000,00 EUR Verdeckte Gewinnausschüttung 25.040,11 EUR Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung änderte der Antragsgegner die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Körperschaftsteuerbescheide 2003 bis 2007 und die Bescheide zum 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG, den Bescheid zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 KStG und § 38 Abs. 1 KStG sowie den Bescheid zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 KStG gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Zudem veranlagte er die Antragstellerin erstmals zur Körperschaftsteuer 2008 und erließ erstmals einen Bescheid zum 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 KStG. Gegen diese Bescheide hat die Antragstellerin Einsprüche eingelegt, über die der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden hat. Die zugleich gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 02.03.2010 abgelehnt. Daraufhin hat die Antragstellerin bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, in dem sie vorträgt, die Zahlungen an X.. hätten ihre Ursache in Liquiditätsschwierigkeiten der Z..... gehabt. Wegen dieser Liquiditätsschwierigkeiten hätten die Geschäftspartner - insbesondere auch die X.., deren Repräsentant Herr G.... aus D-Stadt (Kro) sei - die Lieferung von Paraxylen einstellen wollen. Die Antragstellerin behauptet, Z..... habe sie deshalb darum gebeten, die X.. solle ihr die Lieferungen berechnen. Z..... habe sich dafür seinerseits verpflichtet, an sie das fertige Produkt - PES-Garne - zu liefern. Der hierfür in Rechnung gestellte Kaufpreis habe dann mit dem an X.. gezahlten Betrag verrechnet werden sollen. Auf die zwecks Glaubhaftmachung dieses Vortrags von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Herren H.... (Generaldirektor der Offenen Aktiengesellschaft Z.....), K.... (kaufmännischer Direktor bei Z..... in den Jahren 2003 und 2004) sowie G.... (Geschäftsführer der X..) wird Bezug genommen. Die Antragstellerin trägt vor, durch die Zahlung an die X.. habe sie nur mittelbar auf eine eigene Schuld gegenüber Z..... zahlen wollen. Ob und welche Vereinbarungen zwischen der X.. und Z..... bestanden hätten, sei ihr hingegen nicht bekannt. Ihr sei es lediglich darum gegangen, weiterhin die Garne von Z..... zu erhalten. Aus ihrer Sicht mache es keinen Unterschied, ob sie Zahlungen auf ein Konto der Z..... oder an die X.. geleistet hätte. Die Antragstellerin meint, die Frage, ob es sich bei X.. um eine inaktive Domizilgesellschaft handele, betreffe allenfalls die Rechtsbeziehungen der X.. mit Z...... Das inländische Fiskalinteresse könne nicht betroffen sein. Ferner trägt die Antragstellerin vor, die Zahlungen an Q.. bzw. V.. beträfen Leistungen, die zuvor von Herrn A...B... selbst erbracht worden seien. Nach dem Tode seiner Ehefrau habe sich Herr B.... verstärkt um seine minderjährigen Kinder kümmern müssen. Daher sei Herr D... eingeschaltet worden, der Aufgaben wie Marktforschung, Kontakte, Übersetzungen, Beratungen im Bereich von Auktionen etc. habe erledigen müssen. Für diese Leistungen habe er 2.500 EUR monatlich erhalten. Daneben sei ausnahmsweise einmalig eine Provision in Höhe von 25.800 EUR für die Beschaffung von PET zugunsten eines inländischen Geschäftspartners gezahlt worden. Die Antragstellerin behauptet, es entziehe sich ihrer Kenntnis, warum Herr D... darauf bestanden habe, die Zahlungen über die beiden Gesellschaften abzuwickeln. Es handele sich aber keinesfalls um Schmiergeldzahlungen, weil die B.... GmbH niemals Schwierigkeiten gehabt habe, Waren von Z..... zu beziehen. Die Antragstellerin meint ferner, es sei lebensfremd die Maßstäbe einer inländischen Corporate Governance auf Vertragsbeziehungen mit Weißrussland zu erstrecken. Dies hätte zur Folge, dass die geschäftlichen Aktivitäten eingestellt werden müssten. Die Antragstellerin trägt vor, den Zahlungen an Herrn Y........ hätten Qualitätskontrollen zugrunde gelegen. