Urteil
IX R 23/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zwangsverwalter ist als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO zur Entrichtung der Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners verpflichtet, soweit diese aus der Verwaltung des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundvermögens herrührt.
• Bleibt eine Zwangsverwaltung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, trifft die Entrichtungspflicht für die aus der Zwangsverwaltung stammende Einkommensteuer weiterhin den Zwangsverwalter und nicht den Insolvenzverwalter.
• Die Steuerforderungen des Fiskus gegenüber dem Zwangsverwalter richten sich nur gegen das aus der Verwaltung erzielte liquide Verwaltungsvermögen; persönliche Haftung des Zwangsverwalters greift nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 69 AO).
Entscheidungsgründe
Zwangsverwalter haftet für Einkünfte aus der von ihm verwalteten Immobilie (ESt) • Der Zwangsverwalter ist als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO zur Entrichtung der Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners verpflichtet, soweit diese aus der Verwaltung des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundvermögens herrührt. • Bleibt eine Zwangsverwaltung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, trifft die Entrichtungspflicht für die aus der Zwangsverwaltung stammende Einkommensteuer weiterhin den Zwangsverwalter und nicht den Insolvenzverwalter. • Die Steuerforderungen des Fiskus gegenüber dem Zwangsverwalter richten sich nur gegen das aus der Verwaltung erzielte liquide Verwaltungsvermögen; persönliche Haftung des Zwangsverwalters greift nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 69 AO). Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen. Vor Insolvenzeröffnung standen drei Grundstücke und ein Erbbaurecht des Beigeladenen unter Zwangsverwaltung; diese Objekte waren vermietet. Im Streitjahr 2008 ergab sich aus der Vermietung ein Überschuss von 23.614 €; das Finanzamt setzte Einkommensteuer unter anderem gegen den Kläger als Insolvenzverwalter fest. Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt und hielt den Kläger zur Entrichtung der anteiligen Einkommensteuer aus der Vermietung in Höhe von 4.724 € verpflichtet. Der Kläger rügte dies in der Revision mit dem Ziel, seine Entrichtungspflicht auf 186 € zu reduzieren. • Rechtliche Grundlage ist § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des ZVG. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung geht die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis der Grundstücke auf den Zwangsverwalter über, wodurch ein Sondervermögen entsteht. • Der Zwangsverwalter tritt als Vermögensverwalter neben den Steuerschuldner als weiterer Steuerschuldner (§ 33 AO) und hat die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht; das gilt insbesondere für Einkünfte aus Vermietung (§ 21 EStG). • Zeitlich und gegenständlich ist die Pflicht auf die Dauer und den Umfang der Zwangsverwaltung beschränkt; die Entrichtung richtet sich gegen das liquide Verwaltungsvermögen (Nutzungen) nach § 155 ZVG. Persönliche Haftung des Zwangsverwalters kommt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht (§ 69 AO). • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt nicht die fortbestehende Verwaltungsbefugnis des Zwangsverwalters; nach § 80 InsO bleiben Wirkungen einer Pfändung/Beschlagnahme unberührt und eine frühere Zwangsverwaltung hat Vorrang, solange sie nicht aufgehoben oder eingeschränkt wird (§ 153b ZVG). Daher bleibt die Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters für aus seiner Verwaltung stammende Steuern bestehen. • Frühere Entscheidungen und Teile der Literatur, die den Zwangsverwalter für die Einkommensteuer nicht heranziehen, gelten vor dem heute anzuwendenden Regelungsgefüge (InsO, AO, ZVG) als überholt; die Rechtsprechung zu Umsatz- und Kfz-Steuer stützt diese Auffassung. • Auf Basis der vom Finanzgericht nicht angegriffenen Feststellungen ist der Kläger nur für die auf anderen Einkünften (Kapitalvermögen) entfallende Steuer von 186 € verantwortlich; die auf die Vermietung entfallende Entrichtungspflicht trifft den Zwangsverwalter, nicht den Insolvenzverwalter. Die Revision des Klägers wird teilweise stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird dahin geändert, dass die Entrichtungspflicht des Klägers als Insolvenzverwalter auf 186 € herabgesetzt wird; die gegen den Beigeladenen festgesetzte Einkommensteuer bleibt unverändert. Begründet ist dies damit, dass die Einkommensteuer, soweit sie aus der Verwaltung der unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücke herrührt, dem Zwangsverwalter als Vermögensverwalter zuzurechnen ist (§ 34 AO i.V.m. ZVG), die Verwaltung fortbesteht trotz Insolvenzeröffnung und die Entrichtungspflicht sich gegen das aus der Verwaltung erzielte liquide Verwaltungsvermögen richtet. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.