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Urteil

9 K 7943/00 F,AO

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2003:0926.9K7943.00F.AO.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen Tatbestand Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und war im Streitjahr 1999 als Berufsbetreuerin i.S.d. §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tätig. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 stellte der Beklagte als Betriebsstättenfinanzamt die Einkünfte der Klägerin für 1999 in Höhe von 115.840 DM als solche aus Gewerbebetrieb fest und verpflichtete sie mit Bescheid vom selben Tag dazu, ab dem 1. Januar 2001 für ihren Gewerbebetrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Die Klägerin erhob am 8. November 2000 gegen die angefochtenen Bescheide Einsprüche und trug im Wesentlichen vor, ihre Einkünfte seien solche aus selbstständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb. Als Berufsbetreuerin übe sie eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit aus und beteilige sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Sie biete ihre Leistungen auch nicht der Allgemeinheit öffentlich an. Sie werde durch eine gerichtliche Bestellung zur alleinigen gesetzlichen Vertreterin der Betreuten. Sie habe die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Ihre Tätigkeit sei der eines Rechtsanwalts, Prozessagenten, Zwangsverwalters o.äh. vergleichbar. Sie unterliege keinen Weisungsbefugnissen und sei bei ihren Entscheidungen nur an Recht und Gesetz gebunden. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2000 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, die Aufgaben eines Berufsbetreuers seien keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Katalogberufe ähnlich. Insbesondere unterschieden sie sich von den Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, weil der Berufsbetreuer über die rein rechtliche Vertretung hinaus auch für die persönlichen Angelegenheiten zu sorgen habe. Der Berufsbetreuer sei auch einem Vermögens- oder Zwangsverwalter nicht vergleichbar. Deren Tätigkeiten beschränkten sich auf die Verwaltung fremden Vermögens, während beim Berufsbetreuer die Sorge um die Person des Betreuten im Vordergrund stehe. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie u.a. vor, ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin sei ein neuer Beruf, für den es noch kein festes Berufsbild gebe und dessen Einordnung in die Steuersystematik noch nicht geklärt sei. Allerdings ergäbe sich bereits aus dem Wesen der Berufsbetreuung, dass es sich nicht um einen Gewerbebetrieb handle. Bei der Betreuung handle es sich gem. § 1901 Abs. 1 BGB um eine rein rechtliche Betreuung. Der im Gesetz genannte Grundsatz der persönlichen Betreuung (§ 1897 Abs. 1 BGB) bedeute lediglich, dass ein Betreuer bei seinen Entscheidungen das Wohl und die Wünsche des Betreuten zu beachten habe. Als Betreuerin solle sie den persönlichen Kontakt zu dem Betreuten behalten und diesen nicht lediglich verwalten. Sie würde in der Regel nur dann bestellt, wenn die zu betreuende Person besondere Schwierigkeiten erwarten ließe, wie etwa bei psychisch Kranken, Drogenabhängigen und Selbstmordgefährdeten. Sie müsse daher über ein komplexes Erfahrungswissen im Umgang mit solchen Personen verfügen, wie auch breite Kenntnisse in den einschlägigen rechtlichen Vorschriften haben. Sie benötige im Bereich der Gesundheitsfürsorge psychologische und medizinische Grundkenntnisse. Hinzukomme, dass sie bei ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig sei und nur in besonderen Ausnahmefällen eine Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht benötige. Ein Betreuer dürfe seine Aufgaben nicht auf Dritte übertragen. Die Erteilung von Untervollmachten sei nur in begrenztem Umfange möglich. Auch nach der Verkehrsanschauung sei ein Berufsbetreuer als Freiberufler anerkannt. Dies ergäbe sich etwa aus dem Gebrauch des Begriffs "Honorar" für die Vergütung des Berufsbetreuers. In weiten Teilen sei die Tätigkeit des Berufsbetreuers der eines Rechtsbeistands oder eines Prozessagenten vergleichbar. Jedenfalls handle es sich um eine sonstige selbstständige Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur Gewerbesteuerpflicht eines Berufsbetreuers - Urteil vom 25. August 1999, 1 K 472/98, veröffentlicht in EFG 1999, 1080 - könne nicht verallgemeinert werden. Das FG sei von einem unzutreffenden Berufsbild ausgegangen, weil die dortige Klägerin für Tätigkeiten - wie etwa Einkaufen mit dem Bereuten, Hilfen