Urteil
11 K 2335/19 GE,AO
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2021:0812.11K2335.19GE.AO.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Angefochten sind ein Grunderwerbsteuerbescheid und ein Abrechnungsbescheid. Streitig ist im Wesentlichen, ob (erst) die Anteilsverminderung i. S. d. § 5 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zur insolvenzrechtlichen Begründung des Steueranspruchs führt. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG (Handelsregister des Amtsgerichts – AG – A-Stadt , HRA 0000 ), betreibt eine Metallwarenfabrik. Am 30.07.2012 waren Komplementärin ohne Kapitaleinlage die B -GmbH und alleiniger Kommanditist ... (D). Mit notariellem Vertrag von diesem Tag brachte D das Betriebsgrundstück Straße 01 , 01 a, 02 in A-Stadt (Gemarkung G01 , Flur 001 , Flurstücke 01 und 02 ) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus seinem Sonderbetriebsvermögen in die Gesamthand ein und erklärte die Auflassung. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) behandelte den Vorgang als nach § 5 Abs. 2 GrEStG in der Fassung vom 24.03.1999 (a. F.) steuerfrei. Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte er Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin i. H. v. 0 € mit der Begründung fest, D sei zu 100 % am Vermögen der erwerbenden Gesamthand beteiligt gewesen. Durch Beschluss des AG A-Stadt ( 000 IN 000 /14) vom 01.10.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Durch weiteren Beschluss vom 08.03.2016 wurde ein Insolvenzplan bestätigt, der vorsah, dass 94,9 % der Kommanditanteile des D an der Klägerin auf die C -GmbH i. Gr. ( C -GmbH) übertragen werden. Die Übertragung war aufschiebend bedingt durch die Eintragung der C-GmbH als Kommanditistin in das Handelsregister, die am 23.08.2016 erfolgte. Unter dem Gliederungspunkt C.VII.7 verwies der Insolvenzplan für Forderungen, die erstmals nach dem Abstimmungstermin angemeldet werden, auf die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 259a, b der Insolvenzordnung (InsO). Durch weiteren Beschluss vom 31.03.2016 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans angeordnet. Mit Bescheid vom 30.08.2018 setzte das FA die Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) auf 32.510 € herauf. Zur Begründung führte es aus, die Beteiligung des D an der Gesamthand habe sich innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese um 94,9 % vermindert. Der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG a. F. sei erfüllt; die gewährte Steuerbefreiung i. H. v. 94,9 % sei zu versagen. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung, nach der die Forderung bis zum 04.10.2018 zu erfüllen war. Das FA wurde i. H. d. im Insolvenzplan festgelegten Quote von 15 % (4.876,50 €) befriedigt. Mit dem Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid machte die Klägerin geltend, bei der rückwirkend zum 30.07.2012 entstandenen Steuerforderung handele es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden und mit der im Insolvenzplan festgelegten Quote zu bedienen sei. Auf weitergehende Zahlungen hätten die Gläubiger im Insolvenzplan verzichtet. Die Wirkungen dieses Plans gölten gemäß § 254b InsO auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen – wie das FA die Grunderwerbsteuerforderung – nicht angemeldet hätten. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer sei daher erloschen; der Anspruch des FA könne nicht weiterverfolgt werden. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 als unbegründet zurück. Es führte aus, der Grunderwerbsteueranspruch stelle keine Insolvenzforderung dar, denn der für seine Begründung maßgebende Lebenssachverhalt sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig verwirklicht worden. Selbst wenn eine Insolvenzforderung vorläge, wäre der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Denn das Steuerfestsetzungsverfahren sei nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Das FA habe an der Festsetzung von Insolvenzforderungen ein Interesse, da es auch für nicht zur Tabelle angemeldete Ansprüche eine Quote erhalte (Verweis auf § 254b InsO). Der Insolvenzplan führe nicht dazu, dass Insolvenzforderungen gemäß § 47 AO erlöschen würden. Soweit nach dessen Regelungen keine Tilgung zu erfolgen habe, handele es sich um sog. unvollkommene Forderungen, die weiterhin erfüllbar und einer Aufrechnung zugänglich, aber nicht mehr durchsetzbar seien. Ob ein Vollstreckungsverbot bestehe, sei keine Frage des Festsetzungs-, sondern des Erhebungsverfahrens. Am 12.09.2019 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO. Sie vertrat die