Beschluss
10 Ko 1119/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entsteht eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG, wenn der Bevollmächtigte bewirkt, dass der Kläger sein Klagebegehren um mehr als 10 % einschränkt? Ja, eine nicht unwesentliche Einschränkung um mehr als 10 % begründet grundsätzlich die Erledigungsgebühr.
• Die Motivation der Verwaltungsbehörde für die außergerichtliche Erledigung ist für das Entstehen der Erledigungsgebühr unbeachtlich; auf den tatsächlichen Abschluss reicht es an.
• Für finanzgerichtliche Verfahren ist die Erledigungsgebühr nach Nr.1003 VV RVG in Höhe von 1,0 und nicht nach Nr.1004 VV RVG in Höhe von 1,3 zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr bei Einschränkung des Klagebegehrens um mehr als 10 % (FG Köln) • Entsteht eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG, wenn der Bevollmächtigte bewirkt, dass der Kläger sein Klagebegehren um mehr als 10 % einschränkt? Ja, eine nicht unwesentliche Einschränkung um mehr als 10 % begründet grundsätzlich die Erledigungsgebühr. • Die Motivation der Verwaltungsbehörde für die außergerichtliche Erledigung ist für das Entstehen der Erledigungsgebühr unbeachtlich; auf den tatsächlichen Abschluss reicht es an. • Für finanzgerichtliche Verfahren ist die Erledigungsgebühr nach Nr.1003 VV RVG in Höhe von 1,0 und nicht nach Nr.1004 VV RVG in Höhe von 1,3 zu bemessen. Die Parteien stritten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen im Gewerbebetrieb des Erinnerungsgegners. Im Klageverfahren beauftragte das Gericht einen Prüfer, der einen Einigungsvorschlag unterbreitete; beide Parteien schlossen sich diesem an. Daraufhin änderte der Erinnerungsführer die streitbefangenen Steuerbescheide; der Streitwert reduzierte sich deutlich. Der Erinnerungsgegner beantragte die Kostenfestsetzung; der Urkundsbeamte setzte eine Erledigungsgebühr in Höhe von 1,3 an. Der Erinnerungsführer legte Erinnerung ein und beanstandete, dass keine Erledigungsgebühr angefallen sei, da der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners keine besondere Tätigkeit erbracht habe und die Abhilfe nur aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgte. Der Erinnerungsgegner hielt entgegen, die Einschränkung des Klagebegehrens um mehr als 10 % rechtfertige zwingend die Erledigungsgebühr und es habe zudem weiterer Tätigkeit des Bevollmächtigten bedurft. • Rechtsgrundlage für die Erledigungsgebühr ist Nr.1002 VV RVG in Verbindung mit Nr.1003 VV RVG; die Gebühr entsteht bei einer durch anwaltliche Mitwirkung herbeigeführten Erledigung. • Erforderlich ist eine Mitwirkung, die über allgemeine Verfahrensförderung hinausgeht und auf eine außergerichtliche Beendigung des Rechtsstreits zielt; dies kann etwa durch Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags oder Einwirken auf den Gegner erfolgen. • Eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens von mehr als 10 % gilt aus praktischen Gründen als Indiz für eine solche besondere Mitwirkung und begründet damit grundsätzlich die Erledigungsgebühr. • Die Motivation der Behörde für die Erledigung (verwaltungsökonomische Gründe) ist unerheblich; maßgeblich ist, dass durch das Verhalten des Bevollmächtigten die Erledigung gefördert wurde. • Zur Höhe der Gebühr: Nach Auslegung des VV RVG und der Änderungen durch das FGG-Reformgesetz ist in finanzgerichtlichen Verfahren nicht die erhöhte Gebühr nach Nr.1004, sondern die Regelgebühr nach Nr.1003 VV RVG (Gebührensatz 1,0) anzuwenden. Die Erinnerung war teilweise begründet. Das Gericht setzte die erstattungsfähigen Kosten unter Aufhebung des vorherigen Beschlusses auf 2.301,00 € fest und nahm dem Grunde nach eine Erledigungsgebühr an, jedoch nur in Höhe des Gebührensatzes 1,0 nach Nr.1003 VV RVG. Die Erinnerung wurde insoweit zurückgewiesen, als die Erledigungsgebühr dem Grunde nach zulässig ist, aber die bisher angesetzte Höhe von 1,3 war rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer zu 75 % und der Erinnerungsgegner zu 25 %. Damit obsiegt der Erinnerungsgegner in der Frage des Bestehens der Erledigungsgebühr, der Erinnerungsführer erzielt jedoch Erfolg hinsichtlich der Herabsetzung des Gebührensatzes auf 1,0.