bei der Haushaltsführung etc. - eine Vergütung erhalten habe, die ein Berufsbetreuer nicht selbst ausführen soll und für die er in der Regel keine Vergütung verlangen kann. Zudem habe das FG gemeint, mit der Schaffung des neuen Betreuungsrechts sei die rechtliche Betreuung in den Hintergrund und die persönliche in den Vordergrund getreten. Dies sei jedoch unzutreffend; nach wie vor bleibe es bei einer rechtlichen Betreuung. Eine Pflegebetreuung würde von anderen Institutionen wahrgenommen. Die Klägerin hat einen Ordner mit Abrechnungen für ihre Tätigkeiten in 1999 vorgelegt und im Einzelnen den Umfang ihrer Tätigkeiten nach den drei Bereichen Personensorge, Heilfürsorge und Vermögenssorge dargelegt und näher beschrieben. Wegen der weitere Einzelheiten wird insoweit auf die Stellungnahme vom 15. April 2003 (Bl. 62ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 1. Dezember 2000 die in dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung vom 27. Oktober 2000 die festgestellten Einkünfte als solche aus selbstständiger Arbeit festzustellen und den Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht vom 26. Oktober 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie den von der Klägerin eingereichten Ordner mit Abrechnungen über die Tätigkeiten Bezug genommen; alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die Einkünfte der Klägerin im Streitjahr als solche aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gesondert festgestellt. Die Klägerin übt als Berufsbetreuerin keinen freien Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.3 EStG aus. Ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb liegt gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht ausübt, Gewinn zu erzielen und sich die Betätigung als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Ferner darf die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen sein. Die Klägerin beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Dem steht nicht entgegen, dass sie ihre Betreuungsmandate ausschließlich vom Amtsgericht erhält. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass der Steuerpflichtige als Anbieter von Gütern oder Leistungen am Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar auftritt. Dabei reichen Geschäfte mit nur einem Kunden aus (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, § 15 Rdz. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Klägerin ihre Leistungen - Tätigkeit als Berufsbetreuerin - für Dritte erkennbar den jeweiligen Gerichten anbietet. Die Tätigkeit als Berufsbetreuerin ist kein freier Beruf i.S.v. § 18 EStG. Die Klägerin erzielt keine freiberuflichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr.1 Satz 2 EStG gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Die Tätigkeit der Klägerin als Berufsbetreuerin gehört nicht zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich aufgeführten Katalogberufen. Sie ist auch kein ähnlicher Beruf i.S. der genannten Vorschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss die Ausbildung für den ähnlichen Beruf der für den Katalogberuf vergleichbar sein (vgl. Urteile vom 10.Dezember 1987 IV R 176/85, BFHE 152, 120, BStBl II 1988, 273 und vom 11. Mai 1989 IV R 43/88, BFHE 157,155, BStBl II 1989, 797). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Für die tatsächlich ausgeübte Betreuungstätigkeit ist weder eine bestimmte Ausbildung noch eine behördliche Zulassung erforderlich, sodass schon deshalb die Vergleichbarkeit mit den Berufen des Rechtsanwalts, Notars, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters entfällt. Die Tätigkeit der Klägerin als Berufsbetreuerin ist auch keine sonstige selbstständige Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr.3 EStG. Hiernach gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit auch solche aus sonstiger selbstständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Nach der Rechtsprechung des BFH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, reicht es für die Anwendung dieser Vorschrift aus, ist andererseits aber auch erforderlich, dass die Tätigkeit den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich ist (Urteil vom 11. Mai 1989 IV R 152/86, BFHE 157, 148, BStBl II 1989, 729, m.w.N. und vom 28. Juni 2001, IV R 10/00, BFH/NV 2001, 1489), denn die dort angeführten Beispiele sollen den Begriff der sonstigen selbstständigen Tätigkeit charakterisieren (BFH Urteil vom 16. März 1951 IV 197/50 U, BFHE 55, 255, BStBl III 1951, 97). Wie diese Beispiele zeigen, sind unter