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Beschluss

1 K 4358/06 Ki

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufzuheben; das Gericht übt sein Ermessen nach § 138 Abs. 1 FGO aus. • Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, auf Anforderung Bescheide und für die Kirchensteuer erforderliche Besteuerungsgrundlagen gemäß § 31 AO und § 13 KiStG zu übermitteln. • Die Weitergabe solcher Daten an die zuständigen Bediensteten der Religionsgemeinschaften verletzt nicht das Steuergeheimnis, da gesetzliche Ausnahmen und die Bindung an Geheimhaltungspflichten bestehen. • Verhalten der Parteien vor Prozessbeginn (insbesondere Verweigerung von Auskünften und Drohungen) kann im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Kostenaufhebung bei unterbliebener Einsichtnahme in Kirchensteuerbescheid und Ermessensausübung • Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufzuheben; das Gericht übt sein Ermessen nach § 138 Abs. 1 FGO aus. • Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, auf Anforderung Bescheide und für die Kirchensteuer erforderliche Besteuerungsgrundlagen gemäß § 31 AO und § 13 KiStG zu übermitteln. • Die Weitergabe solcher Daten an die zuständigen Bediensteten der Religionsgemeinschaften verletzt nicht das Steuergeheimnis, da gesetzliche Ausnahmen und die Bindung an Geheimhaltungspflichten bestehen. • Verhalten der Parteien vor Prozessbeginn (insbesondere Verweigerung von Auskünften und Drohungen) kann im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Der Kläger focht einen Kirchgeldbescheid an. Die Finanzbehörde hob den Bescheid insoweit auf, dass sich der Bescheid nach Rechtsschein gegen den Kläger richtete. Die Beklagte (Kirchenbehörde) hatte es unterlassen, den angefochtenen Bescheid und die zur Kirchensteuermaßgeblichen Unterlagen beim Finanzamt anzufordern. Der Kläger verweigerte vorprozessual Mitwirkung, bezeichnete Anforderungsversuche als "kirchliches Mobbing" und drohte mit Strafanzeige wegen angeblicher Verletzung des Steuergeheimnisses. Die Beklagte hielt deshalb Rücksprache mit dem Gericht und ließ die Sache gerichtlicher Entscheidung zugeleiten. Streitig war, ob die Beklagte ihre Auskunfts- und Anforderungspflichten nach § 31 AO und § 13 KiStG verletzt hat und wie die Prozesskosten zu verteilen sind. • Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO und berücksichtigt billiges Ermessen unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. • Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid nicht angefordert, obwohl sie nach § 31 AO und § 13 KiStG berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, die für die Festsetzung der Kirchensteuer erheblichen Unterlagen beim Finanzamt anzufordern. • Die Finanzverwaltung hatte Bescheide so ausgestaltet, dass ein Rechtsschein bestand, wonach sich der Bescheid gegen den Kläger richtete; diesen Rechtsschein musste sich die Beklagte zurechnen lassen. • § 31 AO und § 13 KiStG erlauben die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Religionsgemeinschaften und stellen eine gesetzliche Ausnahme zum Steuergeheimnis dar; die Weitergabe an zuständige Bedienstete verletzt nicht das Steuergeheimnis, da diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und ein genügender Datenschutz gegeben ist. • Die Beklagte hätte durch Anforderung des Bescheids vorprozessual erkennen können, dass die Finanzverwaltung die Bescheide noch nicht geändert hatte; durch Unterlassen kam sie ihrer Prüfpflicht im Rechtsbehelfsverfahren nicht nach. • Zu berücksichtigen war aber auch das vorprozessuale Verhalten des Klägers: seine ausdrückliche Ablehnung der Mitwirkung, die Beschimpfung der Anforderung als "kirchliches Mobbing" und die Strafanzeigdrohung veranlassten die Beklagte, von weiteren Anforderungsmaßnahmen abzusehen und den Rechtsstreit gerichtlich klären zu lassen. • Vor diesem Spannungsverhältnis hat der Senat sein Ermessen dahin ausgeübt, die Kosten gegeneinander aufzuwiegen; damit wird sowohl die Pflichtverletzung der Beklagten als auch die Veranlassung durch das klägerische Verhalten berücksichtigt. Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte hat zwar ihre Pflicht zur Anforderung des Bescheides und zur Überprüfung nach § 31 AO und § 13 KiStG nicht erfüllt, wodurch das Verfahren vermeidbar gewesen wäre; zugleich hat das vorprozessuale Verhalten des Klägers (Verweigerung der Mitwirkung, Diffamierungen und Drohungen) die Beklagte veranlasst, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Unter Abwägung dieser Umstände hat das Gericht sein Ermessen ausgeübt und die Kostenentscheidung so getroffen, dass keine Partei die Kosten tragen muss. Damit wird sowohl die Pflichtverletzung der Beklagten als auch das mitursächliche Verhalten des Klägers berücksichtigt.