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn Y........ vom 06.04.2010 in dem Parallelverfahren 10 V 1593/10 K,U,F - auf deren Inhalt Bezug genommen wird - behauptet sie, Herr Y........ sei zunächst in den Kauf von Baumwollgewebe eingebunden gewesen. Er habe wegen der zu leistenden Vorkasse vor Ort in Russland die Qualität der eingekauften Ware kontrollieren sollen. Außerdem sei er Marktrepräsentant in C-Stadt (Ru) gewesen; er habe Marktanalysen erstellt und Firmenkontakte hergestellt. Hierbei sei es um Waren gegangen, die von seinen Arbeitgeberinnen aus China bezogen worden seien. Es habe sich um Polyestergarne gehandelt, die in Russland zur Verarbeitung weiterverkauft werden sollten. Darüber hinaus trägt die Antragstellerin vor, es sei unerheblich, dass die Zahlungen an Herrn Y........ über ein Konto der Sparkasse A-Stadt abgewickelt worden seien, denn Kontoinhaber sei Herr Y........ gewesen. Für die Abzugsfähigkeit sei lediglich von Bedeutung, dass Leistungen erbracht und Zahlungen geleistet worden seien. Auch Herr E... habe Qualitätssicherungsleistungen erbracht. Angesichts des Volumens der Zahlungen sei nicht erkennbar, warum der Betriebsausgabenabzug verweigert werde. Eine unlautere Bevorzugung könne mit den Zahlungen gar nicht verbunden gewesen sein, weil sie nicht geeignet gewesen seien, Mitbewerber zu schädigen. Die Antragstellerin trägt schließlich vor, der Verkaufspreis des Hummer H2 sei nicht zu niedrig gewesen. Dies zeige auch ein Angebot der E-Stadter Firma L... GbR vom 01.02.2005, die 37.000 EUR inklusive Umsatzsteuer angeboten habe. Dass es Herrn B.... 2006 gelungen sei, das Liebhaberfahrzeug zu einem höheren Preis zu verkaufen, spiele für den tatsächlichen Wert des Wagens keine Rolle. Die Antragstellerin beantragt, die Körperschaftsteuerbescheide 2003 bis 2008 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003, 31.12.2004, 31.12.2005, 31.12.2006, 31.12.2007 und 31.12.2008, jeweils vom 15.01.2010, insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als in den Bescheiden der Besteuerung die im Bericht über die Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung A-Stadt vom 12.02.2009 zu Ziffer 2.7 (Provision Q../V.., Provision Y........, Provision E..., Warenbezug X..) gekennzeichneten Sachverhalte sowie der des Verkaufs des Hummer H2 (Ziffer 2.6) zugrunde gelegt worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner meint, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die in Ziffer 2.7 des Betriebsprüfungsberichts genannten Aufwendungen könnten nur dann als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen werden, wenn die tatsächlichen Empfänger genannt würden; dies sei allerdings bislang nicht geschehen. X.. könne nicht Empfängerin der Zahlungen gewesen sein, weil es sich lediglich um eine Briefkastengesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb gehandelt habe. Der Antragsgegner trägt vor, die X.. habe das Paraxylol an die Antragstellerin geliefert. Die Weiterlieferung und -berechnung an Z..... sei ohne Aufschlag auf den Einkaufspreis erfolgt. Aufschlussreich sei, dass die Antragstellerin auch anderweitig steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Sachverhalte als Provisionszahlungen deklariere, um diese Zahlungen als Betriebsausgaben geltend zu machen. So ergebe sich aus einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, dass zwei polnische Leiharbeiter Räumlichkeiten der Antragstellerin und eines Mehrfamilienhauses von Herrn B.... renoviert hätten. Sie seien schwarz bezahlt worden; die Schwarzgeldzahlungen seien anschließend als Provisionszahlungen an die Firma M... geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Veräußerung des Hummer H2 sei in einer Besprechung mit dem steuerlichen Berater der Antragstellerin bereits Einigkeit erzielt worden, dass der Verkauf zu einem deutlich höheren Preis hätte erfolgen müssen. Für angemessen gehalten worden sei ein Netto-Verkaufspreis in Höhe von 50.000 EUR. Die Logik der Antragstellerin, warum eine Veräußerung im Jahre 2006 zu einem Preis von 38.000 EUR etwas über den Wert des Fahrzeugs im Jahre 2004 aussagen können sollte, könne nicht nachvollzogen werden. Zudem zeige der Entwurf einer Kommissionsvereinbarung mit dem Autohaus Engler US-Direkt-Importe vom 18.11.2005, ein Rechnungsentwurf an die N... Automobile GmbH vom 27.04.2006 und das Inserat über den Hummer H2, dass Herr B.... selbst noch in den Jahren 2005 und 2006 von einem Wert des H2 zwischen 55.000 EUR und 70.000 EUR ausgegangen sei. Auf die Inhalte der vorgelegten Entwürfe und des Inserats wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Körperschaftsteuer- und Betriebsprüfungsakte sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen nur teilweise begründet. 