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Urteil

4 K 2903/14 Erb

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2015:0608.4K2903.14ERB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 28.01.2010 verstorbene Mutter der Klägerin übertrug der Klägerin am 30.11.2004 Vermögenswerte in Form von Wertpapieren und liquiden Mitteln im Gesamtwert von 241.912,97 € auf die Klägerin. Die Klägerin zeigte dies am 11.06.2014 dem Beklagten an. 3 Der Beklagte nahm die Klägerin daraufhin wegen ihres Erwerbs nach ihrer Mutter mit Bescheid vom 17.06.2014 auf 2.583 € Schenkungsteuer in Anspruch. 4 Zur Begründung ihres dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, die bis zum 31.12.2008 geltende Fassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG aF) sei durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 07.11.2006 für verfassungswidrig erklärt worden mit der Folge, dass der Gesetzgeber bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße Neureglung zu treffen habe und dass das zuvor geltende Gesetz auch nur noch bis zu diesem Termin habe angewandt werden können. Aber auch die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Neuregelung sei dem BVerfG vorgelegt worden. Werde diese Regelung ebenfalls für verfassungswidrig erklärt, hätte das zur Folge, dass das bis zum 31.12.2008 geltende ErbStG ebenfalls verfassungswidrig und damit nichtig sei. Eine Rechtsgrundlage für die angefochtene Steuererhebung sei damit entfallen. 5 Mit Einspruchsentscheidung vom 12.08.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus: Für die Schenkung an die Klägerin sei weiter die bis zum 31.12.2008 geltende Fassung des ErbStG anzuwenden. Die vom BVerfG angeordnete Weitergeltung des ErbStG aF sei nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) für alle Börden und Gerichte verbindlich. 6 In seinem Beschluss vom 07.11.2006 habe das BVerfG die Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer spätestens bis zum 31.12.2008 zu treffenden Neuregelung zugelassen. Die vom BVerfG dabei verlangte Neuregelung betrifft nur Erwerbe nach dem 31.12.2008. 7 Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt dazu vor, das ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sei mit dem Grundgesetz unvereinbar gewesen (BVerfG Beschluss vom 07.11.2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117,1). Das BVerfG habe ausgeführt, der Gesetzgeber habe verschiedene Möglichkeiten, um den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Daher habe es § 19 Abs. 1 ErbStG aF nicht für nichtig, sondern nur mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für unvereinbar erklärt. Für die Schaffung eines den verfassungsrechtlichen Rechtszustandes habe es dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 gesetzt und bis zu deren Ablauf die Weitergeltung des § 19 Abs. 1 ErbStG aF angeordnet. 8 Daraufhin sei das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I, 3018) erlassen worden. Insoweit könne sie aber nicht abschließend beurteilen, ob diese Regelung sich nach dem Vorlagebeschluss des BFH vom 27.09.2012 II R 9/11 auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. 9 Unabhängig davon, ob das BVerfG sich auf eine bloße Unvereinbarkeitserklärung beschränken oder aber die seit dem 01.01.2009 geltende Fassung des ErbStG ganz oder teilweise für nichtig erklären werde, folge daraus, dass die bis zum 31.12.2008 geltende Fassung des ErbStG schon ab dem Zeitpunkt einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG nicht mehr anwendbar sei. Damit entfalle bei noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen deren Rechtsgrundlage. 10 Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Weitergeltungsanordnung, da das BVerfG von einer Anwendung des Rechts bis zum 31.12.2008 und nicht von einer Anwendung für Erwerbe bis zum 31.12.2008 gesprochen habe. Insoweit müsse nämlich berücksichtigt werden, dass beispielsweise durch die Regelung des § 170 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) auch noch nach Jahrzehnten übergangsweise verfassungswidrige Normen angewandt werden könnten. 11 Regelmäßig seien nämlich verfassungswidrige Gesetze für nichtig zu erklären und Weitergeltungsanordnungen nur die Ausnahme, wenn die Weitergeltung aus übergeordneten Gründen erforderlich sei. Hier aber habe der Gesetzgeber ein verfassungswidriges Gesetz durch ein anderes verfassungswidriges Gesetz ersetzt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 17.08.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2014 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen, 16 da im Streitfall die Schenkungsteuer mit dem Vollzug der Schenkung am 30.11.2004 entstanden sei und auf einen derartigen Erwerb das seinerzeit geltende ErbStG aF anzuwenden sei. Dies ergebe sich auch aus der für ihn bindenden Weitergeltungsanordnung. Für einen Verbrauch der Weitergeltungsanordnung spreche nichts. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Der Beklagte hat die Klägerin mit dem angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid vom 17.08.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2014 zu Recht für die darin festgesetzte Schenkungsteuer in Anspruch genommen. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 1100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 20 Für ihren Erwerb nach ihrer Mutter vom 30.11.2004 ist die Schenkungsteuer nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG am 30.11.2004 entstanden. Für diesen Erwerb ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1997 (BGBl. I, 378), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I, 3076) – ErbStG aF – anzuwenden, § 37 Abs. 1 ErbStG aF. 21 Dafür hat der Beklagte die Klägerin als Beschenkte zu Recht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG aF in Anspruch genommen. 22 Anhaltspunkte dafür, dass diese Steuerfestsetzung den genannten Vorschriften oder andern Vorschriften des ErbStG aF widerspricht, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind derartige Rechtsfehler ersichtlich geworden. 23 Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, bestimmt, dass § 19 Abs. 1 ErbStG aF mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Zugleich hat das BVerfG angeordnet, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar ist und der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2008 zu treffen. 24 Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Erwerbe bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nach dem bisherigen Recht, u.a. dem ErbStG in der o.a. Fassung, zu behandeln sind (s. BFH Beschluss vom 12.09.2012 II B 13/12, BFH/NV 2013, 42). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Tenors der Weitergeltungsanordnung, sondern auch aus der vom BVerfG unter D. II seines Beschlusses vom 07.11.2006 enthaltenen Begründung: Die Zulassung der weiteren Anwendung des geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung wird nicht nur aus den Erfordernissen einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung, sondern auch mit dem gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung begründet. 25 An diese Auslegung ist der Beklagte auch gebunden gewesen, § 31 Abs. 1 BVerfGG. 26 Dass die Klägerin, die ihren Erwerb entgegen § 30 Abs. 1 ErbStG aF verschwiegen hat, nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO wegen der darin vorgesehenen längeren Anlaufhemmung auch noch knapp zehn Jahre nach ihrem Erwerb in Anspruch genommen werden konnte, ist insoweit unbeachtlich. 27 Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12, BFH/NV 2015, 301, etwas anderes ergeben könnte, insbesondere ein Verbrauch der Weitergeltungsanordnung anzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Auch insoweit hat das BVerfG im Tenor seines Urteils nur bestimmt, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleibt, der Gesetzgeber aber verpflichtet ist, eine Neuregelung spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen. Hinsichtlich der Begründung dieser Maßnahme wiederholt des BVerfG unter C. II. 1. seines Urteils zunächst nur die Begründung, die es schon in seinem Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, aaO. Gegeben hatte und die die Anwendung des bisherigen Rechts für alle Erwerbe bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bzw. dem angegebenen Datum gestatten. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.