Beschluss
3 V 2717/04 A (GE)
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2004:0728.3V2717.04A.GE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: Die Antragstellerin -Ast- erwarb mit notariellem Vertrag vom 13.11.2003 ein Grundstück in "L-Stadt". In dem Vertrag heißt es: "§ 2 Kaufpreis, Fälligkeit, Zwangsvollstreckungsunterwerfung 1. Der Kaufpreis beträgt 1.375.000,00 EUR 2. Der Kaufpreis ist zinslos fällig und zahlbar 6 Wochen nachdem die amtierende Notarin dem Käufer das Vorliegen folgender Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat: ... d) Die Bedingung gemäß § 13 dieses Vertrags erfüllt ist. ... § 6 Künftige Nutzung des Kaufgegenstands durch den Käufer, Vollmachten 1. Der Käufer beabsichtigt, den Kaufgegenstand zum Zwecke des Weiterverkaufs in Wohneigentum aufzuteilen. 2. Der Käufer darf die hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen bereits vor Übergabe beantragen und alle hierzu nötigen Handlungen vornehmen. ... § 8 Auflassung 1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum am Kaufgegenstand auf den Käufer übergeht; sie bewilligen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. ... Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Umschreibungsantrag unter Verzicht auf ihr eigenes Antragsrecht nur von der amtierenden Notarin gestellt werden darf, die sie gleichzeitig unwiderruflich anweisen, den Antrag erst zu stellen, wenn ihr die Zahlung des gesamten Kaufpreises - ohne Zinsen - nachgewiesen oder der gesamte Kaufpreis bei ihr hinterlegt wurde und die Voraussetzungen für dessen Auszahlung eingetreten sind ... 2. Die Notarin wird angewiesen, vor Zahlung des Kaufpreises keine die Auflassung enthaltende beglaubigte Kopie oder Ausfertigung des Kaufvertrags auszuhändigen. § 13 Aufschiebende Bedingung, Rücktrittsrechte 1. Zugunsten des Käufers wirkende aufschiebende Bedingung für diesen Kaufvertrag ist die bestandskräftige Erteilung der in § 6 genannten, für die Bildung von Wohneigentum erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen. Für den Fall, dass diese Bedingung nicht eintritt, hat der Käufer binnen acht Wochen das nach Bestandskrafterlangung eines entsprechenden Bescheids der zuständigen Behörde das Recht, dem Verkäufer zu erklären, ob der Kaufvertrag dennoch Bestand haben soll. Mit Zugang dieser Erklärung gemäß Ziffer 2. wird dieser Vertrag unbedingt wirksam. ... Die Auflassung wird unbedingt erklärt. 2. Die gemäß Ziffer 1. käuferseits abzugebenden Erklärungen sind an die Notarin zu richten, ... Die Auflassung wird unbedingt erklärt. Der Käufer kann auf sein Rücktrittsrecht und/oder den Eintritt von Bedingungen einseitig vorzeitig verzichten." Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags wird auf die im vorliegenden Verfahren beigebrachte Kopie der Urkunde Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27.11.2003 setzte der Antragsgegner, das Finanzamt -FA-, Grunderwerbsteuer in Höhe von 48.125 EUR (3,5% von 1.375.000 EUR) fest. Gegen den Bescheid legte die Ast Einspruch ein und beantragte zugleich, den Bescheid von der Vollziehung auszusetzen. Hilfsweise stellte die Ast den Antrag, die Zahlungsfrist gemäß § 15 Satz 2 Grunderwerbsteuergesetz -GrEStG- bis zum 31.12.2004 zu verlängern. Das FA lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.09.2002 (Az.: 7 K 7145/01 GE, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 181) ab. Ein Fall von § 15 Satz 2 GrEStG liege ebenfalls nicht vor. Den gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung gerichteten Einspruch der Ast wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.04.2004 als unbegründet zurück. Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 06.04.2004 wies das FA auch den Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet zurück. Gegen die Einspruchsentscheidung wegen Grunderwerbsteuer hat die Ast Klage erhoben, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 3 K 2716/04 GE anhängig ist. Zugleich begehrt die Ast Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht und macht hierfür geltend: Der Hinweis des FA auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG gehe fehl, denn die Vorschrift sei schon von ihrem Wortlaut nicht anzuwenden, weil die Auflassung nicht isoliert erklärt worden sei, sondern ihr ein Rechtsgeschäft vorausgegangen sei. Ferner bezögen sich die Ausführungen zur