Urteil
15 K 2669/15 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2017:0503.15K2669.15E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten über den Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der hälftig im Eigentum des Insolvenzschuldners – des Beigeladenen zu 1 - stehenden Wohnung, die insgesamt der Zwangsverwaltung durch den Beigeladenen zu 2 unterliegt. Der Beigeladene zu 1 ist je zur Hälfte mit seiner ehemaligen Ehefrau Miteigentümer einer fremdvermieteten Eigentumswohnung … in B. Die Wohnung steht lt. Beschluss des Amtsgerichts –AG- B vom 29.02.2012 unter Zwangsverwaltung. Seither wird die Bruttomiete durch den Beigeladenen zu 2 in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter vereinnahmt. Über das Vermögen des Beigeladenen zu 1 wurde zudem am 09.07.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 27.01.2015, geändert am 29.05.2015, setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2013 betreffend die Masseverbindlichkeiten i. S. von §§ 53, 55 der Insolvenzordnung –InsO- fest; hierbei ordnete der Beklagte die Einkünfte insoweit dem Massebereich zu, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einer geschätzten Höhe von 1.600 EUR angesetzt wurden. Hiergegen legte die Klägerin (als Treuhänderin über das Vermögen des Beigeladenen zu 1) Einspruch ein und machte geltend, die Vermietungseinkünfte seien gemäß der Abrechnung des Beigeladenen zu 2 herabzusetzen; hierzu legte sie dessen „Jahresrechnung“ vor. Den Beigeladenen zu 1 habe sie – bisher erfolglos – nochmals an die Abgabe der Steuererklärung erinnert. Der Beklagte wandte hierzu ein, die Mieteinnahmen lt. Abrechnung des Beigeladenen zu 2 beträfen mit 1.578 EUR lediglich den Zeitraum 01.01. bis 28.02.2013. Bei Hochrechnung der Jahreseinnahmen und Berücksichtigung der Jahresabschreibung von 1.464 EUR erscheine die Schätzung des auf den Beigeladenen zu 1 entfallenden hälftigen Anteils mit 1.600 EUR angemessen. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015, adressiert an die Klägerin, wies der Beklagte den Einspruch wegen Einkommensteuer 2013 betreffend die Masseverbindlichkeiten als unbegründet zurück. Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin unter Hinweis auf das zwischenzeitlich veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 10.02.2015 IX R 23/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV- 2015, 1018, geltend, Steuerschuldner bei Vermietungseinkünften aus zwangsverwalteten Objekten sei nicht sie als Treuhänderin, sondern der Beigeladene zu 2. Das entspreche auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten, weil allein der Zwangsverwalter den Ertrag vereinnahme. Dessen Höhe habe sie hier nicht in Erfahrung gebracht. Der Betrag von 1.600 EUR als Schätzung sei angemessen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27.01.2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 29.05.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 zu ändern und die an den Beklagten entsprechend geleistete Einkommensteuer in die Masse zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte wendet ein, das angeführte BFH-Urteil gelange hier nicht zur Anwendung, weil es ein im Alleineigentum des Insolvenzschuldners stehendes Objekt betroffen habe. Hier indes sei der Beigeladene zu 1 nur Miteigentümer, sodass die Vermietung im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft oder einer Gesellschaft mit … erfolgt sei. Die Beteiligung des Beigeladenen zu 1 hieran unterliege mangels Freigabe dem Insolvenzbeschlag, sodass die Steuer im Zusammenhang mit einem massezugehörigen Vermögensgegenstand stehe und als Masseverbindlichkeit einzuordnen sei. Die Schätzung sei auch der Höhe nach nicht entkräftet. Die Beiladungen erfolgen mit Beschluss vom 17.02.2017 auf Antrag des Beklagten gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung –AO-. Der Beklagte hat im Laufe des Klageverfahrens mitgeteilt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beigeladenen zu 1 nach Vollzug der Schlussverteilung mit Beschluss des AG C vom 30.07.2015 aufgehoben worden ist. Dem Beigeladenen zu 1 sei Restschuldbefreiung angekündigt worden, und das Gericht habe eine Nachtragsverteilung u. a. für Einkommensteuererstattungsansprüche 2013 angeordnet. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-. Die Einkommensteuer betr. die Vermietung des zwangsverwalteten Grundstücks, soweit anteilig auf den Beigeladenen zu 1 entfallend, ist von der Klägerin zu entrichten. Zwar hat ein Zwangsverwalter die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung eines im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücks herrührt. Steuersubjekt und damit Schuldner der Einkommensteuer bleibt der Vollstreckungsschuldner, die indes der Zwangsverwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO zu entrichten hat, soweit sie aus der ordnungsgemäßen Verwaltung des beschlagnahmten Grundvermögens herrührt. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht zwar die an das Eigentum geknüpfte Verfügungsbefugnis des Schuldners am Grundstück auf den Insolvenzverwalter über; die Befugnis, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen, verbleibt aber bei dem Zwangsverwalter. Aus § 55 InsO ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift regelt, welche Forderungen im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse zu bedienen sind. Sie setzt dabei voraus, dass die Forderung, um die es geht, in die Insolvenz fällt. Daran fehlt es aber, wenn sie in einem vorrangigen Zwangsverwaltungsverfahren vom dortigen Zwangsverwalter zu bedienen ist (mit eingehender Begründung: BFH-Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/14, BFH/NV 2015, 1018). Hier indes steht das der Zwangsverwaltung unterliegende Grundstück nicht im Alleineigentum des Vollstreckungs-/Insolvenzschuldners – wie im a.a.O entschiedenen Fall – sondern im hälftigen Miteigentum des Beigeladenen 1 und seiner früheren Ehefrau (die sich ihrerseits nicht in Insolvenz befindet); es besteht vorliegend eine Vermietungsgesellschaft oder –gemeinschaft. Hier geltend abweichende Grundsätze, die einem Klageerfolg entgegenstehen. Bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks, das sich im Vermögen einer Erbengemeinschaft befindet, erzielt weiterhin derjenige die Einkünfte, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder dem Pachtvertrag ist. Das gilt auch bei angeordneter Insolvenzverwaltung. Der Zwangsverwalter hat nicht etwa die Einkommensteuer der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO zu entrichten. Ungeachtet der Frage, welchen Einfluss die Zwangsverwaltung auf den zuvor eingetretenen Insolvenzbeschlag des Anteils des Schuldners am Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft hat, kann jedenfalls der Zwangsverwalter einer solchen Gemeinschaft nicht mehr Pflichten nach § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haben, als die Erbengemeinschaft selbst hatte. Diese hatte aber die Einkommensteuer ihrer Mitglieder nicht zu entrichten (BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 12/12, Bundessteuerblatt –BFH- 2016, 852). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bleibt der Vollstreckungs-/Insolvenzschuldner weiterhin der Steuerschuldner. Ob die Einkommensteuer vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit oder aber vom Zwangsverwalter als Vermögensverwalter geschuldet wird, hängt also von der Rechtsform ab. Nach den Grundsätzen des o. a. BFH-Urteils X R 12/12 hat die Zwangsverwaltung eines Grundstücks im Vermögen einer Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft, ob vor oder nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Gesellschafters bzw. –gemeinschafters angeordnet, keinen Einfluss auf die Einkommensteuerentrichtungspflicht des Insolvenzverwalters. Davon zu unterscheiden ist die Zwangsverwaltung über das Grundvermögen (allein) des Schuldners selbst. In diesem Fall hat nach dem BFH-Urteil IX R 23/14 grds. nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Zwangsverwalter die Einkommensteuer zu entrichten; ihm gegenüber ist die Steuer festzusetzen (Nöcker in NWB 2015, 2710, 2715). Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist der angefochtene Steuerbescheid hier zutreffend an die Klägerin gerichtet. Die wirtschaftliche oder praktische Frage, ob der Klägerin die Vermietungseinkünfte von den Beigeladenen übermittelt worden sind oder ob sie diese Beträge hätte in Erfahrung bringen können/müssen, ist für die steuerrechtliche Frage der Steuerentrichtungspflicht ohne Bedeutung. Die Höhe der Vermietungseinkünfte hat der Beklagte – wie auch die Klägerin nicht mehr in Abrede stellt – angemessen geschätzt. Legt man die „Jahresrechnung“ des Beigeladenen zu 2 für den Zeitraum 29.02.2012 bis 28.02.2013 zugrunde (Überschuss 4.385,53 EUR) und bringt die AfA von 1.464 EUR in Abzug, verbleibt ein Betrag von 2.921,53 EUR; hiervon entfällt auf den Beigeladenen zu 1 die Hälfte mit 1.461 EUR. Zzgl. eines Unsicherheitszuschlags für eine Fortentwicklung im jüngeren Zeitraum ergibt sich der auch vom Beklagten geschätzte Betrag von 1.600 EUR. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision i. S. von § 115 FGO bestehen nicht; das Urteil stützt sich auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Einkommensteuerentrichtungspflicht des Insolvenzverwalters bei Zwangsverwaltung im Vermögen einer Gemeinschaft oder Personengesellschaft.