Beschluss
10 Ko 2007/11 KF
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2012:0102.10KO2007.11KF.00
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Tenor
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Mai 2011 werden die demr Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 153,06....... EUR fest-gesetzt.
Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren frei.
Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten tragen die Erinnerungsführerin zu 23,09 % und der Erinnerungsgegner zu 76,91.......... %.
Entscheidungsgründe
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Mai 2011 werden die demr Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 153,06....... EUR fest-gesetzt. Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren frei. Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten tragen die Erinnerungsführerin zu 23,09 % und der Erinnerungsgegner zu 76,91.......... %. Gründe: I. Die Erinnerungsführerin war Klägerin des Verfahrens 10 K 611/10 E, in dem die Frage des Abzugs von Fahrtkosten in Höhe von 1.731,84 EUR als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Lernarbeitsgemeinschaft streitig war. In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 13. Juli 2009 hatte der Erinnerungsgegner die geltend gemachten Werbungskosten nicht berücksichtigt. Im Rahmen der am 15. März 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der die übrigen fünf Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft als Zeugen geladen worden waren, hatte das Gericht auf den möglichen Ansatz von Werbungskosten in Gestalt eines weiteren Semesterbeitrages sowie von Verpflegungsmehraufwendungen hingewiesen. Nachdem sich die Erinnerungsführerin in einer Sitzungspause mit ihren Prozessbevollmächtigten beraten hatte, erklärte sie sich – ebenso wie der Erinnerungsgegner – mit dem Ansatz weiterer Werbungskosten in Höhe von 650,- EUR einverstanden. Im Anschluss daran erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt. Im Kostenbeschluss vom 15. März 2011 wurden die Kosten des Verfahrens den Beteiligten entsprechend dem Verhältnis ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt. Unter dem 27. März 2011 bzw. mit geändertem Kostenfestsetzungsantrag vom 15. April 2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin u.a. die Festsetzung einer Einigungsgebühr (zunächst 1,0, dann: 1,3) gemäß Nr. 1004 Vergütungs-verzeichnis zum Rechtsanwaltsgebührengesetz VV RVG in Höhe von 110,50 EUR zzgl. anteiliger Umsatzsteuer. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Mai 2011 versagte die Kostenbeamtin die Festsetzung der beantragten Einigungsgebühr. Gegen den Beschluss legte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 Erinnerung ein. Zur Begründung machte sie geltend, zwar möge es zutreffen, dass eine Einigungsgebühr gemäß Ziffer Nr. 1004 i.V.m. Nr. 1000 VV RVG im steuerrechtlichen Verfahren nicht in Betracht komme. Stattdessen komme allerdings eine Gebühr gemäß Ziffer Nr. 1004 i.V.m. 1002 VV RVG als Erledigungsgebühr in gleicher Höhe in Betracht. Diese Gebühr sei vorliegend auch angefallen. Dies sei bereits dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen. Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Mai 2011 die zu erstattenden Kosten zuzüglich einer Erledigungsgebühr von 110,50 EUR und weiterer 20,99 EUR Umsatzsteuer festzusetzen. Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß, die Erinnerung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, man habe den angefochtenen Bescheid zugunsten der Klägerin deshalb geändert, weil das Gericht darauf hingewiesen habe, dass der Klägerin weitere Kosten entstanden seien, die bisher nicht von ihr geltend gemacht und daher nicht berücksichtigt worden seien. Die eigentlich strittigen Beträge für die Lernarbeitsgemeinschaft seien in vollem Umfang auch nach der Verhandlung nicht anerkannt worden. Für diese erzielte "Einigung" sei keine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten nötig gewesen. Nach Vorlage der entsprechenden Belege (z.B. Beleg über Studiengebühr für das zweite Semester im Streitjahr) habe man diese