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide zum 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG, des Bescheides zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 KStG und § 38 Abs. 1 KStG sowie der Bescheide zum 31.12.2007 und 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 KStG beantragt. Insoweit fehlt es an der Antragsbefugnis analog § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Erforderlich für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller substantiiert Umstände vorträgt, die seine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Verwaltungsakt zumindest als möglich erscheinen lassen. Negativ ausgedrückt fehlt die Antragsbefugnis dann, wenn nach dem Klägervortrag offensichtlich und eindeutig eine Rechtsverletzung nicht in Betracht kommen kann (Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 40 FGO Tz. 92 m.w.N. [Stand: Mai 2010]). Anhand des Vortrags der Antragstellerin ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, wie diese durch die Feststellungsbescheide in ihren Rechten verletzt worden sein könnte. Die Antragstellerin beschränkt ihren Antrag allein auf die Frage nicht abziehbarer Betriebsausgaben sowie die Frage des Vorliegens einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Diese Beanstandungen haben auf die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide keine erkennbaren Auswirkungen. 2. Der Antrag ist auch insoweit unzulässig, als die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2008 beantragt. Auch insoweit fehlt es an der Antragsbefugnis analog § 40 Abs. 2 FGO, weil nicht ersichtlich ist, dass die substantiiert vorgetragenen Einwendungen der Antragstellerin Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuerbescheides 2008 haben könnten. Die Antragstellerin beschränkt ihre Einwendungen auf die Frage der Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Aufwendungen in den Jahren 2003 bis 2007 sowie der Annahme einer vGA im Jahre 2004. 3. Der Antrag ist hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 2003 bis 2007 zwar zulässig, aber nur teilweise begründet. Eine Aussetzung der Vollziehung soll auf einen entsprechenden Antrag hin erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO). a) Im vorliegenden Fall bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuerbescheides 2004, als der Antragsgegner die Zahlungen der Antragstellerin an X.. im Jahre 2004 nicht als Betriebsausgaben anerkannte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 21.05.2010, IV B 88/09, Juris-Datenbank; vom 26.04.2010, V B 3/10, Juris-Datenbank; vom 29.07.2009, XI B 24/09, BFHE 226, 449). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Aussetzung sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschluss vom 15.04.2010, IV B 105/09, BFH/NV 2010, 1345). Es muss jedoch eine nicht fernliegende, weil ernstliche Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (BFH-Beschluss vom 29.10.2009, III B 233/08, BFH/NV 2010, 683). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 06.05.2008, IV B 151/07, BFH/NV 2008, 1452). Bei summarischer Prüfung sprechen im vorliegenden Fall erhebliche Gründe dafür, dass der Antragsgegner zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug der Antragstellerin hinsichtlich der Zahlungen an die X.. im Jahre 2004 versagte. Die Zahlungen stellen, was insoweit unstreitig ist, betrieblich veranlasste Aufwendungen der Antragstellerin - und somit grundsätzlich abziehbare Betriebsausgaben - dar (vgl. § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes [EStG]). Deren Abzug durfte bei summarischer Prüfung nicht gemäß § 160 Abs. 1 AO versagt werden. Betriebsausgaben sind gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Der Betriebsausgabenabzug darf jedoch nicht versagt werden, wenn das Benennungsverlangen rechtswidrig ist, insbesondere weil es ermessensfehlerhaft ist. Ein Benennungsverlangen ist z.B. dann ermessensfehlerhaft, wenn der Name des Empfängers oder Gläubigers der Finanzbehörde bereits bekannt ist oder bekannt sein muss (FG A-Stadt, Urteil vom 02.10.1979, VI 286/76 F, EFG 1980, 159; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 12.04.2005, 1 K 98/01, EFG 2005, 1578; Cöster in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 160 Rz. 30; Frotscher in: Schwarz, Abgabenordnung, Kommentar, § 160 Rz. 18 [Stand: Dezember 2005]; Seer, a.a.O., § 160 AO Tz. 17 [Stand: Mai 2010]). Im vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner der Gläubiger und der Empfänger der Zahlungen der Antragstellerin bereits bekannt, weil nicht die hinter der X.. stehenden Personen als Gläubiger oder Empfänger anzusehen sind, sondern die Z...... Gläubiger im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; Empfänger im Sinne der Vorschrift ist hingegen derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (BFH-Beschluss vom 21.07.2009, IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3). Das ist derjenige, der sich die Zahlungen aufgrund eigener Leistungen verdient hat (Frotscher, a.a.O., Rz. 7), denn § 160 AO bezweckt lediglich, den wirtschaftlichen Vertragspartner zu erfassen, der die Betriebseinnahme zu versteuern hat (FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2007, 2 K 21/06, EFG 2007, 974). Schließt daher ein Steuerpflichtiger mit einem wirtschaftlich tätigen Geschäftspartner einen Vertrag ab, so ist dieser Geschäftspartner bezüglich der vertraglich vereinbarten Entgeltforderung Gläubiger und Empfänger im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner den Steuerpflichtigen anweist (vgl. § 787 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]), die Zahlungen an einen Dritten zu leisten, denn auch in diesem Fall erlischt die Forderung durch die Zahlung, und die Zahlung fließt dem Geschäftspartner wirtschaftlich zu (FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2007, 2 K 21/06, EFG 2007, 974 mit Anmerkung Kühnen; Bauhaus, AO-StB 2007, 235). Aber auch ohne eine konkrete Anweisung im Sinne des § 787 BGB muss Entsprechendes gelten, wenn ein Steuerpflichtiger nachweislich eine Leistungsbeziehung mit einem (ausländischen) wirtschaftlich aktiven Unternehmen unterhält und nur die Zahlung an einen Dritten mit der Maßgabe erfolgt, dass die Zahlung auf das Entgelt mit dem Lieferanten anzurechnen ist. Bei wirtschaftlicher Betrachtung unterscheidet sich dieser Fall nicht von dem der Weisung gemäß § 787 BGB. Auch in diesem Fall hat sich nur der Lieferant aufgrund eigener Vertragsbeziehungen die Zahlung verdient und der Steuerpflichtige zahlt an den Dritten allein aufgrund dieser Vertragsbeziehung. Würde man demgegenüber die Auskunftspflicht nicht nur auf die natürliche oder juristische Person beschränken, mit der die Vertragsbeziehung besteht, würden die Grenzen der Auskunftspflicht zerfließen (vgl. Trzaskalik in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 160 AO Rz. 29 [Stand: November 1997]). Obwohl der Steuerpflichtige mit dem Dritten in keinerlei Geschäftsbeziehungen stünde und entsprechend wenig über ihn wissen müsste, würde man den Betriebsausgabenabzug von seiner ordnungsgemäßen Benennung - ggf. sogar der Hintermänner - abhängig machen. Hierdurch würde der (wirtschaftliche) Grundgedanke einer Gefährdungshaftung, nämlich den Steuerpflichtigen für die von ihm selbst veranlasste bzw. mitverursachte Steuergefährdung haften zu lassen (vgl. Brinkmann in: Pump/Fittkau, Abgabenordnung, Kommentar, § 160 Rz. 4 [Stand: Oktober 2006]; Buciek in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 160 AO Rz. 2 [Stand: August 2009]; Frotscher, a.a.O., Rz. 1), verlassen. In