Auflassungserklärung in § 13 des Kaufvertrags nur und ausschließlich darauf, dass der Eintritt der Bedingungen durch das Grundbuchamt nicht geprüft werden solle, sondern allein die entsprechenden Anträge der Notarin auszuführen seien. Diese wiederum sei hinsichtlich der Antragstellung durch § 8 des Kaufvertrags gebunden. Die Parteien könnten ohne Zutun der Notarin keinen Nutzen aus der Auflassungserklärung ziehen, weil ihnen keine dem Grundbuchamt gegenüber verwendungsfähige Vertragsausfertigung erteilt werden dürfe, so lange der Kaufpreis nicht gezahlt sei. Der Kaufpreis werde jedoch erst fällig, wenn die Bedingungen eingetreten seien und die schwebende Unwirksamkeit weggefallen sei. Demnach habe die Auflassungserklärung im Kaufvertrag keine andere Wirkung als eine solche in separater Urkunde, die erst nach Kaufpreiszahlung beurkundet würde. Tatsächlich liege ein Fall von § 14 Ziffer 1 GrEStG vor. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 27.11.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2004 von der Vollziehung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unbegründet abzuweisen. Im Antragsverfahren nimmt das FA Bezug auf die im Einspruchsverfahren vertretene Auffassung. Das Gericht hat die Steuerakten beigezogen. Auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- einen angefochtenen Bescheid von der Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn eine überschlägige Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, u.a. Beschluss vom 28.11.1974 V B 52/73, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1975, 239 und vom 15.01.2004 VIII B 253/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV-, 2004, 780). Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids keine ernstlichen Zweifel. Entgegen der Auffassung der Ast unterliegt der Kaufvertrag vom 13.11.2003 vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, denn gemäß §§ 8, 13 des Kaufvertrags haben die Parteien die Auflassung - § 925 Abs. 2 BGB entsprechend - unbedingt erklärt. Dem Umstand, dass die Ast aus der Auflassung bis zum Eintritt der Bedingung bzw. bis zu ihrem Verzicht auf den Eintritt der Bedingung tatsächlich "keinen Nutzen ziehen kann" - wie von der Ast geltend gemacht -, misst der Senat angesichts der Tatsache, dass die Auflassung zivilrechtlich bedingungslos erklärt worden ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Im übrigen schließt sich der Senat der Auffassung des Siebten Senats des Finanzgerichts Düsseldorf an, der bereits mit Urteil vom 23.09.2002 (Az: 7 K 7145/01 GE, EFG 2003, 181) entschieden hat, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 GrEStG stünden der Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn bei einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag gleichwohl die Auflassung erklärt werde. Es ist bereits fraglich, ob durch den unter einer Bedingung abgeschlossenen Kaufvertrag der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt wird. Der Erwerber erlangt nämlich zunächst keinen einklagbaren Anspruch auf Übereignung des Grundbesitzes (vgl. dazu Wolf in Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB -, 12. Auflage, § 158 Tz 14; Westermann in Münchener Kommentar, Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 158 Tz 38 - 40), denn der Verpflichtungsvertrag ist schwebend unwirksam (§ 158 Abs. 1 BGB). Dementsprechend hat der BFH für den Bereich des (insoweit wortgleichen) Grunderwerbsteuergesetzes der ehemaligen DDR schon den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 als nicht erfüllt angesehen, wenn eine nach dem Recht der DDR erforderliche Genehmigung nicht erteilt war (vgl. dazu die Urteile vom 19.05.1993 - II R 23/92, BStBl II 1993, 628 und vom 21.04.1999 - II R 44/97, BStBl II 1999, 493). Ob dies auch für den Bereich des GrEStG gilt, hat der BFH im Hinblick auf seine Rechtsprechung zu § 23 GrEStG (Urteile vom 18.05.1999 - II R 16/98, BStBl II 1999, 606 und vom 08.02.2000 - II R 51/98, BStBl II 2000, 318) offen gelassen. Auch im Streitfall kann die Frage dahinstehen. Selbst wenn mit dem Vertrag vom 13.11.2003 bereits ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verwirklicht worden ist, unterliegt die Auflassung der Grunderwerbsteuer. Nach Auffassung des Senats steht nämlich die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nur dann entgegen, wenn der