Beschluss
25 T 404/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0921.25T404.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zulassung des Insolvenzplans an das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf zurückverwiesen. 1 2 Gründe: 3 I. 4 Unter dem 08.12.2009 beantragte die B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. 5 Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.02.2010 wurde der Insolvenzverwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. 6 Unter dem 26.03.2010 stellte die Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Az. 500 IN 84/10) und beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung. 7 Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.04.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Gleichzeitig wurde der Insolvenzverwalter ernannt und die Verfahren 500 IN 324/09 und 500 IN 84/10 unter Führung des Verfahrens 500 IN 324/09 verbunden. 8 Unter dem 15.01.2015 legte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vor (Bl. 268 ff. d. A.). 9 Mit Schreiben vom 05.03.2015 teilte das Amtsgericht Düsseldorf dem Insolvenzverwalter seine Beanstandungen bezüglich des Insolvenzplans mit. Diese erhielt es bezüglich der Regelung des Insolvenzplans zum Sanierungsgewinn mit Schreiben vom 21.04.2015 aufrecht und setzte eine Frist zur Behebung von zwei Wochen. 10 Mit Beschluss vom 11.05.2015 wies das Amtsgericht Düsseldorf den Insolvenzplan zurück. 11 Hiergegen legte der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde ein. 12 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 13 II. 14 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. §§ 4, 231 Abs. 3 InsO i. V. m. § 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) und führt in der Sache zur Aufhebung des Beschlusses vom 11.05.2015. 15 Der vorgelegte Insolvenzplan verstößt nicht wegen der Aufnahme des Verzichts der Finanzverwaltung auf die Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinns gegen § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 16 Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt. 17 Das Amtsgericht hat dabei den Planinhalt auf Vollständigkeit und inhaltliche Bestimmtheit zu überprüfen, sowie die Gliederung des darstellenden und des gestaltenden Teils zu prüfen, insbesondere daraufhin, ob die Voraussetzungen für die nach § 222 Abs. 1 S. 2 InsO erforderliche Hauptgruppenbildung und deren sachgerechte Abgrenzung (§ 222 Abs. 2 S. 2 InsO) beachtet wurden. 18 Der Insolvenzverwalter ist vorlageberechtigt, vgl. § 218 Abs. 1 InsO. 19 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Aufnahme eines Verzichts der Finanzverwaltung bezüglich der Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinns in den Insolvenzplan zulässig. 20 Bei dem Anspruch des Finanzamts auf Besteuerung des Sanierungsgewinns aus dem Insolvenzplan handelt es sich zwar um eine Neuverbindlichkeit und nicht um Insolvenzforderungen, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind. Das Finanzamt ist deshalb diesbezüglich als Neugläubiger einzustufen. 21 Nach § 221 InsO kann durch einen Insolvenzplan nur die Rechtsstellung der am Insolvenzplan Beteiligten geändert werden. Wer am Planverfahren beteiligt ist, normiert das Gesetz nicht ausdrücklich, doch lässt es sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Normen hinreichend deutlich entnehmen. Unzweifelhaft gehören zu den beteiligten Personen die Insolvenzgläubiger (§§ 217, 221 InsO). Weiter gehören zu den sogenannten zwangsweise Planunterworfenen auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger. Das folgt aus §§ 222, 225 InsO. Ferner sind die Absonderungsgläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt. Nicht dazu gehören die Massegläubiger und die Aussonderungsberechtigten. Gleichfalls nicht beteiligt sind kraft Gesetzes die Neugläubiger. Wenn diese schon ihre Rechte nicht im Insolvenzverfahren geltend machen können, gilt dies erst Recht für das Planverfahren (Paul, DZWIZ 2009, 186). 22 Dennoch kann ein Neugläubiger ausnahmsweise beteiligt werden, wenn er den Regelungen im Insolvenzplan ausdrücklich zustimmt, § 230 Abs. 2 InsO analog (vgl. BGH, NZI 2008, 110). Dann kann im gestaltenden Teil des Plans auch seine Rechtsstellung modifiziert werden. 23 Da die Zustimmung erst nach Vorlage des Plans zu erfolgen hat, spricht im derzeitigen Prüfungsstadium nach Ansicht der Kammer nichts dagegen die Finanzverwaltung hinsichtlich der Steuerforderung aus einem etwaigen Sanierungsgewinn mit in den Plan aufzunehmen. 24 Allerdings steht damit keineswegs fest, dass der Plan im späteren Verfahren der Abstimmung tatsächlich zustande kommt. 25 Sollte die Finanzverwaltung nicht zustimmen und wird sie dennoch gegen ihren Willen in die Regelungen des Insolvenzplans einbezogen, so kann sie sich dagegen mit der sofortigen Beschwerde wenden (Paul, DWIZ 2009, 186). Eine Ersetzung der Zustimmung kommt nicht in Betracht (Knof, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 40 Rn. 13; a.A. OLG Düsseldorf, NZI 2008, 689). Nach § 254 Abs. 1 S. 1 InsO treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans ein. Das gilt unabhängig davon, ob alle Insolvenzgläubiger ihre Forderungen angemeldet oder ob einzelne Beteiligte dem Plan widersprochen haben (§ 254 Abs. 1 S. 3 InsO). Entscheidend für die Erstreckung der Rechtskraft des Plans ist aber immer, dass sie sich nur auf am Planverfahren Beteiligte beziehen kann. Genauso wenig wie deshalb Massegläubiger von den Planregelungen gegen ihre Willen betroffen sein können (vgl. auch § 258 Abs. 2 InsO), gilt dies für Neugläubiger (Schumann, in: Münchner Kommentar zur InsO, § 254 Rn. 15), wenn sie dem Insolvenzplan nicht ausdrücklich zustimmen. 26 Im derzeitigen Verfahrensstand kommt es daher noch nicht darauf an, ob die Finanzverwaltung einem Erlass eines etwaigen Sanierungsgewinns überhaupt zustimmt. Hieran könnten Zweifel bestehen, da nicht dargelegt ist, ob die Voraussetzungen des sog. Sanierungserlasses greifen oder der Schuldnerin aus persönlichen Gründen die Steuerschuld gestundet oder erlassen werden kann. 27 Da aber nach Ansicht der Kammer grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufnahme der künftigen Steuerforderung in den Insolvenzplan bestehen, besteht ein sachliches Kriterium für die Abgrenzung der Plangruppen. Ein Verstoß gegen den Inhalt des Plans liegt damit nicht vor. 28 Da der streitgegenständliche Insolvenzplan nicht vom Schuldner eingereicht wurde, hat das Amtsgericht zu Recht nicht geprüft, ob die Erfüllbarkeit der Steuer auf den Sanierungsgewinn als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO gesichert ist, vgl. § 258 Abs. 2 InsO. 29 Das Amtsgericht hat nunmehr erneut über die Zulässigkeit des vorgelegten Insolvenzplans unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer hinsichtlich der Aufnahme des Verzichts der Finanzverwaltung auf eine künftige Steuerforderung aus einem etwaigen Sanierungsgewinn zu befinden. 30 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO). 31