den Fällen, in denen auf Anweisung oder Wunsch des Vertragspartners an einen Dritten gezahlt wird, setzt der Steuerpflichtige kein eigenständiges Risiko einer Steuergefährdung, denn es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob der Vertragspartner das Entgelt zunächst selbst in Empfang nimmt, um es anschließend an den Dritten weiterzuleiten, mit dem er allein in Geschäftsbeziehungen steht, oder ob es im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar an den Dritten gezahlt wird. In beiden Fällen entsteht das Risiko einer Steuergefährdung allenfalls durch den Vertragsschluss des Vertragspartners mit dem Dritten. Wird das Risiko aber durch den Vertragspartner gesetzt, kann es nicht überzeugen, wenn gerade der Risikoverursacher, allein durch die Benennung des Dritten als Zahlstelle für den Steuerpflichtigen, das mit § 160 AO verbundene Risiko der Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben von der eigenen Person auf den Steuerpflichtigen verlagern oder bei diesem erst zur Entstehung bringen könnte, obwohl der Steuerpflichtige naturgemäß weniger über die Verhältnisse bei dem Dritten wissen kann und muss, weil für ihn nur die Tilgung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Vertragspartner von Bedeutung ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall - die unstreitig wirtschaftlich aktive - Z..... und nicht X.. Empfängerin der Zahlungen der Antragstellerin, denn nur sie hatte aufgrund der Leistungsbeziehung mit der Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung leistete die Antragstellerin (durch die Bezahlung des Paraxylols) nur eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis für die zu liefernden Polyestergarne. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners bestehen bei summarischer Prüfung anhand der vorliegenden Unterlagen für den Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Paraxylol zunächst - aufgrund eines eigenen Vertrages der Antragstellerin mit X.. - an die Antragstellerin geliefert und anschließend an Z..... weitergegeben wurde. X.. richtete lediglich die Rechnungen an die Antragstellerin, ohne dass dies jedoch zwingend bedeuten müsste, dass die Antragstellerin auch Vertragspartnerin der X.. war und aufgrund bestehender Vertragsbeziehungen die Lieferung des Paraxylols verlangen konnte. Vielmehr sprechen die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Generaldirektors von Z....., Herrn H...., des Geschäftsführers der X.., Herrn G...., sowie des ehemaligen kaufmännischen Direktors der Z....., Herrn K...., dafür, dass Vertragsbeziehungen der X.. lediglich mit Z..... bestanden und die Antragstellerin nur zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der Z..... eingeschaltet wurde. In den eidesstattlichen Versicherungen wird übereinstimmend bestätigt, dass die Antragstellerin lediglich die aufgrund der vertraglichen Beziehungen von Z..... seitens der X.. bezogenen Vormaterialien - nämlich das Paraxylol und das Monoethylenglykol - bezahlt habe. Der hieraus resultierende Erstattungsanspruch sei mit dem Preis für die gelieferten Garne verrechnet worden. Ein solcher verrechenbarer Erstattungsanspruch hätte bei einer eigenen vertraglichen Beziehung der Antragstellerin zu X.., aufgrund derer die Vormaterialien geliefert worden wären, nicht bestanden. b) Darüber hinaus bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2007, soweit die Zahlungen der Antragstellerin an Herrn Y........ in Höhe von 5.209 EUR (2005) und 1.360 EUR (2007) nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden sind. Bei summarischer Prüfung bestehen für den erkennenden Senat erhebliche Zweifel, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG hinsichtlich der Zahlungen an Herrn Y........ in den Jahren 2005 und 2007 tatsächlich erfüllt sind. Nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind hiernach die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zahlung den Straftatbestand des § 299 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) verwirklicht (Bahlau in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 