Auffassung, bei dem streitigen Grunderwerbsteueranspruch handele es sich um eine Insolvenzforderung, die verjährt sei. Das FA stellte mit Abrechnungsbescheid vom 28.10.2019 fest, dass die festgesetzte Grunderwerbsteuer i. H. v. 4.876,50 € durch Zahlung nach § 47 AO erloschen sei; im Übrigen bestehe sie fort. Ob die Forderung als Insolvenzforderung oder Masse- bzw. Neuverbindlichkeit einzuordnen sei, spiele keine Rolle. Denn über das Bestehen eines Vollstreckungsverbots sei nicht im Abrechnungsbescheid zu befinden. Etwaige Verstöße seien vielmehr mit Rechtsmitteln gegen die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme geltend zu machen. Anhaltspunkte für den Eintritt der Zahlungsverjährung lägen nicht vor. Die Verjährungsfrist des § 259b Abs. 1 InsO beginne nach Abs. 2 erst, wenn der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss rechtskräftig und die Forderung fällig sei. Die Grunderwerbsteuerforderung sei erst am 04.10.2018 fällig geworden. Auch gegen den Abrechnungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie trug vor, der Steueranspruch sei i. H. v. 85 % erloschen. Dies sehe der Insolvenzplan im Hinblick auf die Forderungen sämtlicher Gläubiger vor. Über das Bestehen eines Vollstreckungsverbots aufgrund eines Insolvenzplanverfahrens sei durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (Verweis auf Finanzgericht – FG – Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2012 5 V 2001/12 A (U), juris). Mit Einspruchsentscheidung vom 14.02.2020 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte aus, eine mit dem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung der Klägerin von ihrer Steuerschuld führe nicht zum Erlöschen der Steuerforderung i. S. d. § 47 AO. Sie berühre nicht den Bestand der Forderung, sondern nur deren Durchsetzbarkeit. Soweit die Grunderwerbsteuerforderung nicht erloschen sei, könne sie im Abrechnungsbescheid nicht mit 0 € angesetzt werden. Die Klägerin hat gegen beide Einspruchsentscheidungen Klage erhoben. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt, Insolvenzforderungen könnten nur durch einen sonstigen Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO, d. h. einen Abrechnungsbescheid, festgestellt werden. Sie betont, das FA werde durch die Einordnung des Grunderwerb-steueranspruchs als Insolvenzforderung nicht benachteiligt; es könne die Erfüllung der Forderung – auch ohne Anmeldung zur Tabelle – nach Maßgabe des Insolvenzplans verlangen. Die Klägerin beantragt, 1. den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.08.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 aufzuheben; 2. den Abrechnungsbescheid vom 28.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2020 dahin zu ändern, dass die Grunderwerbsteuerforderung mit null Euro festgestellt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Es entgegnet, der Grunderwerbsteuerbescheid sei zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben gewesen sei. Die Steuerfestsetzung habe daher keinen insolvenzrechtlichen Beschränkungen unterlegen. Demgemäß sei es für die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung irrelevant, welcher insolvenzrechtlichen Forderungskategorie der Grunderwerbsteueranspruch angehöre. Diese Frage erlange erst im Vollstreckungsverfahren Bedeutung; im Festsetzungsverfahren könnten auf dem Insolvenzplan fußende Einwendungen nicht erhoben werden. Auch sei § 259b Abs. 1 InsO keine Regelung der Festsetzungs-, sondern der Zahlungsverjährung. Im Übrigen habe es die Grunderwerbsteuerforderung innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht und die Quote vereinnahmt. Das FA hat die Steuer- und Erhebungsakten vorgelegt. Entscheidungsgründe I. Die Klage gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung ist unbegründet. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.08.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Recht Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin festgesetzt. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer die Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke bezieht und kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG a. F. in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Vorschrift ist insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG a. F.). § 5 Abs. 3 GrEStG ist kein eigener Steuertatbestand, sondern bestimmt für dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungsvorgänge, dass u. a. die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG nachträglich entfällt. Insoweit stellt die Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand ein Ereignis dar, das steuerrechtlich auf den Einbringungsvorgang zurückwirkt und für diesen die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ausschließt. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG entfallen daher rückwirkend i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO, soweit sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Ein Steuerbescheid für den Einbringungsvorgang ist entsprechend zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern (BFH-Urteil vom 15.01.2019 II R 39/16, BFHE 263, 473, BStBl II 2019, 627, Rz 19). 2. Nach diesen Maßstäben unterlag die Einbringung des Grundstücks des D in die Klägerin am 30.07.2012 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG wegen der gleichzeitigen Auflassung dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer. Der Vorgang war jedoch nach § 5 Abs. 2 GrEStG von der Steuer befreit, da D am Vermögen der Klägerin zu 100 % beteiligt war. Durch die im Insolvenzplan festgelegte Übertragung eines Anteils an der Klägerin von 94,9 % auf die C-GmbH im Jahr 2016 verringerte sich die Beteiligung des D an der Klägerin innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren auf 5,1 %. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Erwerbs am 30.07.2012 sind dadurch i. H. v. 94,9 % rückwirkend entfallen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 5 Abs. 3 und 2 GrEStG a. F.). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. 3. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Grunderwerbsteuerbescheids am 30.08.2018 war noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis (hier: die Verminderung des Anteils des Veräußerers) eintritt. Im Streitfall begann sie erst mit Ablauf des Jahres 2016. Der Bescheid vom 30.08.2018 ist somit innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen. 4. Das FA war an der Grunderwerbsteuerfestsetzung auch nicht aus insolvenzrechtlichen Gründen gehindert. Denn der Grunderwerbsteueranspruch stellt keine Insolvenzforderung dar. a) Gemäß § 251 Abs. 1 Satz 1 AO bleiben die Vorschriften der InsO unberührt; sie gehen daher den Regelungen der AO vor. Abweichend wiederum von den Vorschriften der InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan geregelt werden (§ 217 Satz 1 InsO in der Fassung vom 07.12.2011 – a. F. –). Mit der Rechtskraft der Bestätigung eines solchen Plans treten die in dessen gestaltendem Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO a. F.). Die in den §§ 254 und 254a InsO geregelten Wirkungen gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 254b InsO). Der Plan bildet fortan die allein maßgebliche Grundlage für die gesamte Vermögens- und Haftungsabwicklung und auch die betroffenen Abgabenforderungen unterliegen nur noch dessen Festlegungen (BFH-Urteil vom 22.10.2014 I R 39/13, BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577, Rz 15, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 15.11.2018 XI B 49/18, BFH/NV 2019, 208, Rz 18). b) Gemäß § 257 Abs. 1 Satz 1 InsO können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüftermin bestritten worden sind, aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Die Finanzbehörden werden mit ihren Forderungen mangels abweichender gesetzlicher Regelungen im Insolvenzplanverfahren wie andere Insolvenzgläubiger behandelt. Sie unterliegen wie diese der Gruppenbildung gemäß § 222 InsO a. F. und sind innerhalb ihrer Gruppe mit allen Beteiligten gleich zu behandeln (§ 226 InsO). Ergänzend zu den Regelungen der InsO bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 AO lediglich, dass die Finanzbehörde nach Beendigung des Insolvenzverfahrens berechtigt ist, im Fall des § 257 InsO gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die nachinsolvenzliche Beitreibung der festgestellten Steuerforderung nicht nach den Regeln des zivilprozessualen Vollstreckungsrechts erfolgen muss, sondern im Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt werden darf (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2000 VII B 12/00, BFH/NV 2001, 144; BFH-Urteil in BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577, Rz 17; BT-Drucks. VI/1982, 175). c) Diese Wirkungen eines Insolvenzplans treten jedoch grundsätzlich nur gegenüber den am Insolvenzplanverfahren beteiligten Personen ein (§§ 254, 254a InsO). Wer am Planverfahren beteiligt ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, lässt sich aber aus dem Zusammenspiel der insolvenzrechtlichen Normen ableiten. Danach gehören zu den beteiligten Personen die (nachrangigen) Insolvenzgläubiger (§§ 217, 221, 222, 225 InsO) und die Absonderungsberechtigten. Nicht dazu zählen die