Kosten sofort steuerlich anerkannt, da die Abzugsfähigkeit dem Grunde nach auch gar nicht streitig gewesen sei. Demnach habe nicht der Prozessvertreter, sondern das Gericht auf die Erledigung des Rechtsstreits hingewirkt. Durch den Hinweis des Gerichts habe ein Kompromiss gefunden werden können, auf dessen Grundlage die Einigung möglich gewesen sei. II. Die Erinnerung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Mai 2011 ist insoweit rechtswidrig, als eine Erledigungsgebühr überhaupt nicht angesetzt worden ist. Die im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Erledigungsgebühr beläuft sich allerdings nicht – wie beantragt auf das 1,3fache. Vielmehr kann die Erinnerungsführerin lediglich eine einfache Erledigungsgebühr geltend machen. Gemäß Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Vorliegend sind die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr erfüllt. Die Rechtssache hat sich entgegen der Ansicht des Erinnerungsgegners nach Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Insofern ist zwar nicht ausreichend, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist. Es muss vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung bzw. ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung zu verzeichnen sein (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 1002 Rn. 38). Das erforderliche Mitwirken kann in einem Klageverfahren beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlages bestehen. Denkbar ist auch das Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde, welches die Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach sich zieht. Auch die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll, kann eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit sein, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht. Ein entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Prozessvertreter der Erinnerungsführerin hier in besonderem Maße an der unstreitigen Erledigung des Klageverfahrens mitgewirkt. Zwar hat das Gericht den Vorschlag unterbreitet, die Anerkennung weiterer 650 EUR als Werbungskosten zu akzeptieren und sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Prozessvertreter der Einspruchsführerin haben aber letztlich auf ihre Mandantschaft eingewirkt und auf diese Weise die Einigung und damit die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt. Darauf deutet bereits die im Terminsprotokoll vermerkte Sitzungsunterbrechung hin, in welcher die Prozessvertreter ihrer Mandantin schon bei lebensnaher Betrachtung geraten haben dürften, den Vorschlag des Gerichts zu akzeptieren, auf eine Beweisaufnahme zu verzichten und den Rechtsstreit endgültig zu beenden. Der Berichterstatterin des Klageverfahrens ist im Übrigen noch gegenwärtig, dass vor der Sitzungspause mit sämtlichen Beteiligten die Durchführung einer Beweisaufnahme der geladenen und erschienenen Zeugen ausführlich erörtert wurde. Da die Erinnerungsführerin mit der Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 650,- EUR von ihrem ursprünglichen Klagebegehren (Anerkennung zusätzlicher Werbungskosten in Höhe von 1.731,84 EUR) Abstand genommen und damit letztlich auch auf die angedachte Beweiserhebung verzichtet hat, müssen nach Auffassung des Gerichts entsprechende Überlegungen zwangsläufig Gegenstand des Gesprächs zwischen der Erinnerungsführerin und den Prozessbevollmächtigten in der Sitzungspause gewesen sein, zumal vor Beginn des Verhandlungstermins für keinen Beteiligten der Verhandlungsverlauf zu erahnen war. Dementsprechend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Fall in der Sitzungspause ihre Mandantin dazu bewogen haben, den Rechtsstreit zu beenden, der trotz des Vorschlags des Gerichts hätte fortgesetzt werden können, weil mit der Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten in Höhe von 650,- EUR dem Klagebegehren nicht vollständig entsprochen wurde. Wenn ein Prozessvertreter in einer solchen Situation in einer Sitzungspause auf seinen Mandanten in der Weise "einwirkt", das Verfahren nunmehr unter Zurückstellen von Bedenken zu beenden und sich mit einer Teiländerung des