Anm. 1858 [Stand: August 2002]; Söhn in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Rz. Q 60 [Stand: September 2009]). Bestraft wird gemäß § 299 Abs. 2 StGB derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. Dies gilt auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb (§ 299 Abs. 3 StGB). Für den Senat bestehen bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel, ob durch die Zahlungen an Herrn Y........ der Straftatbestand des § 299 Abs. 2 und 3 StGB erfüllt wird. Ausgehend von der von Herrn Y........ abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ist bereits nicht erkennbar, dass er Angestellter oder Beauftragter eines anderen Unternehmens ist, zu dessen Lasten er die Antragstellerin hätte bevorzugen können. Vielmehr bezeichnet er in seiner eidesstattlichen Versicherung allein die Antragstellerin und ihre Schwestergesellschaft als seine Arbeitgeberinnen und schildert auch nur Tätigkeiten für diese Gesellschaften. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass Herr Y........ die Antragstellerin oder einen Dritten aufgrund der Zahlungen beim Warenbezug in unlauterer Weise bevorzugte. Es ist noch nicht einmal erkennbar, dass Herr Y........ die Möglichkeit hierzu gehabt hätte. Er selbst führt in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich aus, er habe zum einen eine Qualitätskontrolle in Russland vor Ort durchgeführt, weil Vorauskasse verlangt worden sei und zum anderen sei er als Marktrepräsentant für die Antragstellerin und ihre Schwestergesellschaft in C-Stadt (Ru) tätig geworden. c) Im Übrigen bestehen an der Rechtmäßigkeit der Körperschaftsteuerbescheide keine ernstlichen Zweifel. aa) Zu Recht versagte der Antragsgegner bei summarischer Prüfung den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Zahlungen an Q.. und V.. in den Jahren 2003 bis 2006. Insoweit liegen bei summarischer Prüfung ausgehend von den vorliegenden Akten nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vor, weil durch die Zahlungen der Straftatbestand des § 299 Abs. 2 und 3 StGB erfüllt wurde. Die Beträge wurden nämlich im Ergebnis an Herrn D..., einem Angestellten des weißrussischen Erdöl- und Chemiekonzerns T..... gezahlt, um mit Z....., einem Unternehmen des Konzerns T....., in Kontakt zu kommen und gegenüber russischen Konkurrenzunternehmen bevorzugt beliefert zu werden. Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr A...B..., hat sich mit Schreiben vom 14.12.2006 auf entsprechende Fragestellung des Hauptzollamts A-Stadt selbst dahingehend eingelassen, erst durch die Firmen Q.. bzw. V.., an die regelmäßig Vergütungen gezahlt worden seien, sei ein Kontakt mit Z..... überhaupt zustande gekommen. Anderenfalls seien die Waren zu besseren Preisen nach Russland verkauft worden. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 299 Abs. 2 und 3 StGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahlungen formal betrachtet an Kapitalgesellschaften gingen, hinter denen der Angestellte der T....., Herr Vitali D..., stand, der Einfluss auf die Verkäufe an die Antragstellerin nehmen konnte. Die faktische Stellung des Angestellten kann nämlich auch dann erhalten bleiben, wenn - wie hier - "Vermittlungsunternehmen" zum Zwecke der verdeckten Schmiergeldzahlung zwischengeschaltet werden (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 54. Aufl. 2007, § 299 Rz. 9 m.w.N.). Bei summarischer Prüfung des Sachverhalts sollten auch im vorliegenden Fall sowohl Q.. als auch V.. lediglich zwischengeschaltet werden, um zu verdecken, dass letztlich Herr D... der wirtschaftlich Begünstigte der Zahlungen war. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A-Stadt handelte es sich bei beiden Gesellschaften um Briefkastengesellschaften, hinter denen Herr D... stand. Die Aufwendungen sind auch nicht deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil die Antragstellerin nunmehr geltend macht, die Zahlungen seien für bestimmte Leistungen des Herrn D... erbracht worden; Herr D... habe Aufgaben wie Marktforschung, Kontakte, Übersetzungen, Beratungen im Bereich von Auktionen etc. erfüllt. Mit diesem Sachvortrag setzt sich die Antragstellerin ohne jeden Beleg in einen unauflösbaren Widerspruch zu der Einlassung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Jahre 2006. Diese Behauptungen erscheinen dem Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung auch deshalb nicht glaubhaft, weil sie erstmals nach Versagung des Betriebsausgabenabzugs erfolgten und - ihre Richtigkeit unterstellt - auch nicht erklärbar wäre, warum dann eine Abrechnung der Leistungen über zwei Briefkastengesellschaften erforderlich gewesen sein sollte. bb) Ebenso versagte der Antragsgegner bei summarischer Prüfung anhand der vorliegenden Unterlagen zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Zahlungen an Herrn E... in den Jahren 2004 bis 2007. Die dem Senat bekannten Umstände lassen bei der gebotenen summarischen Prüfung nur den Schluss zu, dass die Zahlungen der Antragstellerin an Herrn E... als Angestellten der Z..... - wie bereits die Zahlungen zugunsten des Herrn D... - den Tatbestand des § 299 Abs. 2 und 3 StGB erfüllen, weil sie nur erfolgten, um bei dem Bezug von Waren gegenüber Dritten bevorzugt zu werden. Herr E... war bei Z..... mit dem für die Antragstellerin wichtigen Bereich der Bestellung und Lieferung beschäftigt; 2004 wurde er sogar Generaldirektor für Kommerzfragen. Dass er für die Antragstellerin tatsächlich abrechenbare Leistungen erbrachte, ist von der Antragstellerin nicht unter Vorlage von Belegen substantiiert vorgetragen worden. Auch der Antragsgegner bzw. die Steuerfahndung haben nicht feststellen können, dass die Antragstellerin die Zahlungen für Qualitätskontrollen bzw. die Verkaufsprovisionen aufgrund konkreter Leistungen erbrachte, was angesichts der sonstigen Tätigkeit des Herrn E... bei summarischer Prüfung nur den Schluss zulässt, die Antragstellerin habe einen für sie wichtigen Mitarbeiter bei ihrem Geschäftspartner durch Zahlungen für sie günstig stimmen wollen. cc) Schließlich ist auch die außerbilanzielle Hinzurechnung einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Höhe von 25.040 EUR im Jahre 2004 bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Unter einer vGA sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (BFH-Urteil vom 17.12.2009, I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307; Beschluss vom 22.04.2009, I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteile vom 08.10.2008, I R 61/07, BFHE 223, 131 und vom 20.08.2008, I R 19/07, BFHE 222, 494, jeweils m.w.N.). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Gesellschafter von der Gesellschaft Wirtschaftsgüter zu ungewöhnlichen Preisen erwirbt (BFH-Beschluss vom 23.03.1994, VIII B 50/93, BFH/NV 1994, 786). Erfolgt ein Verkauf an einen Gesellschafter zu einem unangemessen niedrigen Preis, den ein ordnungsgemäß handelnder Geschäftsführer einem fremden Dritten nicht berechnen würde, liegt eine vGA vor, wenn der Gesellschafter durch den günstigen Preis bevorzugt wird (Schwedhelm in: Streck, KStG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 8 Anh Rz. 797). So liegt der Fall hier. Bei summarischer Prüfung veräußerte die Antragstellerin den Hummer H2 zu deutlich günstigeren Konditionen an Herrn A...B... als dies gegenüber einem fremden Dritten geschehen wäre. Ausgehend von den dem Senat vorliegenden Akten wäre der H2 einem fremden Dritten zu einem Preis von 60.040 EUR und nicht für 35.000 EUR verkauft worden. Den tatsächlichen Wert des H2 am 15.11.2004 berechnete der Antragsgegner zutreffend, indem er von den unstreitigen Anschaffungskosten in Höhe von 58.996,80 EUR netto ausging, hiervon einen Wertverzehr für acht Monate in Höhe von 7.238,08 EUR subtrahierte und zu dem Nettowert die Umsatzsteuer in Höhe von 8.281,39 EUR addierte. Rechtlich nicht zu beanstanden ist hierbei, dass der Antragsgegner einen monatlichen Wertverzehr in Höhe von schätzungsweise 904,76 EUR annahm (= 7.238,08 EUR für acht Monate), denn der Antragsgegner ging von einer - insoweit unbestrittenen - Angemessenheit des Veräußerungspreises an Herrn F.... am 