Einkünften "aus sonstiger selbstständiger Arbeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor allem gelegentliche Tätigkeiten (vgl. BFH Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176/85, BFHE 152, 120, BStBl II 1988, 273 und 28. Juni 2001, IV R 10/00 m.w.N.) und nur ausnahmsweise auch nachhaltig ausgeübte Betätigungen zu verstehen (BFH Urteil vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306). Jedenfalls folgt aus den exemplarisch aufgezählten Aktivitäten, dass es sich um eine vermögensverwaltende Tätigkeiten handeln muss. Gemessen an diesen Anforderungen gehört die Tätigkeit eines Berufsbetreuers nicht zu den sonstigen selbstständigen Arbeiten i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr.3 EStG. Zum einen handelt es sich nicht nur um eine gelegentliche Betätigung. Zum anderen ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers der eines Vermögensverwalters unähnlich. Zweck der Tätigkeit eines Vermögensverwalters ist die Verwaltung fremden Vermögens. Demgegenüber steht bei einem Berufsbetreuer unabhängig von dem jeweiligen konkreten Umfang der gerichtlichen Bestellung, nicht die Verwaltung fremden Vermögens, sondern immer die Person des Betreuten im Vordergrund der Tätigkeit. Die vermögensverwaltenden Tätigkeiten eines Berufsbetreuers haben lediglich eine dem vorrangigen Zweck der Tätigkeit, nämlich das persönliche Wohl des Betreuten zu sichern und zu bewahren, dienende Funktion. Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass mit der Novellierung des Betreuungsrechts nunmehr die rechtliche Betreuung - gegenüber früher der persönlichen - ein stärkeres Gewicht erhalten hat. Auch nach der Novellierung umfasst gem. § 1901 Abs. 1 BGB die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört nach Satz 2 derselben Vorschrift auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Bereits diese Regelungen zeigen, dass die Tätigkeit eines Berufsbetreuers von der eines Vermögensverwalters wesensverschieden ist. Während sich der Vermögensverwalter ausschließlich um das Vermögen seiner Klienten zu kümmern hat, muss für den Berufsbetreuer die Person des Betreuten im Vordergrund stehen; die vermögensrechtlichen Belange des Betreuten, so umfangreich und wichtig sie im alltäglichen Geschäft des Berufsbetreuers auch sein mögen, sind für ihn kein Selbstzweck. Die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Belange dient somit lediglich dem Zweck, den wohlverstandenen Wünschen des Betreuten zu entsprechen (so auch FG Münster Urteil vom 9. April 2003, 10 K 1732/01 S, EFG 2003, 1033, vgl. auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. August 1998, I K 472/98). Diese Einschätzung wird durch die Darlegungen der Klägerin zu dem Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeiten bestätigt. Nach ihrer Darstellung umfasst ihre Betreuungstätigkeit im Wesentlichen die drei Bereiche Personensorge, Heilfürsorge und Vermögenssorge. Prozentual entfallen auf den Bereich der Heilfürsorge und der Personensorge insgesamt ca. 35 v.H. der gesamten Tätigkeit, während der Rest auf den Bereich Vermögenssorge entfällt. Selbst wenn man ihre Tätigkeiten im Sektor der Vermögenssorge isoliert betrachten und der eines Vermögensverwalters gleichsetzen wollte, so sind die übrigen Bereiche jedenfalls nicht von einer rein untergeordneten Bedeutung, sondern machen mehr als ein Drittel der Gesamttätigkeit aus. Der Ansicht des Thüringischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 27. September 2000 (Az.: IV 1485/98, DStRE 2001, 965), wonach es für die Auslegung des Begriffes der sonstigen selbstständigen Arbeit auf eine Gruppenähnlichkeit ankommen soll, kann sich der Senat nicht anschließen. Weder der Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr.3 EStG noch der systematischen Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 Nr.1 EStG gebieten eine derartige Auslegung. Sie steht überdies nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, wonach Berufe wie die eines Handelsvertreters, Maklers oder Treuhänders keine sonstige, selbstständige Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr.3 EStG darstellen (vgl. nur BFH Urteil vom 11. Mai 1989 IV R 43/88, a.a.O; FG Münster Urteil vom 9. April 2003, 10 K 1732/01 S, a.a.O.). Da die Klägerin - wie dargelegt - im Streitjahr 115.840 DM Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erzielt hat, hat der Beklagte sie auch zu Recht ab dem 1. Januar 2001 zur Führung von Büchern gem. § 141 AO aufgefordert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.