Bescheides zufrieden zu geben, liegt darin nach Ansicht des Senats ein besonderes Bemühen, das über die durch die Prozessgebühr abgedeckte allgemeine Tätigkeit des Anwalts oder Steuerberaters hinausgeht. Dies löst, unabhängig davon, ob Bemühungen von anderer Seite (des Gerichts oder des Prozessgegners) mit ursächlich gewesen sind, die Erledigungsgebühr aus (vgl. auch FG Köln, Beschluss vom 28. Februar 2011, EFG 2011, 1545; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2009 11 Ko 276/09 KF, n.v., m.w.N.; Hess. FG, Beschluss vom 8. Januar 1988 2 Ko 300/88, EFG 1988, 388; Oberverwaltungsgericht –OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1982, 6 OVG B 48/82, Anwaltsblatt AnwBl 1983, 282, 283 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 1999, 3 E 808/98, AnwBl 1999, 612; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, VV 1002 Rn. 50). Weiterhin spricht auch nichts dafür, dass es sich bei der Mitwirkung der Prozessvertreter nur um einen ganz unerheblichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits gehandelt haben könnte, so dass die erforderliche Kausalität zu bejahen ist. Einer überwiegenden Kausalität der Tätigkeit des Rechtsanwalts bedarf es nicht (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, VV 1002 Rn. 55). Allerdings kann die Einigungsgebühr nicht – wie beantragt – mit dem 1,3fachen Satz, sondern statt dessen nur in Höhe des 1fachen Satzes berücksichtigt werden (vgl. FG Münster, Beschluss 7. Juni 2010, 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Februar 2011, 10 Ko 1119/10, EFG 2011, 1545 und vom 12. Juni 2011, 10 Ko 1662/11, StE 2011, 603; FG München, Beschluss vom 14.12.2010, 4 E 1512/10, EFG 2011, 833; Hess. FG, Beschluss vom 10. August 2011, 10 Ko 690/11, juris, m.w.N.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, VV 1004 Rn. 56). Nach Nr. 1004 VV RVG beläuft sich der Satz der Erledigungsgebühr auf 1,3, wenn über den Gegenstand ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist. Ist hingegen "ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren" anhängig, beträgt der Gebührensatz 1,0 (Nr. 1003 VV RVG). Das erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren ist weder ein Berufungs- noch ein Revisionsverfahren. Vielmehr werden beim Finanzgericht "Klagen" angebracht (vgl. §§ 40, 41, 45, 46 Finanzgerichtsordnung –FGO). Die Voraussetzungen der Nr. 1004 VV RVG sind daher nach dem klaren Wortlaut dieser Norm nicht erfüllt. Nichts anderes folgt aus der Systematik der vergütungsrechtlichen Vorschriften: Nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG ist der – grundsätzlich nur für Berufungen geltende – Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 des Teils 3 des VV RVG auch in Verfahren vor dem Finanzgericht anzuwenden. Diese Vorbemerkung zeigt, dass der Gesetzgeber für die vergütungsrechtliche Gleichstellung des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht mit einem Berufungsverfahren eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für erforderlich gehalten hat. Dass der Gesetzgeber für die im Unterabschnitt 3.2.1 genannten Gebühren eine solche ausdrückliche Regelung getroffen hat, in Teil 1 des VV RVG hingegen nicht, zeigt, dass er für den Teil 1 des VV RVG keine Gleichstellung des finanzgerichtlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren wollte. Aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 85 EUR ist konsequenterweise bei der Umsatzsteuer ein weiterer Betrag von 16,15 EUR zu berücksichtigen. Im Ergebnis berechnen sich die zu erstattenden Kosten somit wie folgt: 1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG 136,00 EUR 1,2 Terminsgebühr § 13 RVG i.V.m. Nr. 3203 VV RVG 102,00 EUR 1,0 Erledigungsgebühr § 13 RVG i.V.m. Nr. 1002, 1003 VV RVG 85,00 EUR Entgelte f. Post- und Telekommunikationsdienste Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 343,00 EUR Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG 65,17 EUR Gesamtsumme 408,17 EUR Davon trägt lt. Beschluss der Beklagte: 37,5 % 153,06 EUR Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichtes und die außergerichtlichen Kosten.