18.09.2006 in Höhe von 26.238,18 EUR netto aus, sodass sich bei einer Nutzungszeit von 29 Monaten und einem gleich bleibenden Wertverzehr ein Betrag pro Monat in Höhe von 904,76 EUR ergibt. Bei summarischer Prüfung anhand des Akteninhalts erscheint der von der Antragstellerin zum 15.11.2004 angenommene Wert des H2 (30.172,41 EUR netto, 35.000 EUR brutto) hingegen als unangemessen. Für den Senat sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die innerhalb nur weniger Monate seit der Erstzulassung in Deutschland einen Wertverzehr um knapp die Hälfte des Nettokaufpreises von 58.996,80 EUR begründen könnten. Solche Gründe sind auch durch die Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Gegen einen derartigen Wertverfall spricht insbesondere, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer A...B... in den Jahren 2005 und 2006 noch von einem Wert in Höhe von 55.000 EUR bis 70.000 EUR ausging und in dem Inserat den Wagen als "Top gepflegt" und mit einem niedrigen Kilometerstand von 17.000 km bewarb. Für eine Angemessenheit des Kaufpreises in Höhe von 35.000 EUR brutto am 15.11.2004 spricht auch nicht, dass der H2 von Herrn B.... an Herrn F.... zu einem Kaufpreis von 38.000 EUR verkauft wurde. Der Verkauf an Herrn F.... kann schon deshalb keine verlässliche Grundlage für eine Bemessung des Werts am 15.11.2004 liefern, weil er erst knapp zwei Jahre - nämlich am 18.09.2006 - erfolgte. Der Kaufpreis in Höhe von 38.000 EUR im Jahre 2006 könnte ausgehend von der derzeitigen Aktenlage nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem allenfalls gegen eine Angemessenheit des Kaufpreises in Höhe von 35.000 EUR am 15.11.2004 sprechen, weil ein Wagen in zwei Jahren erfahrungsgemäß einem nicht unerheblichen Wertverzehr unterliegt und daher üblicherweise nicht über dem Einkaufspreis veräußert werden kann. Bei seiner Würdigung übersieht der Senat nicht, dass die Firma L... GbR am 01.02.2005 Herrn B.... ein Kaufangebot in Höhe von 37.000 EUR inklusive Umsatzsteuer unterbreitete. Bei summarischer Prüfung ist für den Senat nicht erkennbar, dass es sich hierbei um ein realitätsgerechtes Angebot handelte. Der Höhe nach handelt es sich um ein singuläres Angebot, das mit den übrigen vorliegenden Unterlagen nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Selbst geraume Zeit später ging Herr B.... noch von einem höheren Verkaufspreis aus. Ausweislich des Rechnungsentwurfs vom 28.04.2006 verhandelte er mit der N... Automobile GmbH - noch über ein Jahr nach dem Angebot der L... GbR - über einen Kaufpreis in Höhe von 55.000 EUR. Dies deckt sich mit dem Inserat aus gleicher Zeit, in der ebenfalls als Verhandlungsbasis 55.000 EUR - ausgehend von einem Wert von 70.000 EUR - vorgeschlagen wurde. Schließlich ging Herr B.... auch in dem Entwurf einer Komissionsvereinbarung vom 18.11.2005 - 9 1/2 Monate nach dem Angebot der L... GbR - von einem Verkaufspreis in Höhe von 65.000 EUR bis 70.000 EUR aus. Gegen die Realitätsgerechtigkeit des Angebots der L... GbR spricht bei summarischer Prüfung schließlich der Umstand, dass die Grundlagen für die Wertbemessung des H2, die die L... GbR zugrunde legte, falsch waren. Sie ging nämlich von einem Kilometerstand von 39.000 km aus, obwohl der H2 ausweislich des zeitlich späteren Rechnungsentwurfs an die N... Automobile GmbH und des Inserats nur einen Kilometerstand von 17.000 km bzw. 17.500 km aufwies. d) Soweit eine Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide mangels ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit ausscheidet, kommt eine Aussetzung auch nicht deshalb in Betracht, weil eine Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dies ist durch die Antragstellerin zum einen nicht vorgetragen worden und zum anderen für den Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Berechnung des auszusetzenden Betrages durfte analog § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Antragsgegner auferlegt werden. Die Zulassung der Beschwerde folgt aus §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Frage der Auslegung des § 160 AO.