Massegläubiger, die Aussonderungsberechtigten und die Neugläubiger (Landgericht – LG – Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2015 25 T 404/15, ZIP 2015, 2182, Rz 17). Werden Steuerforderungen erst durch die Bestimmungen des Insolvenzplans „begründet“ (vgl. § 38 InsO), wird der Fiskus als deren Gläubiger nicht Beteiligter des Insolvenzplanverfahrens. Bei diesen Steuerforderungen handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 208, Rz 18; LG Düsseldorf, Urteil in ZIP 2015, 2182; Neumann in Gosch, AO/FGO, § 251 AO, Rz 204). d) Für die insolvenzrechtliche „Begründung“ von Steuerforderungen kommt es darauf an, wann der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde. Der Rechtsgrund für einen (abstrakten) Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht wird; dies richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 19; BFH-Beschlüsse vom 11.07.2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, und in BFH/NV 2019, 208, Rz 12 f.). e) Im Streitfall wurde der Grunderwerbsteueranspruch erst durch den Insolvenzplan begründet. Die Einbringung des im Alleineigentum des D stehenden Grundstücks in die Klägerin war zunächst nach § 5 Abs. 2 GrEStG a. F. steuerfrei, da D am Gesamthandsvermögen der Klägerin zu 100 % beteiligt war. Die Steuerbefreiung entfiel aber gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG a. F. nachträglich, als und soweit sich der Anteil des D an der Gesamthand innerhalb der schädlichen Frist verminderte. Der Besteuerungstatbestand wurde erst dann vollständig verwirklicht, als die Anteilsverminderung eintrat. Dies geschah durch die im Insolvenzplan bestimmte Übertragung des Anteils an der Klägerin auf die C-GmbH . Diese Anteilsübertragung ist – unverzichtbarer – Teil des Lebenssachverhalts, der den Besteuerungstatbestand verwirklicht. Das Urteil des BFH vom 27.08.1975 (II R 93/70, BFHE 117, 176, BStBl II 1976, 77) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Der BFH hat die Frage, wann eine Steuerforderung insolvenzrechtlich begründet ist, nicht anhand der von der neueren ständigen Rechtsprechung angewandten Grundsätze beantwortet. Er hat nicht darauf abgestellt, wann der gesetzliche Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht wird. Zudem betrifft das Urteil nicht die Regelung des § 5 Abs. 3 GrEStG, sondern den Nachversteuerungstatbestand des Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerb-steuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau, der einen anderen Inhalt hat. Auch ist das Urteil nicht zum nachträglichen Wegfall einer Steuerbefreiung infolge eines Insolvenzplans ergangen. II. Die Klage gegen den Abrechnungsbescheid ist ebenfalls unbegründet. Der Abrechnungsbescheid vom 28.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zutreffend festgestellt, dass die Grunderwerbsteuerschuld lediglich i. H. v. 4.876,50 € erloschen ist. 1. Ein Abrechnungsbescheid wird im Erhebungsverfahren erteilt. Er hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d. h. wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH-Urteil vom 22.07.1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776). Aufgabe eines Abrechnungsbescheids ist es hingegen nicht, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vollstreckungsverbots im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu befinden (BFH-Beschluss vom 11.04.2001 VII B 304/00, BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525, unter 2.b). 2. Im Streitfall hat das FA zu Recht festgestellt, dass ein Teil der festgesetzten Grunderwerbsteuer i. H. v. 4.876,50 € durch Zahlung nach § 47 AO erloschen ist. Der verbliebene Teil des Anspruchs ist nicht durch Zahlungsverjährung nach den §§ 228, 232 AO erloschen, denn die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Kalenderjahres 2018 (vgl. § 229 Abs. 1 AO) und beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Die besondere Verjährungsfrist des § 259b InsO gilt nicht, da das FA hinsichtlich des erst durch den Insolvenzplan begründeten Grunderwerbsteueranspruchs nicht Insolvenzgläubiger i. S. d. Vorschrift ist. 3. Die mit einem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung des Schuldners von seiner Steuerschuld führt nicht zum Erlöschen der Steuerforderung i. S. d. § 47 AO. Sie berührt nicht den Bestand der Forderung, sondern nur deren Durchsetzbarkeit (BFH-Beschlüsse vom 15.05.2013 VII R 2/12, BFH/NV 2013, 1543, und in BFH/NV 2019, 208, Rz 18). Im Streitfall kommt es hierauf indes nicht an, da der Grunderwerbsteueranspruch nicht den Wirkungen des Insolvenzplans unterliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.