vorangegangene Erwerbsvorgang auch zur Entstehung der Steuerschuld geführt hat. Das ergibt sich aus der Struktur des GrEStG, die mit dem GrEStG 1940 neu festgelegt worden und seither unverändert geblieben ist (Hinweis auf Boruttau, Kommentar zum GrEStG, 15. Auflage, Vorbemerkung zu § 1 Tz 35, 36). Der Steuer unterliegt danach der Umsatz von Grundstücken (vgl. dazu die Begründung zum GrEStG 1940 Reichssteuerblatt - RStBl - 1940, 387 Abschnitt I. 1.), genauer der Erwerb von Grundbesitz (vgl. dazu Boruttau, § 1 Tz 1 ff). Dennoch knüpft das Gesetz regelmäßig nicht an den eingetretenen Erfolg an, sondern an vorgelagerte Rechtsvorgänge. Insoweit hat der Gesetzgeber eine genau abgestufte Reihenfolge von Vorgängen festgelegt, welche die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ermöglichen, nämlich das Verpflichtungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), die Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) und letztlich den Eigentumsübergang (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Dabei hat er die Vorstellung gehabt, dass er ausgehend von den verschiedenen Arten des Übergangs von Grundbesitz genau voneinander abgegrenzte Tatbestände (Teilmengen) geschaffen habe, mit deren Verwirklichung die Steuerschuld entstehe (vgl. dazu die Begründung zum GrEStG 1940 RStBl 1940, 389 rechte Spalte). Im Hinblick auf den in den Nr. 2 und 3 enthaltenen Ausschluss der jeweils vorangegangenen Tatbestände erweist sich diese Vorstellung auch als zutreffend, wenn in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ein klagbarer Anspruch auf Übertragung des Eigentums gefordert wird. Sieht man aber bereits das unter einer Bedingung abgeschlossene oder von einer Genehmigung abhängige Verpflichtungsgeschäft als Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG an, schafft man eine Schnittmenge zwischen den Nummern 1 und 2, die der Gesetzgeber so nicht gesehen hat und bei deren steuerliche Würdigung die Wertungen des Gesetzes nicht außer Acht gelassen werden können. Insbesondere darf nicht aus den Augen verloren werden, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrEStG zwar die Besteuerung des Grunderwerbs in dessen Vorbereitungsphase verlagert hat, das Ziel der Besteuerung aber nicht hat verändern wollen (vgl. dazu auch das Urteil des BFH vom 10.12.1997 - II R 27/97, BStBl II 1998, 159). Eine solche Änderung träte jedoch ein, wenn ein unter einer Bedingung abgeschlossenes oder genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäften über § 14 GrEStG generell die Entstehung der Steuer hinderte, denn selbst die Eintragung im Grundbuch und damit das übergegangene Eigentum könnte dann nicht mehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Besteuerung unterworfen werden. Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des BFH bestätigt. Danach ist die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nur dann durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausgeschlossen, wenn durch die Auflassung ein "Anspruch auf Eigentumsverschaffung" erfüllt wird (Urteil vom 16.06.1999 - II R 20/98, BFH/NV 2000, 80). Ferner hat der BFH entschieden, dass auch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG durch ein unter einer Bedingung abgeschlossenes oder genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft nicht zwangsläufig ausgeschlossen sei (Entscheidungen vom 17.01.1996 - II R 47/93, BFH/NV 1996, 579 und vom 12.12.1968 - II B 42/68, Sammlung der Entscheidungen des BFH Bd. 94, 359). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Zur Frage, in welchem Verhältnis die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrEStG zueinander stehen, wenn trotz eines unter einer Bedingung abgeschlossenen Kaufvertrages die Auflassung erklärt wird, liegt, soweit ersichtlich, keine Entscheidung des BFH vor. Soweit er sich im Rahmen verschiedener Regelungen des GrEStG mit genehmigungsbedürftigen oder unter einer Bedingung abgeschlossenen Rechtsgeschäften befasst hat, lassen die Entscheidungen hinsichtlich der systematischen Einordnung derartiger Verträge unterschiedliche Deutungen zu. Offen ist insbesondere, ob bei einem sich überlappenden Anwendungsbereich der Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrEStG die Regelung des § 14 GrEStG auch auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GrEStG "durchschlägt".